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        <title>Die private Volksunfallversicherung in Deutschland</title>
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            <forname>Luitpold</forname>
            <surname>Brigl</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
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        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>897722027</idno>
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        <pb n="1" />
        ﻿Die private Volksunfallversicherung
in Deutschland.

Inaugural-Dissertation

zur

Erlangung der Doktorwürde

der

hohen Philosophischen Fakultät

der

Friedrich-Alexanders-Universität Erlangen

vorgelegt von

Luitpold JBrigl

aus Zuchering

Tag der mündlichen Prüfung: 30. November 1917.

Halle (Saale)

Druck von Ehrhardt Karras G. m. b. H.
        <pb n="2" />
        ﻿Stiftung

der Landesbrandkass?
der Provinz

Schleswig-Holstein

Referent: Geheimrat von Eheberg
Dekan: Professor J. Pirson.
        <pb n="3" />
        ﻿In aufrichtiger Verehrung und Dankbarkeit zugeeignet

Herrn Ernst Nord

Ersten Direktor der Jduna-Versicherungs-Gesellschaften
in Halle a. S.
        <pb n="4" />
        ﻿Inhaltsverzeichnis.

Einleitung............................................ 5

I. Das Unfallversicherungsbedürfnis der breiten

Volksmassen................................................. 7

1.	Wirkungsbereich der gewöhnlichen Einzel-Unfallversicherung' 7

2.	Wirkungsbereich der öffentlich-rechtlichen Unfallversicherung 10

II.	Einrichtungen zur Befriedigung des Unfall-
versicherungsbedürfnisses der breiten Volksmassen 13

1.	In Form von Einzel-Unfallversicherungsverträgen ....	14

a)	Versicherung nach den Handwerkerbedingungen ...	14

b)	Volks-Unfallversicherung der „Securitas“ .......... 16

c)	Kombinierte Unfall- und Sterbegeldversioherung der

„Albingia und Hamburg-Mannheimer“.................... 21

d)	Die gleichartigen Einrichtungen der „Urania“ und

„Viktoria“........................................... 32

2.	In Form von Kollektiv-Unfallversicherungsverträgen ...	36

a)	Die Abonnenten-Unfallversicherung................ 36

b)	Die Allgemeine Kunden-Unfallversicherung ....	46

III.	Die charakteristischen Besonderheiten der Volks-

Unfallversicherung ........................................ 47

1.	Möglichkeit der Versicherung kleiner Summen............ 48

2.	Einfachheit des Abschlusses............................ 48

3.	Entrichtung der Prämie in den kleinsten Raten.......... 49

4.	Organisationsgemeinschaft.............................. 40

Richtlinien für die Weiterentwicklung der Volks-Unfallversicherung 54

1*
        <pb n="5" />
        ﻿Benutzte Literatur.

Handwörterbuch der Staats Wissenschaften.

Versiohernngslexikon Maues, Tübingen.	__

Laues, Versicherungswesen, Leipzig.

Veröffentlichungen des Kaiserlichen Aufsichtsamtes für Privatversicherung,
Jahrgang I, III, IV, V, VI, VII, VIII.

Ehrenzweig', Asseouranz — Jahrbuch XXX, XXXV.

Eegierungsdenkschrift über die AbonnentenVersichernng.

Hiestand, Paul, Grundzüge der privaten Unfallversicherung.

MaoNeill, A study of accidents and aocident Insurance, Boston 1900.

Dr. Fink, Die Abonnentenversicherung in Deutschland.

Abonnenten Versicherung. Organ für das Versicherungswesen der Presse,
Charlottenburg.

- Versicherungsfachpresse, insbesondere Zeitschrift für die gesamte Ver-
sicherungswissenschaft , Band IX (Schneider), Zeitschrift für Ver-
sicherungswesen, Wallmanns Versicherungszeitschrift, Annalen des
gesamten Versicherungswesens, Versicherungsmarkt.
        <pb n="6" />
        ﻿Einleitung.

Dem Ausdehnungsbestreben der Versicherung auf möglichst
alle von der gleichen Gefahr bedrohten Einzelrisiken stehen,
so sehr dieses auch ihrem grundlegenden Wesen als einer
wirtschaftlichen Einrichtung von größter Allgemeinheit zum
Ausgleich der Gefahr bei sämtlichen von ihr bedrohten wirt-
schaftlichen Einheiten entspricht, in der Verwirklichung
Hindernisse wirtschaftlicher und technischer Art entgegen.
Deren Überwindung gibt den Gradmesser des Fortschrittes
in der Ausbildung des einzelnen Versicherungszweiges ab.
Sieht man von dem mit staatlichen Zwang ausgestatteten
öffentlichen Versicherungseinrichtungen ab, so hat in dieser Hin-
sicht zweifellos die Lebensversicherung in der heutigen Aus-
bildung der Volksversicherung die größte Vervollkommnung auf-
zuweisen. ""Aber auch andere Versicherungszweige, wie die Feuer-
versicherung und auch die Haftpflichtversicherung haben eine
Ausdehnung erreicht, der gegenüber der engbegrenzte Personen-
kreis der regulären privaten Unfallversicherung auffallen muß.

Diese Arbeit macht es sich nun zur Aufgabe, für diese
Erscheinung auf dem Gebiete der Unfallversicherung die
Gründe ausfindig zu machen und die Ansätze, die auf eine
gleichartige Entwicklung wie dei den anderen Versicherungs-
arten hindeuten, auf ihre Ausbaufähigkeit zu untersuchen.

Sie schöpft überwiegend aus der Praxis. Die ihr zu Ge-
bote stehenden Hilfsmittel zur Ergänzung der unmittelbaren
Erfahrungen der Gesellschaften, wie sie niedergelegt sind in den
Nachweisungen des Kaiserlichen Aufsichtsamtes, beschränken
sich auf theoretischem Gebiete auf Aufsätze, die in der Fach-
presse nur jeweils einzelne Seiten des Problems beleuchten
        <pb n="7" />
        ﻿6

und zwar von den verschiedenen Gesichtspunkten aus. Die
Unterstützung, die ihr aus größeren wissenschaftlichen Werken
zuteil wird, ist auf wenige Zeilen umfassende Hinweise der
verschiedenen Lehrbücher des Versicherungswesens beschränkt,
die selbst den ganzen Zweig der Unfallversicherung mit
ebenso wenigen Seiten abzutun pflegen.

Diese Untersuchung entspringt deshalb sowohl einem Be-
dürfnis der Praxis, wie auch dem Wunsch einer Förderung
der wissenschaftlichen Beleuchtung der einschlägigen Fragen.
        <pb n="8" />
        ﻿I.	Das Unfallversicherungsbedürfnis der
breiten Yolksmassen.

