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        <title>Die private Volksunfallversicherung in Deutschland</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Luitpold</forname>
            <surname>Brigl</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>897722027</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
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        Die  private  Volksunfallversicherung
in  Deutschland.

Inaugural-Dissertation
zur
Erlangung  der  Doktorwürde
der
hohen  Philosophischen  Fakultät
der
Friedrich-Alexanders-Universität  Erlangen
vorgelegt  von
Luitpold  JBrigl
aus  Zuchering

Tag  der  mündlichen  Prüfung:  30.  November  1917.

Halle  (Saale)
Druck  von  Ehrhardt  Karras  G.  m.  b.  H.
        <pb n="2" />
        Stiftung
der  Landesbrandkass?
der  Provinz
Schleswig-Holstein

Referent:  Geheimrat  von  Eheberg
Dekan:  Professor  J.  Pirson.
        <pb n="3" />
        In  aufrichtiger  Verehrung  und  Dankbarkeit  zugeeignet
Herrn  Ernst  Nord
Ersten  Direktor  der  Jduna-Versicherungs-Gesellschaften
in  Halle  a.  S.
        <pb n="4" />
        1*

Inhaltsverzeichnis.

Einleitung  5
I.  Das  Unfallversicherungsbedürfnis  der  breiten

Volksmassen  7
1.  Wirkungsbereich  der  gewöhnlichen  Einzel-Unfallversicherung'  7
2.  Wirkungsbereich  der  öffentlich-rechtlichen  Unfallversicherung  10
II.  Einrichtungen  zur  Befriedigung  des  Unfallversicherungsbedürfnisses ­
  der  breiten  Volksmassen  13
1.  In  Form  von  Einzel-Unfallversicherungsverträgen  ....  14
a)  Versicherung  nach  den  Handwerkerbedingungen  ...  14
b)  Volks-Unfallversicherung  der  „Securitas“  16
c)  Kombinierte  Unfall-  und  Sterbegeldversioherung  der
„Albingia  und  Hamburg-Mannheimer“  21
d)  Die  gleichartigen  Einrichtungen  der  „Urania“  und
„Viktoria“  32
2.  In  Form  von  Kollektiv-Unfallversicherungsverträgen  ...  36
a)  Die  Abonnenten-Unfallversicherung  36
b)  Die  Allgemeine  Kunden-Unfallversicherung  ....  46
III.  Die  charakteristischen  Besonderheiten  der  Volks-Unfallversicherung
  47
1.  Möglichkeit  der  Versicherung  kleiner  Summen  48
2.  Einfachheit  des  Abschlusses  48
3.  Entrichtung  der  Prämie  in  den  kleinsten  Raten  49
4.  Organisationsgemeinschaft  40
Richtlinien  für  die  Weiterentwicklung  der  Volks-Unfallversicherung  54
        <pb n="5" />
        Benutzte  Literatur.

Handwörterbuch  der  Staats  Wissenschaften.
Versiohernngslexikon  Maues,  Tübingen.  __
Laues,  Versicherungswesen,  Leipzig.
Veröffentlichungen  des  Kaiserlichen  Aufsichtsamtes  für  Privatversicherung,
Jahrgang  I,  III,  IV,  V,  VI,  VII,  VIII.
Ehrenzweig',  Asseouranz  —  Jahrbuch  XXX,  XXXV.
Eegierungsdenkschrift  über  die  AbonnentenVersichernng.
Hiestand,  Paul,  Grundzüge  der  privaten  Unfallversicherung.
MaoNeill,  A  study  of  accidents  and  aocident  Insurance,  Boston  1900.
Dr.  Fink,  Die  Abonnentenversicherung  in  Deutschland.
Abonnenten  Versicherung.  Organ  für  das  Versicherungswesen  der  Presse,
Charlottenburg.
-  Versicherungsfachpresse,  insbesondere  Zeitschrift  für  die  gesamte  Versicherungswissenschaft ­
  ,  Band  IX  (Schneider),  Zeitschrift  für  Versicherungswesen, ­
  Wallmanns  Versicherungszeitschrift,  Annalen  des
gesamten  Versicherungswesens,  Versicherungsmarkt.
        <pb n="6" />
        Einleitung.

Dem  Ausdehnungsbestreben  der  Versicherung  auf  möglichst
alle  von  der  gleichen  Gefahr  bedrohten  Einzelrisiken  stehen,
so  sehr  dieses  auch  ihrem  grundlegenden  Wesen  als  einer
wirtschaftlichen  Einrichtung  von  größter  Allgemeinheit  zum
Ausgleich  der  Gefahr  bei  sämtlichen  von  ihr  bedrohten  wirtschaftlichen ­
  Einheiten  entspricht,  in  der  Verwirklichung
Hindernisse  wirtschaftlicher  und  technischer  Art  entgegen.
Deren  Überwindung  gibt  den  Gradmesser  des  Fortschrittes
in  der  Ausbildung  des  einzelnen  Versicherungszweiges  ab.
Sieht  man  von  dem  mit  staatlichen  Zwang  ausgestatteten
öffentlichen  Versicherungseinrichtungen  ab,  so  hat  in  dieser  Hinsicht ­
  zweifellos  die  Lebensversicherung  in  der  heutigen  Ausbildung ­
  der  Volksversicherung  die  größte  Vervollkommnung  aufzuweisen. ­
  ""Aber  auch  andere  Versicherungszweige,  wie  die  Feuerversicherung ­
  und  auch  die  Haftpflichtversicherung  haben  eine
Ausdehnung  erreicht,  der  gegenüber  der  engbegrenzte  Personenkreis ­
  der  regulären  privaten  Unfallversicherung  auffallen  muß.
Diese  Arbeit  macht  es  sich  nun  zur  Aufgabe,  für  diese
Erscheinung  auf  dem  Gebiete  der  Unfallversicherung  die
Gründe  ausfindig  zu  machen  und  die  Ansätze,  die  auf  eine
gleichartige  Entwicklung  wie  dei  den  anderen  Versicherungsarten ­
  hindeuten,  auf  ihre  Ausbaufähigkeit  zu  untersuchen.
Sie  schöpft  überwiegend  aus  der  Praxis.  Die  ihr  zu  Gebote ­
  stehenden  Hilfsmittel  zur  Ergänzung  der  unmittelbaren
Erfahrungen  der  Gesellschaften,  wie  sie  niedergelegt  sind  in  den
Nachweisungen  des  Kaiserlichen  Aufsichtsamtes,  beschränken
sich  auf  theoretischem  Gebiete  auf  Aufsätze,  die  in  der  Fachpresse ­
  nur  jeweils  einzelne  Seiten  des  Problems  beleuchten
        <pb n="7" />
        6

und  zwar  von  den  verschiedenen  Gesichtspunkten  aus.  Die
Unterstützung,  die  ihr  aus  größeren  wissenschaftlichen  Werken
zuteil  wird,  ist  auf  wenige  Zeilen  umfassende  Hinweise  der
verschiedenen  Lehrbücher  des  Versicherungswesens  beschränkt,
die  selbst  den  ganzen  Zweig  der  Unfallversicherung  mit
ebenso  wenigen  Seiten  abzutun  pflegen.
Diese  Untersuchung  entspringt  deshalb  sowohl  einem  Bedürfnis ­
  der  Praxis,  wie  auch  dem  Wunsch  einer  Förderung
der  wissenschaftlichen  Beleuchtung  der  einschlägigen  Fragen.
        <pb n="8" />
        I.  Das  Unfallversicherungsbedürfnis  der
breiten  Yolksmassen.
1.  Wirkungsbereich  der  gewöhnlichen  Einzel-Unfallversicherung.

Ein  Verständnis  für  die  Unfallversicherung,  wie  sie  bei
den  privaten  Gesellschaften  heute  in  der  Hauptsache  betrieben
wird,  gewinnt  man  man  am  besten  an  Hand  eines  Überblicks
über  ihre  geschichtliche  Entwicklung.
In  ihren  Ursprüngen,  soweit  wenigstens  ein  unmittelbarer
Zusammenhang  mit  den  heutigen  Einrichtungen  besteht,  auf
die  mit  der  Einführung  der  Dampfkraft  bei  den  Verkehrsmittel
gesteigerte  Gefahr  für  deren  Benutzung  zurückgehend,  hat
sie  sich  in  Deutschland  in  ihrer  ersten  Periode  als  Kollektiv-Unfallversicherung
  der  Arbeiter  mit  dem  Hauptzweck  der
Entlastung  der  Unternehmer  von  ihren  Verpflichtungen  aus
dem  Reichs-Haftpflichtgesetz  entwickelt  und  eine  große
Blüte  erreicht.  Diese  Zeit  fällt  in  die,  Jahre  von  1871  bis
1885.  Die  Unzulänglichkeit  des  in  der  Hauptsache  auf  die
gesetzliche  Haftpflicht  des  Unternehmers  sich  begründenden
Versicherungsschutzes  für  das  tatsächliche  Versicherungsbedürfnis ­
  der  Arbeitermassen  führte  zur  Verstaatlichung  in
Form  der  öffentlichen  Unfallversicherung,  so  daß  sich  die
private  Unfallversicherung  mit  einem  Schlage  ihres  hauptsächlichen, ­
  ja  fast  ausschließenden  Nährbodens  beraubt  sah.
Daß  die  private  Unfallversicherung  damals  nicht  einging,
hat  die  Volkswirtschaft  in  erster  Linie  der  Zähigkeit  der
Versicherer  zu  danken  Diese  warfen  sich  mit  aller  Energie
auf  die  Ausbildung  der  noch  rudimentären  Einrichtungen,  die
zur  Gewährung  des  Versicherungsschutzes  an  jene  Bevölkerungskreise ­
  vorhanden  waren,  für  die  die  öffentliche  Versieherungs-
        <pb n="9" />
        8

Pflicht  nicht  Platz  griff.  In  ihren  Bestrebungen  kam
den  Gesellschaften  die  fortschreitende  Industrialisierung  des
Wirtschaftslebens  zu  Hilfe,  dessen  Gefahr  für  Leib  und  Leben
mit  dem  Eindringen  der  maschinellen  Technik  in  die  einzelnen
Betriebe  und  dem  gesteigerten  Verkehr  von  Tag  zu  Tag
auch  für  jene  wuchs,  die  im  Wirtschaftsleben  eine  mehr
leitende  oder  beaufsichtigende  Tätigkeit  ausübten  oder  der
vermittelnden  des  Handels  nachgingen.  Diesem  Bedürfnisse
verstanden  es  die  Versieh  er  ungs-  Gesellschaften  sich  anzupassen,
indem  sie  ihre  Versicherungsformen  und  ihre  Werbetätigkeit
darauf  einrichteten.  Die  unmittelbare  Folge  war,  daß  das
Versicherungsbedürfnis  der  breiten  Massen  durch  die  öffentlichen ­
  Einrichtungen  als  vollkommen  befriedigt  angesehen  und
die  Tätigkeit  in  diesen  Kreisen  grundsätzlich  als  nicht  lohnend
gemieden  wurde.
Von  welcher  Gesellschaft  man  auch  den  Tarif  zur  Hand
nehmen  mag,  es  fehlt  bei  keiner  der  nachdrücklichste  Hinweis
an  die  Vertreter,  ihre  Kanditaten  ja  nur  in  den  wirtschaftlich
besser  gestellten  Kreisen  der  Bevölkerung  zu  suchen.  Die
dem  Tarif  beigegebene  Gefahreneinteilung  nach  der  Berufstätigkeit ­
  klärt  darüber  auf,  wer  hierunter  zu  rechnen  ist.  Es
sind  dies  neben  den  Angehörigen  der  freien  Berufe  die  Angestellten ­
  im  Staats-  und  Gemeindedienst,  Handel  und  Industrie,
sowie  die  selbständigen  Kaufleute  und  Gewerbetreibenden
mit  den  landwirtschaftlichen  Unternehmern.  Aber  ein  großer
Teil  der  volkswirtschaftlich  als  Mittelstand  bezeichneten  Bevölkerungsschicht ­
  scheidet  auch  hiervon  aus,  da  die  Mehrzahl
der  Gesellschaften  unter  den  gemiedenen  Risiken  ausdrücklich
die  alleinarbeitenden  Handwerksmeister  und  Landwirte  aufführen. ­
  Zusammenfassend  läßt  sich  der  Personenkreis  der
regulären  privaten  Unfallversicherung  als  der  berufsgenossenschaftlich ­
  nicht  versicherungspflichtige  bezw.  versicherungsberechtigte ­
  Teil  der  erwerbstätigen  Bevölkerungen  mit
Ausschluß  der  Frauen  bezeichnen.  Der  demnach  in  ihr
Arbeitsgebiet  fallende  Teil  der  Gesamtbevölkerung  beträgt
deshalb  nur  einen  geringen  Prozentsatz.  Waren  doch  beispielsweise ­
  1914  im  Deutschen  Reiche  rund  28  Millionen  Personen
auf  öffentlich-rechtlicher  Grundlage  gegen  Betriebsunfälle
        <pb n="10" />
        versichert,  die  sämtlich,  von  ganz  geringen  Ausnahmen  abgesehen, ­
  für  die  private  Unfallversicherung  nicht  in  Frage
kommen.
Forscht  man  nun  nach  den  Gründen,  die  für  diese  Beschränkung ­
  des  Arbeitsgebietes  seitens  der  Gesellschaften  gegeben ­
  sind,  so  sind  sie  zum  Teil  schon  aus  dem  oben  skizzierten
Entwicklungsgang  ersichtlich  und  lassen  sich  zum  anderen  Teil
auf  den  Mangel  an  Einrichtungen  zurückführen,  die  einen  der
ausgeschlossenen  Masse  nach  Inhalt  und  Form  der  Durchführung
angepaßten  Versicherungsschutz  gewähren  würden.
Die  Hauptunfallgefahr  ist  erfahrungsgemäß  mit  der  Berufstätigkeit ­
  verbunden.  In  diesem  Umfange  gewähren  den  breiten
Massen  der  erwerbstätigen  Bevölkerung  den  Versicherungsschutz ­
  die  Berufsgenossenschaften,  sodaß  sich  in  der  Praxis
die  Ansicht  herausbilden  konnte,  daß  hiermit  auch  das  Gesamtbedürfnis ­
  nach  einer  Unfallversicherung  für  diese  Bevölkerungsteile ­
  befriedigt  sei,  zumal  den  Privatversicherern,  die  ebenfalls
die  Berufsgefahr  bei  ihren  Einrichtungen  zum  Ausgangspunkt
der  Beurteilung  des  Wagnisses  nehmen,  der  Geschäftsbetrieb
zunächst  nicht  lohnend  erscheint.
Die  Technik  der  privaten  Unfallversicherung  ist  von  dem
Leitsatz  sorgfältiger  Auslese  der  einzelnen  Fisiken  beherrscht.
Dies  erfordert  eine  umständliche  Antragsstellung  und  eingehende
Prüfung  jedes  Versicherungsgesuches  daraufhin,  ob  sich  die  Geschäftsverbindung ­
  für  die  Gesellschaft  voraussichtlich  zu  einer
gewinnbringenden  gestalten  wird.  Soweit  hierüber  im  vornherein
überhaupt  ein  Urteil  gefällt  werden  kann,,  wird  es  nach  den  Gesichtspunkten ­
  geringerer  Berufsgefährdung,  sicherer  Zahlungsfähigkeit ­
  und  einwandfreier  Gesundheitsverhältnisse  gebildet.
Auf  diese  Anforderungen  sind  die  Einrichtungen  der  privaten
Unfallgesellschaften  eingestellt,  die  ganz  von  selbst  zum
Ausschluß  des  Arbeiters  von  dem  Gebrauch  führen.  Nur  in
ganz  seltenen  Ausnahmefällen  wird  man  deshalb  Verträge
von  ihnen  unter  dem  Bestand  der  Unfall-Versicherungsgesellschaften ­
  finden,  wobei  natürlich  immer  nur  die  reguläre
Einzel-Unfallversicherung  ins  Auge  gefaßt  wird,  die  bis  vor
kurzem  allgemein  und  auch  jetzt  noch  bei  der  überwiegenden
Mehrzahl  der  Gesellschaften  ausschließlich  hier  in  Frage
        <pb n="11" />
        10

kommt.  Aber  auch  die  Kollektiv-Unfallversicherung  von
Unternehmungen  zugunsten  des  Personals  pflegen  sich  in
der  Hauptsache  auf  kaufmännische  und  technische  Angestellte
zu  beschränken  und  sind  nur  in  ganz  seltenen  Fällen  auch
zugunsten  von  Arbeitern  genommen.
Unwillkürlich  drängt  sich  aber  die  Frage  auf;  Ist  das
Bedürfnis  der  Arbeiter  nach  einem  Unfallversicherungsschutz
durch  die  öffentlich-rechtliche  Unfallversicherung  wirklich  so
restlos  befriedigt,  daß  für  den  privaten  Unternehmungsgeist
kein  Raum  mehr  ist?  Die  Beantwortung  kann  nur  eine  Be :
trachtung  des  Umfanges  des  Versicherungsschutzes  und  der
Höhe  der  gebotenen  Leistungen  geben.

