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        <title>Die Genussscheine nach schweizerischem Recht</title>
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            <forname>Pierre von</forname>
            <surname>Wolff</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
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          <msIdentifier>
            <idno>897668707</idno>
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        AUS  DER  BIBLIOTHEK  VON

JULIUS
LAN  DMAN  N

6.  VIII.  1877  —  8.  XI.  1931

PROFESSOR  DER
STAATSWISSENSCHAFTEN
BASEL  1910—1927
KIEL  1927—1931
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        Die  Genussscheine
nach
schweizerischem  Recht
mit  besonderer  Berücksichtigung  ähnlicher  Verhältnisse
in  Deutschland  und  Frankreich.
cp
Inaugural-Dissertation
der
hohen  juristischen  Fakultät  der  Universität  Bern
zur
Erlangung  der  Doktorwürde
vorgelegt  von
Pierre  von  Wolff
Sitten  (Wallis).

Bern.
Buchdruckerei  Stämpfii  &amp;amp;  Cie.
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        Die  Genussscheine

nach

schweizerischem  Recht
mit  besonderer  Berücksichtigung  ähnlicher  Verhältnisse
in  Deutschland  und  Frankreich.
cp

Inaugural-Dissertation
der
hohen  juristischen  Fakultät  der  Universität  Bern
zur
Erlangung  der  Doktorwürde
vorgelegt  von
Pierre  von  Wolff
Sitten  (Wallis).

Bern.
Buchdruckerei  Stämpfli  &amp;amp;  Cie.
1914.
        <pb n="4" />
        V

Literaturverzeichnis.

Alexander.  Die  Sonderrechte  der  Aktionäre,  1892.
Bachmann.  Die  Sonderrechte  des  Aktionärs,  1901.
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  1906.
Behrend.  Lehrbuch  des  Handelsrechts,  I.  Band,  1896.
Bindschedler■  Die  amortisierbaren  Papiere  nach  dem  Bundesgesetz
über  das  Obligationenrecht.  Dissertation,  Zürich  1888.
Bing.  La  societe  anonyme  en  droit  italien,  1887.
Bouvier-Bangillon.  Les  actions  de  jouissance.  Rev.  gen.  1906.
Brauchlin.  Die  Bilanz  der  Aktiengesellschaften  nach  schweizerischem ­
  Obligationenrecht,  mit  spezieller  Berücksichtigung  des
neuen  deutschen  HGB.  Dissertation  1905.
Brunner.  Die  Wertpapiere.  In  Endemanns  Handbuch  des  deutschen
Handels-,  See-  und  Wechselrechts,  II.  Band,  1882.
v.  Canstein.  Lehrbuch  des  österreichischen  Handelsrechts,  1896.
Carlin.  Die  rechtliche  Natur  der  Wertpapiere.  In  der  Zeitschrift
für  das  gesamte  Handelsrecht,  1889.
Cellerier.  Etüde  sur  les  societes  anonymes  de  France  et  dans  les
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Crome.  Die  partiarischen  Rechtsgeschäfte  nach  römischem  und
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Cosack.  Lehrbuch  des  Handelsrechts,  1903.
Curti.  Schweizerisches  Handelsrecht,  1903.
Demenais.  Des  parts  de  fondateurs  dans  les  sociötes  anonymes,
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Esser.  Die  Aktiengesellschaft,  1899.
Faas.  Systematische  Darstellung  des  schweizerischen  Aktienrechts,
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Feistrnantel.  Über  Genussscheine.  In  Juristische  Blätter,  1881,  Nr.  34.
Fuhrmann.  Genussaktien  und  Genussscheine,  Dissertation  1907.
Gierke.  Die  Genossenschaftstheorie  und  die  deutsche  Rechtsprechung,
1887.
Haberstich.  Handbuch  des  schweizerischen  Obligationenrechts,  1887.
Hafner.  Das  schweizerische  Obligationenrecht,  1905.
        <pb n="5" />
        VI

Hautle.  Der  Gläubigerschutz  im  Aktienrecht.  Dissertation  1907.
Houpin.  Traifö  general  thdorique  et  pratique  des  sociefös  civiles
et  commerciales,  1901.
Jacottet.  Manuel  du  droit  föderal  des  obligations,  1884.
Isler.  Rechtsgutachten  über  die  Ansprüche  der  Genussscheine  der
Jura-Simplon-Bahn  gegenüber  dieser  Gesellschaft  und  gegenüber ­
  dem  Bund.
Klemperer.  Die  rechtliche  Natur  der  Genussscheine.  Dissertation
1898.
Lecouturier.  Traite  des  parts  de  fondateurs,  1903.
—  Nature  juridique  de  la  part  de  fondateur.  Rev.  crit.  1897.
Lehmann.  Das  Recht  der  Aktiengesellschaft,  1898—1904.
—  Lehrbuch  des  Handelsrechts,  1908.
—  Statuten  der  deutschen  Kolonialgesellschaften.  In  der  Zeitschrift
für  das  gesamte  Handelsrecht,  1903.
Lehmann-Ring.  Das  Handelsgesetzbuch  des  deutschen  Reiches,
1902.
Lyon-Caen  et  Renaud.  Traifö  de  droit  commercial,  1889—1891.
Makower.  Handelsgesetzbuch  mit  Kommentar,  1901.
Maria.  Etüde  sur  les  actions  de  jouissance  et  l’amortissement  du
Capital  dans  les  societes  par  actions,  1905.
Meili.  Die  Rechtsstellung  der  Genussscheine  der  Jura-Simplon-Eisenbahngesellschaft
  und  der  Rückkauf  durch  den  Bund,  1903.
Ortmann,  Der  Genussschein,  1903.
Percerou.  Des  fondateurs  dans  les  socfötes  anonymes,  1896.
Perroud.  Encore  un  mot  sur  l’amortissement  des  actions.  Ann.  de
droit  commercial,  1907.
Pinner.  Das  deutsche  Aktienrecht,  1899.
Pliquet,  L.  L’amortissement  des  actions  dans  les  sociefös  anonymes.
Primker-  Die  Aktiengesellschaft.  In  Endemanns  Handbuch,  I.  Band
1881.
Renaud.  Das  Recht  der  Aktiengesellschaft,  1863.
Rehfous.  Les  actes  de  societe  en  droit  föderal,  1903.
—  De  la  revision  des  regles  du  droit  suisse  relatives  ä  la  socföfö
anonyme.  In  der  Zeitschrift  für  schweizeriches  Recht,  Bd.  45.
Ripert.  Quelques  mots  sur  la  nature  juridique  de  l’amortissement
des  actions.  Ann.  de  droit  commercial,  1907.
Rossel.  Manuel  du  droit  föderal  des  obligations,  1905.
Rousseau.  Des  societes  commerciales  frangaises  et  etrangeres,  1906.
Schneider  dt  Fick.  Schweizerisches  Obligationenrecht,  1891.
Simon.  Gutachten  in  Sachen  Voltmer  gegen  Feldschlösschen.  In
Holdheim,  1901.
Staub.  Kommentar  zum  Handelsgesetzbuch,  1906.
        <pb n="6" />
        VII

Sträuli.  Die  Veränderungen  des  Grundkapitals  der  Aktiengesellschaft ­
  nach  dem  schweizerischen  OR.  Zeitschrift  für  Schweiz.
Recht,  Bd.  36.
Thaller.  Traitö  elementaire  de  droit  commercial,  1904.
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Thöl.  Handelsrecht,  1875.
Trystrarn.  Les  parts  de  fondateurs,  1902.
Valäry.  Les  parts  de  fondateurs.  Rev.  gdnerale,  1904.
-—  Les  actions  de  jouissance.  Rev.  göndrale  1906  et  1907.
v.  Waldkirch.  Die  Revision  des  schweizerischen  Aktiengesellschaftsrechts, ­
  in  der  Zeitschrift  für  Schweiz.  Recht,  Bd.  45.
Winter.  Die  sogenannten  Genussscheine,  1908.
Wolf.  Die  schweizerische  Bundesgesetzgebung,  1904—1907.

Annales  de  droit  commercial.
Bulletin  financier,  Lausanne.
Dalloz.  Recueil  p6riodique  et  critique  de  jurisprudence  et  de  legislation,
  zitiert  Dalloz.
Der  Economist.  Wochenschrift  für  Handel,  Industrie,  Finanz-  und
Verkehrswesen.
Entscheidungen  des  schweizerischen  Bundesgerichtes.
Entscheidungen  des  Reichsgerichtes  in  Zivilsachen,  zit.  RG.
Feuille  föderale.
Journal  des  socidtös.
Monatsschrift  für  Handelsrecht  und  Bankwesen,  früher  Wochenschrift ­
  für  Aktienrecht  und  Bankwesen,  herausgegeben  von
P.  Holdheim  (zit.  Holdheim).
Revue  critique  de  jurisprudence  et  de  Hgislation.
Revue  g£n£rale  de  droit  et  Rgislation.
Schweizerisches  Bundesblatt.
Warneyers  Jahrbuch  der  Entscheidungen  auf  dem  Gebiete  des
Handels-,  Straf-  und  Prozessrechts.
Zeitschrift  für  schweizerisches  Recht.
Zeitschrift  des  bernischen  Juristenvereins.
Zeitschrift  lür  das  gesamte  Handelsrecht.

1 »
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        1.  Abschnitt.
Der  Genussschein.

§  i.
Einleitung.
Durch  die  Regelung,  welche  die  Aktiengesellschaft  bei
ihrer  ersten 1 ),  definitiven  gesetzlichen  Festlegung  im  Code
de  commerce  1808 a )  erfahren  hat,  ist  wohl  die  endgültige
Bestimmung  ihrer  juristischen  Natur  ermöglicht  worden.
Zwischen  den  Fugen  der  Aktiengesetzgebungen  erwachsen
jedoch  stets  neue,  juristisch  bedeutsame  Erscheinungen,
indem  sich  die  Aktiengesellschaft  den  immer  wechselnden
Bedingungen  und  Bedürfnissen  unserer  modernen  Wirtschafts- ­
  und  Produktionsmethoden  anschmiegt.  Eine  solche
neue  Erscheinung  stellt  sich  in  den  Genussscheinen  dar 3 ).
Sie  erscheinen  als  reine  Gläubigerrechte,  in  vielen  Fällen
aber  sind  sie  auch  richtige  Aktien.  Die  Autoren,  welche

*)  Für  die  Entwicklung  vor  dem  Code  vgl.  Lehmann:  Die
geschichtliche  Entwicklung  des  Aktienrechtes  bis  zum  Code  de
commerce.  1895.
3 )  Code  de  commerce,  Artt.  19,  29—38,  40  und  45.
3 )  Auch  Genussobligation,  Genussaktie,  part  de  fondateur,  part
bendficiere,  deldgation  de  bendfice,  action  oder  bon  de  jouissance,
bon  d’amortissement  genannt.

1
        <pb n="8" />
        2

sich  mit  der  Frage  befasst  haben,  sind  keineswegs  einig;
Feistmantel*)  z.  B.  ist  der  Ansicht,  dass  die  Genussscheine
Aktien  seien,  während  Behrend 2 )  die  entgegengesetzte  Meinung ­
  vertritt,  indem  er  behauptet,  dass  sie  nur  Forderungsrechte ­
  verbriefen;  Lehmann 3 )  erklärt  dagegen,  «ob  die
action  de  jouissance  wahres  Aktienrecht  oder  nur  Gläubigerrechte ­
  gewährt,  lässt  sich  nicht  einheitlich  entscheiden  .  .  .
Es  hängt  von  der  Sachlage  ab,  ob  wir  es  mit  einem  wahren
Aktienrecht  oder  nur  mit  einem  Gläubigerrechte  zu  tun
haben.»  Wir  wollen  nicht  unterlassen,  hier  auf  einen  interessanten ­
  Unterschied  zwischen  der  französischen  und
deutschen  Jurisprudenz  hinzuweisen.  Die  französischen  Autoren ­
  sind  eher  der  Ansicht,  dass  die  Genussscheine  ohne
Ausnahme  Aktien  seien,  während  in  Deutschland  man  im
Gegenteil  mehr  geneigt  ist,  die  Genussscheine  als  Gläubigerrechte ­
  anzusehen.  Die  Gründe  hierfür  sind  in  der  Verschiedenheit ­
  der  Aktiengesetzgebung  und  Rechtsprechung
beider  Länder  zu  suchen.
Die  Uneinigkeit  der  Doktrin  ist  vor  allem  auf  einen
fehlerhaften  Sprachgebrauch  zurückzuführen,  indem  voneinander ­
  ganz  verschiedene  Begriffe  unter  dem  Namen
Genussscheine  zusammengefasst  werden.  Die  Unterscheidung ­
  ist  zwar  im  allgemeinen  leicht,  obgleich  nicht  zu
leugnen  ist,  dass  die  Praxis  in  den  einzelnen  Gesellschaften
oft  Gebilde  geschaffen  hat,  die  auf  der  Grenze  zwischen
Aktie  und  Obligation  stehen.  Bei  dieser  Sachlage  war  es
aber  unmöglich,  vorliegende  Untersuchung  allein  auf  jene
Genussscheine  zu  beschränken,  die  Gläubigerrechte  gewähren, ­
  wie  es  ursprünglich  in  unserer  Absicht  lag,  ohne
auch  die  andere  Art  der  Genussscheine,  welche  sehr  oft
Genussaktien  genannt  werden  und  auch  richtige  Aktienrechte
darstellen,  in  den  Kreis  der  Darstellung  einzubeziehen.

’)  Feistmantel,  1.  c.,  416.
z )  Behrend,  1.  c.,  889.
3 )  Lehmann,  RdAG  1  195.
        <pb n="9" />
        3

§  2.
Geschichtlicher  Überblick.
Zum  erstenmal  treten  Genussseheine  in  grösserem
Rahmen  bei  der  Suezkanalgesellschaft  *)  auf.  Im  Jahre  1854
streckten  einige  Finanziers  und  Freunde,  im  ganzen  waren
es  deren  100,  Lesseps  die  zur  Fortführung  seiner  Studien
und  Fertigstellung  seiner  Pläne  nötigen  Mittel  vor,  indem
sie  eine  Studiengesellschaft  für  den  Kanalbau  gründeten,
wozu  jeder  Fr.  5000  vorstreckte.  Dafür  erhielten  sie  als
Gründer  von  der  daraufhin  ins  Leben  tretenden  Kanalbaugesellschaft ­
  100  Genussscheine 2 ),  die  ein  Recht  auf  10  %
des  erwarteten  Reingewinnes  gewähren  sollten.  Ein  solcher
Genussschein  war  im  Jahre  1912  ungefähr  Fr.  2,300,000
wert  und  wurde,  um  an  der  Börse  leichter  gehandelt  werden
zu  können,  zuerst  in  Hundertstel  und  dann  in  Tausendstel
zerlegt.  Das  erste  Auftreten  dieser  Genussscheine  zeigte
das  neue  Wertpapier  in  seinem  günstigsten  Lichte;  es  hätte
sich  nicht  besser  einführen  können.
Ein  anderes  Bild  zeigen  die  Genussscheine  bei  der
Panamagesellschaft,  welche  ihre  Titel  nicht  mehr  in  der
'gleichen  einwandfreien  Weise  wie  die  Suezgesellschaft  verwandte. ­
  Im  ganzen  wurden  9000  Genussscheine  herausgegeben ­
  bei  einem  Nominalwerte  von  Fr.  5000.  Sie  wurden
verteilt,  teils  zur  Belohnung  wirklich  geleisteter  Dienste,
')  Näheren  Aufschluss  über  diese  Gesellschaft  und  ihre  Entstehung ­
  gibt  J.  C.  Roux  in  seinem  Buche  «L’Isthme  et  le  canal  de
Suez»,  Paris  1901.
8 )  Neben  den  sogenannten  parts  gibt  es  bei  der  Suezgesellschaft
auch  noch  ddldgations  de  benöfices,  die  mit  den  parts  de  fondateur
nicht  verwechselt  werden  dürfen.  Der  Khedive  von  Ägypten  hatte
nämlich  der  Gesellschaft  zur  Begleichung  seiner  Schulden  derselben
gegenüber  ihr  den  Genuss  seiner  Aktiencoupons  für  25  Jahre  abgetreten; ­
  um  diese  sogleich  verwerten  zu  können,  schuf  man  die
ddlegations.  Ob  diese  Scheine  Aktien  sind,  oder  nur  Forderungsrechte ­
  verbriefen,  ist  bestritten.  Holdheim  1899,  96.  Ann.  d.  dr.  com.
1898,  12.

J
        <pb n="10" />
        teils  um  sich  eine  oft  nur  allzu  imaginäre  Unterstützung
zu  sichern,  oder  auch  Dienste  wegen,  die  man  öffentlich
gar  nicht  einzugestehen  wagte.  Eine  wilde  Spekulation
bemächtigte  sich  dieser  Scheine.  Ihr  Kurs  wurde  bis  auf
Fr.  30,000  getrieben,  um  aber  bald  wieder  auf  seinen  wirklichen ­
  Wert,  nämlich  Null,  herabzusinken.  Durch  diese
schlechte  Erfahrung  wurde  aber  in  Frankreich,  dem  klassischen ­
  Lande  der  Genussscheine,  ihnen  keineswegs  der
Todesstoss  versetzt;  sie  fanden  im  Gegenteil  eine  wenn
möglich  noch  ausgiebigere  Benutzung.  Man  benützte  dieselben, ­
  um  das  Kapital  anzulocken,  indem  den  ersten
Aktienzeichnern  Genussscheine  verabreicht  wurden,  welche
diese  natürlich  möglichst  rasch  mit  Gewinn  abzusetzen
bestrebt  waren,  was  Kurstreibereien  zur  Folge  hatte,  wobei ­
  das  Publikum  den  Schaden  trug.  Gründer  hinwiederum ­
  behielten  sich  mit  ihrer  Hülfe  einen  grossen  Teil  des
jährlichen  Reingewinnes  vor,  ohne  dass  sie  etwas  anderes
für  die  Gesellschaft  getan  hätten,  als  die  glückliche  Idee
gehabt  zu  haben,  diesbezügliche  Bestimmungen  in  die
Statuten  aufnehmen  zu  lassen.  Bis  anhin  waren  die  Genussscheine ­
  immer  noch  ein  Akzessorium  der  Gesellschaften
geblieben;  bald  wurden  sie  zur  Hauptsache.  Es  war  das
hauptsächlich  zur  Zeit  der  Entdeckung  der  südafrikanischen
Goldfelder.  Mit  Hülfe  der  Genussscheine  wurde  nämlich
die  für  die  Aktien  im  Gesetz  festgelegte  Mindestwertgrenze, ­
  welche  ein  grosses  Hindernis  für  die  Spekulation
bildete,  umgangen.  Gesellschaften  wurden  gegründet  mit
nur  Fr.  100,000  Aktienkapital,  aber  Fr.  900,000  in  Genussscheinen ­
  (90,000  ä  Fr.  10),  welche  auch  dem  kleinsten  Beutel
zugänglich  waren.  Die  Missbräuche  waren  bald  so  arg,
dass  die  Genussscheine  in  Verruf  gerieten  und  längere
Zeit  von  seriösen  Unternehmungen  nicht  mehr  verwendet
wurden.  Die  Bestimmungen  der  französischen  Aktiengesetzgebung, ­
  welche  den  Handel  mit  den  sogenannten  actions
d’apport  für  die  ersten  zwei  Jahre  der  Gesellschaft  verbieten, ­
  holten  sie  aus  der  Versenkung  wieder  hervor,  und
        <pb n="11" />
        5

zur  Zeit  der  Pariser  Weltausstellung  gaben  an  die  98  %
aller  Gesellschaften,  welche  bei  diesem  Anlass  gegründet
wurden,  derartige  Titel  heraus  ').
Von  Frankreich  aus  verbreiteten  sich  die  Genussscheine
über  alle  Länder.  Es  wird  kaum  ein  Land  geben,  in  welchem
sie  nicht  anzutreffen  sind.  In  der  Schweiz *  2 )  erlangen  sie
grössere  Bedeutung  bei  der  Jura-Simplon-Bahn-Gesellschaft
(J.  S.  B.),  die  im  Jahre  1889  entstanden  ist  aus  der  Fusion
der  Jura-Bern-Luzern-Bahn  (J.  B.  L.)  mit  der  Compagnie
des  chemins  de  fer  de  la  Suisse  occidentale  et  du  Simplon
(S.  O.  S.).  Es  wurden  damals  170,000  Genussscheine  emittiert ­
 3 ).  Seither  haben  sie  sich  ein  dauerndes  Bürgerrecht,
besonders  in  den  Kantonen  der  Westschweiz,  erworben.
In  neuerer  Zeit  sind  sie  aber  infolge  verschiedener  Gründungen ­
  und  Machenschaften  in  argen  Misskredit  geraten 4 ).
Mehrere  Gesellschaften  sahen  sich  veranlasst,  ihre  Genussscheine ­
  unter  beträchtlichen  Opfern  wieder  einzuziehen 5 ).
Was  die  Verbreitung  der  Genussscheine  betrifft,  so
zählt  Gdndvois  für  das  Jahr  1896  29  Gesellschaften  auf,
deren  Genussscheine  an  der  Pariser  Börse  offiziell  notiert
werden  mit  insgesamt  481,000  Titeln.  Die  Zahl  derjenigen,
die  nebenbei  gehandelt  werden,  sei  noch  viel  grösser.  Er
erklärt,  niedrig  zu  schätzen,  wenn  er  die  Zahl  der  im  Umlaufe ­
  befindlichen  Genussscheine  auf  eine  Million  angibt,
herausgegeben  von  etwa  120  verschiedenen  Gesellschaften;
ihr  Gesamtwert  übersteige  250  Millionen 6 ).

*)  Trystram,  1.  c.,  5—7.
2 )  Wahrscheinlich  zum  ersten  Male  gelangten  Genussscheine  in
der  Schweiz  beim  Credit  Gruyerien,  der  im  Jahre  1873  in  Bulle
gegründet  wurde,  zur  Verwendung.
s )  Vgl.  EB  31  »,  Nr.  65.
4 )  Der  Economist  1911,  55.  Ein  Beitrag  zur  Gründungsgeschichte ­
  der  J.  E.  B.  und  Bulletin  financier  1911.
5 )  Z.  B.  die  Bank  für  Handel  und  Industrie,  Zug-Zürich  und
Haasenstein  und  Vogler,  Genf.
6 )  Genevois,  zitiert  bei  Percerou,  1.  c.,  169.
        <pb n="12" />
        6

Eine  neuere  Zusammenstellung 1 )  vom  Jahre  1908  für
die  an  den  schweizerischen  Börsen  notierten  Wertpapiere
nennt  16  Gesellschaften  mit  im  ganzen  etwa  160,000  Genussscheinen. ­
  Ihr  Kurs  schwankt  zwischen  Null  und  Fr.  4500.
Die  Zahl  dieser  Gesellschaften  hat  sich  seither  noch  bedeutend ­
  vermehrt.  Eine  ähnliche  Arbeit 2  3 )  zählt  für  die
Lausanner  Börse  elf  Gesellschaften  auf,  die  Genussscheine
emittiert  haben;  zehn  davon  sind  rein  schweizerischen  Ursprungs, ­
  auch  die  elfte  kam  vorzugsweise  mit  Hülfe  schweizerischen ­
  Kapitals  zustande.
Die  ausgiebigste  Verwendung  erfahren  die  Genussscheine ­
  bei  der  Gründung 8 )  von  Aktiengesellschaften,  indem
sie  den  Gründern  der  Gesellschaft  verabreicht  werden 4 ).
Die  Gründung  einer  Aktiengesellschaft  erfordert  oft  bedeutende ­
  Vorarbeiten,  grossen  Aufwand  an  Zeit  und  Geld,
wobei  jene,  Avelche  sich  damit  befassen,  das  Risiko  laufen,
dass  all  ihre  Mühen  und  Arbeiten  vergeblich  sind,  wenn
die  Gesellschaft  nicht  zustande  kommt.  Die  Gründer  nehmen
eine  schwere  Verantwortung  auf  sich.  Sie  wurden  früher
—  da  eine  Entschädigung  wohl  angebracht  ist  —  meistens
mit  Geld  abgefunden;  sofern  man  es  nicht  vorzog,  ihnen
anderweitige  Vorteile  einzuräumen,  die  allgemein  Gründerrechte ­
  genannt  werden,  wie  das  Recht  bei  Neuemissionen
von  Aktien,  diese  zu  einem  besonders  günstigen  Kurse
übernehmen  zu  können  etc.  Diese  Gründerrechte  werden
stets  lästig  empfunden,  ihre  Ablösung  ist  aber  nicht  immer
leicht.  Ebenso  bedeutet  die  Abfindung  mit  Geld  für  die
Gesellschaft,  besonders  während  der  schwierigen  Periode
*)  Chabloz,  1.  c.
*)  Tisot,  Monneron  et  Guye.  Les  valeurs  de  la  bourse  de
Lausanne.
3 )  Daher  auch  in  Frankreich  die  fast  allgemein  eingebürgerte
Bezeichnung:  parts  de  fondateur.  In  England  benutzt  man  dazu  mit
Vorliebe  die  sogenannten  founders-shares,  eine  Art  Vorzugsaktien;
auch  Fuhrmann,  1.  c.,  58  und  Schirrmeister.  Die  englische  Aktiennovelle ­
  1901.
4 )  Z.  B.  bei  der  Schokoladenfabrik  Hochdorf  (Lucerna).
        <pb n="13" />
        7

der  Konstituierung,  eine  schwere  Last  und  verhinderte  nicht
selten  ihr  Zustandekommen.  Oft  werden  auch  die  Arbeit,
die  Dienste  und  Bemühungen  der  Gründer  als  Einlage
betrachtet,  was  sie  gar  nicht  oder  nur  in  beschränktem
Masse  sein  können,  und  dafür  Aktien  verabfolgt.  Die  Gesellschaft ­
  müsste  in  diesem  Falle  eigentlich,  ehe  sie  eine
Dividende  verteilen  könnte,  den  dadurch  entstandenen
Verlust  des  Grundkapitals  ausgleichen.  Über  alle  diese
Schwierigkeiten  helfen  die  Genussscheine  hinweg;  denn
sie  haben  den  grossen  Vorteil,  die  Gesellschaft  bei  der
Gründung  und  während  der  ersten  Zeit  ihres  Bestehens
nichts  zu  kosten.  Ihr  Wert  bemisst  sich  immer  nach  dem
Ertrage  der  Gesellschaft.  Wenn  die  Gesellschaft  Gewinn
erzielt,  ihre  finanzielle  Lage  sich  günstig  entwickelt,  so
werden  die  Gründer,  denen  Genussscheine  gegeben  wurden,
auf  ihre  Rechnung  kommen  und  erhalten  eine  angemessene
Belohnung  für  ihre  Dienste;  andernfalls,  wenn  es  schlecht
geht,  bekommen  sie  eben  nichts.
Der  Genussschein  ist  aber  längst  über  diese  Verwendungsart, ­
  welcher  er  seine  Entstehung  verdankt,  hinausgekommen. ­
  Genussscheine  werden  oft  an  die  ersten
Aktienzeichner  abgegeben,  um  sie  anzulocken,  sei  es,  dass
für  jede  gezeichnete  Aktie  ein  Genussschein  gegeben  wird,
oder  auf  eine  grössere  Anzahl,  z.  B.  auf  je  fünf  oder  zehn,
gezeichnete  Aktien  ein  Genussschein 1 ).  Dieses  Vorgehen
ist  kritisiert  worden.  Man  nimmt  den  Aktionären  auf  der
einen  Seite  einen  Teil  des  ihnen  von  Rechts  wegen  zukommenden ­
  Gewinnes,  um  denselben  auf  der  andern  Seite
in  Form  von  Genussscheinen  als  Prämie  zurückzugeben,
ein  Verfahren,  das  angetan  ist,  das  leichtgläubige  Publikum ­
  anzulocken.  Der  Einwand  hat  seine  Berechtigung;
')  Compagnie  fran?aise  des  mines  de  Laurium:  Aux  termes
des  Statuts  il  6tait  stipuld  que  les  souscripteurs  de  ces  4000  actions
recevraient  ä  titre  de  fondateurs  24  parts,  depuis  divisöes  en  285,
puis  en  240/100  de  parts;  par  suite,  il  existe  actuellement  5660  parts.
Ann.  d.  dr.  com.  1895,  62.
        <pb n="14" />
        8

rechtswidrig  ist  aber  ein  solches  Vorgehen  nicht  und  lässt
sich  in  vielen  Fällen  sehr  wohl  vertreten 1 ).
Gern  und  mit  Vorteil  werden  Genussscheine  von  den
Aktiengesellschaften  verwendet  beim  Ankauf  von  Gegenständen ­
  oder  Rechten 2  3 ),  deren  innerer  Wert  schwankend
und  unbestimmt  ist,  wie  z.  B.  beim  Ankauf  einer  Marke,
einer  Klientel 8 ),  einer  Konzession  etc.  Den  Genussscheinen
ist  hier  wegen  ihrer  aleatorischen  Natur  ein  weites  Verwendungsgebiet ­
  erschlossen.  Vielfach  wird  in  diesen  Fällen
ein  gewisser  Betrag  in  bar  oder  in  Aktien  verabreicht  und
der  Rest  durch  Genussscheine  gedeckt 4 ).
Anderswo  werden  Genussscheine  gegen  Zahlung  einer
bestimmten  Geldsumme  abgegeben,  um  auf  diese  Art  flüssige ­
  Gelder  zu  erhalten,  oder  einen  Verlust,  ein  Defizit
zu  decken 5 ).  Diese  Art  ist  besonders  in  Deutschland  gebräuchlich ­
  6 )
Bei  Reduktion  des  Aktienkapitals  gibt  man  oft  den
geschädigten  Aktionären  Genussscheine,  um  die  ihnen  entgangenen ­
  Gewinnchancen  in  etwas  auszugleichen 7 ).  Das

*)  Lecouturier,  1.  c-,  Nr.  65.
2 )  Vergl.  Dynamitgesellschaft  Brig.
3 )  So  wurden  bei  der  Gründung  des  Comptoir  national  d’escompte
  60,000  Genussscheine  geschaffen  zum  Ankäufe  eines  schon
bestehenden  ähnlichen  Instituts.  Lecouturier,  1.  c.,  Nr.  4.
4 )  Z.  B.  bei  der  Visp-Zermatt-Bahn.
5 )  In  Frankreich  werden  solche  Genussscheine  bons  d’amortissement
  genannt.  Ihre  juristische  Natur  ist  sehr  umstritten;  man
kann  sich  im  einzelnen  Falle  mit  Recht  fragen,  ob  ein  Gläubigerrecht ­
  vorliegt  oder  eine  besondere  Art  gesellschaftlicher  Beteiligung
(part  d’assocR  sui  generis).
Ann.  de  dr.  com.  1903,  18  et  116.  Percerou  in  Dalloz  1906  I,
193.  Arthuys  Rev.  crit.  1907,  263  ff.
6 )  Ann.  d.  dr.  com.  1903,  18.  Vgl.  auch  den  interessanten  Fall,
1.  c.,  116,  wo  man  sich  mit  Recht  fragen  kann,  ob  Aktie  oder  Genussschein ­
  vorliegt.  Holdheim  1904,  168,  erwähnt  eine  Gesellschaft,  die
mit  einem  Kapital  von  neun  Millionen  für  17  Millionen  Genussscheine ­
  herausgegeben  hat.
7 )  So  bei  der  Jura-Simplon-Bahn-Gesellschaft.  Die  Direktion
lässt  sich  bei  diesem  Anlass  folgendermassen  vernehmen:  Comme
        <pb n="15" />
        9

gleiche  ist  hier  und  da  der  Fall  bei  der  Amortisation  von
Aktien.
Genussscheine  werden  auch  bei  Neuemission  von
Aktien  an  die  alten  Aktionäre  abgegeben,  um  denselben
einen  Vorteil  vor  den  neuen  einzuräumen  1 ).  Gesellschaften
mit  einem  relativ  niederen  Aktienkapital,  deren  Aktien  infolge ­
  ihrer  hohen  Rendite  sehr  hoch  im  Kurs  stehen  und
deshalb  an  der  Börse  immobilisiert  sind,  haben  Genussscheine ­
  mit  Erfolg  verwendet,  um  den  Aktien  ihre  frühere
Beweglichkeit  zurückzugeben.  Es  wurde  ein  Teil  der  den
Aktien  statutenmässig  zustehenden  Ansprüche  auf  vermögensrechtliche ­
  Bezüge 2  3  *  *  *  * )  abgetrennt  und  auf  diese  Weise
verselbständigt 8 ).

compensation  ä  cette  reduction  et  pour  tenir  compte  ä  nos  actionnaires
  actuels  des  chances  que  l’avenir  aurait  pu  leur  röserver,
notamment  par  la  perspective  du  percement  du  Simplon,  il  a  ete
convenu  de  leur  attribuer,  independemment  de  leurs  nouvelles  actions
de  200  fr.  des  bons  de  jouissance  donnant  droit  au  quart  des  benefices
  nets  apres  F/2  et  4  %  aux  actions  (Rapp,  de  la  Direktion  de
la  Comp.  S.  O.  S.  Sept.  1889.  Auch  Holdheim  1894,  173.  Ähnlich
verhielt  es  sich  bei  der  Schokoladenfabrik  Hochdorf,  wo  alle  10,000
Aktien  von  500  auf  20  Fr.  abgeschrieben  werden  und  dafür  die
Aktionäre  für  jede  Aktie  einen  Genussschein  erhalten  sollten,  wofür
sie  aber  eine  Taxe  von  Fr.  10  zu  entrichten  haben.  Dieses  Projekt
ist  jedoch  nie  zur  Ausführung  gelangt.
')  Lecouturier,  1.  c.,  Nr.  6.
2 )  Klemperer,  1.  c.,  88;  er  zählt  für  Deutschland  im  Jahre  1898
zehn  solche  Gesellschaften  auf.
3 )  So  die  Aktiengesellschaft  Haasenstein  &amp;amp;  Vogler  in  Genf.
Diese  Gesellschaft  schuf  im  Jahre  1900  zum  ersten  Male  10,000  Genussscheine, ­
  die  unter  die  Aktionäre  im  Verhältnis  von  fünf  Genussscheinen ­
  auf  je  eine  Aktie  verteilt  wurden.  Im  Jahre  1905  schul
die  Gesellschaft  wiederum  12,000  Genussscheine,  die  ebenfalls  unentgeltlich ­
  den  Aktionären  und  den  Genussscheininhabern  abgegeben
wurden,  so  dass  22,000  Genussscheine  im  Umlauf  waren,  die  fälschlich ­
  den  Namen  Genussaktien  führten;  ohne  die  Genussscheine
würde  eine  Aktie  dieser  Gesellschaft  einen  Wert  von  ungefähr
Fr.  15,000  repräsentiert  haben,  während  sie  im  Jahre  1911  etwa
3500  und  der  Genussschein  700  Fr.  galten.  In  neuester  Zeit  wurden
die  Genussscheine  wieder  zurückgekauft  und  gleichzeitig  das  Kapital
von  ein  auf  fünf  Millionen  erhöht.
        <pb n="16" />
        10

Vereinzelt  kommt  es  vor,  dass  die  Genussscheine  nicht
gleich  verwertet,  sondern  vorläufig  als  Reserve  zurückbehalten ­
  und  erst  nach  und  nach,  je  nach  Bedarf  auf  irgend
eine  Weise  abgegeben  werden 1 ).
Die  Mängel,  welche  den  Prioritätsaktien  anhaften,
können  durch  Emission  von  Genussscheinen  vermieden
werden.  «Die  vermögensrechtlichen  Vergünstigungen  der
Besitzer  der  auszugebenden  oder  bereits  ausgegebenen  Aktien ­
  werden  hierbei  auf  mehrere  Urkunden  statutarisch
verteilt  in  der  Weise,  dass  die  Aktienurkunde  ein  gewöhnliches ­
  Aktienrecht  wie  sonst  auch  vorstellt,  daneben  aber
der  Genussschein  noch  besondere  Vermögensrechte  selbständig ­
  in  sich  aufnimmt,  die  zumeist  für  sich  auch  ohne
Aktienurkunde  jederzeit  an  Dritte  abgetreten  werden
können»  2 ).
Die  Reihe  der  verschiedenen  Verwendungsarten  der
Genussscheine  ist  mit  dieser  kurzen  Aufzählung  keineswegs ­
  erschöpft.  Sie  ermöglichen  Kombinationen,  die  so
mannigfaltig  sind  wie  die  Praxis  selbst,  aus  der  sie  entsprossen. ­

Die  Genussscheine  haben  neben  vielen  Vorteilen,  die
sie  bieten,  auch  verschiedene  Nachteile  zur  Folge,  wie  es
teilweise  die  angeführten  Beispiele  erkennen  lassen.  Trotz
der  grossen  Ähnlichkeit  zwischen  Genussschein  und  Aktie
sind  ihre  Interessen  nicht  identisch.  Bei  jeder  Änderung
der  ursprünglichen  Konstitution  der  Aktiengesellschaft
geraten  Aktionäre  und  Genussscheininhaber  miteinander
in  Konflikt.  Das  BG  setzt  diesen  Interessenunterschied,
wie  folgt,  auseinander:  «Tant  que  les  bons  et  les  actions
ordinaires  sont  dans  les  niemes  mains,  l'inferet  dtait  confondu;
  c’est-ä-dire  que  ce  que  l’actionnaire  pouvait  perdre
d’un  cötö,  il  pouvait  le  gagner  de  l’autre.  Mais  du  moment
  oü  les  titres  ont  pass6  dans  des  mains  differentes,

')  Lecouturier,  1.  c.,  n°  6.
2 )  Ortmann,  1.  c.,  36;  auch  Winter,  1.  c.,  38;  Staub,  1.  c.,  549.
        <pb n="17" />
        11

les  intöröts  sont  entrös  en  Opposition.  Bien  que  l’actionnaire
  et  le  porteur  de  bons  profitassent  tous  deux  de  la
bonne  marche  gönbrale  des  affaires,  le  second  devrait  nöcessairement
  souhaiter  un  rendement  maximum  qui  procurät
  un  surplus  de  benfifice  annuel  et  lui  assurät  dventuellement
  un  prix  de  remboursement  avantageux;  l’actionnaire,
  lui  devait  au  contraire  viser  plus  spdcialement
ä  la  Conservation  de  l’entreprise  et  au  maintien  de  l'integrite
  de  son  Capital  de  maniere  ä  s’assurer  une  liquidation
favorable  et  ne  pas  risquer  de  distribuer,  sous  titre  de
bönöfice  annuel,  une  part  des  sommes  engagöes  par  lui
dans  l’entreprise» 1 ).  Je  grösser  ferner  der  den  Genussscheinen ­
  zufallende  Anteil  am  Reingewinn  ist,  desto  schwieriger ­
  gestaltet  sich  die  Emission  neuer  Aktien.  Fusionen,
Käufe  und  andere  für  die  Gesellschaft  vorteilhafte  Operationen ­
  sind  oft  schon  durch  die  Genussscheininhaber
verhindert  worden,  obgleich  denselben  kein  Einfluss  auf  die
Geschäftsführung  zusteht.  Die  Genussscheine  ermöglichen
auch  eine  ganze  Reihe  von  Kombinationen,  welche  eine
Umgehung  gesetzlicher  Vorschriften  nur  zu  sehr  erleichtern; ­
  sie  sind,  wie  ein  französischer  Autor  treffend  bemerkt,
«un  merveilleux  instrument  pour  accomplir  de  nouveaux
progrös  dans  l’art  de  la  fraude»  2  3 ).  Der  von  Natur  aus
schwerfällige  Mechanismus  der  Aktiengesellschaft  wird
durch  die  Genussscheine  noch  mehr  belastet  und  alle  Nachteile ­
  und  Mängel 8 ),  welche  jene  an  sich  schon  aufweist,
werden  durch  diese  in  erheblichem  Masse  vergrössert.
Gegenüber  jenen  eben  dargelegten  Nachteilen  haben
die  Genussscheine  auch  mancherlei  Vorzüge  aufzuweisen.
Ihre  grosse  Verbreitung  und  die  mannigfaltige  Art  ihrer
Verwendung  weisen  darauf  hin.  Ihrer  Natur  nach  eignen
sie  sich  besonders  gut  als  Gegenleistung  für  Dienste,

1 )  EB  31 2  452.
2 )  Demenais,  1.  c.,  8.
3 )  Rossel,  1.  c.,  Nr.  802  und  804.
        <pb n="18" />
        12

deren  Nutzen  für  die  Gesellschaft  sich  zur  Stunde  nicht
mit  Sicherheit  feststellen  lässt;  sie  ermöglichen  eine  gerechte ­
  Bezahlung  von  apports  aller  Art,  deren  Wertbestimmung ­
  Schwierigkeiten  bereitet  und  sich  nur  approximativ ­
  feststellen  lässt,  wie  von  Konzessionen,  Patenten
und  dergleichen;  sie  geben  den  genauen  Wert,  indem  ihr
Ertrag  nach  dem  Grade  der  Prosperität  der  Gesellschaft
abgestuft  ist.  Da  die  Genussscheine  keinerlei  Aktionärrechte
verleihen,  so  wird  durch  sie  der  Einfluss  der  Gründer  auf
die  Leitung  der  Gesellschaft,  welcher  sich  oft  für  die  Aktionäre ­
  in  unangenehmer  Weise  bemerkbar  macht,  wenn
nicht  ganz  beseitigt,  so  doch  um  vieles  eingeschränkt.
§  3.
Die  juristische  Natur  der  Genussscheine.
Infolge  des  gänzlichen  Mangels  jeglicher  Gesetzgebung
auf  diesem  Gebiete  haben  die  Genussscheine  zu  den  verschiedensten ­
  Kontroversen J )  über  ihre  Rechtsnatur  Anlass
gegeben.  Alle  diese  Theorien  lassen  sich  in  drei  Gruppen
zusammenfassen.
1.  Der  Genussschein  ist  eine  Aktie.
2.  Der  Genussschein  verbrieft  nur  Forderungsrechte.
3.  Der  Genussschein  ist  eine  neue  Erscheinung,  die
sich  nicht  unter  die  alten  Begriffe  subsummieren  lässt.
Er  stellt  sich  vielmehr  als  eine  gesellschaftliche  Beteiligung ­
  eigener  Art,  sui  generis,  dar.
ad  1.  Die  erste  Ansicht 2 )  gründet  sich  auf  folgenden
Erwägungen:  Der  Aktie  sind,  im  Grunde  genommen,  nur
’)  Lecouturier,  1.  c.,  Nr.  13,  zählt  fünf  verschiedene  Theorien
auf,  die  sich  aber  auf  die  drei  oben  angeführten  zurückführen  lassen.
a )  Hauptvertreter  dieser  Ansicht  sind  Lyon-Caen:  auch  Thaller
hat  sich  längere  Zeit  zu  dieser  Ansicht  bekannt.  Nous  ne  croyons
intime  pas  que  ce  droit  differe  reellement  et  au  fonds  des  choses
de  l’action.  Tout  titre  social  negociable  merite  d'etre  ainsi  qualifie.
Rev.  crit.  1881,  535.  Dalloz  1899,  2  362  f.  Rev.  crit.  1887,  220.
        <pb n="19" />
        13

zwei  Rechte  eigentümlich,  ohne  welche  sie  sich  nicht  denken
lässt:  erstens  das  Recht  auf  Teilnahme  am  Reingewinn,
und  zweitens  das  Recht,  die  Aktie  frei  an  Dritte  zu  veräussern;
  alle  andern,  mit  ihr  verbundenen  Rechte  sind
akzidenteller  Natur 1 ).  Diese  Argumentation  hat  allerdings
den  Vorzug  grosser  Klarheit;  die  Rechte  der  Aktionäre
werden  aber  auf  ein  ganz  unerlaubtes  Minimum  herabgedrückt. ­
  Einer  solchen  Argumentation  könnten  nicht  einmal ­
  die  beiden  übriggebliebenen  Rechte  widerstehen;  es
gibt  z.  B.  bei  gemeinnützigen  Anstalten  Aktien 2 ),  die  kein
Dividendenrecht  haben,  und  bei  der  vinkulierten  Namenaktie ­
  kann  der  Inhaber  dieselbe  nicht  ohne  weiteres  veräussern.

Neben  diesem  Hauptargumente  werden  noch  andere
Momente  in  die  Diskussion  gebracht:  Wie  sollten  diejenigen
—  so  wird  ausgeführt  —  von  der  Gesellschaft  ausgeschlossen ­
  sein,  die  den  Plan  hierzu  entworfen  haben,  durch
deren  Bemühungen  dieselbe  entstanden  ist,  und  die  mit
’)  Lyon-Caen  et  Renaud,  1.  c.,  Nr.  560 bia .  Nous  croyons,  au  contraire,
  que  les  parts  de  fondateur  sont  des  actions;  il  faut,  pour  determiner
  la  nature  d’un  droit,  le  considerer  en  lui-meme  sans  s’attacher
  au  nom  parfois  inexacte  ou  arbitraire  qui  lui  est  donne.  Le
droit  au  partage  du  fonds  social  et  le  droit  de  participer  aux  assemblees
  generales  ne  sont  pas  de  l’essence  de  l’action.  Les  seuls
droits  sans  lesquels  l’action  ne  se  confoit  pas  sont  ceux  de  toucher
des  dividendes  et  de  se  substituer  des  tiers  par  voie  de  cession  .  .  .
Ceux  ä  qui  des  parts  de  fondateur  sont  attribues  ont  bien  les  deux
droits  qui  caracterisent  l’action,  ils  participent  aux  benefices  et
peuvent  ceder  ce  droit  k  leur  gre.  II  serait  d’autant  plus  singulier
de  les  considerer  comme  Pranger  ä  la  sociötd  qu’ils  ont  contribue
par  leurs  demarches  et  souvent  par  leurs  avances  ä  la  creation  de
celle-ci.
s )  Non  seulement,  en  effet,  l’art.  629  CO  n’accorde  pas  ä  chaque
actionnaire  un  droit  acquis  ä  une  part  proportionnelle  des  bbnefices,
mais  il  dispose  le  contraire;  car,  aprbs  avoir  pos6  le  principe  que
pendant  la  duree  de  la  socidte  chaque  actionnaire  a  le  droit  ä  une
part  proportionnelle  des  bbnefices,  il  ajoute:  pour  autant  que  d’apres
les  Statuts  il  y  a  lieu  de  les  röpartir  entre  les  actionnaires.  EB
28 a ,  484.
        <pb n="20" />
        14

starker  Hand  die  ersten  Geschicke  der  werdenden  Gesellschaft ­
  leiteten;  stehen  sie  derselben  nicht  viel  näher  als
irgend  ein  anderer,  der  am  Schalter  einer  beliebigen  Bank
einige  Aktien  gezeichnet  hat.  Das  gute  Gedeihen  derselben
liegt  ihnen  viel  mehr  als  allen  andern  am  Herzen;  denn
nur  in  diesem  Falle  können  sie  auf  Belohnung  ihrer  Mühen
und  Dienste  hoffen;  sie  sind  somit  auch  am  Verluste  beteiligt; ­
  kurzum  «ils  sont  dans  l’affaire».  Wer  das  Risiko
und  die  Gefahr  teilt,  ist  Teilhaber.  Ein  solcher  kann  in
der  Aktiengesellschaft  nur  ein  Aktionär  sein 1 ).
Dem  Einwand,  dass  die  Genussscheininhaber  mit  keiner
Einlage  am  Gesellschaftskapital  beteiligt  seien,  wird  entgegengehalten: ­
  Eine  Beteiligung  mit  Geld  sei  nicht  unbedingt ­
  erforderlich,  sie  könne  auch  aus  andern  Werten
bestehen;  es  wäre  unangebracht,  die  Dienste  eines  Mannes,
der  seine  Zeit,  seine  Erfahrung,  sein  Können  geopfert  hat,
nicht  als  eine  Art  von  Einlage  wenigstens  zu  betrachten 2 ).
Einige  Autoren  geben  .  zu,  dass  die  Genussscheininhaber
mit  keiner  Einlage  am  Gesellschaftskapital  beteiligt  sind.
Eine  solche  Beteiligung  sei  aber  gar  nicht  notwendig;
dabei  wird  auf  die  Genussaktien  hingewiesen,  die  zwar
Anteil  am  Reingewinn,  aber  nicht  am  Grundkapital  haben 3 )
und  trotzdem  richtige  Aktien  sind.
Es  wird  ferner  auf  die  Gefahr  aufmerksam  gemacht,
welche  darin  liegt,  dass  die  Genussscheine  nicht  unter  die
einschränkenden  Bestimmungen  der  Aktiengesetzgebung
fallen,  wenn  ihnen  die  Aktiennatur  abgesprochen  wird,
was  allen  Missbräuchen  Tür  und  Tor  öffnet 4 ).

b  Lecouturier,  Traitö,  Nr.  14.
J )  Rien  n’interdit  d’effectuer  dans  une  societö  un  simple  apport
en  l’industrie  et  de  le  remunerer  par  l’attribution  d’actions.  Personne
ne  conteste  aujourd’hui  que  les  choses  les  plus  diverses  faisent  l’objet
d’un  apport  (argent,  biens  en  nature,  credit  commercial).  Planiol,
Traite  de  droit  civil,  3  Nr.  1952,  cit.  bei  Demenais,  1.  c.,  25.
*)  Lecouturier,  Traitd,  Nrn.  45  und  25.
4 )  Thaller,  Rev.  crit.  1881,  535  ff.
        <pb n="21" />
        15

Der  Genussschein  ist  darnach  eine  Aktie,  wenn  auch
zu  geminderten  Rechten  *).
Alle  diese  Gründe  halten  einer  eingehenden  Kritik
nicht  Stand.  Eine  Untersuchung  der  Gesellschaftsstatuten,
die,  was  die  Genussscheine  betrifft,  als  Vertrag 2 )  zwischen
’)  Interessant  ist  die  Botschaft  des  Bundesrates  vom  9.  Dezember
1889  an  die  Bundesversammlung  betreffend  die  Übertragung  von
Konzessionen  an  dieJura-Simplon-Bahn.  BB1  1889,  4  1205.  «Gleich
wie  die  Stammaktien  an  dem  Reingewinn  und  an  der  Vermögensliquidation ­
  nur  partizipieren,  wenn  nach  Befriedigung  der  Prioritätsaktien ­
  ein  Überschuss  vorhanden  ist,  so  haben  die  Genussscheine
erst  nach  Befriedigung  der  Stammaktien  einen  Gewinnanteil.  Dieser
Umstand,  dass  die  Genussscheine  erst  am  Gewinn  teilnehmen,  welcher
verbleibt,  wenn  die  beiden  ersten  Klassen  ihr  Vorrecht  geltend  gemacht ­
  haben,  verleiht  ihrem  Ansprüche  nicht  den  Charakter  eines
bedingten  Forderungsrechtes,  so  wenig  er  grösseren  Mitansprüchen
der  Prioritäts-  und  Stammaktien  auf  eben  denselben  Überschuss
zukommt.  Würde  es  sich  anders  verhalten,  so  entstünde  die  Sonderbarkeit, ­
  dass  die  beiden  ersten  Klassen  den  Gewinnanteil  von  4‘/a
und  4%  in  ihrer  Eigenschaft  als  Aktionäre  den  über  diesen  Hauptteil
sich  ergebenden  Überschuss  gemeinsam  mit  den  Genussscheinen  als
Inhaber  einer  bedingten  Forderung  zu  beziehen  hätten,  und  der
Genussschein  zugleich  Teilhaber  und  Obligationstitel  wäre»....
Daraus  folgert  die  Botschaft  konsequent:  «Die  Genussscheine
müssen  als  Aktien  dritten  Ranges  betrachtet  werden;  dann  aber
haben  die  Bundesbehörden  die  Pflicht,  zu  verlangen,  dass  auf  dieselben ­
  die  Vorschriften  des  OR  und  des  BG  über  das  Rechnungswesen ­
  angewendet  werden.  In  erster  Linie  kommt  Art.  656,  Ziff.  6
in  Betracht,  wonach  der  Betrag  des  Grundkapitals  unter  den  Passiven
der  Bilanz  anzunehmen  ist.  Daraus  folgt,  dass  neben  dem  Stammaktienkapital ­
  von  34  Millionen  auch  der  Betrag  der  in  gleicher  Zahl
anzugebenden  Genussscheine  zu  Pr.  50  mit  Fr.  8,500,000  eingestellt
werden  muss-»
Diese  logische  Folge  der  Annahme,  dass  Genussscheine  Aktien
seien,  zeigt  ihre  Absurdität.  Wie  hoch  sollen  die  Genussscheine
angesetzt  werden?  Hier  im  vorliegenden  Fall  gab  die  für  den  eventuellen ­
  Rückkauf  festgesetzte  Maximalgrenze  einige  Anhaltspunkte.
Es  wäre  angebrachter,  die  Genussscheine  als  amortisierbare  Gründungskosten ­
  auf  die  Aktivseite  der  Bilanz  zu  setzen.
2 )  Es  liegt  hier  der  äusserst  seltene  Fall  vor,  dass  die  Statuten
unmittelbar  das  Verhältnis  der  Gesellschaft  zu  Dritten  regeln.  So
        <pb n="22" />
        16

denselben  und  der  Gesellschaft  betrachtet  werden  müssen,
führt  zu  einem  andern  Resultat.  Aus  ihnen  geht  zur  Evidenz ­
  hervor,  dass  die  Absicht,  den  Genussscheininhabern
Aktienrechte  zuzuerkennen,  nicht  vorhanden  ist.
Den  Genussscheinen  fehlt  vor  allem,  um  Aktien  zu
sein,  die  Beteiligung  am  Grundkapital 1 ).  Sie  wären  auf
alle  Fälle  Freiaktien  (actions  gratuites),  deren  Widerrechtlichkeit ­
  ausser  Zweifel  steht 2 ).  Art.  619  OR  lässt  sich  nicht
so  weit  interpretieren,  dass  auch  Dienste 3 )  «  auf  das  Grundkapital ­
  anzurechnende  Einlagen»  darstellen  können.  Die
Aufbringung  des  Aktienkapitals  durch  an  die  Person  der
Teilnehmer  gebundene  Dienste  widerspricht  ebensowohl
dem  Wesen  der  Aktiengesellschaft  als  Kapitalassoziation
wie  dem  System  des  Geldnominalbetrages  und  der  Zirkulationsfähigkeit ­
  der  Aktien  und  Aktienbriefe.  Ein  Sozius
mere  industrialis  ist  bei  der  Aktiengesellschaft  nicht  statthaft ­
 4  5 ).  Auch  bei  Leistung  von  Geld  seitens  der  Genussscheininhaber ­
  ist  eine  Beteiligung  am  Grundkapital,  von
welchem  das  Gesellschaftsvermögen  zu  unterscheiden  ist,
zu  verneinen;  eine  Einlage  auf  letzteres  ist  dagegen  zu
bejahen 6 ).  Ohne  Beteiligung  am  Grundkapital  sind  nach
schweizerischem  wie  auch  nach  deutschem,  und  richtiger
Ansicht  auch  nach  französischem  Aktienrechte  Aktien  undenkbar ­
 6 ).  Aus  dieser  Beteiligung  entsteht  die  Mitgliedschaft ­
 7 ),  die  als  Grundlage  anzusehen  ist,  auf  welcher  alle

kann  es  Vorkommen,  dass  ein  und  dieselbe  Statutenbestimmung-  je
nach  dem  Gesichtspunkte,  von  dem  aus  sie  betrachtet  wird,  Vereinssatzung ­
  oder  Vertragsbestimmung  ist.
’)  Bachmann,  1.  c.,  192.
2 )  Lehmann,  RdAG  1  135  und  Lehrbuch  des  Handelsrechts,  383.
3 )  Lyon-Caen  et  Renaud  2,  1.  c.,  Nr.  32.
4 )  Primker,  1.  c.,  603.
5 )  Lehmann,  RdAG  1  158.  Lecouturier,  Rev.  crit.,  153  ff.  Ortmann, ­
  1.  c.,  18  etc.  Anderer  Ansicht  Klemperer,  1.  c.,  85.
e )  Cf.  Artt.  612,  614,  616 4 ,  618,  619  OR  und  §  178  HGB.  Lecouturier, ­
  Traite,  Nr.  19  ff.  und  die  dort  angegebene  Litteratur.
7 )  Meili,  1.  c.,  18.
        <pb n="23" />
        17

2

andern  Rechte  fussen,  und  von  welchen  aus  nur  ein  indirekter ­
  Schluss  auf  das  Vorhandensein  dieses  allgemeinen
Rechtes  gezogen  werden  kann.  Ein  Rückschluss,  wie  ihn
die  Vertreter  der  angeführten  Theorie  vom  Dividendenrecht ­
  und  dem  Recht  der  freien  Abtretung  an  Dritte  auf
die  Aktiennatur  der  Genussscheine  ziehen,  ist  zum  wenigsten ­
  nicht  überzeugend.  Der  ganze  Komplex  der  wichtigen
Verwaltungsrechte,  welche  den  Genussscheinen  meist  durch
die  stereotype  Formel  «ils  n’exercent  aucune  action  sur
les  affaires  de  la  Compagnie»*)  abgesprochen  ist,  wird
ausser  acht  gelassen.  Das  vorzüglichste  der  dadurch  den
Genussscheinen  versagten  Rechte  ist  das  Stimmrecht,  das
nach  schweizerischem  OR *  2  3 )  untrennbar  mit  der  Aktie
V  '
verbunden  ist.  Nach  französischem  wie  auch  nach  österreichischem ­
  Rechte 8 )  kann  das  Stimmrecht  allerdings  beschränkt ­
  und  der  einzelnen  Aktie  entzogen  werden,  aber
nicht  einer  ganzen  Gattung,  wie  es  der  Fall  wäre,  wenn
die  Genussscheine  wirklich  Aktien  wären.
Vom  Dividendenrecht  aus  kann  nicht  auf  die  Aktiennatur ­
  des  Scheines,  welcher  dieses  Recht  darstellt 4  5 ),  geschlossen ­
  werden.  Es  nehmen  auch  andere  am  Gewinn
einer  Aktiengesellschaft  teil,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie
Aktionäre  sind  oder  nicht,  z.  B.  Direktoren,  Verwaltungsräte,
Arbeiter  und  Angestellte  oder  der  Staat r&amp;gt; ).  Bei  Aktiengesellschaften, ­
  die  für  einen  gemeinnützigen  Zweck  gegründet ­
  werden,  haben  die  Aktionäre  zumeist  kein  Dividendenrecht. ­
  Das  gleiche  lässt  sich  auch  in  bezug  auf  die
freie  Abtretbarkeit  der  Aktien  sagen.
Um  diesen  konstruktiven  Schwierigkeiten  aus  dem
Wege  zu  gehen,  werden  die  Genussscheine  vielfach  als

&amp;gt;)  Cf.  die  Statuten  der  |.  S.  B.  EB  31 2  442.
s )  Art.  640  OR.
3 )  Art.  4  des  französischen  Gesetzes  vom  J  ahre  1893  und  §  33
des  österreichischen  Aktienregulativs.
4 )  Thaller,  Traite,  Nr.  640.
5 )  Z.  B.  bei  der  Gotthardbahn-Gesellschaft.
        <pb n="24" />
        18

Genussaktien  bezeichnet 1 ),  was  nicht  richtig  ist,  denn  die
Genussaktien  sind  wirkliche  Aktien;  für  sie  gilt  ebenfalls
das  oben  Gesagte.
Den  angeführten  Gründen  haben  sich  die  Vertreter
der  bekämpften  Theorie  nicht  ganz  verschliessen  können,
und  viele  begnügten  sich  damit,  die  Genussscheininhaber
als  Teilhaber  oder  Socii  zu  bezeichnen,  ohne  ihnen  Aktionäreigenschaften ­
  zuzuschreiben 2  3  *  *  *  * ).  Dieses  Verhältnis  würde
sich  nach  dem  OR  als  einfache  Gesellschaft  darstellen,
und  zwar  zwischen  der  Aktiengesellschaft  einerseits,  und
den  Genussscheininhabern  auf  der  andern  Seite 8 ).  Bei
dieser  Gesellschaft  kann  nach  Art.  531  OR  die  Einlage

*)  Lecouturier,  Nr.  25.
2 )  Houpin,  1.  c.,  Nr.  371.  Diese  Theorie  stützt  sich  besonders
auf  ein  Urteil  der  Cours  de  Paris,  nach  welchem  bei  der  Aktiengesellschaft ­
  auch  andere  Teilhaber  als  Aktionäre  zulässig  sind.  Journ.
des  Socidtes,  1883,233.  Valery,  Revue  generale,  1904,  59.  Klemperer,
1.  c.,  85,  ohne  dazu  bestimmt  Stellung  zu  nehmen,  und  Ortmann,  1.  c.,
32  contra  Winter,  1.  c.,  19.  Wie  Ortmann  dazu  kommt,  die  Genussscheine ­
  als  Gläubigerrechte  (S.  29)  anzusehen,  und  in  demselben
Atemzug  das  Verhältnis  zwischen  ihnen  und  der  Gesellschaft  als
ein  «obligatorisches  Gesellschaftsverhältnis!»  charakterisieren  kann
(S.  34),  ist  unerfindlich.
3 )  Art.  530  ff.  OR.  Nach  HGB  §§  335  bis  342  wäre  eine  stille
Gesellschaft  anzunehmen.  Hierfür  ist  erforderlich:  Eine  Beteiligung
mit  einer  Vermögenseinlage  am  Handelsgewerbe  eines  andern,  mit
der  Verpflichtung,  die  Einlage  so  zu  leisten,  dass  sie  in  das  Vermögen ­
  des  Inhabers  des  Handelsgeschäftes,  gegen  Anteil  am  Gewinn,
übergeht.  §§  335  und  336  HGB.  Hier  ist  somit  eine  Vermögenseinlage ­
  notwendig.  Blosse  Dienste  und  Bemühungen  genügen  nicht.
Makower,  1.  c.,  851  contra  Staub,  1.  c.,  §  335.  Es  bestände  somit  die
Anomalie,  dass  bei  Einlage  von  bestimmbaren  Vermögenswerten
eine  stille  Gesellschaft  vorhanden  wäre,  sonst  aber  nicht.  Winter,
1.  c.,  19  contra  Ortmann,  1.  c.,  32.  Aus  dem  Willen  der  Parteien  ist
dann  zu  entnehmen,  dass  jedenfalls  ein  Gesellschaftsvertrag  vorliegt,
der  insoweit  nach  den  Vorschriften  der  stillen  Gesellschaft  behandelt
werden  muss,  als  dies  möglich  ist.
        <pb n="25" />
        19

auch  in  Diensten  (apports  en  industrie)*)  bestehen.  Anteil
am  Verlust  ist  nicht  notwendig *  2 ),  und  die  Führung  der
Geschäfte  kann  einem  einzelnen  Gesellschafter  überlassen
werden 3 ).
Wenn  auch  einige  Anklänge  an  die  einfache  Gesellschaft ­
  nicht  zu  leugnen  sind,  so  fehlt  hier  vor  allem  der
übereinstimmende  Wille  der  Parteien,  ein  SozietätsVerhältnis ­
  zu  begründen.  Diese  Absicht  erhellt  schon  daraus,  dass
den  Genussscheinen  das  Recht  der  Einsichtnahme  in  die
Geschäftsbücher  und  Papiere  der  Gesellschaft,  damit  sie
eine  Übersicht  über  den  Stand  des  gemeinschaftlichen
Vermögens  gewinnen  können,  ausdrücklich  verweigert
wird;  ein  Recht,  das  den  Teilhabern  bei  der  einfachen
Gesellschaft  nicht  entzogen  werden  kann 4 ).  Die  einfache
Gesellschaft  muss  ferner  auf  Kündigung  eines  Mitgliedes
hin  aufgelöst  werden 5 );  dieses  Recht  steht  unter  gewissen
Umständen  auch  einem  Gläubiger  zu.  Es  gibt  allerdings
Fälle,  bei  denen  die  Gesellschaft  die  Genussscheine  kündigen ­
  8 )  kann;  nie  aber  können  die  Genussscheine  so  etwas
von  sich  aus  tun.  Die  Beendigung  des  Gesellschaftsverhältnisses ­
  erfolgt  ebenfalls  bei  Konkurs  eines  Gesellschafters ­
 7 );  gerät  aber  ein  Genussscheininhaber  in  Konkurs,  so
fällt  der  Genussschein  wie  irgend  ein  anderes  Wertpapier
in  die  Masse,  welche  denselben  in  ihrem  Interesse  veräussert.
  Das  Verhältnis  der  Aktiengesellschaft  zum  Genussschein ­
  wird  dadurch  nicht  im  geringsten  berührt.