1.	Wirkungsbereich der gewöhnlichen Einzel-
Unfallversicherung.

Ein Verständnis für die Unfallversicherung, wie sie bei
den privaten Gesellschaften heute in der Hauptsache betrieben
wird, gewinnt man man am besten an Hand eines Überblicks
über ihre geschichtliche Entwicklung.

In ihren Ursprüngen, soweit wenigstens ein unmittelbarer
Zusammenhang mit den heutigen Einrichtungen besteht, auf
die mit der Einführung der Dampfkraft bei den Verkehrsmittel
gesteigerte Gefahr für deren Benutzung zurückgehend, hat
sie sich in Deutschland in ihrer ersten Periode als Kollektiv-
Unfallversicherung der Arbeiter mit dem Hauptzweck der
Entlastung der Unternehmer von ihren Verpflichtungen aus
dem Reichs-Haftpflichtgesetz entwickelt und eine große
Blüte erreicht. Diese Zeit fällt in die, Jahre von 1871 bis
1885. Die Unzulänglichkeit des in der Hauptsache auf die
gesetzliche Haftpflicht des Unternehmers sich begründenden
Versicherungsschutzes für das tatsächliche Versicherungs-
bedürfnis der Arbeitermassen führte zur Verstaatlichung in
Form der öffentlichen Unfallversicherung, so daß sich die
private Unfallversicherung mit einem Schlage ihres haupt-
sächlichen, ja fast ausschließenden Nährbodens beraubt sah.

Daß die private Unfallversicherung damals nicht einging,
hat die Volkswirtschaft in erster Linie der Zähigkeit der
Versicherer zu danken Diese warfen sich mit aller Energie
auf die Ausbildung der noch rudimentären Einrichtungen, die
zur Gewährung des Versicherungsschutzes an jene Bevölkerungs-
kreise vorhanden waren, für die die öffentliche Versieherungs-
        <pb n="9" />
        ﻿8

Pflicht nicht Platz griff. In ihren Bestrebungen kam
den Gesellschaften die fortschreitende Industrialisierung des
Wirtschaftslebens zu Hilfe, dessen Gefahr für Leib und Leben
mit dem Eindringen der maschinellen Technik in die einzelnen
Betriebe und dem gesteigerten Verkehr von Tag zu Tag
auch für jene wuchs, die im Wirtschaftsleben eine mehr
leitende oder beaufsichtigende Tätigkeit ausübten oder der
vermittelnden des Handels nachgingen. Diesem Bedürfnisse
verstanden es die Versieh er ungs- Gesellschaften sich anzupassen,
indem sie ihre Versicherungsformen und ihre Werbetätigkeit
darauf einrichteten. Die unmittelbare Folge war, daß das
Versicherungsbedürfnis der breiten Massen durch die öffent-
lichen Einrichtungen als vollkommen befriedigt angesehen und
die Tätigkeit in diesen Kreisen grundsätzlich als nicht lohnend
gemieden wurde.

Von welcher Gesellschaft man auch den Tarif zur Hand
nehmen mag, es fehlt bei keiner der nachdrücklichste Hinweis
an die Vertreter, ihre Kanditaten ja nur in den wirtschaftlich
besser gestellten Kreisen der Bevölkerung zu suchen. Die
dem Tarif beigegebene Gefahreneinteilung nach der Berufs-
tätigkeit klärt darüber auf, wer hierunter zu rechnen ist. Es
sind dies neben den Angehörigen der freien Berufe die An-
gestellten im Staats- und Gemeindedienst, Handel und Industrie,
sowie die selbständigen Kaufleute und Gewerbetreibenden
mit den landwirtschaftlichen Unternehmern. Aber ein großer
Teil der volkswirtschaftlich als Mittelstand bezeichneten Be-
völkerungsschicht scheidet auch hiervon aus, da die Mehrzahl
der Gesellschaften unter den gemiedenen Risiken ausdrücklich
die alleinarbeitenden Handwerksmeister und Landwirte auf-
führen. Zusammenfassend läßt sich der Personenkreis der
regulären privaten Unfallversicherung als der berufsgenossen-
schaftlich nicht versicherungspflichtige bezw. versicherungs-
berechtigte Teil der erwerbstätigen Bevölkerungen mit
Ausschluß der Frauen bezeichnen. Der demnach in ihr
Arbeitsgebiet fallende Teil der Gesamtbevölkerung beträgt
deshalb nur einen geringen Prozentsatz. Waren doch beispiels-
weise 1914 im Deutschen Reiche rund 28 Millionen Personen
auf öffentlich-rechtlicher Grundlage gegen Betriebsunfälle
        <pb n="10" />
        ﻿versichert, die sämtlich, von ganz geringen Ausnahmen ab-
gesehen, für die private Unfallversicherung nicht in Frage
kommen.

Forscht man nun nach den Gründen, die für diese Be-
schränkung des Arbeitsgebietes seitens der Gesellschaften ge-
geben sind, so sind sie zum Teil schon aus dem oben skizzierten
Entwicklungsgang ersichtlich und lassen sich zum anderen Teil
auf den Mangel an Einrichtungen zurückführen, die einen der
ausgeschlossenen Masse nach Inhalt und Form der Durchführung
angepaßten Versicherungsschutz gewähren würden.

Die Hauptunfallgefahr ist erfahrungsgemäß mit der Berufs-
tätigkeit verbunden. In diesem Umfange gewähren den breiten
Massen der erwerbstätigen Bevölkerung den Versicherungs-
schutz die Berufsgenossenschaften, sodaß sich in der Praxis
die Ansicht herausbilden konnte, daß hiermit auch das Gesamt-
bedürfnis nach einer Unfallversicherung für diese Bevölkerungs-
teile befriedigt sei, zumal den Privatversicherern, die ebenfalls
die Berufsgefahr bei ihren Einrichtungen zum Ausgangspunkt
der Beurteilung des Wagnisses nehmen, der Geschäftsbetrieb
zunächst nicht lohnend erscheint.