2.  Wirkungsbereich  der  öffentlich-rechtlichen
•  Unfallversicherung.
Die  Ablösung  der  privaten  Arbeiter  -  Kollektivunfallversicherung, ­
  wie  sie  sich  im  Anschluß  an  das  Reichshaftpflichtgesetz
  entwickelt  hatte,  durch  die  öffentlich-rechtlichen*
Einrichtungen  erfolgte  schrittweise,  wenn  auch  in  kurzen
Zwischenräumen.  Den  grundlegenden  Ausgangspunkt  bildet
die  Kaiserliche  Botschaft  vom  17.  November  1881  mit  dem
gesteckten  Ziel  einer  Heilung  der  sozialen  Schäden.
Zuerst  waren  es  die  Arbeiter  der  Industrie,  deren  mißliche
Lage  vor  allem  eine  Abhilfe  erforderte.  Diese  brachte  das
Gesetz  vom  6.  Juli  1884.  In  die  folgenden  3  Jahre  fällt  die
Ausdehnungsgesetzgebung,  durch  die  in  Form  von  Novellen
der  zunächst  engbegrenzte  Personenkreis  der  Versicherungspflichtigen ­
  erweitert  wurde.
Einen  vorläufigen  Abschluß  fand  unsere  soziale,  Gesetzgebung ­
  mit  der  Reichsversicherungsordnung  vom  17.  Juli  1911,
die  neben  einer  Reform  die  bisherigen  einzelnen  Gesetze,  soweit ­
  dies  bei  der  Verschiedenheit  des  Stoffes  überhaupt  möglich
war,  in  einem  einheitlichen  Ganzen  zusammenfaßt.
Die  Unfallversicherung  wird  im  3.  Band  der  R.V.-O.  geregelt ­
  und  zwar  getrennt  nach  gewerblicher,  landwirtschaftlicher
und  Seeunfallversicherung.  Unter  welchen  Voraussetzungen

■
        <pb n="12" />
        11

kommt  nun  darnach  eine  Versicherungsleistling  in  Frage  und
in  welcher  Höhe?
Als  von  der  Berufsgenossenschaft  zu  entschädigende  Unfälle
gelten  im  allgemeinen  nur  jene,  die  mit  dem  Betrieb  im
ursächlichen  Zusammenhang  stehen.  Hierunter  können  auch
Unfälle  zählen,  die  sich  auf  dem  Wege  von  und  zur  Arbeit
ereignen,  was  im  Einzelfall  nach  den  tatsächlichen  Verhältnissen ­
  zu  entscheiden  ist.  Der  Bundesrat  bestimmt  ferner,  ob
und  welche  Gewerbekrankheiten  wie  Unfälle,  behandelt  werden.
Als  Leistungen  sind  im  Falle  der  Verletztung  eines  Versicherten ­
  vorgesehen:
Bei  Erwerbsunfähigkeit  tritt  Krankenbehandlung  von  der
14.  Woche  ah  mit  einer  Höchstrente  von  a / 3  des  Jahresarbeitsverdienstes
  ein,  soweit  dieser  aber  M.  1800.—  übersteigt,  von
dem  überschießenden  Betrag  1 / ;1 .
Im  Falle  des  Todes  wird  ein  Sterbegeld  in  Höhe  des
15.  Teiles  des  Jahresarheitsverdienstes,  mindestens  aber  M.  50.—
gewährt,  und  eine  Rente  für  die  Hinterbliebenen  von
mindestens  Nz  bis  höchstens  3 ; 5  des  Jahresarheitsverdienstes.
Betrachten  wir  diese  Leistungen  nun  daraufhin,  inwieweit
sie  die  tatsächliche  Erwerbseinbuße  eines  Verunglückten
ausgleichen.
Die  Aufwendungen  für  die  Wiederherstellung,  die  in  den
Arztkosten,  Kosten  für  Apotheke,  Verbandzeug  und  andere
Heilmittel  bestehen,  sind  dem  Versicherten  vollkommen  abgenommen ­
  und  zwar  gehen  sie  für  die  ersten  13  Wochen  zu
Lasten  der  Krankenkasse  oder  in  deren  Ermangelung  des
Unternehmers,  von  da  ab  zu  Lasten  der  Berufsgenossenschaft.
In  dieser  Hinsicht  ist  der  Arbeiter  also  vollkommen  gedeckt,
wenn  natürlich  auch  gewisse  Beschränkungen  vorgesehen  sind.
Anders  verhält  es  sich  dagegen  mit  dem  Ersatz  des  entgangenen
Arbeitsverdienstes.  Auch  hier  hat  für  die  ersten  13  Wochen
die  Krankenversicherung  oder  der  Unternehmer  aufzukommen.
Vom  4.  Tage  an  bis  zum  Ablauf  der  4.  Woche  hat  der  Verletzte ­
  Anspruch  auf  den  halben  Grundlohn.  Dieser  bleibt  im
Durchschnitt  hinter  dem  tatsächlichen  Einkommen  zurück.
Es  läßt  sich  also  ohne  weiteres  feststellen,  daß  der  tatsächlich
entgangene  Arbeitsverdienst  in  ungefährer  Höhe  von  2 / 5  gedeckt
        <pb n="13" />
        12

,

ist.  Es  liegt  also,  besonders,  wenn  noch  die  erhöhten  Aufwendungen ­
  für  die  Lebenshaltung  bei  einer  Erkrankung  ins
Auge  gefaßt  werden,  eine  erhebliche  Unterversicherung  für
die  ersten  4  Wochen  vor,  die  nur  in  den  seltensten  Fällen
der  Arbeiter  aus  seinen  Ersparnissen  wird  ausgleichen
können.
Vorn  Beginn  der  5.  bis  zum  Ablauf  der  13.  Woche  erhöht
sich  das  Krankengeld  auf  2 /;t  des  Grundlohnes.  Auch  hiermit
werden  die  Ersatzleistungen  immer  noch  unter  der  Grenze
des  tatsächlichen  Schadens  gehalten.  Die  von  der  14.  Woche
ab  bezogenen  Geldleistungen  betragen  bei  voller  Invalidität
*/:)  des  berechneten  Arbeitsjahresverdienstes,  ebenfalls  eine
Begrenzung,  die  unterhalb  der  wirklichen  Verlusthöhe  gelegen ­
  ist.
Ist  schon  der  Versicherungsschutz  in  der  Hauptsache  auf
Betriebsunfälle  beschränkt,  deckt  also  den  Arbeiter  nicht  bei
den  sogenannten  Gefahren  des  täglichen  Lebens,  so  vermag
auch  in  keinem  dieser  Punkte  der  gemäß  der  Reichs-Versicherungsordnung
  gewährte  Unfallversicherungsschutz  den
Anforderungen  zu  genügen,  die  sonst  au  die  Versicherung
gestellt  werden,  nämlich  Ersatz  des  tatsächlich  erlittenen
Schadens.
Was  für  die  Ansprüche  des  Geschädigten  selbst  gilt,
trifft  auch  für  die  Bezüge  seiner  Hinterbliebenen  im  Falle
seines  Todes  zu.  Sowohl  das  einmalige  Sterbegeld  gleicht
nicht  die  in  einem  solchen  Falle  an  jene  heran  tretenden
außerordentlichen  Aufwendungen  aus,  wieviel  weniger,  daß  es
die  Witwe  in  den  Stand  setzen  würde,  sich  mit  einem  Kapital
eine  neue  Existenz  zu  gründen,  auch  die  dauernden  Bezüge
können  den  Verlust  des  Ernährers  nach  der  wirtschaftlichen
Seite  hin  nicht  vergessen  lassen.
Die  Gesichtspunkte,  die  für  die  Beschränkungen  der
Leistungen  aus  der  öffentlich  rechtlichen  Versicherung  maßgebend ­
  waren,  sollen  hier  unerörtert  bleiben  und  als  zu  Recht
bestehend  anerkannt  werden.  Daß  aber  tatsächlich  in  den
Kreisen  der  von  der  EeichsWersicherungsordnung  erfaßten
Personen  das  Bedürfnis  nach  einer  Ergänzung  dieses  Versicherungsschutzes ­
  bestehen  muß,  ist  unbestreitbar.
        <pb n="14" />
        13

An  diese  Voraussetzungen  knüpfen  nun  verschiedene  Versuche ­
  einzelner  Gesellschaften  an,  die  den  eingewurzelten
Grundsatz  der  Meidung  jener  für  ungünstig  gehaltenen  und
in  Anbetracht  der  vorhandenen  Einrichtungen  auch  tatsächlich
ungünstigen  Risiken  durchbrechen,  Versuche,  die  heute  bereits
zu  erprobten  und  für  private  Unternehmertätigkeit  auch  zu
gewinnbringenden  Ergebnissen  führten.  Es  sind  dieses  die
hier  mit  dem  Namen  „Volks-Unfallversicherung“  zusammengefaßten ­
  Einrichtungen,  deren  Untersuchung  nach  ihrer
technischen  und  wirtschaftlichen  Seite  hin  sich  diese  Arbeit  zur
Aufgabe  stellt.

II.  Einrichtungen  zur  Befriedigung  des
Unfallversicherungshedürfnisses  der  breiten
Yolksmassen.
Unter  Volksversicherung  versteht  man  zunächst  die  kleine
Lebensversicherung,  deren  Besonderheiten  aus  der  Anpassung
der  Einrichtungen  der  Lebensversicherung  an  die  Bedürfnisse
der  minderbemittelten  Volksschichten  sich  erklären  und  in
der  geringen  Höhe  der  Versicherungssummen,  Wegfall  der
ärztlichen  Untersuchung,  also  Vereinfachung  des  Abschlusses
und  Einziehung  der  Beiträge  in  Wochenraten  bestehen.  Es
liegt  deshalb  nahe,  jene  Einrichtungen  der  Unfallversicherung
auf  die  die  gleichen  Kriterien  zutreffen,  mit  dem  Zusatz
„Volksversicherung“  zu  kennzeichnen;  private  Volks-Unfallversicherung ­
  ist  sie  dann  zu  nennen,  im  Gegensatz  zu  der
öffentlich  rechtlichen.
Unter  privater  Volks-Unfallversicherung  im  Sinne  dieser
Arbeit  wird  die  Gesamtheit  der  Einrichtungen  zusammengefaßt, ­
  die  zur  Gewährung  des  Unfallversicherungsschutzes
an  die  breiten  Massen  der  Bevölkerung  bei  den  privaten
Versicherungs-Unternehmungen  vorhanden  sind.  Bei  dem  sich
streng  auf  die  weniger  durch  Unfall  gefährdeten  und  wirtschaftlich ­
  leistungsfähigen  Personen  beschränkenden  Charakter
        <pb n="15" />
        u

der  gewöhnlichen  Einzelunfallversicherung  scheidet  sie  sich
von  dieser  durch  klar  umrissene  Grenzen  ab.
Alle  Arten  der  Gewährung  eines  V  olks-Gnf  all  Versicherungsschutzes ­
  zerfallen  in  zwei  große  Gruppen,  nämlich  Einzel  -
ünfallversicherungsverträge,  bei  denen  Versicherungsnehmer
und  Versicherter  in  der  Regel  ein  und  dieselbe  Person  sind,
sodann  Kollektiv-Unfall-Versicherungsverträge,  die  von  einem
Versicherungsnehmer  zugunsten  dritter  versicherter  Personen
abgeschlossen  werden.
1.  Einzel-Unfallversicherungsverträge.
a)  Unfallversicherung  nach  den  Handwerker-Bedingungen.
Versuche,  den  Personenkreis  der  gewöhnlichen  Einzel-Unfallversicherung
  über  seine  engen  Grenzen  hinaus  zu
erweitern,  haben  bereits  früh  eingesetzt.  Da  sich  als  hauptsächliche ­
  Gründe  für  die  Ungeeignetheit  der  gewöhnlichen
Einzel-Unfallversicherung  zur  Befriedigung  des  VersicherungsBedürfnisses ­
  der  breiten  Volksmassen,  wie  oben  dargestellt,
in  erster  Linie  die  hohe  Berufsgefahr  und  die  geringe
wirtschaftliche  Leistungsfähigkeit  ergeben  hatte,  lag  der
zunächst  eingeschlagene  Weg  sehr  nahe,  nämlich  die  von
der  Gesellschaft  übernommene  Gefahr  durch  erschwerende
Bestimmungen  abzuschwächen.  Zu  diesem  Zwecke  wurden
die  den  Versicherungsschutz  einschränkenden  Bedingungen
der  Kollektiv-Unfallversicherung,  die  nach  Ablösung  der
Kollektiv-Unfallversicherung  der  Arbeiter  durch  die  soziale
Gesetzgebung  sich  als  Beamten-Kollektiv-Unfallversicherung
und  Kollektiv-Unfallversicherung  gegen  bestimmte,  meist  mit
der  Ausübung  einer  Sportsart  zusammenhängende  Sondergefahren ­
  erhalten  und  weiter  entwickelt  hatte,  auf  die  Unfallversicherungsverträge ­
  einzelner  Personen  angewandt.
Die  Abweichungen  von  der  Einzel-Unfallversicherung  bestehen ­
  in  der  Hauptsache  in  den  geringeren  Leistungen  für  den
Fall  der  dauernden  und  vorübergehenden  Arbeitsunfähigkeit
Während  nämlich  bei  den  weitergehenden  Einzel-Unfallversicherungs-Bedingungen
  die  Invalidität  genau  nach  dem  Grade
entschädigt  wird,  in  dem  sie  vorliegt,  also  beispielsweise  ein
        <pb n="16" />
        15

Invaliditätsgrad  von  70%  auch  mit  70%  der  ausbedungenen
Höchstversicherungsleistung,  sieht  die  Kollektiv-Unsallversicherungeine ­
  Bemessung  der  Entschädigungsleistung  nach  in
fünffacher  Weise  abgestuften  Invaliditätsgraden  vor,  nämlich
gänzliche  Invalidität,  mindestens  %  Invalidität,  mindestens  %
Invalidität,  mindestens  %  Invalidität  und  geringere  Grade  der
Erwerbsbeschränkung.  Es  wird  nur  die  jeweils  wirklich  erreichte
Invaliditätsstufe  der  Entschädigung  zugrunde  gelegt,  für  das
vorige  Beispiel  von  70%  demnach  Halbinvalidität  mit  Entschädigung ­
  in  halber  Höhe  der  vertraglich  festgelegten  Höchstversicherungsleistung. ­
  Geringere  als  %  Invalidität  wird  nur
in  ganz  bestimmten  Fällen  entschädigt.  Ähnlich  liegen  die
Verhältnisse  hinsichtlich  Gewährung  der  Tagesentschädigung
für  vorübergehende  gänzliche  oder  teilweise  Erwerbsunfähigkeit,
des  wundesten  Punktes'der  ganzen  Unfallversicherung.  Es  wird
für  geringere  ärztlich  bescheinigte  Grade  als  Halbinvalidität
nur  Ersatz  der  Behandlungskosten,  also  Arzthonorare,  Arznei,
Verbandzeug,  kleinere  Heilmittel  und  dergl.  gewährt,  nicht
aber  eine  Leistung  für  den  entgangenen  Arbeitsverdienst.
Dieser  Weg  ermöglichte  tatsächlich  infolge  der  dadurch
erreichten  geringeren  Belastung  der  Gesellschafen  auch  die
Übernahme  beruflich  in  höherem  Grade  unfallgefährdeter
Personen,  wie  der  allein  oder  mit  nur  wenigen  Hilfskräften
arbeitenden  Handwerksmeister,  Arbeiter  in  gehobener
Stellung,  wie  Werkmeister,  Vorarbeiter  und  dergl.,  wenn  er
natürlich  auch  nur  Notbehelf  sein  konnte.
In  wesentlichen  anderen  Punkten  als  den  Bedingungen
unterscheidet  sich  diese  Art  der  Einzel  -  Unfallversicherung
nämlich  nicht  von  der  gewöhnlichen.  Vor  allem  sind  auch
hier  die  Prämien  Jahresprämien  und  von  Ausnahmefällen,
in  denen  Monatszahlung  gewährt  wird,  abgesehen,  in  wenigstens
halb-  oder  vierteljährlichen  Raten  zu  entrichten.  Der
Abschluß  vollzieht  sich  in  gleicher  Weise.  Strenge  Auswahl
durch  die  Gesellschaft  nach  der  Gefahr  wird  geübt.  Als
Volksversicherung  im  eigentlichen  Sinne  des  Wortes  ist  diese
Art  der  Unfallversicherung  also  nicht  anzusprechen.  Wenn
auch  ein  und  der  andere  Arbeiter  bei  einer  Gesellschaft
durch  sie  Aufnahme  gefunden  hat,  so  fehlt  es  auf  jeden  Fall
        <pb n="17" />
        an  einer  ernstlichen  Absicht,  in  den  Kreisen  der  Arbeiter
hiermit  eine  planmäßige  Werbetätigkeit  zu  entfalten.  In  den
breiten  Volksmassen  hat  sie  deshalb  auch  keinen  Eingang
gefunden.  Sie  ist  vielmehr  eine  Versicherung  der  unteren
Schichten  des  Mittelstandes  und  befriedigt  hier  fraglos  ein
vorliegendes  Bedürfnis.
Eingeführt  wurde  diese  Versicherung  von  dem  „Allgemeinen
Deutschen  Versicherung«-Verein“  in  Stuttgart.  Die  Bedingungen ­
  haben  in  der  Praxis  die  Benennung  „Handwerkerbedingungen“ ­
  erhalten.  Immer  mehr  Gesellschaften  sind  in
der  Zwischenzeit  hierzu  übergegangen,  auch  ihrerseits  die
Einrichtung  zu  treffen,  so  daß  heute  eine  große  Anzahl  von
Unfall  -Versicherungsanstalten  diese  Versicherungsmöglichkeit
besitzt.
b)  Die  Volks-Unfallversicherung  der  „Securitas“.
Mit  der  ausgesprochenen  Absicht  der  Gewährung  eines
Unfallversicherungsschutzes  an  die  breiten  Volksmassen  und
ausdrücklicher  Benennung  ihrer  Einrichtungen  als  Volks-Unfallversicherung
  trat  als  erste  Versicherungsgesellschaft  in
Deutschland  die  „Securitas“  in  Berlin  auf  den  Plan.  Handelt
es  sich  bei  ihr  auch  nur  um  einen  Versuch,  dessen  Fehlschlag
zur  Aufgabe  der  Einrichtung  nach  kaum  zweijährigem
Bestehen  zwang,  so  kann  das  Verdienst  dieses  damals  erst
neu  erstandenen  Unternehmens  nicht  hoch  genug  bewertet
werden.  Es  bedeutete  ohne  Zweifel  ein  großes  Wagnis,  wenn
eine  noch  so  junge  Gesellschaft  unter  vollkommener  Außerachtlassung ­
  aller  durch  den  Erfolg  als  geheiligt  angesehenen
Grundsätze  bei  dem  Betriebe  der  Unfallversicherung  das  in
der  Einzel-Unfallversicherung  ängstlich  gemiedene  Arbeiterrisiko ­
  in  Deckung  nahm,  ein  Wagnis,  das  in  den  von  Kleeberg
im  35.  Jahrgang  des  Assecurauz-Jahrbuches  sorgfältig  zusammengetragenen ­
  Presseäußerungen  erst  voll  zu  unserem
Bewußtsein  gelangt.  Es  wurde  darauf  hingewiesen,  „daß  die
Lukrativität  der  Einzel-Unfallversicherung  in  erster  Linie  in
einem  gesiebten  Portefeuille  besteht“.  „Gegenüber  der
Tatsache,  daß  auch  in  der  Unfallversicherung  die  Individualisierung ­
  des  Risikos  mehr  und  mehr  zur  Geltung  kommt,
        <pb n="18" />
        17  —

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i  :r&amp;gt;  p&amp;gt;&amp;gt; (  SK  J?  ■}
müsse  es  Kopfschütteln  erregen,  daß  die  Leiter  der  „Securitas^
es  unternehmen,  den  anderen  Unfallversicherungsgesellschaften
den  Weg  zu  weisen,  den  diese  in  Zukunft  betreten  sollen.“
Demgegenüber  fehlt  es  aber  auch  nicht  an  begeisterten
Zustimmungen,  die  „ein  lawinenartiges  Anschwellen  wie  bei  der
-Volks-Lebensversicherung“  in  Aussicht  stellten.  Diese  große
Gegensätzlichkeit  in  der  Beurteilung  der  Neuerung  beweist
nur,  wie  völlig  überraschend  die  Einrichtung  einer  Volks-Unfallversicherung
  der  Versicheruugswelt  damals  kam.
Wie  schon  mit  der  Bezeichnung  ihrer  Neuerung  zum
Ausdruck  gebracht,  wendet  sich  die  „Securitas“  bewußt  an
die  breiten  Volksmassen.  In  einem  Bundschreiben,  das
Kleeberg  in  dem  obenerwähnten  Artikel  wiedergibt,  stellt  die
Gesellschaft,  als  ihren  Grundsatz  auf:  „Die  Unfallversicherung
muß  populär  werden.“  Zu  diesem  Zwecke  sei  die  Einrichtung
einfach,  zweckmäßig  und  billig  gestaltet  worden.
Jeder  Unterschied,  der  eine  Differenzierung  des  Bisikos
ermöglichen  würde,  bleibt  für  die  Versicherungsnahme  unberücksichtigt. ­
  Ob  alt,  ob  jung,  wenn  nur  zwischen  15  und
65  Jahren,  ob  Mann,  ob  Frau,  ob  Arbeiter  oder  Kaufmann,
für  jeden  ist  ein  und  dieselbe  Versicherungsmöglichkeit
mit  gleichen  Bedingungen,  gleichen  Prämien  und  gleichen
Versicherungsleistungen  geschaffen.
Für  den  Anspruch  auf  die  Versicherungsleistung  sollte
ohne  Belang  bleiben,  ob  der  Unfall  bei  Ausübung  einer
beliebigen  Berufstätigkeit  oder  außerhalb  des  Berufes  in
Verbindung  mit  Vorgängen  des  täglichen  Lebens,  sowie  bei
der  Ausübung  von  Sporten  und  Liebhabereien  sich  ereignete.
Eine  an  die  Grenzen  des  Möglichen  gehende  Einheitlichkeit
für  die  verschiedenartigsten  Versicherungsbedürfnisse  war
demnach  das  Hauptmerkmal  der  Einrichtung.
Diesen  großzügigen  Grundsatz  sah  sich  die  Gesellschaft
aber  doch  genötigt,  gleich  bei  Beginn  in  der  Weise  zu  durch  r
brechen,  daß  ausgeschlossen  von  dem  Versicherungsschutz
Unfälle  blieben  bei  Hochgebirge-  und  Gletschertouren,  durch
Fahrten  mit  Luftballons,  Flugmaschinen  oder  anderen  ungewöhnlichen ­
  Beförderungsmitteln,  akrobatische  und  equilibristische
  Übungen,  durch  Teilnahme  an  Wettfahrten  und
Brig-1,  Die  private  Tolks-Unfallversicherung-.  2
        <pb n="19" />
        18