')  Rossel,  1.  c.,  Nr.  715.  Wenn  aber  z.  B.  die  Genussscheine  den
Aktionären  bei  Zeichnung  von  Aktien  verabfolgt  werden,  so  kann
sicher  nicht  von  einer  Einlage  nach  Art.  531  OR  die  Rede  sein,
auch  bei  der  weitgehendsten  Interpretation.
2 )  Art.  533  OR.
3 )  Art.  535  OR.
4 )  Art.  541  OR.
5 )  Art.  545 6  OR.
c )  Z.  B.  bei  der  Visp-Zermatt-Bahn.
7 )  Art.  545 3  OR.
        <pb n="26" />
        ■■■

Die  Genussscheininhaber  hätten  ferner  Miteigentum
am  Vermögen  der  Gesellschaft  oder  es  bestände  nach
deutschrechtlichen  Begriffen  Gesamteigentum,  ein  Verhältnis,
das  von  niemand  herbeigewünscht  wird.
Abgesehen  von  den  angeführten  Gründen  ist  die
Frage,  ob  überhaupt  das  Verhältnis  zwischen  den  Genussscheininhabern ­
  und  der  Aktiengesellschaft  sich  als  einfache ­
  Gesellschaft 1 )  konstruieren  Hesse,  zu  verneinen,
weil  ein  gemeinsamer  Zweck 2 )  nicht  vorliegt.  Der  Zweck
der  Ausgabe  von  Genussscheinen  war  für  die  Gesellschaft
Abfindung  gewisser  Personen  (Gründer  etc.),  während  die
Empfänger  der  Genussscheine  die  Absicht  hegen,  aus  der
Gesellschaft  materiellen  Nutzen  zu  ziehen,  unbekümmert
um  die  ferneren  Schicksale  ihrer  Einlage.  Ein  Animus
contrahendae  societatis  ist  ebenfalls  nicht  vorhanden.  Aus
allen  diesen  Gründen  ist  die  einfache  Gesellschaft  abzulehnen. ­

ad  2.  Durch  die  Hingabe  von  Genussscheinen  wird,
wie  wir  gesehen  haben,  weder  ein  aktienrechtliches  noch
irgendein  anderes  gesellschaftliches  Verhältnis  begründet 3 ).
Es  fehlen  dazu  die  subjektiven  und  objektiven  Erfordernisse. ­
  Nicht  jede  Beteiligung  am  Gewinn  eines  Unternehmens ­
  genügt,  um  ein  Sozietätsverhältnis  zu  schaffen;
denn  sonst  wäre  jeder  Angestellte,  dem  ein  Gewinnanteils-')

  Dagegen  ist  die  Verbindung  einer  Aktiengesellschaft  mit
einer  andern  Gesellschaftsform  wohl  möglich  und  von  der  Jurisprudenz ­
  anerkannt.  LG  Hamburg  16.  Nov.  1891.  Klemperer,  1.  c.,  85.
LeCouturier,  1.  c.,  Nr.  40.
-)  OR  Art.  530.  OLG  Hamburg  1.  Febr.  1904;  bei  Winter,  1.  c.,  20.
3 )  Anders  verhält  es  sich  bei  den  Kolonialgesellschaften,  die
nicht  unter  dem  Aktienrechte  stehen,  weder  in  Deutschland  noch
in  Frankreich,  sondern  sich  als  oktroyierte  Handelsgesellschaften
darstellen.  Die  bei  diesen  Gesellschaften  ausgegebenen  Genussscheine ­
  können  wirkliche  Aktien  sein,  sogenannte  actions  gratuites.
Lehmann,  Zeitschr.  f.  d.  ges.  Handelsr.  1903,  7  und  Ortmann,  1.  c.,
90  ff.,  Fuhrmann  1.  c.,  59.
        <pb n="27" />
        21

recht  eingeräumt  ist*),  ein  Sozius  des  Prinzipals.  Das  Verhältnis ­
  zwischen  der  Gesellschaft  und  den  Genussscheininhabern ­
  ist  dasselbe  wie  bei  einem  Versicherungsvertrag,
wo  der  Versicherte  Anteil  am  Reingewinn  hat,  oder  wenn
den  Obligationären  einer  Gesellschaft  Anteil  am  Gewinn
zugesichert  ist *  2 ).  Die  Genussscheine  können,  wie  in  diesen
Fällen,  nichts  anderes  als  Gläubigerrechte  darstellen 3 ).
Der  Wille  der  Gesellschaft,  die  Genussscheininhaber
als  Dritte,  Aussenstehende,  zu  behandeln,  geht  auch  aus
den  Statuten  deutlich  hervor,  indem  ihnen  jede  Einmischung
in  die  Leitung  der  Gesellschaft  und  Kontrolle  abgesprochen
wird.  Die  Mitgliedschaft,  mit  der,  wenn  auch  nur  unmittelbar, ­
  ein  verhältnismässiger  Anteil  am  Vermögen  der
Gesellschaft  verbunden  ist,  verleiht  dem  Aktionär  vor  allem
ein  umfassendes  gesellschaftliches  Herrschaftsrecht,  auf  die
Führung  der  Geschäfte  einzuwirken,  die  Bilanzen  zu  prüfen,
die  Gewinnverteilung  zu  bestimmen.  Dieses  mit  der  Mitgliedschaft ­
  verbundene  gesellschaftliche  Herrschaftsrecht
ist  das  eigentliche  abstrakte  Aktienrecht.  Es  gewährt  die

ä )  Meili,  1.  c.,  20.
2 )  Lecouturier,  1.  c.,  Nrn.  44,  154  und  155.  Er  meint,  dass  diese
Analogie  bei  Schaffung  der  Genussscheine  vorgeschwebt  sei,  besonders ­
  die  Regeln  in  bezug  auf  den  Commis  interessL  Rehfous,
ZSchwR  45  528.
3 )  Bachmann,  1.  c.,  190.  «Ist  den  Genussscheininhabern  nur  ein
bestimmter  Anteil  am  Reingewinn  Vorbehalten  so  ist  der  Genussscheininhaber ­
  als  Gesellschaftsgläubiger  zu  betrachten.»  Rehfous, ­
  Les  actes  de  societd,  Nr.  222.  Les  parts  de  fondateur  sont  des
titres  qui  conferent  exclusivement  une  creance  conditionnelle  contre
la  societd.  Lehmann,  RdAG  1  1%.  Sie  (parts  de  fondateur)  dürften
richtiger  Auffassung  nach  als  Aktien  nicht  anzusehen  sein.  Lecouturier, ­
  Traite  Nr.  42:  Si  la  part  de  fondateur  ne  represente  pas
un  droit  de  propribte  sur  le  fonds  social,  eile  ne  saurait  ütre  autre
chose  qu’une  creance,  Trystram,  1.  c.,  39.  Klemperer,  1.  c.,  15.  Staub,
1-  c.,  §  179,  Anm.  24.  Thaller  Traite  Nr.  639;  seinem  Zeugnis  ist  besonders ­
  Gewicht  beizulegen,  weil  er  lange  Zeit  die  entgegengesetzte
Meinung  vertrat.  Ortmann  1.  c.,  29  ff.  Fuhrmann,  1.  c.,  46.  Winter,
1.  c.,  16  und  die  dort  angegebene  Literatur.
        <pb n="28" />
        Möglichkeit,  das  formell  im  Eigentum  der  Gesellschaft
stehende  Vermögen  den  Zwecken  der  Aktionäre  dienstbar
zu  machen  und  so  die  vermögensrechtlichen  Bezüge  für
die  Aktionäre  zu  schaffen.  Urkunden,  deren  Inhaber,  wie
vorliegend  geschehen  soll,  nur  Bezüge  aus  dem  Gesellschaftsvermögen ­
  ohne  einen  Anteil  an  der  Herrschaft  über
dieses  Vermögen  eingeräumt  werden,  sind  keine  Aktien
im  Rechtssinne 1 ).  Die  Genussscheine  können  nur  Gläubigerrechte ­
  darstellen.
Dieses  System  hat  übrigens  vor  allen  andern  den
grossen  Vorteil  voraus,  dass  es  für  alle  Fragen  und  Schwierigkeiten, ­
  Avelche  etwa  entstehen  könnten,  eine  befriedigende
Lösung  gibt.  Als  Gläubiger  kann  der  Genussscheininhaber
seine  Rechte  besser  geltend  machen;  er  kann  auf  Grund
des  Schuldverhältnisses  klagen,  Beschlüsse  der  Generalversammlung ­
  anfechten  etc.,  alles  nach  längst  feststehenden ­
  Rechtsregeln,  AVährend  seine  Stellung  als  Aktionär
oder  Sozius  sehr  umstritten  AAhire.
Dagegen  wird  eingeAvendet,  dass,  Avenn  die  Genuss-Scheininhaber
  Gläubiger  seien,  unbedingt  auf  Seite  der
Gesellschaft  als  Korrelat  eine  Schuld  bestehen  müsse;
eine  solche  sei  aber  nicht  vorhanden,  denn  das  Recht  der
Genussscheine  gehe  nur  auf  eine  Quote  des  Reingewinnes,
der  nicht  immer  vorhanden  sei.  Übrigens  müssten  die
Forderungen  der  Genussscheininhaber,  da  sie  Gläubiger
seien,  vor  den  Aktionären  befriedigt  werden 2 ).
Es  ist  nicht  zu  leugnen,  dass  die  Obligation  der  Gesellschaft, ­
  einen  geAvissen  Teil  ihres  Reingewinnes  den  Genussscheinen ­
  auszurichten,  ein  Schuldverhältnis  A r on  bisher
wenig  gebräuchlicher  Art  darstellt.  Der  Einwand  verliert

&amp;gt;)  Holdheim  1897,  281.
*)  Im  Prozesse  der  bons  de  jouissance  gegen  diej.  S.  B.  drehte
sich  der  Streit  eine  Zeitlang-  um  diese  Frage.  Sind  die  Genussscheine ­
  Aktien,  so  wurde  argumentiert,  so  kommen  sie  erst  nach
den  Stamm-  oder  Prioritätsaktien;  sind  sie  aber  Gläubigerrechte,
so  müssen  sie  vor  den  Aktien  befriedigt  Averden.
        <pb n="29" />
        seinen  Wert,  wenn  man  sich  den  Gegenstand  der  Forderung ­
  vergegenwärtigt;  denn  man  gewinnt  nichts  damit,
wenn  nachgewiesen  wird,  dass  die  Forderung  unbestimmt
und  jeweils  an  das  Vorhandensein  Reingewinne  geknüpft
ist.  Es  wäre  ein  Irrtum,  zu  glauben,  dass  jede  Schuld
notwendig  auf  eine  bestimmte  Summe  lauten  müsse;  ein
Schuldverhältnis  kann  durch  jedes  beliebige  Übereinkommen
ei'zeugt  werden  und  an  gewisse  Bedingungen  geknüpft  sein 1 ).
ad  3.  Die  Diskussion  über  das  Wesen  der  Genussscheine ­
  wurde  durch  das  Bestreben,  dieselben  den  Aktien
oder  den  Obligationen  beizuzählen,  sehr  beeinträchtigt.
Die  Unfruchtbarkeit  dieses  Beginnens  einsehend  haben
einzelne  Autoren 2 )  darauf  verzichtet,  die  Genussscheine
irgendwo  unterzubringen.  Sie  behaupten,  es  sei  etwas
ganz  Neues,  eine  moderne  Gattung  von  Wertpapieren,
die  sich  nicht  in  den  Kreis  der  durch  die  hergebrachte
Doktrin  geheiligten  Begriffe  einreihen  lasse;  sie  trügen
Merkmale  sowohl  der  Aktie  als  auch  der  Obligation  an
sich,  ohne  sich  mit  einem  der  beiden  Begriffe  identifizieren
zu  lassen,  sie  seien  Wertpapiere  eigener  Art,  sui  generis.
Die  Vertreter  dieser  Theorie  machen  mit  Recht  auf  die
Verschiedenheit  der  Genussscheine  mit  den  bis  anhin  bei
der  Aktiengesellschaft  gebräuchlichen  Formen  der  Aktie
und  der  Obligation  aufmerksam.  Aber  niemand  wird
behaupten  wollen,  dass  die  Obligation  die  einzige  Form
sei,  in  welcher  Forderungen  der  Gesellschaft  gegenüber
*)  Rehfous,  ZSchwR,  45  582.
2 )  Lecouturier,  1.  c.,  Nr.  51.
EB  3F  450.  La  compagnie  defenderesse  conteste  aux  porteurs
de  bons  soit  la  qualitö  de  creanciers  soit  d’actionnaires-  Les  droits
decoulant  des  titres  en  cause  etant,  ä  ce  qu’elle  pretend,  6ventuels
et  conditionnels  et  en  meme  temps  de  qualite  inferieure  non  seulement
  ä  ceux  des  creanciers,  mais  aussi  ä  ceux  des  actionnaires,  eile
est  d’avis  que  leurs  porteurs  disposent  de  droits  sui  generis  et
peuvent  etre  bfiptises  sous-creanciers  et  sous-actionnaires  ou  plus
Cxactement  sous-participants  et  sous-intcresses.
Dalloz,  Supp.  v.  Soc.  874.
        <pb n="30" />
        verbrieft  werden  können.  Wenn  auch  zugegeben  werden
muss,  dass  die  Begriffe  der  Aktie  und  der  Obligation  weiter
geworden  sind,  so  lassen  sich  trotzdem  die  Genussscheine
mit  keinem  dieser  Begriffe  vereinigen.  Früher  kannte  man
nur  Aktien  und  Obligationen  schlechthin.  Heute  gibt  es
drei  verschiedene  Arten  von  Aktien:  Prioritätsaktien,  die
Merkmale  der  Obligation  und  der  Aktie  an  sich  tragen,,
und  Genussaktien,  die  sich  den  Genussscheinen  soweit
nähern,  dass  man  sie  lange  Zeit  nicht  zu  unterscheiden
vermochte.  Es  gibt  aber  auch  Obligationen,  die  wie  Genussscheine ­
  Anteil  am  Reingewinn  gewähren 1 ).  Der  Obligationär
hat  der  Gesellschaft  Geld  geliehen  und  tritt  auch  als  Leihen
derselben  gegenüber.  Seine  Forderung  geht  auf  eine  bestimmte ­
  Summe.  Er  hat  ein  Anrecht  auf  einen  festen  Zins,
und  bei  der  Liquidation  wird  er  vor  den  Aktionären  befriedigt ­
  ;  während  der  Genussscheininhaber,  wenn  er  auch
seinen  Schein  infolge  Geldleistung  erhalten  hat,  der  Gesellschaft ­
  nie  als  Leiher  gegenübertritt;  er  hat  nur  ein  Recht
auf  einen  bestimmten  Teil  des  erwarteten  Reingewinnes
und  eventuell  des  Liquidationserlöses,  aber  kein  Recht  auf
das  Gesellschaftsvermögen;  Genussschein  und  Obligation
sind  Gläubiger  der  Gesellschaft,  der  Schuldgrund  ist  aber
verschieden,  wie  auch  der  Gegenstand  der  Leistung.  Genussscheine ­
  sind  also  Wertpapiere,  die  mit  der  Aktie  gemein
haben,  dass  ihnen  ein  Anteil  am  Reingewinne  zusteht  und
sich  der  Obligation  insofern  nähern,  als  es  sich  um  Gläubigerrechte ­
  handelt.  Eine  Gleichstellung  mit  der  einen  oder  anderen ­
  Gattung  ist  aber  nicht  angängig.
Die  Genussscheine  lassen  sich  dagegen  ohne  Schwierigkeiten ­
  unter  den  Begriff  der  partiarischen  Rechtsgeschäfte 2 )
einreihen 3 ).  In  dieses  System  werden  alle  wirtschaftlichen
Erscheinungen,  nach  welchen  gewisse  Personen,  ohne  selbst
')  Lecouturier,  1.  c.,  Nrn.  55  und  56.
2 )  Karl  Crome.  Die  partiarischen  Rechtsgeschäfte.  Er  behandelt
sie  als  eine  moderne  Lohnform.
3 )  Meili,  1.  c.,  28.
        <pb n="31" />
        25

Teilhaber  zu  sein,  Anteil  am  Gewinn  eines  Unternehmens
haben,  zusammengefasst.  Da  dieser  Begriff  erst  neuern
Datums  ist,  so  wird  damit  auch  jenen  Genugtuung  verschafft, ­
  welche  in  den  Genussscheinen  ein  neues  Institut
eigener  Art  erblicken  wollen x );  an  der  obligatorischen
Natur  dieser  Scheine  wird  dadurch  nichts  geändert.
Crome,  der  als  Erster  sich  eingehender  mit  der  Frage
der  partiarischen  Beteiligung  beschäftigt  hat,  entwickelt
den  Begriff  dieser  Rechtsgeschäfte  folgendermassen:  Als
partiarisches  Rechtsgeschäft  erscheint  vor  allem  die  Gesellschaft ­
 3 ),  die  Societas  des  römischen  Rechtes.  Die  Gesellschafter ­
  vereinigen  sich  durch  Vertrag  zu  einem  gemeinsamen ­
  Zweck,  sie  verpflichten  sich,  denselben  gemeinsam
zu  fördern,  besonders  durch  Leistung  der  vereinbarten  Beiträge, ­
  welche  aber  nicht  notwendig  aus  Geld  oder  in  Geld
ausdrückbaren  Sachen  bestehen  müssen,  auch  Dienste 3 )
genügen.  Der  arbeitende  Sozius  ist  auch  am  Gewinn  beteiligt. ­
  Für  die  Gesellschaft  ist  vor  allem  massgebend  die
Absicht  der  Kontrahenten,  als  Gesellschafter  Zusammenwirken ­
  zu  wollen.  Ist  diese  Absicht  nicht  vorhanden,  so
sind  andere  Verträge  anzunehmen.  Es  ist  ferner  auch  eine
gewisse  gesellschaftliche  und  wirtschaftliche  Gleichstellung
der  Gesellschafter  erforderlich  und  es  soll  unter  ihnen  ein
Geist  der  Gleichheit  und  Brüderlichkeit  herrschen 4 ).
')  Lecouturier,  1.  c.  Nr.  51  und  52.  Le  contrat  qui  lie  les  porteurs
  ä  la  socRtö  anonyme  constitue  non  pas  une  socKtd,  mais  une
participation,  laquelle  est  un  contrat  sui  generis  ...  II  faut  bien
distinguer  le  contrat  de  participation  de  benefice  de  la  participation
societe.  La  participation  aux  benefices  n’implique  pas  de  societe.
Au  contraire,  l’association  de  participation  est  une  verkable  societe.
2 )  Crome,  1.  c.,  8.
3 )  Diese  Beteiligung  mit  Diensten  war  nach  Gaius  eine  magna
quaestio  der  altern.  Schliesslich  überwog  doch  die  angeführte  Meinung ­
  §  2  J.  de  societate  3,  25  saepe  enim  alicuius  opera  pro  pecunia
valet.  L.  1.  Cod.  pro  socio  4,  37  societatem  uno  pecuniam  conferente
alio  operam  posse  contrahi,  magis  obtinuit.
4 )  Societatis  ius  quodammodo  fraternitatis  in  se  habet.  L.  63  pr.
Dig.  pro  socio  17,  2.
        <pb n="32" />
        26

Das  spätere  Recht  hat  die  römische  Sozietät  erweitert.
Schon  das  gemeine  Recht  anerkennt  die  Gesellschaft  mit
idealem  Zweck,  es  hat  damit  die  gesamte  vertragsmässige
Gemeinschaft  über  die  Sphäre  des  Vermögensrechtes  hinausgehoben ­
  1 ).  Später  wurde  noch  zum  römischen  Sozietätsbegriff
  der  Begriff  der  Genossenschaft  hinzugefügt,  den
aber  das  BGB  abgelehnt  hat  und  sich  unter  Überwindung
dieser  Mittelstufe  wieder  den  einfachen  und  klaren  Rechtsformen, ­
  welche  die  überlegene  Technik  des  römischen
Rechtes  überliefert  hat:  den  beiden  Begriffen  der  Gesellschaft ­
  und  der  juristischen  Person,  zugewandt 2 ).
In  der  Gesellschaft  sitzen  die  Genossen  auf  Gedeihen
und  Verderben  zusammen.  Günstiger  wie  ungünstiger  Ausgang ­
  wird  in  der  Regel  in  gleicher  Weise  getragen.  Die
Genossen,  welche  Geld  eingelegt  haben,  haben  den  Vorteil, ­
  dass  sie  vor  jeder  Gewinnverteilung  ihre  Einlage  ungeschmälert ­
  zurückerhalten,  während  Dienste  ä  fonds  perdu
geleistet  sind;  der  Genosse  aber,  der  solche  leistet,  verliert
nur  diese.  «Die  regelmässig  gleiche  Verteilung  von  Licht
und  Schatten  unter  den  Gesellschaftern,  das  vertragsmässige
Hinstreben  nach  einem  gemeinschaftlichen  Ziele  oder  nach
einem  Erfolg,  der  allen  sociis  gleichmässig  zugute  kommen
soll,  macht  die  Gesellschaft  in  den  Augen  vieler  zum  partiarischen ­
  Rechtsgeschäft  par  excellence,  so  dass  von
altersher  die  Auffassung  verbreitet  war,  es  liege  in  Fällen,
in  denen  mehrere  sich  in  der  Art  zusammentun,  dass  der
Erfolg  oder  gewisse  Vorteile  ihres  Zusammenwirkens  unter
ihnen  verteilt  werden  sollen,  regelmässig  eine  Gesellschaft
vor.  Dass  diese  Auffassung  eine  irrige,  rein  äusserliche
ist,  erhellt  aus  den  erwähnten  Voraussetzungen  des  Sozietätsvertrages, ­
  die  häufig  fehlen,  wo  das  besprochene
Zusammemvirken  mit  Gewinnverteilung  tatsächlich  besteht.
Es  gibt  also  partiarische  Geschäfte,  auf  welche  der  So') ­

  Crome,  1.  c.,  13.
2 )  1.  c.,  15.
        <pb n="33" />
        zietätsbegriff  nicht  passt,  weder  das  innere  Kriterium,  die
Absicht  der  Parteien,  sich  als  Genossen  gleichen  Rechtes
anzuerkennen  und  als  soche  zu-handeln,  noch  selbst  ein
äusseres,  weil  häufig  die  Wesenheit  anderer  Geschäfte  so
deutlich  zutage  tritt,  dass  augenscheinlich  nur  Verlegenheit
um  eine  ausreichende  Konstruktion  der  stipulierten  Gewinnverteilung ­
  zu  der  Heranziehung  der  Gesellschaftsgrundsätze
führte.»
«Wenn  wir  daher  von  partiarischen  Geschäften  reden,
so  meinen  wir  damit  nicht  die  Gesellschaft,  so  wenig  wie
irgend  einen  andern  Kontraktus  sui  generis.  Die  neue
Rechtsfigur  beginnt  erst,  wo  zu  andersartigen  in  ihren
Voraussetzungen  und  Wirkungen  selbständig  bestimmten
Rechtsverhältnissen  das  partiarische  Moment  hinzutritt  und
dadurch  der  Inhalt,  resp.  die  Wirkungen  jenes  Verhältnisses
eigentümlich  gestaltet  und  umbildet.» 1 )
«Der  Inhalt  der  partiarischen  Rechtsgeschäfte 2  3 )  besteht ­
  nun  in  der  rechtlichen  Beteiligung  eines  andern  am
Wirtschaftsprodukte,  und  zwar  desjenigen,  durch  dessen
Beihülfe  die  Herstellung  des  betreffenden  Produktes  gelang» ­
  8 ).  Es  ist  gleichgültig,  wer  die  Hülfe  leistet,  es  kann
ein  Kapitalist  sein  oder  auch  ein  Angestellter,  ein  Arbeiter.
Es  ist  klar,  dass  die  Gesellschaft  nicht  die  rechtliche  Form
für  diese  Beteiligung 4  *  *  * )  sein  kann.  Ein  animus  confraternitatis,
  welcher  das  Wesen  der  Societas  ausmacht,  ist  eben&amp;gt;) ­

  1.  c.,  23-25.
2 )  Als  partiarisches  Rechtsverhältnis  war  ini  römischen  Recht
schon  bekannt  die  Teilpacht,  deren  rechtlicher  Charakter  umstritten
war.  Es  wurde  schon  früh  der  Versuch  gemacht,  daraus  eine  Sozietät ­
  zu  konstruieren,  z.  B.  Cujacius.  Diese  Ansicht  kann  aber  nicht
mit  Erfolg  vertreten  werden.
3 )  1.  c,  27.
*)  Crome  nennt  als  partiarische  Rechtsverhältnisse:  Die  partiarischen ­
  Lokationen,  Teilpacht  und  partiarische  Mietverträge;
partiarische  Lohnverträge,  Quotaldienst  und  Quotalwerkvertrag;
partiarische  Darlehen  und  ähnliche  Kreditverträge:  vermittelnde
        <pb n="34" />
        28

sowenig  zu  präsumieren  wie  die  Absicht,  eine  Gesellschaft
einzugehen.  Bei  der  oft  ganz  verschiedenen  sozialen  Stellung
der  Parteien  müssen  auch  meist  ihre  Ziele  und  Absichten
ganz  verschieden  sein.  Der  Arbeiter  oder  Angestellte  würde
ein  Sozietätsverhältnis  bald  drückend,  als  eine  Beschränkung
der  Handlungsfreiheit  empfinden.
Das  partiarische  Geschäft  muss  nicht  in  seiner  ganzen
Ausdehnung  partiarisch  sein,  es  verträgt  sich  gut  mit  andern
Rechtsformen,  zu  denen  es  ergänzend  hinzutritt;  nicht  die
Höhe,  sondern  die  Tatsache  der  Beteiligung  ist  schliesslich
das  Ausschlaggebende.
Aus  der  partiarischen  Beteiligung  entstehende  Ansprüche ­
  sind  obligatorischer  Natur,  es  sind  Forderungen,
Gläubigeransprüche,  auf  eine  bestimmte  Quote  des  Reingewinnes ­
  lautend,  dessen  jeweilige  Höhe  aber  unbestimmt
ist.  Die  Genussscheine  lassen  sich  mit  Leichtigkeit  unter
diese  neue  Rechtsfigur  subsummieren 1 );  das  partiarische
Moment  tritt  bei  ihnen  sehr  deutlich  zutage.  Statt  Gründer
etc.  einer  Aktiengesellschaft  für  ihre  Arbeit  und  Bemühungen,
die  nicht  leicht  richtig  eingesetzt  werden  können,  mit  einer
bestimmten  Geldsumme  zu  entlohnen,  hat  man  es  für  vorteilhafter ­
  gefunden,  dieselben  partiarisch  abzufinden.  Die
entstandene  Gesellschaft,  ihr  Werk,  ist  noch  kein  Gewinn,
sie  ist  nur  ein  Werkzeug,  womit  Gewinn  erzeugt  werden
soll;  dieser  wird  nun  nicht  auf  einmal  erzielt,  sondern  er
wird  in  gewissen  Zeiträumen  in  Raten  fällig.  Um  die  Abhebung ­
  dieser  Beträge,  sowie  die  freie  Abtretbarkeit  des
Rechtes  in  seiner  Gesamtheit  zu  erleichtern,  werden  die
Genussrechte  verselbständigt  und  den  Berechtigten  als
Genussscheine  in  der  Form  von  Wertpapieren  verabfolgt.

Geschäftsbesorgungen,  Verwahrungs-  und  Verlagsgeschäfte  gegen
Gewinnbeteiligung,  so  Agenturverhältnisse,  Mäklervertrag,  Kommission ­
  und  Spedition,  Vewaltungsgeschäfte,  Verlagsvertrag;  partiarischer ­
  Modus  und  Anteil  zugunsten  Dritter.
*)  Rehfous,  ZSchwR  45  582,  und  Meili,  1.  c.,  18.
        <pb n="35" />
        29

Eine  Anzahl  deutscher  Autoren J )  unterscheidet  bei  den
Genussscheinen  zwei  verschiedene  Arten *  2  3 ).  Genussscheine,
die  ohne  Beziehung  zu  Aktien,  und  solche,  die  in  Beziehung
«zu  Aktien»  ausgegeben  werden.  Diese  «zu  Aktien»  ausgegebenen
  Genussscheine  sollen  nach  ihrer  Ansicht  aus
einer  Teilung  der  den  Aktien  zustehenden  vermögensrechtlichen ­
  Befugnisse  entstanden  sein;  ihre  Entstehung  wäre
somit  nicht  originärer,  sondern  derivativer  Art 8 );  sie  könnten
daher  keine  Gläubigerrechte  darstellen  nach  dem  Axiom
«nemo  plus  iuris  transferre  potest  quam  ipse  habet».  Die
Bestimmung  des  juristischen  Charakters  der  Genussscheine
würde  in  diesem  Falle  grosse  Schwierigkeiten  bereiten
und  kaum  eine  befriedigende  Lösung  zulassen.  Man  wäre
versucht,  dieselben  als  Dividendenscheine  anzusehen,  dagegen ­
  hat  aber  die  gesamte  Jurisprudenz  Stellung  genommen 4  5 );
denn  die  Genussrechte  sind  selbständige  Rechte  und  in
keiner  Weise  von  den  Aktien  abhängig  wie  die  Dividendenscheine, ­
  die  zugleich  mit  ihnen  untergehen.  Auch  die  Lösung
Klemperers 6 ),  wonach  «die  Gesellschaft  die  Grundlage  für
die  gesamten  in  Frage  kommenden  Rechtsbeziehungen
bildet»,  muss  als  unbefriedigend  abgelehnt  werden.

')  Klemperer,  1.  c.,  92.  Becker,  1.  c.,  27.  Lehmann,  RdAG  2  124.
Winter,  1.  c.,  27.
2 )  Fuhrmann  unterscheidet  sogar  drei  Arten,  je  nach  ihrem
Entstehungsgrund:  Genussscheine  zu  Aktien,  Gründerscheine,  Genussobligationen. ­

3 )  Oi-tmann,  1.  c.,  19,  lehnt  mit  Recht  diese  Unterscheidung  ab,
ist  aber  der  Ansicht,  dass  die  Ausgabe  von  Genussscheinen  nie
ein  originäres  Schuldverhältnis  begründe,  sondern  nur  derivative
Ansprüche,  welche  die  Aktien  schon  an  sich  besitzen.  Die  Genussscheine ­
  seien  nur  eine  gesetzlich  erlaubte  Abtrennung  von  Rechten,
quoad  usum,  während  sie  den  Aktionären  quoad  proprietatem  verbleiben ­
  und  überhaupt  nicht  entzogen  werden  könnten.  Dagegen:
Winter,  1.  c.,  17.
4 )  Klemperer,  1.  c.,  94.
5 )  Klemperer,  1.  c.,  96  ff.  und  OLG,  Dresden,  25.  Mai  1897  in
Holdheim  1897,  279.
        <pb n="36" />
        30

Richtiger  Ansicht  nach  liegt  hier  gar  keine  Teilung'
des  Aktienrechtes  vor 1 ),  wenn  auch  zugegeben  werden
muss,  dass  die  Schaffung  von  Genussscheinen  «zu  Aktien»
wirtschaftlich  auf  eine  Teilung  der  Vermögensbezüge,  die
in  der  Regel  der  Aktie  allein  zustehen,  herausläuft.
Durch  den  Beschluss  der  Gesellschaft,  Genussscheine
auszugeben,  wird  das  Dividendenrecht  an  und  für  sich
nicht  betroffen,  wenn  z.  B.  einzelne  Kategorien  von  Aktien
eine  Vorzugsdividende  zu  beziehen  haben,  so  wird  dieses
Recht  durch  den  fraglichen  Beschluss  in  keiner  Weise
alteriert,  die  Verfügung  betrifft  nur  den  Reingewinn  und
nicht  das  Dividendenrecht  der  Aktionäre.  Diese  beiden
sind  nicht  identisch,  denn  sonst  würde  jede  Rückstellung
von  Reingewinn,  jede  Änderung  der  auf  die  Verteilung
des  Gewinnes  hinzielenden  Bestimmungen  der  Statuten,
nach  welchen  etwa  Verwaltungsrat  oder  Angestellte  erhöhte ­
  Tantiemen  erhalten  sollen,  eine  Beeinträchtigung,
eine  Teilung  dieses  Dividendenrechtes  in  sich  schliessen,
denn  die  Dividende  wird  dadurch  vermindert.  Das  Dividendenrecht ­
  ist  so  wenig  ein  absolutes  Recht  auf  den  Reingewinn ­
  als  der  Aktionär  ein  solches  auf  das  Vermögen
der  Gesellschaft  geltend  machen  kann.  Alle  Genussrechte
beruhen  einzig  auf  einem  selbständigen  Versprechen  obligatorischer ­
  Natur.  Es  können  somit  auch  die  Genussscheine
«zu  Aktien»  nichts  anderes  verbriefen  als  bedingte  Forderungsrechte ­
  auf  den  Reingewinn  einer  Aktiengesellschaft.
§
Gesetzgebung  und  Rechtsprechung.
Das  schweizerische  Obligationenrecht  enthält  so  wenig,
wie  das  deutsche  HGB,  eine  gesetzliche  Regelung  der  Genuss-J

 )  Ortmann,  1.  c.,  38.  Winter,  1.  c.,  37.  Fuhrmann,  1.  c.,  50.  Es
liegt  auch  keine  erlaubte  Teilung  vor,  wie  OLG  Hamburg  (zitiert
bei  Holdheim  1902,  111)  annimmt.
        <pb n="37" />
        31

scheine.  Nur  das  deutsche  Reichsstempelgesetz  vom  3.  Juli
1906  führt  Bestimmungen  betreffs  ihrer  Besteuerung  auf.  In
Frankreich  wurde  schon  zu  wiederholten  Malen  der  Versuch ­
  gemacht,  die  Frage  der  Genussscheine  gesetzlich  zu
regeln,  zuerst  im  Jahre  1884.  Ein  letzter  Entwurf  vom
Jahre  1903  zu  einer  neuen  Aktien-Noveile  enthielt  detaillierte ­
  Bestimmungen,  wurde  aber  bis  jetzt  noch  nicht  definitiv ­
  angenommen.  Es  existiert  allerdings  in  Frankreich
ein  Gesetz,  das  die  Genussscheine  sanktioniert,  das  aber
nur  geringe  Bedeutung  hat,  weil  es  für  einen  ganz  bestimmten ­
  Fall  erlassen  wurde 1 ).  Auch  das  österreichische
Aktienregulativ  enthält  keine  Bestimmungen  über  die  Genussscheine, ­
  während  die  Genussaktien  darin  eine  äusserst
glückliche  Behandlung  erfahren  haben.
Das  italienische  Handelsgesetzbuch  3 )  enthält  dagegen
einige  einschränkende  Bestimmungen.  Art.  127  verbietet
den  Gründern  einer  Aktiengesellschaft  sich  besondere  Vorteile ­
  vorzubehalten,  die  durch  irgendeine  Art  von  Beteiligung, ­
  seien  es  Vorzugsaktien  oder  Obligationen,  verbrieft ­
  würden;  ebenso  sind  Kommissionen  zugunsten  derjenigen, ­
  welche  die  Placierung  von  Aktien  übernommen
haben,  verboten.  Dagegen  können  sich  die  Gründer  für  eine
oder  mehrere  Rechnungsperioden  einen  Anteil  am  Reingewinn ­
  der  Gesellschaft  ausbedingen,  der  aber  10%  nicht
übersteigen  darf.  Diese  Berechtigung  darf  nicht  länger  als
auf  ein  Drittel  der  voraussichtlichen  Dauer  der  Gesellschaft,

‘)  Auf  Grund  einer  Konzession  gründeten  die  Inhaber  derselben ­
  eine  Aktiengesellschaft  und  behielten  sich  Genussscheine
vor,  die  Anspruch  auf  35  %  des  Reingewinnes  gewähren  sollten,
nach  Ausschüttung  einer  Dividende  von  5°/«  an  das  Aktienkapital.
Die  Anerkennung  dieser  Gesellschaft  wurde  wegen  den  Genussscheinen ­
  von  den  Aufsichtsbehörden  nicht  erteilt;  worauf  die  Sache
vor  die  Kammer  gebracht  wurde,  welche  in  einem  eigenen  Gesetze
vom  9.  Dezember  1893  die  Gesellschaft  sanktionierte.  Trystram,
1.  c.,  64.
2 )  Conf.  Bing,  1.  c.,  104  bis  108.
        <pb n="38" />
        auf  keinen  Fall  aber  über  mehr  als  fünf  Jahre,  ausgedehnt
werden.  Damit  will  das  Gesetz  gegen  die  übermässigen
Gründervorteile  Stellung  nehmen  und  verhindern,  dass
Gründer  und  andere  bei  der  Gründung  beteiligte  PersoneiT
sich  zum  Nachteile  der  Gesellschaft  bereichern.  Die  Genussscheine ­
  werden,  im  Grunde  genommen,  von  dieser
Bestimmung  nicht  betroffen,  sondern  es  wird  nur  ihre
Verwendungsfähigkeit  als  eigentliche  Gründerscheine  eingeschränkt. ­

Es  besteht  kein  Zweifel,  dass  nach  schweizerischem
Obligationenrecht  die  Genussscheine  durch  die  konstituierende ­
  Generalversammlung*)  genehmigt  werden  müssen
als  ein  «besonderer  Vorteil,  der  einer  bei  der  Gründung
der  Gesellschaft  beteiligten  Person»  einbedungen  wurde.
Das  ist  der  einzige  Artikel  unserer  Aktiengesetzgebung,
der  auf  die  Genussscheine  direkt  Anwendung  findet,  sein
Wert  ist  übrigens  problematisch *  2 ).  Auch  die  Genussscheine,
welche  nicht  gleich  bei  der  Gründung  gegeben  werden,
sondern  vorläufig  in  Reserve  gehalten  werden,  bedürfen

»)  Art.  619  OR,  §  186,  HOB.  Italienisches  HGB  Art.  134.  Vgl.
auch  Habe'rstich  2  1.  c.,  456  und  die  Statuten  der  Dynamitfabrik
Brig.  Anders  verhält  es  sich  im  französischen  Recht,  wo  Art.  4
vom  Gesetz  des  Jahres  1867  nur  von  Vorteilen  spricht,  die  einem
Gesellschafter  «associe»  eingeräumt  werden;  für  Anwendung  obiger
Bestimmung  sprechen  sich  aus:  Percerou,  1.  c.,  179,  Dalloz  1904,  482;
Lyon-Caen  &amp;amp;  Renault  2  Nr.  560,  Wahl  Journ.  des  soc.  1897,  158;
Lecouturier  Rev.  crit.  1897,  176  et  1  raite  n°  91  ä  94,  jedoch  mit
einigen  Ausnahmen,  so  für  den  Fall  nachträglicher  Begebung  1.  c.
Nr.  95  bis  97  und  Trystram  1.  c.,  60.
2 )  Die  mit  der  Redaktion  der  französischen  Aktiennovelle  vom
Jahre  1867  betraute  Kommission  bemerkt  in  bezug  auf  diese  Bestimmungen: ­
  a  part  les  fondateurs  est  ce  que  les  interesses  debattent
et  discutent  les  Statuts,  est-ce  qu’ils  les  connaissent  et  les  lisent
merne.  L’experience  enseigne  qu’attirt  par  un  prospectus,  les  actionnaires
  souscrivent  et  que  du  contrat  social  ils  connaissent  une
seule  chose,  le  bulletin  de  souscription  au  pied  duquel  ils  apposent
leurs  signatures,  relativement  aux  stipulations  de  l’acte  de  societe
ils  sont  pour  la  plupart  du  temps  de  veritables  tiers,  Bing,  1.  c.,  106.
        <pb n="39" />
        33

dieser  Genehmigung  r l.  Trotz  dieser  Lücke  in  der  Gesetzgebung ­
  ist  die  rechtliche  Erlaubtheit  der  Genussscheine
.ausser  allem  Zweifel.  Die  ganze  Doktrin  ist  hierin  einig.
Die  Genussscheine  beruhen  auf  der  allgemeinen  Vertragsfreiheit, ­
  wonach  jeder  Vertrag  rechtskräftig  ist,  sofern  er
nicht  gegen  die  guten  Sitten  oder  die  bestehenden  Gesetze
verstösst.
Werden  die  Genussscheine  als  Aktien  oder  als  Beteiligungen ­
  gesellschaftlicher  Natur  aufgefasst,  so  dürfte
es  sehr  zweifelhaft  sein,  ob  sie  in  die  Rahmen  der  Gesetzgebung ­
  hineinpassen;  nach  schweizerischem  wie  auch  nach
deutschem  Handelsrecht  müsste  die  Frage  verneint  werden.
So  wenig  rvie  den  Genussscheinen  die  Aktiennatur  zugesprochen ­
  werden  kann,  ist  in  der  Regel  eine  analoge
Anwendung  der  für  die  Aktien  geltenden  Grundsätze  zulässig, ­
  weil  es  sich  um  zwei  ganz  verschiedene  Rechtsgebilde ­
  handelt  (EB  31 2  451),  und  besonders  weil  die  Genussscheininhaber ­
  nicht  bei  den  Beschlüssen  der  Generalversammlung ­
  mitwirken  können  und  sie  sich  diesen  nicht
ohne  weiteres  unterwerfen  müssen,  das  um  so  mehr,  als
eine  Interessengemeinschaft  zAvischen  beiden  nur  bis  zu
einem  bestimmten  Grade  besteht.  Es  kann  allerdings  Fälle
geben,  wo  Bestimmungen,  welche  sonst  nur  für  die  Aktie
gelten,  auf  die  Genussscheine  eine  entsprechende  Anwendung ­
  finden;  so  bestehen  die  Überlegungen,  die  Art.  628  OR
zugrunde  liegen,  nach  denen  eine  Aktiengesellschaft  eigene
Aktien  nur  in  ganz  bestimmten  Fällen  erwerben  darf,  in
gleicher  Weise  für  die  Genussscheine  zu  Recht  und  sollte
dieses  Verbot  auf  sie  sinngemäss  angewendet  werden.

b  In  Frankreich  ist  die  Doktrin  unter  sich  uneinig,  ob  die
Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  Jahre  1893,  welche  den  Verkauf
von  sogenannten  actions  d’apports  während  den  zwei  ersten  Jahren
nach  der  Gründung  der  Gesellschaft  beschränkt,  auch  auf  die  Genussscheine ­
  anzuwenden  seien.  Vgl.  Lecouturier,  1.  c.,  Nrn.  85  bis  89;
Trystram,  1.  c.,  72;  Percerou,  1.  c.,  223.

3
        <pb n="40" />
        34

Viel  intensiver  als  die  Gesetzgebung  hat  sich  die
Rechtsprechung  mit  den  Genussscheinen  befasst.  In  der
Schweiz  hat  sich  das  BG 1 )  anlässlich  des  Prozesses  der
bons  de  jouissance  gegen  die  JSB  und  den  Bund  mit  dieser
Frage  beschäftigt.  Ein  definitives  Eintreten  auf  die  theoretische ­
  Seite  der  Frage  wurde  abgelehnt,  indem  sich  das
Bundesgericht  bei  Beurteilung  der  Natur  dieser  Bons  nur
an  die  vorgelegten  Statuten  gehalten  hat.  Die  JSB-Gesellschaft
  ist,  wie  schon  erwähnt,  im  Herbste  1889  aus  der
Fusion  zweier  Gesellschaften  entstanden  (Compagnie  des
chemins  de  fer  de  la  Suisse  occidentale  et  du  Simplon,
SOS  und  Jura-Bern-Luzern-Eisenbahn-Gesellschaft,  JBL).
Jede  Aktie  der  JBL  und  jede  Prioritätsaktie  der  SOS  wurde
gegen  eine  Prioritätsaktie  der  neuen  Gesellschaft  von  gleichem ­
  Nominalwert  eingetauscht,  während  die  Stammaktionäre ­
  der  SOS  sich  eine  Reduktion  ihrer  Aktien  von  500
auf  200  Fr.  gefallen  lassen  mussten,  was  bei  170,000  Stammaktien ­
  einem  Verluste  von  51  Millionen  gleichkommt.  Diese
Zumutung  war  für  die  Aktionäre  umso  unangenehmer,  als
ihnen  nur  ein  Zins  von  4  °/o  in  Aussicht  gestellt  war,
während  den  Prioritätsaktionären  eine  Vorzugsdividende
von  4'/2  %  garantiert  wurde.  Um  die  Stellung  der  Stammaktionäre ­
  der  SOS  in  etwas  zu  verbessern,  jedenfalls  auch
um  sie  für  die  Fusion  gefügig  zu  machen  —  denn  es  bestand ­
  in  ihren  Reihen,  wie  aus  einem  gedruckten  Minoritätsbericht ­
  zu  ersehen  ist,  eine  starke  Opposition  gegen
das  Fusionsprojekt  —  wurde  zu  jeder  Stammaktie  der
neuen  Gesellschaft  ein  Genussschein,  bon  de  jouissance,
gegeben 2 ).  Die  Taxierung  der  Stammaktien  SOS  zu  Fr.  200

')  EB  31 2  441.
J )  Rapport  de  la  direction  et  dir  conseil  d’administration:  11
n’est  donc  pas  exagerü  de  compter  dans  la  fusion  cette  action  ä
200  fr.  d’autant  plus  que  les  actions  du  Jura  bernois  obtiennent  un
droit  de  priorite  sur  les  actions  ordinaires  pour  un  dividende  de
4‘/2%  et  sont  de  leur  cöte  mieux  placees  qu’elles  ne  l’etaient.  Nous
ne  pouvions  pas  nier  non  plus  que  les  actions  ordinaires  SOS  ont
        <pb n="41" />
        35

erwies  sich  in  der  Folge  als  zu  hoch,  die  Genussscheine
haben  bis  zu  dem  am  1.  Mai  1903  erfolgten  Rückkauf  der
JSB  durch  den  Bund  nichts  erhalten.
Im  Oktober  1890  *)  kam  zwischen  dem  Eisenbahndepartement ­
  und  der  Direktion  der  JSB  ein  Abkommen
zustande,  wonach  ein  Posten  von  Fr.  3,700,000  zur  Amortisation ­
  der  Genussscheine  in  die  Bilanz  eingestellt  werden
sollte.  Dieses  Abkommen  wurde,  als  zu  drückend  für  die
Gesellschaft,  im  Dezember  1891  dahin  abgeändert,  dass
diese  sich  verpflichtete,  vom  Jahre  1896  an  alljährlich
Fr.  50,000  in  einen  besonderen  Amortisationsfonds  einzulegen
und  ihm  einen  jährlichen  Zins  von  3 J / 2  H /°  gutzuschreiben.
Dieser  Fonds  erreichte  am  31.  Dezember  1902  die  Höhe
von  Fr.  388,970.  Der  Bundesrat  hatte  sich  durch  einen
Bundesbeschluss  vom  Jahre  1889  betreffend  die  Übertragung
der  Konzessionen  der  fusionierten  Gesellschaften  an  die
JSB-Gesellschaft  verpflichtet  gefühlt,  etwas  für  die  Genussscheine ­
  zu  unternehmen.  Art.  2  dieses  Beschlusses  lautet
nämlich:  Die  Konzessionsübertragung  wird  an  folgende
Bedingungen  und  Vorbehalte  geknüpft:  1.  Die  Rechnungen
und  Bilanzen  der  neuen  Gesellschaft  sind  nach  den  Vorschriften ­
  des  OR  und  des  Eisenbahnrechnungsgesetzes  aufzustellen, ­
  und  es  hat  der  Bundesrat  zu  diesem  Zwecke  mit
der  Gesellschaft  im  Sinne  der  Artt.  1  und  2  der  Übergangsbestimmungen ­
  des  genannten  Gesetzes  vom  23.  Dezember ­
  1883  mit  der  Gesellschaft  in  Unterhandlungen  zu
treten,  wobei  insbesondere  für  die  Amortisation  der  Genussscheine ­
  zu  sorgen  ist *  2 ).

un  certain  avenir,  non  seulement  en  egard  aux  avantages  financiers
que  la  fusion  leur  procurera,  mais  encore  par  rapport  au  percement
du  Simplon  qui  fera  probablement  monter  les  cours.  II  a  fallu  tenir
compte  de  ces  chances  dans  une  mesure  equitable  et  c’est  ce  qu’on
a  fait  en  cr^ant  des  bons  de  jouissance.
')  Meili,  1.  c.,  27.
2 )  II  veillera  tout  specialement  ä  l’amortissement  des  bons  de
jouissance.
        <pb n="42" />
        Diese  Klausel  wurde  auf  der  Rückseite  der  Genussscheine
  neben  den  einschlägigen  Statutenbestimmungen
abgedruckt,  wodurch  der  Kredit  dieser  Papiere  gehoben
wurde.
Als  die  Genussscheininhaber  anlässlich  des  Rückkaufes
der  JSB  voraussahen,  dass  der  ihnen  zufallende  Liquidationsüberschuss ­
  äusserst  gering  sein  würde,  und  sie  sich  durch
verschiedene  andere  Operationen,  besonders  durch  grosse
Rückstellungen,  verletzt  fühlten,  reichten  sie  am  21.  Februar ­
  1904  dem  BG  ihre  Klage  ein  gegen  die  Gesellschaft
sowohl  als  auch  gegen  den  Bund,  über  welche  das  Gericht ­
  am  21.  April  .1905  entschied.
Die  Klage  befasste  sich  vorherrschend  mit  den  Ansprüchen, ­
  welche  den  Genussscheinen  bei  der  Liquidation
zustehen,  griff  aber  auch  die  Bilanzen  der  beklagten  Gesellschaft ­
  an.  Von  einem  prinzipiellen  Eingehen  auf  die  Frage
der  juristischen  Natur  der  Genussscheine  nahm  sie  dagegen
Abstand  *).  Das  BG  sah  sich  infolgedessen  nicht  veranlasst,
näher  darauf  einzugehen  und  hat  diese  Frage  nur  im  Vorübergehen ­
  gestreift 2 ).  Die  Ansicht  aber,  die  Genussscheine
seien  Aktien  oder  begründen  doch  ein  gewisses  Sozietätsverhältnis, ­
  wird  mit  Entschiedenheit  abgewiesen.
Les  seuls  droits  explicitement  confdrds  aux  bons  de
jouissance  par  les  actes  constitutifs  —  droits  qui  sont
essentiels  pour  la  determination  de  la  nature  de  ces
titres  —  sont  l’attribution  d’une  part  du  benbfice  net  an-’)

  EB,  1.  c.,  450.
-)  L.  c..,  451.  11  est  nullement  necessaire  de  donner  une  deiinition
  theorique  de  la  nature  juridique  des  bons  et  ce  n’est  que  pour
autant  que  la  solution  des  conclusions  formulees  en  la  cause  le  requiert
  que  cette  question  doit  etre  abordee  par  le  juge.  Or  il  est
nöcessaire  d’examiner.  k  un  point  de  vue  general  que  dans  le  but
de  ddterminer,  si,  lorsqu’il  y  a  doute  —  c’est-ä-dire  dans  le  cas  oü
les  Statuts  ne  contiennent  pas  de  dispositions  speciales  —  on  doit
appliquer  aux  bons  de  jouissance  les  dispositions  legales  concernant
les  actions.
        <pb n="43" />
        37

nuel  et  en  cas  de  liquidation  d’une  part  de  l’actif  social.
Mais  le  seul  fait  de  jouir  de  ces  droits  ne  sufiit  pas  pour
transformer  le  titulaire  de  bons  en  actionnaire:  L’eß'et
caractbristique  et  essentiel  de  l'action  est,  d’une  part,
d’attribuer  ä  son  porteur  le  droit  de  vote  ä  l’assehiblbe
gbnbrale  (CO,  640),  c’est-ä-dire,  la  facultb  de  participer  ä
l’administration  de  la  socibtb  et  de  manifester  sa  volontb;
d’autre  part  l’action  lui  confere  le  droit  ä  une  part  du
Capital  social  dbtbrminbe  ä  l’avance  (CO,  612);  or  le  bon
de  jouissance  ne  procure  au  porteur  ni  l’un  ni  l’autre  de
ces  avantages  caractbristiques.  On  ne  peut  donc  assimiler
le  bon  ä  l’action  et  le  porteur  de  bon  ä  l’actionnaire  *).
II  n’existe  pas  plus  de  rapport  de  socibtb  entre  les
porteurs  de  bons  et  les  membres  d’une  socibte  anonyme
qu’entre  le  patron  et  les  commis  intbresses  ou  entre  toutes
autres  personnes  libes  par  des  contrats  spbciaux  de  ce
genre:  ainsi  le  pret  avec  participation  du  preteur  aux  bbnefices
  realisbs  par  l’emprunteur.  Or  on  admet  aujourd’hui
d’une  fapon  gbnbrale  qu’on  ne  peut  pas  voir  dans  ces  liens
juridiques  lä  des  rapports  de  socibtbs.
Dans  ces  conditions  tout  rapport  d’analogie  entre  la
Situation  du  porteur  de  bons  et  celle  de  l’actionnaire  doit
etre  exelu.  Le  porteur  de  bon  n’a  pas  des  droits  bgaux
ä  ceux  d’un  associb.
Die  deutschen  Gerichte  haben  schon  mehrmals  die
Gelegenheit  gehabt,  sich  über  die  juristische  Natur  der
Genussscheine  auszusprechen.  Sie  haben  sich  stets  dahin
geäussert,  dass  Genussscheine  unter  keinen  Umständen
Aktienrechte  darstellen  können,  meistens  aber  mit  einer
Restriktion  zugunsten  der  Genussaktien *  2 ).  Wohl  bestehen
gewisse  Divergenzen  in  bezug  auf  den  Umfang  der  mit
diesen  Genussscheinen  verbundenen  Rechte.