Die Technik der privaten Unfallversicherung ist von dem
Leitsatz sorgfältiger Auslese der einzelnen Fisiken beherrscht.
Dies erfordert eine umständliche Antragsstellung und eingehende
Prüfung jedes Versicherungsgesuches daraufhin, ob sich die Ge-
schäftsverbindung für die Gesellschaft voraussichtlich zu einer
gewinnbringenden gestalten wird. Soweit hierüber im vornherein
überhaupt ein Urteil gefällt werden kann,, wird es nach den Ge-
sichtspunkten geringerer Berufsgefährdung, sicherer Zahlungs-
fähigkeit und einwandfreier Gesundheitsverhältnisse gebildet.
Auf diese Anforderungen sind die Einrichtungen der privaten
Unfallgesellschaften eingestellt, die ganz von selbst zum
Ausschluß des Arbeiters von dem Gebrauch führen. Nur in
ganz seltenen Ausnahmefällen wird man deshalb Verträge
von ihnen unter dem Bestand der Unfall-Versicherungs-
gesellschaften finden, wobei natürlich immer nur die reguläre
Einzel-Unfallversicherung ins Auge gefaßt wird, die bis vor
kurzem allgemein und auch jetzt noch bei der überwiegenden
Mehrzahl der Gesellschaften ausschließlich hier in Frage
        <pb n="11" />
        ﻿10

kommt. Aber auch die Kollektiv-Unfallversicherung von
Unternehmungen zugunsten des Personals pflegen sich in
der Hauptsache auf kaufmännische und technische Angestellte
zu beschränken und sind nur in ganz seltenen Fällen auch
zugunsten von Arbeitern genommen.

Unwillkürlich drängt sich aber die Frage auf; Ist das
Bedürfnis der Arbeiter nach einem Unfallversicherungsschutz
durch die öffentlich-rechtliche Unfallversicherung wirklich so
restlos befriedigt, daß für den privaten Unternehmungsgeist
kein Raum mehr ist? Die Beantwortung kann nur eine Be:
trachtung des Umfanges des Versicherungsschutzes und der
Höhe der gebotenen Leistungen geben.

2.	Wirkungsbereich der öffentlich-rechtlichen
•	Unfallversicherung.

Die Ablösung der privaten Arbeiter - Kollektivunfall-
versicherung, wie sie sich im Anschluß an das Reichshaft-
pflichtgesetz entwickelt hatte, durch die öffentlich-rechtlichen*
Einrichtungen erfolgte schrittweise, wenn auch in kurzen
Zwischenräumen. Den grundlegenden Ausgangspunkt bildet
die Kaiserliche Botschaft vom 17. November 1881 mit dem
gesteckten Ziel einer Heilung der sozialen Schäden.

Zuerst waren es die Arbeiter der Industrie, deren mißliche
Lage vor allem eine Abhilfe erforderte. Diese brachte das
Gesetz vom 6. Juli 1884. In die folgenden 3 Jahre fällt die
Ausdehnungsgesetzgebung, durch die in Form von Novellen
der zunächst engbegrenzte Personenkreis der Versicherungs-
pflichtigen erweitert wurde.

Einen vorläufigen Abschluß fand unsere soziale, Gesetz-
gebung mit der Reichsversicherungsordnung vom 17. Juli 1911,
die neben einer Reform die bisherigen einzelnen Gesetze, so-
weit dies bei der Verschiedenheit des Stoffes überhaupt möglich
war, in einem einheitlichen Ganzen zusammenfaßt.

Die Unfallversicherung wird im 3. Band der R.V.-O. ge-
regelt und zwar getrennt nach gewerblicher, landwirtschaftlicher
und Seeunfallversicherung. Unter welchen Voraussetzungen

■
        <pb n="12" />
        ﻿11

kommt nun darnach eine Versicherungsleistling in Frage und
in welcher Höhe?

Als von der Berufsgenossenschaft zu entschädigende Unfälle
gelten im allgemeinen nur jene, die mit dem Betrieb im
ursächlichen Zusammenhang stehen. Hierunter können auch
Unfälle zählen, die sich auf dem Wege von und zur Arbeit
ereignen, was im Einzelfall nach den tatsächlichen Verhält-
nissen zu entscheiden ist. Der Bundesrat bestimmt ferner, ob
und welche Gewerbekrankheiten wie Unfälle, behandelt werden.

Als Leistungen sind im Falle der Verletztung eines Ver-
sicherten vorgesehen:

Bei Erwerbsunfähigkeit tritt Krankenbehandlung von der

14.	Woche ah mit einer Höchstrente von a/3 des Jahresarbeits-
verdienstes ein, soweit dieser aber M. 1800.— übersteigt, von
dem überschießenden Betrag 1/;1.

Im Falle des Todes wird ein Sterbegeld in Höhe des

15.	Teiles des Jahresarheitsverdienstes, mindestens aber M. 50.—
gewährt, und eine Rente für die Hinterbliebenen von
mindestens Nz bis höchstens 3;5 des Jahresarheitsverdienstes.

Betrachten wir diese Leistungen nun daraufhin, inwieweit
sie die tatsächliche Erwerbseinbuße eines Verunglückten
ausgleichen.

Die Aufwendungen für die Wiederherstellung, die in den
Arztkosten, Kosten für Apotheke, Verbandzeug und andere
Heilmittel bestehen, sind dem Versicherten vollkommen ab-
genommen und zwar gehen sie für die ersten 13 Wochen zu
Lasten der Krankenkasse oder in deren Ermangelung des
Unternehmers, von da ab zu Lasten der Berufsgenossenschaft.
In dieser Hinsicht ist der Arbeiter also vollkommen gedeckt,
wenn natürlich auch gewisse Beschränkungen vorgesehen sind.
Anders verhält es sich dagegen mit dem Ersatz des entgangenen
Arbeitsverdienstes. Auch hier hat für die ersten 13 Wochen
die Krankenversicherung oder der Unternehmer aufzukommen.
Vom 4. Tage an bis zum Ablauf der 4. Woche hat der Ver-
letzte Anspruch auf den halben Grundlohn. Dieser bleibt im
Durchschnitt hinter dem tatsächlichen Einkommen zurück.
Es läßt sich also ohne weiteres feststellen, daß der tatsächlich
entgangene Arbeitsverdienst in ungefährer Höhe von 2/5 gedeckt
        <pb n="13" />
        ﻿12

ist. Es liegt also, besonders, wenn noch die erhöhten Auf-
wendungen für die Lebenshaltung bei einer Erkrankung ins
Auge gefaßt werden, eine erhebliche Unterversicherung für
die ersten 4 Wochen vor, die nur in den seltensten Fällen
der Arbeiter aus seinen Ersparnissen wird ausgleichen
können.

Vorn Beginn der 5. bis zum Ablauf der 13. Woche erhöht
sich das Krankengeld auf 2/;t des Grundlohnes. Auch hiermit
werden die Ersatzleistungen immer noch unter der Grenze
des tatsächlichen Schadens gehalten. Die von der 14. Woche
ab bezogenen Geldleistungen betragen bei voller Invalidität
*/:) des berechneten Arbeitsjahresverdienstes, ebenfalls eine
Begrenzung, die unterhalb der wirklichen Verlusthöhe ge-
legen ist.