Wettrennen  jeder  Art,  Jagden  zu  Pferde  und  Schnitzeljagden,
an  Kampfspielen.  Damit  wurde  aber  der  Charakter  der
Einrichtung  als  Yolksversicherung  in  keiner  Weise  berührt,
da  die  ausgeschlossenen  Gefahrumstände  nicht  als  für  die
breite  Masse  gegeben  erachtet  werden  können  und  Ausnahmefälle ­
  darstellen.  Anders  ist  dies  aber  mit  der  Bestimmung,
daß  Unfälle  in  Bergwerken  unter  Tag,  in  Schächten  und
Gruben,  durch  Explosionen  in  Fabriken  mit  Sprengstoffen  und
Geschossen,  beim  Herstellen  und  Abbrennen  von  Feuerwerkskörpern, ­
  bei  Taucherarbeiten  und  beim  Baden,  bei  Arbeiten
auf  Dächern  und  Gerüsten  oder  bei  Sprengungen  in  Steinbrüchen, ­
  ferner  Unfälle  als  Seiltänzer,  Akrobaten,  Luftschiffer,
Tierbändiger,  Fischer  und  Seeleute,  nicht  entschädigungspflichtig ­
  waren.  Besonders  durch  den  Ausschluß  der  Unfälle
der  Bergarbeiter,  die  diese  unter  Tag  erleiden,  bekanntlich
eines  der  schwersten  Unfallrisiken,  und  der  Unfälle  bei  Arbeiten
auf  Dächern  und  Gerüsten,  sowie  der  Unfälle  der  Fischer
und  Seeleute,  wurde  der  Gebrauch  der  Einrichtung  einem
großen  Teil  der  Bevölkerung  von  vornherein  versperrt  und
zwar  einem  Teile,  in  dem  das  Bedürfnis  nach  dem  Versicherungsschutz ­
  besonders  lebhaft  zutage  tritt.
Eine  Entschädigungsleistung  war  nur  für  den  Todesfall,
wenn  dieser  innerhalb  90  Tagen  nach  dem  Unfall  eintrat,
vorgesehen  und  zwar  mit  der  Einheitssumme  von  M.  1000.—,
wobei  von  einer  Person  mehrere  Versicherungen  bis  zur  Höhe
des  50  fachen  Betrages  genommen  werden  konnten.  Von  den
bei  der  gewöhnlichen  Einzel  -  Unfallversicherung  üblichen
Entschädigungsformen,  die  den  Ausgleich  der  wirtschaftlichen
Folgen  des  Todes,  der  dauernden  oder  vorübergehenden
Erwerbsunfähigkeit,  bezw.  ihrer  Beschränkung  zum  Gegenstand
haben  und  allein  in  dieser  Verbindung  einen  vollwertigen
Versicherungsschutz  darstellen,  ist  also  nur  ein  Teil  und  zwar
der  kleinste  Teil,  auf  den  nur  i/,o  des  durch  die  Prämie
ausgedrückten  Gesamtrisikos  entfällt,  bei  dieser  Volks-Unfallversicherung ­
  gedeckt  gewesen.
Der  Versicherungsleistung  in  Höhe  der  Einheitssumme
entsprach  eine  einmalige  Einheitsprämie  für  den  auf  Jahresdauer ­
  erfolgenden  Abschluß.
        <pb n="20" />
        19

Die  Prämie  war  also  zunächst  eine  einmalige  Prämie
und  in  voller  Höhe  bei  Abschluß  der  Versicherung  zahlbar.
Das  andere  Merkmal  der  Prämie  war  ihre  Einheitlichkeit
für  sämtliche  nach  den  Bedingungen  für  die  Versicherung  in
Betracht  kommenden  Personen.
Der  Versicherungs-Abschluß  erfolgte,  wenn  auch  nicht  in
Form,  so  doch  nach  den  Grundsätzen  der  Coupon-Police.  Der
Vertreter  wurde  mit  den  fertigen  Scheinen  ausgerüstet  und
verkaufte  diese  gegen  die  Grundprämie  von  M.  1.—.  Der
Versicherte  hatte  sodann  seinen  Namen  auf  den  Schein  einzutragen, ­
  sowie  Stand,  Geburtsort  und  Tag,  Eine  Postkarte
mit  gleichlautenden  Angaben  war  an  die  Direktion  der
„Securitas“  zu  senden,  um  dort  von  dem  Abschluß  Kenntnis
zu  erhalten.
Der  Versicherungsschutz  trat  mit  dem  Tage  in  Kraft,
der  auf  den  Eingang  der  Postkarte  bei  der  Direktion  folgte,
und  zwar  Jeweils  auf  die  Dauer  eines  Jahres.  Eine  stillschweigende ­
  Verlängerung  erfolgte  nicht.  Es  war  also  bei
Ablauf  neuerdings  eine  Werbetätigkeit  vorzunehmen,  um  die
Geschäftsverbindung  aufrecht  zu  erhalten.
Irgendeine  Gebühr,  die  die  Unkosten  der  Gesellschaft  zum
Teil  ersetzt  hätte,  wurde  nicht  erhoben.
Einen  Einfluß  auf  die  Auswahl  der  Risiken  konnte  die
Gesellschaft  bei  dieser  Antragsstellung  nicht  ausüben.
Für  die  Zusammensetzung  der  Wagnisse  war  also  der  in
den  Bedingungen  festgelegte  Rahmen  maßgebend;.  daneben
konnten  nur  Hinweise  an  die  Vertreter  in  Betracht  kommen,
bestimmte  Berufsgruppen  zu  meiden.  Der  praktische  Wert
solcher  Maßnahmen  ist  aber  nicht  zu  hoch  anzuschlagen,  da
das  Verdienstinteresse  des  Vermittlers  einer  strengen  Beachtung
im  Wege  steht.
Nach  kaum  zweijährigem  Bestehen  mußte  die  „Securitas“
die  Volks-Unfallversicherung  wieder  aufgeben.  Eine  Verwirklichung ­
  des  Grundsatzes,  „die  Unfallversicherung  muß  populär
werden“,  war  nicht  erreicht.  Kleeberg  schätzt  die  Zahl  der
insgesamt  abgeschlossenen  Volks-Unfallversicherungen  für
einen  Zeitraum  von  2'/ 4  Jahren  auf  etwa  8600  Verträge.
Als  Gründe  des  Mißerfolges  wird  von  der  „Securitas“  in  ihrem
9*
        <pb n="21" />
        26

Geschäftsbericht  für  das  Jahr  1899  der  Mangel  an  größeren
Mitteln  für  die  Einrichtung  einer  geeigneten  Organisation
angeführt.  Unstreitig  hat  dieser  Grund  mitgewirkt.  In  erster
Linie  sind  die  Gründe  aber  in  der  Einrichtung  selbst  zu  suchen.
Es  zeigte  sich,  daß  ein  auf  das  Todesfallrisiko  beschränkter
Versicherungsschutz  von  vornherein  einen  zu  engen  Fassungsbereich ­
  besitzt,  da  nur  ein  kleiner  Teil  des  zu  deckenden  gesamten ­
  Unfallversicherungs-Bedürfnisses  befriedigt  wird.  Eine
derartige  Versicherung  kann  allein  keinen  genügenden  Anreiz
für  ihre  Inanspruchnahme  bilden.  Verstärkt  wird  die  daraus
für  die  Verbreitung  der  Einrichtung  entspringende  Hemmung
durch  den  Charakter  der  Unfallversicherung  als  reiner  Risikoversicherung. ­
  Mit  Ablauf  der  Zeit,  für  die  die  Versicherung
genommen  ist,  ist  auch  die  Prämie  vollständig  verbraucht.
Eine  Leistung  unter  allen  Umständen  bei  Weiterzahlung
der  Prämie  wie  bei  der  Volks-Lebensversicherung  tritt  nicht
ein.  Die  Fortsetzung  einer  einmal  abgeschlossenen  Versicherung
hat  somit  allein  auf  die  wirtschaftliche  Einsicht  sowie  die
moralische  Festigkeit  des  Versicherten  zu  bauen.  Nun  liegt
aber  bei  einer  derartigen  Risikoversicherung  die  Gefahr  vor,  daß
leichter  ein  Versicherungskandidat  für  den  ersten  Abschluß
zu  gewinnen  ist,  als  für  die  Wiederholung,  wenn  mehrere
Jahre  keinerlei  für  die  Urteilsfähigkeit  der  breiten  Massen
ersichtliche  Gegenleistung  in  Form  bestimmter  Entschädigungen
vorliegt  oder  mit  Sicherheit  in  Aussicht  steht.  Ist  die  Zahl
der  Todesopfer,  welche  die  Unfälle  alljährlich  erfordern,  absolut
genommen,  auch  groß,  so  ist  sie  doch  im  Verhältnis  zur  Gesamtzahl ­
  der  Bevölkerung  gering  und  gelangt  dem  einzelnen
trotz  der  Verbreitung  der  Presse  nur  in  beschränkter  Weise
zur  Kenntnis,  so  daß  von  einem  lebhaften  Bewußtsein  der
Gefahr  und  damit  verbunden  einem  auf  Befriedigung
drängenden  Versicherungsbedürfnis  nicht  gesprochen  werden
kann.  Gewiß  liegt  das  Bedürfnis  vor.  Aber  nur  latent  und
bedarf  zu  seiner  Erweckung  und  Wachhaltung  im  Bewußtsein
des  einzelnen  einer  nachhaltigen  Propagandatätigkeit  durch
unmittelbare  Einwirkung  seitens  eines  Vermittlers,  der
sich  über  den  Gesichtskreis  des  einzelnen  hinausgreifende
statistische  Zusammenstellungen  und  bestimmte  Einzelfälle,
        <pb n="22" />
        21

die  zeitlich  oder  örtlich  in  Verbindung  mit  der  Person  stehen,
der  er  den  Versicherungsschutz  anbietet,  zunutze  macht  Zur
Durchführung  einer  derartigen  Werbetätigkeit  ist  aber  eine
Außenorganisation  nötig,  die  Aufwendungen  über  das  Maß
der  Belastungsfähigkeit  der  Prämie  mit  den  Kosten  hierfür
hinaus  erfordern  würde,  wenn  sie  ausschließlich  durch  diese
Einrichtung  aufgebracht  werden  müßte.  War  nun  die
Prämie  der  „Securitas“  von  vornherein  als  unzureichend  zu
bezeichnen,  so  konnte  sie  unmöglich  eine  Unkostenbelastung
ausbringen,  die  erheblich  über  den  Prozentsatz  bei  der  Volks-Lebensversicherung
  noch  hinausgehen  mußte,  der  aber  schon
mit  durchschnittlich  40°j 0  nicht  zu  hoch  gegriffen  ist.
Es  hatte  somit  jener  Teil  der  Fachpresse  recht  behalten, ­
  der  das  ebenso  _  schnelle  Verschwinden  der  Volks-Unfall
  Versicherung  aus  dem  Programm  der  „Securitas“  voraussagte, ­
  wie  sie  plötzlich  gekommen  war.  In  ihrem  der
Einrichtung  gewidmeten  Nachruf  ging  sie  zu  weit,  wenn  sie
glaubte,  mit  dem  Mißglücken  dieses  Versuches  die  ganze  Idee
der  Volks-Unfallversicherung  fachmännisch  als  abgetan  erklären ­
  zu  können.  Das  Experiment  der  „Securitas“  war  ungemein
  wertvoll.  Blieb  auch  ein  Erfolg  in  der  erwarteten
Lichtung  versagt,  so  war  gleichsam  ein  negativer  Erfolg  für
das  ganze  private  Versicherungswesen  zu  verzeichnen,  nämlich
praktisch  ein  Beweis  geliefert,  daß  für  das  Versicherungsbedürfnis ­
  der  breiten  Volksmassen  nach  einer  die  Leistungen
der  öffentlich-rechtlichen  Versicherung  ergänzenden  ifnfallversicherung
  die  Befriedigung  nicht  auf  dem  eingeschlagenen
Wege  erzielt  werden  konnte.
c)  Die  kombinierte  Unfall-  und  Sterbegeldversicherung  der  „Albingia“
und  „Hamburg-Mannheimer“.
Die  Mißerfolge,  die  die  „Securitas“  mit  ihrem  Versuch
der  Einführung  einer  für  die  breiten  Massen  der  Bevölkerung
bestimmten  Unfallversicherung  aufzuweisen  hatte,  schreckte
auf  Jahre  hinaus  die  Gesellschaften  von  neuen  Schritten  ab,
obwohl  mit  dem  Steigen  der  Lebenshaltung  der  Arbeiterschaft
das  Bedürfnis  nach  einem  die  öffentlich  rechtliche  Versicherung
ergänzenden  Versicherungsschutz  immer  lebhafter  empfunden
        <pb n="23" />
        wurde,  und  auch  die  nötigen  Mittel  zu  seiner  Befriedigung
vorausgesetzt  werden  konnten.  Die  Gründe  für  den  Fehl  -
schlag  der  „Securitas“  waren  erkannt  worden.  Es  mußten
ganz  neue  Wege  beschritten  werden.  Den  ersten  Anlauf
hierzu  unternahmen  zwei  Hamburger  Versicherungs-Aktiengesellschaften, ­
  nämlich  die  „Albingia“  und  die  „Hamburg-Mannheimer“,
  die  dem  Kaiserlichen  Aufsichtsamt  den  Geschäftsplan ­
  für  die  kombinierte  Unfall-  und  Sterbegeldversicherung
vorlegten  und  unterm  12.  März  1913  die  Genehmigung  erhielten.
Dieses  Jahr  stellt  somit  das  eigentliche  Geburtsdatum  der  neuzeitlichen ­
  Volks-Unfallversicherung  in  Einzel  Verträgen  dar.
Die  Versicherungsleistungen.
Als  Versicherungsleistung  bei  der  Volks-Unfallversicherung
kommt  eine  feste  Einheitssumme  oder  ihr  Vielfaches  in  Frage.
Diese  ist  für  den  Todesfall,  herbeigeführt  durch  Unfall,  sowie
den  Fall  der  Invalidität,  je  M.  1000.—  ;  eine  Person  kann
gleichzeitig  Höchstversicherungen  in  zehnfacher  Höhe  der
Einheitssumme  laufen,  haben.
Sowohl  die  Abgrenzung  nach  unten  wie  nach  oben
entspricht  dem  Charakter  der  Volks-Unfallversicherung.  Bei
der  gewöhnlichen  Einzel-Unfallversicherung  pflegen  M.  2000.  —
für  den  Todesfall  und  M.  2000.—  bis  M.  4000.  —  für  den  Invaliditätsfall, ­
  sowie  Mitversicherung  einer  Tagesentschädigung
von  mindestens  M.  2.—  die  praktisch  niedrigst  vorkommenden
Versicherungssummen  zu  sein,  während  der  Durchschnitt  weit
über  diesen  Leistungen  liegt.  Nach  oben  hin  ist  eine  Grenze
bei  der  gewöhnlichen  Einzel-Unfallversicherung  nur  unter
dem  Gesichtspunkt  festgelegt,  daß  die  versicherte  Tagesentschädigung ­
  die  bei  Eintritt  eines  Unfalles  zu  erwartenden
wirtschaftlichen  Schädigungen  an  Kosten  der  Wiederherstellung
und  den  Erwerbsverlust  nicht  übersteigt.
Mit  der  Versicherungssumme  von  M.  1000.—  ist  eine  dem
Bedürfnis  des  arbeitenden  Volkes  angepaßte  Mindestsumme
gewählt,  während  die  Begrenzung  nach  oben  hin  eine  zu
starke  Belastung  der  Gefahrengemeinschaft  durch  ein  einzelnes
Risiko  vermeiden  will.  Aus  diesem  gleichen  Gesichtspunkt
heraus  ist  die  in  der  gewöhnlichen  Einzel-Unfallversicherung
        <pb n="24" />
        23

nicht  vorkommende  Bestimmung  vorgesehen,  daß  bei  Verunglückung ­
  mehrerer  Personen  durch  ein  und  dasselbe  Ereignis
ans  die  betreffenden  Versicherten  eine  nach  dem  Verhältnis
ihrer  Ansprüche  zu  verteilende  Gesamt-Versicherungssumme
von  M.  10,000.—  bezahlt  wird.
Die  Leistung  für  den  Todesfall  kann,  wie  bereits  erwähnt,
zwischen  M.  1000—  und  M.  10,000.—  in  Abstufung  von
M.  500.—  festgelegt  werden.
Daneben  ist  für  den  Invaliditätsfall  in  gleicher  Höhe
eine  Summe  festgelegt,  die  jedoch  nur  im  Falle  einer  dauernden
gänzlichen  Invalidität  in  voller  Höhe  zur  Auszahlung  gelangt.
Gänzliche  Invalidität  liegt  vor,  wenn  die  Arbeitsfähigkeit
des  Verletzten  unzweifelhaft  bleibend  vollständig  aufgehoben
ist  und  gilt  ohne  weiteres  als  feststehend  bei  Verlust  der
Sehkraft  beider  Augen,  Verlust  oder  dauernder  Lähmung
beider  Hände  und  Füße,  zugleich  einer  Hand  und  eines
Fußes.
Bei  nur  teilweiser  dauernder  Invalidität  wird  ein  nach
ihrem  Grade  zu  bemessenster  Teilbetrag  der  für  die  gänzliche
Invalidität  vorgesehenen  Entschädigung  gewährt  und  zwar
in  Abstufung  auf  die  vier  Gräde  von  80,  60,  40  und  20
wenn  die  Arbeitsfähigkeit  unzweifelhaft  bleibend  in  wenigstens
dieser  Höhe  vermindert  ist.  Bei  einer  Invalidität  von  95  %
würde  demnach  eine  Entschädigung  von  80°/„  der  Versicherungssumme, ­
  somit  bei  der  Einheitssumme  von  M.  800.—
geleistet.  Eine  geringere  Teil-Invalidität  als  20%  wird  nur
im  Falle  des  vollständigen  Verlustes  oder  der  vollständigen
Gebrauchsunfähigkeit  von  Fingern  oder  Zehen  entschädigt.
Hierfür  sind  in  der  sogenannten  Gliedertaxe  die  Invaliditätsgrade ­
  von  vornherein  festgelegt  und  betragen  beispielsweise
für  den  Daumen  der  rechten  Hand  10%,  für  den  Zeigefinger
der  rechten  Hand  7%%,  für  die  übrigen  Finger  der  rechten
Hand  5"/ 0 -  Bei  gleichzeitigem  Verlust  mehrerer  Finger  darf
die  Gesamtentschädigung  nicht  die  festgelegte  Entschädigung
für  den  Verlust  einer  Hand  übersteigen.  In  dieser  Gliedertaxe ­
  ist  auch  der  vollständige  Verlust  oder  die  vollständige
Gebrauchsunfähigkeit  eines  Armes  oder  eines  Fußes,  sowie
der  Verlust  eines  Auges  von  vornherein  bewertet  und  zwar
        <pb n="25" />
        24

