35 3* Die Unfallversicherung erlischt ohne weiteres bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Vollkommen neu ist bei der Einrichtung der Lebensund ­ Unfallversicherung der „Victoria“ der weiblichen Versicherten auch für den Fall des Todes durch Kindbettfieber gewährte Versicherungsschutz und zwar in gleicher Höhe, wie die Unfallversicherungssumme, wobei der Tod innerhalb 20 Tagen nach der Entbindung eintreten muß. Die Anmeldefrist ­ für Unfälle ist auf eine Woche, für die Arztzuziehung auf 4 Tage festgelegt. Im Jahre 1916 haben auch die „Albingia“ und die „Hamburg-Mannheimer“ ihre Unfall- und Sterbegeldversicherung umgearbeitet ­ und als Ergebnis im Jahre 1917 neues Material veröffentlicht. Die Einrichtung erfuhr eine grundlegende Umgestaltung, indem nach dem Vorbild der „Urania“ Entschädigung finden ­ Invaliditätsfall an das Vorliegen gänzlicher dauernder Erwerbsunfähigkeit geknüpft wurde. Der Schwerpunkt war nunmehr auf die Sterbegeldversicherung verlegt. Bei Plan I beträgt das Sterbegeld für je M. 0.20 Wochenbeitrag M. 100.— und steigt von 5 zu 5 Jahren, wobei für die Höhe der Todestag ­ maßgebend ist, während bei Plan II die Summe der Beiträge im Falle des Erlebens des Endtermins der Prämienzahlung ­ zurückerstattet wird, und zwar soweit dieses M. 100.— für je M. 0.20 Wochenbeitrag übersteigt. Im Todesfall ­ vor Erreichung des Endtermins der Prämienzahlung kommt für jeden Fall M. 100.— für je M. 0.20 Wochenbeitrag zur Auszahlung. Durch die erhebliche Einschränkung des Unfallversicherungsschutzes ­ ließ sich die „Hamburg-Mannheimer“ durch die „Victoria“ überholen, die bei der erfahrungsgemäß ­ konsequenten Durchsetzung ihrer Einrichtungen auch der Volksunfallversicherung zu dem Erfolg verhelfen wird, der ihr in Ausfüllung einer unbestreitbar vorhandenen Lücke in der Befriedigung des Versicherungsbedürfnisses gebührt. Der Augenblick, in dem sich die „Victoria“ mit ihrem gewaltigen engmaschigen und gründlich durchgebildeten Werbeapparat der Volks-Unfallversicherung zuwandte, kann