Ist schon der Versicherungsschutz in der Hauptsache auf
Betriebsunfälle beschränkt, deckt also den Arbeiter nicht bei
den sogenannten Gefahren des täglichen Lebens, so vermag
auch in keinem dieser Punkte der gemäß der Reichs-
Versicherungsordnung gewährte Unfallversicherungsschutz den
Anforderungen zu genügen, die sonst au die Versicherung
gestellt werden, nämlich Ersatz des tatsächlich erlittenen
Schadens.

Was für die Ansprüche des Geschädigten selbst gilt,
trifft auch für die Bezüge seiner Hinterbliebenen im Falle
seines Todes zu. Sowohl das einmalige Sterbegeld gleicht
nicht die in einem solchen Falle an jene heran tretenden
außerordentlichen Aufwendungen aus, wieviel weniger, daß es
die Witwe in den Stand setzen würde, sich mit einem Kapital
eine neue Existenz zu gründen, auch die dauernden Bezüge
können den Verlust des Ernährers nach der wirtschaftlichen
Seite hin nicht vergessen lassen.

Die Gesichtspunkte, die für die Beschränkungen der
Leistungen aus der öffentlich rechtlichen Versicherung maß-
gebend waren, sollen hier unerörtert bleiben und als zu Recht
bestehend anerkannt werden. Daß aber tatsächlich in den
Kreisen der von der EeichsWersicherungsordnung erfaßten
Personen das Bedürfnis nach einer Ergänzung dieses Ver-
sicherungsschutzes bestehen muß, ist unbestreitbar.

,
        <pb n="14" />
        ﻿13

An diese Voraussetzungen knüpfen nun verschiedene Ver-
suche einzelner Gesellschaften an, die den eingewurzelten
Grundsatz der Meidung jener für ungünstig gehaltenen und
in Anbetracht der vorhandenen Einrichtungen auch tatsächlich
ungünstigen Risiken durchbrechen, Versuche, die heute bereits
zu erprobten und für private Unternehmertätigkeit auch zu
gewinnbringenden Ergebnissen führten. Es sind dieses die
hier mit dem Namen „Volks-Unfallversicherung“ zusammen-
gefaßten Einrichtungen, deren Untersuchung nach ihrer
technischen und wirtschaftlichen Seite hin sich diese Arbeit zur
Aufgabe stellt.

II.	Einrichtungen zur Befriedigung des
Unfallversicherungshedürfnisses der breiten
Yolksmassen.

Unter Volksversicherung versteht man zunächst die kleine
Lebensversicherung, deren Besonderheiten aus der Anpassung
der Einrichtungen der Lebensversicherung an die Bedürfnisse
der minderbemittelten Volksschichten sich erklären und in
der geringen Höhe der Versicherungssummen, Wegfall der
ärztlichen Untersuchung, also Vereinfachung des Abschlusses
und Einziehung der Beiträge in Wochenraten bestehen. Es
liegt deshalb nahe, jene Einrichtungen der Unfallversicherung
auf die die gleichen Kriterien zutreffen, mit dem Zusatz
„Volksversicherung“ zu kennzeichnen; private Volks-Unfall-
versicherung ist sie dann zu nennen, im Gegensatz zu der
öffentlich rechtlichen.

Unter privater Volks-Unfallversicherung im Sinne dieser
Arbeit wird die Gesamtheit der Einrichtungen zusammen-
gefaßt, die zur Gewährung des Unfallversicherungsschutzes
an die breiten Massen der Bevölkerung bei den privaten
Versicherungs-Unternehmungen vorhanden sind. Bei dem sich
streng auf die weniger durch Unfall gefährdeten und wirt-
schaftlich leistungsfähigen Personen beschränkenden Charakter
        <pb n="15" />
        ﻿u

der gewöhnlichen Einzelunfallversicherung scheidet sie sich
von dieser durch klar umrissene Grenzen ab.

Alle Arten der Gewährung eines V olks-Gnf all Versicherungs-
schutzes zerfallen in zwei große Gruppen, nämlich Einzel -
ünfallversicherungsverträge, bei denen Versicherungsnehmer
und Versicherter in der Regel ein und dieselbe Person sind,
sodann Kollektiv-Unfall-Versicherungsverträge, die von einem
Versicherungsnehmer zugunsten dritter versicherter Personen
abgeschlossen werden.

1. Einzel-Unfallversicherungsverträge.

a)	Unfallversicherung nach den Handwerker-Bedingungen.

Versuche, den Personenkreis der gewöhnlichen Einzel-
Unfallversicherung über seine engen Grenzen hinaus zu
erweitern, haben bereits früh eingesetzt. Da sich als haupt-
sächliche Gründe für die Ungeeignetheit der gewöhnlichen
Einzel-Unfallversicherung zur Befriedigung des Versicherungs-
Bedürfnisses der breiten Volksmassen, wie oben dargestellt,
in erster Linie die hohe Berufsgefahr und die geringe
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ergeben hatte, lag der
zunächst eingeschlagene Weg sehr nahe, nämlich die von
der Gesellschaft übernommene Gefahr durch erschwerende
Bestimmungen abzuschwächen. Zu diesem Zwecke wurden
die den Versicherungsschutz einschränkenden Bedingungen
der Kollektiv-Unfallversicherung, die nach Ablösung der
Kollektiv-Unfallversicherung der Arbeiter durch die soziale
Gesetzgebung sich als Beamten-Kollektiv-Unfallversicherung
und Kollektiv-Unfallversicherung gegen bestimmte, meist mit
der Ausübung einer Sportsart zusammenhängende Sonder-
gefahren erhalten und weiter entwickelt hatte, auf die Unfall-
versicherungsverträge einzelner Personen angewandt.