der  rechte  Arm  oder  die  rechte  Hand  mit  50  °/ 0 ,
der  linke  Arm  oder  die  linke  Hand  mit  35  °/ 0 ,
ein  Bein  oder  ein  Fuß  mit  30°/,,,
ein  Äuge  mit  25  °/ 0 -
Ein  Vergleich  mit  den  Leistungen  der  gewöhnlichen
Einzel-Unfallversicherung  zeigt,  daß  diese  in  zwei  Punkten
abweichen.  Die  reguläre  Einzel-Unfall  Versicherung  hat
nämlich  für  die  Teilinvalidität  höhere  prozentuale  Leistungen,
indem  zunächst  jeder  Grad  der  Invalidität  in  der  tatsächlich
vorliegenden  Höhe  entschädigt  wird,  und  sodann  insofern,  als
die  Gliedertaxe  höhere  Beträge  vorsieht.  Der  zweite  und
wichtigere  Punkt  betrifft  die  Tagesentschädigung.  Diese
fehlt  bei  der  kombinierten  Unfall-  und  Sterbegeld-Versicherung
vollkommen,  während  sie,  wie  Höhe  der  anteiligen  Prämie
und  Erfahrungen  der  Gesellschaften  beweisen,  in  der  gewöhnlichen ­
  Einzel-Unfallversicherung  den  wichtigsten  Bestandteil
des  Vertrages  darstellt.  Ans  ihre  Mitversicherung  entfällt
70  o/ 0  der  Prämie.  Dies  allein  beweist  die  Höhe  des  Risikos.
Weit  überwiegend  die  Mehrzahl  der  sämtlichen  angemeldeten
Schadenfälle  betrifft  auch  allein  eine  vorübergehende  Arbeitsunfähigkeit, ­
  also  die  Tagesentschädigung.  Es  nimmt  deshalb
nicht  wunder,  wenn  die  Volks-Unfallversicherung  von  der
Deckung  dieses  Risikos  Abstand  nahm.  Sie  kann  dies  umsomehr ­
  tun,  als  die  ganze  Durchführung  der  Versicherung  von
einer  niedrigen  Prämie  abhängt  und  auch  der  öffentlich
rechtliche  Versicherungsschutz  der  Krankenkassen  und  Berufsgenossenschaften ­
  die  Hauptbürde  der  wirtschaftlichen  Nachteile
des  Arbeiters  bei  einer  Verunglückung  tragen.
Die  Prämie.
Der  Einheitssumme  entspricht  die  Einheitsprämie.  Diese
beträgt  wöchentlich  M.  0.10  für  je  M.  500.—  Versicherungssumme, ­
  mindestens  aber  M.  0.20  und  höchstens  M.  2.—.  Diese
Prämie  charakterisiert  sich  durch  Besonderheiten,  die  der
ganzen  Einrichtung  den  Stempel  einer  Volksversicherung  erst
so  recht  aufdrücken.
Sie  ist  einmal  Einheitsprämie,
        <pb n="26" />
        —  25  —
Der  ganze  Betrieb  der  regulären  Einzel-Unfallversicherung
geht  auf  möglichst  individuelle  Erfassung  der  Gefahrenumstäude
  aus  der  Berufstätigkeit  hinaus,  zu  welchem  Zwecke
die  Mehrzahl  der  Gesellschaften  mindestens  12  Gefahrenklassen,
manche  andere  aber  noch  mehr  besitzen.  Außerdem  wird  bei
der  Beurteilung  des  Risikos  das  Geschlecht  insofern  berücksichtigt, ­
  als  Frauen,  wenn  sie  überhaupt  genommen  werden,
in  der  Regel  eine  Prämie  zu  zahlen  haben,  die  eine  Gefahrenklasse ­
  höher  liegt,  als  die  des  Mannes  bei  gleicher  Berufstätigkeit. ­
  Bei  der*  Volks-Unfallversicherung  ist  die  Prämie
die  gleiche  für  alle  Versicherungssuchenden  ohne  Rücksicht
auf  ihre  Berufsarbeit  und  ohne  Unterschied  des  Geschlechtes.
Die  Prämie  ist  Einheitsprämie  auch  in  dem  Sinne,  als
die  Versicherungsleistungen  nicht  zerlegt  werden  können,  sodaß
  etwa  nur  für  den  Todesfall  ohne  Sterbegeld  und  Invalidität
oder  diese  Möglichkeiten  ohne  Todesfall  versichert  werden.
Das  zweite  charakteristische  Merkmal  der  Prämie  ist  der
Umstand,  daß  sie  Wochenprämie  ist.  Auch  hierin  drückt  sich
die  Eigenart  der  Volksversicherung  aus.  Während  bei  der
gewöhnlichen  Einzel-Unfallversicherung  den  Ausgangspunkt
für  den  Vertragsabschluß  der  Grad  des  Versicherungsbedürfnisses ­
  bildet,  wonach  dann  Leistungen  mit  Prämie  bemessen
werden,  fragt  man  bei  der  Volksversicherung  zunächst,  wieviel ­
  der  Antragsteller  für  den  vorliegenden  Zweck  auf  die
Dauer  zu  entrichten  in  der  Lage  ist  Das  Primäre  ist  danach
die  Prämienhöhe.  Zahlt  der  Antragsteller  M.  0.50  in  der
Woche,  so  ist  er  in  der  entsprechenden  Höhe  versichert  und
nicht  umgekehrt  geht  die  Werbetätigkeit  vor  sich,  daß
etwa  erst  die  Versicherungsleistungen  festgestellt  würden.
Das  Hauptmerkmal  der  Prämie  liegt  aber  in  dem
wöchentlichen  Einzug  durch  Abholung  bei  dem  Versicherungsnehmer. ­
  Besteht  hierzu  auch  weder  rechtlich  noch  bedingungsgemäß ­
  eine  Verpflichtung,  so  fällt  und  steht  doch  mit  den
diesem  Zwecke  dienenden  Einrichtungen  die  ganze  Volks-Unfallversicherung.
  Hierauf  wird  des  Näheren  im  nächsten
Hauptteil  eingegangen.
Von  besonderem  Interesse  ist  es,  festzustellen,  wie  sich
dje  Prämie  aufbaut.  Für  die  Mindestversicherungssumme  von
        <pb n="27" />
        26

M.  1000.—  beträgt  sie  wöchentlich  M.  0.20;  hiermit  ist  auch
die  Lebensversicherung  gedeckt,  die  eine  Mindestleistung  in
Höhe  des  Fünf  hundertfachen  eines  Wochenbeitrages  und
höchstens  Rückzahlung  der  insgesamt  einbezahlten  Beiträge
gewährleistet.  Unter  Zugrundelegung  der  Allgemeinen
Deutschen  Sterbetafel  für  Männer  und  Frauen  und  eines
Zinsfußes  von  3  &amp;gt;/-,  °/ 0  würde  sich  bei  einer  reinen  T.odesfallversicherung.
  wenn  als  durchschnittliches  Beitrittsalter
30  Jahre  angenommen  ist,  für  die  M.  0.20  Wochenbeitrag
entsprechende  Versicherungsleistung  eine  Netto-  Wochen-Risikoprämie
  von  M.  0.0948  ergeben.  Es  verbleibt  somit  von  den
M.  0.20  ein  Rest  von  M.  0.1052  zur  Tragung  des  Unfallrisikos
und  der  Verwaltungskosten  bei  der  Versieheruugsart.  Letztere
werden  in  der  Volks-Lebensversicherung  durchschnittlich  mit
4O°/ 0  der  Bruttoprämie  angenommen.  Nehmen  wir  den  gleichen
Prozentsatz  für  die  Volks-Unfallversicherung,  so  verbleibt
zur  Deckung  des  Unfallrisikos  nur  M.  0.0252,  also  jährlich
M.  1.3104.
Die  Allgemeinen  Versicherungsbedingungen.
Inhaltlich  und  nach  ihrem  Aufbau  stimmen  die  Bedingungen
der  kombinierten  Unfall-  und  Sterbegeldversicherung  der
beiden  Hamburger  Gesellschaften  „Albingia“  und  „Hamburg-Mannheimer“
  mit  denen  in  der  regulären  Einzel-Unfallversicherung ­
  gebräuchlichen  im  allgemeinen  überein.  Es
genügt  deshab  Hervorkehrung  jener  Punkte,  in  denen  die  aus
der  Besonderheit  der  Einrichtung  sich  erklärenden  Abweichungen ­
  zutage  treten.
Die  allgemeinen  Versicherungsbedingungen  bilden  den
Rahmen  für  die  gegenseitigen  Leistungsverpflichtungen.  Sie
enthalten  insbesondere  die  Voraussetzungen,  unter  denen  diese
seitens  der  Gesellschaften  eintritt.  Eine  Entschädigungsleistung ­
  ist  an  das  Vorliegen  eines  Unfalls  geknüpft,  wobei
die  Begriffsbestimmung  für  Unfall  mit  der  sich  in  der  Praxis
der  gewöhnlichen  Einzelunfallversicherung  herausgebildeten
übereinstimmt.  Unfall  ist  jede  unfreiwillig  erlittene  durch
ein  plötzlich  von  außen  mechanisch  wirkendes  Ereignis
hervorgerufene  Körperverletzung,  wozu  in  den  ersten  Be-
        <pb n="28" />
        27

dingungen  der  „Hamburg-Mannheimer“  noch  als  weiteres
Merkmal  das  der  Gewaltsamkeit  des  Ereignisses  festgelegt  war,
später  aber  bei  der  Umarbeitung  wieder  fallen  gelassen  wurde.
Gedeckt  sind  außer  den  Berufsunfällen  die  sogenannten
Unfälle  des  täglichen  Lebens,  die  sich  losgelöst  von  der
Ausübung  der  Berufstätigkeit  ereignen,  wie  Unfälle  bei
häuslichen  Verrichtungen,  Unfälle  auf  der  Straße  usw.  Neben
diesen  beiden  Gefahrengruppen  unterscheidet  die  Einzel-Unfallversicherung ­
  noch  eine  Reihe  von  Sondergefahren,  die  als
Sportsarten  und  Liebhabereien  bezeichnet  werden,  und  die
nur  bei  ausdrücklicher  Beurkundung  eingeschlossen  sind.  Sie
werden  von  dem  allgemeinen  Unfallrisiko  abgezweigt  und
durch  eine  Zuschlagsprämie  erfaßt.  Ob  nun  die  „Albingia“
und  „Hamburg-Mannheimer“  mit  ihrer  Ausschlußbestimmung
zu  den  Unfällen  bei  Sportsbetätigung  irgend  welcher  Art
ohne  weiteres  eine  Entschädigungsverpflichtung  für  alle  diese
Sondergefahren,  die  hierunter  bei  der  gewöhnlichen  Einzel-Unfallversicherung
  fallen,  ablehnen  wollten,  scheint  nicht  ohne
weiteres  klar.  Es  kann  nämlich  ein  und  dieselbe  Betätigung
das  eine  Mal  als  Sport  angesprochen  werden,  unter  anderen
Verhältnissen  aber  nicht.  Von  einem  Arbeiter  beispielsweise,
der  zur  Erreichung  seiner  Arbeitsstätte  ein  Fahrrad  benutzt,
kann  nicht  angenommen  werden,  daß  er  hiermit  einen  Sport
ausüben  wollte.  In  der  späteren  Umarbeitung  haben  die
beiden  Gesellschaften  diesen  Punkt  auch  klar  gestellt,  indem
sie  die  ausgeschlossenen  Sportsgefahren  im  einzelnen  aufführen.
Durch  diese  Beschränkung  in  der  Wirksamkeit  der  Versicherung ­
  verliert  ohne  Zweifel  die  Einrichtung  etwas  von
ihrem  Charakter  der  Einfachheit  und  umfassenden  Allgemeinheit, ­
  wodurch  sie  insbesondere  gegenüber  der  Abonnentenversicherung ­
  ins  Hintertreffen  kommt.
Die  übrigen  Ein-  und  Ausschlußbestimmungen,  die  zur
Ergänzung  oder  Erläuterung  des  Unfallbegriffs  aufgenommen
sind,  grenzen  die  durch  die  Gesellschaften  übernommenen
Gefahrverhältnisse  noch  klarer  ab,  ohne  eine  wesentliche
Besonderheit  aufzuweisen.
Ein  automatisches  Erlöschen,  also  ohne  daß  es  einer
ausdrücklichen  Kündigung  bedürfte,  ist  mit  Gebrechen  oder
        <pb n="29" />
        28

Erkrankungen  verbunden,  wobei  die  Grenze  der  Versicherungsfähigkeit ­
  im  allgemeinen  bei  einer  noch  mit  60  °' 0  zu
bewertenden  Arbeitsfähigkeit  gelegen  ist.
Ohne  weiteres  tritt  die  Versicherung  auch  bei  Vollendung
des  65.  Lebensjahres  außer  Kraft,  während  in  der  gewöhnlichen
Einzel-Unfallversicherung,  der  Erfahrung  entsprechend,  daß
bejahrte  Versicherte  ein  sehr  ungünstiges  Unfallrisiko  darstellen, ­
  zwar  auch  eine  Abstoßung,  jedoch  durch  ausdrückliche
Kündigung  zu  erfolgen  pflegt.
Die  Anmeldung  eines  Unfalles  hat  bei  der  Gesellschaft
unverzüglich,  bei  einem  Todesfall  innerhalb  dreier  Tage  zu
erfolgen,  was  in  der  späteren  Fassung  auf  24  Stunden
abgeändert  ist  unter  Festlegung  telegraphischer  Meldung.
Ein  Arzt  muß  von  dem  Verletzten  spätestens  von  dem  2.  Tag
ab  nach  Eintritt  des  Unfalls  zugezogen  werden.
Hinsichtlich  der  Prämienentrichtnng  ist  im  Gegensatz
zur  Volkslebensversicherung  Verwirkung  des  Versicherungsanspruches ­
  nicht  ohne  weiteres  an  die  binnen  einer
bestimmten  Frist  unterbliebene  Zahlung  geknüpft,  sondern
der  Versicherungsnehmer  ist  durch  schriftliche  Fristsetzung
von  14  Tagen  gemäß  .§  39  des  Versicherungs-Vertragsgesetzes
erst  in  Verzug  zu  setzen.  Da  es  sich  um  wochenweise  zu
entrichtende  Raten  mit  kleinsten  Beträgen  (M.  0,2o)  handelt,
wird  hierdurch  eine  ganz  erhebliche  Verteuerung  des  Geschäftsbetriebes ­
  bewirkt.
Zu  ihren  Geschäftsunkosten  sichert  sich  die  Gesellschaft
in  zweierlei  Weise  einen  Zuschuß,  indem  sie  eine  Aufnahmegebühr ­
  von  M.  1.—  bei  der  Antragstellung  erhebt,  sodann
durch  einen  10 st / 0 igen  Abzug  von  der  Entschädigung  als
Beitrag  zu  den  Regulierungskosten,  der  jedoch  M.  20.—  im
Einzelfall  nicht  übersteigen  darf.
Die  Geschäftsführung  ist  derart  geregelt,  daß  sie  in  die
Hände  der  „Hamburg-Mannheimer“  gelegt  ist,  jedoch  Erklärungen, ­
  die  dem  Vorstand  der  „Albiugia“  zugehen,  gleichfalls
volle  rechtliche  Wirkung  haben.
Drei  Paragraphen  ordnen  die  besonderen  Verhältnisse
der  Sterbegeldversicherung,  nämlich  Höhe  des  Sterbegeldes,
das  sich  auf  die  Summe  der  eingezahlten  vollen  Jahres-
        <pb n="30" />
        29

Prämien  beraißt,  mindestens  jedoch  für  je  M.—.20  Wochenbeitrag ­
  M.  100.—,  sodann  die  Formalitäten  bei  der  Auszahlung
hinsichtlich  der  beizubringenden  Nachweise,  schließlich  die
Umwandlung  der  Versicherung  in  eine  beitragsfreie  bei  Einstellung ­
  der  Prämienzahlung  nach  dreijährigem  Vertragsbestand. ­
  Die  beitragsfreie  Versicherung  ist  gleich  der  Summe
der  insgesamt  eingezahlten  vollen  Jahresprämien.
Die  Antragstellung.
Die  gewöhnliche  Einzel-Unfallversicherung  ist  auf
möglichst  individuelle  Erfassung  des  einzelnen  zur  Deckung
angetragenen  Risikos  bedacht  und  sucht  sich  deshalb  durch
die  Stellung  einer  Reihe  von  Fragen  über  Art  und  Hohe  der
Berufsgefährdung,  sowie  die  gesundheitlichen  und  wirtschaftlichen ­
  Verhältnisse  des  Versicherungssuchenden  zu  unterrichten.
Obwohl  bei  der  Volks-Unfallversicherung  die  Einheitlichkeit ­
  der  Prämie  für  sämtliche  Risiken  ohne  Rücksicht  auf
die  größere  oder  geringere  Berufsgefährdung  eines  ihrer  vernehmlichsten ­
  Merkmale  ist,  läßt  sich  jede  Fragestellung  zur
Unterrichtung  über  die  obigen  Momente  nicht  gänzlich  vermeiden. ­
  Es  muß  der  Gesellschaft  auch  bei  der  Volks-Unfallversicheiung
  die  Möglichkeit  offen  gehalten  bleiben,  das  Einschleichen ­
  jener  Personen  in  den  Verband  der  Versicherten
zu  unterbinden,  für  die  eine  ganz  außerordentliche  Berufsgefahr ­
  vorliegt,  wie  beispielsweise  Arbeiter  in  Pulverfabriken
oder  anderen  Unternehmungen  mit  Herstellung  bezw.  Verarbeitung ­
  von  hochgradig  explosiblen  Stoffen,  Flieger,  Tierbändiger, ­
  Seiltänzer  oder  Personen,  die  nach  ihren  gesundheitlichen ­
  Verhältnissen  der  Unfallgefahr  in  außerordentlicher
Weise  ausgesetzt  sind,  wie  hochgradig  Kurzsichtige,  Schwerhörige, ­
  Lahme.
Wie  verhält  sich  nun  tatsächlich  die  Fragestellung?  Zur
Beurteilung  der  Berufsgefahr  wird  Unterrichtung  gewünscht,
in  welchem  Betriebe  der  Antragsteller  tätig  ist,  mit  Angabe
der  Fabrikationszweige  oder  Handelsartikel,  ferner  Art  der
persönlichen  Tätigkeit  darin,  sodann  ob  diese  in  Arbeiten  auf
Bauten,  Gerüsten,  Leitern,  in  Bergwerken,  Gruben,  Steinbrüchen, ­
  auf  Schiffen,  Kähnen,  in  Stallungen,  Kellereien  besteht,
        <pb n="31" />
        —  80

