91 beeinträchtigt wird'). Dagegen wird vielfach die Ansicht vertreten, dass wohl eine Amortisation der Aktien statt findet aber keine Reduktion des Aktienkapitals * 2 ). Es ist aber nicht einzusehen, warum nach der Amortisation sämt licher Aktien das Grundkapital noch vorhanden sein sollte, es stellt die Summe aller Anteilsrechte dar; fällt ein solches Anteilrecht fort, so vermindert sich auch notwendigerweise die Summe des Grundkapitals 3 ) 4 ). Allerdings bleiben bei den meisten Gesellschaften nach der Amortisation der Aktien unter den Aktiven genügend Elemente übrig, um das Grundkapital aus diesen wieder zu konstituieren 5 * ). Da die verschiedenen Bestimmungen des OR G ), welche die Herabsetzung des Grundkapitals regeln, ganz andere Ver hältnisse im Auge haben, sie sind nur zum Schutze der Gläubiger bestimmt, welche hier gar nicht in Betracht 7 ) kommen, so frägt es sich, ob sie trotzdem Anwendung x ) Staub, 1. c., § 227; Lehmann-Ring, 1. c., 457; Mayer, 1. c., 57; Holdheim, 1899, 7; Pliquet, 1. c., 105. 2 ) Klemperer, 1. c., 5; Ortmann, 1. c., 60; Cosack, 1. c., 623; Makower, l.c., 355; Lehmann, RdAG 2 140, Anrn. 2; Maria, l.c., 19. 3 ) Sträuli, 1. c., 39. 4 ) Auf diesem Standpunkte stehen z. B. die Schokoladenfabrik Cailler, ähnlich die Dynamitfabrik Brig, in Deutschland die Bazar- Aktiengesellschaft, die zwar den Passivposten Aktienkapitalskonto nicht mehr führt, dagegen ein Genussscheinkonto von gleicher Höhe in der Bilanz figurieren lässt. Dass die Gesellschaft aber das Kapital als amortisiert betrachtet, erhellt schon daraus, dass sie sich weigert, weiterhin die gesetzliche Reserve zu äufnen, mit der Begründung, diese Pflicht existiere nicht mehr für sie, denn sie habe kein Grund kapital mehr. Klemperer, 1. c., 62. 5 ) So kam z. B. die Fusion zwischen der Schokoladenfabrik Cailler in Broc und Peter & Köhler in Vevey auf der Basis ab soluter Gleichberechtigung beider Unternehmungen zustande, ob gleich Cailler seine Aktien amortisiert hatte. u ) Art. 614, 628, 670 OR. Die Gesetzgebung anderer Länder hat die Frage auch nicht berührt, mit Ausnahme des schon zitierten österreichischen Aktienregulativs. 7 ) Bachmann, 1. c., 84.