Die Abweichungen von der Einzel-Unfallversicherung be-
stehen in der Hauptsache in den geringeren Leistungen für den
Fall der dauernden und vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit
Während nämlich bei den weitergehenden Einzel-Unfall-
versicherungs-Bedingungen die Invalidität genau nach dem Grade
entschädigt wird, in dem sie vorliegt, also beispielsweise ein
        <pb n="16" />
        ﻿15

Invaliditätsgrad von 70% auch mit 70% der ausbedungenen
Höchstversicherungsleistung, sieht die Kollektiv-Unsall-
versicherungeine Bemessung der Entschädigungsleistung nach in
fünffacher Weise abgestuften Invaliditätsgraden vor, nämlich
gänzliche Invalidität, mindestens % Invalidität, mindestens %
Invalidität, mindestens % Invalidität und geringere Grade der
Erwerbsbeschränkung. Es wird nur die jeweils wirklich erreichte
Invaliditätsstufe der Entschädigung zugrunde gelegt, für das
vorige Beispiel von 70% demnach Halbinvalidität mit Ent-
schädigung in halber Höhe der vertraglich festgelegten Höchst-
versicherungsleistung. Geringere als % Invalidität wird nur
in ganz bestimmten Fällen entschädigt. Ähnlich liegen die
Verhältnisse hinsichtlich Gewährung der Tagesentschädigung
für vorübergehende gänzliche oder teilweise Erwerbsunfähigkeit,
des wundesten Punktes'der ganzen Unfallversicherung. Es wird
für geringere ärztlich bescheinigte Grade als Halbinvalidität
nur Ersatz der Behandlungskosten, also Arzthonorare, Arznei,
Verbandzeug, kleinere Heilmittel und dergl. gewährt, nicht
aber eine Leistung für den entgangenen Arbeitsverdienst.

Dieser Weg ermöglichte tatsächlich infolge der dadurch
erreichten geringeren Belastung der Gesellschafen auch die
Übernahme beruflich in höherem Grade unfallgefährdeter
Personen, wie der allein oder mit nur wenigen Hilfskräften
arbeitenden Handwerksmeister, Arbeiter in gehobener
Stellung, wie Werkmeister, Vorarbeiter und dergl., wenn er
natürlich auch nur Notbehelf sein konnte.

In wesentlichen anderen Punkten als den Bedingungen
unterscheidet sich diese Art der Einzel - Unfallversicherung
nämlich nicht von der gewöhnlichen. Vor allem sind auch
hier die Prämien Jahresprämien und von Ausnahmefällen,
in denen Monatszahlung gewährt wird, abgesehen, in wenigstens
halb- oder vierteljährlichen Raten zu entrichten. Der
Abschluß vollzieht sich in gleicher Weise. Strenge Auswahl
durch die Gesellschaft nach der Gefahr wird geübt. Als
Volksversicherung im eigentlichen Sinne des Wortes ist diese
Art der Unfallversicherung also nicht anzusprechen. Wenn
auch ein und der andere Arbeiter bei einer Gesellschaft
durch sie Aufnahme gefunden hat, so fehlt es auf jeden Fall
        <pb n="17" />
        ﻿an einer ernstlichen Absicht, in den Kreisen der Arbeiter
hiermit eine planmäßige Werbetätigkeit zu entfalten. In den
breiten Volksmassen hat sie deshalb auch keinen Eingang
gefunden. Sie ist vielmehr eine Versicherung der unteren
Schichten des Mittelstandes und befriedigt hier fraglos ein
vorliegendes Bedürfnis.

Eingeführt wurde diese Versicherung von dem „Allgemeinen
Deutschen Versicherung«-Verein“ in Stuttgart. Die Be-
dingungen haben in der Praxis die Benennung „Handwerker-
bedingungen“ erhalten. Immer mehr Gesellschaften sind in
der Zwischenzeit hierzu übergegangen, auch ihrerseits die
Einrichtung zu treffen, so daß heute eine große Anzahl von
Unfall -Versicherungsanstalten diese Versicherungsmöglichkeit
besitzt.

b)	Die Volks-Unfallversicherung der „Securitas“.

Mit der ausgesprochenen Absicht der Gewährung eines
Unfallversicherungsschutzes an die breiten Volksmassen und
ausdrücklicher Benennung ihrer Einrichtungen als Volks-
Unfallversicherung trat als erste Versicherungsgesellschaft in
Deutschland die „Securitas“ in Berlin auf den Plan. Handelt
es sich bei ihr auch nur um einen Versuch, dessen Fehlschlag
zur Aufgabe der Einrichtung nach kaum zweijährigem
Bestehen zwang, so kann das Verdienst dieses damals erst
neu erstandenen Unternehmens nicht hoch genug bewertet
werden. Es bedeutete ohne Zweifel ein großes Wagnis, wenn
eine noch so junge Gesellschaft unter vollkommener Außeracht-
lassung aller durch den Erfolg als geheiligt angesehenen
Grundsätze bei dem Betriebe der Unfallversicherung das in
der Einzel-Unfallversicherung ängstlich gemiedene Arbeiter-
risiko in Deckung nahm, ein Wagnis, das in den von Kleeberg
im 35. Jahrgang des Assecurauz-Jahrbuches sorgfältig zu-
sammengetragenen Presseäußerungen erst voll zu unserem
Bewußtsein gelangt. Es wurde darauf hingewiesen, „daß die
Lukrativität der Einzel-Unfallversicherung in erster Linie in
einem gesiebten Portefeuille besteht“. „Gegenüber der
Tatsache, daß auch in der Unfallversicherung die Indi-
vidualisierung des Risikos mehr und mehr zur Geltung kommt,
        <pb n="18" />
        ﻿17 —

’&lt;P\

i :r&gt;	p&gt;&gt;( SK J? ■}

müsse es Kopfschütteln erregen, daß die Leiter der „Securitas^
es unternehmen, den anderen Unfallversicherungsgesellschaften
den Weg zu weisen, den diese in Zukunft betreten sollen.“
Demgegenüber fehlt es aber auch nicht an begeisterten
Zustimmungen, die „ein lawinenartiges Anschwellen wie bei der
-Volks-Lebensversicherung“ in Aussicht stellten. Diese große
Gegensätzlichkeit in der Beurteilung der Neuerung beweist
nur, wie völlig überraschend die Einrichtung einer Volks-
Unfallversicherung der Versicheruugswelt damals kam.

Wie schon mit der Bezeichnung ihrer Neuerung zum
Ausdruck gebracht, wendet sich die „Securitas“ bewußt an
die breiten Volksmassen. In einem Bundschreiben, das
Kleeberg in dem obenerwähnten Artikel wiedergibt, stellt die
Gesellschaft, als ihren Grundsatz auf: „Die Unfallversicherung
muß populär werden.“ Zu diesem Zwecke sei die Einrichtung
einfach, zweckmäßig und billig gestaltet worden.

Jeder Unterschied, der eine Differenzierung des Bisikos
ermöglichen würde, bleibt für die Versicherungsnahme un-
berücksichtigt. Ob alt, ob jung, wenn nur zwischen 15 und
65 Jahren, ob Mann, ob Frau, ob Arbeiter oder Kaufmann,
für jeden ist ein und dieselbe Versicherungsmöglichkeit
mit gleichen Bedingungen, gleichen Prämien und gleichen
Versicherungsleistungen geschaffen.