‘)  L.  c.,  451/2.
2 )  RG,  30,  16;  22,  118  und  Holdheim,  der  über  die  meisten
Entscheide  dieser  Natur  referiert,  1892,  205;  1893,  29  und  1897  229.
        <pb n="44" />
        38

Nicht  so  einfach  ist  die  Frage  bei  den  Entscheidungen
der  französischen  Gerichte.  Trotzdem  sind  dieselben  von
grösster  Wichtigkeit,  weil  die  ganze  Doktrin  sich  auf  sie
stützt.  Man  darf  aber  dabei  den  Umstand  nicht  aus  dem
Auge  verlieren,  dass  eine  Menge  von  Urteilen,  welche  die
Genussscheine  den  Aktien  gleichsetzen,  in  Fragen  fiskalischer
Natur  gefällt  worden  sind*).  Der  Genussschein  hat,  von
diesem  Gesichtspunkt  aus  betrachtet,  starke  Ähnlichkeit
mit  der  Aktie,  der  schwankende  Kurs,  die  Veränderlichkeit
der  Dividende  etc.,  so  dass  sich  die  Urteile  einigermassen
verstehen  lassen,  da  eine  Versteuerung  der  Genussscheine
nach  den  Ansätzen,  die  für  die  Aktie  berechnet  sind,  als
gerechter  erscheint,  als  nach  denjenigen  für  die  Obligation *  2  3 ).
Es  wird  diesen  Entscheiden  jeder  doktrinelle  Wert  für  das
Zivilrecht  abgesprochen.
Die  cours  d’appel 8 ),  die  sich  nicht  mit  fiskalischen
Fragen  beschäftigt,  hat  die  Genussscheine  den  Obligationen
an  die  Seite  gestellt  oder  anerkannt,  dass  sie  Forderungsrechte ­
  verbriefen 4 ).  Die  cour  de  cassation,  der  oberste
Gerichtshof,  hatte  es  bis  in  die  letzte  Zeit  vermieden,  die
juristische  Natur  der  Genussscheine  in  einem  Urteile  festzulegen. ­
  Schliesslich  hat  sie,  allerdings  in  einer  Frage  fiskalischer ­
  Natur,  die  Genussscheine  mit  den  Genussaktien
identifiziert 5  *  * ).  Gegen  diesen  Entscheid  hat  die  Doktrin  aufs

*)  Lecouturier,  1.  c.,  Nrn.  59  und  362.
2 )  Houpin,  1.  c.,  Nr.  293  au  point  de  vue  de  Pimpöt  la  part  de
fondateur  ä  raison  de  son  caractere  aleatoire  et  de  la  variabilite  des
revenus  qu’elle  produit  se  rapproche  en  effet  davantage  de  l’action.
3 )  Demenais,  1.  c.,  33.
4 )  Cour  de  Paris,  8  juin  1901.  Cour  de  Lyon,  12  novembre  1900,
etc.  Vgl.  die  Zusammenstellung  bei  Lecouturier,  Traite  Nr.  58  auch
Dalloz.
5 )  Chambre  des  Requetes,  16.  Nov.  1904.  Annales  de  droit  commercial,
  1905,  92  und  162.  Dalloz  1  49.
On  soutient  vainement  que  les  porteurs  de  parts  n’etant  pas
des  actions  ne  constituant  qu’un  simple  droit  de  cröance,  ces  parts
echappaient  ä  l’impöt.  En  effet  les  seuls  caracteres  essentiels  de
        <pb n="45" />
        lebhafteste  protestiert  in  Hinweis  auf  die  verderblichen
Konsequenzen,  die  daraus  entstehen  könnten.
§  5.
Die  Form  der  Genussscheine.
Die  Genussrechte,  welche  Aktiengesellschaften  Dritten
einräumen,  werden  zumeist  durch  negotiable  Urkunden 1 ),
die  wirkliche  Wertpapiere 2 )  sind,  dargestellt;  eine  Ausnahme ­
  machen  nur  jene,  welche  an  eine  bestimmte  Person
gebunden  sind;  wenn  Genussrechte  dem  Staate 3 )  oder  Gemeinden ­
  als  Entgelt  für  eine  Subvention  oder  andere  Leistungen ­
  eingeräumt  werden,  so  wird  in  der  Regel  von  der
Ausstellung  besonderer  Urkunden  abgesehen.
l’action  sont  la  participation  aux  bdndfices  et  la  libre  versibilite  ä
des  tiers,  etc.
Tribunal  civil  de  la  Seine  10  mai  1902,  attendu  qu’il  ne  s’agit
pas  seulement  dans  le  Texte  (de  la  loi  du  29  juin  1872)  des  actions
de  toute  nature  des  societds,  mais  aussi  des  actions  de  toute  nature
des  entreprises  ;  que  ces  derniers  termes  tendent  ä  fournir  une  Interpretation ­
  encore  plus  large  que  les  premiers  et  ä  s’appliquer  ä  des
titres  negociables  n’offrant  que  quelques-uns  des  caracteres  de  l’action
  .  .  .  Attendu  que  les  parts  de  fondateur  ne  peuvent  etre  considerees
  comme  des  obligations  .  .  .,  les  parts  de  fondateur  doivent
en  l’espece  etre  considdrees  comme  actions  sui  generis  englobees
dans  les  termes  tres  generaux  de  la  loi  fiscale.
! )  II  ne  sera  cree  aucun  titre  au  porteur  pour  represenler  ces
parts,  mais  il  sera  remis  aux  titulaires  des  certificats  d’inscription
sur  le  registre  de  la  socidte  qui  sont  transfdrables  de  la  mdme  maniere
  que  les  actions  nominatives.  Art.  41  des  Statuts  de  la  Compagnie ­
  frangaise  des  mines  de  Lamium.  Ann.  de  dr.  com.  1895,  82.
2 )  Brunner,  1.  c.,  142.'
8 )  Bei  der  Gotthardbahngesellschaft  war  das  Italien,  Deutschland ­
  und  den  Subventionskantonen  zugesicherte  Recht  auf  die  Hälfte
des  übrigbleibenden  Reingewinnes,  nach  Ausschüttung  einer  Dividende ­
  von  7%  an  die  Aktionäre,  ein  typisches  Genussrecht.
Das  gleiche  ist  der  Fall  bei  der  Schweizerischen  Nationalbank,
wo  die  Kantone  ein  Recht  auf  Teilnahme  am  Reingewinn  besitzen,
dieses  beruht  aber  nicht  auf  einer  Bestimmung  der  Statuten,  sondern
auf  Gesetz.
        <pb n="46" />
        40

Die  Genussschein-Urkunden  können  auf  Inhaber,  Order
oder  Namen  lauten  und  folgen  für  die  Übertragung  den
für  diese  Papiere  allgemein  gültigen  Grundsätzen.
Das  OR  übergeht  die  Namenpapiere  mit  Stillschweigen,
nur  in  Art.  614  und  637  ist  von  Namenaktien  die  Rede;
man  würde  aber  zu  weit  gehen,  wollte  man  sie,  wie  das
BG  *)  es  getan  hat,  als  blosse  Beweisurkunden  auffassen.
Namenpapiere  haben  schon  vor  der  Einführung  des  OR  als
Wertpapiere  existiert,  es  war  ferner  nicht  zu  verhindern,
dass  Namenpapiere  vom  Auslande  her  eingeführt  wurden,
die  dann  in  der  Schweiz  notgedrungen  von  der  Praxis  als
Wertpapiere  anerkannt  werden  mussten,  d.  h.  sie  anerkennen ­
  müssen,  dass  das  Gläubigerrecht  nur  vermittelst
der  Urkunde  geltend  gemacht  werden  kann.
Die  auf  Namen  lautenden  Genussscheine  können  durch
Indossament  übertragen  werden,  sie  folgen  hierbei  den
Regeln  für  die  Namenaktien *  2 ).  Blankoindossament  ist  auch
angängig,  hat  aber  nicht  die  Wirkung,  dass  die  auf  Namen
lautende  Urkunde  dadurch  zu  einem  Inhaberpapiere  wird,
denn  der  Charakter  einer  Urkunde  kann  nicht  durch  den
einseitigen  Akt  eines  Dritten  in  einer  gegen  die  Statuten
verstossenden  Weise  geändert  werden 3 ).
Für  die  auf  Namen  lautenden  Genussscheine  werden
oft,  besonders  häufig  in  Deutschland,  in  Analogie  zu  den
Aktienbüchern  Genussscheinbücher  angelegt.  Durch  die
Übertragung  erwirbt  der  neue  Besitzer  das  Recht  auf  Eintragung ­
  in  das  Genussscheinbuch,  wodurch  er  als  Genussscheininhaber ­
  der  Gesellschaft  gegenüber  legitimiert  wird.
Die  Gesellschaft  ist  zur  Prüfung  des  Erwerbsaktes  befugt,
aber  nicht  verpflichtet;  der  Erwerber  leitet  sein  Recht  aus
diesem  Akte  selbst  ab  und  nicht  aus  der  Eintragung.  Die
Amortisation  bei  Verlust  der  Urkunde  erfolgt  nach  den  für

*)  EB  23  786.
2 )  OR  Art.  637.
3 )  EB  20  925.
        <pb n="47" />
        41

die  indossable  Namenaktie  gültigen  Regeln,  entweder  nach
dem  in  den  Statuten  niedergelegten  Verfahren,  oder  in
Ermangelung  solcher  Bestimmungen  nach  den  Grundsätzen
des  OR  über  die  Amortisation  der  Namenpapiere  *).
In  Frankreich  werden  die  Genussscheine  mit  Vorliebe
auf  den  Inhaber  ausgestellt,  eine  Form,  die  den  Verkehr
besonders  an  der  Börse  ausserordentlich  erleichtert,  auch
in  der  Schweiz  findet  sich  diese  Form  sehr  häufig.  Die
Übertragung  erfolgt  durch  blosse  Tradition;  für  die  Amortisation ­
  gelten  die  Vorschriften  von  Art.  849—856  OR.
Der  Ausstellung  der  Genussscheine  an  «Order»  steht
nichts  im  Wege *  2 ),  doch  ist  diese  Form  in  der  Schweiz  selten,
ln  Deutschland  sind  die  Orderpapiere  sehr  beliebt  und  die
Genussscheine  werden  mit  Vorliebe  in  dieser  Form  ausgestellt; ­
  sie  können  als  kaufmännische  Verpflichtungsscheine ­
 3 )  durch  Indossament  übertragen  werden  bei  Erfüllung ­
  der  folgenden  Bedingungen:
1.  Ausstellung  durch  einen  Kaufmann;
2.  Ausstellung  über  Leistungen  von  Geld,  Wertpapieren,
oder  andern  vertretbaren  Sachen  (ein  Summenversprechen ­
  ist  nicht  nötig) 4 );
3.  die  Leistung  darf  nicht  von  einer  Gegenleistung  abhängig ­
  gemacht  sein;
4.  die  Person  des  Berechtigten  muss  aus  der  Urkunde
hervorgehen.
Durch  Blankoindossament  werden  diese  Orderpapiere
den  Inhaberpapieren  gleichgestellt 5 ).
Die  äussern  Formen,  wie  sie  für  die  Aktie  und  Obligation ­
  in  der  Regel  üblich  sind,  haben  für  die  Genussscheine ­
  als  Vorbild  gedient;  so  werden  sie  z.  B.  fortlaufend
numeriert  (sie  führen,  wenn  «zu  Aktien»  ausgegeben,  die
‘)  OR  Art.  844,  850/6  c.  f.  Bindschedler,  1.  c.,  57.
2 )  Art.  843  ff.  OR.
3 )  §  363  HGB.
4 )  OLG  Dresden  25/V  97,  in  Holdheim  1897,  279.
5 )  BGB  §  1814.
        <pb n="48" />
        42

gleiche  Ordnungsnummer  wie  die  Aktie,  zu  welcher  sie
gehören)')  und  tragen  die  Unterschrift  von  einem  oder
zwei  Direktoren  resp.  Mitgliedern  des  Verwaltungsrates,
wobei  eine  Unterschrift  in  mechanischer  Nachbildung  zulässig ­
  ist *  2  3 ).  Auf  dör  Rückseite  tragen  sie  oft  einen  Auszug
aus  den  Statuten,  eine  Massregel,  die  sehr  zu  begrüssen
ist  und  allgemein  durchgeführt  werden  sollte,  damit  der
Inhaber  jederzeit  die  Tragweite  seines  Rechtes  aus  der
Urkunde  selbst  ersehen  kann.  Neben  der  Genussscheinurkunde ­
  als  Hauptpapier  werden  ihrem  Besitzer  meistens
auch  Couponsbogen  und  Talon  verabfolgt,  um  die  Abhebung
der  fälligen  Beträge  zu  erleichtern.  Die  Aktiengesellschaft
anerkennt  ferner  nur  einen  Eigentümer  pro  Genussschein.
Eine  Teilung  kann  nicht  einseitig  von  Gesellschaftswegen
vorgenommen  werden,  so  wenig  wie  von  seiten  ihrer  Inhaber; ­
  eine  Änderung  ist  nur  im  beiderseitigen  Einverständnisse ­
  möglich.  Teilungen  der  Genussscheine  sind  indessen ­
  schon  zu  verschiedenen  Malen  vorgekommen 8 ).
Die  Emission  von  Genussscheinen  kann  richtigerweise
nur  vor  sich  gehen,  wenn  die  Aktiengesellschaft  wirklich
zustande  gekommen  ist,  d.  h.  erst  von  dem  Momente  an,
wo  die  Eintragung  im  Handelsregister  erfolgt  ist.  Die
früher  ausgegebenen  Scheine  sind  nichtig 4 ),  ihre  Herausgeber ­
  haften  den  derzeitigen  Inhabern  persönlich  und  solidarisch ­
  für  allen  Schaden.  Solche  Titel  können  höchstens
als  Bescheinigungen,  welche  zum  Empfang  eines  Genussscheines ­
  berechtigen,  angesehen  werden,  unter  dem  Vorbehalt, ­
  dass  die  Gesellschaft  wirklich  zustande  kommt 5 )  und
die  konstituierende  Generalversammlung  die  Zustimmung
nicht  verweigert 6 ).  Eine  Aktiengesellschaft  kann  zwar  Ver-*)

  Z.B.  bei  der  Aktienbrauerei  zu  Reisewitz.  Klemperer,  1.  c.,  89
2 )  EB  31 2  507.
3 )  Vgl.  Suez-Kanal-Gesellschaft.
4 )  Art.  623 1  OR.
6 )  Vgl.  Art.  617  OR.
°)  Art.  619  OR.
        <pb n="49" />
        pfiichtungen,  die  vor  der  Eintragung  ins  Handelsregister
und  ausdrücklich  in  ihrem  Namen  eingegangen  wurden,
innerhalb  einer  Frist  von  drei  Monaten  nach  der  Eintragung
übernehmen,  in  welchem  Falle  den  Gläubigern  nur  die
Aktiengesellschaft  haftet 1 ).  Diese  Bestimmung  des  schweizerischen ­
  OR  ist  auf  die  Genussscheine  nicht  anwendbar,
denn  sie  bedürfen  der  Genehmigung  durch  die  Generalversammlung ­
  gemäss  Art.  619  OR.
Die  Genussscheine  können  sofort  nach  der  Eintragung
im  Handelsregister  ohne  Beschränkung  gehandelt  werden.
Ein  Sperrjahr  für  actions  d’apports  und  dergl.  kennt  das
schweizerische  OR  im  Gegensätze  zum  französischen  Rechte
nicht.  Es  wäre  übrigens  auf  die  Genussscheine  nicht  anwendbar ­
 2 ).
Im  allgemeinen  werden  Genussscheine  nur  von  Aktiengesellschaften ­
  emittiert;  sie  bieten  für  dieselben  die  beste
Grundlage.  Damit  soll  aber  nicht  gesagt  sein,  dass  Genussscheine ­
  nur  bei  Aktiengesellschaften  Vorkommen  können.
Auch  Kommanditaktiengesellschaften  haben  solche  Titel
ausgegeben,  ohne  irgendwelche  Störung  in  ihrem  Organismus ­
  wahrzunehmen.  Ob  andere  Formen  von  Handelsgesellschaften ­
  oder  Genossenschaften  Genussscheine  herausgeben
können,  ist  bestritten 8 ).  Es  ist  aber  nicht  einzusehen,  warum
das  nicht  angängig  wäre,  da  ein  Verbot  nirgends  zu  finden
ist;  schliesslich  steht  es  jedermann  frei,  einem  Dritten  Anteil ­
  am  Gewinn  seines  Unternehmens  zu  gewähren  oder
nicht.  Die  Frage  hat  überhaupt  mehr  akademischen  als
praktischen  Wert,  denn  Genussscheine  werden  hier  nie
grössere  Bedeutung  erhalten,  da  der  juristische  Aufbau
dieser  Gesellschaften  weniger  streng  geregelt  ist  als  bei
der  Aktiengesellschaft  und  somit  die  Kombinationen,  die
tnit  Hülfe  der  Genussscheine  angestrebt  werden,  sich  auch
ohne  sie  leicht  verwirklichen  lassen.
’)  Art.  623 3  OR.
2 )  Lecouturier,  1.  c.,  Nr.  88  ff.
3 )  Lecouturier,  Nr.  68  ff.
        <pb n="50" />
        44

Die  Genussscheine  wurden  ursprünglich  dazu  verwendet, ­
  die  Gründer  der  Gesellschaft  zu  entschädigen;
diese  und  andere  Arten  der  Verwendung,  die  bereits  früher
dargelegt  wurden,  bieten  keine  Schwierigkeiten,  man  ist
längst  über  die  Grundsätze,  nach  denen  sie  erfolgen  soll,
einig.  Besonderes  Interesse  verdient  aber  jene  Art  der
Genussscheine,  die  auf  einen  bestimmten  Nominalbetrag
lauten  und  zugleich  ein  Anrecht  auf  einen  bestimmten  Zins
geben;  sie  sind  in  Deutschland  nicht  selten.  Diese  Scheine
unterscheiden  sich  wenig  von  den  Obligationen,  nur  dass
die  Auszahlung  des  Zinses,  welchen  die  Inhaber  dieser
Titel  oft  vor  jeder  Dividendenzahlung  an  die  Aktionäre
verlangen  können,  an  das  Vorhandensein  von  Reingewinn
geknüpft  ist.  Der  Zinsfuss  ist  in  Rücksicht  auf  dieses  Risiko
bedeutend  höher  als  es  gewöhnlich  bei  den  Obligationen
der  Fall  ist.  Wenn  liquidiert  wird,  so  erfolgt  die  Rückzahlung ­
  des  Nominalbetrages  erst  nach  Befriedigung  aller
Gesellschaftsgläubiger,  aber  vor  der  Rückzahlung  ihrer
Einlage  an  die  Aktionäre.

§  6.
Der  Anteil  am  Reingewinn.
Das  Hauptrecht,  welches  den  Genussscheinen  zukommt
und  diesem  Wertpapiere  seinen  eigentümlichen  Charakter
verleiht,  ist  das  Recht  auf  eine  Quote  des  Reingewinnes.
Es  ist  dieses  für  die  Genussscheine  charakteristische  Recht
das  einzige,  das  in  den  Statuten  eine  eingehendere  Behandlung ­
  erfährt.  Dass  hierdurch  die  Aktionäre  in  der
freien  Verwendung  des  Reingewinnes  gehindert  sind,  ist
ohne  weiteres  klar.  Die  Genussscheine  hinwieder  müssen
sich,  gemäss  den  Statuten,  was  die  Feststellung  der  ihnen
zukommenden  Bezüge  anbelangt,  an  die  Beschlüsse  der
Generalversammlung  halten  und  wären  bei  strikter  Auslegung ­
  dieser  Bestimmungen  den  Aktionären  auf  Gnade
und  Ungnade  ausgeliefert.  Diese  Verhältnisse  machen  ein
        <pb n="51" />
        45

i

näheres  Eintreten  auf  die  Frage  der  Gewinnberechnung
und  Verteilung,  der  Rechte,  welche  die  Gesellschaft  den
Genussscheininhabern  einräumt  und  der  Verpflichtungen,
die  sie  ihnen  gegenüber  auf  sich  nimmt,  notwendig.
Ob  Gewinn  vorliegt  oder  nicht,  ergibt  sich  aus  einer
Vergleichung  der  Aktiv-  und  Passivseite  der  Bilanz.  Das
Vorhandensein  von  Reingewinn  ist  in  einem  gewissen
Sinne  vom  Geschäftsgang  unabhängig.  Das  laufende  Geschäftsjahr ­
  kann  einen  Überschuss  aufweisen,  ohne  dass
Gewinn  vorliegt;  das  ist  z.  B.  der  Fall,  wenn  ein  Teil  des
Grundkapitals  verloren  wurde,  welcher  Verlust  ersetzt
werden  muss,  bevor  Gewinn  zutage  tritt.  Es  ist  dies  eine
notwendige  Folge  der  beschränkten  persönlichen  Haftung,
da  das  Grundkapital  zur  Sicherstellung  der  Gläubiger  dient.
Umgekehrt  kann  ein  bilanzmässiger  Gewinn  vorliegen,
ohne  dass  das  abgelaufene  Geschäftsjahr  einen  Überschuss
aufweist;  wenn  z.  B.  ein  Teil  des  Reingewinnes  auf  neue
Rechnung  vorgetragen  wurde.  Gewinn  ist  nur  vorhanden,
wenn  die  Aktivseite  der  Bilanz  die  Passivseite  überwiegt J ).
Die  Grundsätze,  nach  welchen  die  Bilanz  aufgestellt
werden  soll,  sind  in  die  Statuten  aufzunehmen,  da  eine
eingehende  Feststellung  derselben  im  Gesetz  nicht  möglich
oder  doch  ausserordentlich  schwer  ist.  Dies  zeigen  zur
Genüge  die  Bedenken,  zu  welchen  darauf  hinzielende  Gesetzesvorschriften
 *  2 )  Anlass  gegeben  haben.  Der  Erlass
spezieller  Normen,  nach  welchen  die  einzelnen  Bilanzposten
bewertet  werden  sollen,  erreicht  seinen  Zweck,  die  Wahrheit ­
  der  Bilanz,  nur  unvollkommen,  da  die  Verhältnisse
hei  jedem  Industriezweige  verschieden  sind 3 ).  Das  österr ­

 )  On  entend  par  benefice  net  les  produits  de  l’exercice  au  de
lä  du  capitalsocial,  deduction  faite  des  frais  gdndraux.  Journ.  des
Societds,  23,  1900-2
 )  Art.  656  OR.  Italienisches  HGB,  §176—182.  Deutsches  HGB,
§  261.  Frankreich,  Art.  34  des  Gesetzes  vom  Jahre  1867.
3 )  Deswegen  auch  die  besondern  Bestimmungen  des  Eisenbahnrechnungsgesetzes ­
  vom  27.  März  1896.
        <pb n="52" />
        46

reichische  Aktienregulativ  *)  bestimmt  daher  einfach,  dass
die  Aufstellung  der  Bilanz  «mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen ­
  Kaufmannes  erfolgen  soll»  und  dass  sämtliche  Aktiven ­
  und  Passiven  nach  dem  Werte  einzusetzen  seien,
welcher  ihnen  zur  Zeit  der  Aufnahme  der  Bilanz  beizulegen
ist.  Die  Gesellschaft  muss  also  vor  allem  die  Bilanz  nach
den  im  Verkehr  und  für  die  betreffende  Art  des  Unternehmens ­
  geltenden  Grundsätzen  und  Usancen  nach  Treu
und  Glauben  erstellen.  Die  einzelnen  Aktivposten  dürfen
nicht  zu  hoch  bewertet  werden,  denn  dadurch  würde  die
Gesellschaft  geschädigt,  da  Gewinn  zur  Verteilung  gelangte,
der  nicht  vorhanden  ist;  aber  auch  nicht  zu  niedrig,  denn
dadurch  werden  die  Interessen  der  Genussscheininhaber
verletzt,  weil  zu  wenig  Gewinn  verteilt  würde.  Eine  solche
Minderbewertung,  wodurch  die  sogenannten  stillen  Reserven
geschaffen  werden,  ist  nur  in  beschränktem  Masse  zulässig
und  auf  alle  Fälle  unstatthaft,  wenn  sie  eine  Benachteiligung
der  Genussscheine  enthält.
Die  Genussscheine  selbst  dürfen  in  der  Bilanz  nicht
figurieren,  weder  auf  der  Passivseite  noch  unter  den  Aktiven. ­
  Sie  sind  keine  Passivposten,  denn  sie  mindern  das
Bruttovermögen  der  Gesellschaft  nicht  und  fallen  deshalb
bei  Feststellung  des  Reingewinnes  nicht  in  Betracht.  Eine
Ausnahme  bilden  selbstverständlich  nicht  abgehobene  Gewinnanteile ­
  der  Genussscheininhaber;  diese  müssen  unter
den  Passiven  angeführt  werden.  Werden  Genussscheine
von  der  Gesellschaft  eingelöst,  so  können  sie  nicht  unter
die  Aktiven  aufgenommen  werden,  obgleich  ein  gewisser
innerer  Wert  ihnen  nicht  abgesprochen  werden  kann 2 ).
Die  Gesellschaft  wird  aber  durch  ihre  Einziehung  nicht

')  Österreichisches  Aktienregulativ,  §  40,  Abs.  4.
s )  Bei  der  Bank  für  Handel  und  Industrie  in  Zug  erscheinen
die  eingelösten  Genussscheine  als  «  zu  amortisierende  Verwendungen  »
in  der  Bilanz  für  1911  unter  den  Aktiven.  Ähnlich  verfuhr  die  Visp-Zermatt-Bahn
  bei  der  Einlösung  ihrer  Genussscheine.
        <pb n="53" />
        47

bereichert,  die  Gläubiger  erhalten  keine  neuen  Sicherheiten
für  ihre  Forderungen;  die  Einziehung  der  Genussscheine
hat  nur  den  Erfolg,  dass  den  Aktionären  der  Reingewinn,
den  sie  bis  anhin  mit  Dritten  zu  teilen  hatten,  nunmehr
ungeteilt  zufällt;  der  Gewinn  selbst  wird  in  keiner  Weise
vermehrt  *).  Es  herrscht  dagegen  bei  vielen  Gesellschaften
die  Sitte,  die  'Genussscheine  in  einer  Anmerkung  in  der
Bilanz  anzuführen,  eine  Massnahme,  die  allgemein  durchgeführt ­
  werden  sollte.
Die  Regelung  der  Grundsätze,  nach  welchen  der  Gewinn ­
  verteilt  werden  soll,  ist  im  OR  den  Gesellschaftsstatuten ­
  in  der  Weise  zugewiesen,  dass  diese  hierüber
besondere  Bestimmungen  aufweisen  müssen *  2 ).  Diese  Bestimmungen ­
  sind  den  Genussscheinen  gegenüber  Vertragsinhalt ­
  und  sind  in  diesem  Sinne  zu  handhaben.  An  dem
nach  Aufstellung  der  Bilanz  sich  ergebenden  Gewinn
müssen,  bevor  er  verteilt  werden  kann,  erst  eine  Reihe
von  Abzügen  vorgenommen  werden,  so  dass  es  öfters
vorkommt,  dass  Gewinn  zwar  vorhanden  ist,  aber  keine
Dividende  verteilt  werden  kann.
In  Betracht  fallen  zuerst  die  Einlagen  in  den  Erneuerungsfonds ­
  (die  Abschreibungen),  welche  vorgenommen
werden,  um  die  durch  Abnützung  hervorgerufene  Wertverminderung ­
  der  dem  Geschäftsbetriebe  dienenden  Installationen, ­
  überhaupt  aller  der  Wertkonsumtion  unterliegenden ­
  Aktivposten  der  Bilanz,  auszugleichen.  Es  werden
hauptsächlich  zwei  Methoden  angewendet,  bei  der  ersten
werden  die  betreffenden  Gegenstände  im  Inventar  resp.
in  der  Bilanz  kurzerhand  geringer  bewertet,  die  Amortisation ­
  kommt  dann  bloss  durch  eine  Veränderung  des
Gewinn-  und  Verlustpostens  zur  Geltung,  oder  der  Herstellungspreis ­
  resp.  der  Ankaufspreis  wird  in  der  Bilanz

b  Simon,  1.  c.,  103;  Kleniperer,  1.  c.,  76;  Ortmann,  1.  c.,  28;
Winter,  1.  c.,  25;  Fuhrmann,  1.  c.,  49.
2 )  Art.  616,  10  OR.
        <pb n="54" />
        unverändert  weitergeführt  und  für  die  Abnützung  ein  entsprechender ­
  Posten  unter  die  Passiven  eingestellt  J).
Diese  Methode  bietet  den  Vorteil  grösserer  Klarheit,
da  jederzeit  ersehen  werden  kann,  wie  viel  amortisiert
worden  ist.  Die  zur  Amortisation  notwendigen  Beträge
dürfen  richtiger  Ansicht  nach  nicht  aus  dem  Gewinn  enthoben ­
  werden,  sie  bilden  vielmehr  einen  Teil  der  Betriebsunkosten, ­
  denn  es  muss  auch  amortisiert  werden,  wenn
mit  Verlust  gearbeitet  wurde 1  2 )-  Die  Festsetzung  der  einzelnen ­
  Amortisationsquoten  erfolgt  in  einfacherWeise.  Der
Wert  des  Gegenstandes  wird  durch  die  Zahl  der  Jahre,
in  welchen  er  amortisiert  werden  soll,  dividiert  und  der
so  gefundene  Quotient  alljährlich  abgeschrieben.  Die  Amortisation ­
  geht  auf  diese  Weise  ganz  automatisch  vor  sich,
so  dass  sie  der  Verwaltungsrat  meistens  von  sich  aus
festsetzt,  ohne  die  Generalversammlung  darüber  zu  befragen. ­
  Anderswo  wird  der  jeweils  notwendige  Betrag  der
Abschreibungen  durch  alljährliches  Abschätzen  der  Installationen ­
  festgestellt;  in  andern  Fällen  bestimmen  die  Statuten,
dass  ein  gewisser  Prozentsatz  des  Buchwertes  der  Installationen, ­
  Gebäulichkeiten  etc.  abgeschrieben  werden  soll.
In  der  Praxis  kommt  es  ferner  häufig  vor,  dass  der  Betrag
nach  der  Höhe  des  Reingewinnes  bemessen  wird,  um  dadurch ­
  der  Dividende  eine  gewisse  Stabilität  zu  verleihen.
Dagegen  ist  nichts  einzuwenden,  wenn  den  Interessen
der  Aktionäre  und  Genussscheininhaber  in  gleicher  Weise
Rechnung  getragen  wird.  Die  Mannigfaltigkeit  der  Systeme,
welche  bei  der  Berechnung  der  Abschreibungen  angewandt
werden  und  deren  Vor-  und  Nachteile  leicht  ersichtlich
sind,  zeigen,  dass  sich  hierin  noch  keine  feste  Praxis  gebildet ­
  hat,  so  dass  es  schwer  fallen  dürfte,  allgemeine

1 )  Diese  Form  ist  für  die  schweizerischen  Transportanstalten
nach  Art.  11  des  Bundesgesetzes  über  das  Rechnungswesen  der
Eisenbahnen  obligatorisch.
2 )  Lehmann,  RdAG  2  302.
        <pb n="55" />
        49

4

Regeln  aufzustellen.  Inwieweit  Amortisationen  zulässig
sind,  ist  eine  Frage  des  jeweiligen  Tatbestandes.
Neben  den  Beträgen,  die  zur  Amortisation  verwendet
werden,  kommen  noch  die  Abzüge  zur  Bildung  des  Reservefonds ­
  in  Betracht.  Ein  solcher  ist  zwar  nach  OR  nicht
obligatorisch 1 ).  Die  Statuten  der  meisten  Aktiengesellschaften ­
  sehen  aber  einen  solchen  vor,  dessen  Äufnung
bis  zu  einer  Höhe  von  einem  Zehntel  des  Grundkapitals
obligatorisch  ist,  vermittelst  einer  Rücklage  von  einem
Zwanzigstel  des  Reingewinnes.  Diese  Verminderung  des
Reingewinnes  kann  nicht  beanstandet  werden,  solange  der
Reservefonds  nicht  die  statutarisch  oder  gesetzlich  festgesetzte ­
  Höhe  erreicht  hat.  Vielfach  ist  neben  diesem  ersten
Reservefonds 2 )  ein  zweiter  ausserordentlicher  Fonds,  auch
Dispositionsfonds  genannt,  in  den  Statuten  vorgesehen.
Dieser  Fonds  kann  die  verschiedensten  Zwecke  haben,
z.  B.  dauernde  Kapitalvermehrung,  Deckung  ausserordentlicher ­
  Verluste,  Einlösung  von  Aktien  oder  Genussscheinen,
Tilgung  von  Anleihen,  Wohlfahrtszwecke  etc.  Die  Bildung
dieser  Reserve  wird  in  der  Regel  dem  freien  Ermessen
der  Organe  der  Gesellschaft  (Generalversammlung,  Vorstand, ­
  Aufsichtsrat)  überlassen 3 ).  Auch  diese  Abzüge  vom
Gewinn  müssen  sich  die  Genussscheininhaber  gefallen  lassen,
wenn  die  Statuten  es  vorsehen.

*)  Dagegen  HGB  §  262  bis  zu  einer  Höhe  von  10°/o.  Italienisches ­
  HGB  §  182  bis  zu  20°/o.  Frankreich,  Art.  36  des  Gesetzes
von  1867,  10—20%.  Eine  ähnliche  Bestimmung  war  als  Art.  616,  12
für  das  schweizerische  OR  vorgesehen,  wurde  aber  fallen  gelassen,
als  für  die  Aktiengesellschaft  nicht  passend,  da  einige  direkt  die
Verminderung  des  Aktienkapitals  im  Auge  hätten.  Rossel,  1.  c.
Nr.  809 bis .
2 )  Auch  gesetzliche  resp.  statutarische  Reserve  (Reserves  legales) ­
  genannt.  Elle  est  destinde  ä  couvrir  les  pertes  extraordinaires
qui  viendraient  se  produire  et  ä  maintenir  l’int£gritd  du  Capital  social
dans  Pintdret  des  actionnaires  et  des  tiers.  Journ.  des  Societös  1901,193.
3 )  Lehmann,  RdAG  2  298.
        <pb n="56" />
        50

Der  nach  all  diesen  Abzügen  übrigbleibende  Rest  gelangt ­
  in  der  Regel  wenigstens  als  Reingewinn 4 )  zur  Verteilung.
  Die  Aktionäre  erhalten  zumeist  eine  Dividende,
welche  zwischen  vier  bis  sechs  Prozent  des  auf  ihre  Aktie
einbezahlten  Nominalbetrages  schwankt,  vorweg.  Der  Rest
wird  nach  einem  in  den  Statuten  genau  fixierten  Verhältnis
unter  die  Aktionäre,  Genussscheininhaber,  Verwaltungsräte
etc.  verteilt.  Einige  Aktiengesellschaften  gewähren  den
Genussscheinen  ein  Recht  auf  fixe  Bezüge,  die  zwei,  drei
Franken  betragen,  oft  auch  bedeutend  mehr,  und  zwar  vor
jeder  Gewinnverteilung  an  die  Aktionäre 2 )  oder  doch  in
Konkurrenz  mit  denselben 8 ).
Die  Gesellschaft  ist  aus  Vertrag  verpflichtet,  den  nach
den  üblichen  Abzügen  übrigbleibenden  Reingewinn  wirklich ­
  zur  Verteilung  gelangen  zu  lassen 4 ).  Sie  hat  nicht
die  Befugnis,  den  Reingewinn  anderweitig  zu  verwerten,
wie  z.  B.  zum  Ankauf  von  Grundstücken,  Fabrikanlagen
oder  gar  zum  Rückkäufe  der  Genussscheine  etc. 5 ).  Die
Generalversammlung  kann  in  einem  solchen  Falle  nicht
das  allgemeine  Interesse  der  Gesellschaft  anrufen,  noch
sich  darauf  stützen,  dass  die  Genussscheininhaber  sich
jeder  Einmischung  in  die  Verwaltung  zu  enthalten  hätten.
J )  Nach  einem  Urteil  des  OLG  Hamburg  kann  der  an  die
Inhaber  der  Genussscheine  zu  zahlende  Gewinnanteil  als  Ausgabe
vom  Reingewinn  abgezogen  werden  und  gehört  nicht  zum  steuerpflichtigen ­
  Reineinkommen.  Holdheim  1904,  168.
2 )  Ces  titres  ne  donnent  droit  qu’ä  une  quote-part  dans  les
benefices,  lesquels,  sauf  stipulation  contraire,  sont  calcules  apres
prelevement  d’un  interet  de  5%  au  nioins  au  profit  des  actions.
Entwurf  einer  französischen  Aktiennovelle  vom  Jahre  1884.
3 )  Lecouturier,  1.  c.  Nr.  108.
4 )  EB  35  95.  Ein  interessanter  Entscheid,  der  ohne  weiteres
auf  die  Genussscheine  übertragen  werden  kann,  wenn  man  statt
tantiemes  Genussscheine  liest.
5 )  Combinaison  aussi  ingenieuse  qu’abusive  par  laquelle  les
actionnaires  avaient  esperö  se  ddcharger  du  prelevement'  des  30  %
dus  aux  parts  de  fondateurs  et  ce  avec  les  fonds  memes  qui  devaient
ötre  attribues  aux  porteurs.  Ann.  d.  dr.  com.  1901,  80.
        <pb n="57" />
        51

.  -

Es  würde  eine  Verletzung  des  Gesellschaftsstatuts  vorliegen, ­
  wie  wenn  z.  B.  an  Installationen  abgeschriebene
Beträge  zu  andern  Zwecken,  etwa  zum  Ankäufe  neuer
Anlagen,  Amortisationen  von  Aktien  oder  Obligationen 1 ),
statt  zur  Erneuerung  und  Instandhaltung  der  zugrunde
gegangenen  oder  beschädigten  Produktionswerkzeuge  verwendet ­
  würden.
Die  Gesellschaft  kann  auch  nicht  den  Reingewinn,
der  sich  bei  Abschluss  der  Bilanz  ergeben  hat,  ohne  weiteres
auf  das  nächste  Jahr  übertragen.  Dieses  wird  mit  Vorliebe
angewendet,  um  für  das  nächste  Jahr  vorausgesehene  Verluste ­
  zu  decken  oder  um  die  Dividende  zu  regulieren,  indem
nur  ein  Teil  des  Gewinnes  zur  Verteilung  gelangt  und  der
andere  auf  neue  Rechnung  vorgetragen  wird 2 ).  Davon  ist
indessen  jene  bei  allen  Gesellschaften  gebräuchliche  Gewinnübertragung ­
  auf  neue  Rechnung  zu  unterscheiden.  Es
herrscht  nämlich  allgemein  die  Sitte,  die  Dividende  in  abgerundeten ­
  Beträgen  auszuzahlen,  was  nicht  vor  sich  gehen
kann,  ohne  dass  irgendein  Rest  übrig  bleibt,  der  einfach
der  neuen  Rechnung  gutgeschrieben  wird.
Die  Bilanz  muss  durch  einen  Beschluss  der  Generalversammlung ­
  genehmigt  werden.  Die  Tragweite  dieses  Beschlusses ­
  ist  bestritten.  Nach  der  einen  Ansicht  besitzt  er
konstitutive  Wirkung:  das  Dividendenrecht  also  auch  das
Anteilsrecht  der  Genussscheininhaber  entsteht  erst  durch
denselben.  Nach  diesem  System,  welches  nach  Bachmann 8 )
in  Rücksicht  auf  Art.  631 2  für  das  schweizerische  OR  allein
in  Betracht  fällt,  hätten  die  Besitzer  der  Genussscheine
nur  einen  Anspruch  auf  die  Feststellung  des  Reingewinnes.
Nach  der  andern  Ansicht  hat  dieser  Beschluss  nur  deklaratorischen ­
  Wert,  d.  h.  eine  richtige  Bilanzziehung  genügt,
um  das  Dividendenrecht  zur  Entstehung  zu  bringen.  Diese
letztere  Meinung  wird  für  das  deutsche  HGB  im  allgemeinen
*)  Holdheim  1901,  97,  1902,  105.
~)  Lecouturier,  1.  c.  Nr.  172.
3 )  Bachmann,  1.  c.,  162.
        <pb n="58" />
        52

anerkannt,  sie  erscheint  auch  für  die  Genussscheine  als  zutreffender ­
  als  die  andere,  denn  der  Reingewinn  wird  nicht
erst  im  Momente  der  Genehmigung  der  Bilanz  durch  die
Generalversammlung  geschaffen;  sobald  Gewinn  vorhanden
ist,  wird  auch  das  Genussrecht  existent;  Saldoziehung  und
Genehmigung  der  Bilanz  durch  die  Generalversammlung
sind  nur  Mittel,  wodurch  der  Reingewinn  resp.  seine  Höhe
festgestellt  wird.  Allerdings  wird  das  Anteilsrecht  der
Genussscheine  durch  die  Befugnisse,  welche  Art.  631  der
Generalversammlung  einräumt,  bedingt.
Für  den  Fall,  dass  das  Recht  der  Genussscheine  erst
mit  dem  Feststellungsbeschlusse  der  Generalversammlung
entstehen  würde,  wenn  z.  B.  die  Aktionärversammlung  deu
Reingewinn  nach  Willkür 1 )  bestimmen  kann,  so  sind  sie
doch  nicht  allein  auf  den  guten  Willen  der  Aktionäre  angewiesen. ­
  Die  Gesellschaft  beschliesst  zwar  die  Dividende
von  sich  aus  nach  freiem  Ermessen  ohne  dass  die  Genussscheininhaber ­
  dabei  mitwirken  oder  dass  ihre  Zustimmung
notwendig  wäre.  Die  Aktionäre  sind  aber  an  die  Bestimmungen ­
  der  Statuten  gebunden.  Indem  eine  Gesellschaft
bedingte  Gläubiger  geschaffen  hat,  die  für  die  Dauer  des
Bestehens  der  Gesellschaft  Anspruch  auf  gewisse  Prozentsätze ­
  vom  Reingewinn  haben,  begibt  sich  die  betreffende
Gesellschaft  jeder  Möglichkeit,  über  ihren  Reingewinn  in
einer  Weise  zu  verfügen,  durch  welche  die  Feststellung
dieser  Prozentsätze  zum  Nachteil  der  Genussscheininhaber
beeinflusst  würde.  Sie  kann  also  nur  dasjenige,  was  nach
voller  Befriedigung  der  Genussscheininhaber  vom  Reingewinn ­
  übrig  bleibt,  nach  ihrem  Belieben  verwenden 2 ).
Die  eigentliche  Festsetzung  der  Dividende  hat  den
Genussscheinen  gegenüber  nur  deklaratorischen  Wert.  Es
ist  eine  Erklärung 3 ),  durch  welche  die  Gesellchaft  sich  als
Schuldnerin  bekennt.

*)  Alexander,  1.  c.,  120.
2 )  Klemperer,  1.  c.,  76.
3 )  EB  19  s  469.
        <pb n="59" />
        53

Vom  Momente  der  Entstehung  des  Genussrechtes  an
haftet  die  Gesellschaft  deren  Inhabern  mit  ihrem  ganzen
Vermögen.  Sie  kann  die  Auszahlung  der  auf  dieselben
entfallenden  Beträge  durch  keinen  nachträglichen  Beschluss
rückgängig  machen J );  im  Konkurse  der  Gesellschaft  können
diese  Ansprüche  neben  denen  der  übrigen  Gläubiger  geltend
gemacht  werden.  Die  Verjährungsdauer  beträgt  5  Jahre 2 ).
Der  Anfechtung  von  seiten  der  Genussscheine  können
alle  statutenwidrigen  Abzüge  vom  Reingewinn  unterliegen,
dabei  ist  aber  in  weitgehendem  Masse  auf  das  allgemeine
Interesse  der  Gesellschaft  Rücksicht  zu  nehmen 3 ).  Dass
die  gewöhnlichen  und  gebräuchlichen  Abschreibungen  an
den  Installationen  nicht  kritisiert  werden  können,  ist  zum
vornherein  klar.  Oft  werden  aber  die  üblichen  Normalansätze ­
  weit  überstiegen  und  so  die  Genussscheine  geschädigt,
indem  der  verteilbare  Reingewinn  vermindert  wird 4 ).  Dagegen ­
  wird  eingewendet,  dass  jene  Beträge  für  die  Genussscheine ­
  nicht  verloren  seien  und  ihr  Interesse  gar  nicht
verletzt  werde,  im  Gegenteil,  die  Situation  des  Unternehmens
werde  gefestigt  und  bei  der  Auflösung  fänden  sich  jene
Beträge  wieder,  ihre  Auszahlung  werde  nur  verschoben.
Man  kann  aber  nicht  jemanden  zwängen,  gegen  seinen  Willen
Ersparnisse  zu  machen 5 )  und  die  Gesellschaft  ist  nicht
dazu  berufen,  den  Banquier  der  Genussscheininhaber  zu
spielen.  Es  gibt  ferner  Fälle,  in  denen  die  Genussscheine

*)  Contra  Thöl,  1.  c.,  497.
2 )  Art.  128  OR.  Die  auf  die  Genussscheine  lallenden  Beträge
sind  als  Rentenbeträge  oder  Dividenden  zu  betrachten  und  nicht
als  Kapitalsraten.  Schneider  und  Fick,  1.  c.,  246,  Anm.  3.
3 )  EB  31  460.  II  laut  envisager  avant  tout  et  meine  le  cas
öcheant  exclusivem  ent  finteret  bien  compris  du  proprk'taire  de
l’entreprise.
4 )  Lecouturier,  1.  c.,  Nr.  217.  Pour  les  amortissements  nous
croyons  prbferable  de  ne  pas  poser  de  regles  trop  absolues.  En
principe  il  convient  de  s’en  rapporter  aux  usages  de  chaque  industrie
comme  aussi  de  tenir  compte  des  exigences  particulieres.
6 )  Demenais,  1.  c.,  81.
        <pb n="60" />
        54

keinen  Anteil  am  Liquidationserlös  haben  —  dann  fällt
jenes  Argument  von  selbst  dahin  —  oder  ablösbar  sind.
Abschreibungen,  welche  nicht  durch  wirtschaftliche  oder
andere  Umstände  gefordert  werden,  sich  nicht  durch  wirkliche ­
  Wertverminderungen  ihrer  Objekte  rechtfertigen
lassen 1 ),  können  von  den  Genussscheininhabern  so  gut  wie
von  den  Aktionären  angefochten  werden,  ganz  besonders
wenn  diese  Abschreibungen  in  der  Absicht  vorgenommen
werden,  die  Genussscheininhaber  zu  schädigen.  Durch  die
Abschreibungen  wird  theoretisch  wenigstens  das  Gesellschaftsvermögen ­
  nicht  vergrössert,  sondern  nur  in  seiner
Integrität  erhalten,  während  die  Reservefonds  immer  eine
Vermehrung  des  Gesellschaftskapitals  darstellen 2 ).  Obgleich
das  schAveizerische  OR  eine  gesetzliche  Reserve  nicht  kennt,
—  zumeist  ist  aber  eine  solche  in  den  Statuten  festgesetzt  —
so  dürfen  neben  dieser  statutarischen  Reserve  von  Gesetzes-Avegen
  auch  andere  ReserAmstellungen  vorgenommen  Averden,
sofern  die  Sicherstellung  des  Unternehmens  solches  erfordert, ­
  und  ZAvar  vor  jeder  GeAvinnverteilung;  eine  direkte
Notlage  oder  Gefährdung  der  Gesellschaft  ist  nicht  notwendig ­
  ;  es  genügt,  dass  die  Anlegung  einer  solchen  Reserve
vom  Standpunkte  einer  vorsichtigen  Geschäftsleitung  als
geboten  erscheint,  es  muss  in  irgendeinem  Punkte  eine
‘)  Trib.  Civ.  Seine,  20  dec.  1894.  II  ne  peut  appartenir  ni  au
conseil  d’administration  ni  aux  assemblees  generales  d’une  societe
de  röduire  soit  directement  soit  indirectement  les  aA'antages  consentis
  par  le  pacte  social  aux  porteurs  de  parts  de  fondateur  et  notamment
  de  constituer  un  fonds  d’amortissement  ne  s’appliquant  point  ä
la  reserve  statutaire  ou  ä  la  depröciation  du  materiel,  d’amortir
des  mines  ou  concessions  dont  la  valeur  s’accroit  au  contraire  par
le  fait  de  l’exploitation,  de  pratiquer  enfin  l’amortissement  des
constructions  ou  de  l’outillage  de  maniere  ä  les  döprecier  au  delä
de  leur  raoins-value.
La  societö  est  tenue  de  repartir  entre  les  porteurs  de  parts
les  tantiemes  de  bönöfices  auxquels  ils  sont  en  droit  de  pretendre
sur  les  sommes  ainsi  deduites  des  benöfkes  distribuables.  Ann.  d.  dr.
com.  1895,  61.
2 )  EB  28  -  488.
        <pb n="61" />
        Unsicherheit  in  finunzieller  Hinsicht  vorhanden  sein,  die
blosse  Wünschbarkeit  der  Anlage  von  Spezialreserven  genügt ­
  nicht x ).  Diese  Rückstellungen  können  von  seiten  der
Genussscheininhaber  nicht  angefochten  werden,  wenn  sie
im  allgemeinen  Interesse  der  Gesellschaft  ohne  Arglist  und
korrekt  nach  den  Bestimmungen  der  Statuten  oder  im  Sinne
von  Art.  631,  vorgenommen  wurden 1  2  * ).
Ist  eine  fiktive  Dividende  an  die  Genussscheininhaber
verteilt  worden,  so  kann  dieselbe  von  ihnen  nicht  zurückverlangt ­
  werden 8 ).  Theoretisch  müsste  jede  fiktive  Dividende ­
  zurückbezahlt  werden,  denn  sie  stellt  eine  Verminderung ­
  des  Grundkapitals  dar.  Diese  Rückforderung  lässt
sich  nur  sehr  schwer  durchführen  und  ist  geradezu  unmöglich, ­
  wenn  die  Scheine  auf  Inhaber  lauten 4 ).  Deswegen
bestimmt  das  OR,  dass  solche  von  den  Aktionären  in  gutem
Glauben  empfangenen  Dividenden  nicht  zurückgefordert
werden  können.  Die  gleichen  Erwägungen,  wie  für  die
Aktionäre,  treffen  auch  für  die  Genussscheininhaber  zu.
Der  gute  Glaube  ist  bei  denselben  immer  vorhanden,  es
sei  denn,  der  Genussscheininhaber  sei  gleichzeitig  Aktionär
und  habe  etwa  in  dieser  Eigenschaft  bösgläubig  bei  der
Fixierung  der  Dividende  mitgewirkt.
Es  ist  auch  denkbar,  dass  die  fiktive  Dividende  nur
an  die  Aktionäre  zur  Verteilung  gelangt,  in  welchem  Falle
die  Genussscheininhaber  als  Gläubiger  berechtigt  sind,
gegen  die  Auszahlung  derselben  Einsprache  zu  erheben.
Ihr  Interesse  an  der  Integrität  des  Grundkapitals  ist  das
nämliche,  wie  bei  den  übrigen  Gläubigern 5 ).