oder  ihn  in  Berührung  mit  explosiblen  Stoffen,  Aufzögen,  Kreissägen, ­
  Hobel-,  Fraß-  oder  sonstigen  Maschinen  bringt.
Die  Fragestellung,  die  die  gesundheitlichen  Verhältnisse
klären  soll,  bezieht  sich  auf  eine  jetzige  oder  frühere  Erkrankung ­
  des  Geistes,  Gemütes,  an  Syphilis,  Tuberkulose,
Gicht,  Gelenkrheumatismus,  Zucker-  oder  Eiweißausscheidung,
Blutungen  aus  inneren  Organen,  Blinddarmentzündung,  Nervenschwäche, ­
  hochgradiger  Nervosität,  Ohrenfluß,  Erkrankungen
des  Herzens,  des  Magens,  der  Atmungsorgane,  des  Rückenmarks,
an  Schlag-,  Ohnmachts-,  Krampf-,  Schwindel-,  epileptischen
Anfällen  oder  einer  sonstigen  Krankheit.  Ferner  wird  Auskunft
verlangt,  ob  ein  Gebrechen  vorliegt,  wie  Bruch  Blindheit,
Taubheit,  Schwerhörigkeit,  Lähmung,  Verkürzung  oder  Verstümmelung ­
  von  Gliedern,  Versteifung  von  Gelenken.  Krampfadern, ­
  ünterschenkelgeschwüre,  Rückgratsverkrümmung,  Plattfüße, ­
  sowie  welches  Körpergewicht  im  Verhältnis  zur  Größe
der  Versicherungssuchende  besitzt.  Hiermit  wird  der  Zweck
verfolgt,  jene  Personen  von  dem  Versicherungsschutz  fern  zu
halten,  für  die  eine  Krankheit  oder  ein  Gebrechen  die  Gefahr,
überhaupt  einen  Unfall  zu  erleiden,  über  das  durchschnittliche
Maß  hinaus  erheblich  erhöht,  oder  die  Befürchtung  nahe  legt,
daß  bei  Eintritt  eines  Unfalles  dessen  Folgen  besonders
schwerwiegend  sich  in  Anbetracht  der  Krankheitsanlage
gestalten.
Ein  weiterer  Komplex  von  Fragen,  die  für  die  Beurteilung
des  Unfallrisikos  einschlägig  sind,  soll  zum  Aufschluß  über
die  Erfahrungen  anderer  Gesellschaften  mit  diesem  Antragsteller ­
  führen  und  betrifft  deshalb  etwaige  Vorablehnungen
oder  Kündigungen  von  Vorversicherungen,  die  bei  anderen
Gesellschaften  genommen  waren.  Das  stark  individuelle
Moment  bei  der  Unfallversicherung  zwingt  die  Gesellschaften
zum  Austausch  ihrer  ungünstigen  Erfahrungen  über  die
einzelnen  Versicherten,  um  Nachteile,  die  bei  einer  Gesellschaft
in  Erscheinung  getreten  sind,  den  übrigen  zu  ersparen.  Besonders ­
  Personen,  die  durch  ihr  Verhalten  bei  der  Abwicklung
von  Schäden  ersehen  lassen,  daß  sie  aus  der  Versicherung
nicht  nur  Ersatz  ihres  Schadens  im  Umfang  der  vereinbarten
Leistungen  erwarten,  sondern  möglichst  viel  Gewinn  ziehen
        <pb n="32" />
        31

wollen,  müssen  bei  diesem  mehr  denn  jede  andere  Versicherungsart
  sich  auf  Treu  und  Glauben  gründenden  Vertragsverhältnis
nach  dieser  individuellen  Seite  hin  beurteilt  werden  können.
Unterzieht  man  nun  die  gesamte  Fragestellung  bei
der  kombinierten  Unfall-  und  Sterbegeldversicherung  einer
kritischen  Beleuchtung,  so  kann  man  sich-  des  Eindruckes
nicht  erwehren,  daß  eine  Reihe  von  Fragen,  ohne  daß  hierfür
eingehender  Prüfung  standhaltende  Gründe  vorliegen  würden,
von  dem  Antragsformular  für  die  gewöhnliche  Einzel-Unfallversicherung ­
  rein  äußerlich  übernommen  wurde.  So  leuchtet
nicht  ein,  welchen  Zweck  die  detaillierten  Einzelfragen
über  die  berufliche  Tätigkeit  verfolgen,  nachdem  doch  eine
Differenzierung  des  Risikos  nach  der  in  größerem  oder  geringerem ­
  Umfange  vorliegenden  Berufsgefahr  nicht  vorgenommen ­
  wird.  Es  ist  auch  nicht  eine  Ausschaltung  jener
Personen  ins  Auge  gefaßt,  für  die  eine  erhebliche,  wenn  nur
nicht  außerordentliche  Berufsgefahr  vorliegt,  wie  der  Tagelöhner, ­
  Bergleute,  Bauarbeiter,  Chauffeure,  Fuhrkuechte,  an
Maschinen  tätigen  Fabrikarbeiter,  da  dann  ja  der  Einrichtung
von  vornherein  der  Charakter  entzogen  würde,  den  sie  sich
selbst  beilegt.  Es  kann  nur  noch  angenommen  werden,  daß  von
den  Gesellschaften  der  Zweck  verfolgt  wird,  für  statistische  Ermittelungen ­
  sich  die  Unterlagen  zu  verschaffen.  Ähnlich  verhält ­
  es  sich  hinsichtlich  der  übrigen  Fragen,  da  über  die
ungünstigen  Risiken  der  Mitteilungsverband  die  einzelnen
Gesellschaften  unterrichtet  hält  und  bei  Krankheitsanlagen
mit  besonderen  Klauseln  bei  der  Volksversicherung  nicht
gearbeitet  werden  kann.
Die  Fragestellung  lässt  sich  daher  ohne  Gefahr  erheblich
vereinfachen.  Es  genügt  eine  Frage  nach  der  Berufstätigkeit
mit  Hinweis  auf  die  nicht  versicherbaren  Berufe,  die  trotz
Prämienleistung  keinen  Anspruch  auf  den  Versicherungsschutz
haben,  und  Hinweis  auf  die  Erkrankungen,  an  deren  Vorliegen
sich  die  gleichen  Folgen  knüpfen,  also  Ausschluß  aus  der  Versicherung ­
  trotz  der  Prämienzahlung.  Eine  weitere  Frage
ist  einzuschalten,  ob  der  Antragsteller  bereits  Unfälle  erlitten
hat  und  irgendwelche  Folgen  zurückgebieben  sind.
        <pb n="33" />
        32

d)  Die  gleichartigen  Einrichtungen  der  „Urania“  und  der  „Victoria“.
Noch  in  dem  gleichen  Jahre,  wie  die  beiden  Hamburger
Versicherungsgesellschaften  „Albingia“  und  „Hamburg-Mannheimer“, ­
  sei  es  nun,  daß  sie  durch  deren  kombinierte  Unfallund
  Sterbegeldversicherung  angeregt  wurde,  oder  sei  es,  daß
sie  unabhängig  hiervon  auf  Grund  eigener  Beobachtungen  auf
die  gleiche  Bahn  gewiesen  wurde,  trat  die  „Urania“,  Aktiengesellschaft ­
  für  Kranken-  und  Lebensversicherung  zu  Dresden
mit  einer  neu  eingeführten  „Lebens-  und  Unfallversicherung
mit  wöchentlicher  Beitragszahlung“  in  die  Öffentlichkeit.
Auch  hier  ist  eine  Lebensversicherung  mit  einer  auf  den
Todes-  und  Invaliditätsfall  beschränkten  Unfallversicherung
in  einem  Vertrag  vereinigt  und  als  Versicherung  für  „jedermann“ ­
  gedacht.  Die  Gesellschaft  führte  zwei  Tarife,  einen  V.  8,
bei  der  neben  der  Lebensversicherung  der  Unfallversicherungsschutz ­
  nur  für  den  Todesfall  gewährt  wurde,  und  einen  V.  9,  der
sich  außerdem  auf  den  Invaliditätsfall  und  zwar  sowohl  vollständige, ­
  wie  auch  teilweise  Invalidität,  mit  Leistungen  zwischen
M.  30  und  M.  1000.—  für  die  Einheitssumme  erstreckte.
Ein  wesentlicher  Unterschied  bestand  aber  zwischen
diesen  Tarifen  und  der  Versicherung  der  „Hamburg-Mannheimer“ ­
  insofern,  als  letztere  das  Sterbegeld  erst  nach  dem
Tode  zur  Auszahlung  brachte,  also  eine  reine  Ablebensversicherung ­
  bot,  während  die  „Urania“  mit  der  Unfallversicherung ­
  eine  vollwertige  auf  den  Er-  und  Ablebensfall
geltende  Lebensversicherung  gewährte,  bei  der  die  Versicherungsdauer
  nach  Wahl  zwischen  20—15  Jahren  festgelegt  werden
konnte,  nach  deren  Ablauf,  auch  wenn  der  Versicherte  noch
lebte,  die  Lebensversicherungssumme  zur  Auszahlung  gelangt.
Die  Erweiterung  der  Lebensversicherung  von  der  reinen
Todesfall-  zu  einer  vollwertigen  Lebensversicherung  durch  die
„Urania“  war  ohne  Zweifel  ein  Fortschritt,  der  die  sonst
hierdurch  verursachten  Bedenken  gegen  die  Einrichtung  infolge
etwas  größerer  Komplizierung  der  Antragstellung  vollkommen
aufwiegt.
Im  Jahre  1916  unterzog  die  „Urania“  ihr  Material  für  die
verbundene  Lebens-  und  Unfallversicherung  einer  Umarbeitung.
        <pb n="34" />
        Statt  der  bisherigen  Tarife  Y.  8  und  V.  9  kam  ein  neuer  mit
der  Bezeichnung  V.  10  zur  Einführung,  der  eine  Unfallversicherungsleistung ­
  nur  für  den  Fall  des  Todes  und  der
dauernden  gänzlichen  Invalidität  vorsah,  somit  den  Umfang
des  Unfallversicherungsschutzes  wieder  außerordentlich  einschränkte. ­
  Die  Beschränkung  der  Leistungsverpflichtung  durch
die  Gesellschaft  für  den  Invaliditätsfall  auf  die  Unfallsfolge
einer  dauernden  gänzlichen  Aufhebung  der  Erwerbsfähigkeit
des  Versicherten,  welche  Form  sonst  nur  noch  bei  der  Kunden-Ünfallversicherung
  üblich  ist,  insbesondere  der  Abonnenten-Ünf
  all  Versicherung,  macht  den  Wert  der  Unfallversicherung
ziemlich  illusorisch.
Um  den  geringen  Umfang  der  damit  übernommenen  Gefahr ­
  richtig  beurteilen  zu  können,  sei  nur  erwähnt,  daß  in
der  Abonnentenversicherung  für  die  Mitversicherung  der
Ganz-Invalidität  in  Höhe  von  M.  1000.—  ein  Zuschlag  zur
Monatsprämie  in  Höhe  von  nur  einem  Pfennig  im  allgemeinen
als  ausreichend  bezeichnet  werden  kann.
Diesen  Mangel  kann  natürlich  auch  die  sonst  sehr  liberale
Fassung  der  Bedingungen  nicht  ausgleichen.
Versichert  sind  Berufs-  und  außerberufliche  Unfälle  einschließlich ­
  der  Sportsgefahren  mit  Ausnahme  der  Unfälle  bei
Benutzung  von  Flugapparaten  und  sonstigen  ungewöhnlichen
Beförderungsmitteln,  sowie  der  tödlichen  Unfälle  beim  Baden
und  bei  Wasserfahrten  ohne  Begleitung  einer  erwachsenen
Person.  Berufsunfälle  in  Betrieben  für  Herstellung  und  Verarbeitung ­
  von  Explosivstoffen  bleiben  grundsätzlich  ausgeschlossen. ­
  Auch  die  „Urania“  hat  für  den  Katastrophenfall
eine  Höchstsumme  von  M.  10000.—  in  Aussicht  gestellt  als
Gesamtentschädigung,  die  äußerstenfalls  bei  gleichzeitiger
Verunglückung  mehrerer  auf  Grund  ein  und  desselben  Ereignisses ­
  zur  Auszahlung  kommt.  Die  Fragestellung  ist  der
beschränkteren  Leistungsverpflichtung  gemäß  auf  die  einfachste
Form  gebracht.
Die  Höchstversicherungssumme  für  eine  Person  beträgt
das  Fünffache  der  Einheitssummen,  nämlich  M.  5000.—  für
den  Todesfall  und  den  Fall  der  Ganziuvalidität,  sowie  M.  1500.  —
Lebensversicherungssumme.
-Brig-l,  Die  private  Volks-UnfaH  Versicherung*.  3
        <pb n="35" />
        Das  Jahr  1916  erlangte  für  die  Volks-Unfallversicherung
dadurch  eine  besondere  Bedeutung,  daß  in  seinem  Verlauf
die  ■  größte  und  bedeutendste  Volks-LebensversicherungsGesellschaft ­
  des  Kontinents,  nämlich  die  „Victoria  zu  Berlin“
durch  ihr  Tochter-Institut,  die  „Victoria,  Feuerversicherungs-Akt.-Ges.“,
  die  verbundene  Unfall-  und  Sterbegeldversicherung
aufnehmen  ließ.  Wenn  allerdings  in  einem  Teile  der  Fachpresse ­
  die  Einführung  der  „Victoria“  als  bahnbrechende
Neuerung  auf  diesem  Gebiet  angekündigt  wurde,  so  mußte
dies  Befremden  erregen,  nachdem  die  Pioniertätigkeit  der
beiden  Hamburger-Gesellschaften  auf  diesem  Gebiete  der
„Victoria“  weder  unbekannt  geblieben  sein  konnte,  noch
totgeschwiegen  werden  durfte.
Im  großen  und  ganzen  ist  die  Versicherungsform  der
„Victoria“  mit  dem  Vorbild  der  „Hamburg-Mannheimer“  übereinstimmend; ­
  es  sollen  deshalb  hier  nur  die  Besonderheiten
hervorgehoben  werden.
Die  Einheitssümmeu  für  die  Unfallversicherung  sind
M.  1500.—  für  den  Todesfall  neben  M.  200.—  bis  M.  1000.—
für  den  Invaliditätsfall.
Die  höchst  zulässige  Versicherungssumme  ist  das  Zehnfache ­
  hiervon.  Eine  Begrenzung  der  Gesamtleistung  für  den
Katastrophenfall  ist  nicht  vorgesehen.
Bei  Teilinvalidität  wird  genau  der  Invaliditätsgrad  entschädigt, ­
  der  unter  Berücksichtigung  der  Berufstätigkeit  des
Verletzten  auf  den  Unfall  hin  eingetreten  ist,  jedoch  unter
Ausschluß  jeglicher  Entschädigung  für  niedrigere  als  25%
Teilinvalidität;  ist  also  der  Versicherte  auf  der  einen  Seite
gegenüber  der  „Hamburg-Mannheimer“  besser  gestellt,  insofern
Abstufung  nach  fünf  Invaliditätsgraden  nicht  vorgesehen  ist,
so  erhält  er  andererseits  auch  bei  Gliedverlusten,  die  unter
25  o/o  einzuschätzen  sind,  keine  Entschädigungsleistung.
Die  Einheitsprämie  ist  wöchentlich  M.  0.25,  die  binnen  einer
Frist  von  8  Wochen  vom  Fälligkeitstage  ab  zu  entrichten  ist.
Die  Lebensversicherungssumme,  die  gleich  der  Summe  der
Beiträge  vom  zweiten  Jahre  ab,  mindestens  aber  M.  150.—
für  je  M.  0.25  Wochenbeitrag  beträgt,  wird  beim  Tode,
spätestens  aber  bei  Vollendung  des  85.  Lebensjahres  fällig.
        <pb n="36" />
        35

3*

Die  Unfallversicherung  erlischt  ohne  weiteres  bereits  mit
Vollendung  des  60.  Lebensjahres.
Vollkommen  neu  ist  bei  der  Einrichtung  der  Lebensund ­
  Unfallversicherung  der  „Victoria“  der  weiblichen
Versicherten  auch  für  den  Fall  des  Todes  durch  Kindbettfieber
gewährte  Versicherungsschutz  und  zwar  in  gleicher  Höhe,
wie  die  Unfallversicherungssumme,  wobei  der  Tod  innerhalb
20  Tagen  nach  der  Entbindung  eintreten  muß.  Die  Anmeldefrist ­
  für  Unfälle  ist  auf  eine  Woche,  für  die  Arztzuziehung
auf  4  Tage  festgelegt.
Im  Jahre  1916  haben  auch  die  „Albingia“  und  die  „Hamburg-Mannheimer“
  ihre  Unfall-  und  Sterbegeldversicherung  umgearbeitet ­
  und  als  Ergebnis  im  Jahre  1917  neues  Material
veröffentlicht.
Die  Einrichtung  erfuhr  eine  grundlegende  Umgestaltung,
indem  nach  dem  Vorbild  der  „Urania“  Entschädigung  finden ­
  Invaliditätsfall  an  das  Vorliegen  gänzlicher  dauernder
Erwerbsunfähigkeit  geknüpft  wurde.  Der  Schwerpunkt  war
nunmehr  auf  die  Sterbegeldversicherung  verlegt.  Bei  Plan  I
beträgt  das  Sterbegeld  für  je  M.  0.20  Wochenbeitrag  M.  100.—
und  steigt  von  5  zu  5  Jahren,  wobei  für  die  Höhe  der  Todestag ­
  maßgebend  ist,  während  bei  Plan  II  die  Summe  der
Beiträge  im  Falle  des  Erlebens  des  Endtermins  der  Prämienzahlung ­
  zurückerstattet  wird,  und  zwar  soweit  dieses
M.  100.—  für  je  M.  0.20  Wochenbeitrag  übersteigt.  Im  Todesfall ­
  vor  Erreichung  des  Endtermins  der  Prämienzahlung
kommt  für  jeden  Fall  M.  100.—  für  je  M.  0.20  Wochenbeitrag
zur  Auszahlung.
Durch  die  erhebliche  Einschränkung  des  Unfallversicherungsschutzes ­
  ließ  sich  die  „Hamburg-Mannheimer“
durch  die  „Victoria“  überholen,  die  bei  der  erfahrungsgemäß ­
  konsequenten  Durchsetzung  ihrer  Einrichtungen  auch
der  Volksunfallversicherung  zu  dem  Erfolg  verhelfen  wird,
der  ihr  in  Ausfüllung  einer  unbestreitbar  vorhandenen  Lücke
in  der  Befriedigung  des  Versicherungsbedürfnisses  gebührt.
Der  Augenblick,  in  dem  sich  die  „Victoria“  mit  ihrem
gewaltigen  engmaschigen  und  gründlich  durchgebildeten
Werbeapparat  der  Volks-Unfallversicherung  zuwandte,  kann
        <pb n="37" />
        —  3(3  —
als  Besiegelung  der  Lebensfähigkeit  dieser  Idee  angesehen
werden,  nämlich  den  breiten  Volksmassen  in  Ergänzung  des
öffentlich  rechtlichen  Versicherungsschutzes  eine  private
Unfallversicherung  in  Kombinierung  mit  '  einer  Lebensversicherung ­
  zu  bieten.
2.  Volks-Unfallversicherung  in  Form  von
Kollektiv-Verträgen.
Die  zweite  große  Gruppe  der  Einrichtungen  bei  den
privaten  Gesellschaften  zur  Gewährung  eines  Unfallversicherungsschutzes
  an  die  breiten  Volksmassen  charakterisiert ­
  sich  als  Kollektiv-Verträge.  In  ihrer  Gesamtheit  lassen
sie  sich  als  Kunden-Unfallversicherung  bezeichnen,  womit  auch
ihr  Wesen  schon  zum  Ausdruck  gebracht  ist.  In  ihrer
reinsten  Form  ist  es  eine  Nebenleistung  beim  Verkauf  irgendwelcher ­
  Ware  mit  der  Absicht,  den  Anreiz  zu  deren  Erwerb
zu  erhöhen.  Bildet  diese  Absicht  den  Ausgangspunkt  der
Idee  und  erscheint  somit  der  Versicherungsvertrag  als  Nebenabrede, ­
  so  hat  sich  in  der  Abonnentenversicherung  aus  der
Allgemeinen  Kunden-Unfallversicherung  in  kurzer  Zeit  eine
Spezialform  herauskristallisiert,  die  sich  als  für  die  Praxis,
besonders  geeignet  erwies.  In  ihr  hat  sich  das  Verhältnis
zwischen  der  ursprünglichen  und  der  Nebenleistung  nach  der
wirtschaftlichen  Bedeutung  immer  mehr  zugunsten  der
letzteren  verschoben,  und  in  Einzelfällen  den  Versicherungsvertrag ­
  derart  in  den  Vordergrund  gerückt,  daß  der  Vertrag
auf  Lieferung  der  Zeitung  als  das  Untergeordnete  und  Nebensächliche ­
  erscheint.
a)  Wesen,  Entstehung  und  Entwicklung  der  Abonnenten-Unfaliversicherung.