Für den Anspruch auf die Versicherungsleistung sollte
ohne Belang bleiben, ob der Unfall bei Ausübung einer
beliebigen Berufstätigkeit oder außerhalb des Berufes in
Verbindung mit Vorgängen des täglichen Lebens, sowie bei
der Ausübung von Sporten und Liebhabereien sich ereignete.

Eine an die Grenzen des Möglichen gehende Einheitlichkeit
für die verschiedenartigsten Versicherungsbedürfnisse war
demnach das Hauptmerkmal der Einrichtung.

Diesen großzügigen Grundsatz sah sich die Gesellschaft
aber doch genötigt, gleich bei Beginn in der Weise zu durch r
brechen, daß ausgeschlossen von dem Versicherungsschutz
Unfälle blieben bei Hochgebirge- und Gletschertouren, durch
Fahrten mit Luftballons, Flugmaschinen oder anderen un-
gewöhnlichen Beförderungsmitteln, akrobatische und equi-
libristische Übungen, durch Teilnahme an Wettfahrten und

Brig-1, Die private Tolks-Unfallversicherung-.	2
        <pb n="19" />
        ﻿18

Wettrennen jeder Art, Jagden zu Pferde und Schnitzeljagden,
an Kampfspielen. Damit wurde aber der Charakter der
Einrichtung als Yolksversicherung in keiner Weise berührt,
da die ausgeschlossenen Gefahrumstände nicht als für die
breite Masse gegeben erachtet werden können und Ausnahme-
fälle darstellen. Anders ist dies aber mit der Bestimmung,
daß Unfälle in Bergwerken unter Tag, in Schächten und
Gruben, durch Explosionen in Fabriken mit Sprengstoffen und
Geschossen, beim Herstellen und Abbrennen von Feuerwerks-
körpern, bei Taucherarbeiten und beim Baden, bei Arbeiten
auf Dächern und Gerüsten oder bei Sprengungen in Stein-
brüchen, ferner Unfälle als Seiltänzer, Akrobaten, Luftschiffer,
Tierbändiger, Fischer und Seeleute, nicht entschädigungs-
pflichtig waren. Besonders durch den Ausschluß der Unfälle
der Bergarbeiter, die diese unter Tag erleiden, bekanntlich
eines der schwersten Unfallrisiken, und der Unfälle bei Arbeiten
auf Dächern und Gerüsten, sowie der Unfälle der Fischer
und Seeleute, wurde der Gebrauch der Einrichtung einem
großen Teil der Bevölkerung von vornherein versperrt und
zwar einem Teile, in dem das Bedürfnis nach dem Versicherungs-
schutz besonders lebhaft zutage tritt.

Eine Entschädigungsleistung war nur für den Todesfall,
wenn dieser innerhalb 90 Tagen nach dem Unfall eintrat,
vorgesehen und zwar mit der Einheitssumme von M. 1000.—,
wobei von einer Person mehrere Versicherungen bis zur Höhe
des 50 fachen Betrages genommen werden konnten. Von den
bei der gewöhnlichen Einzel - Unfallversicherung üblichen
Entschädigungsformen, die den Ausgleich der wirtschaftlichen
Folgen des Todes, der dauernden oder vorübergehenden
Erwerbsunfähigkeit, bezw. ihrer Beschränkung zum Gegenstand
haben und allein in dieser Verbindung einen vollwertigen
Versicherungsschutz darstellen, ist also nur ein Teil und zwar
der kleinste Teil, auf den nur i/,o des durch die Prämie
ausgedrückten Gesamtrisikos entfällt, bei dieser Volks-Unfall-
versicherung gedeckt gewesen.

Der Versicherungsleistung in Höhe der Einheitssumme
entsprach eine einmalige Einheitsprämie für den auf Jahres-
dauer erfolgenden Abschluß.
        <pb n="20" />
        ﻿19

Die Prämie war also zunächst eine einmalige Prämie
und in voller Höhe bei Abschluß der Versicherung zahlbar.

Das andere Merkmal der Prämie war ihre Einheitlichkeit
für sämtliche nach den Bedingungen für die Versicherung in
Betracht kommenden Personen.

Der Versicherungs-Abschluß erfolgte, wenn auch nicht in
Form, so doch nach den Grundsätzen der Coupon-Police. Der
Vertreter wurde mit den fertigen Scheinen ausgerüstet und
verkaufte diese gegen die Grundprämie von M. 1.—. Der
Versicherte hatte sodann seinen Namen auf den Schein ein-
zutragen, sowie Stand, Geburtsort und Tag, Eine Postkarte
mit gleichlautenden Angaben war an die Direktion der
„Securitas“ zu senden, um dort von dem Abschluß Kenntnis
zu erhalten.

Der Versicherungsschutz trat mit dem Tage in Kraft,
der auf den Eingang der Postkarte bei der Direktion folgte,
und zwar Jeweils auf die Dauer eines Jahres. Eine still-
schweigende Verlängerung erfolgte nicht. Es war also bei
Ablauf neuerdings eine Werbetätigkeit vorzunehmen, um die
Geschäftsverbindung aufrecht zu erhalten.

Irgendeine Gebühr, die die Unkosten der Gesellschaft zum
Teil ersetzt hätte, wurde nicht erhoben.

Einen Einfluß auf die Auswahl der Risiken konnte die
Gesellschaft bei dieser Antragsstellung nicht ausüben.

Für die Zusammensetzung der Wagnisse war also der in
den Bedingungen festgelegte Rahmen maßgebend;. daneben
konnten nur Hinweise an die Vertreter in Betracht kommen,
bestimmte Berufsgruppen zu meiden. Der praktische Wert
solcher Maßnahmen ist aber nicht zu hoch anzuschlagen, da
das Verdienstinteresse des Vermittlers einer strengen Beachtung
im Wege steht.

Nach kaum zweijährigem Bestehen mußte die „Securitas“
die Volks-Unfallversicherung wieder aufgeben. Eine Verwirk-
lichung des Grundsatzes, „die Unfallversicherung muß populär
werden“, war nicht erreicht. Kleeberg schätzt die Zahl der
insgesamt abgeschlossenen Volks-Unfallversicherungen für
einen Zeitraum von 2'/4 Jahren auf etwa 8600 Verträge.
Als Gründe des Mißerfolges wird von der „Securitas“ in ihrem

9*
        <pb n="21" />
        ﻿26

Geschäftsbericht für das Jahr 1899 der Mangel an größeren
Mitteln für die Einrichtung einer geeigneten Organisation
angeführt. Unstreitig hat dieser Grund mitgewirkt. In erster
Linie sind die Gründe aber in der Einrichtung selbst zu suchen.