1 )  EB  19 2  465.
2 )  Lecouturier,  1.  c.,  N°  183.  Les  decisions  de  l’assemblee  generale ­
  ne  seront  ä  l’abri  de  la  critique  des  porteurs  de  parts,  qu’autant
  que  les  actionnaires  n’auraient  pas  abusös  vis-ä-vis  d’eux  de
leur  droit  statutaire.
s )  Art.  632  OR.
*)  Rossel,  1.  c.,  Nr.  481;  Staub,  1.  c.,  §  217;  Lehmann,  RdAG  2  432.
5 )  EB  12  365.
        <pb n="62" />
        Das  Recht  der  Teilnahme  am  Liquidationsgewinn.
Neben  dem  für  die  Genussscheine  charakteristischen
und  für  deren  juristische  Natur  bestimmenden  Recht  auf
einen  Teil  des  Reingewinnes  sind  oft  noch  einige  andere
Rechte  finanzieller  Natur  mit  denselben  verbunden;  das
häufigste  ist  das  Recht  der  Anteilnahme  am  Liquidationserlös. ­

Nach  Befriedigung  sämtlicher  Gesellschaftsgläubiger
werden  vorerst  aus  dem  noch  vorhandenen  Aktivsaldo  die
Aktien  in  der  Regel  —  die  Statuten  können  auch  anders
bestimmen  —  zu  ihrem  Nominalwerte  eingelöst.  Am  Rest
haben  die  Genussscheininhaber  einen  verhältnismässigen
Anteil.  Oft  werden  auch  die  Genussscheine  nach  Rückzahlung ­
  des  Grundkapitals  mit  einer  bestimmten  Summe
abgefunden,  was  dann  noch  übrig  bleibt,  steht  zur  Verfügung ­
  der  Aktionäre.  Das  Recht  entsteht  mit  dem  Auflösungsbeschluss ­
  der  Generalversammlung  und  nicht  erst
im  Momente,  wo  die  Auszahlung  des  Liquidationserlöses
wirklich  stattfindet.  Ob  die  Beobachtung  des  Sperrjahres
für  die  Genussscheininhaber  in  gleicher  Weise  wie  für  die
Aktionäre  verbindlich  ist,  wird  bestritten.  Es  ist  aber  nicht
einzusehen,  worauf  sich  eine  solche  Vorschrift  stützen  sollte,
in  Anbetracht,  dass  die  Genussscheininhaber  Gläubiger
sind  und  dieses  Gebot  zum  Schutze  derselben  erlassen
wurde.
Wenn  die  Statuten  sich  über  den  Fall  der  Liquidation
ausschweigen,  so  erhebt  sich  die  Frage,  ob  trotzdem  den
Genussscheinen  irgendwelches  Anrecht  auf  den  Liquidationserlös ­
  zu  gewähren  sei 1 ).  Nach  unserer  Ansicht  ist
die  Frage  zu  bejahen.  Dieses  Recht  auf  einen  verhältnismässigen ­
  Anteil  am  Liquidationserlös  ist  eine  notwendige

*)  Es  gibt  viele  Gesellschaften,  welche  den  Genussscheinen  ein
Anrecht  auf  den  Liquidationserlös  ausdrücklich  verweigern.
        <pb n="63" />
        57

Konsequenz  des  den  Genussscheinen  gewährten  Mitgenusses
am  jährlichen  Reingewinn.  Die  Gesellschaft  verteilt  nie
den  gesamten  Gewinn.  Alljährlich  werden  gewisse  Teile
beiseite  gelegt,  die  verschiedensten  Fonds  geäufnet,  nach
den  Vorschriften  ferner  von  Art.  656  OR  können  z.  B.
Grundstücke,  Gebäude  etc.  höchstens  zum  Anschaffungswerte ­
  in  der  Bilanz  figurieren,  während  ihr  innerer  Wert
oft  viel  bedeutender  ist,  vielleicht  das  Doppelte  oder  mehr
beträgt.  Es  können  so  nach  Befriedigung  der  Gläubiger
grosse  Summen  in  den  Händen  der  Liquidatoren  bleiben,
die  als  Reingewinn  anzusehen  sind.  Im  Grunde  genommen
kann  schliesslich  die  Frage,  ob  eine  Gesellschaft  mit  Gewann ­
  oder  Verlust  gearbeitet  hat,  erst  bei  deren  Auflösung
nach  der  Liquidation  definitiv  beantwortet  werden.  Die
jährliche  Abhebung  eines  gewissen  Teiles  desselben  ist  nur
durch  künstliche  Mittel  und  Berechnungen  erreichbar.  Es
wäre  höchst  unbillig,  wollte  man  den  Genussscheinen  den
ihnen  gebührenden  Teil  an  diesem  letzten  Gewinn  der  Gesellschaft ­
  verweigern,  sofern  natürlich  die  Statuten  nicht
ausdrücklich  etwas  anderes  bestimmen 1 ).
Ausser  diesem  Recht  auf  Anteilnahme  am  Reingewinn,
das  nur  eine  logische  Konsequenz  des  allgemeinen  Genussrechtes, ­
  des  Rechtes  auf  Anteilnahme  am  jährlichen  Reingewinn ­
  ist,  werden  den  Genussscheinen  hie  und  da  statutarisch ­
  auch  noch  andere  finanzielle  Vorteile  eingeräumt,
so  das  Recht  bei  einer  Neuemission  von  Aktien,  dieselben
zum  Nennwerte  erwerben  zu  dürfen 2 ).  Der  Vorteil  der
J )  Rousseau,  1.  ,c.,  Nr.  1219;  Lecouturier,  1.  c.,  126;  Trystram,
l.c.,  87;  Houpin,  1.  c-,  Nr.  386.
*)  Gewisse  Gesellschaften  gewähren  den  Genussscheinen  bei
Neuemissionen  von  Aktien  nur  einen  gewissen  Anteil  am  einbezahlten ­
  Agio.  Mehrere  Autoren  sind  der  Ansicht,  dass  dieses  Recht
den  Genussscheinen  auch  beim  Schweigen  der  Statuten  gewährt
werden  solle,  welcher  Ansicht  wir  nicht  beipflichten  können.  Die
Prämie  sollte  nicht  verteilt,  sondern  zum  Vereinsvermögen  geschlagen ­
  werden,  um  Reserven  etc.  dem  erhöhten  Grundkapital
anzupassen.
        <pb n="64" />
        Genussscheininhaber  ist  in  die  Augen  springend.  Eine  Gesellschaft ­
  z.  B.,  deren  Aktien  über  pari  im  Kurse  stehen,
nehmen  wir  an  800,  will  ihr  Kapital  vergrössern  und  gibt
zu  diesem  Zwecke  neue  Aktien  heraus.  Es  wird  in  diesem
Falle  den  Genussscheinen  bei  einem  Nominalwerte  der
Aktien  von  Fr.  500,  eine  Emissionsprämie  von  Fr.  300  erlassen. ­
  Viele  Gesellschaften  sollen  dadurch  arg  geschädigt
worden  sein l ) 2 ).  Eine  solche  Bestimmung  der  Statuten  ist
aber  trotzdem  nicht  ungültig 3 ).  Es  ist  vorzuziehen,  den  Genussscheinen ­
  ein  einfaches  Vorkaufsrecht  für  die  neu  zu
emittierenden  Aktien  einzuräumen,  in  Konkurrenz  mit  den
Aktionären,  und  zwar  im  gleichen  Verhältnisse,  wie  bei  der
Verteilung  des  Reingewinnes,  wenn  überhaupt  ein  solches
Recht  statuiert  werden  soll.
Im  Prozesse  der  bons  de  jouissance  gegen  die  JSB
wurde  auch  die  Frage  erörtert,  inwieweit  denselben  ein
Anrecht  auf  einen  zu  ihrer  Rückzahlung  bestimmten  Amortisationsfonds ­
  zukomme.  Das  BG  ist  leider  auf  die  Frage
nicht  näher  eingetreten,  da  sie  kein  Interesse  bot 4 ),  indem
die  den  Genussscheinen  faktisch  zukommende  Liquidationsquote ­
  erheblich  grösser  war,  als  der  aus  diesem  Fonds
jedem  Genussschein  etwa  zukommende  Betrag.  Vor  allem
ist  zu  bemerken,  dass  durch  die  Anlage  eines  solchen
Amortisationsfonds  die  Gesellschaft  sich  keineswegs  zur
Einlösung  der  Genussscheine  verpflichtet,  so  dass  diese
eine  solche  fordern  könnten.  Die  Gesellschaft  macht  nur
von  einem  ihr  zustehenden  Rechte  Gebrauch 5 ).
Die  Genussscheine  können  schon  deshalb  keinen  Anspruch ­
  auf  einen  zu  ihrer  Tilgung  geschaffenen  Fonds
geltend  machen,  weil  die  Gesellschaft  ebensogut  die  alle

*)  Ann.  de  dr.  com.  1900,  11.
2 )  Lecouturier,  1.  c.,  Nr.  135.
3 )  §  283  HGB  verbietet  solche  Aktienbezugsrechte.
4 )  EB  31 2  453.
s )  L.  c.,  454,  la  facultö  de  remboursement  n’est  pas  devenue
une  Obligation.
        <pb n="65" />
        59

Jahre  zur  Erstellung  einer  solchen  Reserve  nötigen  Betrüge
zum  freihändigen  Rückkauf  einer  gewissen  Anzahl  von
Genussscheinen  oder  zu  andern  Zwecken  hätte  verwenden
können  und  auf  diese  Weise  gar  kein  Fonds  zustande  gekommen ­
  wäre.  Die  Genussscheine  könnten  ein  Recht  auf
einen  solchen  zu  ihrer  Amortisation  bestimmten  Fonds  nur
dann  geltend  machen,  wenn  ihnen  der  Nachweis  gelänge,
dass  er  aus  dem  von  Rechts  wegen  den  Genussscheinen
zukommenden  Reingewinn  konstituiert  worden  sei'),  was
Schwierigkeiten  bereiten  dürfte.  Bei  einer  Liquidation  kann
ein  solches  Recht  für  den  Genussscheininhaber  nur  dann
vorhanden  sein,  wenn  es  sich  um  Ausscheidung  von  Bilanzaktiven
  handelt,  die  dazu  bestimmt  sind,  gerade  für  den
Fall,  diese  Forderungen  zu  befriedigen,  ein  weiteres  Anrecht ­
  auf  den  Liquidationsgewinn  dürfte  dann  kaum  mehr
geltend  gemacht  werden.  Im  allgemeinen  aber  sind  alle
Reserven  etc.,  Bestandteile  des  Gesellschaftsvermögens,  sie
fallen  bei  einer  Liquidation  in  die  allgemeine  Masse  und
dienen  vor  allem  zur  Tilgung  der  Schulden.
§  8.
Die  Amortisation  der  Genussscheine.
Die  Verwendung  von  Genussscheinen  bietet  für  die
Aktiengesellschaft  grosse  Vorteile,  besonders  in  der  Periode
ihrer  Konstituierung,  auch  in  ändern  schwierigen  Zeiten
fallen  sie  der  Gesellschaft  nicht  zur  Last.  Anders  verhält
es  sich  freilich,  wenn  wirtschaftliche  Verhältnisse  eine
Änderung  der  bisherigen  gesellschaftlichen  Organisation,
eine  Statutenrevision  notwendig  machen.  Es  treten  da  den
Aktionären  die  den  Genussscheinen  gegenüber  eingegangenen ­
  Verpflichtungen  hindernd  in  den  Weg.  Auch  empfinden
es  einige  Gesellschaften  als  drückende  Auflage,  dass  bei
gutem  Geschäftsgang  ein  oft  beträchtlicher  Teil  des  Rein’) ­
  L.  c.,  454,  une  accumulation  de  parts  de  bendfke  net  revenant
aux  porteurs  de  bons.
        <pb n="66" />
        60

gewinnes  alljährlich  den  Genussscheinen  ausgeschüttet
werden  muss,  der  in  keinem  Verhältnisse  steht  zu  den
Diensten  oder  Vorteilen,  welche  ihre  Inhaber  der  Gesellschaft ­
  geleistet  haben.  Aus  diesen  und  andern  Gründen
haben  viele  Gesellschaften  die  Dauer  der  Genussscheine
zeitlich  beschränkt 1 ).  Das  Genussrecht  wird  nur  für  eine
gewisse  in  den  Statuten  festgesetzte  Frist  verliehen,  nach
deren  Ablauf  dasselbe  ohne  eine  Entschädigung  erlischt.
Viel  häufiger  —  in  letzter  Zeit  beinahe  als  Regel,  besonders
bei  seriösen  Unternehmungen  —  sehen  die  Statuten  eine
Ablösung  der  Genussscheine  vor.  Die  Vorteile  einer  solchen
Bestimmung  brauchen  nicht  auseinandergesetzt  zu  werden,
sie  sind  so  gross,  dass  jede  Gesellschaft  sich  diese  Möglichkeit ­
  sichern  sollte.  Dadurch  ist  ihr  ein  Mittel  in  die  Hand
gegeben,  die  Genussscheine  zu  eliminieren,  sobald  ihr  Vorhandensein ­
  den  gesellschaftlichen  Organismus  gefährdet
oder  seiner  gesunden  Weiterentwicklung  Hindernisse  bereitet. ­

Die  Gesellschaft  ist  zur  Einlösung  berechtigt,  aber
nicht  verpflichtet,  so  dass  die  Genussscheininhaber  die
Amortisation  ihrer  Scheine  nicht  verlangen  können.  Der
Preis,  nach  welchem  die  Einlösung  zu  erfolgen  hat,  ist  auf
die  verschiedenste  Art  festgesetzt.  Oft  wird  nur  ein  Maximal- ­
  oder  Minimalbetrag 2 )  genannt,  ein  freihändiger  Rückkauf ­
  auch  unter  dem  festgesetzten  Betrage  ist  natürlich
gültig.  Vielfach  wird  ein  bestimmter  Preis  nicht  festgelegt,
sondern  nur  die  Grundsätze,  nach  welchen  er  berechnet
werden  muss.  Dieser  richtet  sich  dann  nach  dem  Ertrage,
den  die  Genussscheine  ab  werfen,  indem  die  durchschnittlich
in  den  letzten  fünf  oder  zehn  Jahren  ausgezahlte  Dividende
zu  einem  im  voraus  bestimmten  Prozentsatz  kapitalisiert
wird;  die  so  erhaltene  Summe  bildet  den  Rückkaufspreis s f

*)  Cf.  das  italienische  Handelsgesetzbuch,  Art.  12/.
2 )  Z.  B.  bei  der  J.  S.  B.  Gesellschaft.
s )  Bei  der  Visp-Zermatt-Bahn.
        <pb n="67" />
        —  öl  —
Hie  und  da  werden  diese  beiden  Arten  miteinander  kombiniert ­
  *).  Es  kann  aber  auch  Vorkommen,  dass  die  Statuten
die  Einziehung  der  Genussscheine  vorsehen,  ohne  die  Art
und  Weise,  wie  dieselbe  vor  sich  gehen  soll,  näher  zu
fixieren *  2  3 ),  wobei  der  Rückkaufspreis  im  Einverständnis  mit
Genussscheininhabern  von  der  Gesellschaft  festgesetzt  wird.
Beim  Schweigen  der  Statuten  ist  eine  Zwangsamortisation
nicht  angängig 8 ),  oder  nur  mit  Zustimmung  sämtlicher
Genussscheininhaber;  die  den  Genussscheinen  gewährten
Rechte  können  denselben  nicht  durch  einen  Beschluss  der
Generalversammlung  entzogen  werden,  da  sie  als  Gläubigerrechte ­
  den  Befugnissen  der  Generalversammlung  nicht
unterliegen 4 ).
Auf  welche  Art  und  Weise  die  Gesellschaft  die  zur
Tilgung  der  Genussscheine  nötigen  Geldmittel  aufbringt,
ist  gleichgültig,  ln  den  häufigsten  Fällen  wird  hierfür  ein
Spezialfonds  gebildet  oder  es  wird  zu  ihrer  Tilgung  ein
Anleihen  aufgenommen  und  dieses  nachträglich  amortisiert,
denn  manche  Gesellschaften  erachten  es  für  vorteilhafter,
sich  mit  einem  Schlage  der  Genussscheine  zu  entledigen
und  die  Bilanz  mit  einem  neuen  Passivposten  zu  belasten,
als  die  Amortisation  der  Genussscheine  viele  Jahre  hindurch ­
  zu  vollziehen  und  auf  diese  Weise  immer  von  denselben ­
  eingeengt  zu  sein.  Es  ist  auch  vorgekommen,  dass
zur  Einlösung  der  Genussscheine  eine  Erhöhung  des  Grundkapitals ­
  vorgenommen  wurde  5 ).  Ein  solches  Verfahren  ist
unseres  Erachtens  unzweckmässig.  Anstatt  dass  infolge
der  Erhöhung  des  Grundkapitals  neue  Werte  geschaffen
werden,  um  so  den  vergrösserten  Kapitalposten  auf  der
Passivseite  zu  balancieren  und  dadurch  den  Betriebsgewinn

*)  Bei  der  Montreux-Glion-Bahn.
2 )  Lecouturier,  1.  c.  Nr.  140.
3 )  OLG  Dresden,  30.  November  1900,  Holdheim  1901,  101.
4 )  Rehfous,  1.  c-,  582.  La  participation  au  bönefice  est  un  droit
acquis.
5 )  Lecouturier,  1.  c.  Nr.  143.
        <pb n="68" />
        62

zu  vergrössern,  werden  die  durch  die  Erhöhung  gewonnenen
Beträge  dazu  verwendet,  um  Rechte  auf  einen  Teil  des
mit  dem  bisherigen  Betriebskapital  gewonnenen  Reingewinnes ­
  abzulösen.  Durch  diese  Operation  wird  das  Vermögen ­
  der  Gesellschaft  nicht  vergrössert,  es  wird  nur  der
zur  Verfügung  der  Aktionäre  stehende  Gewinnbetrag  vermehrt. ­
  Die  Aktivseite  der  Bilanz  wird  ein  Manko  aulweisen,
  das  vor  jeder  Gewinnverteilung  ausgeglichen  werden
sollte  ').
Wird  eine  Anzahl  von  Genussscheinen  amortisiert,  so
wird  der  denselben  zukommende  Teil  des  Reingewinnes
frei.  Dass  die  übriggebliebenen  Genussscheine  kein  spezielles
Anrecht  darauf  haben,  dürfte  unwidersprochen  bleiben.
Die  Gesellschaft  wird  als  Inhaberin  der  amortisierten  Genussscheine ­
  anzusehen  sein,  und  sie  kann  somit  über  den  ihr
zukommenden  Gewinnanteil  frei  verfügen;  sie  kann  diese
Beträge  entweder  einem  speziellen  Fonds  zuweisen  oder
zu  weiteren  Amortisationszwecken  verwenden,  oder  auch
zur  Verteilung  unter  die  Aktionäre  gelangen  lassen.  Statt
die  Genussscheine  zu  amortisieren  ist  eine  Konversion  derselben, ­
  sei  es  in  Obligationen  oder  Genuss-  resp.  Stammaktien, ­
  vielfach  beliebt.
1.  Die  Konversion  der  Genussscheine  in  Obligationen
scheint  nicht  als  widerrechtlich  beanstandet  werden  zu
können,  wenn  die  Gesellschaft  sich  vorher  mit  den  Genussscheininhabern ­
  verständigt  hat;  wohl  wäre  ein  Einspruch ­
  der  andern  Gläubiger  möglich,  welche  darin  eine
Verminderung  der  ihnen  gegebenen  Sicherheiten  erblicken
dürften.  Es  ist  indessen  Sache  der  Gesellschaft,  sich  mit
diesen  abzuünden.  Die  Konversion  der  Genussscheine  in
Obligationen  bedeutet  eine  Umwandlung  des  eventuellen,
aleatorischen  Gläubigerrechts  in  ein  festes  Schuld  Verhältnis,
das  leichter  zu  realisieren  ist  als  das  bisherige.  Ob  sie
einen  Vorteil  oder  einen  Nachteil  für  die  Genussscheine

)  Holdheim  1900,  97.
        <pb n="69" />
        —  t&amp;gt;3  —
bedeutet,  kann  zum  vornherein  nicht  entschieden  Averden.
Die  Genussscheine  Avaren  bisher  nur  zum  Bezüge  von
ungeAvissen  Beträgen  berechtigt,  die  je  nach  dem  Jahresertrag ­
  schAvankten,  Avährend  sie  jetzt  soAvohl  in  den  guten
Avie  auch  in  den  schlechten  Jahren  Anspruch  auf  einen
festen  Zins  haben.  Das  gleiche  ist  betreffs  der  Liquidationsquote ­
  zu  sagen,  bei  der  Auflösung  sind  die  Obligationen
zum  Bezüge  einer  bestimmten  Summe  berechtigt,  Avofür
die  Gesellschaft  mit  ihrem  ganzen  Vermögen  haftet  etc.
2.  Es  ist  leicht  erklärlich,  dass  bei  der  Unsicherheit
der  Doktrin  über  die  Rechtsnatur  der  Genussscheine  Um-Avandlungen
  derselben  in  Aktien,  speziell  in  Genussaktien,
öfters  zu  konstatieren  sind.  Eine  geAvisse  Ähnlichkeit,  ja
in  vielen  Fällen  Gleichheit  in  bezug  auf  die  vermögensrechtlichen
  Befugnisse  zwischen  Genussschein  und  Genussaktie ­
  ist  nicht  zu  leugnen;  das  ist  in  der  Praxis  gewöhnlich
das  Ausschlaggebende.  Diese  Ähnlichkeit  ist  rein  zufällig
und  äusserlich.  Die  vermögensrechtliche  Stellung  der  Genussscheine ­
  wird  in  der  Regel  nicht  verändert,  indem  ihren
Inhabern  die  Mitgliedschaft  eingeräumt  Avird;  die  Dividende
bleibt  die  gleiche.  Durch  dieses  Verfahren  Averden  aber
Freiaktien  geschaffen,  die  zweifellos  widerrechtlich  sind,
denn  die  Genussaktien  sind  wirkliche  Aktien,  wenn  auch
in  geAvissen  Fragen  Divergenzen  bestehen.  Wäre  eine
Kombination  im  obgenannten  Sinne  statthaft,  so  bestände
kein  wesentlicher  Unterschied  mehr  ZAvischen  Aktie  und
Genussschein,  zwischen  Aktionär  und  Gläubiger.  Man
könnte  so  auf  die  Genussscheine  ohne  Aveiteres  alle  Prärogativen ­
  der  Aktien  übertragen.  Es  Avürde  genügen,  die
Aktien  möglichst  rasch  zu  amortisieren  J,  um  dann  den
Genussscheinen  die  Qualität  von  Aktien  zu  verleihen;  so
könnten  alle  gesetzlichen  Vorschriften,  Avelche  bei  der
Gründung  von  Aktiengesellschaften  in  Betracht  kommen,
umgangen  und  illusorisch  gemacht  werden.

’)  Lecouturier,  1.  c.  Nr.  153.
        <pb n="70" />
        64

Auch  die  Konversion  der  Genussscheine  in  gewöhnliche
Stamm-  oder  Kapitalaktien J )  ist  nicht  angängig *  2 ).  Die  Genussscheine ­
  bringen  ihre  Genussrechte  als  Einlagen  auf
das  Grundkapital  und  erhalten  als  Entgelt  dafür  Aktien.
Dieser  Vorgang  schliesst  also  eine  Erhöhung  des  Grundkapitals ­
  in  sich.  Eine  solche  Vermehrung  des  Grundkapitals
aber  ist  verschiedenen  gesetzlichen  Bestimmungen  unterworfen. ­
  Ein  besonderer  Beschluss  der  Generalversammlung
zwar  ist  nicht  nötig,  es  genügt,  dass  eine  blosse  Möglichkeit
der  Erhöhung  in  den  Statuten  vorgesehen  ist 3  4 );  dagegen
müssen  die  Vorschriften  von  Art.  621  und  622,  soweit  hier
eine  Änderung  der  Statuten  vorliegt,  strikte  eingehalten
werden.  Vor  allem  ist  bei  der  Eintragung  ins  Handelsregister ­
  eine  Bescheinigung  vorzulegen,  dass  auf  jede  Aktie
20  %  einbezahlt  wurden J ).  Erst  mit  der  Eintragung  ist
das  Aktienkapital  wirklich  erhöht 5 ).  Diese  ist  aber  im
vorliegenden  Falle  unmöglich  und  muss  vom  Registerführer ­
  abgelehnt  werden,  denn  die  Zession  der  Genussscheine ­
  an  die  Gesellschaft  bedeutet  für  jene  keine  Bereicherung, ­
  so  dass  eine  Bescheinigung  über  die  Einzahlung
dieser  20  %  nicht  erbracht  werden  kann.  Ein  Recht  auf
ihren  eigenen  Reingewinn  hat  für  die  Gesellschaft  keinen
Wert.  Das  Gesellschaftskapital  wird  nicht  vergrössert,  nicht
einmal  die  Dividende  der  Aktionäre  kann  so  vermehrt
werden,  denn  sie  müssen  den  bisherigen  Gewinn  statt  mit
Genussscheininhabern  mit  den  neuen  Aktionären  teilen.

0  Einige  Gesellschaften  sehen  diese  Umwandlung  schon  bei
der  Emission  der  Genussscheine  vor,  man  darf  sich  aber,  nicht
etwa  verleiten  lassen,  diese  Genussscheine  als  eine  Art  Interimsschein
anzusehen,  denn  diese  verkörpern  schon  ein  wirkliches  Anteilsrecht
am  Grundkapital  und  ein  unbedingtes  Recht  auf  Auslieferüng  der
Aktie.  Der  Gesellschaft  gegenüber  unterscheiden  sie  sich  gar  nicht
von  der  Aktie.  Ortmann,  1.  c.,  18,  RG  30,  16.  Ann.  d.  dr.  com.  1902,  18.
2 )  Contra  Rousseau,  1.  c.  Nr.  1305.
3 )  Sträuli,  1.  c.  28.
4 )  Artt.  618  und  622  OR.  ZBJV  27  393.
5 )  Art.  626  OR.
        <pb n="71" />
        5

t&amp;gt;5

'Ganz  anders  würde  es  sich  verhalten,  wenn  Genussscheine
einer  andern  Gesellschaft  abgetreten  würden,  dadurch
würden  die  Produktionsmittel  der  Gesellschaft  vermehrt
und  der  Gewinn  vergrössert.  Vom  allgemein  rechtlichen
Standpunkt  aus,  ohne  Rücksicht  auf  bestimmte  formelle
Bestimmungen,  ist  die  Konversion  von  Genussscheinen  in
Kapitalaktien  ebenfalls  zu  verwerfen,  weil  sie  eine  unrichtige ­
  Bilanz  zur  Folge  hätte;  denn  wenn  die  Gesellschaft
publiziert,  sie  habe  ihr  Grundkapital  vergrössert  und  eine
dementsprechende  Summe  in  die  Passivseite  der  Bilanz
aufnimmt,  so  will  sie  damit  kundtun,  sie  habe  neue  Betriebsmittel ­
  erhalten 1 ),  was  im  vorliegenden  Falle  nicht
wahr  wäre.  Die  Umwandlung  der  Aktien  in  Genussscheine
ist  somit  unmöglich  und  unstatthaft 2 ).  Nur  ein  Weg  bleibt
noch  offen,  den  schon  Renaud 3 )  angibt.  Das  ist  das  Zuschlägen ­
  von  unverteiltem  Reingewinn  zum  Grundkapital,
was  ungefähr  so  vor  sich  gehen  würde:  Die  Genussscheininhaber ­
  verzichten  auf  ihre  Genussrechte  zugunsten  der
Gesellschaft  und  erhalten  dafür  von  derselben  Aktien,  deren
Nominalbetrag  diese  aus  schon  vorhandenen  Reserven  deckt.
§  9.
Die  Änderungen  der  Gesellschaftsstatuten.
Die  Bestimmungen  der  Statuten,  welche  von  den  Genussscheinen ­
  handeln,  müssen,  wie  schon  erwähnt,  als  Vertrag 4 )
')  Sträuli,  1.  c.,  30.
-)  Thaller.  1.  c.  Nr.  640.  Vgl.  auch  den  interessanten  Fall  in
Holdheim  1900,  23,  und  1901,  97.
3 )  Renaud,  1.  e.,  95.
4 )  Attendu  que  dans  les  societes  par  actions  dont  les  Statuts
ont  erde  des  parts  de  fondateur  ,  ü  en  resulte  entre  les
porteurs  de  ces  titres  et  les  actionnaires  un  lien  contractuel  en  vertu
duquel  les  assemblees  generales  de  quelque  pouvoir  qu’elles  soient
investies  pour  la  gestion  des  affaires  sociales  ne  peuvent  y  faire
entrer  aucune  combinaison  tendant  ä  frustrer  la  premiere  categorie
de  ses  intdressds  au  profit  de  la  seconde,  ä  moins  que  les  mesures
adoptees  ne  soient  imposdes  par  des  circonstances  dont  il  appartient
aux  tribunaux  d’apprecier  souverainement  la  gravitd.
        <pb n="72" />
        66

aufgefasst  werden,  abgeschlossen  zwischen  den  Genussscheininhabern
  einerseits  und  der  Gesellschaft  anderseits.
Dieser  Vertrag  kann  natürlich  nicht  einseitig  ohne  Zustimmung ­
  des  andern  Kontrahenten  abgeändert  werden 1 ).
Daraus  folgen  nun  verschiedene  Schwierigkeiten.  Wären
die  Statuten  nach  der  von  Renaud 2 )  vertretenen  Ansicht
im  Prinzip  unabänderlich,  so  wäre  ein  Grund  zu  Konflikten
nicht  vorhanden,  es  sei  denn,  dass  der  Vertrag  von  einer
Seite  nicht  richtig  eingehalten  würde.  Diese  Ansicht  Renauds
  ist  längst  überholt,  besonders  seitdem  die  juristische
Persönlichkeit  der  Aktiengesellschaft  definitiv  festgelegt
ist  und  die  Konsequenzen  daraus  gezogen  wurden.  Über
die  eigentliche  Natur  der  Statuten  hat  sich  die  Doktrin
noch  nicht  geeinigt;  man  ist  sich  aber  allgemein  darüber
klar  geworden,  dass  die  Generalversammlung  als  oberstes
Organ  der  Gesellschaft  als  kompetent  angesehen  werden
muss,  die  Statuten  durch  blosse  Mehrheitsbeschlüsse  abzuändern. ­
  Zum  Durchbruche  dieser  Ansicht  trug  die  Notwendigkeit, ­
  die  Statuten  den  veränderten  wirtschaftlichen
Verhältnissen  anpassen  zu  müssen,  nicht  wenig  bei 3 ).  Die
Entwicklung  scheint  übrigens  in  dieser  Beziehung  noch
nicht  abgeschlossen  zu  sein.  Die  Statuten  können  aber
nicht  abgeändert  werden,  ohne  dass  die  Rechte  der  Genussscheine ­
  davon  betroffen  werden,  ausser  in  unwesentlichen
Punkten.  In  diesem  Falle  haben  die  Genussscheine  kein
Einspruchsrecht,  denn  sie  könnten  eine  Klage  mangels
Interesse  nicht  begründen.  Es  erübrigt  sich,  eine  solche
Bestimmung  in  die  Statuten  aufzunehmen.

J )  Für  die  Feststellung  der  Befugnisse  der  Genussscheininhaber
sind  beim  gänzlichen  Mangel  jeder  direkt  anwendbaren  oder  auch
nur  dispositiven  Gesetzesbestimmung  einzig  und  allein  die  Statuten
massgebend,  und  im  Zweifel  hat  die  Auslegung  derselben  nach  den
Regeln  grammatikalischer  und  logischer  Interpretation  zu  erfolgen.
EB  26  2  248.
2 )  Renaud,  1.  c.,  442.
3 )  Von  Waldkirch,  1.  c.,  670.
        <pb n="73" />
        6/

Dem  Rechte  der  Generalversammlung,  die  Statuten
abändern  zu  dürfen,  stehen  die  Ansprüche  der  Genussscheine ­
  gegenüber,  welche  ein  «wohlerworbenes»  Recht
auf  striktes  Einhalten  ihres  Vertrages  haben 1 ).  Hier  setzt
eine  berechtigte  Kritik  der  Genussscheine  ein.  Da  wo
äussere  Verhältnisse  die  Gesellschaft  zu  einer  Statutenänderung ­
  zwingen,  treten  die  Genussscheine  stets  hemmend
entgegen  und  können  jede  noch  so  notwendige  Änderung
der  Statuten  durch  Hinweis  auf  ihre  verbrieften  Rechte
unmöglich  machen.
Es  muss  versucht  werden,  zwischen  diesen  einander
gegenüberstehenden  Ansprüchen  einen  Ausgleich  zu  schaffen. ­
  Da  die  Verpflichtungen,  welche  die  Gesellschaft  in  bezug
auf  die  Ausschüttung  der  Dividende  auf  sich  genommen  hat,
im  vorigen  Kapitel  erörtert  worden  sind,  so  erübrigt  uns
also  noch,  auf  diejenigen  der  Genussscheine  einzutreten.
Die  Statuten  bestimmen  vor  allem,  dass  den  Genussscheinen ­
  jeder  Einfluss  auf  die  Geschäftsführung,  jede
spezielle  Kontrolle  derselben  versagt  sein  soll.  Das  zu
bemerken  wäre  eigentlich  nicht  notwendig.  Es  ist  eine
notwendige  Folge  aus  der  obligatorischen  Natur  der  Genussscheine; ­
  denn  ein  Gläubiger  kann  nicht  das  Recht  haben
—  Zwangsverfahren  Vorbehalten  —  in  die  Vermögens-Verwaltung
  seines  Schuldners  einzugreifen.  Durch  solche
Bestimmungen  dokumentiert  die  Gesellschaft  nur  den
festen  Willen,  die  Genussscheine  nicht  als  Teilhaber  ansehen
  zu  wollen;  sie  haben  die  Feststellung  der  juristischen
Natur  dieser  Urkunden  wesentlich  erleichtert.  Den  Genussscheinen ­
  steht  auch  kein  Einspruchsrecht  zu,  wenn  sie
sich  durch  fehlerhafte  Geschäftsführung  der  Gesellschaftsorgane ­
  benachteiligt  fühlen,  sofern  den  gesetzlichen  oder
statutarischen  Erfordernissen  Genüge  getan  wurde.  Sie
können  auch  nicht  gegen  Massregeln  Einsprache  erheben,
die  für  die  Gesellschaft  sich  in  der  Folge  als  verlust-Ann.

  d.  dr.  com.  1903,  17  (Ch.  des  Requetes,  8  dec.  1902'.
        <pb n="74" />
        6S

bringend  erweisen,  wenn  z.  B.  ein  wertloses  Patent  gekauft, ­
  eine  unglückliche  Spekulation  eingeleitet  wird 1 ),
daraus  erwächst  höchstens  ein  Schadenersatzanspruch  gegen
die  verantwortlichen  Organe ä ),  nie  aber  ein  Recht,  sich  in
die  internen  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  zu  mischen.
Im  Verbote  der  Einmischung  in  die  Geschäftsleitung  ist
inbegriffen  der  Ausschluss  von  der  Generalversammlung
resp.  vom  Stimmrecht.  Die  Schicksale  der  Gesellschaft
dürfen  nur  von  den  Aktionären  gelenkt  werden.  Würden
aber  bei  den  Beschlüssen  der  Generalversammlung  auch
andere,  Nichtaktionäre  mitwirken,  so  würde  der  mit  der
Durchführung  dieser  Beschlüsse  betraute  Vorstand  Fremden,
Drittpersonen  dienstbar  und  wäre  nicht  mehr  ausschliessliches ­
  Organ  der  Gesellschaft.  Durch  die  Gewährung  des
Stimmrechtes  würden  die  Genussscheininhaber  zu  Aktionären
gestempelt,  was  Schwierigkeiten  heraufbeschwören  müsste.
Die  Gläubiger  würden  mit  Recht  beunruhigt,  das  Schicksal
der  Gesellschaft  Leuten  überlassen  zu  sehen,  die  keinen
Anteil  am  Gesellschaftsvermögen  haben;  denn  die  Befürchtungen, ­
  dass  diese  das  Interesse  der  Gesellschaft  vernachlässigen, ­
  um  einer  momentan  grösseren  Rendite  willen,
ist  nur  zu  gerechtfertigt.  Einige  Autoren 8 )  stehen  aber  nicht
an,  den  Genussscheinen  wenigstens  Zutritt  zur  Generalversammlung ­
  mit  beratender  Stimme  zu  gewähren.  Eine
solche  Zulassung  zur  Generalversammlung  könnte  ja  die
Möglichkeit  der  Ausübung  eines  gewissen  Einflusses  auf
die  Verhandlungen  und  Beschlüsse  in  sich  schliessen,  der
aber  nie  von  ausschlaggebender  Bedeutung  sein  dürfte.  Es
scheint  uns  aber  folgerichtiger,  diesen  Zutritt  nicht  zu  gewähren, ­
  denn  er  enthält  die  Konzession  einer  Kontrolle  über
die  Geschäftsführung  an  die  Genussscheine,  die  darnach
angetan  ist,  Unsicherheiten  hervorzurufen  und  gar  nicht
notwendig  ist.  Es  bestehen  von  Gesetzes  wegen  genügend  *  2  3

v )  Ortmann,  1.  c.,  27.
2 )  OR  Artt.  671,  672  und  674.
3 )  Rousseau,  1.  e.,  Nr.  1240  ff.;  Trystram,  1.  c.,  98.
        <pb n="75" />
        69

Vorschriften  zum  Schutze  der  Gläubiger.  Diese  Massregel
würde  auch  ihren  Zweck,  Beschlüsse,  die  den  Genussscheinen ­
  nachteilig  waren,  zu  hindern  kaum  erreichen,
denn  wenn  die  Aktionäre  über  die  Interessen  der  Genussscheine ­
  zur  Tagesordnung  schreiten  wollen,  so  werden  sie
sich  durch  die  Anwesenheit  ihrer  Inhaber  kaum  stören
lassen.  Rousseau  ist  dagegen  der  Ansicht,  dass,  wenn  man
den  Genussscheinen  auch  das  verweigern  wolle,  so  solle
man  ihnen  wenigstens  den  Zutritt  zur  Generalversammlung
als  blosse  Zuhörer  gestatten.  Es  würde  das,  meint  er,  eine
Garantie  für  die  Genussscheine  in  sich  schliessen,  welche
auf  diese  Art  rmn  der  allgemeinen  Lage  der  Gesellschaft
und  den  Gang  der  Geschäfte  besser  unterrichtet  würden.
Unseres  Erachtens  sollte,  da  die  juristische  Natur  der  Genussscheine ­
  als  feststehend  betrachtet  werden  kann,  konsequent ­
  vorgegangen  werden  und  den  Genussscheinen,  wie
den  andern  Gläubigern,  der  Zutritt  zu  der  Generalversammlung ­
  verweigert  werden.  Eine  solche  Zulassung  ist
übrigens  nicht  rechtswidrig  und  von  einigen  Gesellschaften
vorgesehen.  Als  natürliche  Folge  dieses  Verbots  der  Teilnahme ­
  an  der  Generalversammlung  ist  die  Bestimmung
aufzufassen,  dass  die  Genussscheininhaber  für  die  Bestimmung ­
  des  Reingewinnes  sich  an  die  Zahlen,  die  ihnen  die
Bilanz  angibt,  zu  halten  haben  und  dass  sie  von  jeder
Mitwirkung  bei  Feststellung  der  Dividende  ausgeschlossen
sind.  In  vielen  Statuten  ist  dies  ausdrücklich  vermerkt,
was  gar  nicht  notwendig  wäre.  Das  alles  bietet  wenig
praktische  Schwierigkeiten,  besonders  weil  die  Statuten
in  bezug  auf  diese  Punkte  meistens  ausführlich  und  klar
sind.  Mehr  Schwierigkeiten  bereitet  aber  die  oben  bemerkte ­
  Änderung  der  Statuten,  da  es  nicht  möglich  ist,
alle  Eventualitäten  vorzusehen.  Wir  sprechen  hier  nur  von
den  Statutenänderungen,  welche  die  Genussscheine  direkt
betreffen.
Diese  bezwecken  meist  eine  Änderung  der  finanziellen
Verhältnisse  der  Gesellschaft,  welche  Änderung  vorzu ­
        <pb n="76" />
        70

nehmen,  ohne  die  Rechte  der  Genussscheine  anzutasten,
beinahe  ein  Ding  der  Unmöglichkeit  ist;  sie  ist  infolgedessen
in  den  meisten  Fällen  an  die  Zustimmung  der  Genussscheine
gebunden.  Eine  einseitige  Änderung  der  Statuten  ohne
diese  Zustimmung  würde  eine  Verletzung  des  zwischen
beiden  bestehenden  Paktes  in  sich  schliessen.  Da  das
Grundkapital  das  hauptsächlichste  Werkzeug  ist,  womit
Gewinn  erzeugt  wird,  so  trifft  eine  Erhöhung  oder  Herabsetzung ­
  desselben  notwendig  auch  die  Genussscheine  und
dürfte  somit  nur  in  Übereinstimmung  mit  den  Genussscheinen ­
  vorgenommen  werden.  In  der  Praxis  wird  die
Sache  freilich  anders  gehalten  und  mit  Recht.  Die  Generalversammlung ­
  beschliesst  frei  von  sich  aus  die  ihr  notwendig ­
  scheinenden  Erhöhungen  des  Grundkapitals,  denn
eine  solche  bedeutet  auch  einen  Vorteil  für  die  Genussscheine. ­
  Ihre  Inhaber  haben  gar  kein  Interesse,  sich  einer
solchen  entgegenzusetzen.  Ist  die  Erhöhung  des  Grundkapitals ­
  vorgenommen  worden,  z.  B.  um  den  Kreis  der
Geschäfte  weiter  auszudehnen,  so  darf  man  mit  Grund  annehmen, ­
  dass  der  Gewinn  im  gleichen  Verhältnis  zunehmen
werde,  als  das  Grundkapital  vermehrt  wurde;  wenn  aber
die  Erhöhung  durchgeführt  wurde,  um  ein  schwankendes
Unternehmen  zu  konsolidieren,  so  liegt  dieser  Vorgang  ebensosehr ­
  im  Interesse  der  Genussscheininhaber  als  der  Aktionäre. ­
  Die  Erhöhung  des  Grundkapitals  zieht  immer  eine
Veränderung  des  Reingewinnes  und  somit  der  den  Genussscheinen ­
  zufallenden  Dividende  nach  sich.  Unter  den  verschiedenen ­
  Autoren,  die  sich  damit  befasst  haben,  besteht
hierüber  eine  Kontroverse  wie  nun  der  den  Genussscheinen
zufallende  Gewinnanteil  zu  berechnen  sei.  Nach  der  einen
Ansicht'),  welche  die  angemessenere  zu  sein  scheint,  ist
der  den  Genussscheinen  zufallende  Betrag  im  Verhältnis
zur  Höhe  des  ursprünglichen  Grundkapitals  zu  bemessen;
denn  es  wurde  nur  eine  Quote  des  Gewinns  versprochen,

)  Lecouturier,  1.  c.,  Nr.  132:  Trystram,  1.  c.,  121.
        <pb n="77" />
        4

der  mit  dem  bisherigen  Kapital  zu  realisieren  möglich  wäre.
Die  Vertreter  der  andern  Ansicht')  behaupten,  dass  der
den  Genussscheinen  zukommende  Anteil  vom  gesamten
Reingewinn  zu  berechnen  sei,  auch  nach  der  Erhöhung
des  Grundkapitals.  Sie  machen  dabei  die  wahrscheinliche
Absicht  der  Parteien  geltend;  denn  bei  Gründung  einer
Aktiengesellschaft  sei  eine  solche  Änderung  der  Statuten
stets  vorzusehen  und  oft  sogar  in  den  Statuten  ausdrücklich ­
  erwähnt.  Es  gebe  viele  Gesellschaften,  welche  in  ihren
Statuten  den  Genussscheininhabern  dieses  Recht  ausdrücklich ­
  zugestehen.  In  neuester  Zeit  aber  behalten  sich  die
Gesellschaften  sehr  oft  für  den  Fall  der  Erhöhung  des
Grundkapitals  eine  entsprechende  Vermehrung  der  Genussscheine ­
  vor,  die  sie  nach  eigenem  Gutdünken  verwenden 2 ).
Ebensowenig  wie  die  Genussscheine  bei  einer  Erhöhung
des  Grundkapitals  einen  Einspruch  erheben  können,  sind
sie  bei  einer  Herabsetzung  desselben 3 )  dazu  berechtigt.
Eine  solche  Operation  wird  nie  vorgenommen,  ausser
wenn  eine  dringende  Notwendigkeit  vorhanden  ist,  sei  es,
dass  ein  Teil  des  Grundkapitals  unwiederbringlich  verloren
ist,  oder  dass  ein  Teil  desselben  sich  als  überflüssig  erwiesen ­
  hat;  in  beiden  Fällen  schauen  nur  Vorteile  für  die
Genussscheine  heraus.
Mehr  Schwierigkeiten  als  die  Änderungen  des  ursprünglichen ­
  Grundkapitals  bereiten  die  verschiedenen  Arten
der  Auflösung.  Eine  vorzeitige  Auflösung  wird  von  den
Genussscheininhabern  nie  gerne  gesehen,  denn  sollten  sie
auch  bis  anhin  nichts  erhalten  haben,  so  werden  sie  jetzt
noch  der  Hoffnung  auf  eine  bessere  Zukunft  beraubt  und
fühlen  sich  als  die  Düpierten.  Es  dürfte  aber  den  Genussscheininhabern ­
  schwer  fallen,  einen  Auflösungsbeschluss
mit  Erfolg  anzufechten;  eine  Anfechtung  ist  auf  alle  Fälle

*)  Rousseau,  1.  c.,  Nr.  1298  und  Houpin,  1.  c.,  Nr.  382.
s )  Lecouturier,  1.  c.,  Nr.  272.
3 )  OR  Art.  670,  HGB  §§  288  bis  292.
        <pb n="78" />
        72

ausgeschlossen  bei  den  im  OR  vorgesehenen  Auflösungsgründen ­
  x );  desgleichen,  wenn  besondere  Auflösungsgründe
in  den  Statuten  vorgesehen  sind.  Eine  gutgeleitete  Aktiengesellschaft ­
  wird  sich  übrigens  kaum  ohne  triftige  Gründe
auflösen,  es  wäre  denn,  sie  handle  in  fraudem  creditoris
und  wolle  sich  der  Genussscheine  auf  diese  Art  entledigen,
um  dann  gleich  nachher  mit  den  Elementen  der  alten  Gesellschaft ­
  eine  neue  zu  gründen,  aber  ohne  die  Genussscheine, ­
  was  diese  natürlich  berechtigen  würde,  Schadenersatz ­
  zu  verlangen  *  2  3 ).
Die  Frage  wird  komplizierter,  wenn  es  sich  um  eine
Fusion  handelt.  Von  einer  Fusion  als  solche  ist  die  Inkorporation ­
  8 )  einer  Gesellschaft  in  eine  andere  zu  unterscheiden, ­
  diese  besteht  darin,  dass  eine  Gesellschaft  ihre
sämtlichen  Aktiven  und  Passiven  auf  eine  andere,  schon
bestehende  Gesellschaft  überträgt.  Dieses  Verfahren  setzt
die  Liquidation  dieser  erstem  voraus,  allerdings  eine  vereinfachte ­
  ;  die  Aktionäre  der  aufgelösten  Gesellschaft
werden  dann  Aktionäre  der  andern,  der  aufnehmenden.
Die  Fusion 4  *  * )  besteht  in  der  Auflösung  zweier,  respektive

&amp;gt;)  Art.  664  OR.
2 )  Trib.  com.  Seine,  10.  März  1890.  Quoique  les  Statuts  d’une
societe  par  actions  permettent  ä  cette  socifee  de  se  dissoudre  avant
Fexpiration  du  terme  fixe  pour  sa  dürfe,  une  compagnie  qui  a
eonstitue  des  parts  de  fondateur  appelees  ä  participer  aux  benefices
sociaux  ne  peut  mettre  ä  neant  par  une  dissolution  arbitraire  des
avantages  qu’elle  a  ainsi  confedes.  Lorsqu’il  est  dtabli  que  la  dissolution ­
  ne  s’imposait  pas  dans  l’interet  social  et  n’a  eu  d’autre  but
que  de  ddpouiller  les  porteurs  de  parts  des  avantages  qui  leur
avaient  fed  consentis,  la  dissolution  faite  en  fraude  de  leurs  droits
doit  aboutir  ä  une  allocation  de  dommages  et  interets  sur  les  fonds
de  la  liquidation.  Ann.  d.  dr.  com.  1890,  151  und  1904,  21.
3 )  Rossel,  1.  c.,  Nr.  882;  Schneider  und  Fick,  1.  c.,  Art.  627,
Anm.  3.
4 )  Von  der  Fusion  verschieden  ist  die  Verstaatlichung,  die  im
Grunde  genommen  auch  nur  eine  spezielle  Art  von  Liquidation  ist,
wobei  aber  das  Vermögen  der  aufgelösten  Gesellschaft  sich  sofort
        <pb n="79" />
        73

mehreren  Gesellschaften  und  der  Gründung'  einer  neuen
mit  den  Elementen  der  aufgelösten.  Dieser  Unterschied
zwischen  Fusion  und  Inkorporation  ist  für  den  vorliegenden
Fall  belanglos.  Es  liegt  stets  eine  Beendigung  der  Gesellschaft ­
  vor.  Die  Auflösung  der  Gesellschaft  schliesst  notwendigerweise ­
  eine  Liquidation  in  sich,  die  aber  im  OR
eine  spezielle  Regelung x )  erfahren  hat.  Mit  der  Beendigung
der  Gesellschaft  nehmen  auch  die  Rechte  der  Genussscheine
ein  Ende  und  können  nicht  ohne  weiteres  auf  die  neue
Gesellschaft  übertragen  werden,  ausser  es  geschehe  im
gegenseitigen  Einverständnisse,  denn  es  besteht  kein  rechtliches ­
  Band  zwischen  der  alten  und  neuen  Gesellschaft.
Die  alte  Gesellschaft  hat  zu  bestehen  aufgehört;  alle  an  sie
geknüpften  Rechte  sind  damit  auch  untergegangen,  so  dass
die  Berechtigten  höchstens  einen  Schadenersatzanspruch
geltend  machen  können.  Die  Genussscheine  können  somit
nur  die  allfällig  auf  sie  entfallende  Liquidationsquote  verlangen, ­
  und  zwar  in  Geld.  In  jenen  Fällen  kommt  es  aber
meistens  vor,  dass  nicht  in  Geld  bezahlt  wird,  sondern
die  neue  Gesellschaft  gibt  an  Zahlungsstatt  Wertpapiere
(Aktien,  Obligationen,  Genussscheine).  So  kann  es  denn
geschehen,  dass  die  alten  Genussscheininhaber  mit  Genussscheinen ­
  der  neuen  Gesellschaft  abgefunden  werden.
Fusion  resp.  Inkorporation  können  von  den  Genussscheininhabern, ­
  Avenn  sie  nicht  arglistig  in  betrügerischer
Absicht  durchgeführt  Averden,  Aveder  angefochten  noch  rückgängig ­
  gemacht  werden,  auch  Avenn  die  Aktionäre  dabei
nur  einseitig  ihr  eigenes  Interesse  wahrgenommen  hätten.
Würde  aber  eine  derartige  Operation  nur  unternommen,  in
der  nachAveisbaren  Absicht,  die  Genussscheine  zu  schädigen
mit  dem  übrigen  Vermögen  des  Übernehmers  verschmilzt,  so  dass
die  Gläubiger  der  Gesellschaft  aus  der  allgemeinen  Vermögensmasse ­
  befriedigt  werden  müssen  und  keinen  Anspruch  auf  spezielle
Befriedigung  aus  dem  Vermögen  des  aufgelösten  Vereins  haben.
Kosack,  1.  c.,  663.
‘)  Art.  669  OR.
        <pb n="80" />
        74

oder  sich  ihrer  auf  diese  Art  und  Weise  zu  erledigen,  so
könnte  ein  solcher  Beschluss  sehr  wohl  rückgängig  gemacht ­
  werden.  Sonst  geht  aber  so  etwas  nicht  an,  denn
die  Aktionäre  machen  nur  von  einem  ihnen  zustehenden
Rechte  Gebrauch.
Verschiedene  Gesellschaften  umgehen  diese  Schwierigkeiten, ­
  indem  sie  in  den  Statuten  festsetzen,  dass  bei  vorzeitiger ­
  Liquidation ! )  die  Genussscheine  von  der  Gesellschaft ­
  zurückgekauft  werden  müssen  und  haben  in  vorsorglicher ­
  Weise  den  Preis  zum  vornherein  festgesetzt *  2  3  *  * ).
Sollte  aber  eine  Gesellschaft,  was  des  öftern  vorkommt,
statt  vor  der  in  den  Statuten  festgesetzten  Zeit  zu  liquidieren, ­
  ihre  Existenz  über  diesen  Zeitpunkt  hinaus  verlängern, ­
  so  verschwinden  die  Genussscheine,  falls  die  Statuten ­
  zum  vonherein  nicht  etwas  anderes  bestimmen,  aus
dem  Organismus  der  Gesellschaft;  denn  die  Genussrechte
wurden  nur  für  diese  beschränkte  Zeit  eingeräumt.  Die
Inhaber  der  Genussscheine  aber  können  die  Auszahlung
der  rechnungsmässig  festzustellenden  Liquidationsquote
verlangen 8 ).  Es  besteht  natürlich  kein  Hindernis,  dass  die
Parteien  sich  anders  einigen.  Gegen  eine  Änderung  des
Gesellschaftszweckes  werden  die  Genussscheininhaber  in
den  seltensten  Fällen  Einsprache  erheben  können,  es  müsste
denn  dargetan  werden,  dass  die  ersten  Empfänger  berechtigt ­
  gewesen  wären,  den  betreffenden  Artikel  der  Statuten ­
  als  besondere  Vertragsbestimmung  aufzufassen.  Eine
Gesellschaft  wird  z.  B.  speziell  zur  Verwendung  einer
Erfindung  oder  eines  Patentes  gegründet  und  dieses  gegen
Hingabe  von  Genussscheinen  erworben.

‘)  Die  Umwandlung  einer  Aktiengesellschaft  in  eine  andere
Gesellschaftsform  dürfte  im  vorliegenden  Falle  vom  Standpunkte
der  Genussscheininhaber  als  Liquidation  betrachtet  werden.
2 )  Lecouturier,  I.  c.,  Nr.'261.
3 )  Gegenteiliger  Ansicht  ist  Lecouturier,  1.  c.,  Nr.  128.  Aus
Billigkeitsrücksichten,  um  die  Genussscheininhaber  für  das  Risiko
vorzeitiger  Auflösung  zu  entschädigen.
        <pb n="81" />
        4

§  10.
Der  Zusammenschluss  der  Genussscheininhaber
zu  einem  Verein.
Vielfach  wird  von  der  Gesellschaft  aus  die  Gesamtheit
der  Genussscheininhaber  zu  einem  Personenverbande,  zu
einem  Verein  zusammengefasst').  Dadurch  wird  der  Verkehr ­
  der  Gesellschaftsorgane  mit  den  Genussscheininhabern
wesentlich  erleichtert.  In,  allen  Fragen,  wo  zwischen  den
beiden  Parteien  eine  Einigung  erziehlt  werden  sollte,  wie
z.  B.  bei  Statutenänderungen,  Erhöhung  oder  Herabsetzung
des  Grundkapitals,  Fusion  etc.,  wird  eine  Verständigung
viel  leichter  zustande  kommen,  als  wenn  die  Gesellschaft
mit  jedem  Besitzer  von  Genussscheinen  einzeln  verhandeln
müsste  ;  das  Resultat  ist  nicht  vom  guten  oder  bösen  Wollen
eines  einzigen  abhängig.  Eine  solche  Organisation  liegt
nicht  allein  im  Interesse  der  Gesellschaft,  sondern  ebensosehr ­
  in  demjenigen  der  Genussscheinbesitzer,  so  dass  diese
oft  von  sich  aus  derartige  Vereine  (Gläubigerverbände)
zur  Verteidigung  ihrer  Rechte  gründen,  die  sie  auf  diese
Art  am  erfolgreichsten  durchzusetzen  vermögen.
Die  Gesellschaftsstatuten  regeln  die  allgemeinen  Umrisse ­
  dieser  Organisation,  während  die  innere  Ausgestaltung
den  Genussscheinen  selbst  überlassen  bleibt.  Was  die  Ausübung ­
  der  Mitgliedschaftsrechte  betrifft,  so  zeigt  sich  oft
eine  starke  Anlehnung  an  ähnliche  Verhältnisse  bei  der
Aktiengesellschaft,  so  z.  B.  bei  der  Ausübung  des  Stimmrechtes ­
  etc.  Der  Verein  wird  gebildet  durch  die  Gesamtheit ­
  aller  Genussscheininhaber,  wobei  die  Mitgliedschaft  an
den  Besitz  der  Genussscheine  gebunden  ist,  der  Erwerber
auch  nur  eines  Scheines  wird  Mitglied  und  bleibt  es,  solange ­
  er  sich  dieses  Besitzes  nicht  entäussert  hat.  Die
Beschlüsse  sind  für  alle  Genussscheine  verbindlich,  ob  sie
dabei  mitgewirkt  haben  oder  nicht.