Das  Wesea  der  Abonnentenversicherung  besteht  in  der
Verbindung  eines  Anspruches  auf  eine  Versicherungsleistung
mit  einem  Vertrag  auf  den  Bezug  einer  Tageszeitung  oder
periodischen  Zeitschrift.  Die  Versicherungsleistung  selbst
kann  mannigfacher  Art  sein  und  die  Bedarfsdeckung  bei  den
verschiedensten  Anlässen  des  menschlichen  Lebens  bezwecken,
wie  beispielsweise  bei  Eintritt  des  natürlichen  Todes,  bei
        <pb n="38" />
        37

Eintritt  eines  Unfalles  mit  Todesfolge,  zur  Deckung  der
auf  der  gesetzlichen  Verantwortlichkeit  sich  begründenden
-Ersatzansprüche,  in  der  Sachversicherung  bei  Verlust  von
Vieh.  Ihre  hauptsächliche  wirtschaftliche  Bedeutung  liegt
aber  auf  dem  Gebiete  der  Unfallversicherung,  neben  der  nur
noch  die  Sterbegeldversicherung  in  erheblichem  Umfange
verbreitet  ist,
Abonnenten-Unfall  Versicherung  ist  demnach  die  an  die
Organisation  des  Zeitungsgewerbes  anknüpfende  Einrichtung
zur  Bedarfsdeckung  im  Versicherung»-technischen  Sinne  bei
tatsächlichem  oder  angenommenem  Wegfall  des  Einkommens  aus
der  Verwertung  der  persönlichen  Arbeitskraft  auf  einen  Unfall
hin.  Anspruch  auf  die  Bezeichnung  „Volksversicherung“  kann
diese  Einrichtung  erheben,  da  sie  nach  ihrem  Wesen  sich  an  alle
Abonnenten  ohne  Rücksicht  auf  Berufs-  oder  Standeszugehörigkeit ­
  und  Geschlecht  wendet  und  tatsächlich  in  den  Kreisen
der  breiten  Volksmassen,  wiß  sie  der  öffentlich-rechtlichen
Unfallversicherung  unterliegen,  ihre  hauptsächlichste  Verbreitung ­
  hat.
Die  Abonnenten-Unfallversicherung  ist,  wie  die  ganze
neuzeitliche  Unfallversicherung  überhaupt,  in  England  zum
erstenmal  aufgetaucht  und  zur  Entwicklung  gebracht  worden,
Ihr  Bestehen  ist  verhältnismäßig  jung.  Es  war  im  Jahre  1872,
als  ein  Verleger  auf  den  Gedanken  kam,  die  Zugkraft  seines
Blattes  durch  das  Versprechen  einer  Versicherungleistung  bei
einem  Reiseunfall  zu  erhöhen,  und  damit  bei  dem  Publikum
guten  Anklang,  bei  seinen  Konkurrenten  aber  eifrige  Nachahmer ­
  fand.  In  ganz  kurzer  Zeit  erreichte  dort  die  Einrichtung
eine  große  Ausdehnung.  In  Deutschland  erschien  sie  zum
erstenmal  in  den  90er  Jahren  des  vorigen  Jahrhunderts,  reichlich
ein  Jahrzehnt  später  als  in  England.  Sowohl  vom  Verleger
selbst  auf  eigene  Rechnung  betrieben,  wi.e  auch  bei  Gesellschaften ­
  in  Rückdeckung  gegeben,  entwickelte  sich  bei
uns  die  Abonnentenversicherung  zu  einen  machtvollen  Mittel
im  Konkurrenzkampf  der  Presse.  Die  auf  dem  Gebiete  der
Volksversicherung  bahnbrechende  „Securitas“  war  eine  der
ersten  Gesellschaften,  die  der  Abonnenten-Verzeicherug,  die
nicht  nur  im  Kreise  der  Verleger  zahlreichen  Anfeindungen
        <pb n="39" />
        38

ausgesetzt  war,  sondern  auch  bei  den  Versicherern  auf  Mißtrauen ­
  und  Widerstand  stieß,  pflegliche  Aufnahme  gab,  worauf
verschiedene  Gesellschaften  folgten.  Heute  sind  es  in  der
Hauptsache  drei  in  Deutschland  arbeitende  Gesellschaften,
die  auf  einen  größeren  Bestand  von  Äbonnentenversicherungs-Verträgen
  bezw.  Anzahl  der  versicherten  Personen  blicken
können,  unter  denen  wiederum  eine,  nämlich  die  „Nürnberger
Lebensversicherungsbank“,  eine  vollkommen  überragende
Stellung  einnimmt.  Auf  sie  entfällt  weitaus  der  Löwenanteil
der  gesamten  in  Kraft  befindlichen  Verträge,  wie  auch  die
Anzahl  der  versicherten  Personen  bei  ihr  am  größten  ist.
Das  Verdienst  dieser  Gesellschaft  muß  umsomehr  hervorgehoben
werden,  als  das  Institut  bei  einer  Einrichtung,  die  so  tief  einschneidend ­
  in  die  die  öffentliche  Meinung  beherrschende  Presse
ein  griff,  natürlich  die  schwersten  Kämpfe  zu  bestehen  hatte.
Alle  diese  Angriffe  vermochten  aber  nicht  die  Lebensfähigkeit
der  Abonnentenversicherung  zu  unterdrücken,  So  hat  sie  sich
heute  zu  einer  im  Versicherungswesen  anerkannten  bedeutenden
Stellung  emporgerungen,  aus  der  sie  zu  verdrängen  wohl  auch
ihre  größten  Gegner  es  aufgegeben  haben.  Sie  ist  eben  in
der  Befriedigung  des  Unfallversicherungsbedürfnisses  der
breiten  Volksmassen  eine  unersetzliche  Einrichtung.
Es  würde  außerhalb  des  Rahmens  dieser  Arbeit  fallen,
alle  Probleme  der  Abonnentenversicherung  einer  Erörterung
zu  unterziehen.  Hier  handelt  es  sich  nur  um  Beleuchtung  jener
Seiten  der  Einrichtung,  die  sie  als  Volks-Unfallversicherung
charakterisieren.  Von  vornherein  scheidet  aus  der  Betrachtung
aus  die  nicht  beaufsichtigte  Abonnenten  Versicherung,  wie  sie
von  den  Verlegern  auf  eigene  Rechnung  und  in  eigenem  Namen
betrieben  wird  und  wofür  der  Konkurrenzkampf  das  Wort  „Wilde
Abonnentenversicherung“  geprägt  hat.  Nur  gestreift  kann
werden  die  Frage  der  Durchführungsform,  ob  nämlich  Versicherung ­
  gegen  feste  Prämie  bei  einer  Gesellschaft  genommen
ist,  diese  somit  das  Risiko  trägt,  oder  nur  die  Gesellschaft
den  Verlag  mit  ihrem  Namen  deckt  und  die  Schadenbehandlung
erledigt,  während  der  Verleger  sämtliche  Entschädigungsleistungen ­
  zuzüglich  eines  Verwaltungskostenbetrages  ersetzt,
welcher  Fall  aber  für  den  Verleger  keine  Versicherung  im
        <pb n="40" />
        39

technischen  Sinne  mehr  ist.  Auch  hinsichtlich  aller  übrigen
Probleme  der  Abonnenten  Versicherung,  wie  ihrer  rechtlichen
Natur,  der  Stellungnahme  der  Aufsichtsbehörden,  der  politischen
Parteien,  der  .  Organisation  der  Zeitungsverleger  und  der  von
Versicherungsgesellschaften  hierzu,  muß  auf  Spezial-Abhandlungen ­
  verwiesen  werden,  von  denen  heute  noch  die  eines
ungenannt  gebliebenen  Verfassers  in  EhrenzweigsAssekuranz-Jahrbuch
  XXX  an  Klarheit  und  Sachlichkeit  unübertroffen
sein  dürfte.  Als  gegnerische  Stellungnahme  ist  beachtenswert
die  Abhandlung  von  Schneider  in  der  Zeitschrift  für  Versicherungswissenschaft ­
  X  „Zur  Frage  der  sog.  Abonnenten-Versicherung“,
  während  als  Quellmaterial  von  unschätzbarem
Wert  die  Denkschrift  des  Kaiserlichen  Aufsichtsamtes  über
die  Abonnentenversicherung  ist.
Die  Versicherungs-Leistungen.
Als  Versicherungsleistungen  sind  entsprechend  dem  in
Anschluß  an  einen  Unfall  in  Erscheinung  tretenden  Bedarf
alle  jene  Fälle  vorgesehen,  wie  sie  bei  der  regulären  Einzel-Unfallversicherung
  bekannt  sind.  Es  handelt  sich  also  sowohl
um  Entschädigung  für  den  Todesfall,  wie  auch  für  den
Invaliditätsfall  und  zwar  sowohl  für  dauernde  wie  vorübergehende, ­
  gänzliche  wie  teilweise  Arbeitsunfähigkeit.  Was
zunächst  die  für  den  Todesfall  vorgesehene  Leistung  anbelangt,
so  pflegt  diese  in  der  Reges  M.  1000.—  zu  betragen,  kann
aber  auch  auf  einen  geringeren  durch  100  oder  50  restlos
teilbaren  Betrag  lauten,  wie  umgekehrt  ein  Vielfaches  der
als  Einheitssumme  zu  bezeichnenden  M.  1000,—  vorkommt
und  zwar  äußerstenfalls  M.  3000.—.  Darüber'  hinaus  wird  in
der  Praxis  meist  nicht  gegangen,  weil  sowohl  bei  den
für  die  Abonnentenversicherung  in  Betracht  kommenden
Bevölkerungsschichten  die  mit  dem  Tod  eines  Erwerbsfähigen
verbundene  augenblickliche  wirtschaftliche  Not  der  Familie
durch  diesen  Betrag  behoben  zu  sein  pflegt,  als  auch  weil
durch  noch  größere  Versicherungsleistung  eine  zu  weitgehende
Belastung  des  Zeitungs-Unternehmens  eintreten  würde.  Man
sucht  vielmehr  die  Überbietung  des  Konkurrenten  in  anderer
Hinsicht  zu  erreichen,  nämlich  durch  Einbezug  jener  Unfalls-
        <pb n="41" />
        40

folgen  unter  den  Versicherungsschutz,  die  einen  Verlust  oder
eine  Verringerung  der  Erwerbsfähigkeit  zur  Folge  haben.
Ursprünglich  nur  auf  den  Fall  der  Ganzinvalidität,  wie  sie
ohne  weiteres  bei  Verlust  der  Sehkraft  beider  Augen,  Verlust
beider  Füße  oder  Hände,  bezw.  eines  Fußes  und  einer  Hand
vorliegend  erachtet  wird,  beschränkt,  wird  auch  heute
dauernde  Teilinvalidität  entschädigt.  In  der  Hauptsache  ist
hierbei  die  Entschädigung  für  den  Verlust  oder  die  Gebrauchsbehinderung ­
  gewisser  Körperteile,  vor  allem  der  Gliedmaßen,
sowie  des  Gesichts  und  Gehörs  ins  Auge  gefaßt.  Es  kommen
aber  auch  Verträge  vor,  die  jeden  die  Halbinvalidität  übersteigenden ­
  Invaliditätsgrad  entschädigen  und  zwar  ohne
Rücksicht  auf  deren  tatsächliche  Höhe  mit  einer  bestimmten
Versicherungssumme,  beispielsweise  M.  250.—.  Im  ersteren
Falle,  dem  der  Entschädigung  bestimmter  Arten  von  Teilinvalidität,
  sind  durch  eine  Gliedertaxe  diese  nach  ihrer  Höhe
in  den  Bedingungen  ausdrücklich  bewertet.
Für  die  Versicherungsleistung  ist  eine  weitere  in  den
Bedingungen  vorgesehene  Bestimmung  von  Belang,  nämlich
daß  bleibende  Arbeitsunfähigkeit  im  Anschluß  an  einen  Unfall
nur  mit  der  Hälfte  entschädigt  wird,  wenn  sie  durch  Nervenkrankheiten ­
  bedingt  ist,  was  auch  noch  heute  üblichen
Fassungen  der  Einzel-Unfall  Versicherungs-Bedingungen  entspricht. ­

Die  Beurteilung  der  Frage,  welcher  Invaliditätsgrad  vorliegt, ­
  richtet  sich  nach  der  Möglichkeit,  auf  irgend  einem
Gebiete  des  wirtschaftlichen  Arbeitsmarktes  eine  den  Kräften
und  Fähigkeiten  entsprechende  Tätigkeit  auszuüben,  die  dem
Verletzten  unter  billiger  Berücksichtigung  seiner  Ausbildung
und  seines  bisherigen  Berufes  zugemutet  werden  kann.
Für  bestimmte  Berufstätige,  die  Katastrophen,  also
,  gemeinsamer  gleichzeitiger  Verunglückung,  besonders  ausgesetzt ­
  sind,  wie  vor  allem  unter  Tag  arbeitende  Bergleute,
ist  von  größter  Bedeutung  eine  Bestimmung  der  Bedingungen,
die  in-  einem  solchen  Fall  die  Gesamtentschädigungsleistungen
auf  in  der  Regel  das  Fünffache  der  Einheitsleistung  zu
beschränken  pflegt.  Eine  Reduzierung  erfährt  die  Auszahlung
der  Versicherungsleistung  auch  durch  den  für  die  Schaden-
        <pb n="42" />
        41

behandlung  vorgesehenen  Abzug  von  10°/ 0  von  seiten  der
Gesellschaft,  der  auf  den  Höchstbetrag  von  M.  20.—  im  Einzelfall ­
  begrenzt  ist.
Eine  ganz  besondere  Bedeutung  als  Volks-Unfallversicherung ­
  kommt  der  Abonnentenversicherung  aber  dadurch
zu,  daß  einzelne  Verträge  auch  Ersatzleistung  für  vorübergehende ­
  Unfallsfolgen  vorsehen  unter  der  Bezeichnung  „Unfallkrankengeld“. ­
  Dieses  pflegt  M.  0,50  oder  M.  1,00  zu  betragen
und  vom  15.  bis  äußerstens  zum  45.  Tag  der  ärztlichen
Behandlung  nach  Eintritt  eines  Unfalles  gezahlt  zu  werden.
Hiermit  ist  der  erste  Versuch  gemacht,  die  Regelleistungen
der  gewöhnlichen  Einzel-Unfallversicherung,  die  sich  auf  den
Todesfall,  den  Fall  dauernder,  gänzlicher  oder  teil  weiser
Erwerbsunfähigkeit,  sowie  nur  vorübergehender  Arbeitsunfähigkeit ­
  erstrecken,  in  einer  Versicherungsform  auch  den
breiten  Volksmassen,  wenigstens  im  beschränkten  Umfang
zugänglich  zu  machen.

Die  Prämie.
Der  ganze  Schwerpunkt  der'  Abonnenten  Versicherung  liegt
in  der  Möglichkeit  billigster  Prämienberechnung.  Durch  die
Eigenart  des  Versicherungsbedürfnisses  wird  in  allen  einzelnen
Versicherungsarten  ein  hoher  Unkostensatz  bedingt,  von  dem
der  Hauptanteil  wieder  auf  die  Ausgaben  für  die  Anwerbung
der  Versicherung  entfällt.  Der  Prozentsatz  der  Gesamtkosten
pflegt  um  so  größer  zu  sein,  je  mehr  sich  die  Versicherungseinrichtung ­
  dem  Charakter  einer  Volksversicherung  zuneigt,
also  geringe  Versicherungsleistung  und  niedrige  Beitragshöhe
aufweist.  Die  Abonnentenversicherung  setzt,  aber  die  bei  ihr
vorliegende  Indienststellung  der  ausgebreiteten  Organisation
einer  anderen  wirtschaftlichen  Einrichtung  in  die  Möglichkeit,
diesen-Prozentsatz  der  Prämie  nicht  nur  auf  der  Höhe  der
in  der  regulären  Einzel-Unfallversicherung  üblichen  Beträge
zu  halten,  sondern  unter  dieselben  noch  beträchtlich  zu
ermäßigen.  Vielfach  können  die  Gesellschaften  einer  eigentlichen ­
  Vermittelungstätigkeit  vollkommen  entraten.  Der
Verleger  wird  in  seinem  eigenen  Erwerbsinteresse  zur  Einführung ­
  der  Abonnentenversicherung  bei  seinem  Blatte  vielfach
        <pb n="43" />
        42

angehalten  und  tritt  so  seinerseits  an  die  Gesellschaft  als
Vertragssuchender  heran.  Das  Propogandamaterial  kann  auf
das  geringste  Maß  beschränkt  werden,  vor  allem  bleiben  aber
die  Kosten,  die  mit  dem  Prämieneinzug  bei  der  Volksversicherung ­
  im  allgemeinen  verknüpft  sind,  bei  der  Abonnentenversicherung ­
  erspart.  Mit  dem  wöchentlich  oder  monatlich
zu  zahlenden  Abonnementsbeitrag  ist  ohne  weiteres  die
Versicherungsgebühr  verbunden,  ohne  daß  dies  aber  im
einzelnen  Fall  dem  Versicherten  bewußt  ist,  oder,  daß  er  sich
über  die  Höhe  dieses  Anteils  Klarheit  verschaffen  könnte.
So  kann  denn  in  der  Abonnentenversicherung  von  vornherein
eine  Prämie  angeboten  werden,  die,  verglichen  mit  den  Aufwendungen ­
  einer  anderweitig  zu  bezahlenden  Unfallversicherung
den  erheblichen  Vorteil  größter  Billigkeit  besitzt.
Die  Prämienhöhe  selbst  bestimmt  sich  dann  im  Einzelfall
nach  der  Zusammensetzung  der  Abonnenten  unter  Berücksichtigung ­
  der  Berufstätigkeit.  Fachblätter  mit  einem  ausschließlichen ­
  Leserkreis  von  bestimmter  Berufszugehörigkeit
mehr  kaufmännischer  Tätigkeit,  zahlen  natürlich  einen
geringeren  Prämienbeitrag  als  jene  mit  gemischter  Bevölkerung,
wie  sie  bei  Generalanzeigern  vorzuliegen  pflegt.  Bilden
Fabrikarbeiter  einen  erheblichen  Prozentsatz  der  Leser,  so
muß  dies  von  ausschlaggebender  Bedeutung  bei  der  Prämienbemessung ­
  sein.  Die  höchsten  Beiträge  haben  Verleger  jener
Zeitungen  zu  zahlen,  die  in  Bergwerk  distrikten  ihre
Verbreitung  haben,  besonders  Blätter  des  Ruhrgebietes
und  des  Oberschlesischen  Kohlengebietes.  Katastrophalereignisse ­
  durch  schlagende  Wetter  erschweren  das  von  der
Gesellschaft  übernommene  Risiko  in  ganz  besonderem  Maße.
Es  ist  deshalb  bei  diesem  Risiko  eine  Prämie  von  M.  0.12
bis  M.  0.14  pro  Monat  und  Abonnent  für  je  M.  1000.—
Versicherungsleistung  auf  den  Todesfall  die  Regelerscheinung.
Blätter  mit  starkem  Anteil  von  Arbeitern  der  Schwerindustrie
an  der  Leserzahl  können  nach  ihrem  Risiko  auf  M.  0.10
Monatsbeitrag  pro  Abonnent  eingeschätzt  werden.  Vorwiegend
landwirtschaftliche  Bevölkerung  unter  den  Abonnenten  ermöglicht ­
  deren  Herabsetzung  bis  M.  0.08,  während  Arbeiter
leichterer  Industrie,  wie  Webereien,  Spinnereien,  Bekleidungs-
        <pb n="44" />
        48

