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        <title>Die private Volksunfallversicherung in Deutschland</title>
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Pflicht nicht Platz griff. In ihren Bestrebungen kam 
den Gesellschaften die fortschreitende Industrialisierung des 
Wirtschaftslebens zu Hilfe, dessen Gefahr für Leib und Leben 
mit dem Eindringen der maschinellen Technik in die einzelnen 
Betriebe und dem gesteigerten Verkehr von Tag zu Tag 
auch für jene wuchs, die im Wirtschaftsleben eine mehr 
leitende oder beaufsichtigende Tätigkeit ausübten oder der 
vermittelnden des Handels nachgingen. Diesem Bedürfnisse 
verstanden es die Versieh er ungs- Gesellschaften sich anzupassen, 
indem sie ihre Versicherungsformen und ihre Werbetätigkeit 
darauf einrichteten. Die unmittelbare Folge war, daß das 
Versicherungsbedürfnis der breiten Massen durch die öffent 
lichen Einrichtungen als vollkommen befriedigt angesehen und 
die Tätigkeit in diesen Kreisen grundsätzlich als nicht lohnend 
gemieden wurde. 
Von welcher Gesellschaft man auch den Tarif zur Hand 
nehmen mag, es fehlt bei keiner der nachdrücklichste Hinweis 
an die Vertreter, ihre Kanditaten ja nur in den wirtschaftlich 
besser gestellten Kreisen der Bevölkerung zu suchen. Die 
dem Tarif beigegebene Gefahreneinteilung nach der Berufs 
tätigkeit klärt darüber auf, wer hierunter zu rechnen ist. Es 
sind dies neben den Angehörigen der freien Berufe die An 
gestellten im Staats- und Gemeindedienst, Handel und Industrie, 
sowie die selbständigen Kaufleute und Gewerbetreibenden 
mit den landwirtschaftlichen Unternehmern. Aber ein großer 
Teil der volkswirtschaftlich als Mittelstand bezeichneten Be 
völkerungsschicht scheidet auch hiervon aus, da die Mehrzahl 
der Gesellschaften unter den gemiedenen Risiken ausdrücklich 
die alleinarbeitenden Handwerksmeister und Landwirte auf 
führen. Zusammenfassend läßt sich der Personenkreis der 
regulären privaten Unfallversicherung als der berufsgenossen 
schaftlich nicht versicherungspflichtige bezw. versicherungs 
berechtigte Teil der erwerbstätigen Bevölkerungen mit 
Ausschluß der Frauen bezeichnen. Der demnach in ihr 
Arbeitsgebiet fallende Teil der Gesamtbevölkerung beträgt 
deshalb nur einen geringen Prozentsatz. Waren doch beispiels 
weise 1914 im Deutschen Reiche rund 28 Millionen Personen 
auf öffentlich-rechtlicher Grundlage gegen Betriebsunfälle</div>
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