')  Holdheim  1897,  280.
        <pb n="82" />
        \

76

Der  Verein  vertritt  die  Genussscheine  nach  aussen'}
und  der  Gesellschaft  gegenüber,  so  dass  jedes  individuelle
Vorgehen  eines  einzelnen  ausgeschlossen  ist.  Die  Vertretung
übernimmt  der  Vorstand.  Von  einer  Einmischung  in  die
Geschäftsführung  der  Aktiengesellschaft  ist  er,  wie  alle
Genussscheininhaber,  ausgeschlossen,  es  kommt  aber  hie
und  da  vor,  dass  Delegierte  dieses  Vereins  zur  Generalversammlung ­
  zugelassen  werden  und  eventuell  auch  als
Rechnungsrevisoren  funktionieren.  Die  Zusammenfassung
der  Genussscheine  zu  einem  Verein  hat  sich  so  bewährt,
dass  sie  überall,  wo  die  Verhältnisse  es  erlauben,  durchgeführt ­
  werden  sollte.
Diese  Organisation  der  Genussscheininhaber  beruht
auf  dem  zwischen  der  Gesellschaft  und  den  Genussscheinen
bestehenden  Vertrag.  In  bezug  auf  ihre  rechtliche  Natur
bestehen  jedoch  Zweifel.  Die  Anwendung  der  Gesellschaftsformen, ­
  sei  es  des  Obligationenrechts  oder  des  Zivilgesetzbuches, ­
  bietet  Schwierigkeiten.  Nach  unserer  Meinung  ist
ein  Verein  nach  dem  ZGB  anzunehmen;  denn  der  Zweck
ist  kein  wirtschaftlicher,  der  Verein  erstrebt  keinen  Erwerb,
sondern  nur  die  einheitliche  Vertretung  gemeinsamer  Interessen. ­

Von  den  verschiedenen  Gesellschaftstypen  des  OR
könnte  nur  die  einfache  Gesellschaft  in  Betracht  fallen,
nachdem  Titel  28  OR  durch  die  Bestimmungen  des  ZGB
(Art.  60—79)  ersetzt  worden  ist.  Die  einfache  Gesellschaft
muss  aber  schon  aus  dem  Grunde  abgelehnt  werden,  weil
ihr,  wie  allen  Gesellschaften  des  OR,  eine  lukrative  Absicht
zugrunde  liegen  muss.  Das  ist  hier  aber  nicht  der  Fall.
Was  nun  die  Gesellschaft  nach  dem  ZGB  betrifft,  so  hegt
man  Zweifel,  ob  ein  solcher  Verein  zu  Recht  bestehen
könne,  wenn  die  Mitgliedschaft  obligatorisch  ist.  Unseres

b  Es  kommt  auch  des  öftern  vor,  dass  andere  Gesellschaften,
z.  B.  Banken  etc.,  mit  der  Vertretung  der  Genussscheininhaber  betraut ­
  werden.
        <pb n="83" />
        Erachtens  muss  das  möglich  sein.  Die  französische  Jurisprudenz, ­
  die  sich  mit  dieser  Frage  zu  beschäftigen  mehrmals ­
  die  Gelegenheit  hatte,  hat  auch  in  diesem  Sinne  entschieden ­
 1 ).  Für  das  schweizerische  Recht  bereitet  Art.  70
ZGB  einige  Schwierigkeiten,  die  aber  leicht  zu  beheben
sind,  wenn  man  bedenkt,  dass  der  Austritt  aus  dem  Verein
einem  jeden  frei  steht,  er  hat  zu  diesem  Zwecke  nur  seine
Genussscheine  zu  verkaufen.  Ebensowenig  ist  der  Ein
wand,  dass  die  Mitgliedschaft  in  vorliegendem  Falle  veräusserlieh
  oder  vererblich  sei,  stichhaltig,  denn  es  wird
niemand  behaupten  wollen,  dass  bei  Veräusserung  eines
Genussscheines  die  Zugehörigkeit  zur  Vereinigung  der  Genussscheininhaber ­
  das  Objekt  dieses  Rechtsgeschäftes  sei.
§  11.
Die  Genussscheininhaber  als  Prozesspartei.
In  allen  zwischen  den  Genussschemen  und  der  Gesellschaft ­
  auftauchenden  Differenzen  wird  man  versuchen,  auf
dem  Wege  der  Unterhandlung  zu  einer  friedlichen  Lösung
zu  gelangen,  gelingt  das  nicht,  so  bleibt  als  letztes  Mittel
die  Anrufung  der  Gerichte  übrig.
Das  Recht  der  Genussscheininhaber,  die  Gerichte  anzurufen ­
  gegen  Beschlüsse  der  Generalversammlung  oder
anderer  Organe,  die  sie  benachteiligen,  kann  nicht  bestritten ­
  werden.  Bestimmungen  der  Statuten 2 ),  welche  besagen, ­
  dass  die  Genussscheinbesitzer  sich  jeglicher  Kritik  in
bezug  auf  die  Leitung  der  Gesellschaft  oder  die  Beschlüsse
der  Generalversammlung  zu  enthalten  hätten  und  keine
Reklamationen  anbringen  dürfen,  können  nicht  derart  interpretiert ­
  werden,  als  ob  den  Genussscheininhabern  dadurch
das  Recht  auf  gerichtliche  Vertretung  ihrer  Interessen  entzogen ­
  sei.  Die  Genussscheinbesitzer  können  nicht  zum

*)  Ann.  d.  dr.  com.  1899,  23.
2 )  HB  31  458.
        <pb n="84" />
        78

vornherein  auf  das  Recht,  z.  B.  die  Auszahlung  des  ihnen
gebührenden  Gewinnanteils  eventuell  mit  Hülfe  der  Gerichte ­
  zu  erzwingen,  verzichten.  Ebensowenig  können  sie
darauf  verzichten,  gegebenenfalls  auf  Schadenersatz  oder
Ungültigkeit  einer  sie  verletzenden  Massregel  der  Gesellschaftsorgane ­
  zu  klagen.  Ein  so  allgemeiner  Verzicht  wäre
ungültig  und  jede  dahinzielende  Abmachung,  jede  derartige
Statutenbestimmung  nichtig.
Das  Klagerecht  der  Genussscheininhaber  erleidet  in
den  Fällen,  wo  sie  in  ihrer  Gesamtheit  einen  Verein  bilden,
oder  zum  voraus  ein  Vertreter,  ein  Treuhänder  bestimmt
ist,  einige  Einschränkungen.  Die  Organe  dieses  Vereins
oder  die  Treuhänder  sind  unter  gewissen  Voraussetzungen
gezwungen,  Prozesse  für  einen  einzelnen  Genussscheinbesitzer ­
  zu  führen.
Von  der  Kritik  der  Genussscheininhaber  sind  aber  alle
jene  Akte  der  Gesellschaft  ausgeschlossen,  die  sich  rein
als  Massregeln  der  innern  Verwaltung  darstellen,  wenn
auch  durch  sie  der  Reingewinn  vermindert  wird.  Da  nun,
wie  oben  dargelegt  wurde,  die  Statuten  in  bezug  auf  die
Genussscheine  als  Vertrag  aufzufassen  sind,  so  würde  daraus
resultieren,  dass  jede  Statutenänderung,  welche  die  Genussscheine ­
  auch  nur  indirekt  und  in  zweiter  Linie  trifft,  ohne
Zustimmung  derselben  ungültig  wäre.  Es  wäre  denn,  dass
die  Möglichkeit  dieser  Änderung  in  den  ursprünglichen
Statuten  besonders  vorgesehen  wurde.  Dem  ist  aber,  wie
bereits  dargelegt  tvurde,  nicht  so.  Wenn  die  Aktionäre
Statutenänderungen  oder  andere  Beschlüsse  von  gleicher
Tragweite  nur  einseitig  in  ihrem  Interesse  fassen,  so  dürften
sie  zu  Recht  bestehen J ),  denn  die  Aktionäre  befinden  sich
in  Ausübung  eines  ihnen  zustehenden  Rechtes.  Dagegen
')  Die  Gesellschaft  kann  auch  einseitig-  die  Rechte  der  Genussscheine ­
  einschränken,  wenn  durch  dieselben  die  Existenz  der  Gesellschaft ­
  gefährdet  wird,  denn  beide  Teile  müssen  in  gleichem  Masse
den  Fortbestand  der  Gesellschaft  wünschen.  Couf  de  cassation
29  mars  1909.  Ann.  d.  dr.  com.  1909,  520.
        <pb n="85" />
        79

wird  zugunsten  der  Genussscheininhaber  ein  Schadenersatzanspruch ­
  ausgelöst.  Hat  die  Gesellschaft  aber  keine
andere  Absicht,  als  die  Genussscheine  in  arglistiger  und
doloser  Weise  zu  schädigen 1 ),  so  ist  ein  solcher  Beschluss
ungültig  und  die  Genussscheininhaber  können,  wenn  Schaden
nachgewiesen  wird,  Ersatz  desselben  verlangen.  Da  die
Umstossung  eines  Beschlusses  und  die  Wiederherstellung
in  den  frühem  Zustand  hie  und  da  unmöglich  ist,  so  tritt
an  dessen  Stelle  Schadenersatz.  Seine  Feststellung  ist  sehr
schwer.  Es  kann  in  der  Tat  keine  bestimmte  Regel  formuliert
werden,  um  die  Grösse  der  Summe  zu  berechnen,  welche
der  Inhaber  eines  Genussscheines  ohne  diesen  Beschluss  in
Zukunft  noch  von  der  Gesellschaft  zu  erhalten  berechtigt
gewesen  wäre.  Das  wird  von  der  wirtschaftlichen  Konjunktur, ­
  von  der  allgemeinen  Geschäftslage  für  die  betreffende
Geschäftsbranche,  von  der  speziellen  Lage  der  Gesellschaft,
ihrer  voraussichtlichen  Dauer  und  vom  Werte  des  Genussscheines, ­
  wie  ihn  das  Kursblatt  angibt  etc.,  abhängen 2 ).
Die  Genussscheininhaber  sind  des  fernem  auch  berechtigt, ­
  die  Gültigkeit  eines  Beschlusses  wegen  blossen
Fox-mfehlers  anzufechten,  allerdings  nur  so  lange,  als  derselbe ­
  besteht.
Das  «Anfechtungsrecht»  der  Genussscheininhaber  ist
von  demjenigen,  das  den  Aktionären  gegen  gesetz-  und
statutenwidrige  Beschlüsse  der  Generalversammlung  zusteht,
zu  unterscheiden.  Das  Anfechtungsrecht  der  Aktionäre 3 )
gehört  zu  den  sogenannten  Vertretungsrechten.  Jeder
Aktionär  hat  ein  Recht  auf  statutenmässige  Verwaltung;
daraus  erwächst  allerdings  kein  positiver  Anspruch,  sondern
nur  die  Ungültigkeit  eines  ungesetzlichen  oder  statutenwidrigen ­
  Beschlusses  der  Generalversammlung.  Die  Klage

*)  Offenbarer  Missbrauch  eines  Rechtes  findet  keinen  Rechtsschutz. ­
  Art.  2  ZGB.
2 )  Cour  de  Paris  17  juin  1891,  8  mars  1897,  20  juillet  1897.
3 )  HOB  §  271,  272  und  273.
        <pb n="86" />
        80

richtet  sich  nur  gegen  Beschlüsse  der  Generalversammlung 1 )
und  nicht  auch  gegen  Massnahmen  des  Verwaltungsrates
oder  der  Direktion.  Um  sie  anzubringen,  braucht  der  Aktionär ­
  kein  Vermögensinteresse  nachzuweisen.
Das  Anfechtungsrecht  der  Genussscheinbesitzer  ist
anders  geartet  und  unterscheidet  sich  nicht  vom  Rechte
eines  Dritten,  der  an  irgendeiner  Massregel  eines  Gesellschaftsorgans ­
  ein  rechtliches  Interesse  nachzuweisen  imstande ­
  ist.  Zu  seiner  Durchführung  ist  der  Beweis  eines
vermögensrechtlichen  Nachteils  unerlässlich.
Der  Anfechtung  seitens  der  Genussscheininhaber  unterliegen ­
  alle  Beschlüsse  von  Gesellschaftsorganen,  durch
welche  das  Verhältnis  zwischen  ihnen  und  der  Gesellschaft,
einseitig,  ohne  ihre  Zustimmung  verändert  wird.  Die  französische ­
  Rechtssprechung  wie  auch  die  Doktrin 2 )  scheint
den  Genussscheinen  in  den  meisten  Fällen  dieses  Recht  zu
verweigern  und  spricht  die  Nichtigkeit  des  angefochtenen
Beschlusses  in  der  Regel  nur  bei  Dolus  aus.
Neben  diesen  Klagen  auf  Nichtigkeit  und  Schadenersatz, ­
  die  auf  kontraktlicher  Grundlage  beruhen,  regelt
das  schweizerische  OR  in  Art.  671  bis  675  eine  Reihe  von
Fällen,  deren  Grundlage  bestritten  ist;  viele  sehen  hierin
Klagen  ex  delicto,  andere  ex  lege 3 ).  Sie  stehen  in  gleicher
Weise  den  Aktionären  und  Gläubigern,  also  auch  den
Genussscheinbesitzern  zu.  Nach  Art.  674  sind  die  mit  der
Verwaltung  und  Kontrolle  betrauten  Personen  solidarisch
für  allen  Schaden  .verantwortlich,  der  durch  absichtliche 4 )
resp.  wissentliche 5 )  Verletzung  ihrer  gesetzlichen  Pflichten
1 )  Das  französische  Aktienrecht  kennt  die  Anfechtungsklage
nicht,  doch  zeigen  sich  in  den  actions  en  nullite  contre  les  actes
constitutifs  gewiss  Ansätze.  Dem  OR  ist  diese  Klage  auch  unbekannt; ­
  dagegen  hat  die  bundesgerichtliche  Praxis  ein  solches  Recht
statuiert  (EB  20  940  ff.),  und  zwar  gestützt  auf  Art.  627  OR.
2 )  Lecouturier  1.  c.,  n°  193.
3 )  jacottet,  1.  c.,  375.
4 )  Art.  674  OR.
5 )  Art.  671  und  672  OR.
        <pb n="87" />
        4

—  81  —
■entstanden  ist.  Eine  Klage  aus  diesem  Artikel  kann  abei
nur  durchgeführt  werden,  wenn  über  die  Aktiengesellschaft
der  Konkurs  verhängt  wurde,  es  sei  denn,  dass  die  Genussscheine ­
  auf  den  Inhaber  lauten x ).
Die  meisten  Streitfälle  werden  sich  um  Anfechtung
der  Bilanz  resp.  einzelner  Bilanzposten  oder  gewisser  Rückstellungen ­
 *  2 )  drehen.  Daran  lehnen  sich  auch  die  Klagen  auf
Mitteilung  der  Bilanz  oder  Prüfung  der  Jahresrechnungen
und  Geschäftsbücher  an.  Die  Mitteilung  erfolgt  zumeist  in
solchen  Fällen  nicht  persönlich,  sondern  der  Richter  wird,
wenn  er  das  Begehren  als  begründet  erachtet,  Experten
bestimmen,  welche  unter  Wahrung  des  notwendigen  Geschäftsgeheimnisses ­
  die  Bücher  prüfen.  Diese  Einsichtnahme
in  die  Bücher  der  Gesellschaft  stellt  sich  nicht  als  eine
unstatthafte  Kontrolle  der  Gesellschaft  dar,  welche  durch
die  Statuten  verboten  wird.  Der  Gläubiger  darf  wissen,
auf  Grund  welcher  Abrechnung  er  seine  Dividende  erhält.
Alle  diese  Klagen  verjähren  nach  den  Bestimmungen  von
Art.  128  OR  in  fünf  Jahren 3 ).

*)  Art.  675 2  OK.
2 )  Bei  Konstituierung  ausserordentlicher  Reserven,  die  in  den
Statuten  nicht  vorgesehen  sind,  muss  die  Gesellschaft,  welche  sie
in  Anlehnung  an  Art.  631 2  anlegt,  beweisen,  dass  die  notwendigen
Voraussetzungen  vorhanden  sind.  EB  29 2  465.  Ann.  d.  dr.  com.
1891,  194.
3 )  EB  31 2  457.
        <pb n="88" />
        82

II.  Abschnitt.
Die  Genussaktie.

§  12.
Wirtschaftliche  Funktion.
Gleich  wie  die  Genussscheine  sind  die  Genussaktien
ein  Produkt  der  modernen  wirtschaftlichen  Entwicklung 1 ),
»)  Die  Idee  den  Gesellschaften  ihre  Einlage  zurückzuzahlen
ist  schon  sehr  alt  und  findet  sich  bereits  bei  den  grossen  indischen
Handelsgesellschaften.  Valery,  Rev.  gen.  1907,  333  ff.  Wir  verweisen
überhaupt  auf  seine  trefflichen  Ausführungen  über  die  Entwicklung
der  Genussaktien.  Wahrscheinlich  zum  ersten  Male  treffen  wir  solche
bei  der  Compagnie  du  Canal  de  Monsieur  (Rhein-Rhone),  welche  am
13.  Oktober  1821  errichtet  wurde.  Die  hauptsächlichen  Statutenbestimmungen ­
  sind  folgende:  Art.  3.  Le  fonds  Capital  de  la  compagnie
est  fixd  ä  la  somme  de  10,000,000  de  francs.  II  sera  represente  par
10,000  actions  de  mille  francs  chacune,  lesquelles  seront  intitulees
actions  de  Femprunt  et  donneront  droit  au  remboursement  du  Capital
et  aux  interets.
10,000  autres  actions  intitulees  actions  de  jouissance  representeront
  la  moitie  du  revenu  net  et  annuel  du  canal,  alloue  ä  la  compagnie ­
  ä  titre  de  prime  par  l’art.  7  de  la  soumission.  La  jouissance
de  cette  moitie  de  revenu  net  du  canal  commencera  apres  l’atnortissement
  en  principal  et  intörSt  du  prSt  de  dix  millions  fait  au
gouvernement  par  la  compagnie.
Art.  6.  Tout  actionnaire  qui  possedera  10  actions  de  l’emprunt
et  autant  d’actions  de  jouissance  sera  membre  de  l’assemblee  generale ­
  de  la  compagnie.  A  mesure  que  les  actions  de  Femprunt  seront
rembours6es,  celles  de  la  jouissance  qui  s’y  rapportent  reprösenteront
les  actions  des  deux  especes  et  dix  de  ces  actions  de  jouissance
donneront  au  proprietaire  droit  d’assister  aux  assemblees  generales.
Art.  15.  Les  actions  de  l’emprunt  porteront  l’inter6t  ä  5
payable  de  semestre  en  semestre.  Un  pour  cent,  surplus  de  l’interet
        <pb n="89" />
        83

und  haben  wie  diese  eine  rasche  Verbreitung  gefunden  ').
Sie  finden  zuerst  eine  weitgehende  Verwendung  bei  den
grossen  Eisenbahngesellschaften 2 ),  deren  gesamte  Anlagen
und  alles  Betriebsmaterial  nach  Ablauf  der  Konzessionsdauer ­
  dem  Staate  anheimfällt.  Dieses  System  ist  besonders
in  Frankreich  und  Österreich  durchgeführt.  Indessen  sind
Genussaktien  auch  bei  andern  Gesellschaften  zur  Verwendung ­
  gelangt,  besonders  bei  jenen  Unternehmungen,
wo  nach  Ablauf  einer  bestimmten  Zeit  die  Hauptbestandteile ­
  des  Betriebskapitals  aufgezehrt  sein  we’rden,  sei  es
durch  den  normalen  Gang  des  industriellen  Betriebes,  oder
weil  die  Aktiven  der  Gesellschaft  aus  zeitlich  beschränkten
Rechten  bestehen,  z.  B.  Konzessionen,  Patente 3 )  etc.  Wenn
die  Konzessionen  etc.  erloschen  sind,  finden  die  Aktionäre
statt  ihrer  Einlage,  die  sie  nun  zurückfordern,  nichts  als
leere  Kassen  und  einige  wertlose  Installationen,  wenn  nicht
eine  vorsichtige  und  weitblickende  Verwaltung  Vorsorge
getroffen  hat,  um  den  nach  und  nach  sich  ergebenden  Ausfall ­
  des  Grundkapitals  zu  decken,  indem  sie  im  gleichen
Verhältnisse,  wie  dieses  entwertet  wird,  Reserven  sammelte,
ä  la  compagnie  par  le  gouvernement,  sera  employe  ä  l’acquittement
d’une  prime  de  fr.  250  qui  sera  payö  ä  chacune  de  ces  actions  au
moment  de  leur  remboursement  et  le  surplus  augmentera  le  fonds
d’amortissement.
Art.  16.  Le  remboursement  de  la  totalite  des  actions  de  l’emprunt
  sera  complete  au  plus  tard  dans  kannte  1851.
Art.  18.  Le  remboursement  des  actions  de  l’emprunt  completement
  effectue,  l’excödent  de  fonds,  s’il  y  en  a,  sera  röparti  par  un
dividende  aux  actions  de  jouissance.  Valöry,  Rev.  gen.  1907,  486.
’)  Das  bezeugt  schön  der  Vorschlag  von  J.  Godard  in  der
französischen  Kammer,  dessen  Projekt  einer  sozialen  und  steuerrechtlichen ­
  Reform  auf  dem  System  der  Genussaktien  basiert.
Ann.  d.  dr.  com.  1909,  343.
2 )  In  der  heutigen  Form  finden  wir  zuerst  Genussaktien  bei
der  Compagnie  de  chemins  de  fer  de  Paris  ä  Rouen,  1840,  und  bei
der  Compagnie  du  chemin  de  fer  ä  Orleans,  1841.  Valery,  1.  c.,  491.
3 )  Pliquet,  6  und  7;  Valöry,  Rev.  gen.  1906,  140;  Lehmann,
RdAG  2  142.
        <pb n="90" />
        84

dadurch  dass  vom  jährlichen  Betriebsergebnis  gewisse
Beträge  ausgesondert  und  zusammengelegt  wurden.
Diese  Reserven  können  bis  zum  Ende  der  Gesellschaftsdauer ­
  geäufnet  und  dann  unter  die  berechtigten  Aktionäre
verteilt  werden.  Dieser  Modus  ist  sehr  vorteilhaft  für  gewisse ­
  Arten  von  Aktiengesellschaften,  die  sich  besonders
mit  Spekulationen  befassen,  deren  Interessenkreis  sich
immer  vergrößert,  und  deswegen  stets  neuer  Kapitalien
bedürftig  sind.  Die  Reserven  haben  dann  den  doppelten
Vorteil,  den  Aktionären  ihre  Einlage  für  die  Zukunft  sicherzustellen ­
  und  für  die  Gegenwart  der  Gesellschaft  neue
Einnahmsquellen  zu  eröffnen.  Aber  neben  diesen  Gesellschaften, ­
  bei  denen  eine  andere  Anlage  der  Reserven
weder  tunlich  noch  erspriesslich  wäre,  gibt  es  eine  grosse
Menge  anderer,  bei  denen  eine  solche  Verwendung  unmöglich ­
  ist.  Bedeutende  Summen  bleiben  dann,  infolge  der
Unmöglichkeit,  dieselben  im  Unternehmen  selbst  zu  verwerten ­
 1 ),  brach  liegen  zum  Nachteile  der  ökonomischen
Entwicklung  des  ganzen  Landes.  Diese  Reserven,  deren
Grösse 2 )  für  sich  allein  schon  erhebliche  Verwaltungsschwierigkeiten ­
  bereitet,  müssen  möglichst  sicher  angelegt
werden,  die  Rendite  wird  infolgedessen  gering  sein.  Dazu
tritt  noch  der  Umstand,  dass  diese  überflüssigen  Kapitalien
geradezu  eine  Gefahr  für  das  Unternehmen  in  sich  scliliessen,
weil  die  Verwaltungsräte  immer  geneigt  sind,  disponible
Summen  möglichst  nutzbringend  anzulegen,  und  sich  dann
leicht  zu  gewagten  Spekulationen  verleiten  lassen,  die  sie
mit  eigenem  Gelde  kaum  riskieren  würden.  Es  hat  sich

1 )  Feistmantel,  1.  c-,  413.
2 )  Die  Eisenbahngesellschaften  in  Frankreich  und  Österreich
verfügen  oft  über  viele  Hunderte  von  Millionen  Aktienkapital,  z.  Bdie
  Compagnie  des  chemins  de  fer  de  Paris  ä  Lyon  et  ä  la  Mediterranee
  hat  ein  Aktienkapital  von  340  Millionen,  die  Compagnie
du  chemin  de  fer  du  Nord  ein  solches  von  231  Millionen,  die  private
österreichisch-ungarische  Staatseisenbahngesellschaft  verfügt  über
ein  Kapital  von  110  Millionen  Gulden.
        <pb n="91" />
        85

infolgedessen  ein  zweites  System  gebildet,  nach  welchem
diese  Reserven  in  dem  Masse,  wie  sie  gebildet,  gleich
unter  die  Aktionäre  •—-  für  die  sie  ja  angelegt  werden  -
verteilt  werden.  Daraus  sind  die  Genussaktien  erstanden 1 ),
die  sich  dadurch  auszeichnen,  dass  sie  Aktien  sind,  deren
Nominalbetrag  zurückbezahlt  wurde,  ohne  dass  die  Mitgliedschaft ­
  dadurch  zerstört  wurde 2 ).
Die  Genussaktien  sind,  wie  oben  gesagt,  neueren  Datums. ­
  Ihre  juristische  Natur  wurde  erst  in  neuester  Zeit
einer  eingehenderen  Prüfung  unterzogen.  Die  wenigen
Autoren,  welche  diese  Frage  so  im  Vorbeigehen  gestreift
hatten,  behaupteten  ohne  nähere  Untersuchung,  es  seien
wirkliche  Aktien,  deren  Nominalbetrag  zurückbezahlt  wurde,
ohne  dass  dadurch  das  Grundkapital  verändert  würde;
die  hierfür  nötigen  Summen  seien  dem  Reingewinn  entnommen. ­
  Die  Gründe,  warum  man  nicht  näher  auf  die
Frage  eintrat,  liegen  auf  der  Hand.  Für  die  Doktrin  lag
kein  Grund  vor,  sich  mit  den  Genussaktien  zu  befassen,
da  sie  in  keinem  Gesetze  erwähnt  sind.  Auch  das  Schweigen
der  Rechtsprechung  ist  erklärlich.  Sie  kam  nie  in  den  Fall,
sich  darüber  zu  äussern.  Genussaktien  kommen  nur  bei
Gesellschaften  vor,  die  einen  gewissen  Gewinn  erzielen.
Aktiengesellschaften  aber,  die  rentieren,  geben  wenig  Anlass
zu  einem  gerichtlichen  Vorgehen  gegen  sie.  Die  Gläubiger
werden  immer  pünktlich  bezahlt;  sie  haben  also  keinen
Grund,  zu  klagen.  Die  Aktionäre  auch  nicht 3 ).  In  neuester

')  Solche  Gesellschaften  sind  uns  in  der  Schweiz  nur  fünf  bekannt.
1.  Die  Dynamitfabrik  Nobel  in  Isleten,  2.  die  Schokoladenfabrik
Cailler  in  ßroc,  3-  die  Dynamitfabrik  in  Brig,  4.  die  Societe  des
carrieres  de  St-Trvpbon,  5.  die  Societö  des  Frigorifiques  et  glacieres
  de  Genfeve.
2 )  Eine  absolute  Regel  kann  zwar  nicht  gegeben  werden,  es
kommt  auf  den  Willen  der  Gesellschaft  an,  ob  sie  der  Amortisation
eine  das  Aktienrecht  vernichtende  Wirkung  beilegen  will  oder  nicht.
Aufschluss  hierüber  geben  meist  die  Statuten.
• 3 )  Maria,  1.  c.,  2.
        <pb n="92" />
        86

Zeit  ist  eine  Wandlung  eingetreten.  Die  stets  wachsende
Zahl  der  im  Umlaufe  befindlichen  Genussaktien  musste  notwendig ­
  dazu  treiben.  Der  erste,  der  sich  in  eingehender
Weise  mit  den  Genussaktien  befasste,  war  Thaller 1 ).  Er
findet  es  sonderbar,  dass  das  gleiche  Faktum  einmal  als
Verteilung  von  Reingewinn,  ein  andermal  als  Rückzahlung
von  Grundkapital  erscheint.  Reingewinn  kann  nur  in  Form
von  Dividende  zur  Verteilung  gelangen 2 ).  Er  sieht  somit
in  der  Genussaktie  nichts  anderes  als  eine  mit  einer  ausserordentlichen ­
  Dividende  bedachte  Aktie.  Diese  Theorie  rvird
durch  folgendes  praktisches  Beispiel  gestützt 8 ).  Eine  Aktiengesellschaft ­
  mit  einem  Kapital  von  1  Million  hat  in  wenigen
Jahren  ihre  Aktien  aus  dem  Reingewinn  amortisiert.  Auf
die  fetten  Jahre  folgen  magere.  Die  Gesellschaft  arbeitet
während  mehreren  Jahren  ohne  Gewinn,  aber  auch  ohne
Verlust.  Da  die  Aktionäre  eine  Katastrophe  befürchten,
beschliesst  die  Generalversammlung  zu  liquidieren.  Was
wird  nun  verteilt  werden?  Vielleicht  etwa  Gewinn?  Nein.
Denn  die  Gesellschaft  kennt  leider  seit  langem  keinen
Gewinn  mehr,  sie  hat  nur  das  Grundkapital  gerettet.  Die
Aktionäre  erhalten  einfach  ihre  Einlage  wieder  zurück.  Da
die  gleiche  Schuld  nicht  zweimal  bezahlt  werden  kann,  so
muss  man  annehmen,  dass  jene  Zahlung,  vermittelst  welcher
die  Amortisation  durchgeführt  wurde,  nichts  anderes  war
als  eine  spezielle  Dividende.  Könnte  man  aber  nicht  gerade
so  gut  annehmen,  dass  das  Grundkapital  damals  amortisiert
wurde  und  jetzt  eine  Gewinnverteilung  vorliegt?
Wenn  aber  nur  ein  Teil  der  Aktien  amortisiert  werden
konnte 4 ),  und  dann,  ohne  dass  ein  Verlust  auf  das  Grundkapital ­
  zu  buchen  wäre,  die  Gesellschaft  liquidiert,  so  erhalten ­
  nach  der  Theorie  von  Thaller  die  nicht  amortisierten
')  Thaller,  Traite  elementaire  Nr.  587  ff.  Auf  dem  gleichen
Standpunkte  steht  auch  Lehmann,  RdAG  1  141.
2 )  Maria,  1.  c.,  18.
3 )  L.  c.,  27  ff.
4 )  L.  c.,  20.
        <pb n="93" />
        87

Aktien  ein  Vorzugsrecht  auf  das  Grundkapital.  Von  diesem
Momente  an  repräsentiert  die  sogenannte  Extradividende
den  einbezahlten  Kapitalbetrag.  Das  gleiche  ist  der  Fall,
wenn  das  Grundkapital  oder  ein  Teil  desselben  verloren
wurde.  Der  Betrag,  mit  welchem  die  Gesellschaft  die  Aktien
amortisiert,  ist  das  einemal  als  eine  Dividende  zu  betrachten,
das  anderemal  als  die  Verteilung  von  Grundkapital;  was
sie  eigentlich  ist,  wird  bei  dieser  Theorie  erst  die  Zukunft
lehren.  Thaller  sieht  sich  genötigt,  für  die  Eisenbahngesellschaften ­
  eine  Ausnahme  zu  statuieren.
Les  Compagnies  de  chemins  de  fer,  schreibt  er,  considerent
  comme  benefices  annuels  les  recettes  nettes  de
leurs  reseaux,  deduction  faite  des  depenses  d’exploitation.
Ce  net  de  recettes  n’est  pas  un  net  de  bünefice  en  ddpit
des  apparences;  il  faudrait  pr6alablement  ä  toute  distribution
  le  grever  de  la  perte  que  subit  le  capital  social,
perte  qui  suit  une  marche  progressive  au  für  et  ä  mesure
qu’on  se  rapproche  de  la  fin  de  la  concession.  Ce  n’est
que  par  le  fait  d’une  pareille  soustraction  que  le  b6n6fiee
väritable  se  dögage  et  c’est  cette  soustraction  que  les
chemins  de  fer,  sauf  erreur  dans  nos  informations,  s’abstiennent
  d’effectuer  sous  r£serve  de  cette  erreur
de  raisonnement  fondamentale  il  est  exact  de  dire  que
dans  les  sociötös  de  chemins  de  fer,  mais  dans  celles-lä
seulement,  le  capital  de  l’action  est  rtiellement  rembours£
ä  l’actionnaire,  au  moment  oü  son  titre  est  remplacb  par
une  action  de  jouissance J ).
Es  ist  nicht  einzusehen,  warum  diese  Ausführungen  nicht
auch  für  andere  Gesellschaften  Geltung  haben  sollten.
Die  Gründe,  warum  die  Amortisation  der  Aktien  bei
den  erwähnten  Eisenbahngesellschaften  und  bei  andern,
wo  ähnliche  Erscheinungen  zutage  treten,  besonders  empfehlenswert ­
  ist,  sind  kurz  folgende:  Vor  allem  das  Verschwinden ­
  des  Grundkapitals  oder  doch  wenigstens  seiner

*)  Avant-propos  de  la  brochure  de  P.  Maria,  page  X.
        <pb n="94" />
        88

hauptsächlichen  Bestandteile  zu  einem  gewissen  Zeitpunkte,
was  natürlich  eine  plötzliche  Entwertung  der  Aktien  zur
Folge  haben  würde.  Die  Gesellschaft  sucht  diesem  Übelstande ­
  dadurch  zu  begegnen,  dass  sie  die  Zahl  der  auf  das
Grundkapital  Berechtigten  vermindert,  d.  h.  die  Aktien
amortisiert 1 ).  Bei  allen  Gesellschaften  ferner,  welche  ihre
Aktien  amortisieren,  erfordert  der  regelmässige  Geschäftsbetrieb, ­
  während  das  in  den  Anlagen  verwendete  Grundkapital ­
  sehr  bedeutend  sein  kann,  verhältnismässig  geringe
Summen,  da  grosse  Operationen  auf  Kredit,  welche  entsprechende ­
  Summen  beanspruchen,  meist  ausgeschlossen
sind,  und  die  notwendigen  Barmittel  der  Gesellschaft  unmittelbar ­
  aus  dem  Betriebe  zufliessen.  Bei  der  Eisenbahn
muss  die  Fahrkarte  gleich  am  Schalter  bezahlt  werden,
auch  die  Gasrechnung  wird  mindestens  alle  Vierteljahre
beglichen.  Es  sind  ferner  keine  grossen  Reserven  nötig,  um
sich  sofort  alle  Errungenschaften  der  Technik  anzueignen,
denn  diese  Gesellschaften  erfreuen  sich  zumeist  einer  Art
Monopolstellung,  sie  brauchen  also  keine  Konkurrenz  zu
fürchten.  Ihre  Grundinstallation  bedarf  in  den  meisten  Fällen
keiner  grossen  Änderungen,  eventuelle  Vergrösserungen
des  Betriebes  können  leicht  zum  vornherein  berechnet
und  die  Installationen  darnach  gebaut  werden,  eine  Rekonstruktion ­
  des  durch  die  Erstellung  der  Anlagen  verbrauchten ­
  Grundkapitals  ist  daher  nicht  angebracht;  so
wachsen  denn  die  verschiedenen  Reservefonds  von  Jahr
')  Thaller  und  Maria  in  ihrer  Broschüre  bestreiten  die  rechtliche ­
  Erlaubtheit,  weil  angeblich  im  Widerspruch  zum  Aktiengesetz
vom  Jahre  1867,  als  unvereinbar  mit  der  gesetzlichen  Konstanz  des
Grundkapitals  und  gestatten  die  Amortisation  nur  für  die  Eisenbahrgesellschaften, ­
  die  vor  diesem  Datum  gegründet  wurden.  Das  österreichische ­
  Aktienregulativ  vom  20.  September  1899,  Art.  33  hingegen
lautet:  Im  Statute  kann  ausnahmsweise  die  sukzessive  Einlösung
der  Aktie  zum  Nominalbeträge  vorgesehen  werden,  wenn  die  der
Gesellschaft  gehörige  Vermögenssubstanz  durch  den  Geschäftsbetrieb
ganz  oder  grösstenteils  aufgezehrt  werden  muss,  oder  das  Vermögen
der  Gesellschaft  aus  zeitlich  beschränkten  Rechten  besteht.
        <pb n="95" />
        39

zu  Jahr,  im  gleichen  Verhältnisse  wie  das  Kapital  an  Wert
verliert,  und  bleiben  bis  zur  Auflösung  der  Gesellschaft
ohne  zweckentsprechende  Verwendung.  Die  Verteilung  an
die  Aktionäre  resp.  die  Amortisation  der  Aktien  wird  als
eine  Erleichterung  und  Vereinfachung  des  Betriebes  von
allen  empfunden  werden.  Hie  und  da  wird  auch  auf  ein
bei  der  Liquidation  übrigbleibendes  Aktivsaldo  Rücksicht
genommen  werden 1 ),  so  dass  es  Vorkommen  kann,  dass  nur
ein  Teil  der  Aktien  amortisiert  wird 2 ).
Aber  auch  andere  Gesellschaften  sind  den  Tücken
des  Schicksals  unterworfen 8 ).  Die  besten  Installationen,
Maschinen  etc.  sind  bei  einer  Liquidation  schwer  zu  verkaufen ­
 4 )  und  besonders  in  Zeiten  allgemeiner  wirtschaftlicher ­
  Depression  nicht  mehr  wert  als  altes  Eisen.  Durch
neue  Erfindungen  ferner  können  grosse  und  blühende  Industriezweige ­
  auf  einen  Schlag  vernichtet  werden.  Die
wenigen  Aktiven,  die  aus  einer  solchen  Katastrophe  gerettet ­
  werden  können,  nehmen  die  Gläubiger  für  sich  in
Anspruch,  während  die  Aktionäre  leer  ausgehen.  Die
Amortisation  der  Aktien  sollte  unmöglich  sein,  nur  weil
der  Zeitpunkt  der  Auflösung  und  der  Stand  des  Vermögens
in  diesem  Zeitpunkte  ungewiss  ist  und  nicht  zum  voraus

')  Statuten  der  Compagnie  generale  electrique  du  sud-ouest.
2 )  Statuten  der  Societe  des  carrieres  de  St.  Tryphon.
s )  So  z.  B.  Dynamitfabriken.  Der  Transport  grösserer  Mengen
dieser  Sprengstoffe,  wie  sie  bei  einem  grösseren  Tunnelbau  benötigt ­
  werden,  ist  nicht  ratsam,  weil  zu  gefährlich.  Man  erstellt
daher  in  der  Nähe  des  Tunnels  eine  Dynamitfabrik,  welche  die  notwendigen ­
  Sprengmaterialien  dazu  liefert.  Nach  Beendigung  des
Tunnels  ist  kaum  mehr  eine  genügende  Verwendung  dafür  vorhanden. ­
  Die  Installationen  erleiden  somit  eine  plötzliche  grosse  Wertminderung. ­
  Ferner  ist  bei  diesen  Gesellschaften  immer  die  Gefahr
vorhanden,  dass  alle  Anlagen  durch  eine  Explosion  vernichtet  werden.
Die  Amortisation  der  Aktien  drängt  sich  also  geradezu  auf.
4 )  Les  choses  vieillissent  comme  les  hommes,  et  ä  la  fin  elles
ne  representent  pas  10%  de  ce  qu’elles  ont  coüte.  Journ.  des  Societes
  1895,  137.
        <pb n="96" />
        90

berechnet  werden  kann  ?  Wird  die  Amortisation  des  Grundkapitals ­
  und  die  Schaffung  von  Genussaktien  für  Eisenbahngesellschaften ­
  und  Gesellschaften,  deren  Vermögen
aus  zeitlich  beschränkten  Rechten  besteht,  anerkannt,  so
muss  sie  für  alle  andern  Gesellschaften  ohne  Rücksicht
auf  ihren  industriellen  Betrieb  als  erlaubt  angesehen  werden,
denn  es  besteht  kein  Unterschied  im  juristischen  Aufbau.
Die  Amortisation  der  Aktien  als  Regel  aufstellen  zu
wollen,  würde  eine  vollständige  Verkennung  der  wirtschaftlichen ­
  Funktion  der  Genussaktien  bedeuten.  Sie  ist  bei
Gesellschaften,  deren  Vermögen  durch  den  Geschäftsbetrieb
nicht  oder  nur  in  geringem  Masse  aufgezehrt  wird,  nicht
empfehlenswert J )  und  mit  grösster  Vorsicht  anzuwenden.
Abgesehen  davon,  dass  ihr  Grundkapital  intakt  bleibt,  die
Einlage  der  Aktionäre  somit  gedeckt  ist,  erscheint  eine
Beschränkung  der  flüssigen  Mittel  oft  nicht  ratsam 2 ),  da  oft
bedeutende.Warenlager  angelegt  und  Geschäfte  auf  lange
Termine  hin  abgeschlossen  werden.  Diese  Gesellschaften
müssen  sich  durch  Krisen  hindurch  arbeiten,  wo  die  Ausgaben ­
  die  Einnahmen  um  ein  Bedeutendes  übertreffen;  sie
müssen  ferner  ihre  Installationen  stets  auf  der  Höhe  der
Zeit  halten  und  sie  stets  erneuern,  um  möglichst  billig  zu
fabrizieren.  Dazu  benötigen  sie  aber  grosse  Summen,  welche
oft  schwer  zu  beschaffen  sind,  es  ist  daher  ein  grosser  Vorteil, ­
  wenn  sie  über  eigene  Gelder  verfügen  können.

§  13.
Die  Erlaubtheit  der  Amortisation.
Die  Schaffung  von  Genussaktien  kann  als  eine  spezielle
Form  der  Herabsetzung  des  Grundkapitals  angesehen  werden,
ohne  dass  dabei  die  Produktionsfähigkeit  des  Unternehmens

')  Lehmann,  R.  d.  AG  2  142.
! )  Z.  B.  bei  Banken.
        <pb n="97" />
        91

beeinträchtigt  wird').  Dagegen  wird  vielfach  die  Ansicht
vertreten,  dass  wohl  eine  Amortisation  der  Aktien  stattfindet ­
  aber  keine  Reduktion  des  Aktienkapitals *  2 ).  Es  ist
aber  nicht  einzusehen,  warum  nach  der  Amortisation  sämtlicher ­
  Aktien  das  Grundkapital  noch  vorhanden  sein  sollte,
es  stellt  die  Summe  aller  Anteilsrechte  dar;  fällt  ein  solches
Anteilrecht  fort,  so  vermindert  sich  auch  notwendigerweise
die  Summe  des  Grundkapitals 3 ) 4 ).  Allerdings  bleiben  bei
den  meisten  Gesellschaften  nach  der  Amortisation  der
Aktien  unter  den  Aktiven  genügend  Elemente  übrig,  um
das  Grundkapital  aus  diesen  wieder  zu  konstituieren 5  * ).  Da
die  verschiedenen  Bestimmungen  des  OR G ),  welche  die
Herabsetzung  des  Grundkapitals  regeln,  ganz  andere  Verhältnisse ­
  im  Auge  haben,  sie  sind  nur  zum  Schutze  der
Gläubiger  bestimmt,  welche  hier  gar  nicht  in  Betracht 7 )
kommen,  so  frägt  es  sich,  ob  sie  trotzdem  Anwendung

x )  Staub,  1.  c.,  §  227;  Lehmann-Ring,  1.  c.,  457;  Mayer,  1.  c.,  57;
Holdheim,  1899,  7;  Pliquet,  1.  c.,  105.
2 )  Klemperer,  1.  c.,  5;  Ortmann,  1.  c.,  60;  Cosack,  1.  c.,  623;
Makower,  l.c.,  355;  Lehmann,  RdAG  2  140,  Anrn.  2;  Maria,  l.c.,  19.
3 )  Sträuli,  1.  c.,  39.
4 )  Auf  diesem  Standpunkte  stehen  z.  B.  die  Schokoladenfabrik
Cailler,  ähnlich  die  Dynamitfabrik  Brig,  in  Deutschland  die  Bazar-Aktiengesellschaft,
  die  zwar  den  Passivposten  Aktienkapitalskonto
nicht  mehr  führt,  dagegen  ein  Genussscheinkonto  von  gleicher  Höhe
in  der  Bilanz  figurieren  lässt.  Dass  die  Gesellschaft  aber  das  Kapital
als  amortisiert  betrachtet,  erhellt  schon  daraus,  dass  sie  sich  weigert,
weiterhin  die  gesetzliche  Reserve  zu  äufnen,  mit  der  Begründung,
diese  Pflicht  existiere  nicht  mehr  für  sie,  denn  sie  habe  kein  Grundkapital ­
  mehr.  Klemperer,  1.  c.,  62.
5 )  So  kam  z.  B.  die  Fusion  zwischen  der  Schokoladenfabrik
Cailler  in  Broc  und  Peter  &amp;amp;  Köhler  in  Vevey  auf  der  Basis  absoluter ­
  Gleichberechtigung  beider  Unternehmungen  zustande,  obgleich ­
  Cailler  seine  Aktien  amortisiert  hatte.
u )  Art.  614,  628,  670  OR.  Die  Gesetzgebung  anderer  Länder
hat  die  Frage  auch  nicht  berührt,  mit  Ausnahme  des  schon  zitierten
österreichischen  Aktienregulativs.
7 )  Bachmann,  1.  c.,  84.
        <pb n="98" />
        finden,  oder  ob  wir  uns  darauf  beschränken  können,  zu
untersuchen,  inwiefern  dieses  neue  Phänomen  zwischen
die  Fugen  des  alten  Gesetzes  hineinpasst.  Vor  allem  ist
festzustellen,  dass  die  Amortisation  der  Aktien  nicht  eine
Verteilung  vom  Reingewinn  sein  kann,  keine  Dividende
ist,  da  Amortisation  und  Reingewinn  einander  entgegengesetzte ­
  Begriffe  sind 1  * ).  Die  Frage,  ob  es  sich  hier  um  eine
Verteilung  vom  Reingewinn  oder  um  Rückzahlung  der  Einlagen ­
  handelt,  ist  von  grösstem  Interesse;  je  nachdem  man.
das  eine  oder  das  andere  verneint,  verändert  sich  natürlich
die  Höhe  des  Reingewinnes 3 ).  Wenn  angenommen  wird,  es
handle  sich  um  eine  Verteilung  von  Reingewinn,  einer  Extradividende, ­
  so  werden  diese  Beträge  als  solche  behandelt
werden  müssen,  sie  würden  infolgedessen  dem  Nutzniesser
und  nicht  dem  Eigentümer  zufallen.  Ähnliche  Verhältnisse
liegen  im  ehelichen  Güterrecht  vor,  z.  B.  bei  der  Güterverbindung ­
  etc.,  eine  Konsequenz,  die  von  niemandem  gewollt ­
  ist,  und  in  direktem  Widerspruche  steht  mit  der  Überlegung, ­
  aus  welcher  die  Genussscheine  entstanden  sind  8 ).
Bevor  wir  auf  die  Sache  selbst  eintreten,  ist  es  notwendig, ­
  die  verschiedenen  Begriffe,  die  unter  dem  Ausdrucke ­
  Amortisation  verstanden  werden,  auseinanderzuhalten. ­
  Amortisation  bedeutet  zuerst  einmal  Tilgung  einer
Schuld,  Avomit  sich  oft  die  Idee  einer  Tilgung  in  Raten
verbindet 4 ).  Jedes  Kapital  ist  im  Prinzip  der  Veränderung
und  der  Verminderung  unterworfen.  Es  ist  daher  eine
dringende  Nottvendigkeit,  um  die  Gesellschaft  vor  dem
Untergange  zu  bewahren  und  ihr  eine  gewisse  Beständigkeit ­
  zu  verleihen,  dass  die  verschiedenen  Elemente,  die
das  Kapital  bilden,  stets  auf  dem  gleichen  Stande  gehalten
Averden,  dass  ihr  Wertverlust  ausgeglichen  wird,  und  zwar
*)  Pliquet,  1.  c-,  31;  Valery,  Rev.  gen.  1904,  135;  Bouvier  Banguilion, ­
  1.  c.,  404;  Ripert,  1.  c.,  375;  Perroud,  1.  c.,  439.
’ J )  VaKry,  Rev.  g6n.  1907,  113.
3 )  Ripert,  1.  c.,  372.
4 )  Thaller,  Ann.  d.  dr.  com.  1895,  249.
        <pb n="99" />
        93

6

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.=»  &amp;amp;V
%

ASC.

durch  Werte,  die  mit  Hülfe  des  Kapitals  geschaffen  snsjc&amp;amp;fyy  + d  4
Amortisieren  heisst  somit  auch  den  eingetretenen  Kapital-  W  /
vertust  durch  neue  Werte,  die  aus  dem  Grundkapital  hervorgegangen
  sind,  ersetzen 1 ).  Diese  beiden  Begriffe  fliessen
bei  der  Amortisation  der  Aktien  ineinander  über.  Sie  stellt
sich  also  einerseits  als  Tilgung  einer  Schuld 2 ),  anderseits
als  Wiederherstellung  des  Grundkapitals  dar,  die  Beträge
werden  aber  direkt  den  Aktionären  als  den  einzig  Berechtigten ­
  ausgeschüttet.

•3»
VA
j*  j

Die  Amortisation  der  Installationen  hat  den  Zweck,
die  Produktionsfähigkeit  des  Unternehmens  stets  auf  der
gleichen  Höhe  zu  halten,  das  kommt  allein  schon  in  einem
gewissen  Sinne  der  Erhaltung  des  Grundkapitals  gleich;
wenn  man  bedenkt,  dass  der  Wert  einer  Anlage  nach  zwei
Gesichtspunkten  taxiert  werden  kann,  dem  Ertragswerte
und  dem  Verkaufswerte.  Dieser  bleibt  bei  richtiger  Instandhaltung ­
  der  Produktionswerkzeuge  —  wobei  die  schadhaften ­
  Bestandteile  sofort  repariert  oder  ersetzt  werden  —-bis
  zuletzt  ungefähr  gleich,  jener  dagegen  sinkt  rapid  und
ist  in  der  Regel  viel  geringer.  Ein  Motor  z.  B.  leistet  vom
ersten  bis  zum  letzten  Tage  seines  Gebrauches  so  ziemlich
die  gleiche  Arbeit,  während  sein  Verkaufswert  schon  nach
dem  ersten  Gebrauchstage  etwa  um  die  Hälfte  sinkt.  Auf
dieser  Idee  vom  Unterschied  zwischen  Ertragswert  und
Verkaufs  wert  beruhen  im  Grunde  genommen  die  Genussaktien. ­
  Die  Gesellschaft  muss  bei  der  Amortisation  beide
Werte  berücksichtigen;  denn  würde  nur  der  Produktionswert ­
  in  Betracht  gezogen,  so  wäre  am  Ende  der  Gesellschaft ­
  nichts  vorhanden,  woraus  die  Einlage  der  Aktionäre
vergütet  werden  könnte.  Es  bildet  sich  so  infolge  der
Amortisation  eine  Art  Reserve 8 )  im  Innern  des  Grund-*)

  Thaller,  Arm.  d.  dr.  com.  1895,  249.
2 )  Perroud,  1.  c.,  439.
3 )  Thaller,  Ann.  d.  dr.  com.  1895,  243  will  ein  Unterschied
zwischen  Amortisationsfonds  und  Reserve  nicht  gelten  lassen.
        <pb n="100" />
        94

kapitals  selbst,  ohne  dass  dadurch  dessen  Weit  vergrössert
würde.  Diese  Reserven  gewinnen  in  dem  Verhältnisse  an
Bedeutung,  als  das  Grundkapital  an  Wert  verliert 1 ).  Sie
behalten  ihre  ganze  Beweglichkeit  bis  zum  Momente,  wo
das  ürsprüngliche  Grundkapital  seine  produktive  Kraft  verliert ­
  und  sie  an  dessen  Stelle  treten  müssen.  Angenommen
nun,  das  für  die  lnstandstellung  eines  industriellen  Unternehmens ­
  aufgewendete  Grundkapital  behalte  seine  erwerbende ­
  Kraft  bis  zum  Ende  der  Gesellschaft  bei,  so  ist
es  klar,  dass  die  Reserven  nie  an  seine  Stelle  treten  müssen,
und  sie  erst  im  Momente,  wo  es  sich  darum  handelt,  die
Einlagen  der  Aktionäre  zu  vergüten,  eine  Verwendung -
linden.  Ihrer  Verteilung  zu  irgendeinem  Zeitpunkte  oder
gleich  im  Momente,  wo  sie  gebildet  werden,  steht  nichts
im  Wege 2 ),  im  Gegenteil,  diese  Verteilung  ist  eine  Massregel
  weiser  und  vorsichtiger  Verwaltung 8 ).  Die  Amortisation ­
  kann  beschleunigt  und  auf  einen  Teil  der  Lebensdauer ­
  der  Gesellschaft  zusammengedrängt  werden,  ohne
dass  das  etwas  ausmacht,  es  werden  einfach  grössere
Beträge  abgeschrieben.  Dadurch  löst  sich  in  vielen  Fällen,
wo  die  Dauer  der  Gesellschaft  zum  voraus  nicht  genau
fixiert  ist,  die  Amortisation  des  Grundkapitals  von  der
industriellen  Amortisation  ab  und  läuft  selbständig  neben

h  Mais  tantöt  aussi  la  reserve  se  forme  dans  l’intdrieur  du
Capital  lui-meme  sans  augmenter  l’ensemble  de  la  richesse  de  l’etablissement.
  Ce  qui  l’a  fait  perKtrer  et  lui  donne  aliment,  c’est  la
distribution  economique  des  divers  eRments  de  l’exploitation  qui  va
se  modifiant  graduellement,  c’est  une  balance  qui  d’annöe  en  annee
porte  en  plus-value  de  fonds  de  roulement  la  moins-value  d’usure
des  machines  et  de  l’outillage.  Ce  que  pert  le  Capital  fixe,  c’est  le
Capital  circulant  qui  le  gagne  par  compensation  et  il  faut  bien  qu’il
en  soit  ainsi:  Autrement  l’entreprise  serait  en  perle,  ne  disposant
plus  au  total  de  sa  mise  de  fonds  primitive.
2 )  Pliquet,  1.  c.,  41  ff.
3 )  Lyon-Casn  et  Renaud,  1.  c.,  n°  563.  L’amortissement  des
actions  n’est  pas  une  nöcessite,  c’est  une  mesure  de  prudence.  Conf.
auch  1.  c.,  Nr.  551.
        <pb n="101" />
        95

der  andern  her.  Es  kommt  nicht  darauf  an,  ob  die  Gesellschaft ­
  auf  eine  unbestimmte  Dauer  oder  nur  für  eine  bestimmte ­
  Zeitdauer  gegründet  rvurde,  denn  schliesslich  ist
keiner  Gesellschaft  eine  ewige  Zeitdauer  beschieden,  und
sie  muss  einmal  liquidiert  werden  1 ).
’)  Die  Funktion  der  Amortisation  wird  durch  ein  Beispiel  am
besten  erläutert.  Angenommen:  Eine  Gesellschaft  mit  einer  Million
Grundkapital,  Dauer  20  Jahre.  Die  Produktionsfähigkeit  der  Anlagen ­
  erleidet  während  dieser  Zeit  keine  nennenswerte  Einbusse
und  behauptet  in  der  Bilanz  den  gleichen  Wert.  Sie  zeigt  also  am
Anfang  folgendes  Bild:
Aktiven:  Passiven:
Installationen  .  .  .  1,000,000  Aktienkapital  .  .  .  1,000,000
Vorräte  etc  300,000  Obligationen  ....  300,000
Summa  1,300,000  Summa  1,300,000
Am  Schlüsse  des  ersten  Geschäftsjahres  zeigt  die  Bilanz,  ohne
Gewinn  und  Reserven  zu  berücksichtigen,  sondern  nur  die  Amortisation, ­
  folgendes  Bild:

Aktiven:  Passiven:

Installationen  .  .  .
Kassa  etc
Vorräte  etc

1,000,000
50,000
300,000

Aktienkapital  .  .  .
Amortisationskonto  .
Obligationen  ....

1,000,000
50,000
300,000

Summa

1,350,000

Summa

1,350,000

Nach  dem  20.  Ja

hre:

Aktiven:
Installationen  .  .  .
Kassa  etc
Vorräte  etc

1,000,000
1,000,000
300,000

Passiven:
Aktienkapital  .  .  •
Amortisationskonto  .
Obligationen  ....

1,000,000
1,000,000
300,000

Summa

2,300,000

Summa

2,300,000

Nach  dem  20.  Jahre  wird  aber  der  Posten  Installationen  verschwinden, ­
  etwa  infolge  eines  Heimfallsrechtes,  wegen  Ablauf  der  Konzession, ­
  oder  weil  sie  infolge  des  Gebrauches  abgenützt  sind.  Dieser
Posten  wird  also  aus  der  Bilanz  gestrichen,  und  wir  haben  wieder  die
Anfangsbilanz  mit  dem  Unterschied,  dass  der  Posten  Installationen
verschwunden  ist,  aber  dessen  Gegenwert  in  Geld  vorhanden  ist.
Angenommen  nun,  dass  die  das  Grundkapital  repräsentierenden
Anlagen  noch  einen  gewissen  Wert  haben,  so  ist  das  ein  Gewinn
        <pb n="102" />
        96

Dass  die  zur  Amortisation  notwendigen  Beträge  nicht
0
ohne  weiteres  dem  Reingewinn  entnommen  werden  können,
dürfte  klar  sein;  denn  es  muss  auch  amortisiert  werden,
wenn  die  Gesellschaft  für  das  laufende  Geschäftsjahr
keinen  Gewinn  aufzuweisen  hat.  Man  kann  allerdings
nicht  leugnen,  dass  wegen  der  bei  der  Aktiengesellschaft
gebräuchlichen  Abrechnungsform  gewisse  Beziehungen
zwischen  dem  Reingewinn  und  der  Amortisation  *)  bestehen. ­
  Je  grösser  die  Abschreibungen,  desto  geringer  ist
der  Reingewinn  und  umgekehrt.  Von  Reingewinn  kann
richtiger  Ansicht  nach  erst  dann  gesprochen  werden,  wenn
vom  Bruttoertrag  des  Geschäftsjahres  die  notwendigen
für  die  Aktionäre.  Sind  aber  die  Anlagen  noch  weiter  imstande,  zu
produzieren,  so  ist  ihre  gesamte  Arbeitsleistung,  nachdem  das  Konto
Aktienkapital  aus  dem  Amortisationsfonds,  für  den  in  unserem  Falle
keine  Verwendung  gegeben  ist,  getilgt  wurde,  für  die  Aktionäre
unentgeltlich.  Auch  mit  andern  Bilanzierungsmethoden  kommt  man
zum  gleichen  Schlüsse.  Würde  z.  B.  so  bilanziert:

Aktiven:  Passiven:
Anlagen  930,000  Aktienkapital  .  .  .  1,000,000
Kassa  50,000  Obligationen  ....  300,000
V  orräte  300,000

Summa  1,300,000  Summa  1,300,000
Nach  20  Jahren  haben  wir  wieder  die  Anfangsbilanz.  Wird  nun
der  Amortisationsbetrag  gleich  unter  die  Aktionäre  verteilt,  und
will  man  das  in  der  Bilanz  zur  Darstellung  bringen,  so  haben  wir
nach  dem  ersten  Jahre  folgendes  Schema:

Aktiven:  Passiven:
Anlagen  1,000,000  Aktienkapital  .  .  .  950,000
Vorräte  etc  300,000  Amort.  Aktienkapital  50,000
Obligationen  ....  300,000
Summa  1,300,000  Summa  1,300,000

Am  Ende  haben  wir  wieder  im  Prinzip  das  gleiche  Resultat.
Vgl.  Pliquet,  1.  c.,  35  und  43.
‘)  Vgl.  die  Statuten  der  Compagnie  generale  electrique  du
sud-ouest,  ebenso  der  Dynamitfabrik  Brig  und  der  Societe  des
carrieres  de  St.  Tryphon.
        <pb n="103" />
        97

Abschreibungen  gemacht  worden  sind  Sie  gehören  zu  den
Produktionskosten  1 ).  Von  einer  Amortisation  aus  dem  Reingewinn ­
  kann  also  nur  in  einem  ganz  bestimmten  Sinn  die
Rede  sein.  Dieser  Ausdruck  müsste  so  weit  gefasst  werden,
dass  der  Bruttoertrag  des  Geschäftsjahres  darunter  verstanden ­
  werden  kann.  Auch  angenommen,  die  Amortisation
der  Aktien  erfolge  aus  dem  Reingewinn,  so  ist  damit  für
die  Theorie  Thallers  noch  .nichts  gewonnen.  Um  den  Anomalien, ­
  wie  sie  bereits  dargelegt  wurden,  zu  entgehen,
müsste  nachgewiesen  werden,  dass  die  Aktionäre  kein
Anrecht  auf  das  Vereinsvermögen  haben,  dass  also  ihre
Einlage  ä  fonds  perdu  geleistet  wurde,  und  dass  jede  Verteilung ­
  von  Vereinsvermögen,  Gewinnverteilung  also  Dividende ­
  sei.  Die  Art  und  Weise,  wie  die  Aktiengesellschaft
ihre  Mittel  für  die  Rückzahlung  der  Aktien  flüssig  macht,
ist  schliesslich  gleichgültig;  massgebend  ist  vielmehr  die
Absicht,  die  ihrer  Verteilung  obwaltet 2 ).  Die  Aktiengesellschaft ­
  ist  wie  jeder  andere  Schuldner,  der  mehrere  Schulden
denselben  Gläubigern  gegenüber  zu  bezahlen  hat,  berechtigt,
bei  der  Zahlung  zu  erklären,  welche  Schuld  sie  tilgen  will 3  4 ).
Dagegen  kann  nicht  behauptet  werden,  dass  überhaupt
keine  Schuld  existiert;  denn  man  kann  auch  eine  zukünftige, ­
  bedingte  oder  bloss  mögliche  Schuld  bezahlen.
Die  Aktiengesetzgebungen  aller  Länder  haben  die
Amortisation  der  Aktien  und  die  Herabsetzung  des  Grundkapitals ­
  mit  erschwerenden  Kautelen  umgeben.  Dabei  waren
zwei  Rücksichten  massgebend  *):  Da  die  Herabsetzung  des
')  Pliquet,  1.  c.,  45.  L’amortissement  representant  une  depreciation
  de  l’actif  est  une  Operation  d’inventaire,  un  Element  d’evaluation
  de  cet  actif  qui  doit  precöder  la  dHermination  des  benefices
nets  susceptibles  d’etre  distribues.  L’amortissement  ne  doit  pas  etre
opere  sur  les  benefices,  mais  sur  l’actif  brut  avant  la  fixation  des
benefices.  Houpin,  1.  c.,  Nr.  933;  Lehmann,  RdAG  2  301  ff.;  Valery,
Rev.  gen.  1907,  494.
2 )  Valery,  Rev.  gdn.  1907,  494.
3 )  Art.  86  OR.
4 )  Staub,  1.  c.,  766.
        <pb n="104" />
        98

Grundkapitals  das  Vereinsvermögen  vermindert,  so  muss
besondere  Rücksicht  auf  die  Gesellschaftsgläubiger  genommen ­
  werden,  damit  ihre  Interessen  nicht  verletzt  werden;
denn  je  geringer  das  Grundkapital,  desto  geringer  wird
auch  ihre  Sicherheit*).  Desgleichen  ist  Rücksicht  zu  nehmen
auf  die  Aktionäre,  denen  ihr  Aktienrecht  nicht  ohne  weiteres
entzogen  oder  verkürzt  werden  soll.  Durch  die  mit  der
Amortisation  der  Aktien  und  deren  Umwandlung  in  Genussaktien ­
  notwendige  Herabsetzung  des  Grundkapitals
werden  aber  weder  die  Ansprüche  der  Gläubiger  noch  die
wohlerworbenen  Rechte  der  Aktionäre  verletzt;  denn  es
gelangt  einerseits  kein  Gesellschaftsvermögen,  worauf  die
Gläubiger  einen  Anspruch  hätten,  zur  Verteilung 2 ),  noch
erfolgt  anderseits  die  Amortisation  aus  dem  Gewinn,  der
den  Aktionären  als  Dividende  zufallen  sollte.
Je  nachdem  man  die  verschiedenen  Funktionen  des
Grundkapitals  in  Betracht  zieht,  gelangt  man  zu  verschiedenen ­
  Definitionen  desselben.  «Unter  Grundkapital 3 )  verstehen ­
  wir  entweder:  das  von  den  Aktionären  gezeichnete
und  bezahlte  (eventuell  geschuldete)  Vermögen  der  Gesellschaft, ­
  wie  es  nach  Schätzung  des  jeweiligen  Inventars
unter  den  Aktiven  der  Bilanz  figuriert,  oder:  den  ursprünglichen ­
  oder  durch  Statutenänderung  später  veränderten
Betrag  des  von  der  Gesellschaft  gewollten  oder  gezeichneten
Vermögens,  der  in  den  Passiven  der  Bilanz  erscheint,  und
der  die  Summe  der  Anteilsberechtigungen  der  Aktionäre
darstellt».