.gewerbe,  Tabakfabrikation  usw.,  bis  auf  M.  0.07  und  schließlich
Fachzeitungen  mit  starken  Einschlag  von  kaufmännischen
Angestellten  und  Beamten  unter  der  Leserschar  sogar  bis
M.  0.05  im  Monat  für  M.  1000.—  im  einzelnen  Falle  herabzugehen ­
  ermöglichen.
Neben  der  Zusammensetzung  des  Abonnentenstandes  nach
der  Berufszugehörigkeit  ist  von  ausschlaggebender  Bedeutung
für  die  Bemessung  der  Prämienhöhe  .die  Höhe  der  Auflage..
Es  liegt  auf  der  Hand,  daß  ein  Blatt  mit  100000  Abonnenten
in  sich  selbst  einen  weitgehenden  Gefahrenausgleich  bietet,
während  ein  Blatt  von  nur  geringer  Auflage  außerordentlichen
Schwankungen  im  Eisikoverlauf  ausgesetzt  ist.
Von  grundsätzlicher  Wichtigkeit  für  die  Beurteilung
des-  Eisikos  und  Bemessung  der  Prämie  ist  schließlich  die
Frage,  ob  den  Abonnenten  der  Beitritt  zur  Versicherung
freigestellt  bleibt,  in  welchem  Fall  zwei  Ausgaben,  eine  mit
und  eine  ohne  Versicherung  bei  dem  Blatt  eingeführt  werden
müssen,  oder  ob  ohne  weiteres  sämtliche  Abonnenten  versichert
und  für  sie  der  Verleger  beitragspflichtig  ist.  Im  ersteren
Falle  verzichten  erfahrungsgemäß  die  günstigeren  Eisiken  auf
die  Gewährung  der  Versicherung  gegen  Entrichtung  eines
höheren  Abonnementsbeitrages,  während  die  beruflich  oder
individuell  besonders  gefährdeten  Eisiken  sich  zur  Versicherung
drängen,  Das  bei  der  Abonnenten  Versicherung  im  allgemeinen
vorliegende  Durchschnittsrisiko  wird  dadurch  seines  günstigen
Teiles  beraubt  und  deshalb  erschwert.
Die  Bedingungen.
Die  bei  einem  Vergleich  mit  den  Bedingungen  der  regulären ­
  Einzel-Unfallversicherung  zutage  tretenden  Besonderheiten ­
  der  Bedingungen  einer  Abonnenten-Unfallversicherung
liegen  auf  dem  gleichen  Gebiete,  wie  wir  sie  bei  der  Betrachtung ­
  der  Einzelverträge  für  die  Volks-Unfallversicherung
kennen  gelernt  haben.
Der  Versicherungsschutz  knüpft  an  die  Voraussetzung
eines  zu  Eecht  bestehenden  Abonnements-Vertrages  an  und
zwar  muß  das  Abonnement  mindestens  seit  einem  Monat
ununterbrochen  bestanden  haben.  Es  ist  damit  eine,  wenn
        <pb n="45" />
        44  —

auch  sehr  kurzbemessene  Karenzzeit  für  die  Versicherungs-Gesellschaft
  festgelegt.  Weitere  Voraussetzung  ist,  daß  das
Abonnementsgeld  regelmäßig  bezahlt  wurde.  Dieser  Nachweis
in  einem  Schadenfall  dürfte  immerhin  mit  Schwierigkeiten
verknüpft  sein,  da  die  Organisation  des  Zeitungsgewerbes  die
vorherige  Aushändigung  der  Quittungen  an  die  Vertriebsstellen ­
  für  die  Zeitung  erfordert  und  deren  Beeinflussung
durch  die  Anspruchsberechtigten  im  Sinne  ihrer  Interessen
nicht  immer  auszuschalten  ist.
Der  Umfang  des  Versicherungsschutzes  geht  über  den
der  regulären  Einzel-Unfallversicherung  erheblich  hinaus
insofern  nicht  nur  Unfälle  des  täglichen  Lebens  und  bei
Ausübung  irgendwelcher  Berufstätigkeit  in  die  Versicherung
eingeschlossen  sind,  sondern  auch  Unfälle  bei  Ausübung  von
Sportsarten  und  Liebhabereien  mit  Ausnahme  der  Benutzung
von  ungewöhnlichen  Beförderungsmitteln,  vor  allem  der  Luftfahrzeuge. ­
  Eine  Beschränkung  der  Versicherungsleistung  auf
einen  geringeren  als  den.  normalen  Betrag  pflegt  außerdem
zumeist  für  Unfälle  durch  Ertrinken  und  Unfälle  mit  nachfolgendem ­
  Tod,  die  Bergleute  unter  Tag  erleiden,  festgelegt
zu  sein.
Ursprünglich  war  aber  dieser  fast  unbeschränkte  Versicherungsschutz ­
  nicht  vorgesehen,  wie  auch  jetzt  noch  Verträge,
deren  Abschluß  in  die  frühere  Zeit  fällt,  von  der  Wirksamkeit
des  Schutzes  ähnlich  wie  in  der  regulären  Einzel-Unfallversicherung ­
  Unfälle  bei  Ausübung  von  Sportsgefahren,  ferner
Unfälle  von  Personen,  welche  diese  in  Sprengstoff-,  Pulver-,
Patronen-,  Sprenggeschoß-,  Zündhütchen-,  Zündspiegel-  und
Zündstoff-Fabriken  erleiden,  sowie  Unfälle  der  Bergleute  unter
Tag  schlechthin  ausschließen.
Die  individuellen  Voraussetzungen  für  die  Gültigkeit  eines
Abonnementsvertrages  auf  den  Bezug  der  Versicherungsleistungen ­
  stimmen  mit  denen  sonst  im  Unfallversicherungs-Betriebe
  üblichen  überein.  Nur  pflegt  der  Versicherungschutz
mit  Vollendung  des  65.  Lebensjahres  ohne  weiteres  zu  erlöschen, ­
  sowie  bei  dem  Vorliegen  bestimmter  Gebrechen  und
Erkrankungen  überhaupt  nicht  in  Kraft  zu  treten,  bezw.,
wenn  diese  nachher  in  Erscheinung  treten,  wieder  aufzuhören.
        <pb n="46" />
        —  45  —
Es  .handelt  sich  hierbei  um  Krankheiten,  die  die  Gefahr,  einen
Unfall  zu  erleiden,  über  das  durchschnittliche  Maß  erheblich
erhöhen,  oder  Erkrankungen,  die  die  Unfallsfolgen  über  das
gewöhnliche  Maß  hinaus  verschlimmern,  wie  Geisteskrankheit,
Schlag-,  Ohnmacht-,  Krampf-  und  Schwindelanfälle,  Epilepsie.
Siech-,  Blind-  und  Taubheit,  Lues,  schweres  Nervenleiden.  Im
allgemeinen  ist  hierfür  eine  Invaliditätsgrenze  von  40  °/ 0  anzunehmen, ­
  bei  deren  Vorhandensein,  auch  wenn  sie  auf  den
Verlust  von  Gliedmaßen  zurückzuführen  ist,  trotz  des  genommenen ­
  Abonnements  der  Versicherungsschutz  nicht  Platz
greift.
Die  Begriffsbestimmung  des  Unfalles  weicht  von  der  bei
der  regulären  Einzel-Unfallversicherung  festgelegten  nicht  ab.
Wesentlich  ist  nur  die  Bestimmung,  daß  grobe  Fahrlässigkeit
die  dem  Versicherten  bei  dem  Erleiden  des  Unfalls  zur  Last
gelegt  werden  kann,  ihn  der  Versicherungsleistung  beraubt.
In  neueren  Bedingungen  pflegt  jedoch  auch  hierin  ein  Wandel
eingetreten  zu  sein,  insofern  nur  noch  Vorsätzlichkeit  bei
der  Herbeiführung  eines  Unfalles,  nicht  aber  grobe  Fahrlässigkeit ­
  diese  Wirkung  hat.
Was  die  nach  Eintritt  eines  Unfalles  zu  erfüllenden
Verpflichtungen  des  Anspruchsberechtigten  anbelangt,  so  besteht
auch  hier  das  übliche  Bild,  nämlich  die  Arztzuziehung  spätestens
am  zweiten  Tage  nach  dem  Unfall  und  unverzügliche  Meldepflicht ­
  an  die  Gesellschaft,  die  bei  einem  Todesfall  telegraphisch
binnen  24  Stunden  zu  erfolgen  hat.  Entsprechend  der  Eigenart ­
  des  Versicherung,  die  eine  unmittelbare  Verbindung
zwischen  Versicherten  und  Gesellschaft  zunächst  ausschließt,
solange  nicht  ein  Schadenereignis  eingetreten  ist,  abgesehen
die  Berechtigung  des  Abonnenten,  wie  vom  Verlag,  so  von  der
Gesellschaft  die  Bedingungen  einzufordern,  ist  in  den  Bedingungen ­
  besonders  festgelegt,  wer  als  anspruchsberechtigt
bei  einem  Todesfall  zu  betrachten  ist.  Es  ist  dies  in  erster
Linie  der  Ehegatte,  sodann  die  ehelichen  Kinder,  schließlich
die  Eltern  und,  falls  auch  diese  nicht  mehr  am  Leben  sind,
die  Geschwister.
Durch  die  Fassung  der  Bedingungen  kennzeichnet  sich  die
Abonnentenversicherung  als  wahre  Volks-Unfallversicherung.
        <pb n="47" />
        46

Sie  zieht  damit  die  weiten  Kreise  der  werktätigen  Bevölkerung
in  den  Bereich  ihrer  Wirksamkeit  und  gibt  dem  Versicherungsschutz ­
  seihst  großen  Umfang.  Jede  individuelle  Erfassung
des  Risikos  ist  unmöglich  gemacht.  Der  Versicherer  hat
deshalb  mit  einer  Durchschnittsgefahr  zu  rechnen  unter
Außerachtlassung  aller  Einflüsse,  die  auf  das  übernommene
Risiko  durch  die  Art  des  Geschlechts,  die  der  Berufstätigkeit, ­
  den  Umfang  der  Sportsausübung  und  die  anderen
Besonderheiten,  die  in  der  Einzel  -  Unfallversicherung  berücksichtigt ­
  werden  müssen,  ausgeübt  wird.  Allgemeinheit
ist  das  oberste  Merkmal  des  gebotenen  Versicherungsschutzes. ­


b)  Kunden-Versicherung.
Neben  der  besonderen  Ausgestaltung  der  Kundenversicherung ­
  in  Form  der  Abonnentenversicherung  steht  die
übrige  Kundenversicherung  an  Bedeutung  weit  zurück.  Da
sie  immerhin  von  einigen  wenigen  Gesellschaften  gepflegt
wird,  kann  sie  hier  nicht  umgangen  werden.
Ähnlich  wie  der  Verleger  seine  Abonnenten  versichert,
kommt  es  vor,  daß  der  Kaufmann  seine  Kunden  versichert
und  zwar  zumeist  gegen  Unfallsfolgen.  So  lassen  beispielsweise ­
  große  Fahrradhandlungen  durch  eine  Gesellschaft  ihren
Käufern  Versicherungsschutz  gewähren,  wenn  sie  bei  Benutzung
der  Fahrräder  der  Firma  verunglücken.  Kalender-Fabrikanten
versichern  die  Käufer  ihrer  Wandkalender  gegen  Eisenbahnunglücksfälle, ­
  wenn  dem  Transportmittel  selbst  ein  Unglück
zustößt.  Kaufhäuser  gewähren  den  Inhabern  ihrer  Rabattbücher
anstelle  des  Rabattes  oder  neben  ihm  einen  auf  den  Todesfall ­
  beschränkten  Versicherungsschutz.  Ja  ein  Knopffabrikant
suchte  bei  einer  Gesellschaft  um  ein  Unterkommen  für  seinen
Vertrag  nach,  der  dem  Gebraucher  seiner  Fabrikate  für  den
Todesfall,  herbeigeführt  durch  Unfall,  eine  Versicherungsleistung ­
  in  Aussicht  stellte.
Die  Bedingungen  derartiger  Kundenversicherungen  soweit
sie  von  Gesellschaften  gewährt  werden,  sind  denen  der
Abonnentenversicherung  nachgebildet.  Sie  zeigen  keine
beachtenswerten  Besonderheiten.  Auch  die  Prämie  wird  nach
        <pb n="48" />
        den  gleichen  Gesichtspunkten  ermittelt,  wie  hei  der
Abonnentenversicherung.
Die  wirtschaftliche  Bedeutung  dieser  Versicherungsform
ist  aber,  wie  bereits  erwähnt,  zurzeit  noch  äußerst  gering
und  ihre  weitere  Ausgestaltung,  da  es  an  einer  dauernden
Beziehung,  wie  sie  zwischen  Zeitungsverleger  und  Abonnenten
besteht,  fehlt,  wohl  nicht  zu  erwarten.

111.  Die  charakteristischen  Besonderheiten  der
V  olksversicherungen.
Einzel-UnfallVersicherungsverträge  in  Form  der  kombinierten ­
  Unfall-  und  Lebensversicherung  auf  der  einen  Seite
und  die  Abonnentenversicherung  als  Kollektivvertrag  auf
der  anderen  Seite  haben  sich  von  den  mannigfaltigsten  Versuchen ­
  bis  heute  allein  als  die  zur  Gewährung  eines  Unfallversicherungsschutzes
  an  die  breiten  Volksmassen  geeigneten
Einrichtungen  erwiesen  und  praktisch  bewährt.  In  dem  nun
folgenden  Abschnitt  sollen  die  Gesichtspunkte  einer  zusammenfassenden ­
  Darstellung  unterworfen  werden,  welche  die  besondere
Geeignetheit  dieser  beiden  Versicherungsarten  für  den  angestrebten ­
  und  erzielten  Zweck  aus  ihrem  inneren  Wesen
heraus  ableiten  lassen.  In  der  Mehrzahl  sind  sie  bereits  bei
der  gegebenen  Beschreibung  der  technischen  Seite  gestreift
oder  doch  wenigstens  angedeutet  worden.  Sie  lassen  sich  auf
die  geglückte  Anpassung  an  die  wirtschaftlichen  Verhältnisse
der  breiten  Volksmassen  zurückführen,  wie  sie  erreicht  ist
durch  die  Möglichkeit  der  Versicherungsnahme  kleinster
Summen,  einfachste  Gestaltung  des  Abschlusses,  einheitliche
Prämienfestsetzung.  Das  Hauptmerkmal  liegt  aber  in  der
Einhebung  der  Prämien  in  kleinsten  Katen  und  der  Verbindung
der  ganzen  Einrichtung  mit  einer  anderen  wirtschaftlichen
Organisation.
        <pb n="49" />
        /

—  48  —
1.  Möglichkeit  der  Versicherung  kleinster  Summen.
Es  wurde  bereits  erwähnt,  daß  in  der  regulären  Einzelunfallversicherung ­
  theoretisch  ein  Summenverhältnis,  das
unter  M.  2000.—  für  den  Todesfall,  M.  2000.—  M.  4000.—  finden ­
  Invaliditätsfall  und  M.  2.—  Tagesentschädigung  wegen
zu  starker  Belastung  des  einzelnen  Vertrages  mit  Verwaltungskosten ­
  nicht  angängig  ist.  Praktisch  liegen  die  Verhältnisse
aber  derart,  daß  bereits  Versicherungen  mit  Leistungen  des
l'/. 2  fachen  dieser  Summen  eine  Seltenheit  sind,  das  2 1 / 2  bis
5  fache  die  Regel  bildet.  Soll  den  breiten  Volksmassen  finden ­
  nach  Befriedigung  von  dem  Range  nach  vorangehenden
Bedürfnissen  noch  freien  Teil  ihres  Einkommens  eine  Unfallversicherungsmöglichkeit ­
  geboten  sein,  so  muß  die  Abgrenzung
der  Summenhöhe  auf  geringere  Beträge  erfolgen.  Diesen  Anforderungen ­
  entsprechen  die  beiden  Einrichtungen  der  Volks-Unfallversicherung.
  Die  kombinierte  Unfall-  und  Sterbegeldversicherung ­
  beginnt  mit  M.  1,000.—  für  den  Todesfall  in
Verbindung  mit  der  gleichen  oder  1  ’/ 2  fachen  Summe  für  den
Invaliditätsfall,  bei  der  Abonnenten-Unfallversicherung  überwiegt ­
  die  Zahl  der  Verträge  mit  M.  1000.—  und  geringeren
Summen  auf  den  Todesfall.  Mit  diesen  Summen,  deren  Vervielfältigung ­
  innerhalb  ziemlich  weit  gesteckter  Grenzen  dem
einzelnen  nach  seinen  Vermögensverhältuissen  wenigstens  bei  der
kombinierten  Unfall-  und  Sterbegeldversicherung  ermöglicht  ist,
kann  der  Arbeiter  und  seine  Familie  in  Verbindung  mit  seinen
Ansprüchen  aus  der  öffentlich  rechtlichen  Unfallversicherung
den  Bedarf  decken,  der  durch  eine  Einbuße  in  der  Erwerbsfähigkeit ­
  und  damit  verbundenen  Verdienstentgang  ihm
erwächst.
2.  Einfachheit  des  Abschlusses.
Für  die  praktische  Wirksamkeit  ist  von  nicht  geringer
Bedeutung,  daß  sich  der  Versicherungsabschluß  möglichst
einfach  vollzieht.  Die  ganze  bei  der  regulären  Einzelunfallversicherung ­
  erforderliche  Fragestellung  zur  Risikobeurteilung,
die  sich  aus  den  Grundsätzen  ergibt,  nur  gesundheitlich
normale  Risiken  in  den  Versieherten-Verband  zu  übernehmen
        <pb n="50" />
        49

bzw.  hierin  abnormale  unter  Abschwächung  der  Gefahr,  sowie
wirtschaftlich  leistungsfähige  Personen  unter  genauer
Erfassung  der  individuellen  Berufsgefahr  sowie  Prüfung  der
Frage,  ob  nicht  Überversicherung  vorliegt,  kommt  in  Wegfall.
Hier  genügen  Fragen,  die  Indentifizierung  des  Versicherten
mit  dem  Verletzten  im  Schadenfall  sicherstellen  und  bei  den
Einzelverträgen  Jene  von  dem  Gebrauch  der  Einrichtung  fernhalten, ­
  die  nach  von  vornherein  feststehenden  Grundsätzen
als  nicht  versicherbar  ausgeschlossen  werden.  Bei  der
Abonnentenversicherung  vollzieht  sich  der  Hergang  des  Abschlußes ­
  noch  einfacher,  indem  ein  Abonnement  auf  die  Zeitungoder
  Zeitschrift  genommen  wird,  bei  der  die  gebotene  Versicherungsleistung ­
  entspricht.
Diese  Einfachheit  des  Abschlusses  ermöglicht  bei  den
Einzelverträgen  dem  Werbeorgan  der  Gesellschaft  volle  Ausnutzung ­
  des  Augenblickes,  in  dem  es  ihm  gelungen  ist,  das
latent  vorhandene  Versieh  erungsbedürfnis  zum  lebhaften
Bewußtsein  zu  bringen.  Gerade  bei  den  in  Betracht
kommenden  Bevölkerungsschichten  ist  dieser  Umstand  von
ausserordentlicher  Wichtigkeit,  da  hier  der  moralische  Widerstand ­
  gegen  die  Lockungen  zur  weniger  wirtschaftlichen
Verwendung  des  Geldes  als  zur  Versicherungsnahme  nur
gering  ist.  Wurde  aber  dem  einmal  gefaßten  Entschluß
sofort  Folge  geleistet,  so  ist  meistens  nur  regelmäßiger  Einzug
der  Prämie  erforderlich,  um  den  Vertrag  aufrechtzuerhalten.
Eine  Vereinfachung  des  Abschlusses  ist  gleichfalls  bedingt
durch  die  Einheitlichkeit  der  Prämie  für  alle  Berufsstände
und  Altersklassen.
3.  Einhebung  der  Prämie  in  kleinsten  Raten.
Die  vorangehend  ausgeführten  beiden  Gesichtspunkte
stehen  an  Bedeutung  zurück  gegenüber  dem  Umstande,  daß
Einhebung  der  Prämien  in  kleinsten  Raten  erfolgt.  Die
Inkassofrage  ist  die  Lebensfrage  in  jeder  Versicherungseinrichtung ­
  für  die  breiten  Volksmassen.  Mit  dem  regelmäßigen ­
  Einzug  der  Prämie  in  kleinsten  Teilbeträgen  steht
und  fällt  auch  die  Volks-Unfallversicherung  Jeder  Art.  In
Übereinstimmung  mit  den  Verhältnissen  in  der  Volks-Lebens-Brigl,
  Die  private  YoJks-UnfaU  Versicherung.  4
        <pb n="51" />
        50

