27 dingungen der „Hamburg-Mannheimer“ noch als weiteres Merkmal das der Gewaltsamkeit des Ereignisses festgelegt war, später aber bei der Umarbeitung wieder fallen gelassen wurde. Gedeckt sind außer den Berufsunfällen die sogenannten Unfälle des täglichen Lebens, die sich losgelöst von der Ausübung der Berufstätigkeit ereignen, wie Unfälle bei häuslichen Verrichtungen, Unfälle auf der Straße usw. Neben diesen beiden Gefahrengruppen unterscheidet die Einzel-Unfall versicherung noch eine Reihe von Sondergefahren, die als Sportsarten und Liebhabereien bezeichnet werden, und die nur bei ausdrücklicher Beurkundung eingeschlossen sind. Sie werden von dem allgemeinen Unfallrisiko abgezweigt und durch eine Zuschlagsprämie erfaßt. Ob nun die „Albingia“ und „Hamburg-Mannheimer“ mit ihrer Ausschlußbestimmung zu den Unfällen bei Sportsbetätigung irgend welcher Art ohne weiteres eine Entschädigungsverpflichtung für alle diese Sondergefahren, die hierunter bei der gewöhnlichen Einzel- Unfallversicherung fallen, ablehnen wollten, scheint nicht ohne weiteres klar. Es kann nämlich ein und dieselbe Betätigung das eine Mal als Sport angesprochen werden, unter anderen Verhältnissen aber nicht. Von einem Arbeiter beispielsweise, der zur Erreichung seiner Arbeitsstätte ein Fahrrad benutzt, kann nicht angenommen werden, daß er hiermit einen Sport ausüben wollte. In der späteren Umarbeitung haben die beiden Gesellschaften diesen Punkt auch klar gestellt, indem sie die ausgeschlossenen Sportsgefahren im einzelnen aufführen. Durch diese Beschränkung in der Wirksamkeit der Ver sicherung verliert ohne Zweifel die Einrichtung etwas von ihrem Charakter der Einfachheit und umfassenden Allgemein heit, wodurch sie insbesondere gegenüber der Abonnenten versicherung ins Hintertreffen kommt. Die übrigen Ein- und Ausschlußbestimmungen, die zur Ergänzung oder Erläuterung des Unfallbegriffs aufgenommen sind, grenzen die durch die Gesellschaften übernommenen Gefahrverhältnisse noch klarer ab, ohne eine wesentliche Besonderheit aufzuweisen. Ein automatisches Erlöschen, also ohne daß es einer ausdrücklichen Kündigung bedürfte, ist mit Gebrechen oder