’)  Lehmann,  Lehrbuch  des  Handelsrechts,  377.  Das  Grundkapital ­
  hat  die  Aufgabe  eines  Minimalgarantiefonds  zugunsten  der
Gesellschaftsgläubiger.
2 )  Bei  Gesellschaften,  deren  Vermögen  an  einem  bestimmten
Zeitpunkte  verschwinden  muss,  werden  spezielle  Massregeln  zum
Schutze  der  Gläubiger  getroffen;  meist  wird  vor  der  Amortisation
der  Aktien  das  Obligationenkapital  amortisiert,  wie  z.  B.  bei  den
grossen  österreichischen  Eisenbahngesellschaften.
3 )  Sträub,  1.  c.,  4  ff.  Cf.  auch  die  Distinktion  bei  VaRry,  Rev.
gen.  1904,  126;  Hautle,  1.  c.,  69.
        <pb n="105" />
        99

Das  Grundkapital,  wie  es  in  der  ersten  Definition  erscheint, ­
  dient  den  Gläubigern  als  Unterpfand  und  Sicherheit ­
  für  ihre  Forderungen,  und  darauf  zielen  auch  die  Vorschriften ­
  des  OR  Art.  614  *),  665,  667  und  670  ab.  Der
Aktionär  erhält  aber  nicht  seine  Einlage  zurück;  denn  diese
wurde  verwendet  zur  Errichtung  der  Installationen  der
Fabrikanlagen,  oder  sie  wurde  direkt  in  apports  geleistet,
welche  die  Gesellschaft  nicht  entbehren  kann.  Sie  kann
also  nicht  zurückgegeben  werden,  ohne  die  Produktionsfähigkeit ­
  der  Gesellschaft  zu  beeinträchtigen.  Zurückgegeben
wird  nur  ein  gleicher  Betrag 2 ).  Würde  die  Rückzahlung  aus
dem  Gesellschaftskapital  erfolgen 3 ),  wodurch  die  Vermögenssubstanz ­
  nach  und  nach  aufgezehrt  würde,  so  wäre  die
Schaffung  von  Genussaktien  nicht  zu  rechtfertigen.  Genuss,
wovon  denn?  Wenn  nichts  mehr  vorhanden  ist?  Durch  die
Amortisation  der  Aktien  wird  das  Grundkapital,  wie  es  in
der  ersten  Definition  von  Sträuli  erscheint,  gar  nicht  verändert. ­
  Die  Vermögensobjekte,  welche  es  darstellen,  werden
davon  nicht  betroffen,  sondern  nur  das  Grundkapital  im  Sinne
der  zweiten  Definition.  Da  das  Grundvermögen  intakt  bleibt,
so  ist  kein  Grund  vorhanden,  die  Vorschriften  von  Art.  665,
667  und  670  in  Anwendung  zu  bringen 4 );  vor  allem  fiele
’)  Die  Tragweite  dieses  Artikels  ist  sehr  bestritten.  Cf.  Hafner,
1.  c.,  Art.  614,  Anin.  7;  Sträuli,  1.  c.,  43  fl.;  Haberstich,  1.  c-,  2  497;
Rossel,  1.  c„  Nr.  827.
2 )  Es  ist  hier  und  da  gebräuchlich,  einen  höheren  Betrag  zu
verabfolgen.  Der  über  den  Nominalwert  der  Aktie  hinausgehende
Betrag  stellt  sich  als  eine  Prämie  dar.  An  den  tatsächlichen  Verhältnissen ­
  ändert  das  nicht.  Dieses  System  ist  sehr  verbreitet  bei
den  französischen  Eisenbahngesellschaften  in  den  Kolonien,  wahrscheinlich ­
  um  das  Kapital  anzulocken.  Der  Amortisationsbetrag
schwankt  zwischen  Fr.  600  und  Fr.  650  bei  einem  Nominalwerte  der
Aktie  von  Fr.  500.  So  bei  der  Compagnie  des  chemins  de  fer  coloniaux
  Böne-Guelma,  etc.  Val6ry,  Rev.  gen.  1907,  486,  Anm.  2.
*)  Ortmann,  1.  c.,  68.  Der  aus  dem  Gesellschaftsvermögen  ausgelöste ­
  Aktionär  erhält  die  wirkliche  Einlage  zurück  und  scheidet
definitif  aus.
4 )  Die  Bestimmungen  über  die  Herabsetzung  des  Grundkapitals
erfahren  in  letzter  Zeit  Widerspruch,  da  sie  einseitig  das  vermeint-
        <pb n="106" />
        100

da  die  Forderung  des  gesperrten  Jahres  in  Betracht.  Gegenteiliger ­
  Ansicht  ist  Sträuli 1 ),  weil  dann  auf  der  einen  Seite
der  Bilanz  die  Summe  der  Aktienanteile  reduziert  wird,
und  auf  der  andern  Seite  ein  entsprechender  Gewinn  zum
Vorschein  käme,  ein  Resultat,  das  von  niemand  angestrebt ­
  wird.  Gegen  eine  Verteilung  solcher  Beträge  könnten
die  Gesellschaftsgläubiger  mit  Recht  Einsprache  erheben
wegen  Verteilung  von  Gesellschaftsvermögen.  Um  diesem
Übelstande,  der  übrigens  akzidenteller  Natur  ist,  zu  entgehen, ­
  werden  in  der  Praxis  verschiedene  Mittel  angewandt:
oft  werden  auf  der  Gegenseite  in  der  Bilanz  entsprechende
Abschreibungen  vorgenommen,  andere  führen  in  ihrer  Bilanz
auf  der  Passivseite  einen  besonderen  Posten  (Genussscheinkonto), ­
  oder  sie  lassen  auch  den  Posten  Grundkapital  einfach ­
  weiterbestehen 2 ).
Die  rechtliche  Erlaubtheit  der  Schaffung  von  Genussaktien ­
  durch  Amortisation  unterliegt  nach  dem  Dargelegten,
weder  vom  Standpunkte  des  Gläubigers  noch  von  dem  des
Mitaktionärs  aus  betrachtet,  irgend  einem  Zweifel,  besonders
wenn  sie  in  den  Gesellschaftsstatuten  vorgesehen  war.
Die  Gesellschaft  kann  sich  im  Notfall  immer  darauf  berufen, ­
  dass  diejenigen,  welche  dagegen  Einspruch  erheben,
diese  Möglichkeit  hätten  ins  Auge  fassen  sollen,  da  sie  ja
bekannt  war.
Wenn  die  Statuten  keine  Bestimmungen  über  die  Amortisation ­
  der  Aktien  enthalten,  so  erfordert  ihre  Durchführung
eine  Statutenänderung.  Ein  einstimmiger  Beschluss  scheint
uns  nicht  notwendig 3 ).  Es  werden  nämlich  durch  einen

liehe  Interesse  der  Gläubiger  zugunsten  der  Aktionäre  zu  stark
betonen.  Die  Sicherheit  der  Gläubiger  hängt  in  letzter  Linie  nicht
vom  Betrage  des  Grundkapitals,  sondern  vom  Werte  der  Aktiven
ab.  v.  Waldkirch,  1.  c.,  673.
')  Sträuli,  1.  c.,  55;  vgl.  auch  Staub,  1.  c.,  §  227,  Anm.  12  f.
s )  v.  Waldkirch,  1.  c.,  676  ff.
3 )  Contra  Rehfous,  ZSchwR  45  593.  Mais  encore  ici  la  decision
de  l’assemblee  gdnerale  porte  atteinte  aux  droits  des  actionnaires
        <pb n="107" />
        101

derartigen  Beschluss  keine  sogenannten  «wohlerworbenen
Rechte  »  der  Aktionäre  verletzt.  Durch  vermehrte  Abschreibungen ­
  wird  in  der  Tat  der  Reingewinn  vermindert.  Eine
Aktiengesellschaft  kann  aber  nicht  auf  das  Recht  verzichten,
die  Abschreibungen,  welche  sie  im  Interesse  ihres  weiteren
Fortbestehens  für  notwendig  erachtet,  vorzunehmen.  Ebensowenig ­
  kann  ein  Aktionär  gegen  eine  Massregel  protestieren, ­
  von  welcher  alle  im  gleichen  Masse  profitieren.
§  14.
Die  technische  Seite  der  Amortisation.
Um  den  nur  das  Innenverhältnis  zwischen  den  Aktionären
und  der  Gesellschaft  betreffenden  Vorgang  der  Amortisation ­
  der  Aktien  auch  äusserlich  in  der  Bilanz  zur  Darstellung ­
  zu  bringen  und  zu  dokumentieren,  sind  verschiedene
Methoden  angewendet  worden.  Wenn  nämlich  die  Aktiven
der  Gesellschaft  unverändert  bleiben,  und  nur  der  Nominalbetrag ­
  des  Grundkapitals  sich  vermindert,  so  würde  bei
entsprechender  Buchung  sich  sofort  ein  verteilbarer  Reingewinn ­
  ergeben,  was  gar  nicht  beabsichtigt  ist 1 ).  Das
würde  in  einer  absehbaren  Reihe  von  Jahren  zum  Untergänge ­
  der  Gesellschaft  führen,  indem  ihre  Vermögenssubstanz ­
  nach  und  nach  aufgezehrt  würde;  welches  Verfahren, ­
  da  mit  der  gesetzlichen  Konstanz  des  Grundkapitals
sur  le  bendfice  disponible.  L’amortissement  de  l’action  et  la  crdation
d’actions  de  jouissance  ne  sont  possibles  que  s’ils  sont  prevus  par
les  Statuts  primitifs  ou  acceptds  par  l’unanimitö  des  actionnaires.
')  Das  wird  am  besten  durch  ein  Beispiel  klar:

Aktiven:  Passiven:
1.  Gebäude  ....  500,000  1.  Grundkapital  .  .  1,000,000
2.  Waren  etc.  .  .  .  500,000  2.  Aktivsaldo  .  .  .  100,000
3.  Kassa  100,000

Summa  1,100,000  Summa  1,100,000
Werden  nun  Fr.  50,000  als  Dividende  verteilt  und  die  andern
Fr.  50,000  zur  Amortisation  der  Aktien  verwendet,  so  bleiben  die
Aktivposten  1  und  2  unverändert,  während  auf  der  Passivseite  der
        <pb n="108" />
        102

unvereinbar,  als  ungesetzlich  zu  verwerfen  wäre,  weil  es
die  Gläubiger  um  das  Unterpfand  bringt,  auf  welches  hin
sie  der  Gesellschaft  ihr  Geld  zur  Verfügung  gestellt  haben.
Um  dem  zu  begegnen,  schlagen  mehrere  Autoren  vor 1 ),
auf  der  Passivseite  der  Bilanz  einen  neuen  Posten  von  der
Höhe  des  Amortisationsbetrages  zu  schaffen,  vielleicht  als
Reserve 2 ).  Viele  französische  Aktiengesellschaften  führen
den  Posten  Aktienkapital  ruhig  fort,  ohne  ihn  zu  verändern
und  bringen  nur  am  Schlüsse  der  Bilanz  als  Anmerkung
die  Zahl  der  amortisierten  Aktien  an 3 ).
In  der  Schweiz 4 )  haben  die  Aktiengesellschaften,  welche
ihre  Aktien  zugleich  mit  dem  Grundkapital  amortisiert
Posten  1  um  Fr.  50,000  reduziert  wird  und  unter  den  Aktiven  der
Posten  2  verschwindet.  Die  Bilanz  bietet  nach  der  Dividendenverteilung ­
  und  der  Amortisation  folgendes  Bild:
Aktiven:  Passiven:
1.  Gebäude  ....  500,000  1.  Grundkapital  .  .  950,000
2.  Waren  etc.  .  .  •  500,000  2.  Aktivsaldo  .  .  .  50,000
Summa  1,000,000  Summa  1,000,000
Hat  nun  die  Gesellschaft  im  folgenden  Geschäftsjahre  ohne
irgendwelchen  Gewinn  oder  auch  Verlust  gearbeitet,  so  würde  die
Jahresbilanz  doch  Fr.  50,000  Gewinn  aufweisen.
')  Sträuli,  1.  c.,  40.
2 )  Die  schon  erwähnte  Bazar-Aktiengesellschaft  hat  diesen
Posten  richtiger  Genussscheinkonto  getauft.
3 )  Vgl.  z.  B.  die  Bilanz  der  Compagnie  des  chemins  de  fer  de
Paris  ä  Lyon  et  ä  la  Mediterranöe  oder  die  der  Compagnie  du
chemin  de  fer  du  Nord.  Denkschrift  zum  Entwürfe  des  deutschen
Handelsgesetzbuches,  148:  Falls  die  Amortisation  aus  dem  Jahresgewinn
  erfolgt,  so  kann  demnächst  in  der  Bilanz  entweder  das  unveränderte ­
  Grundkapital  oder  ein  den  Nennbetrag  der  eingezogenen
Aktien  entsprechender  besonderer  Posten  unter  die  Passiven  aufgenommen ­
  werden.
4 )  Es  standen  uns  leider  nur  die  Bilanzen  der  Schokoladenfabrik ­
  Cailler  und  der  Dynamitfabrik  Brig  zur  Verfügung.  Es  war
uns  unmöglich,  die  Jahresbilanz  der  Dynamitfabrik  Nobel  in  Isleten
zu  erhalten.  Die  Bilanzen  der  Societes  des  carrieres  de  St-Triphon
führen  das  Grundkapital  auf  der  Passivseite  unverändert  fort,
während  der  Betrag  des  amortisierten  Kapitals  auf  der  Aktivseite
figuriert.
        <pb n="109" />
        103

haben,  ein  anderes  Verfahren  angewendet.  Sie  haben  alle
Konsequenzen  aus  ihrem  Vorgehen  gezogen  und  den  Posten
Aktienkapital  einfach  aus  ihrer  Bilanz  gestrichen,  sie
fuhren  denselben  nur  noch  als  «Memoire»  an,  was  im
Grunde  genommen  nichts  anderes  besagen  will,  als  dass
die  Gesellschaft  auf  die  berechtigten  und  gesetzlich  geschützten ­
  Interessen  der  Gläubiger  bei  Aufstellung  der
Bilanz  Rücksicht  zu  nehmen  gewillt  ist.  Sie  haben  infolgedessen ­
  an  den  Aktiven  besondere  Abschreibungen 1 )  in  der
Höhe  des  amortisierten  Grundkapitals  vorgenommen.
Was  die  Amortisation  selbst  betrifft,  so  sind  hierbei
verschiedene  Systeme  angewandt  worden.  Die  Äufnung
eines  Amortisationsfonds  bis  er  die  Höhe  des  Grundkapitals
erreicht  hat,  um  alle  Aktien  auf  einmal  zu  amortisieren 2 )
ist  nicht  ratsam 15 ).  Man  hat  es  meist  vorgezogen,  die  zur
Amortisation  bestimmten  Beträge  sogleich  den  Aktionären
auszubezahlen.  Am  gerechtesten  wäre  es,  wenn  diese
Summen  gleichmässig  an  alle  Aktionäre  verteilt  würden,
so  dass  ein  jeder  zu  seiner  Dividende  noch  den  ihm  gebührenden ­
  verhältnismässigen  Anteil  an  der  Amortisationsquote ­
  erhielte  und  so  in  die  Lage  versetzt  würde,  für  sich
')  Cf.  Sträuli,  1.  c.,  75.
2 )  Das  kann  hie  und  da  Vorkommen,  wenn  die  Gesellschaft
unerwartet  grosse  Gewinne  macht,  z.  B.  bei  der  Schokoladenfabrik
F.  L.  Cailler,  welche  Gesellschaft  im  Jahre  1900  gegründet  wurde
durch  Umwandlung  der  Kommanditgesellschaft  Cailler  &amp;amp;  Cie.  in
eine  Aktiengesellschaft.  Das  ursprüngliche  Kapital  betrug  eine
Million,  eingeteilt  in  2000  Aktien  ä  Fr.  500.  1903  wird  es  verdoppelt,
indem  jeder  Aktionär  eine  neue  Aktie  unentgeltlich  erhält.  1904
wird  das  Kapital  auf  drei  Millionen  gebracht  durch  Emission  von
2000  neuen  Aktien  zum  Kurse  von  Fr.  2000.  Die  Emissionsprämie
von  Fr.  1500  wurde  zur  Amortisation  der  nun  vorhandenen  6000
Aktien  verwendet.  Es  wurden  sodann  für  jede  amortisierte  Aktie
von  Fr.  500  fünf  Genussaktien  verabfolgt,  im  ganzen  30,000.  Die
Zahl  der  Aktien  wurde  auf  50,000  erhöht,  indem  die  Genussscheine
gemäss  einer  Bestimmung  der  Statuten  in  Genussaktien  umgewandelt
wurden.
3 )  Fuhrmann,  1.  c.,  27.
        <pb n="110" />
        '

t

—  104  —
einen  eigenen  Reservefonds  anzulegen,  der  in  20  oder  30
Jahren  die  Einlage  ersetzen  könnte 1 ).  Dieses  System  ist
nicht  empfehlenswert.  In  den  ersten  Jahren  würde  der
Wert  dieser  Aktien  sehr  hoch  steigen,  um  dann  um  so
rascher  zu  fallen 2 ).  Der  Betrag  ferner,  der  auf  jede  Aktie
entfiele,  wäre  viel  zu  gering,  als  dass  er  ökonomisch  nutzbringend ­
  sich  verwenden  liesse,  oder  gar  als  Grundlage
einer  gleichartigen  Beteiligung  an  einem  andern  Unternehmen ­
  dienen  könnte 8 ).  Ein  solches  Verfahren  wäre  auch
sehr  zeitraubend  und  umständlich,  es  müssten  alle  Jahre
neue  Aktienformulare  verteilt  oder  wenigstens  die  alten
auf  den  neuen  Betrag  abgestempelt  werden  etc.  Auch
börsentechnische  Gründe  sprechen  dagegen.  Einige  Gesellschaften ­
  haben  daher  vorgezogen,  den  Amortisationsfonds
auf  eine  gewisse  Höhe  zu  bringen  und  erst  dann  jedem
Aktionär  einen  grossem  Teilbetrag  auf  seine  Aktien  auszuzahlen ­
 4 ).  Das  ist  nur  bei  einem  relativ  beschränkten
Aktienkapital  möglich  und  von  Vorteil.
Die  dargelegten  Gründe  haben  die  meisten  Gesellschaften ­
  bewogen,  das  System  der  Verlosung  zu  wählen 5 ).
Durch  das  Los  werden  alljährlich  eine  gewisse  Anzahl
Aktien  bestimmt,  welche  eingelöst  werden  müssen.  Der
ausgeloste  Aktionär  ist  dann  wirklich  imstande,  mit  dem
erhaltenen  Betrage  etwas  anzufangen.  Für  die  Verlosung
’)  So  die  Dynamitfabrik  Isleten.
2 )  Soll  z.  B.  die  Amortisation  20  Jahre  dauern,  so  entfiele  dann
auf  jede  Aktie  von  Fr.  500  nominell  bei  einer  statutengemässen
Dividende  von  5°/o  ein  jährlicher  Betrag  von  ungefähr  Fr.  40.
s )  Fuhrmann,  1.  c.,  27.
*)  So  die  Dynamitfabrik  in  Brig,  welche  je  nach  dem  Stande
der  Bilanz  alle  paar  Jahre  je  ein  Viertel  des  Nominalbetrages  der
Aktien  auf  einmal  amortisiert.  1909  waren  s /«  des  Grundkapitals
zurückbezahlt,  so  dass  die  Aktien  nur  noch  auf  Fr.  125  lauten.
Vgl.  auch  Valdry,  Rev.  gen.  1907,  490.
s )  Es  ist  der  einzige  Weg,  den  das  österreichische  Aktienregulativ, ­
  §  33,  ausser  dem  freihändigen  Rückkauf,  wenn  die  Aktie
unter  pari  steht,  kennt.
        <pb n="111" />
        105

werden  im  allgemeinen  genaue  Pläne  ausgearbeitet,  welche
-alle  Einzelheiten 1 )  eingehend  ordnen 2 ).  Die  Amortisationsquote ­
  ist  in  der  Regel  im  Verhältnis  zum  Grundkapital
nicht  sehr  beträchtlich,  so  dass  die  (Rissigen  Mittel  des
Unternehmens  nicht  allzustark  in  Anspruch  genommen
werden.  Die  Genussaktionäre  sind,  was  die  Dividende  anbelangt, ­
  hinter  den  Stamm-  resp.  den  nicht  ausgelosten
Aktionären  zurückgesetzt,  um  einen  für  das  amortisierte
Kapital  angemessenen  Zinsbetrag.  Die  Angemessenheit
dieser  Massregel  wird  von  niemanden  bestritten.  Die  so
ersparten  Beträge  fliessen  entweder  direkt  in  den  Amortisationsfonds, ­
  oder  sie  gelangen  an  die  Aktionäre  als  Dividende ­
  zur  Verteilung.  Auch  bei  der  ersten  Verwendungsart ­
  profitieren  die  Aktionäre,  denn  der  Betrag  der  jährlichen
Abschreibungen  wird  um  vieles  verringert.  Eine  Gesellschaft ­
  z.  B.  mit  einem  Kapital  von  Fr.  1,500,000  will  in
30  Jahren  ihre  Aktien  amortisiert  haben  und  zugleich  eine
Dividende  von  5  °/o  auszahlen.  Die  Amortisationsquote,
welche  jährlich  Fr.  50,000  betragen  würde,  reduziert  sich
auf  Fr.  22,500,  wenn  die  ersparte  Dividende  dem  Amortisationsfonds ­
  zugute  kommt.  Auf  diese  Weise  werden  jährlich ­
  Fr.  27,500  erspart.
Im  Amortisationsplan  wird  of  bei  Gesellschaften,  deren
Dauer  beschränkt  ist,  Rücksicht  genommen  auf  gewisse
Vermögenswerte,  welche  einer  Wertkonsumtion  nicht
unterliegen.
Die  Höhe  der  Amortisationsquote  richtet  sich  besonders
nach  der  voraussichtlichen  Lebensdauer  der  Gesellschaft
in  der  Weise,  dass  sie  über  die  ganze  Dauer  der  Gesellschaft ­
  gleichmässig  verteilt  wird.  Doch  kommen  viele  Aus-’)
  Z.  B.  bei  der  Compagnie  du  chemin  de  fer  du  Nord  werden
die  Aktien  in  Serien  von  je  25  aufeinanderfolgenden  Nummern  ausgelost, ­
  was  die  Ziehung  sehr  vereinfacht.
-)  In  Österreich  müssen  die  Bestimmungen  bezüglich  der
Amortisation  im  Statut  selbst  vorgesehen  sein,  oder  der  besondere
Einlösungsplan  bedarf  der  staatlichen  Genehmigung.
        <pb n="112" />
        106

nahmen  vor.  So  bestimmen  die  meisten  französischen  Eisenbahngesellschaften, ­
  dass  die  Amortisation  spätestens  fünf
Jahre  vor  Ablauf  der  Konzessionen  beendet  sein  müsse.
Die  Einziehung  der  Aktien  muss  hie  und  da  mangels  an
verfügbaren  Mitteln  suspendiert  werden.  Für  diesen  Fall
bestimmen  aber  die  Statuten  oder  der  Amortisationsplan,
dass  die  zur  Ergänzung  notwendigen  Summen  aus  dem
Betriebsergebnis  der  folgenden  Jahre  genommen  werden
müssen,  ohne  Rücksicht  auf  die  Dividende;  auch  Reserven
dürfen  unter  Umständen  dazu  verwendet  werden.
Die  Genussaktien  selbst  können,  wie  alle  andern  Aktien,
auf  Namen  oder  Inhaber  lauten.  Sie  werden  in  der  Regel
auf  Namen  lauten,  wenn  die  ursprünglichen  Kapitalaktien
auf  Namen  lauteten  und  auf  Inhaber,  wenn  sie  auf  den
Inhaber  ausgestellt  waren.  In  bezug  auf  die  äussere  Form
der  Urkunde  etc.  besteht  kein  Unterschied  zwischen  den
Genussaktien  und  den  andern  Aktien 1 ).  Vielfach  begnügen
sich  die  Gesellschaften  statt,  neue  Urkunden  auszustellen,
die  alten  Aktien  mit  einem  Stempel  zu  versehen,  welcher
die  erfolgte  Amortisation  anzeigt 2 ).
§  15.
Die  rechtliche  Natur  der  Genussaktien.
Die  durch  die  Amortisation  entstandenen  Genussaktien
verbriefen  wirkliche  Mitgliedschaftsrechte 3 ).  Es  kann  allerdings ­
  nicht  geleugnet  werden,  dass  mit  der  Amortisation
oft  eine  Vernichtung  der  Aktie  angestrebt  wird,  sei  es

x )  Österreichisches  Aktienregulativ,  §  33:  «Im  übrigen  finden
auf  die  Genussscheine  die  Bestimmungen  von  §  29  analoge  Anwendung. ­
  »
2 )  Rehfous,  ZSchwR  45  592.
3 )  Zu  dieser  Ansicht  bekennt  sich  ausnahmslos  die  französische
Doktrin.  Vgl.  Valery,  Rev.  gen.  497,  während  in  Deutschland  die
Ansichten  geteilt  sind.  Cf.  Feistmantel,  1.  c.,  413;  Makower,  1.  c.,  454;
Klemperer,  1.  c.,  43;  Holdheim  1892,.  207.
        <pb n="113" />
        107

nun,  dass  die  Zahl  der  am  Gesellschaftsvermögen  beteiligten ­
  reduziert  werden  soll,  ohne  das  Grundkapital  zu  verändern ­
  1 ),  oder  dass  eine  Liquidation  auf  diese  Weise  eingeleitet ­
  werden  sollte,  oder  eine  Reduktion  des  Aktienkapitals ­
  angestrebt  wird 2 ).  Es  kann  in  einem  solchen  Falle
Vorkommen,  dass  ein  höherer  Betrag  als  der  Nominalwert
der  Aktie  statutengemäss  als  Entschädigung  für  den  Verlust ­
  der  Mitgliedschaft  auszuzahlen  ist,  und  dass  neben  der
Abfindungssumme  auch  noch  Genussscheine  verabfolgt
werden,  welche  den  ausgelosten  Aktionären  nur  Gläubigerrechte ­
  gewähren.  Dem  steht  nichts  im  Wege.  Wenn  dies
aber  beabsichtigt  wird,  so  sollten  die  Statuten  es  klar  ausdrücken
 3 );  denn  Genussaktien  und  Genussscheine  haben
hier  ein  Verwendungsgebiet,  dessen  Grenzen  sehr  schwer
zu  scheiden  sind.
Die  Genussaktien  sind  Aktien  derivativer  Natur 4 ).  Sie
können  nur  entstehen  durch  Amortisation  bereits  bestehender
Aktien,  ob  aus  Prioritäts-  oder  Stammaktien  tut  nichts  zur
Sache 5 ).  Eine  originäre  Entstehungsart  für  die  Genussaktien
ist  nach  den  für  die  Aktiengesellschaft  als  gültig  anerkannten ­
  Grundsätzen  undenkbar.  Sie  wären  zweifellos
Freiaktien 6 ),  welche  nach  der  allgemeinen  Ansicht  nicht
statthaft  sind.  Die  aus  der  Amortisation  von  Aktien  entstehenden ­
  Genussaktien  sind  prinzipiell  als  wirkliche  Aktien
*)  Makower,  1.  c.,  355.
2 )  Art.  628,  1.  OR.
s )  Holdheim  1893,  167  ff.
4 )  Rossel,  1.  c.,  Nr.  828.  Les  actions  de  jouissance  sont  d’aticiennes
  actions  payantes,  rembours6es  par  voie  d’amortissement  et
dont  les  porteurs  restent  assocRs.
5 )  Durch  Schaffung  von  Genussaktien  können  somit  verschiedene ­
  Aktienkategorien  auf  eine  einzige  zurückgeführt  werden.
6 )  Freiaktien  (actions  gratuites)  sind  unvereinbar  mit  Art.  612
OR,  der  nur  Aktien  als  Teilsummen  des  Kapitals  kennt.  Ebenso
sprechen  Art.  614  und  616  ganz  allgemein  vom  Minimalbetrag  der
Aktien.  Sie  sind  ferner  auch  unvereinbar  mit  Art.  618  und  622,
welche  für  die  Eintragung  der  Gesellschaft  im  Handelsregister  eine

I

*
        <pb n="114" />
        108

anzusehen,  und  zwar  so  lange,  als  die  Statuten  nicht  ausdrücklich ­
  etwas  anderes  bestimmen 1 ).  Die  Ansicht 2 ),  dass
jedesmal  ihre  Aktiennatur  dargelegt  werden  müsse,  erscheint ­
  uns  als  nicht  konsequent.  Im  Zweifel  ist  immer  zu
beweisen,  dass  der  Amortisation  eine  das  Aktienrecht  zerstörende ­
  Wirkung  beizulegen  ist.  Klemperer 3 )  erklärt  dagegen, ­
  dass  die  Amortisation  der  Aktien  eine  ungleiche
Behandlung  der  einzelnen  Aktionäre  schaffe,  und  um  eine
gleichmässige  Behandlung  durchführen  zu  können  seien
die  Genussaktien  eingeführt  worden,  deren  obligatorischer
Charakter  zu  präsumieren  sei.  Dieser  Grund  scheint  uns
nicht  durchschlagend  zu  sein,  obgleich  ihm  eine  gewisse
Berechtigung  nicht  abzusprechen  ist,  ob  diese  ungleiche
Behandlung  eine  Bevorzugung  oder  eine  Benachteiligung
enthält,  lässt  sich  theoretisch  zum  vornherein  nicht  entscheiden. ­
  Das  kann  nur  durch  eine  spezielle  Untersuchung
jedes  einzelnen  Falles  festgestellt  werden.  Es  darf  nicht
vergessen  werden,  dass  der  Aktionär,  da  die  Einziehung
fast  ausnahmslos  zum  Parikurse  geschieht,  auf  alle  Fälle
die  Anschaffungsspesen  verliert.  Die  Ungleichheit  kann
durch  Hingabe  von  blossen  Genussscheinen  gemildert,  aber
nie  ganz  aufgehoben  werden.  Bleibt  der  Genussscheinbesitzer ­
  Mitglied  der  Gesellschaft,  so  wird  seine  rechtliche
Stellung  im  Verhältnis  zu  den  Stamm-  oder  Prioritätsaktien ­
  nur-  in  vermögensrechtlicher  Beziehung  verändert,
während  die  Mitgliedschaftsrechte  nicht  betroffen  werden.

Einzahlung  von  mindestens  20  °/o  auf  jede  Aktie  verlangen.  Das
deutsche  HGB  lässt  einen  Zweifel  über  die  Unerlaubtheit  der  Freiaktien ­
  als  Mitgliedschaft  ohne  Leistungspflicht  gar  nicht  aufkommen,
Lehmann,  RdAG  136;  Staub,  1.  c.,  §  178,  Anm.  18;  Renaud,  1.  c.,  677.
*)  Das  österreichische  Aktienregulativ  sagt  in  §  33:  Diesen
Genussscheinen,  welche  an  Stelle  eingelöster  Aktien  treten,  sind  im
Statute  ausdrücklich  die  Rechte  von  Aktien  .  .  .  zuzugestehen.
2 )  Zu  dieser  Theorie  bekennen  sich  u.  a.  auch  Staub  und  Ortmann ­
  etc.
3 )  Klemperer,  1.  c.,  5  und  42  ff.
        <pb n="115" />
        109

Die  durch  die  Amortisation  verursachte  Ungleichheit  wird
dann  entschieden  weniger  schroff  sein,  als  wenn  das  gesellschaftliche ­
  Band  zerschnitten  würde  und  der  Aktionär
nur  mehr  obligatorisch  mit  der  Gesellschaft  verbunden
bleibt.
Wird  durch  die  Amortisation  das  Aktienrecht  vernichtet ­
 1 ),  so  ist  man  vor  eine  schwere  Entscheidung  gestellt; ­
  was  geschieht,  wenn  nach  Beendigung  der  Amortisation ­
  alle  Aktienrechte  vernichtet  sind?  Es  ist  dann
niemand  mehr  da,  der  ein  Anrecht  auf  das  Gesellschaftsvermögen ­
  hätte.  Dieses  wäre  dann  mit  der  Vernichtung
der  letzten  Aktie  herrenloses  Gut  geworden,  das  dem
Staate  zufiele  oder  als  bonum  vacans  von  jedermann  okkupiert ­
  werden  könnte,  denn  mit  der  Einziehung  der  letzten
Aktie  ist  die  Personen  Vereinigung 2  3 ),  auf  welcher  die  Aktiengesellschaft ­
  notwendigerweise  beruht,  beseitigt.  Auch  die
Amortisation  aller  Aktien  bis  auf  eine,  ist  nicht  denkbar
sie  müsste  denn  speziell  gewollt  sein  und  der  Erfolg  wäre
wieder  ein  vorzeitiges  und  unfreiwilliges  Ende  der  Gesellschaft. ­
  Die  Liquidation  wird  bei  der  Amortisation  der
Aktien  gar  nicht  erstrebt,  denn  mit  dem  Momente  der
Rückzahlung  der  letzten  Aktien  hebt  sich  die  finanzielle
Lage  der  Gesellschaft  ganz  bedeutend.  Die  zur  Amortisation
jährlich  bestimmte  Summe  wird  frei  und  kann  zu  andern
Zwecken  verwendet  w r erden.  Die  Genussaktionäre  haben
somit  das  grösste  Interesse  am  Fortbestehen  der  Gesellschaft; ­
  indem  ihre  Gewinnchancen  wachsen,  während  ein
Risiko  nicht  mehr  im  gleichen  Masse  vorhanden  ist.  Vom
Untergange  der  Gesellschaft  haben  die  Aktionäre  gar  nichts
zu  erwarten.  Der  Irrtum,  dass  die  Amortisation  das  Aktienrecht ­
 8 )  zerstören  müsse,  falls  nicht  etwas  anderes  ausdrücklich ­
  festgesetzt  sei,  beruht  auf  einer  zu  engen  Auf') ­

  Behrend,  1.  c.,  889.
2 )  Lehmann,  RdAG  2  511.
3 )  Mayer,  1.  c.,  57.
        <pb n="116" />
        110

fassung  des  Begriffes  der  Mitgliedschaft.  Es  ist  richtig,
durch  die  Einlage  und  nur  durch  Leistung  derselben  wird
die  Mitgliedschaft  erworben');  auf  das  entschiedenste  muss
aber  bestritten  werden,  dass  ihr  Bestand  an  diese  geknüpft
sei 3 )  und  mit  ihrer  Rückleistung  erlösche.  Der  Erwerb
der  Mitgliedschaft  geschieht  durch  den  freien  Willen  des
Aktionärs  ohne  Zutun  der  Gesellschaft;  sie  kann  ihm  auch
nicht  ohne  weiteres  entzogen  werden.  Die  Mitgliedschaftsrechte ­
  3 )  sind,  wie  es  der  Natur  der  Aktiengesellschaft
entspricht,  vorwiegend  vermögensrechtlichen  Inhaltes  und
die  übrigen  Rechte,  welche  sich  nicht  darunter  subsumieren
lassen,  dienen  nur  zur  bessern  Geltendmachung  und  zur
Förderung  derselben.  Ein  Recht  dagegen  auf  die  Einlage,
woran  als  an  ihrer  Grundlage  alle  andern  geknüpft  wären,
so  dass  mit  dem  Untergange  dieses  einen  Rechtes  die
andern  auch  untergehen  müssten,  besteht  nicht 4 ).  Die
Vermögensrechte  —  das  Dividendenrecht  und  das  Anrecht
auf  den  Liquidationserlös  —  werden  durch  die  Amortisation ­
  nur  beschränkt,  aber  nicht  erschöpft.  Es  bleibt
oft  noch  ein  ansehnliches  Vermögen  zurück  in  Rücklagen
und  Reserven  aller  Art,  sei  es  als  offene  Reserven,  die  in
der  Bilanz  auf  der  Passivseite  figurieren,  oder  als  stille
Reserven,  die  entstanden  sind  durch  grosse  Abschreibungen,
niedere  Taxierung  von  Vorräten  aller  Art,  oder  in  dem
Wertzuwachs  oder  Kursgewinne  in  der  Bilanz  nicht  zum
Ausdruck  gelangten.  Wird  dem  ausgelösten  Aktionär  statt
einer  Aktie  nur  mehr  ein  Genussschein  verabfolgt,  so  verliert ­
  er  jeden  direkten  Einfluss  auf  dieses  Vermögen.

')  Makower,  1.  c.,  618.
2 )  Das  Verhältnis  ist  ungefähr  das  gleiche,  wie  wenn  jemand
in  irgendeiner  Gemeinde  oder  Korporation  das  Bürgerrecht  gegen
Bezahlung  einer  bestimmten  Geldsumme  erwirbt.  Dieses  kann  ihm
nicht  ohne  weiteres  gegen  die  Rückleistung  der  Einkaufsumme
wieder  entzogen  werden.
3 )  Lehmann,  RdAG  2  371.
4 )  Art.  629  OR.
        <pb n="117" />
        111

Der  Aktionär  ist  also  in  den  meisten  Fällen  durch
grössere  Interessen  an  die  Gesellschaft  gefesselt,  als  seine
Einlage  darstellt.  Zu  den  Vermögensrechten  tritt  noch  der
ganze  Komplex  der  Verwaltungsrechte 1 )  und  die  ganze
Reihe  der  mitgliedschaftlichen  Sonderrechte,  welche  den
Aktionären  nicht  entzogen  werden  dürfen.  Der  gesamte
Wert  aller  dieser  Ansprüche  und  Befugnisse  ist  oft  viel
beträchtlicher  als  der  Nominalwert  der  Aktie  und  findet
seinen  Ausdruck  im  Agio,  womit  die  Aktie  gehandelt  wird.
Wird  nun  die  Aktiennatur  der  Genussscheine  bestritten 2 ),
so  verliert  der  Aktionär  alle  die  genannten  Rechte  und
Befugnisse  bis  auf  die  vermögensrechtlichen  Ansprüche,
und  auch  diese  werden  noch  beeinträchtigt.  Es  darf  des
fernem  auch  in  keinem  Fall  aus  dem  Auge  gelassen  werden, ­
  dass  es  sich  bei  der  allmählichen  Rückbezahlung  des
Aktienkapitals  sehr  oft  um  Fortbestand  des  Unternehmens
handelt  und  dass  ohne  Aktionäre  eine  Aktiengesellschaft
nicht  weiter  bestehen  kann.  Das  österreichische  Aktienregulativ ­
  hat  für  Österreich  in  dem  von  uns  oben  vertretenen ­
  Sinne  entschieden.  Es  ist  auch  nicht  zu  bezweifeln,
dass  die  Gesetzgebung  anderer  Staaten  auf  dieser  nun
betretenen  Bahn  folgen  wird.

’)  Bachmann,  1.  c.,  90  ff.  Das  Stimmrecht,  das  Recht  der  Teilnahme ­
  an  der  Generalversammlung,  die  Minderheitsrechte  (Untersuchungs-,
  Berufungs-,  Anfechtungsrecht  etc.).
2 )  Behrend,  der  —  wie  schon  Klemperer,  1.  e.,  47  gezeigt  hat  —
mit  sich  selbst  im  Widerspruch  ist,  sagt  z.  B.  784,  Anm.  6:  «In  einem
gewissen  Widerspruche  damit,  dass  das  Aktienrecht  aus  einer
Kapitalsbeteiligung  hervorgeht,  stehen  die  an  Stelle  heimgezahlter
Aktien  gewährter  Genussscheine.  Indes  ist  über  diesen  Widerspruch
hinwegzukommen.»  S.  889,  Anm.  6  aber  sagt  er:  «Nach  deutschem
Aktienrecht  ist  aber  nicht  möglich,  den  Genussscheinen  die  Eigenschaft ­
  von  Aktienurkunden  zuzuerkennen,  denn  die  Aktie  stellt  die
Beteiligung  mit  der  Einlage  am  Grundkapital  dar.  Actions  gratuites
kennt  das  deutsche  Aktienrecht  nicht.  Diese  Beteiligung  ist  fortgefallen, ­
  nachdem  die  Einlage  heimbezahlt  ist.
        <pb n="118" />
        112

Mehrere  Autoren 1 )  stellen  bei  Beantwortung  der  Frage,
wann  Genussscheine  Aktien  seien  und  wann  sie  nur  Gläubigerrechte ­
  verbrieften,  darauf  ab,  ob  deren  Inhabern  das
Stimmrecht  in  der  Generalversammlung  zusteht  oder  nicht
Ein  solcher  Schluss  ist  nicht  statthaft,  denn  das  Stimmrecht
ist  nur  ein  Ausfluss  der  Mitgliedschaft.  Nicht  weil  das
Stimmrecht  vorhanden  ist,  wird  der  Genussscheininhaber
Aktionär,  sondern  weil  er  Aktionär  ist,  hat  er  das  Stimmrecht. ­
  Für  die  Praxis  hat  diese  Unterscheidung  allerdings
einen  gewissen  Wert,  indem  man  vom  Vorhandensein  dieses
wichtigsten  Mitgliedschaftsrechtes  auf  das  Vorhandensein
der  Mitgliedschaft  selbst  schliesst;  das  wird  in  den  meisten
Fällen  selbst  zutreffen,  immer  reicht  aber  dieses  Kriterium
nicht  aus.  Man  könnte  sich  leicht  einen  Fall  konstruieren,
wo  das  nicht  der  Fall  wäre,  z.  B.  die  Statuten  einer  Gesellschaft ­
  gewähren  den  Inhabern  von  Genussscheinen  das
Stimmrecht.  Aus  andern  Bestimmungen  geht  aber  zur
Evidenz  hervor,  dass  es  sich  hier  um  Gläubigerrechte
handelt.  Eine  solche  Bestimmung  wäre,  weil  rechtswidrig,
ungültig,  denn  stimmberechtigt  sind  nur  die  Aktionäre.
Die  durch  die  Amortisation  von  Aktien  entstandenen
Genussscheine  stellen  also  wirkliche  Aktien  dar 2 ),  die
durch  vermögensrechtliche  Modifikationen  älterer,  vorher
bestehender  Aktienrechte  entstanden  sind;  auch  ist,  wenn
nichts  anderes  bewiesen  ist,  die  Aktiennatur  dieser  Scheine
zu  präsumieren.
§  16.
Die  Rechte  der  Genussaktionäre.
Da  der  Genussaktionär,  wie  dargelegt  wurde,  Aktionär
geblieben  ist,  erübrigt  uns  noch  zu  untersuchen,  inwieweit
seine  rechtlichen  Beziehungen  zur  Gesellschaft  und  den  Mitaktionären ­
  durch  die  Amortisation  modifiziert  worden  sind.

')  Bachmann,  1.  c-,  192;  Klemperer,  1.  c.,  50.
2 )  Mayer,  1.  c.,  57.
        <pb n="119" />
        113

Der  Genussaktionär  kann,  wie  jeder  andere  Aktionär,
nicht  gehalten  werden,  weitere  Einlagen  auf  das  Grundkapital ­
  zu  machen  oder  gar  seine  amortisierte  Einlage
wieder  zurückzuleisten.  Aktien  mit  Nachschusspflicht  kennt
das  Obligationenrecht  im  Gegensatz  zum  deutschen  HGB
nicht ] ).  Immerhin  zeigen  die  Erfahrungen  der  letzten  Jahre,
dass  des  öftern  ein  Bedürfnis  dazu  vorhanden  wäre 2 ).  Ein
rechtlicher  Zwang  hierzu  ist  aber  unzulässig.  Die  einzige
Möglichkeit,  Aktien  mit  Nachschusspflicht,  wenn  auch  mit
beschränkter,  zu  schaffen,  ist  gegeben,  wenn  der  Nominalbetrag ­
  der  Aktien  nicht  voll  einbezahlt  wird.  Mit  Vorliebe
werden  dann  diese  Aktien  nur  bis  zu  50  °/o  liberiert,  damit
sie  auf  Inhaber  ausgestellt  werden  können.  In  diesem  Falle
wird  das  Grundkapital  derart  bemessen,  dass  die  Einzahlung
der  ersten  50  %  den  vorläufigen  Kapitalbedarf  deckt.  Die
ausstehenden  weiteren  50  %  können  als  Zubusse  angesehen
werden.  Es  steht  nichts  im  Wege,  solche  Aktien  auch  zu
amortisieren,  obgleich  uns  ein  solcher  Fall  in  der  Praxis
nicht  bekannt  ist.  Die  Pflicht,  die  übrigbleibenden  50  %
nachzuleisten,  bleibt  jedenfalls  bestehen 8 ),  denn  eine  Amortisation ­
  der  noch  nicht  einbezahlten  Einlage  ist  undenkbar.
Eine  Amortisation  derartiger  Aktien  scheint  nicht  angezeigt;
es  wäre  ratsam,  vorher  eine  Reduktion  des  Aktienkapitals
um  den  nicht  einbezahlten  Betrag  vorzunehmen.
Es  ist  ferner  leicht  denkbar,  dass  eine  Gesellschaft,
welche  ihre  Aktien  amortisiert  hat,  in  Zahlungsschwierigkeiten ­
  gerät  und  neuer  Gelder  dringend  bedürftig  ist.  Es

*)  HGB  §  212,  welche  Leistungen  aber  nicht  in  Geld  bestehen
dürfen.  Die  Amortisation  ändert  nichts  an  diesen  Verhältnissen.
z )  Das  zeigt  auch  die  vielfach  vorkommende  Schaffung  von
Prioritätsaktien  durch  Nachzahlung  einer  bestimmten  Summe,  wobei
von  der  Gesellschaft  aus  indirekt  ein  grosser  Zwang  ausgeübt  wird.
Cf.  v.  Waldkirch,  1.  c.,  680  ff.
s )  Würden  die  übrigbleibenden  50%  wirklich  später  einmal
eingefordert,  so  hätten  wir  dann  Aktien,  deren  halber  Nominalbetrag
amortisiert  wurde.