Es zeigte sich, daß ein auf das Todesfallrisiko beschränkter
Versicherungsschutz von vornherein einen zu engen Fassungs-
bereich besitzt, da nur ein kleiner Teil des zu deckenden ge-
samten Unfallversicherungs-Bedürfnisses befriedigt wird. Eine
derartige Versicherung kann allein keinen genügenden Anreiz
für ihre Inanspruchnahme bilden. Verstärkt wird die daraus
für die Verbreitung der Einrichtung entspringende Hemmung
durch den Charakter der Unfallversicherung als reiner Risiko-
versicherung. Mit Ablauf der Zeit, für die die Versicherung
genommen ist, ist auch die Prämie vollständig verbraucht.
Eine Leistung unter allen Umständen bei Weiterzahlung
der Prämie wie bei der Volks-Lebensversicherung tritt nicht
ein. Die Fortsetzung einer einmal abgeschlossenen Versicherung
hat somit allein auf die wirtschaftliche Einsicht sowie die
moralische Festigkeit des Versicherten zu bauen. Nun liegt
aber bei einer derartigen Risikoversicherung die Gefahr vor, daß
leichter ein Versicherungskandidat für den ersten Abschluß
zu gewinnen ist, als für die Wiederholung, wenn mehrere
Jahre keinerlei für die Urteilsfähigkeit der breiten Massen
ersichtliche Gegenleistung in Form bestimmter Entschädigungen
vorliegt oder mit Sicherheit in Aussicht steht. Ist die Zahl
der Todesopfer, welche die Unfälle alljährlich erfordern, absolut
genommen, auch groß, so ist sie doch im Verhältnis zur Ge-
samtzahl der Bevölkerung gering und gelangt dem einzelnen
trotz der Verbreitung der Presse nur in beschränkter Weise
zur Kenntnis, so daß von einem lebhaften Bewußtsein der
Gefahr und damit verbunden einem auf Befriedigung
drängenden Versicherungsbedürfnis nicht gesprochen werden
kann. Gewiß liegt das Bedürfnis vor. Aber nur latent und
bedarf zu seiner Erweckung und Wachhaltung im Bewußtsein
des einzelnen einer nachhaltigen Propagandatätigkeit durch
unmittelbare Einwirkung seitens eines Vermittlers, der
sich über den Gesichtskreis des einzelnen hinausgreifende
statistische Zusammenstellungen und bestimmte Einzelfälle,
        <pb n="22" />
        ﻿21

die zeitlich oder örtlich in Verbindung mit der Person stehen,
der er den Versicherungsschutz anbietet, zunutze macht Zur
Durchführung einer derartigen Werbetätigkeit ist aber eine
Außenorganisation nötig, die Aufwendungen über das Maß
der Belastungsfähigkeit der Prämie mit den Kosten hierfür
hinaus erfordern würde, wenn sie ausschließlich durch diese
Einrichtung aufgebracht werden müßte. War nun die
Prämie der „Securitas“ von vornherein als unzureichend zu
bezeichnen, so konnte sie unmöglich eine Unkostenbelastung
ausbringen, die erheblich über den Prozentsatz bei der Volks-
Lebensversicherung noch hinausgehen mußte, der aber schon
mit durchschnittlich 40°j0 nicht zu hoch gegriffen ist.

Es hatte somit jener Teil der Fachpresse recht be-
halten, der das ebenso _ schnelle Verschwinden der Volks-
Unfall Versicherung aus dem Programm der „Securitas“ vor-
aussagte, wie sie plötzlich gekommen war. In ihrem der
Einrichtung gewidmeten Nachruf ging sie zu weit, wenn sie
glaubte, mit dem Mißglücken dieses Versuches die ganze Idee
der Volks-Unfallversicherung fachmännisch als abgetan er-
klären zu können. Das Experiment der „Securitas“ war un-
gemein wertvoll. Blieb auch ein Erfolg in der erwarteten
Lichtung versagt, so war gleichsam ein negativer Erfolg für
das ganze private Versicherungswesen zu verzeichnen, nämlich
praktisch ein Beweis geliefert, daß für das Versicherungs-
bedürfnis der breiten Volksmassen nach einer die Leistungen
der öffentlich-rechtlichen Versicherung ergänzenden ifnfall-
versicherung die Befriedigung nicht auf dem eingeschlagenen
Wege erzielt werden konnte.

c)	Die kombinierte Unfall- und Sterbegeldversicherung der „Albingia“
und „Hamburg-Mannheimer“.

Die Mißerfolge, die die „Securitas“ mit ihrem Versuch
der Einführung einer für die breiten Massen der Bevölkerung
bestimmten Unfallversicherung aufzuweisen hatte, schreckte
auf Jahre hinaus die Gesellschaften von neuen Schritten ab,
obwohl mit dem Steigen der Lebenshaltung der Arbeiterschaft
das Bedürfnis nach einem die öffentlich rechtliche Versicherung
ergänzenden Versicherungsschutz immer lebhafter empfunden
        <pb n="23" />
        ﻿wurde, und auch die nötigen Mittel zu seiner Befriedigung
vorausgesetzt werden konnten. Die Gründe für den Fehl -
schlag der „Securitas“ waren erkannt worden. Es mußten
ganz neue Wege beschritten werden. Den ersten Anlauf
hierzu unternahmen zwei Hamburger Versicherungs-Aktien-
gesellschaften, nämlich die „Albingia“ und die „Hamburg-
Mannheimer“, die dem Kaiserlichen Aufsichtsamt den Geschäfts-
plan für die kombinierte Unfall- und Sterbegeldversicherung
vorlegten und unterm 12. März 1913 die Genehmigung erhielten.
Dieses Jahr stellt somit das eigentliche Geburtsdatum der neu-
zeitlichen Volks-Unfallversicherung in Einzel Verträgen dar.

Die Versicherungsleistungen.

Als Versicherungsleistung bei der Volks-Unfallversicherung
kommt eine feste Einheitssumme oder ihr Vielfaches in Frage.
Diese ist für den Todesfall, herbeigeführt durch Unfall, sowie
den Fall der Invalidität, je M. 1000.— ; eine Person kann
gleichzeitig Höchstversicherungen in zehnfacher Höhe der
Einheitssumme laufen, haben.

