114 fragt sich, ob die Genussaktionäre genötigt werden können, den bei der Amortisation erhaltenen Betrag zurückzu zahlen. Diese Frage ist zu verneinen 1 ). Man kann nicht leugnen, dass, falls neben den Genussaktien noch Stamm aktien vorhanden sind, erstere weit günstiger dastehen. Das kann aber nicht als ausschlaggebend betrachtet werden. Es ist ein blosser Zufall, alle Aktien hatten die gleichen Aussichten bei Beginn der Amortisation. Wer könnte über haupt den Betrag von den Aktionären zurückfordern ? Die Gesellschaft gewiss nicht, denn die Verpflichtung der Ak tionäre beschränkt sich auf die Leistung der Einlage 2 ). Da die Genussaktionäre bereits einmal geleistet haben, können sie nicht gezwungen werden, dies zum zweiten Male zu tun. So wenig wie die Gesellschaft sind die Gläubiger berechtigt, es zu verlangen 3 ), denn sie können keinen An spruch auf jene Beträge geltend machen. Das wird sofort klar, wenn man sich nur die Art und Weise vergegen wärtigt, wie sich die Gesellschaft die für die Amortisation notwendigen Summen verschafft. Diese Ansicht ist nicht unwidersprochen 4 ). Wollte man aber die amortisierte Ein lage von den Aktionären zurück verlangen, so würde die Durchführung auf Schwierigkeiten stossen und sich als undurchführbar erweisen. Wer soll zurückleisten ? Der da J ) Auch angenommen, die Amortisation der Aktie sei nichts anderes als eine besondere Art von Dividendenverteilung, kann an eine Rückforderung nicht gedacht werden. Art. 632 OR. Thaller scheint anderer Ansicht zu sein. 2 ) Lehmann, RdAG, 375. 3 ) Valery, Rev. gen. 1907, 497 und 1906, 137. 4 ) Thaller, 1. c., Nr. 594. La socidtd ne renonce pas ä l’apport de l’actionnaire et considere toujours cet apport comme partie du Capital. II n’est plus realise, il renet ä l’etat de non verse. Le Ca pital n’est point reduit, les versements ont ete rendus sous la reserve d’en exercer leur appel le cas dcheant (sic.). De lä il n’est pas besoin de publier chaque annee les sommes consacrees ä ces amor- tissements bien qu’elles soient prises sur le Capital. Vgl. auch Välöry, Rev. gen. 1907, 212, und Rippert, 1. c., 375.