8
        <pb n="120" />
        114

fragt  sich,  ob  die  Genussaktionäre  genötigt  werden  können,
den  bei  der  Amortisation  erhaltenen  Betrag  zurückzuzahlen. ­
  Diese  Frage  ist  zu  verneinen 1 ).  Man  kann  nicht
leugnen,  dass,  falls  neben  den  Genussaktien  noch  Stammaktien ­
  vorhanden  sind,  erstere  weit  günstiger  dastehen.
Das  kann  aber  nicht  als  ausschlaggebend  betrachtet  werden.
Es  ist  ein  blosser  Zufall,  alle  Aktien  hatten  die  gleichen
Aussichten  bei  Beginn  der  Amortisation.  Wer  könnte  überhaupt ­
  den  Betrag  von  den  Aktionären  zurückfordern  ?  Die
Gesellschaft  gewiss  nicht,  denn  die  Verpflichtung  der  Aktionäre ­
  beschränkt  sich  auf  die  Leistung  der  Einlage 2 ).  Da
die  Genussaktionäre  bereits  einmal  geleistet  haben,  können
sie  nicht  gezwungen  werden,  dies  zum  zweiten  Male  zu
tun.  So  wenig  wie  die  Gesellschaft  sind  die  Gläubiger
berechtigt,  es  zu  verlangen 3 ),  denn  sie  können  keinen  Anspruch ­
  auf  jene  Beträge  geltend  machen.  Das  wird  sofort
klar,  wenn  man  sich  nur  die  Art  und  Weise  vergegenwärtigt, ­
  wie  sich  die  Gesellschaft  die  für  die  Amortisation
notwendigen  Summen  verschafft.  Diese  Ansicht  ist  nicht
unwidersprochen 4 ).  Wollte  man  aber  die  amortisierte  Einlage ­
  von  den  Aktionären  zurück  verlangen,  so  würde  die
Durchführung  auf  Schwierigkeiten  stossen  und  sich  als
undurchführbar  erweisen.  Wer  soll  zurückleisten  ?  Der  daJ ­

 )  Auch  angenommen,  die  Amortisation  der  Aktie  sei  nichts
anderes  als  eine  besondere  Art  von  Dividendenverteilung,  kann  an
eine  Rückforderung  nicht  gedacht  werden.  Art.  632  OR.  Thaller
scheint  anderer  Ansicht  zu  sein.
2 )  Lehmann,  RdAG,  375.
3 )  Valery,  Rev.  gen.  1907,  497  und  1906,  137.
4 )  Thaller,  1.  c.,  Nr.  594.  La  socidtd  ne  renonce  pas  ä  l’apport
de  l’actionnaire  et  considere  toujours  cet  apport  comme  partie  du
Capital.  II  n’est  plus  realise,  il  renet  ä  l’etat  de  non  verse.  Le  Capital ­
  n’est  point  reduit,  les  versements  ont  ete  rendus  sous  la  reserve
d’en  exercer  leur  appel  le  cas  dcheant  (sic.).  De  lä  il  n’est  pas
besoin  de  publier  chaque  annee  les  sommes  consacrees  ä  ces  amortissements
  bien  qu’elles  soient  prises  sur  le  Capital.  Vgl.  auch
Välöry,  Rev.  gen.  1907,  212,  und  Rippert,  1.  c.,  375.
        <pb n="121" />
        115

malige  Besitzer,  welcher  die  Einlage  zurückerhalten  hat,
oder  derjenige,  welcher  die  Aktie  jetzt  besitzt.  Der  frühere
Besitzer,  welcher  den  Vorteil  der  Amortisation  genossen
hat,  ist  vielleicht  nicht  mehr  zu  finden,  besonders  bei  Inhaberaktien, ­
  er  ist  gestorben,  zahlungsunfähig  geworden
etc.  Ist  der  frühere  Besitzer  gehalten,  zurückzuleisten  ’),  so
wird  er  sich  nie  ganz  seiner  Mitgliedschaft  entschlagen
können *  2 ),  was  dem  Prinzip  der  freien  Abtretbarkeit  der
Aktie  widerspricht.  Ein  Beispiel  legt  die  ganze  Absurdität
dieses  Verfahrens  an  den  Tag.  Angenommen:  Eine  Gesellschaft, ­
  deren  Aktien  (nominell  Fr.  500)  an  der  Börse  zu
Fr.  1500  gehandelt  werden.  Verkauft  der  Aktionär  unter
gewöhnlichen  Verhältnissen  diese  Aktie,  so  ist  er  damit
aus  der  Gesellschaft  ausgetreten  und  steht  von  nun  an
derselben  völlig  fremd  gegenüber.  Es  trifft  ihn  aber  am
Tage,  bevor  er  seine  Aktie  veräussert,  das  Los  und  er
wird  amortisiert;  die  Gesellschaft  vergütet  ihm  seine  Einlage ­
  zurück.  Die  Genussaktie,  die  nur  mehr  Fr.  1000  wert
ist,  wird  verkauft,  und  der  Verkäufer  ist  so  auch  zu  seinem
Gelde  gekommen 3 ),  aber  mit  dem  Unterschied,  dass  er
riskiert,  dass  ungünstige  Umstände  ihn  zwingen,  die  Fr.  500
*)  Valery,  Rev.  gen.  1906,  136.
2 )  Pliquet,  1.  c.,  70.
3 )  Die  Kursdifferenz  zwischen  der  Kapital-  und  der  Genussaktie ­
  ist  in  den  meisten  Fällen  beträchtlicher  als  die  Einlage  selbst.
So  ist  z.  B.  die  Genussaktie  der  Suezkanal-Gesellschaft  durchschnittlich ­
  Fr.  750—800  niedriger  bewertet  als  die  Stammaktie.  Um  den
Wert  einer  Aktie  zu  bestimmen,  wird  nämlich  der  Ertrag,  den  sie
abwirft,  zu  einem  bestimmten  Prozentsätze,  dessen  Höhe  durch  verschiedene ­
  Umstände  bestimmt  wird  (der  Kredit,  den  das  Unternehmen
geniesst,  die  Aussichten  für  die  Zukunft  etc.),  kapitalisiert.  Wenn
nun  der  Zinsfuss  3°/o  beträgt,  so  wird  eine  Aktie,  die  im  ganzen
Fr.  100  abwirft,  Fr.  3300  wert  sein.  Wird  nun  diese  Aktie  amortisiert
und  verliert  dadurch  das  Anrecht  auf  die  erste  Dividende  von  Fr.  25,
so  wird  der  Kurs  dieser  Aktie  nicht  nur  um  Fr.  500,  zurückgehen,
sondern  um  Fr.  823,  welche  Summe  bei  einem  Zinsfusse  von  3°/»
dem  Ertrage  von  Fr.  25  entspricht.
Valery,  Rev.  gen.  1906,  45.
        <pb n="122" />
        116

wieder  zurückzuzahlen.  Vor  solchen  Aktien  wird  sich  jedermann ­
  hüten.  Das  gleiche  trifft  zu,  wenn  der  gegenwärtige
Besitzer  zurückleisten  sollte.  Der  Genussaktionär  sollte
zurückgeben,  was  er  gar  nie  empfangen  hat.
Im  Hinblick  auf  die  Uneinigkeit  der  Doktrin  in  bezug
auf  die  Frage  der  Aktionärrechte  muss  darauf  verzichtet
werden,  den  Versuch  zu  machen,  eine  allgemeine  Regel
aufzustellen  für  die  Veränderungen,  welche  diese  infolge
der  Amortisation  erleiden.
Am  meisten  werden  die  Vermögensrechte  von  der
Amortisation  btroffen;  was  die  übrigen  Rechte  der  Aktionäre
anbelangt,  die  ganz  allgemein  Verwaltungsrechte  genannt
werden,  so  können  auch  sie  einige  Modifikationen  erfahren,
welche  aber  weniger  beträchtlich  sind.  Zieht  man  die  Verflechtung ­
  der  Vermögens-  und  Verwaltungsrechte  in  Betracht, ­
  so  lässt  sich  ganz  allgemein  sagen,  dass  jene  Rechte
am  meisten  betroffen  werden,  welche  eine  grössere  oder
kleinere  Beteiligung  am  Gesellschaftsvermögen  zum  Ausdruck ­
  bringen;  welches  aber  jene  Rechte  sind,  lässt,sich
zum  vornherein  nicht  unbedingt  feststellen,  sondern  es
müssen  die  näheren  Umstände,  besonders  auch  die  Statuten, ­
  jedesmal  in  Betracht  gezogen  werden.
Die  meisten  Statuten  bestimmen,  dass  den  Genussaktionären ­
  das  Anrecht  auf  eine  gewisse  Minimaldividende*)
entzogen  werde 2 )  und  dass  sie  nurmehr  ein  Anrecht  auf
die  Superdividende  haben.  Diese  erste  Dividende,  welche
meist  zwischen  4  bis  6%  schwankt,  wird  wirtschaftlich

*)  In  Frankreich  spricht  man  ganz  allgemein  von  interets  und
dividendes.  Dieser  Sprachgebrauch  erscheint  vielleicht  als  nicht
ganz  korrekt  und  scheint  sich  mit  Art.  630  OR  nicht  vertragen  zu
können,  doch  ist  er  sehr  prägnant  und  klar.  Gemeint  ist  immer
Dividende,  denn  der  Aktionär  ist  mit  Bezug  auf  den  Betrag  der
Aktie  nicht  Gläubiger  der  Gesellschaft  (629).  Er  kann  also  keinen
Zins  von  ihr  fordern.  Cf.  Schneider  und  Fick,  1.  c.,  zu  Art.  b30.
2 )  Österreichisches  Aktienregulativ,  §  33,  Abs.  3.
        <pb n="123" />
        117

als  Zinsvergütung  für  die  Einlage  betrachtet,  worauf  der
Genussaktionär  keinen  Anspruch  mehr  hat 1 ),  denn  er  erhielt ­
  die  Einlage  zurück  und  kann  sie  anderweitig  zinstragend ­
  anlegen.  Den  Genussaktien  die  gleiche  Dividende
ausrichten  zu  wollen,  wie  den  andern  nocht  nicht  amortisierten ­
  Aktien,  wäre  unbillig.
Eine  gleiche  Zurücksetzung  erfahren  die  Genussaktien
bei  der  Verteilung  des  Liquidationserlöses.  Die  nicht
amortisierten  Aktien  haben  ein  Vorzugsrecht  in  der  Höhe
des  Nominalbetrages,  der  dann  noch  übrigbleibende  Rest
wird  unter  alle  Aktionäre  gleichmässig  verteilt,  unter  dem
Vorbehalt  allfällig  besser  Berechtigter,  etwa  Verwaltungsräte, ­
  Genussscheininhaber  etc.
Welches  Schicksal  Rechte  auf  sonstige  Bezüge 2 )  erleiden, ­
  lässt  sich  nur  in  jedem  einzelnen  Falle  entscheiden,
ob  sie  entziehbar  sind  oder  nicht,  oder  ob  sie  gemindert
werden.  Treten  diese  Rechte  an  Stelle  der  Dividende,  so
werden  sie  nach  den  oben  dargelegten  Grundsätzen  zu
behandeln  sein.  Stellen  sie  sich  hingegen  als  besondere
Vergünstigungen,  welche  den  Aktionären  als  solchen  gewährt ­
  werden,  bei  Benützung  der  Einrichtungen  und  Anlagen ­
  der  Gesellschaft  z.  B.  freier  Eintritt  in  ein  Konzerthaus ­
  oder  die  Berechtigung  mit  einem  Billet  III.  Kl.  II.  Kl.
fahren  zu  dürfen 3 ),  so  scheint  es  logischer,  anzunehmen,

')  Nach  der  von  Thaller  vertretenen  Theorie,  dass  die  Amortisation ­
  nur  die  Verteilung  einer  Extradividende  sei,  musste  die  Aktie
dieses  Recht  behalten,  zu  welchem  Schluss  auch  Maria  kommt.  Er
beeilt  sich  aber,  1.  c.,  41,  beizufügen:  Cependant  nous  conseillons
aux  socidtes  qui  se  constituent  de  supprimer  statutairement  ce  droit,
enfin  de  nous  rapprocher  le  plus  possible  de  la  pratique  gendralement
  adoptee  dans  le  sein  des  socidtes.
2 )  Lehmann,  RdAG  2  436.
3 )  Bei  der  Socidte  de  navigation  du  lac  Leman  erhält  jede
Aktie  neben  der  Dividende  noch  eine  Legitimationskarte,  deren
Inhaber  eine  Reduktion  des  Fahrpreises  aut  den  Schiffen  der  Gesellschaft ­
  gewährt  wird.  Diese  Karte  wird  um  Fr.  8—10  gehandelt.
        <pb n="124" />
        118

diese  Rechte  ständen  der  Aktie  als  solcher  zu,  und  würden
durch  die  Amortisation  nicht  geändert 1 ).
Durch  die  Amortisation  der  Aktien  werden  die  Verwaltungsrechte, ­
  das  sind  jene  Rechte,  welche  den  Aktionären ­
  in  den  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  insbesondere
auf  die  Führung  der  Gesellschaft  zustehen  und  durch
Beschlussfassung  in  der  Generalversammlung  ausgeübt
werden 2  * ),  wie  gesagt,  wenig  modifiziert.  In  erster  Linie
kommt  das  Stimmrecht  in  Betracht.  Dieses  kann  dem
Aktionär  nicht  entzogen  werden s ).  Es  steht  jedoch  nichts
im  Wege,  das  Stimmrecht  der  Genussaktien  als  einer  besonderen ­
  Aktiengattung  zu  beschränken,  weil  der  geringe
Preis  der  Genussaktien  Käufe  zur  Erlangung  von  Majoritäten ­
  erleichtert.
Eine  ausserordentliche  Generalversammlung  muss  einberufen ­
  werden,  wenn  ein  oder  mehrere  Aktionäre,  deren
Aktien  zusammen  mindestens  den  10.  Teil  des  Grundkapitals
darstellen,  ein  solches  Verlangen  an  den  Verwaltungsrat
richten 4  * ).  Falls  hier  Genussaktien  in  Betracht  kommen,
kann  die  notwendige  Kapitalquote,  die  sie  darstellen  müssen,
auf  zwei  Arten  bemessen  werden.  Es  kann  entweder  einfach ­
  der  einstige  Nominalwert  der  Aktie  in  Betracht  gezogen ­
  werden 6 )  (eventuell  auch  ihr  innerer  Wert  als  Quote
des  Gesellschaftsvermögens),  oder  mehrere  Genussaktien
werden  einer  Kapitalaktie  für  solche  Berechnungen  gleichgestellt. ­
  Die  übrigen  Vertretungsrechte,  so  z.  B.  das  Anfechtungsrecht, ­
  das  Verfolgungsrecht  sind  nach  dem  OR  im

*)  Feistmantel,  1.  c.,  416.
2 )  §  250  HGß.
s )  Art.  640  OR;  ebenso  §  252  HGB.  Anders  hingegen  das
österreichische  Aktienregulativ,  §  34,  und  die  beiden  französischen
Aktiennovellen  vom  Jahre  1867  und  1893.  Art.  27,  resp.  Art.  4.  Nach
italienischem  Handelsrecht  ist  die  Frage  bestritten.  Cf.  Art.  157  u.  164.
4 )  Art.  645  OR  und  §  254  HGB.
6 )  Feistmantel,  1.  c.,  416.
        <pb n="125" />
        119

Gegensätze  zum  HGB 1 ),  in  ihrer  Ausübung  nicht  an  eine
Quote  des  Grundkapitals  gebunden,  sondern  sie  stehen  den
Aktionären  als  solchen  oder  der  Gesamtheit  zu,  also  auch
den  Genussaktionären.  Ihre  Ausübung  wird  durch  die
Amortisation  nicht  betroffen,  sie  erfolgt  auch  weiter  nach
den  allgemeinen  hierfür  gültigen  Grundsätzen.  Ebenso
verhält  es  sich  mit  den  Aktionären  in  Art.  641  eingeräumten
Befugnissen.
Sehr  oft  werden  den  Genussaktien  mit  Ausnahme  des
Dividendenrechtes  gleiche  Rechte  wie  den  andern  Aktien
zugesichert 2 ).
Für  die  Frage,  inwieweit  Genussaktien  geeignet  sind,
als  Kaution 8 )  für  die  Verwaltungsräte  zu  dienen,  ist  auf  die
erschöpfenden  Ausführungen  von  Feistmantel,  Klemperer
und  Fuhrmann  4 )  hinzuweisen.  Der  Vorschlag  Feistmantels,
die  Wertschätzung  der  Genussaktien  in  dem  Masse  zu
steigern,  als  ihre  Zahl  anwächst  —  also  anfangs  kommen
sie  als  Kaution  nicht  in  Betracht,  später  kann  diese  zur
Hälfte  und  dann  ganz  aus  Genussaktien  bestehen  —  stellt
zwar  eine  billige  und  gerechte,  aber  sehr  komplizierte
Regelung  dieser  Frage  dar.  Viel  einfacher  ist  die  Lösung
Klemperers,  nach  welcher  Genussaktien  jederzeit  als  Kaution ­
  dienen  können,  wenn  dazu  noch  ein  dem  ursprünglichen ­
  Nominalbetrag  gleicher  Wert  hinterlegt  wird 5 )  oder
die  Regelung,  wie  sie  in  verschiedenen  Gesellschaftsstatuten ­
  zutage  tritt,  dass  kurzerhand  zwei  Genussaktien  einer
noch  nicht  eingelösten  gleichgestellt  werden 6 ).
')  Untersuchungsrecht,  §  266,  Verfolgungsrecht,  §  268,  das
Recht,  die  Ernennung  und  Berufung  von  Liquidatoren  durch  den
Richter  zu  erlangen,  §  295.
2 )  Mayer,  1.  c.,  56.
3 )  Art.  658  OR.
4 )  Feistmantel,  1.  c.,  416;  Klemperer,  1.  c.,  59,  und  Fuhrmann,
1.  c.,  59.  Cf.  auch  Valery,  Rev.  gen.  1906,  138.
5 )  Bouvier-Bangillon,  1.  c.,  415.  Vgl.  auch  Journ.  des  societes
1906,  147  ff.
6 )  Mayer,  1.  c.,  57,  und  Feistmantel,  1.  c.,  416.
        <pb n="126" />
        120

Die  Genussaktien,  welche  als  Quotenaktien')  zu  betrachten ­
  sind *  2  3 ),  stellen  eine  neue  Aktiengattung  dar,  die
ihre  vermögensrechtlichen  Ansprüche  erst  geltend  machen
kann,  nachdem  die  andern  gewisse  Vorzugsrechte  befriedigt
haben.  Im  Momente  der  Entstehung  erlangen  sie  eine  gewisse ­
  Prioritätsstellung 8 ),  um  aber  sofort  nachher  im  Verhältnis ­
  zu  den  übrigen  Aktien  in  eine  Posterioritätsstellung
zu  sinken,  weshalb  sie  oft  auch  Nachgangsaktien  genannt
werden,  während  die  Stammaktien  eine  dauernde  Prioritätsstellung ­
  diesen  gegenüber  erlangen.  Wir  können  also  drei
verschiedene  Aktiengattungen  unterscheiden,  die  sich  in
bezug  auf  ihre  Rechte  folgendermassen  abstufen:
1.  Prioritätsaktien,
2.  Stammaktien,
3.  Genussaktien 4  *  * ).
§  17.
Ergebnisse.
Wir  gelangen  zu  folgenden  Unterscheidungen.  Die
Genussscheine  können  sein  entweder:

*)  Z.  B.  bei  Cailler,  wo  die  Aktien  ausdrücklich  auf  je  V® 000 »
des  Gesamtvermögens  lauten.  Ein  interessantes  Beispiel  einer
solchen  Gesellschaft  gibt  die  Compagnie  des  Colonies  suisses  de
Setif.  Das  Aktienkapital  beträgt  5  Millionen,  eingeteilt  in  12,000
parts  de  proprietd,  kurzweg  parts  genannt,  und  in  4484  Aktien  mit
einem  Nominalwerte  von  Fr.  500,  welche  eine  Vorzugsdividende  von
5  %  geniessen.  Bis  1932  müssen  alle  Aktien  amortisiert  sein,  ohne
dass  aber  Genussaktien  an  ihre  Stelle  treten.  Der  jährliche  Amortisationsbetrag ­
  ist  auf  Fr.  118,451  festgesetzt.  Die  Amortisation  ändert
nichts  am  Grundkapital.  Der  freiwährende  Betrag  wächst  einfach
den  parts  de  propridte  zu.
2 )  Lehmann,  RdAG  175.
3 )  Maria,  1.  c.,  19.  Seine  ganze  Theorie  von  den  Genussaktien
ruht  auf  dem  Gesetze  vom  Jahre  1903,  das  die  nähern  Verhältnisse
bei  den  Prioritätsaktien  regelt.
4 )  Es  hat  somit  die  Vorschrift  des  §  275  HGB  betreffend  die
besondern  Abstimmungen  der  einzelnen  Aktienkategorien  auch  auf
die  Genussaktien  Anwendung  zu  finden.
        <pb n="127" />
        121

1.  Genussaktien,  welche  wirkliche  Aktien  sind,  die
aber  nur  entstehen  können  durch  Amortisation  von  Stammresp.
  Prioritätsaktien,  und  im  Gegensatz  zu  diesen  auch
Kapitalaktien  genannt  werden.  Es  kann  ausnahmsweise
Vorkommen,  dass  an  Stelle  von  amortisierten  Aktien  Genussscheine ­
  verabfolgt  werden,  die  nur  Forderungsrechte
verbriefen.  Im  Zweifel  muss  jedoch  die  Aktiennatur  dieser
Scheine  präsumiert  werden;  oder
2.  Genussscheine  (auch  Genussobligationen  genannt),
die  nur  die  Forderungsrechte  darstellen  und  sich  dadurch
charakterisieren,  dass  die  Realisierung  ihrer  Ansprüche,
welche  sie  in  Konkurrenz  mit  den  Aktionären  geltend
machen  können  oder,  nachdem  diese  gewisse  Bezüge  für
sich  vorweg  genommen  haben,  an  das  Vorhandensein  von
Reingewinn  geknüpft  ist.  Entstehungsgrund  und  Verwendung ­
  sind  hier  im  Gegensatz  zu  den  Genussaktien  äusserst
mannigfaltig.
        <pb n="128" />
        122

Anhang.

Auszug  aus  den  verschiedenen  Gesellschaftsstatuten.
1.  Dynamit  Nobel  (Isleten).  Die  uns  zur  Verfügung
stehenden  Statuten  aus  dem  Jahre  1881  enthalten  keine
Bestimmungen  über  die  Amortisation  der  Aktien  und  die
Genussaktien.
2.  Sociele  anonyme  des  carrieres  de  St.  Tryphon  et
Colombey.
Art.  8.  Les  actions  devront  etre  amorties  conformdment
  aux  dispositions  de  l’article  39  jusqu’ä  ce  que  le  Capital
social  soit  rdduit  ä  150,000  francs.  Les  actions  qui  auront
etd  ainsi  amorties  continueront  ä  valoir,  mais  ä  titre
d’actions  de  jouissance  seulement.  Les  droits  attaches'  aux
actions  de  capital  et  aux  actions  de  jouissance  sont  les
suivants:
a)  Elles  donnent,  sans  distinction  entre  elles,  le  droit  ä
leur  porteur  de  participer  ä  fassemblbe  genörale  des
actionnaires  avec  voix  delibbrative  conformdment  aux
articles  11  et  13  ä  23  des  prösents  Statuts;
b)  chaque  action  de  capital  donne  droit  ä  une  part
bgale  dans  la  propriete  de  l’actif  social  jusqu’ä  concurrence
  du  capital  non  amorti;
c)  les  actions  de  jouissance  et  les  actions  de  capital
donnent  droit  chacune  ä  une  part  dgale  de  l’actif
social  qui  excbderait  le  capital  social  non  amorti.
d)  les  actions  de  capital  auront  droit  de  prelever  chaque
ann£e  sur  les  bönöfices  nets  un  premier  dividende
pouvant  s’ölever  ä  4  °/o  au  maximum,  et  cela  avant
        <pb n="129" />
        123

tout  amortissement  d’action  de  Capital  et  toute  räpartition
  de  bänäfices  aux  actions  de  jouissance;
e)  toutes  les  actions  ont  indistinctement  droit  ä  une  part
ägale  dans  les  benefices  dont  l’assembläe  pourrait
ordonner  la  räpartition  ä  teneur  de  l’article  39  des
presents  Statuts.
Art.  11.  Chaque  action  donne  droit  ä  une  voix.
Art.  26.  Chaque  administrateur  doit  etre  proprietaire
d’au  moins  5  actions  de  la  sociätä  qui  seront  däposäes  ä
la  caisse  de  celle-ci.
Ces  actions  sont  inalienables  pendant  la  duree  des
fonctions  de  1’administrateur.
Art.  39.  Les  bänäfices  constatäs  par  le  compte  des
profits  et  pertes  apres  paiement  du  premier  dividende  prevu
ä  l’art.  8  seront  räpartis  comme  suit:
25  %  ä  Tamortissement  d’un  certain  nombre  d’actions
Capital,
15  °/o  aux  actions  ä  titre  de  Superdividende,
10  %  au  conseil  d’administration,
15  °/o  au  directeur  et  aux  employds,
35  °/ 0  ä  un  fond  de  rdserve  dont  l’assemblde  des  actionnaires
  aura  la  libre  disposition.
3.  Societe  suisse  des  Explosifs  Brigue.
Art.  5.  II  est  fait  ä  la  soci£t6  les  apports  suivants  :
1°  Par  M.  Ronchetti:
a)  du  rdsultat  de  ses  soins,  peines  et  dbmarches  pour
arriver  ä  la  Constitution  ä  la  präsente  sociäte;
b)  des  terrains  dont  il  a  fait  acquisition  sur  le  territoire
  du  hameau  de  Gamsen,  commune  de  Gliss,
canton  du  Valais,  oü  sera  installä  la  fabrique  de  la
sociätä  moyennant  le  remboursement  de  la  somme
de  15,150  francs  montant  de  leur  prix  d’achat  et  des
frais  d’acte  et  des  autorisations  administratives  necessaires
  pour  l’ätablissement  de  la  dite  sociätä;
        <pb n="130" />
        124

2°  et  par  la  socidtd  franpaise  des  explosifs  reprdsentde
par  un  de  ses  administrateurs  spdcialement  delegue  :
a)  des  plans  et  devis  de  la  fabrique  ä  construire,  et  de
ceux  de  tous  les  engins  et  appareils  ndcessaires  pour
son  fonctionnement;
b)  des  procedes  pour  la  fabrication  de  dynamite,  des
formules  qu’elle  emploie,  et  du  rdsultat  de  l’expdrience
  acquise  dans  cette  fabrication.  En  outre,  la
socidtd  franpaise  des  explosifs  s’oblige  ä  fournir  ä  la
socidtd  suisse  des  explosifs  le  personnel  d’ingdnieurs
et  de  chimistes  ndcessaires  pour  la  construction  et
la  mise  en  marche  de  l’usine,  sans  autres  frais  que
ceux  de  ddplacement  et  leurs  appointements.  Ces
prestations  continueront  pendant  5  ans  au  moins  ä
partir  de  la  Constitution  de  la  socidtd.
Art.  6.  En  reprdsentation  de  ces  apports  il  est  attribud
ä  M.  Ronchetti,  ä  M.  Bender  et  ä  la  Socidtd  franpaise  des
explosifs  indivisdment,  cent  parts  de  fondateur  sans  valeur
nominale,  donnant  droit  ä  une  part  des  benblices  annuels,
fixd  ä  l’article  28,  mais  ne  donnant  droit  ä  aucune  part
dans  l’actif  social,  ce  qui  est  acceptb  par  M.  Bender  au
nom  de  la  Sociötb  franpaise  des  explosifs.  Ces  parts  de
fondateur  seront  au  porteur  et  numdrotdes  de  un  d  cent.
Cette  attribution  devra  etre  approuvde  ä  peine  de
nullite  des  prdsentes  par  une  ddcision  prise  d  la  majoritd
dans  une  assemblde  convoqude  aprds  la  souscription  du
Capital  social  dans  les  conditions  prescrites  par  l’art.
619  CO.
Art.  28.  Les  produits  nets,  ddduction  faite  de  toutes
les  charges,  frais  gdndraux,  amortissement  largement  calculd
  et  remboursement  dventuel  du  Capital  action  suivant
ddcision  de  l’assemblde  gdndrale,  constituent  les  bdnefices.
1°  Sur  ces  bdndfices  il  est  prdlevd:  10  %  pour  constituer
un  fonds  de  rdserve,
2°  5  %  pour  le  conseil  d’administration,
        <pb n="131" />
        125

3°  somme  süffisante  pour  servil'  aux  actions  l’interet  de
6  %  des  sommes  dont  eiles  sont  libdrdes  en  tenant
compte  de  l’dpoque  des  versements.
Apres  ces  prdlevements  les  bdnöfices  restant  seront
rdpartis
1 /i  aux  actions,
Vs  aux  parts  de  fondateur.
Les  actions  percevront  toutefois  avant  toute  rdpartition
  aux  parts  de  fondateur  les  soldes  arridrds  d’intdrets
  jusqu’ä  concurrence  de  6  %,  qui  n’auraient  pu  leur
dtre  distribuds  dans  des  anndes  prdcddentes.
4.  Frigorifiques  etglaciers  de  Gen'eve.  (Socidtd  anonyme.)
Art.  8.  MM.  Dentand  et  Fouilloux  de  Genfeve  font
apport  ä  la  socidtd  de  la  concession  monopole  qu’ils  ont
obtenu  de  la  ville  de  Gendve  par  arrdtd  du  conseil  municipal
  en  date  du  2  novembre  1897  pour  la  reprise,  l’agrandissement
  et  l’exploitation  de  l’entrepöt  frigorifique  de
l’abattoir  et  le  droit  de  fabrication  de  la  g-lace.  Ils  font
apport  dgalement  des  dtudes  qu’ils  ont  faites  ou  fait  faire,
des  plans  de  l’dtablissement  ä  construire  et  de  la  location
du  terrain  qui  leur  est  concddde  pour  la  construction  des
bätiments  nouveaux.
Art.  9.  II  sera  remis  ä  MM.  Dentand  et  Fouilloux
35,000  francs  d’actions  entidrement  libdrdes  en  payement
de  leur  apport  de  la  concession  ci-dessus  ainsi  que  tout
honoraire  pour  toutes  dtudes  et  commissions  de  banque.
Art.  15.  II  sera  crdd  560  titres  dits  parts  de  fondateur,
lesquels  seront  remis  ä  MM.  Dentand  et  Fouilloux.  Ces
titres  sont  au  porteur  et  transmissibles  par  simple  tradition.
Ils  ne  font  pas  partie  du  capital  social  et  ne  donnent
ä  leurs  porteurs  aucun  droit  de  s’immiscer  dans  les  affaires
de  la  socidtd  ni  de  participer  aux  assembldes  gdndrales.
Ils  donnent  droit  ä  leurs  porteurs  ä  une  participation
dans  les  bdndfices  ainsi  que  cela  est  rdgld  ä  l’art.  37  §  2
        <pb n="132" />
        126

ci-apres,  et  lors  de  la  liquidation  de  la  societe  pour  quelle
cause  que  ce  soit,  ces  parts  de  fondateur  participeront
au  partage  de  l’actif  social  net,  dans  les  proportions  dtablies
  ä  l’art.  40  ci-aprds.
Art.  16.  En  cas  d’augmentation  du  Capital  social  par
l’emission  de  nouvelles  actions  un  droit  de  souscription
par  prefCrence  est  rdservd  aux  anciens  actionnaires,  actionnaires
  de  jouissan.ee  et  aux  porteurs  de  parts  de  fondateurs,
  dans  les  proportions  qui  seront  (ixees  par  l’assemblee
  generale  sur  la  proposition  du  conseil  d’administration.

Le  surplus  des  actions  mis  en  souscription  ainsi  que
eelles  qui  n’auront  pas  ete  souscrites  par  les  actionnaires,
actionnaires  de  jouissance  ou  porteurs  de  parts  de  fondateur ­
  feront  l’objet  d’une  Emission  nouvelle.
Les  titulaires  de  parts  de  fondateur,  les  anciens  actionnaires ­
  et  les  actionnaires  de  jouissance  devront  faire
connaitre  leur  intention  d’user  de  leur  droit  privilegie  de
souscription  dans  les  15  jours  de  la  mise  en  demeure  qui
sera  faite  par  une  publication  dans  les  journaux  designes
ci-dessus,  passd  ce  terme  ils  seront  ddchus  de  leur  droit.
Art.  17.  A  partir  du  sixieme  exercice  social  il  sera
rembourse  au  moyen  du  prdldvement  annuel  prevu  par
l’art.  37  ci-apres  un  certain  nombre  d’aetions  ddsignees
par  le  sort.
Ce  tirage  au  sort  aura  lieu  en  assemblde  gdndrale
ordinaire  et  les  actions  sorties  au  tirage  seront  remboursees
au  pair,  avec  et  en  mfime  temps  que  le  Coupon  dchu.
Au  cas  oü  un  exercice  ne  permet  pas  1’amortissement
prdvu,  la  diffdrence  sera  portde  l’annde  suivante  en  augmentation
  du  prdldvement  de  l’exercice  courant,  de  fagon  ä
rdtablir  avant  toute  distribution  de  dividendes  le  fonctionnement
  de  l’amortissement.
Les  actions  remboursdes  seront  remplacdes  par  des
actions  de  jouissance  ne  donnant  pas  droit  au  dividende
        <pb n="133" />
        127

de  5  °/o  prbvu  de  l’art.  37  §  1 er ,  mais  donnant  droit  aux  repartitions
  visdes  ä  l’art.  37  §  2  et  art.  41  ci-aprfes.
Ces  actions  de  jouissance  en  rbsume  auront  tous  les
autres  droits  attachös  aux  actions.
Art.  37.  Les  produits  nets,  düduction  faite  de  toute
Charge,  constituent  les  bbnöfices.
§  1 er .  Sur  les  bbnbfices  il  est  prblevb:
1°  l’annuitb  minimum  nbcessaire  pour  l’amortissement
du  Capital  pendant  la  durbe  de  la  socibtb,  soit  jusqu’en
1947.  Cette  somme  pourra  etre  augmentee  par  la
dbcision  de  l’assemblöe  gbnbrale  ;
2°  la  somme  necessaire  pour  distribuer  un  premier  dividende
  de  5%  sur  le  Capital  non  amorti;
3°  pour  fonds  de  renouvellement  de  machines  et  reparations
  une  somme  de  2000  francs.  11  ne  sera  plus
rien  pr&amp;lt;51eve  de  ce  chef  lorsque  le  total  arrivera  ä
14,000  francs.
§  2.  Le  surplus  des  bbnbfices  est  rbparti  comme  suit:
5  %  au  conseil  d’administration,
5  %  ä  la  direction,
45  %  a ux  actionnaires  ä  titre  de  Superdividende,
45  %  aux  parts  de  fondateur.
Cependant  il  sera  toujours  loisible  au  conseil  de  proposer
  ä  l’assemblee  de  constituer  une  rbserve  par  un  prL
levement  dont  le  montant  sera  vote  et  perpu  avant  la
rbpartition  du  dividende  de  5%  sur  le  Capital  non  amorti,
sans  que  le  montant  total  puisse  excöder  le  10  %  du  Capital
social,  en  une  ou  plusieurs  annees.
Art.  40.  Aprfes  payement  de  toutes  dettes  et  charges
de  la  socibtb  et  remboursement  du  Capital  social  non  amorti
les  fonds  de  rbserve,  s’il  en  existe,  devront  6tre  repartis
dans  la  proportion  de:
10%  au  conseil  d’administration,
45  %  aux  actionnaires,
45  %  aux  parts  de  fondateur.
        <pb n="134" />
        128

Le  produit  de  la  realisation  de  l’actif  de  la  so  eiet  6
sera  reparti  ainsi:
50  %  aux  actionnaires,
50  %  aux  parts  de  fondateur.
5.  Compagnie  generale  üectrique  du  Sud-Ouest.
Les  produits  nets,  dbduction  faite  de  toutes  les  charges
et  amortissements,  constituent  les  bbnbfices.
Les  charges  sociales  comprennent  notamment:
Les  dbpenses  d’exploitation,  d’entretien,  celles  du  renouvellement
  du  matbriel,  tout  amortissement  industriel
ou  autre  jugb  utile  par  ]e  conseil  d’administration,  les  frais
d’administration,  l’intbret  et  l’amortissement  des  obligations
ainsi  que  des  emprunts  qui  auraient  pu  etre  contractds.
Elles  comprennent  encore:  L’amortissement  du  fonds
social,  calculd  de  teile  sorte  que  le  Capital  puisse  dtre
complbtement  amorti  au  plus  tard  ä  l’expiration  des  concessions
  en  vue  desquelles  il  aura  dtd  souscrit.  Ndanmoins
il  pourra  etre  tenu  compte  dans  la  confection  du  tableau
d’amortissement,  dont  il  va  etre  parlb,  de  la  valeur  que
seraient  susceptible  de  conserver  les  immeubles,  installations
  mecaniques  et  droits  quelconques,  dont  la  societb
reste  propribtäire  ä  l’expiration  des  concessions  sus-dites.
Cet  amortissement  sera  opbre  par  le  tirage  au  sort  des
actions  conformbment  ä  un  tableau  d’amortissement  dressb
par  le  conseil  d’administration  et  soumis  ä  l’approbation
de  l’assemblbe  gbnbrale  annuelle,  qui  pourra  le  reviser  s’il
y  a  lieu.  Il  pourra  aussi  s’opbrer  par  des  rachats  d’aetions
au-dessous  du  pair.
Les  actions  amorties  seront  remplacbes  par  des  actions
de  jouissance  ayant  les  mbmes  droits  sauf  ce  qui  sera  dit
ä  l’art.  35,  §  2.
S’il  arrive  que  dans  le  cours  d’une  oude  plusieurs  annees
les  produits  nets  de  l’exploitation  soient  insuffisants  pour
assurer  le  remboursement  du  nombre  d’aetions  ä  amortir,
la  somme  nbcessaire  pour  complbter  ce  fonds  d’amortisse-
        <pb n="135" />
        129

ment  sera  prdlevde  sur  les  premiers  produits  nets  des
exereices  suivants  par  prdfdrence  et  antdrioritd  ä  toute
distribution  de  dividendes  ou  interets  aux  actionnaires  et
ä  toutes  autres  parties  prenantes.
En  outre,  si  pendant  les  cinq  premiers  exereices  les
bdndlices  nets  sont,  aprfes  prdldvement  de  lasomme  affeetde
ä  l’amortissement  des  actions,  insufiisants  pour  payer  aux
actionnaires  Fintdret  de  5  %  prdvu  par  l’art.  35  ci-dessous,
l’assemblde  generale  annuelle  aura  la  facultd  de  rdduire
ou  meme  de  suspendre  compldtement  cet  amortissement
sauf  ä  en  rdpartir  le  montant  ainsi  rdservd  sur  les  exercices
  ulterieurs.  Mais,  pendant  cette  meme  pdriode,  il  ne
pourra  etre  distribud  aux  actionnaires  un  dividende  supdrieur
  ä  5  °/o  tant  que  les  amortissements  rdguliers  n’auront
pas  dtd  effectuds.  Apres  le  cinquieme  exercice,  quel  que  soit
le  rdsultat  des  inventaires,  les  amortissements  reprendront
leur  cours  normal  sans  ddrogation  en  faveur  des  actionnaires.
Sur  les  bdndfices  nets  annuels  il  est  preleve  dans
l’ordre  ci-dessous:
1°  5  %  pour  le  fonds  de  rdserve  ldgal  jusqu’ä  ce  que
celui-ci  ait  atteint  le  dixieme  du  Capital  social;  aprds
quoi  le  prdldvement  affectd  ä  sa  formation  cesse
d’etre  obligatoire,  sauf  ä  reprendre  son  cours  s’il
descendait  au-dessous  du  dixieme  du  dit  Capital.
2°  La  somme  ndeessaire  pour  payer  aux  actionnaires
ä  titre  d’interet  5  %  des  sommes  dont  leurs  actions
sont  libdrdes  et  non  amorties,  la  portion  afferente  aux
actions  amorties  devant  fitre  versde  au  fonds  d’amortissement,
  afin  de  compldter  l’annuitd  destinde  ä  amortir
la  totalitd  des  actions  dans  le  ddlai  fixd  ci-dessus.
Cf.  Pliquet,  1.  c.,  107.
6.  Societe  anonyme  de  l’agence  de  publicite  Haasenstein
  et  Vogler.
Art.  13.  Il  a  dtd  erdd  lors  de  la  modilication  des  Statuts
votde  par  l’assemblde  gdndrale  des  actionnaires  le  29  jan-9
        <pb n="136" />
        130

vier  1900,  dix  mille  actions  de  jouissance  au  porteur,  qui
ont  dtd  röparties  entre  les  porteurs  des  actions  de  Capital
ä  raison  de  cinq  actions  de  jouissance  pour  une  action
de  Capital.
II  est  cr€6  12,000  nouvelles  actions  de  jouissance  au
porteur,  qui  seront  rt'parties  entre  les  porteurs  actuels  des
2000  actions  de  Capital  et  des  10,000  actions  de  jouissance
anciennes,  ä  raison  d’une  action  de  jouissance  nouvelle
pour  une  action  ancienne  de  capital  ou  de  jouissance.
Les  actions  de  jouissance  anciennes  et  nouvelles  ne
conferent  ä  leurs  propridtaires  aucun  droit  au  capital  de
la  societe,  non  plus  qu’ä  s’immiscer  dans  les  affaires  de
la  sociötd  ou  ä  participer  aux  assembldes  generales;  les
porteurs  des  dites  actions  n’ont  aucun  droit  ä  la  r£serve
statutaire  de  la  societb,  laquelle  reste  la  proprietö  exclusive ­
  des  actions  formant  le  capital  social.  Les  bilans,  le
compte  de  proiits  et  pertes,  les  amortissements,  la  dotation
du  compte  de  rbserve  statutaire  et  de  reserve  extraordinaire
ainsi  que  tout  amortissement  rbgulierement  approuvLs  et
votes  par  fassemblee  gbnerale  des  actionnaires  sont  obligatoires
  pour  les  porteurs  des  actions  de  jouissance.
Les  actions  de  jouissance  donnent  droit  ä  la  repartition
des  benCfices  nets  annuels,  teile  qu’elle  est  determince  par
l’art.  35.  des  Statuts.
En  cas  de  dissolution  de  la  socibte  les  actions  de
jouissance  anciennes  et  nouvelles  participent  ä  la  rdpartition
  de  l’actif  social  apres  remboursement  du  capital  et
de  la  rdserve  statutaire  dans  la  proportion  dbterminbe  ä
l’art.  40  des  prdsents  Statuts.
Art.  35.  Sur  les  bdnbfices  nets  annuels  il  sera  prelevb  :
1°  un  tantieme  de  10  °/o  pour  la  dotation  du  compte  de
rdserve  statutaire;
2°  un  tantifeme  de  10  %  pour  la  dotation  d’un  compte
de  r6serve  extraordinaire;
3°  la  somme  necessaire  pour  servir  aux  2000  actions
du  capital  social  un  dividende  de  5  °/o  sur  l’exercice.
        <pb n="137" />
        131

Une  fois  ces  prblbvements  effectues,  l’excedent  des
bbnbfices  nets  sera  distribub  de  la  manibre  suivante:
5  °/o  ä  M.  C.  Georg,  prbsident  du  conseil  d’administration,
5  %  entre  les  autres  membres  du  conseil,
90  %  ä  repartir  entre  les  2000  actions  du  Capital  social
et  les  22,000  actions  de  jouissance.
Alt.  40.  En  cas  de  dissolution  de  la  socibtb  le  compte
de  rbserve  statutaire  sera  la  propribtb  exclusive  du  capital
social.
Sur  le  produit  net  de  l’actif  social  aprbs  payement  des
charges  et  crbances  dues  par  la  socibtb  aux  tiers  il  sera
d’abord  payb  au  capital  social:
1°  le  montant  du  capital  nominal  des  actions,  augmentb
des  intbrets  ä  5  %  l’an  depuis  le  dernier  exercice
clöture;
2°  le  montant  du  compte  des  rbserves  statutaires.
Le  surplus  des  sommes  restant  ä  disposition  y  compris
le  montant  du  compte  de  rbserve  extraordinaire  sera  ensuite
  rbparti  bgalement  entre  les  24,000  titres  formbs  des
2000  actions  de  capital  et  des  22,000  actions  de  jouissance.
7.  Compagnie  du  chemin  de  fer  de  Vi'ege  ä  Zermatt.
38.  4°  Aprbs  ces  diverses  attributions  l’excbdent  sera
rbparti  comme  suit:
30  °/o  aux  fondateurs,  soit  la  Banque  commerciale  de
Bäle  et  Masson,  Chavannes  &amp;amp;  C ie  ou  ä  leurs  ayants-droits,
porteurs  des  parts  de  fondateur  mentionnbs  ä  l’art.  41
ci-aprbs.
Et  le  surplus:
10  °/o  au  conseil  d’administration,
90  %  aux  actionnaires  comme  second  dividende.
Art.  41.  II  est  explique  qu’en  vue  de  la  Constitution
de  la  socibtb,  la  Banque  commerciale  de  Bäle  et  Masson,
Chavannes  &amp;amp;  C ie  ä  Lausanne,  concessionnaires  du  chemin
        <pb n="138" />
        132

(Je  fer  de  Viege  ä  Zermatt,  ont  effctue  et  terminb  les  dtudes
du  tracd  de  la  ligne;  ils  ont  conclu  diverses  conventions
en  vue  d’assurer  la  construction  du  chemin  de  fer  et  eventuellement
  son  exploitation.  Les  concessionnaires  font  remise
  ä  la  compagnie  de  toutes  les  dtudes,  conventions  et
travaux  prdparatoires  quelconques  qui  sont  en  leur  possession,
  ayant  pour  objet  le  chemin  de  fer  de  Viege  ä  Zermatt, ­
  ainsi  que  de  la  concession  elle-meme  qui  leur  a  6te
accordee  par  deliberation  de  l’assemblee  föderale  en  date
du  11/21  ddcembre  1886.
La  compagnie  Vifege-Zermatt  prend  la  place  de  la
Ban  que  commerciale  de  Bäle  et  de  Masson,  Chavannes  &amp;amp;  C ie
et  leur  succbde  dans  tous  les  droits  et  obligations  quelconques, ­
  rdsultant  soit  de  la  concession  soit  de  conventions
faites  avec  des  tiers  en  vue  de  la  construction  ou  de  l’exploitation
  du  chemin  de  fer.  Elle  accepte  tout  ce  qui  a
dtd  fait  par  anticipation  par  les  concessionnaires  et  en
dbcharge  ces  derniers.  Elle  reconnait  exacte  les  comptes
des  ddpenses  pr61iminaires  faites  en  vue  du  but  social
antbrieurement  ä  la  Constitution  de  la  socibtC  Ces  comptes
soldent  par  une  somme  de  fr.  95,670.  35  qui  a  etb  avancöe
par  eux  et  leur  sera  rembomrsbe  par  la  sociötd.
En  outre,  la  Banque  commerciale  de  Bäle  et  Masson,
Chavannes  &amp;amp;  C ie  sont  mis  aux  bönbfices  des  avantages
dventuels  attribues  par  l’art.  38  des  presents  Statuts  aux
fondateurs  de  la  compagnie.  La  participation  des  fondateurs
sera  reprbsentbe  et  divisde  en  1000  titres  au  porteur,  dits
parts  de  fondateur,  munis  de  Coupons.  Ces  parts  ne  donnent
ä  leur  porteur  aucun  droit  de  gestion  ni  de  representation
aux  assemblöes  gbnörales  de  la  compagnie  Vifege-Zermatt.
Les  participants  devront  etre  organises  en  association  et
toujours  reprbsentös  par  une  personne  ou  un  comitd  d’administration
  ayant  seul  pouvoir  pour  traiter  au  nom  de
tous  avec  la  compagnie  Vifcge-Zermatt.  II  ne  peut  y  etre
apportd  aucun  changement  sans  l’autorisation  du  conseil
d’administration  de  la  dite  compagnie.
        <pb n="139" />
        133

La  Compagnie  Viege-Zermatt  se  reserve  le  droit  de
racheter  ces  parts  de  fondateur  ä  une  dpoque  quelconque
ä  partir  du  1 er  mai  1903  en  fixant  le  prix  de  rachat  ä  la
capitalisation  au  5  %  du  rendement  moyen  pendant  les
dix  dernieres  annees.  —
Elle  devra  dans  ce  cäs  informer  les  reprdsentants  des
parts  de  fondateur  de  sa  ddcision  de  rachat  une  annde
ä  l’avance.
La  compagnie  sera  tenue  de  racheter  les  parts  de
fondateur  aux  conditions  fixeres  ci-dessus,  dans  le  cas  oü
la  Confdddration  ou  l’Etat  du  Valais  feraient  usage  du
droit  de  rachat  mentionnd  ä  l’art.  24  de  l’arretd  feddral
du  11/21  ddeembre  1886  relatif  ä  la  concession  du  chemin
de  fer  ä  Zermatt.
Diese  Genussscheine  wurden  1903  für  die  Summe  von
Fr.  230,000  zurückgekauft,  der  aktive  Bilanzposten,  ddpenses
  ä  amortir,  wies  1907  dafür  noch  einen  Betrag  von
Fr.  80,000  auf.
8.  Compagnie  de  chemin  de  fer  de  Glion  aux  Rochers
de  Naye.
Art.  32.  Apres  ces  diverses  attributions  l’excedent  sera
rdparti  comme  suit:
80  °/o  aux  actionnaires,
10%  au  conseil  d’administration,
10  %  aux  fondateurs.
Toutefois  le  conseil  d’administration  et  les  londateurs
ne  touchent  leur  part  au  bdndfice  que  lorsque  les  actionnaires ­
  ont  ä  recevoir  le  5  %  des  sommes  versües  par  eux.
Lorsque  l’amortissement  des  titres  de  fondateur  prdvu
ä  l’art.  35  aura  commence,  la  part  de  bdndfice  qui  leur  est
attribuö  sera  röduite  dans  la  proportion  de  cet  amortissement
  et  augmentera  d’autant  la  part  des  bdndfices  attribuds
aux  actionnaires.
Art.  35.  II  est  expliqud  qu’en  vue  de  la  Constitution
de  la  socidtd,  MM.  Anet,  Henri,  ä  Vernex-Montreux,  Chessex,
        <pb n="140" />
        134

Ami,  ä  Territet,  etc.,  etc.,  concessionnaires  du  chemin  de
fer  Glion  aux  Rochers  de  Naye,  ont  effectud  les  dtudes
preliminaires  et  du  tracd  de  la  ligne;  ils  ont  en  outre  prdpard
  ou  conclu  diverses  conventions  en  vue  d’assurer  la
construction  du  chemin  de  fer  et  son  exploitation  Cf.
Statuts  de  la  Compagnie  Viege-Zermatt.
La  participation  aux  bdndfices  rdservde  aux  fondateurs
sera  reprdsentde  par  100  titres  au  porteur,  dits  parts  de
fondateur,  munis  de  Coupons.  Ces  parts  ne  donnent  ä
leur  porteur  aucun  droit  de  gestion  ou  de  reprdsentation
dans  les  assembldes  gdndrales  de  la  compagnie.
Ces  titres  devront  etre  entidrement  amortis  par  la
compagnie  avant  le  1 er  mai  1915,  premidre  date  ä  laquelle
la  Confdddration  pourra  exercer  son  droit  de  rachat.
/  La  compagnie  procddera  ä  cette  Operation  par  amor-/
  tissement  annuel  d’un  dixidme,  soit  de  10  titres  tirds  au
'  sort,  ce  tirage  commenqant  le  1 er  mai  1906.  La  compagnie
A  remboursera  ces  titres  ä  un  prix  dgal  ä  leur  rendement
moyen  pendant  les  cinq  anndes  prdcddentes,  capitalid  ä  5%.
En  aucun  cas  le  prix  de  ce  remboursement  ne  pourra  ddpasser
  le  chiffre  de  400  fr.  par  titre.
Sämtliche  Genussscheine  waren  schon  am  31.  Dezember
1904  amortisiert.
9.  Societe  anonyme  Perrot,  Duval  et  C ie .
Art.  11.  II  sera  crdd  4000  parts  de  fondateur  sans
valeur  nominale,  reprdsentdes  par  des  titres  au  porteur
signds  par  deux  administrateurs.
Le  transfert  des  parts  de  fondateur  s’opdre  par  la
simple  tradition  des  titres.
Les  parts  ne  font  pas  partie  du  Capital  social  et  elles
ne  donnent  ä  leurs  porteurs  aucun  droit  de  participer  aux
assembldes  gdndrales,  ni  de  s’immiscer  dans  les  affaires
de  la  socidtd,  mais  seulement  un  droit  ;'i  participer  aux
bdndfices  de  l’entreprise  et  aux  produits  de  la  liquidation
sous  les  conditions  et  dans  les  proportions  fixdes  aux
art.  40  et  43  ci-aprds.
        <pb n="141" />
        135

Pour  la  fixation  des  bbnbfices  annuels  de  la  socidtd,
les  porteurs  de  parts  de  fondateur  devront  s’en  rapporter
aux  bilans  et  comptes  approuvbs  par  l’assemblbe  gbnörale
des  actionnaires.
Dans  le  cas  oü  pour  l’exbcution  d’une  mesure  concernant
  les  parts  de  fondateur,  il  sera  n£cessaire  d’obtenir
l’adheston  des  porteurs  de  parts,  ceux-ci  seront  rbunis  en
assemblee  gbnbrale,  sous  la  pr^sidence  du  prbsident  du
conseil  d’administration,  et  les  ddcisions  prises  par  cette
assemblbe  gdndrale  seront  obligatoires  pour  tous  les  porteurs, ­
  mfime  dissidents  ou  non  reprbsentbs.  Les  rfegles  ciaprbs
  bdictbes  pour  les  assemblbes  gbnbrales  s’appliqueront
  par  analogie  aux  assemblees  gdnerales  des  porteurs
de  parts.
Toutefois  les  ddcisions  entrainant  une  modification  ou
un  abandon  des  droits  des  porteurs  de  parts  ou  le  rachat
des  parts  ne  seront  valables,  que  si  eiles  ont  dtd  adoptbes
par  une  m  ajoritd  rdunissant  plus  des  deux  tiers  du  nombre
total  des  parts.
Les  4000  parts  de  fondateur,  qui  viennent  d’etre  cr£6es
seront  toutes  remises  ä  MM.  Perrot  et  Duval  en  compensation
  des  droits  qu’ils  avaient  en  leur  qualitd  d’associds
gdrants  de  l’ancienne  societö  en  commandite  par  actions.
Art.  40.  Sur  les  bbnbfices  il  sera  prblev£:
1°  le  10  °/o  de  ces  bdndfices  pour  constituer  un  fonds
de  reserve;
2°  la  sotnme  necessaire  pour  payer  aux  actionnaires  un
premier  dividende  ä  concurrence  du  6  %  du  montant
nominal  des  actions.  Le  surplus  des  bdndfices,  s’il  y
en  a,  sera  nSparti  60  %  aux  parts  de  fondateur,  40  %
aux  actionnaires.
Art.  43.  Aprbs  remboursement  du  Capital  social  le
solde  du  produit  de  la  liquidation,  s’il  y  en  a,  sera  rbparti  :
40  °/o  aux  actionnaires,
60  %  aux  parts  de  fondateur.
        <pb n="142" />
        —  136  -
10.  Societe  anonyme  des  Chocolats  an  Lait  F.  L.  Cailler,
r^Broc.
Art,  6.  Le  Capital  social  fixb  ä  3,000,000  de  francs,
divise  en  30,000  actions  de  100  fr.  chacune,  est  amorti  au
pair,  au  moyen  de  la  prime  sur  Immission  de  juillet  1904.
Les  actionnaires  recevront  ainsi  pour  chaque  action  de
Capital  de  100  fr.  une  action  de  jouissance  leur  donnant  les
meines  droits  que  l’action  du  capital.
Les  400  bons  nominatifs  de  jouissance  existant  pourront
  etre  dchangds  en  tout  temps  sur  dbcision  du  conseil
d’administration  contre  des  actions  de  jouissance  sur  les
bases  de  la  rbpartition  prevue  ä  l’art.  35.
Art.  6 bis .  La  societe  a  en  tout  temps  le  droit  d’amortir
au  moyen  de  ces  bdndfices  et  de  ces  rbserves  tout  ou
partie  de  son  Capital  social.
Art.  35.  Apres  prblevement  des  charges  de  toute  nature
et  des  amortissements  il  sera  d’abord  prelevd  sur  les  recettes
  nettes  5  °/o  pour  le  fonds  de  rdserve,  5  °/o  ä  la  disposition
  du  conseil  de  direction  pour  employbs,  ouvriers,
etc.  Le  solde  du  bbnbfice  sera  rdparti  comme  suit:
60  %  aux  actions  de  jouissance,
40  %  aux  bons  de  jouissance.
Art.  37.  Apres  le  remboursement  du  capital  social  le
surplus  sera  röparti  conformement  au  second  alinba  de
l’art.  35.

11.  Societe  anonyme  des  anciens  Etablissements  L.  Picker,
Moccand  et  C ie .
Art.  7.  Messieurs  L.  Picker,  Moccand  et  C ie ,  Socidtd
en  commandite,  dtablie  ä  Ch£ne-Bougeries,  font  apport  ä
la  presente  societb  de  tout  leur  actif  et  tout  leur  passif
sans  aucune  exception  ni  reserve,  soit  de  l’outillage  et  des
installations  et  machines  pour  la  fabrication,  des  ateliers
par  eux  construits,  des  marchandises  en  magasin  et  en
        <pb n="143" />
        137

cours  de  fabrication,  matieres  premieres,  marques  de  fabrique,
  modeles  et  dessins,  procfedfes  de  fabrication,  mobilier
  de  bureau,  crfeances,  contrats  et  marchfes,  clientfeie  et,
en  gfenferal,  tout  ce  qui  peut  constituer  leur  actif,  ä  Charge
par  la  prfesente  socifetfe  de  supporter  tout  le  passif  et  de
relever  la  maison  L.  Picker,  Moccand  et  C ie  de  tous  les
engagements  qu’elle  a  contractfes.
En  rfenumferation  de  ces  apports  qui  sont  faits  et  acceptfes
  pour  le  prix  de  254,000  fr.  il  sera  remis  ä  Messieurs
L.  Picker,  Moccand  et  C ie  savoir,  2540  actions  entiferement
liberfees  de  la  prfesente  socifetfe,  et  les  trois  mille  parts  de
fondateur  dont  il  sera  parlfe  ci-aprfes.
Art.  12.  Il  sera  crefe  trois  mille  parts  de  fondateur
sans  valeur  nominale,  reprfesentfees  par  des  titres  au  porteur
  signfes  par  deux  administrateurs.  Le  transfert  des
parts  de  fondateur  s’opfere  par  la  simple  tradition  des  titres,
etc.  Vgl.  Socifetfe  anonyme  Perrot,  Duval  &amp;amp;  C ie ,  §  11.
Art.  42.  Sur  ces  bfenfefices  il  sera  prfelevfe:
1°  le  5  %  du  dit  bfenfefice  pour  constituer  un  fonds  de
rfeserve,
2°  et  la  somme  nfecessaire  pour  payer  aux  actionnaires
un  premier  dividende  ä  concurrence  de  6  °/o  du  montant
  des  actions.  Le  surplus  des  bfenfefices,  s’il  y  en
a,  sera  rfeparti:
10  %  au  conseil  d’administration,
10  %  ä  la  disposition  dudit  conseil  qui  pourra
employer  cette  portion  de  bfenfefice  comme  il  lui
semblera  convenable  en  faveur  du  personnel  occupfe
par  la  socifetfe.  40  °/o  aux  parts  de  fondateur,  et  40  °/o
aux  actionnaires,
Art.  45.  Apres  remboursement  du  Capital  social,  le
solde  du  produit  de  la  liquidation,  s’il  y  en  a,  sera  rfeparti:
50  %  aux  parts  de  fondateur,
50  %  aux  actionnaires.
        <pb n="144" />
        138

12.  Sociale  industrielle  et  commerciale  de  la  «Moto-Reve».
Art.  8.  En  paiement  de  leurs  apports  il  est  attribud
aux  dits  apporteurs  dix  mille  actions  de  fr.  100  entierement
  libdrdes  et  40  °/o  dans  les  bdndfices  nets  de  la  socidtd
aprds  prdlfevement  de  la  reserve  statutaire  et  du  5  °/o  aux
actions,  reprdsentds  par  des  parts  de  fondateur  dont  les
conditions  sont  ddtaillees  ä  l’art.  28  des  prdsents  Statuts.
Art.  9.  En  cas  d’augmentation  du  capital  social  les
actionnaires  et  les  porteurs  de  parts  de  fondateur  auront
un  droit  de  preference  sur  le  capital  dmis,  dans  teile  Proportion ­
  que  l’assemblee  generale  le  determinera,  mais  sous
la  reserve  que  le  droit  des  porteurs  des  parts  de  fondateur
ne  sera  pas  infdrieur  ä  30  °/o  de  l’augmentation  du  Capital, ­
  etc.
Art.  28.  Le  surplus  est  partagd  comme  suit:
5  °/o  aux  administrateurs,
5  %  ä  la  disposition  du  conseil  d’administration  pour
le  but  suivant:  gratifications  aux  employds  et  ouvriers;
50  %  ä  toutes  les  actions  et
40  °/o  aux  parts  de  fondateur.
En  reprdsentation  de  leurs  droits  de  40  %  il  sera  remis
aux  apporteurs  seize  mille  titres  au  porteur  dont  chacun
reprdsentera  un  ‘/i6ooo  dans  la  repartition  des  40  °/o  ci-dessus
dnoncds  et  qui  prendront  le  nom  de  parts  de  fondateur
de  la  Socibtd  industrielle  et  commerciale  de  la  «Moto-Rfeve».
Ces  titres  ne  pourront  jamais  donner  ä  leur  ddtenteur  un
droit  quelconque  d’immixtion  dans  les  affaires  sociales,  ni
de  critique  des  amortissements  ou  des  reserves  qu’il  plaira
au  Conseil  ou  ä  1’assembRe  gendrale  de  constituer.
L’augmentation  du  capital  ne  pourra  entrainer  aucune
modification,  ni  dans  le  nombre  des  parts  de  fondateur,
ni  dans  la  quotitd  bendliciaire,  laquelle  sera  toujours  calculee
  sur  la  totalite  des  ben  6fic.es  mis  en  distribution....
Il  est  bien  entendu  que  l’assemblde  gdnerale  est  absolument
souveraine  pour  decider  tout  amortissement  et  tout  compte
        <pb n="145" />
        139

de  reserves  extraordinaires,  sans  qu’il  soit  besoin  de  motiver
  ces  amortissements  et  ces  reserves  et  en  pleine  liberte
d’apprdciation.
Art.  30.  Lorsque  cette  röpartition  aura  complete  le
remboursement  de  toutes  les  actions  au  pair,  le  surplus
constituant  un  bönöfice  consolidö  sera  partagg,  70  %  aüx
actions  et  30  %  aux  parts  de  fondateur.
13.  Societe  anonyme  du  chemin  de  fer  Routier-Carouge-Croix-de-Roson.