Versicherung  bedarf  es  also  der  Schaffung  eines  weitverzweigten ­
  engmaschigen  Agenten-Netzes,  dessen  Haupttätigkeit ­
  in  der  Abholung  der  im  Durchschnitt  40  bis  50  Pf.
betragenden  Prämien,  möglichst  allwöchentlich  und  zwar  am
Zahltag  oder  den  nächstfolgenden  Tagen,  in  der  Behausung
des  Versicherten  besteht.
Um  eine  derartige  Organisation  ins  Leben  zu  rufen  und
leistungsfähig  zu  erhalten,  bedarf  es  erheblicher  Mittel,  die
von  der  Volks-Unfallversicherung  allein  nicht  aufgebracht
werden  können.  Es  muß  sich  deshalb  die  Volks-Unfallversicherung ­
  immer  an  die  Organisation  einer  anderen  wirtschaftlichen ­
  Einrichtung  ablehnen,  ohne  daß  dieser  hierdurch
Mehrkosten,  im  Gegenteil  noch  Vorteile  erwachsen.  Hierin
liegt  der  springende  Punkt,  der  die  grundlegende  Idee  jeder
praktischen  Ausgestaltung  der  Volksunfallversicherung  ausmacht ­
  und  aus  dem  sie  ihre  Lebensfähigkeit  schöpft.  Alle
anderen  Charakteristiken  sind  eigentlich  nur  immer  eine
andere  Seite  dieses  einen  Problems,  nämlich  der
4.  gemeinschaftlichen  Organisation
für  Versicherungseinrichtung  und  eine  andere  wirtschaftliche ­
  Leistung,  die  gegen  das  einheitliche  Entgelt
zusammen  bezogen  werden.
Bei  der  kombinierten  Unfall-  und  Sterbegeld  Versicherung
besteht  sie  in  der  Lehensversicherung.  Die  Unfallversicherung
selbst  ist  ihrem  Wesen  nach  Risikoversicherung.  Mit  Ablauf
der  Zeit,  für  die  ein  Beitrag  entrichtet  wurde,  ist  er  auch
verbraucht,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  eine  Versicherungsleistung ­
  fällig  wurde  oder  nicht.  Die  Gegenleistung  besteht
im  Versicherungsschutz,  also  einem  bedingten  Anspruch.  Dies
einzusehen,  fehlt  es  den  bei  der  Volksunfallversicherung  in
Betracht  kommenden  Versicherungskreisen  meist  an  der  erforderlichen ­
  Urteilsfähigkeit.  Es  liegt  deshalb  die  Gefahr
nahe,  daß  ein  Versicherter  alsbald  seinen  Entschluß  zur  Versicherungsnahme ­
  bereut  und  an  der  Weiterzahlung  der  Prämien
das  Interesse  verliert.  Zu  ihrer  Begegnung  suchte  man  nach
einer  äußerlich  nicht  trennbaren  Verquickung  des  Anspruches
        <pb n="52" />
        51

4*

auf  Unfallversicherung  mit  einer  anderen  wirtschaftlichen
Leistung.  Nichts  lag  wohl  hier  näher  als  nach  einer  anderen
Versicherungsart  Umschau  zu  halten,  die  eine  Ergänzung  zu
der  schwachen  Seite  der  Unfallversicherung  bietet.  Und  doch
verging  eine  geraume  Zeit,  bis  dieser  Gedanke  verwirklicht
wurde.  Die  Ergänzung  fand  man  dann  in  der  Volkslebensversicherung, ­
  die  eine  unter  allen  Umständen  fällige,  sei  es
beim  Tode  oder  auch  im  Erlebensfall  zu  beziehende  Versicherungsleistung ­
  gewährleistet,  deren  Vorstellung  stets  von
neuem  einen  genügenden  Anreiz  abgibt,  um  die  Widerstände
gegen  die  Weiterzahlung  der  Prämie  zu  überwinden.  In  den
Augenblicken,  in  denen  im  Vorstellungskreis  des  Versicherten
die  Unfallversicherung  mit  ihrem  reinen  Risikocharakter  au
Wertschätzung  verliert,  spornt  ihn  zur  Weiterzahlung  der
Prämie  die  Befürchtung  an,  andernfalls  die  in  Aussicht
gestellte  Lebensversicherungsleistung  zu  verlieren.  Ganz
besonders  zu  der  Kombination  erwies  sich  die  kleine  Lebensversicherung ­
  geeignet,  da  sie  einmal  selbst  Versicherung  ist,
demnach  keine  fremdartige,  wirtschaftliche  Einrichtung  verwendet, ­
  sodann,  da  auch  für  die  Durchführung  die  gleichen
Vorraussetzungen  vorliegen,  nämlich  die  Möglichkeit  der
Prämienzahlung  in  kleinsten  Raten.  Beide  Versicherungsarten
sind  zur  gegenseitigen  Ergänzung  wie  geschaffen.  Die  Lebensversicherung ­
  gewinnt  an  Wert  durch  die  Höhe  der  Versicherungsleistung, ­
  die  für  den  Todes-  und  Ganzinvaliditätsfall ­
  bei  der  Unfallversicherung  geboten  werden  kann,  wo  für
die  gleiche  Prämie  ebensoviel  Tausende  als  dort  Hunderte  in
Frage  kommen,  die  Unfallversicherung,  indem  ihr  Risikocharakter ­
  ein  Sparmoment  erhält.  Zum  Betriebe  der  Volks-Unfallversicherung
  hat  deshalb  eine  Versicherungsgesellschaft
eine  eigene  Organisation  nötig,  wie  sie  für  den  Betrieb
der  Volks-Lebensversicherung  bereits  vorliegt,  oder  es
muß  Anlehnung  an  die  sogeartete  Organisation  einer  anderen
Gesellschaft  erfolgen.  Das  Letztere  trifft  bei  ber  „Albingia“
zu,  die  sich  mit  der  „Hamburg-Mannheimer“  zu  diesem  Zweck
vereinigte,  während  der  erstere  Fall  bei  der  „Viktoria“
vorliegt,  auch  wenn  es  sich  dem  Namen  nach  um  zwei  getrennte
Gesellschaften  handelt.
        <pb n="53" />
        Von  dem  Gesichtspunkt  der  Indienststellung  einer  vorhandenen ­
  Organisation  zur  Durchführung  der  Volks-Lebensversicherung ­
  aus,  wird  von  mancher  Seite  die  andere  Einrichtung ­
  der  Volks-Unfallversicherung,  die  Abonnentenversicherung, ­
  an  Geeignetheit  für  den  verfolgten  Zweck  noch
höher  bewertet.  Nicht  eine  erst  im  Todes-  oder  nach  vielen
Jahren  eintretendem  Ablauf  im  Erlebensfälle  gebotene
Leistung,  wie  bei  der  Sterbegeldversicherung,  nein,  eine
täglich  neu  ins  Bewußtsein  tretende  und  ununterbrochene
wirkende  Leistung  aus  dem  Abonnementsvertrag  bildet  das
Bindeglied  zwischen  dem  Unfallversicherten  und  seiner
Gesellschaft.  Mag  bei  Aufnahme  des  Abonnements  auch  das
Bestreben,  sich  den  Unfallversicherungsschutz  zu  verschaffen,
den  Ausschlag  gegeben  haben,  die  täglich  oder  wöchentlich
neu  erfolgende  Lieferung  der  Zeitung  oder  Zeitschrift  lassen
die  Versicherung  wohl  oft  für  lange  Dauer  im  Bewußtsein
des  Abonnenten  vollkommen  in  den  Hintergrund  treten.  Eiweiß ­
  sich  zwar  in  jedem  Augenblick,  wenn  er  seiner  bedarf,
des  Versicherungsschutzes  teilhaftig,  empfindet  aber  nicht  die
dauernde  Gegenleistung,  die  er  zusammen  mit  dem  Abonnementsgeld ­
  entrichtet.  Der  Zeitungsverleger  stellt  seine  ausgedehnte
Spezialorganisation  in  den  Dienst  der  Versicherung,  während
umgekehrt  die  Versicherung  dem  Verleger  eine  wirkungsvolle
Waffe  im  Konkurrenzkampf  abgibt.  Beide  verbindet  auf  das
Engste  eine  Organisationsgemeinschaft,  aus  der,  von  den
Auswüchsen  abgesehen,  für  die  breiten  Volksmassen,  insbesondere ­
  die  Arbeiterschaft  ein  reicher  Segen  geflossen  ist,
wenn  man  sich  die  nach  vielen  Hunderttausenden  zählenden
Auszahlungen  in  die  Erinnerung  zurückruft,  demgegenüber
die  mit  dem  Abonnementspreis  mitbezahlte  Versicherungsprämie
in  keiner  Weise  als  irgendwie  merkliche  Belastung  empfunden
wird.  Nicht  nur,  daß  lange  Zeit  hindurch  dem  Arbeiter
überhaupt  der  private  Unfallversicherungsschutz  versperrt
war,  hätte  er  ihn  nie  in  dieser  billigen  und  bequemen  Weise
erhalten  können,  wie  es  bei  der  Äbonnenten-Unfallversicherung
der  Fall  ist,  die  dem  Versicherten  durch  die  zur  Verfügungstellung ­
  der  vorhandenen  Organisation  des  Zeitvingsgewerbes
den  vielfach  fast  die  Hälfte  ausmachenden  Teil  der  Prämie,
        <pb n="54" />
        53

die  sonst  für  Anwerbung  und  Prämieneinzug  aufgewandt
werden  muß,  vollkommnn  erspart.  Wo  daher  die  kombinierte
Unfall-  und  Sterbegeldversicherung  die  Interesselosigkeit  der
breiten  Massen  nicht  zu  durchbrechen  vermag  und  das
Bedürfnis  nach  einem,  den  individuellen  Verhältnissen  in  der
Höhe  der  Versicherungsleistung  angepaßten  Unfallversicherungsschutz ­
  nicht  mit  ihr  erweckt  werden  kann,  hat  die  Abonnenten-Unfallversicherung
  vom  volkswirtschaftlichen  nnd  sozialpolitischen ­
  Standpunkt  aus  unschätzbare  Dienste  geleistet  und
wird  wohl  auf  die  Dauer  dazu  berufen  sein,  trotz  aller  Vorurteile, ­
  aller  Anfeindungen  und  Neidungen,  sie  weiter  zu
leisten.
        <pb n="55" />
        Richtlinien  für  die  Weiterentwicklung  der
Volks-Unfallversicherung.
Es  gibt  wohl  kaum  eine  zweite  wirtschaftliche  Einrichtung,
die  bei  gleichbleibenden  6rundzügen  ihres  Wesens,  in  äußerer
Form  und  Ausgestaltung  im  einzelnen  so  sehr  einem  Wechsel
unterworfen  ist  wie  die  Versicherung.  In  erhöhtem  Maße
muß  diese  Eigenart  bei  einer  Versicherungsform  in  Erscheinung
treten,  die  erst  so  kurz  besteht,  wie  die  Einrichtungen  der
Volks-Unfallversicherung.  Die  Umarbeitungen  die  beispielsweise ­
  durch  die  „Hamburg-Mannheimer“  und  die  „Urania“  erst
vor  kurzem  an  ihrem  Material  vorgenommen  wurden,  zeigen
zur  Genüge,  daß  hier  noch  alles  im  Flusse  ist.  Für  den
weiteren  Ausbau  bereits  heute  bestimmte  Gesichtspunkte  festzulegen, ­
  hält  deshalb  schwer.  Anknüpfend  an  die  Tatsache,
daß  die  ständige  Steigerung  in  der  Lebenserhaltung  der
Arbeiter,  die  sie  immer  mehr  zu  einer  Vorsorge  gegen  jene
Zufälligkeiten  des  Lebens  zwingt,  die  ihr  wertvollstes,  ja
meist  einziges  Gut  bedrohen,  nämlich  ihre  Arbeitsfähigkeit,
sowie  daß  die  Vorsorge  im  erforderlichen  Umfang  durch  die
Sozialversicherung  nicht  geboten  wird,  der  Arbeiter  also
auch  weiterhin  auf  seiner  freien  Willensentschließung  unterliegende ­
  persönliche  Maßnahmen  in  dieser  Hinsicht  angewiesen
ist,  läßt  sich  bereits  als  allgemeine  Richtlinie  eine  fortschreitende ­
  Erweiterung  des  Versicherungsschutzes  aufstellen.
Insbesondere  müssen  Wege  aufgefunden  werden,  dem  Arbeiter
auch  für  den  Fall  nur  vorübergehender  Unfallsfolgen  einen
seinen  Verhältnissen  nach  Form  und  Inhalt  angepaßten
Versicherungsschutz  angedeihen  zu  lassen.  Ob  zur  Erreichung
dieses  Zieles  die  kombinierte  Unfall-  und  Sterbegeld-Versicherung
  oder  die  Abonnentenversicherung  die  geeignetere
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Form  ist,  kann  nur  die  praktische  Entwicklung  lehren.  Eine
Frage  der  Zukunft  ist  es  auch,  ob  die  Versicherungsunternehmungen
  es  verstehen  werden,  das  Zeitungswesen  in
erhöhtem  Maße  und  neben  ihm  noch  andere  für  den  Zweck
passende  Organisationen  in  ihren  Dienst  und  damit  den
Dienst  der  Allgemeinheit  zu  stellen.  Sicher  ist  aber,  daß  die
Mehrzahl  der  Gesellschaften  nicht  weiterhin,  wie  es  heute
noch  der  Fall  ist,  an  der  Tatsache,  daß  mehr  als  die  Hälfte
des  erwerbstätigen  Teiles  des  deutschen  Volkes,  wie  er  der
öffentlich  rechtlichen  Unfallversicherungspflicht  unterliegt,  ein
nachweisliches  Bedürfnis  nach  Ergänzung  des  hiermit  genossenen ­
  Unfallversicherungsschutzes  besitzt,  mit  einer  abwehrenden ­
  Geste  in  Betonung  ihrer  Vornehmheit  und  Würde
vorübergehen  kann.  Es  ist  Pflicht  einer  Jeden,  ihr  Teil  zur
Lösung  dieses  wichtigsten  Problems  der  privaten  Unfallversicherung, ­
  ihrer  Anpassung  an  die  Bedürfnisse  der  breiten
Volksmassen,  beizutragen.
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        Lebenslauf.

Ich  wurde  am  28.  Juni  1888  in  Zuchering  als  Sohn  des
Landwirts  Jakob  Brigl  und  seiner  Ehefrau  Anna,  geb.  Kraus,
geboren.  Im  Herbst  1900  kam  ich  auf  das  Kgl.  Theresien-Gymnasium
  in  München,  wo  ich  mit  der  Reifeprüfung  1909
meine  humanistischen  Studien  beschloß.  Hierauf  studierte  ich
während  vierer  Jahre  an  den  Universitäten  München  und
Erlangen  Rechts-  und  Staatswissenschaften.  Im  Jahre  1912
legte  ich  die  Diplomprüfung  für  staatlich  geprüfte  Versicherungsverständige ­
  in  der  administrativen  Abteilung  ab.
Seit  meinem  Weggang  von  der  Universität  war  ich  in
der  Privatversicherung  tätig  und  zuletzt  Leiter  der  Unfallund
  Haftpflicht-Abteilung  der  Jduna  in  Halle.
Idee  und  Einzelheiten  meiner  Doktor  arbeit  entstammen
meinen  Berufserfahrungen.  Seit  1.  Oktober  1917  stehe  ich  in
Zivildienst  als  stellvertr.  Geschäftsführer  der  Kgl.  Preuß.
Provinzial-Fleischsteile  für  die  Rheinprovinz.
Nach  meiner  Staatsangehörigkeit  bin  ich  Bayer  und
katholischer  Konfession.
Cöln,  im  Dezember  1917.
Luitpold  Brigl
Dipl  Vers.-Verst.
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        45

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erbei  um  Krankheiten,  die  die  G-efahr,  einen
über  das  durchschnittliche  Maß  erheblich
Kränkungen,  die  die  Unfallsfolgen  über  das
:  linaus  verschlimmern,  wie  Geisteskrankheit,
Krampf-  und  Schwindelanfälle,  Epilepsie.
Taubheit,  Lues,  SchweresNervenleiden.  Im
e;  erfür  eine  Invaliditätsgrenze  von  40  °/ 0  anren
  Vorhandensein,  auch  wenn  sie  auf  den
-imaßen  zurückzuführen  ist,  trotz  des  ge-•:
  ments  der  Versicherungsschutz  nicht  Platz
"V  -Stimmung  des  Unfalles  weicht  von  der  bei
äel-Unfallversicherung  festgelegten  nicht  ab.
*|  •  die  Bestimmung,  daß  grobe  Fahrlässigkeit
-•den  bei  dem  Erleiden  des  Unfalls  zur  Last
nn,  ihn  der  Versicherungsleistung  beraubt.
:  ungeu  pflegt  jedoch  auch  hierin  ein  Wandel
:  in,  insofern  nur  noch  Vorsätzlichkeit  bei
|'  eines  Unfalles,  nicht  aber  grobe  Fahr-:
  irkung  hat.
sßnh  Eintritt  eines  Unfalles  zu  erfüllenden
s  Anspruchsberechtigten  anbelangt,  so  besteht
lie  Bild,  nämlich  die  Arztzuziehung  spätestens
nach  dem  Unfall  und  unverzügliche  Meldej:
  Ischaft,  die  bei  einem  Todesfall  telegraphisch
i  zu  erfolgen  hat.  Entsprechend  der  Eigen-■ung,
  die  eine  unmittelbare  Verbindung
rten  und  Gesellschaft  zunächst  ausschließt,
f  Schadenereignis  eingetreten  ist,  abgesehen
les  Abonnenten,  wie  vom  Verlag,  so  von  der
Bedingungen  einzufordern,  ist  in  den  Beer ­
  s  festgelegt,  wer  als  anspruchsberechtigt
st üll  zu  betrachten  ist.  Es  ist  dies  in  erster
3-  te,  sodann  die  ehelichen  Kinder,  schließlich
f:  älls  auch  diese  nicht  mehr  am  Leben  sind,

Abor

j-;  ssung  der  Bedingungen  kennzeichnet  sich  die
i:  lerung  als  wahre  Volks-Unfallversicherung.
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