Art.  8.  Messieurs  Cramer,  Micheli,  Mabut  et  Fouilloux
font  apports  ä  la  sociöte
1°  de  la  concession  qui  leur  a  gtö  accordge,
2°  du  rgsultat  de  leurs  etudes,  etc.
Cet  apport  est  consenti  et  acceptg  moyennant  la  remise
qui  sera  faite  Messieurs  Cramer,  Micheli,  Mabut  et  Fouilloux
collectivement  entre  eux  en  rgnumgration  du  dit  apport,
savoir:
1°  des  1200  parts  de  fondateur  qui  seront  crgges  en
vertu  de  l’article  suivant;
2°  et  de  la  somme  de  12,000  fr.  pour  le  remboursement
de  leurs  avanees  pour  frais  d’ötudes  et  de  fondation
de  la  socidtd.
Art.  9.  II  sera  cr66  1200  parts  de  fondateur  sans
valeur  nominale,  etc.  Cf.  art.  11  des  Statuts  de  la  sociötö
anonyme  Perrot,  Duval  &amp;amp;  C’°.
Art.  32.  Le  surplus  des  b6n6fices,  s’il  y  en  a,  sera
reparti:
10°/o  au  conseil  d’administration,
40°/«  aux  parts  de  fondateur,
50°/o  aux  actionnaires,
Art.  34.  Aprfes  remboursement  du  Capital  social,  le
solde  du  produit  de  la  liquidation,  s’il  y  en  a,  sera  reparti:
10%  au  conseil  d’administration,
40%  aux  porteurs  de  parts  de  fondateur,
50%  aux  actionnaires.
        <pb n="146" />
        140

14.  Compagnie  du  chemin  de  fer  Montreux-Glion.
Ähnliche  Bestimmungen  wie  bei  der  vorherigen  Gesellschaft. ­

Art.  15.  Des  1910  la  compagnie  pourra  en  tout  temps
racheter  la  totalitb  des  parts  de  fondateur  en  les  payant
un  prix  bgal  ä  20  fois  le  dividende  moyen  qui  leur  aura
btb  attribub  pendant  les  cinq  dernieres  annees;  ce  prix  ne
/pourra  toutefois  btre  infbrieur  ä  500  fr.  Une  fois  rachetbes
les  parts  seront  annulees.
Art.  48.  Aprfes  paiement  des  dettes,  l’actif  restant  sera
employb  d’abord  ä  rembourser  les  actions,  puis  les  parts
de  fondateur  ä  raison  de  500  fr.  par  titre  au  maximum.
Le  surplus,  s’il  y  a  lieu,  sera  rbparti  proportionnellement
entre  les  actions  et  les  parts  de  fondateur,  chacune  de
celles-ci  btant  comptee  pour  une  action.
15.  Societe  anonyme  eleciro-mctallitrgique,procid6s  Paul
Girod.
Art.  10.  II  sera  attribub  a  M.  Girod  le  25%  des  benbfices
  nets  provenant  de  la  vente  des  brevets  ou  licences
de  brevets  ou  de  l’exploitation  en  gbnbrale  des  brevets
concernant  le  four  ä  rbsistance  et  le  four  ä  pöles  noybs
pour  la  fabrication  de  l’acier,  du  cuivre  et  des  mbtaux
autres  que  les  alliages  destinbs  ä  l’amblioration  de  l’acier;
ces  bbnbfices  seront  btablis  souverainement  par  le  conseil
d’administration.  Cet  avantage  reste  acquis  ä  M.  Girod
pendant  la  durbe  du  brevet  et  les  cinq  exercices  qui
suiveront  l’annbe  de  son  expiration.
Art.  11.  Pour  tenir  compte  ä  M.  Paul  Girod  des  avantages
  que  lui  assurait  l’art.  5  des  Statuts  primitifs  en  cas
d’augmentation  du  Capital  social  et  qui  sont  supprimbs
dans  les  Statuts  revisbs,  il  est  crbb  ä  son  profit  700  titres
ou  parts  de  fondateur  au  porteur  extraits  d’un  livre  ä
souche,  numbrotbs  de  un  ä  700,  revetus  du  timbre  de  la
socibtb  et  signbs  de  deux  administrateurs.
        <pb n="147" />
        141

Ces  parts  de  fondateur  sont  attribudes  ä  M.  Girod.
Elles  donnent  droit  ä  la  part  de  bbndfice  que  leur  attribue
l’art.  36  ci-aprfes  et  ne  confbrent  aucun  droit  de  priorite
sur  l’actif  social,  mais  seulement  un  droit  de  participation
aux  bdndfices.  Les  porteurs  de  parts  de  fondateur  ne
peuvent  intervenir  dans  l’administration  de  la  societe,  ni
assister  aux  assembldes  gdnbrales.  Ils  doivent  pour  l’exerciee
  de  leurs  droits  s’en  rapporter  aux  inventaires  et  bilans
sociaux  comme  aux  ddcisions  de  l’assemblde  gdndrale  et
ne  pourront  s’opposer  aux  modifications  qui  seraient  apportees
  aux  Statuts  pour  autant  qu’elles  ne  porteraient  pas
atteinte  ä  leur  droit  dans  la  repartition  des  ttenefices.
En  cas  d’augmentation  ou  de  rdduction  du  Capital  social
les  droits  des  porteurs  de  parts  de  fondateur  ä  la  portion
qui  leur  est  attribube  dans  les  bdndfices  ne  seront  pas
modifies.  II  seront  maintenus  quel  que  soit  le  Chiffre  du
Capital  social.  En  cas  de  dissolution  ou  de  liquidation  de
la  socibte,  les  parts  de  fondateur  auront  droit  ä  25  %  du
produit  net  de  la  liquidation  apres  amortissement  complet
du  Capital  des  actions.
Art.  12.  S’il  s’agissait  de  statuer  sur  des  questions  interessant ­
  les  parts  de  fondateur,  tel  que  le  rachat  ou  la
transformation  des  dites  parts  de  fondateur  existantes,  le
conseil  d’administration  aura  le  droit  de  rdunir  en  assemblde
gbnörale  sp6ciale  les  porteurs  des  dites  parts.
Pour  la  convocation  et  la  tenue  de  ladite  assemblde
gdndrale  spöciale  et  pour  les  rbsolutions  ä  prendre  par
eile,  on  appliquera  les  dispositions  de  la  loi  et  des  prdsents
Statuts  concernant  l’assemblde  generale  extraordinaire  des
actionnaires.  Les  porteurs  de  parts  ne  pourront  traiter
avec  la  socidtb  qu’organisds  en  association  ou  reprdsentes
par  une  personne  ou  un  comite  ayant  seul  pouvoir  pour
traiter  au  nom  de  tous.
Art.  36.  b)  Un  dividende  de  l'h  %  aux  actionnaires,
l’excddent  sera  rdparti  comme  suit:
        <pb n="148" />
        142

10  %  au  conseil  d’administration,
25  %  aux  parts  de  fondateur,
65  %  aux  actionnaires.
16.  Societe  des  automobiles  Brasier  (ä  Ivry-Port,  Seine).
Art.  15.  11  est  cr66  25,000  parts  ben6ficiaires  sans
fixation  de  valeur  nominale.
Ces  parts  ont  btb  affectdes  ä  concurrence  de  deux
mille  ä  la  renumeration  partielle  des  apports  faits  ä  la
sociätb.  Le  solde  a  btd  röparti  entre  ceux  qui  ont  apportö
leur  concours  financier  ä  la  Constitution  de  la  socibtb  et
les  souscripteurs  du  Capital  initial.
Art.  16.  Les  titres  des  parts  beneficiaires  seront  au
porteur,  etc.  .  .  .
L’ensemble  de  ces  parts  donnera  droit  ä  30  %  des
benöfices  rgalisbs  apres  le  prblfevement  indiqub  sous  l’art.  35
ci-apres.
Ces  parts  ne  confereront  aucun  droit  de  propridt6  sur
l’actif  social,  mais  seulement  un  droit  de  partage  dans  les
böndfices  pendant  toute  la  durbe  de  la  socibtd,  alors  mfime
qu’elle  serait  prolongöe.
Elles  ne  donneront  pas  le  droit  de  s’immiscer  dans
les  affaires  sociales,  mfime  en  cas  de  liquidation,  ni  d’assister
  aux  assemblees  generales  d’aetionnaires;  les  porteurs
devront  pour  l’exercice  de  leur  droit,  notamment  pour  la
fixation  du  dividende,  des  rdpartitions  et  des  amortissements,
s’en  rapporter  aux  inventaires  sociaux  et  aux  döcisions
de  l’assemblöe  ggnörale  des  actionnaires.  11s  ne  pourront
s’opposer  ni  aux  modifications  statutaires,  qui  seront  apportdes
  par  fassemblee  generale  des  actionnaires  en  tant
qu’elles  ne  porteraient  pas  atteinte  ä  la  portion  des  ben&amp;lt;5-fices
  qui  leur  est  attribuee,  ni  ä  la  dissolution  anticipbe
de  la  societb  et  ä  l’apport  ou  cession  de  l’actif  social  ä
une  autre  sociötö  cr66e  ou  ä  erder.
En  cas  d’augmentation  du  capital  social  les  droits  des
parts  ä  cette  proportion  de  benefices  seront  maintenus,
        <pb n="149" />
        143

quelque  soit  l’importance  de  l’augmentation  du  Capital,
sauf  le  prclevement  d’un  premier  dividende  de  6  °/o  au
maximum  pour  le  Capital  nouveau.
Art.  17.  II  est  formt  entre  les  proprietaires  des  vingt
mille  parts  beneficiaires  creees  par  les  prtsents  et  tous
les  proprietaires  futurs  des  dites  parts  beneficiaires  une
societe  civile  ou  association.
L’association  a  pour  objet  le  groupement  des  proprietaires ­
  actuels  et  futurs  des  parts  beneficiaires,  pour
la  protection  et  la  defense  de  leurs  inttrets  communs,  et
pour  la  conclusion  avec  la  societe  des  automobiles  Brasier
de  traites  et  arrangements  dans  toutes  les  circonstances
oü  il  y  aura  lieu  et  notamment  en  cas  d’augmentation  ou
de  reduction  du  Capital  social  de  la  societe  des  automobiles ­
  Brasier,  en  cas  de  modification  ou  d’inextcution  de
ces  Statuts,  en  cas  de  fusion,  transformation,  dissolution
de  cette  societe  et  de  cession  de  son  actif,  et,  d’une  maniere
generale,  pour  la  solution  de  toutes  les  questions  interessant ­
  ä  un  titre  quelconque  les  parts  beneficiaires.
En  consequence  toute  action  et  reclamation  ä  exercer
ou  ä  faire  valoir  dans  l’interet  des  porteurs  de  parts  beneficiaires ­
  seront  poursuivies  au  nom  de  la  presente  association ­
  aprfes  decision  de  l’assembiee  generale,  comme
il  sera  dit  ci-aprfes  et  non  par  les  porteurs  de  parts  individuellement. ­

Le  siege  de  l’association  est  Paris,  ä  l’endroit  qui  sera
ulterieurement  fixe  par  decision  de  l’assembiee  des  porteurs
des  parts.
Sa  duree  ne  pi'endra  fin  qu’avec  l’extinction  des  droits
appartenant  aux  parts  beneficiaires.
Les  droits,  charges  et  qualites  d’associes  sont  exclusivement
  attaches  aux  parts  ci-dessus  creees;  la  possession
  de  l’une  ou  plusieurs  de  ces  parts  empörte  de  plein
droit  l’adhesion  aux  Statuts  de  la  presente  association;
chaque  adherent  conserve  la  propriete  exclusive  et  personnelle
  de  parts  ä  lui  attribuees  ou  cedees;  il  aura  le
        <pb n="150" />
        144

droit  d’en  disposer  par  voie  d’alienation  ou  autrement.  A
partir  de  ce  moment  il  cessera  de  faire  partie  de  l’association,
  mais  ses  cessionnaires  ou  reprdsentants  en  feront
partie  en  son  lieu  et  place,  par  le  fait  meme  de  la  transmission
  du  titre.
II  est  nommb  par  l’assemblde  gdnerale  des  porteurs
de  parts  un  administrateur-gdrant  qui  aura  mission  d’agir
au  nom  de  l’association,  de  convoquer  les  assembldes  des
porteurs  de  parts  et  d’en  exdcuter  les  ddcisions.  II  peut
etre  dgalement  nom  me  un  administrateur-gdrant  suppldant
pour  agir  au  lieu  et  place  de  l’administrateur-gdrant  en
cas  de  ddcds,  demission  ou  empechement  de  ce  dernier.
Les  porteurs  de  parts  se  rdunissent  en  assemblde
generale  aussi  souvent  que  l’intdret  de  l’association  l’exige,
sur  la  convocation  faite,  au  moyen  d’un  avis  insdrd  dans
un  journal  d’annonces  legales  de  Paris  dix  jours  au  moins
ä  l’avance,  soit  par  l’administrateur-gdrant  de  l’association
soit  par  le  conseil  d’administration  de  la  soeietd  des  automobiles ­
  Brasier  ou  par  5  porteurs  de  parts  possedant  ensemble
  mille  parts.
Les  dispositions  des  articles  27,  28  et  31  ci-apres  seront
applicables  par  analogie  ä  ces  assembldes.
Toutes  les  ddcisions  devront  etre  prises  ä  la  majoritb
des  deux  tiers  des  voix  des  membres  prdsents  et  representds
  si  la  moitie  des  parts  est  presente  ou  representde
par  mandataires.  Si,  sur  une  premiere  convocation,  ce
nombre  n’est  pas  atteint,  une  deuxieme  assemblee  est  convoquee
  dans  les  15  jours,  et  cette  assemblbe  est  valablement
  constitude  quel  que  soit  le  nombre  des  parts  reprdsentees.

L’assemblde  ddlibfere  sur  toutes  les  questions  qui  lui
sont  soumises.
Elle  nomme  l'administrateur-gdrant  et  le  suppldant.
Elle  apporte  aux  Statuts  de  la  prdsente  association  toutes
les  modifications  qu’elle  juge  utiles;  eile  statue  sur  toutes
les  conventions  ä  passer  avec  la  socidtd  des  automobiles
        <pb n="151" />
        145

10

Brasier,  et,  d’une  manitre  gdnbrale,  eile  Statue  souverainement
  sur  toutes  les  questions  interessant  ä  un  degrb  quelconque
  les  porteurs  de  parts  bdneficiaires.
L’assemblde  gbnbrale  represente  l’universalitd  des  socibtaires;
  les  dedsions  sont  obligatoires  pour  tous  les
niembres,  mfime  absents,  incapables  ou  dissidents.
Les  frais  ndcessitds  par  le  fonctionnement  de  l’asso-  .
ciation  seront  prdeves  sur  la  part  des  bbndices  revenant
aux  parts  beneficiaires.
L’administrateur-gbrant  reprbsentera  valablement  l’association
  tant  en  demandant  qu’en  defendant  vis-ä-vis  de
la  soeietd  des  automobiles  Brasier  et  des  porteurs  de  parts
individuellement  qui  ne  pourront  opposer  l’exception  de
droit:  «Nul  ne  plaide  en  France  par  procureur».
Art.  35.  Sur  les  bbnefices  il  sera  prdlevd  dans  l’ordre
suivant:
5  %  pour  la  Constitution  du  fonds  de  rdserve  Egale,  etc.
La  somme  ndcessaire  pour  fournir  par  preference  aux
actions  de  priorite  un  premier  dividende  representant  6  %
de  leur  Capital  nominal.
La  somme  ndcessaire,  si  le  prelbvement  effectud  au
profit  des  actions  de  priorite  laisse  des  disponibilites  pour
servir  aux  actions  ordinaires  un  premier  dividende  representant ­
  10%  de  leur  Capital  nominal.
Sur  l’excbdent  il  sera  prelevE:
1°  10%  pour  le  conseil  d’administration,
2°  et  les  sommes  que  l’assemblbe  sur  la  proposition  du
conseil  d’administration  jugera  ä  propos  de  rdserver
pour  constituer  des  rdserves  spbciales  de  prdvoyance.
Enlin  le  surplus  sera  reparti  comme  suit:
70%  aux  actions,  sans  distinction  entre  les  actions
ordinaires  et  de  priorite,
30%  aux  parts  beneficiaires.
(Ein  eventueller  Liquidationsgewinn  wird  im  gleichen
Verhältnis  verteilt.)
        <pb n="152" />
        146

17.  Schweizerische  Seetalbahn-Gesellschaft.
§12.  Die  Genussscheine  bilden  das  Äquivalent  für

folgende  Kapitalbeteiligungen:
a)  Einwohnergemeinde  Münster  ....  Fr.  60,000
b)  Korporationsgemeinde  Münster  ....  »  60,000
c)  Einwohnergemeinde  Gunzwil  ....  »  40,000
d)  Löbl.  Stift  Bero-Münster  »  20,000

Summa  Fr.  180,000

Diese  Körperschaften  erhalten  in  einem  ihrer  Kapitalbeteiligung ­
  entsprechenden  Betrage  Genussscheine.  Die
Genussscheine  lauten  auf  den  Namen  und  werden  im  Nominalbeträge ­
  von  Fr.  5000  ausgestellt.
Sie  geben  ein  Anrecht  auf  Verzinsung  resp.  auf  einen
eventuellen  Gewinn  nach  Massgabe  des  Vertrages  vom
12.  Juli  1904  zwischen  der  Schweizerischen  Seetalbahngesellschaft ­
  und  den  genannten  Körperschaften.
Im  übrigen  begründen  die  Genussscheine  weder  Rechte
am  Gesellschaftsvermögen  noch  Stimmrecht  in  der  Gesellschaft. ­

§  13.  Weitere  Genussscheine  werden  ausgestellt  zugunsten ­
  des  Staates  für  den  von  ihm  zu  leistenden  Beitrag.
Die  zugunsten  des  Staates  ausgestellten  Genussscheine
haben  dieselbe  rechtliche  Natur,  wie  die  zugunsten  der
obgenannten  Körperschaften  ausgestellten.
18.  Aktiengesellschaft  «Lncerna».  Anglo-Swiss  Milk
Chocolate  Co.  (Statuten  vom  Jahre  1907).
§  42.  Vom  verbleibenden  Saldo  50%  zur  Verfügung
der  Stammaktionäre,  15  %  zur  Verfügung  des  Verwaltungsrates, ­
  10%  der  Direktoren,  25%  den  Gründern  der  Gesellschaft, ­
  als  parts  de  fondateur,  vertreten  durch  600  zedierbare ­
  Genussscheine,  welche  kein  weiteres  Anrecht  an  das
Gesellschaftsvermögen  geben.
        <pb n="153" />
        147

19.  Finanz  gesell  schuft  für  Hochdorf  er-Industrien  A.-G.
§  7.  Ausser  dem  Grundkapital  von  Fr.  500,000  werden
noch  900  Stück  Genussscheine  kreiert  und  der  Seetalbahn
verabfolgt.  Diesen  Genussscheinen  steht  kein  Kapitalanspruch ­
  zu.  Sie  geniessen  nur  die  in  §  14,  24,  30  und  32
bestimmten  Rechte.  Diese  Genussscheine  sind  ebenfalls
unteilbar  und  lauten  auf  den  Namen  des  Eigentümers.
§  14.  Die  Eigentümer  der  Genussscheine  haben  kein
Stimmrecht,  abgesehen  von  dem  in  §  24  stipulierten  Einspruchsrecht, ­
  dürfen  jedoch  der  Generalversammlung  mit
beratender  Stimme  beiwohnen.
§  24.  Hat  der  Verwaltungsrat  in  einem  Geschäftsjahre
bereits  Wertschriften  im  Nominalbeträge  von  Fr.  250,000
verkauft,  so  hat  er  für  die  weiteren  Verkäufe  des  betreffenden ­
  Jahres  die  Genehmigung  der  Generalversammlung
einzuholen.  Überdies  sind  solche  den  Nominalbetrag  von
Fr.  250,000  im  Jahre  übersteigende  Verkäufe  nur  dann
gültig,  wenn  die  Mehrheit  der  Genussscheine  zu  denselben
ihre  Zustimmung  gegeben  hat.
§  30.  Aus  dem  sich  ergebenden  Reingewinn  erhalten
zunächst  die  Aktien  bis  zu  5  %  Dividende  auf  den  einbezahlten ­
  und  nicht  bereits  zurückbezahlten  Betrag.  Ein
allfällig  verbleibender  Überschuss  wird  dem  Reservekonto
gutgeschrieben  bis  derselbe  20%  des  Aktienkapitals  von
Fr.  500,000  erreicht  hat.
Sobald  dies  der  Fall  ist  und  sobald  die  Amortisation
der  Obligationen  und  Darlehensschuld  vollständig  durchgeführt ­
  ist,  kann  der  nach  Ausrichtung  von  5  %  Dividende
verbleibende  Betrag  ah  die  Aktionäre  und  Genussscheineigentümer ­
  zur  Verteilung  gelangen.  Er  ist  auf  alle  Aktien
und  Genussscheine  im  Verhältnis  zu  ihrer  Stückzahl  gleichmässig
  zu  verteilen.
§  32.  Aus  dem  nach  Bezahlung  aller  Passiven,  Gehälter ­
  etc.  verbleibenden  Liquidationssaldo  wird  der  noch
nicht  zurückbezahlte  Nominalbetrag  der  Aktien  eingelöst.
        <pb n="154" />
        148

Ein  allfälliger  Überschuss  kommt  zur  gleichmässigen  Verteilung ­
  unter  alle  Aktien  und  Genussscheine  im  Verhältnis
zu  ihrer  Stückzahl.
20.  Societe  anonyme  des  Chaux  et  Ciments  de  Baulmes.
Art.  50.  L’excbdent,  s’il  y  en  a,  sera  ensuite  rbparti  ä
la  manidre  suivante:
40  %  aux  actions  comme  Superdividende,
30  %  aux  parts  de  fondateur,
10%  ä  la  Constitution  d’un  fonds  special  de  rbserve,
20  %  au  conseil  d’administration.
Art.  56.  La  socibtd  reprend  de  M.  Emile  Cächemaille
la  concession  qu’il  a  obtenue  de  la  commune  de  Baulmes
pour  l’exploitation  des  carridres  de  pierres  ä  chaux  et  ä
ciment  sur  le  territoire  de  la  dite  commune  suivant  l’acte
repu,  D.  Golaz,  notaire,  le  30  ddcembre  1896.  Elle  prend
en  consdquence  la  place  de  M.  Emile  Cachemaille  et  lui
suceede  dans  tous  les  droits  et  dans  toutes  les  obligations
qui  peuvent  rdsulter  de  cette  concession.
Elle  reprend  dgalement  de  lui  la  convention  qu’il  a
passde  le  26  mai  1897  avec  la  socibtd  anonyme  de  l’usine
blectrique  des  Clbes  pour  la  fourniture  de  200  chevaux
de  force  et  de  la  lumiere  blectrique,  les  conventions  passdes
avec  la  commune  de  Baulmes  pour  le  terrain  ä  cdder  par
cette  commune  et  pour  ce  qui  concerne  l’öclairage  publique,
toutes  les  promesses  de  ventes  et  conventions  relatives
aux  terrains  ä  acquerir  des  particuliers,  plans,  devis,  etc.,
en  un  mot  tout  ce  qui  a  trait  aux  etudes  faites  en  vue
de  l’exploitation  de  la  concession.  Cette  reprise  s’effectue
aux  conditions  suivantes:
1°  par  payement  h  M.  Emile  Cachemaille  de  la  somme
de  60  mille  francs;
2°  par  la  remise  ä  ce  dernier  des  4  parts  de  fondateur
prevus  ä  l’art.  5  des  prdsents  Statuts.
Art.  5.  II  est  crdd  4  parts  de  fondateur  dans  les  conditions ­
  indiqudes  ä  l’art.  56.  Ces  parts  jouissent  des  avati-
        <pb n="155" />
        149

tages  specilibs  ä  l’art.  50  des  prdsents  Statuts.  Elles  ne
donnent  pas  ä  leur  possesseur  la  qualitd  d’actionnaire,  et
n’ont  pas  droit  ä  une  repartition  en  cas  de  dissolution  de
la  socidtd.
21.  Socidtt  Usines  Metallurgiqnes  de  Vallorbe.
Art.  16.  En  dchange  de  leurs  apports  comprenant  les
marchandises  ci-dessus  il  est  attribue:
1°  aux  usines  mdtallurgiques  Grobet  500,000  fr.  en  1000
actions  au  pair  entierement  libdrdes,  106,000  fr.  environ
  en  espfeces,  200  parts  de  fondateur;
2°  ä  M.  Antoine  Glardon  &amp;amp;  C ie ,  200,000  fr.  en  400  actions
au  pair  entierement  libdrdes,  326,000  fr.  environ  en
espbces,  181  parts  de  fondateur;
3°  ä  M.  Borloz  et  Noguet  Borloz,  150,000  fr.  en  300
actions  au  pair  entierement  liberdes,  164,000  fr.  environ ­
  en  especes,  99  parts  de  fondateur.
Art.  46.  II  sera  prdlevd  d’abord  sur  les  recettes  nettes
5  %  de  dividende  pour  le  Capital  versd  sur  les  actions.
Le  solde  du  bdndfice  se  repartira  comme  suit:
40  %  au  2600  actions,
20  %  aux  480  parts  de  fondateur.
Art.  49.  En  cas  de  liquidation...  le  solde,  s’il  en  existe,
en  sera  röparti  entre  les  actions  et  les  parts  de  fondateur
sur  la  base  de  75  °/o  pour  les  premieres  et  25  pour  les
secondes.
22.  SocttU  financiere  pour  l’industrie  au  Mexique,
Art.  12.  II  sera  ddlivrd  aux  fondateurs  de  la  prdsente
socibtd  des  titres  sans  valeur  nominale  pour  constater  leur
droit  ä  la  perception  de  la  part  de  bdnefices  qui  leur  est
rdservde  aux  termes  des  art.  38,  39  et  41.
Le  conseil  d’administration  dbterminera  le  nombre  et
la  forme  de  ces  titres.
Ces  titres  ne  font  pas  partie  du  Capital  social  et  ne
donnent  ä  leurs  titulaires  aucun  droit  de  s’immiscer  dans  les
        <pb n="156" />
        150

affaires  de  la  socidte,  meine  en  cas  de  liquidation,  ni  de
participer  aux  assemblees  gendrales.  Les  porteurs  de  parts
de  fondateur  devront  pour  l’exercice  de  leurs  droits  s’en
rapporter  aux  bilans  et  aux  comptes  de  profits  et  pertes
tel  qu’ils  auront  bte  regulierement  acceptds  par  l’assemblde
generale  des  actionnaires.  Ils  ne  pourront  pas  s’opposer
aux  modifications  que  l’assemblde  generale  des  actionnaires
deciclerait  d’apporter  aux  Statuts,  en  tant  que  ces  modifications ­
  ne  porteraient  pas  atteinte  ä  la  portion  des  benefices
  qui  leur  est  attribuee;  ils  ne  pourront  pas  non  plus
s’opposer  ä  la  dissolution  anticipee  de  la  societd.
Art  38.  2.  La  somme  necessaire  pour  servir  un  premier
dividende  de  6  °/o  sur  le  Capital  verse:
10  °/o  du  surplus  seront  attribues  au  conseil  d’administration,
  le  solde,  sauf  ce  qui  sera  dit  ci-aprfcs  pour  les
fonds  de  rdserve  extraordinaire  ou  de  prevoyance,  et  distribud
45  %  aux  parts  de  fondateur,
55  %  aux  actionnaires  ä  titre  de  second  dividende.
Art.  39.  Sur  les  bdndfices  restant  disponibles  aprfes  les
prtilevements  ndcessaires  pour  le  compte  de  rdserve  pour
le  service  du  premier  dividende  de  6  %  sur  l e  Capital
versd  et  pour  l’attribution  de  10  °/o  au  conseil  d’administration,
  l’assemblbe  gbnbrale  pourra  encore  prelever,  avant
toute  autre  distribution,  une  somme  destinee  ä  la  creation
de  fonds  de  reserve  extraordinaire  ou  de  prevoyance,  dont
eile  ddterminera  le  montant  et  les  applications.
Les  propositions  ä  ce  sujet,  si  eiles  emanent  du  conseil
d’administration,  ne  pourront  etre  repoussdes  que  par  une
majorite  composde  de  deux  tiers  des  voix  presentes  ou
reprdsentöes.
Dans  le  cas  oü  pour  une  cause  quelconque  l’assemblee
ddciderait  la  distribution  partielle  ou  totale  des  fonds  de
reserve  extraordinaire  ou  de  prevoyance,  cette  distribution
serait  faite  dans  la  proportion  de  45  %  aux  parts  de  fondateur ­
  et  55  °/o  aux  actionnaires.
        <pb n="157" />
        151

Art.  41.  L’actif  restant  disponible  apres  l’acquittement
&amp;lt;lu  passif  sera  d’abord  employd  ä  rembourser
1°  les  sommes  versdes  sur  le  capital  social,
2°  les  sommes  portdes  au  fonds  de  rdserve  et  de  prevoyance
  et  appartenant  45  %  äux  parts  de  fondateur
et  55  °/o  aux  actionnaires.
Sur  le  solde,  s’il  en  existe,  10  %  seront  attribues  au
conseil  d’administration  .  .  .
Le  surplus  appartiendra:
45  °/o  aux  parts  de  fondateur,
55  %  aux  actionnaires.
Art.  42.  II  est  constitue  entre  les  fondateurs  de  la
Socidtd  et  les  personnes  qui  par  la  suite  deviendront  propridtaires
  de  parts  de  fondateur  crddes  en  vertu  de  l’art.  12
ci-dessus  une  association  qui  aura  une  existence  inddpendante
  de  la  Socidtd  lin  andere  pour  l’industrie  au  Mexique;
cette  association  sera  soumise  aux  dispositions  du  titre  27
CO  et  sera  rdgie  par  les  Statuts  qui  suivent.
Art.  43.  Cette  association  a  pour  but  de  grouper  les
porteurs  de  parts  de  fondateur  de  la  Socidtd  financiere
pour  l’industrie  au  Mexique  en  vue  de  leur  reprdsentation
vis-a-vis  de  la  dite  socidtd  et  d’assurer  l’exercice,  la  Conservation ­
  et  la  ddfense  de  leurs  droits.
En  consequence  toute  action  et  rdclamation  ä  exercer
ou  ä  faire  valoir  au  nom  des  porteurs  de  parts  de  fondateur ­
  seront  poursuivies  au  nom  de  la  prdsente  association ­
  et  non  par  les  porteurs  de  parts  individuellement.
Art.  44.  L’association  prend  la  ddnomination  d’association
  des  porteurs  de  parts  de  fondateur  de  la  Socidtd
financiere  pour  1’industrie  en  Mexique.  Son  sifege  est  fixd
ä  Gendve.  Elle  commence  ä  partir  de  ce  jour  et  durera
aussi  longtemps  qu’il  existera  des  parts  de  fondateur  de
la  socidtd  financidre.
Art.  45.  Sont  membres  de  l’association  toutes  les  personnes, ­
  socidtds  ou  dtablissements  qui  sont  ou  deviennent
        <pb n="158" />
        152

ä  titre  quelconque  proprietaires  d’une  ou  de  plusieurs  des
parts  de  fondateur  de  la  socidtd  linanciere.
La  qualite  de  societaire  est  constatee  par  la  possession
du  titre  d’une  ou  de  plusieurs  parts.
La  possession  d’une  ou  de  plusieurs  parts  entraine
de  plein  droit  adhdsion  aux  prdsents  Statuts  et  aux  decisions
  de  l’assemblde  gdndrale  de  l’association.
Tout  socidtaire  peut  disposer  comme  il  l’entend  des
parts  dont  il  est  proprietaire.
Le  socidtaire  qui  aura  alidnd  ses  parts  ä  un  titre  quelconque ­
  cesse  de  faire  partie  de  l’association,  et  il  n’a  plus
aucun  droit  ä  pretendre  ni  contre  eile,  ni  contre  la  socidtd
financiöre,  ces  cessionnaires  et  ayant  droit  prennent  son
lieu  et  place  et  font  de  droit  partie  de  l’association.  Les
associds  ne  peuvent  dtre  tenus  ä  aucun  apport  envers
l’association;  les  frais  d’administration  de  celle-ci  et  les
frais  auxquels  son  fonctionnement  peut  donner  lieu  seront
prdlevds  sur  la  part  des  bdndfices  attribuds  aux  parts  de
fondateur,  ou  seront  rdpartis  entre  tous  les  socidtaires -
proportionnellement  au  nombre  de  parts  dont  ils  sont  propridtaires.

Les  associds  n’encourent  aucune  responsabilitd  personnelle
  ni  solidaire  quant  aux  engagements  qui  pourraient
dtre  conclus  au  nom  de  l’association.
Art.  46.  L’association  est  dirigde  et  reprdsentde  par
un  administrateur  pris  parmi  les  porteurs  de  parts  et  nomme
par  l’assemblde  gdndrale.  Celle-ci  nomme  dgalement  parmi
les  porteurs  de  parts  un  administrateur  suppldant  chargd
d’agir  au  lieu  et  place  de  1’administrateur  en  cas  de  ddces,
ddmission  ou  empdchement  de  celui-ci.  L’assemblde  gdndrale ­
  peut  dgalement  nommer  des  mandataires  chargds  de
mandats  spdciaux.
L’administrateur  et  son  suppldant  ont  pour  mission
d’agir  au  nom  de  l’association,  de  la  reprdsenter  en  justice
et  partout  oü  il  en  est  besoin,  de  convoquer  l’assemblde
gdndrale  et  d’en  exdcuter  les  ddcisions.
        <pb n="159" />
        153

L’association  est  valablement  engagde  par  la  signature
de  l’administrateur  ou  de  son  suppldant.
Art.  47.  Les  socidtaires  se  rdunissent  en  assemblde
gdndrale  toutes  les  fois  que  l’mtdret  de  l’association  l’exige.
L’assemblde  generale  reprdsente  l’universalitd  des  societaires.
  Ces  ddcisions  sont  obligatoires  pour  tous  les  porteurs
de  parts,  mfime  absents,  incapables  ou  opposant.
L’assemblde  gdndrale  nomme  et  rdvoque  l’administrateur
et  le  suppldant,  ainsi  que  tous  mandataires;  eile  ddlibdre
valablement  et  prend  des  ddcisions  sur  toutes  les  questions
interessant  ä  un  titre  quelconque  les  porteurs  de  parts  de
fondateur.
Elle  statue  notämment  en  cas  de  rachat  de  parts,  fixe
le  prix  et  les  conditions  du  rachat;  eile  se  prononce  sur
toutes  modifications  ä  apporter  ä  la  quotitd  des  bendfices
affdrents  aux  parts,  et  sur  toute  modification  qui  pourrait
etre  apportee  aux  Statuts  de  la  socidtd  financiere,  et  qui
modifierait  la  Situation  des  parts,  eile  exerce  toute  action
et  reclamation  au  com  des  porteurs  de  parts  et  sanctionne
toute  transaction.
L’assemblde  gdndrale  peut  apporter  toute  modification
aux  Statuts  de  l’association.
Art.  48.  L’assemblde  gdndrale  se  rdunit  sur  la  convocation
  de  1’administrateur  ou  de  son  suppldant  ou  du  conseil
d’administration  de  la  socidtd  financidre  ou  sur  la  demande
de  trois  societaires  au  moins.
Les  convocations  sont  faites  plus  de  40  jours  ä  l’avance
par  avis  insere  dans  les  journaux  ddsignds  pour  les  publications
  de  la  socidtd  financifere,  lesquelles  servent  dgalement
d’organes  de  publicite  pour  l’association.
Tout  societaire  peut  se  faire  reprdsenter  par  un  autre
socidtaire.
L’assemblde  se  rdunit  ä  Geneve.
Elle  est  prdsidde  par  l’administrateur  ou  par  son
suppldant.
        <pb n="160" />
        —  154  —
L’assembl6e  est  röguliferement  constitude  que  si  la
moitifi  des  parts  sont  präsentes  ou  reprdsentdes.  Si  une
premifere  convocation  ne  rdunit  pas  ce  nombre,  une  seconde
  assembläe  est  convoquhe  ä  25  jours  au  moins  d’intervalle,
  et  cette  seconde  assemblöe  est  valablement  constituöe,
  quelque  soit  le  nombre  des  parts  präsentes  ou
reprdsentöes.
Les  ddlibdrations  doivent  etre  prises  ä  la  majoritö  de
deux  tiers  des  parts  präsentes  ou  repr6sent6es.
Les  nominations  ont  lieu  ä  la  majoritö  absolue  des  voix.
Chaque  part  donne  droit  a  une  voix.
23.  Societd  immobilere  de  Bex.
Art.  30.  Le  surplus  du  produit  annuel  sera  rdparti
comme  suit:
a)  20  %  aux  fondateurs  de  la  socidtd,
b)  20  %  au  fonds  de  röserve,
c)  60  %  aux  actionnaires  ä  titres  de  dividende.
Art.  36.  Les  fondateurs  de  la  soci6t6  ont  6t6  MM.
Bory  Emile,  etc.,  etc.
24.  Compagnie  genevoise  des  tramways  üectriques.
Art.  10.  En  compensation  de  leur  participation  k  la
Constitution  de  la  sociötd,  k  la  construction  du  nouveau
röseau  et  ä  la  formation  du  Capital  social,  il  est  attribue
ä  MM.  L.  Hirsch  et  Cie.,  banquiers  ä  Londres,  12,000  parts
de  fondateur,  dont  les  certificats  poui'ront  etre  au  porteur  et
seront  munis  de  feuilles  de  Coupons.
Art.  11.  Les  parts  de  fondateur  ne  conferent  aucun
droit  k  la  co-propri6td  de  l’actif  social,  ni  ä  la  röpartition
eventuelle  du  fonds  de  rdserve,  mais  uniquement  ä  la  part
dans  les  böndfices  sociaux,  indiqude  ä  l’art.  39  des  prdsents
Statuts.
Les  porteurs  de  parts  n’ont  en  cette  qualitd  aucun
droit  d’immixtion  dans  les  affaires  de  la  socLte  ni  dans
l’6tablissement  du  bilan  et  la  fixation  du  bendfice.
        <pb n="161" />
        155

Art.  39.  Le  solde  des  bbnbfices  nets  de  l’exploitation
sera  reparti  de  la  fagon  suivante:
a)  il  sera  payS  un  dividende  aux  actions  jusqu’ä  concurrence
  de  5  %  du  Capital  versd;
b)  aprbs  paiement  de  ce  dividende  de  5°/o  aux  actions
le  surplus  des  bbnbfices  sera  attribub  aux  parts  de
fondateur  jusqu’ä  concurrence  d’une  somme  bgale  ä
celle  touchbe  par  les  actionnaires;
c)  en  cas  de  bbnbfice  dbpassant  les  dividendes  ci-dessus
stipulbs  sous  les  lettres  a  et  b  le  surplus  sera  partage
par  moitie  entre  les  actions  et  les  parts  de  fondateur.
25.  Societe  anonyme  des  chocolats  de  Montreux  Sech ­
  au  d  et  fils.
Art.  6.  Le  paiement  de  ces  apports  est  fixb  ä  la  somme
de  500,000  fr.  Les  vendeurs  recevront  en  outre  50  parts
de  fondateur.
Art.  34.  c)  Sur  la  valeur  restante  il  sera  prelevb:  La
somme  nbcessaire  pour  le  paiement  d’un  premier  dividende
de  5  °/o  l’an  aux  actions.  •
d)  Le  solde  sera  rbparti:
25%  au x  parts  de  fondateur,  etc.,  etc.
Art.  35.  Pour  toucher  le  25%  ci-dessus  il  sera  cr6b
200  parts  de  fondateur  qui  recevront  toutes  une  part
6gale  de  ce  b6nbfice.
Ces  titres  ne  donneront  aucun  droit  de  vote'  aux  assembl6es
  ni  de  contröle  des  affaires  de  la  socibtö,  et  les
porteurs  devront  s’en  rapporter  aux  döcisions  prises  par
les  actionnaires.
Au  bout  du  dixieme  exercice  et  des  lors  la  societe
aura  le  droit  de  racheter  ces  parts  ä  un  prix  egal  ä
30  fois  leur  revenu  moyen  annuel  pendant  les  cinq  dernieres
annöes.  —
En  cas  de  rachat  leur  part  de  bbnbfice  sera  ä  la
disposition  de  l’assembl6e  gendrale.
        <pb n="162" />
        156

Art.  36.  Si  les  bdnbfices  le  permettent  l’assemblöe  des
actionnaires  pourra  döcicler  le  remboursement  ä  300  fr.
(nom.  250)  d’un  certain  nombre  d’actions  par  voie  de  tirage
au  sort.
Art.  37.  II  sera  ddlivrb  en  lieu  et  place  des  actions
remboursees,  des  actions  de  jouissance  qui  auront  les  memes
droits  que  les  premiferes,  moins  le  premier  dividende  de
5  %  rdservb  ä  celles-ci.
Art.  40.  Le  surplus  de  l’actif  en  cas  de  dissolution  de
la  sociötb  sera  rbparti  25°/o  aux  parts  de  fondateur,  si
elles  existent  encore  et  75°/o  aux  actions.
26.  Societe  suisse  des  Chocolats  au  lait  Croisier.
Ähnliche  Bestimmungen,  wie  die  vorherige  Gesellschaft
mit  Ausnahme  von  Art.  36  und  37.
27.  Societe  anonyme  des  Chocolats  fins  A.  Zürcher  ä
Montreux.
(Wie  die  vorhergehende).
28.  Societe  anonyme  des  fabriques  de  chocolats  et  de
produits  alimentaires  de  Villars  (Fribourg).
Art.  4.  Pour  ne  changer  en  rien  les  droits  des  parts
de  fondateur,  du  conseil  d’administration,  de  la  direction
et  des  employ£s  int6ress6s  par  contrat  aux  bbndfices  de
la  sociötb,  le  dividende  de  5  %  mentionne  dans  l’art.  28
doit  etre  calcule  sur  le  Capital  social  existant  avant  la
rdduction  votbe  par  l’assemblbe  gbnbrale  des  actionnaires
du  30  mars  1908,  dcduction  faite  du  montant  total  primitif
des  actions  eventiielleinent  rachetdes  pour  l’annulation  suivant
  l’art.  31  a.
Art.  28.  L’excedent  sera  entin  reparti  ä  raison  de
75  °/o  ä  la  disposition  de  l’assemblde  gdndrale,
25  °Jo  aux  parts  de  fondateur.
Art.  31.  Les  parts  de  fondateur  peuvent  6tre  rachetbes
dix  ans  apräs  la  fondation  de  la  societd  ä  20  fois  le  dividende ­
  moyen,  qu’elles  ont  requ  pendant  les  4  anndes  pre-
        <pb n="163" />
        157

cddant  leur  rachat.  Dans  tous  les  cas  le  prix  de  rachat
minimum  des  parts  de  fondateur  ne  doit  etre  införieur  ä
100  fr.  par  titre.
Cependant  par  ddcision  de  l’assemblde  gdndrale  et  si
les  deux  tiers  des  parts  de  fondateur  y  consentent  leur
rachat  pourra  avoir  lieu  avant  l’echeance  de  dix  ans.

29.  SocieU  anonyme  des  Plieuses  automatiques,  Lausanne. ­

Die  Generalversammlung  beschloss  für  das  Geschäftsjahr ­
  1909  eine  Dividende  von  5  %  und  im  weitern  auf  den
1.  Juli  1910  auf  die  Aktie  Fr.  100  zurückzuzahlen,  gleichzeitig ­
  dieselben  aber  um  weitere  Fr.  300  zu  reduzieren,  um
den  Buchwert  der  Patente  zu  vermindern.  Dadurch  wird
die  Aktie  (nominell  500)  auf  Fr.  100  und  das  Aktienkapital
von  einer  Million  auf  Fr.  200,000  reduziert.  Für  den  Ausfall,
den  die  Aktien  erleiden,  erhalten  die  Aktionäre  je  einen  bon
de  jouissance  (Genussschein)  per  Aktie  als  Entschädigung.
Es  haben  ferner  auch  Genussscheine  herausgegeben:
Marti  &amp;amp;  Cie.  A.-G.  in  Bern,  Bank  für  Handel  und  Industrie,
Zug,  Socidtd  Suisse  de  Banque  et  de  Ddpöts,  Lausanne.
30.  Vereinigte  Ultramarinfabriken  vormals  Leverkns,
Zeltner  und  Konsorten  in  Köln.
§  8.  Die  Herren  Johannes  Zeltner,  Hermann  Dietz,  Karl
Leverkus  und  Otto  Leverkus  haben  nach  dem  ursprünglichen ­
  Gesellschaftsvertrag  als  Vergütung  für  den  innern
Wert,  der  an  die  Gesellschaft  abgetretenen  Geschäfte  je
250  Stück  zusammen  also  1000  Stück  Genussscheine  mit
den  aus  den  §  9  und  10  sich  ergebenden  Rechten  erhalten.
Die  vorgenannten  Empfänger  der  Genussscheine  haben
für  sich  und  ihre  Rechtsnachfolger  erklärt,  dass  ihnen  kein
Widerspruchsrecht  zusteht,  falls  die  Aktiengesellschaft  das
in  §  4  festgesetzte  Grundkapital  beliebig  und  einmal  wiederholt ­
  erhöhen  sollte.
§  9.  Die  Genussscheine  lauten  auf  Namen  und  sind
mit  Coupons  und  Talon  ausgegeben  worden  .  .  .  Wenn  das
        <pb n="164" />
        158

Eigentum  eines  Genussscheines  auf  einen  andern  übergeht,
so  ist  dieses  unter  Vorlegung  des  Genussscheines  und  des
Nachweises  des  Überganges  bei  der  Gesellschaft  anzumelden
und  in  dem  betreffendem  Buche  vorzumerken  .  .  .
§  10.  Der  Genussschein  berechtigt  den  Eigentümer
gegen  Einlieferung  des  betreffenden  Coupons  auf  den  ratierlichen ­
  Bezug  von  2 / 9  des  allenfalls  nach  Verteilung  einer
Jahresdividende  von  10  °/o  auf  die  jeweilig  ausgegebenen
Aktien  verbleibenden  bilanzmässigen  Gewinnüberschusses,
gemäss  §  26,  5  a  dieses  Statuts  und  ferner  auf  die  eventuelle
Partizipation  am  Reingewinn,  gemäss  §  26,  5  b  des  Statuts.
Im  Falle  der  Auflösung  und  Liquidation  der  Gesellschaft, ­
  ebenso  im  Falle  deren  Vereinigung  mit  einer  andern
Gesellschaft,  durch  welche  die  erstere  aufgelöst  würde,
ist  die  Gesellschaft  verpflichtet,  die  Genussscheine  gegen
eine  Vergütung  des  zwölfundeinhalbfachen  Betrages  des
Durchschnittes  der  Beträge,  welche  in  den  dem  betreffenden
Beschlüsse  der  Auflösung  und  beziehungsweise  Vereinigung
vorangegangenen  drei  Geschäftsjahren  allenfalls  auf  die
Genussscheine  aus  dem  Reingewinn  entfallen  sind,  mindestens ­
  aber  mit  1000  Mark  für  jeden  Genussschein  einzulösen. ­

Es  sollen  jedoch  bei  Auflösung  und  Liquidation  der
Gesellschaft  die  Genussscheine  erst  nach  vollständiger
Deckung  des  Aktienkapitals  zum  Zuge  kommen.  Das  Recht
der  Einlösung  steht  der  Gesellschaft  auf  Beschluss  ihrer
Generalversammlung  auch  während  ihrer  Dauer  zu  und
zwar  kann  dieselbe  einen  oder  mehrere  Genussscheine  nach
Bestimmung  durch  das  Los  zur  Einlösung  bringen,  jedoch
kann  diese  Einlösung  nur  aus  dem  nach  §  26  zur  Verfügung ­
  der  Generalversammlung  stehenden  Gewinnreste
stattfinden.
Mit  und  durch  die  partielle  Einlösung  von  Genussscheinen ­
  mindert  sich  entsprechend  der  Zahl  der  eingelösten
Genussscheine  der  eventuelle  Gewinnbezug  der  übrigen
Genussscheine.
        <pb n="165" />
        159

Die  Einberufung  des  oder  der  Genussscheine  zur  Einlösung ­
  erfolgt  durch  eingeschriebene  Briefe,  an  die  im  Gesellschaftsbuche ­
  eingetragenen  Inhaber  und  durch  Bekanntmachung ­
  in  den  Gesehschaftsblättern  mit  Anberaumung
einer  bestimmten,  mindestens  dreiwöchentlichen  Präsentationsfrist. ­

Mit  Ende  eines  Jahres,  nach  Ablauf  der  Präsentationsfrist ­
  erlischt  jeder  Anspruch  auf  Vergütung  und  jedes
Recht  aus  den  bis  dahin  nicht  präsentierten  Genussscheinen,
welche  wertlos  werden;  die  Coupons  und  Talons  werden
bereits  mit  der  Publikation  der  Einberufung  ungültig.
§  26.  5.  Verbleibt  hernach  noch  ein  Überschuss,  so  sind:
a)  2 /ä  desselben  unter  die  berechtigten  Inhaber  der  Genussscheine ­
  gemäss  §  10  zur  Verteilung  zu  bringen;
b)  die  andern  7 / 9  stehen  zur  Verfügung  der  Generalversammlung, ­
  welche  insbesondere  auch  nach  §  10
die  volle  oder  teilweise  Verwendung  zur  Einlösung
von  Genussscheinen  oder  die  volle  oder  teilweise
Zurückstellung  zu  solchen  Zwecken  beschliessen  kann.
Insofern  jedoch  die  Generalversammlung  die  Verwendung ­
  zur  Zahlung  einer  weiteren  Dividende  beschliessen
würde,  partizipieren  die  Genussscheine  an  der  zur  Verteilung ­
  kommenden  Summe  in  der  Weise,  dass  die  Genussscheine ­
  mit  je  1000  Mark  in  Rechnung  kommen.
Winter,  1.  c.,  5  ff.
31.  Portland-Zement-Werke  Höxter-Godelheim  A.-G.
Um  die  Betriebsmittel  zu  verstärken  und  um  eine
elektrische  Kraftzentrale  zur  Ausnutzung  der  den  Werken
gehörenden  Wasserwerke  zu  errichten,  genehmigte  die
Generalversammlung  vom  10.  Juni  1903  folgende  Anträge:
Es  werden  bis  zu  1200  Gewinnanteilscheine  über  je
400  Mark  ausgegeben.  Diejenigen  Aktien,  auf  welche  Gewinnanteilscheine ­
  gezogen  werden,  erhalten  den  Charakter
als  Vorzugsaktien.  Die  Gewinnanteilscheine  werden  vom
Tage  der  Zahlung  an  aus  dem  Reingewinn  nach  Dotierung
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        160

des  Reservefonds  und  der  ordnungsmässigen  Abschreibungen
mit  jährlich  bis  zu  5  %  ohne  Nachzahlungspflicht  verzinst
und  aus  dem  Reingewinn  durch  Auslosung  getilgt;  gezeichnet
wurden  745  Gewinnanteilscheine,  1.  c.,  12.
32.  Porsellanfabrik  Ph.  Rosenthal  &amp;amp;■  Co.  A.-G.
1500  Genussscheine  sind  ausgegeben  worden  und  zwar
zu  jeder  Aktie  ein  Schein.  Die  Genussscheine  unterliegen
der  Tilgung  durch  Rückkauf  oder  einmaliger  Kapitalsabfindung ­
  von  1000  Mark  pro  Stück  und  sind  zu  diesem
Behufe  auszulosen  oder  ganz  oder  teilweise  zu  kündigen.
Fällt  der  Zeitpunkt  der  Auslosung,  der  Kapitalsabfindung
in  die  ersten  vier  Monate  des  Geschäftsjahres,  so  nehmen
die  Genussscheine  an  der  Dividende  dieses  Jahres  nicht
mehr  teil.  Im  Falle  der  Liquidation  der  Gesellschaft  werden
die  Genussscheine,  nachdem  die  Aktien  mit  ihrem  Nennwerte ­
  zurückbezahlt  sind,  mit  1000  Mark  pro  Stück  abgefunden, ­
  während  ein  etwaiger  Rest  lediglich  den  Aktien
zugute  kommt.  Um  die  Einführung  der  Aktien  an  der
Berliner  Börse  möglich  zu  machen,  beschloss  die  Generalversammlung ­
  vom  1.  November  1904,  dass  die  einem  Genussschein ­
  anhaftenden  Rechte  auf  eine  Aktie  übertragen
und  mit  dieser  Aktie  unwiderruflich  verbunden  werden
können,  wenn  und  soweit  Aktionäre  dies  unter  unwiderruflicher ­
  Rückgabe  der  betreffenden  Genussscheine  an  die
Gesellschaft  verlangen.  Es  erfolgt  dann  die  Auszahlung
der  Genussscheindividende  stets  zugleich  mit  der  auf  die
Aktien  fallende  Dividende  gegen  Rückgabe  des  zu  dieser
Aktie  gehörigen  Dividendenscheines,  die  Auszahlung  des
auf  den  zurückgegebenen  Genussscheinen  zu  gewährenden
Anteils  an  der  Liquidationsmasse  aber  an  den  Inhaber  der
Aktie.  Die  in  dieser  Weise  auf  die  Aktien  übertragenen
Genussscheine  werden  nicht  getilgt,  und  es  verzichtet  die
Gesellschaft  auf  das  Recht  des  Rückkaufs  und  der  Tilgung
derselben.  Die  Aktien,  auf  welche  die  Rechte  der  Genussscheine ­
  übertragen  worden  sind,  und  die  Dividendenscheine
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        161

dieser  Aktie  sind  von  der  Gesellschaft  mit  dem  Ausdruck
Genussschein  gemäss  §11«  der  Statuten  zu  versehen.  Die
Übertragung  der  Rechte  mehrerer  Genussscheine  auf  eine
Aktie  ist  unzulässig.  Die  zurückgegebenen  Genussscheine
bleiben  im  Gewahrsam  der  Gesellschaft.  Mitte  Februar  1905
waren  nur  noch  45  Stück  unabgestempelter  Genussscheine
im  Umlauf.  1.  c.,  32.
33.  Aktiengesellschaft  Bürgerliches  Brauhaus  Bonn.
Art.  8.  Für  den  Nominalbetrag  von  Mk.  300,000  werden
450  Stück  Genussscheine  ausgegeben,  welche  auf  Namen
lauten.  Jeder  Genussschein  kann  nur  in  Verbindung  mit
dem  der  Nummer  nach  zu  ihm  gehörigen  Interimsscheine
veräussert  werden.  Die  Nominalbeträge  dieser  Genussscheine ­
  reduzieren  sich  jedesmal  und  ohne  weiteres  um
denjenigen  Betrag,  der  seitens  der  Aktiengesellschaft  auf
die  Interimsscheine  eingefordert  wird.  Diese  Genussscheine
werden  also  wertlos  und  sind  mit  den  Interimsscheinen
an  den  Vorstand  der  Gesellschaft  sofort  abzuliefern,  sobald
auf  die  betreffenden  Interimsscheine,  zu  dem  sie  gehören,
die  volle  Einzahlung  gefordert  wird  und  die  für  die  Vollzahlung ­
  festgesetzte  Frist  verstrichen  ist.  Bis  dahin  entfällt
auf  die  Genussscheine  der  in  §  28,  Nr.  4  vorgesehene  verhältnismässige ­
  Gewinnanteil.  1.  c.,  33.
34.  Basar-Aktiengesellschaft  Berlin.
§  6  der  neuen  Statuten.  Das  Grundkapital  der  Gesellschaft ­
  ist  bei  der  Gründung  der  Gesellschaft  auf  850,000
Taler  =  2,550,000  Mark,  zerfallend  in  4250  Stück  Aktien  ä
200  Taler  =  600  Mark,  festgesetzt.  Die  seinerzeit  auf  die
Aktien  geleisteten  Einzahlungen  sind  aber  entsprechend
den  bisherigen  statutarischen  Bestimmungen  vollständig
aus  dem  Gewinn  der  Gesellschaft  zurückbezahlt,  und  sind
den  Aktionären  bei  Rückgewähr  ihrer  Einzahlungen  an
Stelle  der  Aktien  Genussscheine  erteilt,  welche  dieselben
Rechte  gewähren  wie  die  ursprünglichen  Aktien.
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        157

i

.fcbdant  leur  rachat.  Dans  tous  les  cas  le  prix  de  rachat
minimum  des  parts  de  fondateur  ne  doit  etre  inferieur  ä
100  fr.  par  titre.
Cependant  par  dbcision  de  l’assemblde  gdnbrale  et  si
les  deux  tiers  des  parts  de  fondateur  y  consentent  leur
rachat  pourra  avoir  lieu  avant  l’echeance  de  dix  ans.
29.  Societd  anonyme  des  Plieuses  automatiques,  Lausanne. ­


fl

*

8:

Die  Generalversammlung  beschloss  für  das  Geschäftsjahr ­
  1909  eine  Dividende  von  5  %  und  im  weitern  auf  den
1.  Juli  1910  auf  die  Aktie  Fr.  100  zurückzuzahlen,  gleichzeitig ­
  dieselben  aber  um  weitere  Fr.  300  zu  reduzieren,  um
den  Buchwert  der  Patente  zu  vermindern.  Dadurch  wird
die  Aktie  (nominell  500)  auf  Fr.  100  und  das  Aktienkapital
von  einer  Million  auf  Fr.  200,000  reduziert.  Für  den  Ausfall,
den  die  Aktien  erleiden,  erhalten  die  Aktionäre  je  einen  bon
de  jouissance  (Genussschein)  per  Aktie  als  Entschädigung.
Es  haben  ferner  auch  Genussscheine  herausgegeben:
Marti  &amp;amp;  Cie.  A.-G.  in  Bern,  Bank  für  Handel  und  Industrie,
Zug,  Socibtb  Suisse  de  Banque  et  de  Dbpöts,  Lausanne.

30.  Vereinigte  Ultramarinfabriken  vormals  Leverkus,
Zeltner  und  Konsorten  in  Köln.
§  8.  Die  Herren  Johannes  Zeltner,  Hermann  Dietz,  Karl
L  Leverkus  und  Otto  Leverkus  haben  nach  dem  ursprüng-V
  liehen  Gesellschafts  vertrag  als  Vergütung  für  den  innern
f-  Wert,  der  an  die  Gesellschaft  abgetretenen  Geschäfte  je
i:  250  Stück  zusammen  also  1000  Stück  Genussscheine  mit
ji  den  aus  den  §  9  und  10  sich  ergebenden  Rechten  erhalten.
Die  vorgenannten  Empfänger  der  Genussscheine  haben
f-  für  sich  und  ihre  Rechtsnachfolger  erklärt,  dass  ihnen  kein
s ;:  Widerspruchsrecht  zusteht,  falls  die  Aktiengesellschaft  das
;  in  §  4  festgesetzte  Grundkapital  beliebig  und  einmal  wieder-*1:
  holt  erhöhen  sollte.
]-»  §  9.  Die  Genussscheine  lauten  auf  Namen  und  sind
f.  mit  Coupons  und  Talon  ausgegeben  worden  .  .  .  Wenn  das
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