Sowohl die Abgrenzung nach unten wie nach oben
entspricht dem Charakter der Volks-Unfallversicherung. Bei
der gewöhnlichen Einzel-Unfallversicherung pflegen M. 2000. —
für den Todesfall und M. 2000.— bis M. 4000. — für den In-
validitätsfall, sowie Mitversicherung einer Tagesentschädigung
von mindestens M. 2.— die praktisch niedrigst vorkommenden
Versicherungssummen zu sein, während der Durchschnitt weit
über diesen Leistungen liegt. Nach oben hin ist eine Grenze
bei der gewöhnlichen Einzel-Unfallversicherung nur unter
dem Gesichtspunkt festgelegt, daß die versicherte Tages-
entschädigung die bei Eintritt eines Unfalles zu erwartenden
wirtschaftlichen Schädigungen an Kosten der Wiederherstellung
und den Erwerbsverlust nicht übersteigt.

Mit der Versicherungssumme von M. 1000.— ist eine dem
Bedürfnis des arbeitenden Volkes angepaßte Mindestsumme
gewählt, während die Begrenzung nach oben hin eine zu
starke Belastung der Gefahrengemeinschaft durch ein einzelnes
Risiko vermeiden will. Aus diesem gleichen Gesichtspunkt
heraus ist die in der gewöhnlichen Einzel-Unfallversicherung
        <pb n="24" />
        ﻿23

nicht vorkommende Bestimmung vorgesehen, daß bei Ver-
unglückung mehrerer Personen durch ein und dasselbe Ereignis
ans die betreffenden Versicherten eine nach dem Verhältnis
ihrer Ansprüche zu verteilende Gesamt-Versicherungssumme
von M. 10,000.— bezahlt wird.

Die Leistung für den Todesfall kann, wie bereits erwähnt,
zwischen M. 1000— und M. 10,000.— in Abstufung von
M. 500.— festgelegt werden.

Daneben ist für den Invaliditätsfall in gleicher Höhe
eine Summe festgelegt, die jedoch nur im Falle einer dauernden
gänzlichen Invalidität in voller Höhe zur Auszahlung gelangt.
Gänzliche Invalidität liegt vor, wenn die Arbeitsfähigkeit
des Verletzten unzweifelhaft bleibend vollständig aufgehoben
ist und gilt ohne weiteres als feststehend bei Verlust der
Sehkraft beider Augen, Verlust oder dauernder Lähmung
beider Hände und Füße, zugleich einer Hand und eines
Fußes.

Bei nur teilweiser dauernder Invalidität wird ein nach
ihrem Grade zu bemessenster Teilbetrag der für die gänzliche
Invalidität vorgesehenen Entschädigung gewährt und zwar
in Abstufung auf die vier Gräde von 80, 60, 40 und 20
wenn die Arbeitsfähigkeit unzweifelhaft bleibend in wenigstens
dieser Höhe vermindert ist. Bei einer Invalidität von 95 %
würde demnach eine Entschädigung von 80°/„ der Ver-
sicherungssumme, somit bei der Einheitssumme von M. 800.—
geleistet. Eine geringere Teil-Invalidität als 20% wird nur
im Falle des vollständigen Verlustes oder der vollständigen
Gebrauchsunfähigkeit von Fingern oder Zehen entschädigt.
Hierfür sind in der sogenannten Gliedertaxe die Invaliditäts-
grade von vornherein festgelegt und betragen beispielsweise
für den Daumen der rechten Hand 10%, für den Zeigefinger
der rechten Hand 7%%, für die übrigen Finger der rechten
Hand 5"/0- Bei gleichzeitigem Verlust mehrerer Finger darf
die Gesamtentschädigung nicht die festgelegte Entschädigung
für den Verlust einer Hand übersteigen. In dieser Glieder-
taxe ist auch der vollständige Verlust oder die vollständige
Gebrauchsunfähigkeit eines Armes oder eines Fußes, sowie
der Verlust eines Auges von vornherein bewertet und zwar
        <pb n="25" />
        ﻿24

der rechte Arm oder die rechte Hand mit 50 °/0,
der linke Arm oder die linke Hand mit 35 °/0,
ein Bein oder ein Fuß mit 30°/,,,
ein Äuge mit 25 °/0-

Ein Vergleich mit den Leistungen der gewöhnlichen
Einzel-Unfallversicherung zeigt, daß diese in zwei Punkten
abweichen. Die reguläre Einzel-Unfall Versicherung hat
nämlich für die Teilinvalidität höhere prozentuale Leistungen,
indem zunächst jeder Grad der Invalidität in der tatsächlich
vorliegenden Höhe entschädigt wird, und sodann insofern, als
die Gliedertaxe höhere Beträge vorsieht. Der zweite und
wichtigere Punkt betrifft die Tagesentschädigung. Diese
fehlt bei der kombinierten Unfall- und Sterbegeld-Versicherung
vollkommen, während sie, wie Höhe der anteiligen Prämie
und Erfahrungen der Gesellschaften beweisen, in der gewöhn-
lichen Einzel-Unfallversicherung den wichtigsten Bestandteil
des Vertrages darstellt. Ans ihre Mitversicherung entfällt
70 o/0 der Prämie. Dies allein beweist die Höhe des Risikos.
Weit überwiegend die Mehrzahl der sämtlichen angemeldeten
Schadenfälle betrifft auch allein eine vorübergehende Arbeits-
unfähigkeit, also die Tagesentschädigung. Es nimmt deshalb
nicht wunder, wenn die Volks-Unfallversicherung von der
Deckung dieses Risikos Abstand nahm. Sie kann dies umso-
mehr tun, als die ganze Durchführung der Versicherung von
einer niedrigen Prämie abhängt und auch der öffentlich
rechtliche Versicherungsschutz der Krankenkassen und Berufs-
genossenschaften die Hauptbürde der wirtschaftlichen Nachteile
des Arbeiters bei einer Verunglückung tragen.

Die Prämie.

Der Einheitssumme entspricht die Einheitsprämie. Diese
beträgt wöchentlich M. 0.10 für je M. 500.— Versicherungs-
summe, mindestens aber M. 0.20 und höchstens M. 2.—. Diese
Prämie charakterisiert sich durch Besonderheiten, die der
ganzen Einrichtung den Stempel einer Volksversicherung erst
so recht aufdrücken.

Sie ist einmal Einheitsprämie,
        <pb n="26" />
        ﻿— 25 —

Der ganze Betrieb der regulären Einzel-Unfallversicherung
geht auf möglichst individuelle Erfassung der Gefahren-
umstäude aus der Berufstätigkeit hinaus, zu welchem Zwecke
die Mehrzahl der Gesellschaften mindestens 12 Gefahrenklassen,
manche andere aber noch mehr besitzen. Außerdem wird bei
der Beurteilung des Risikos das Geschlecht insofern berück-
sichtigt, als Frauen, wenn sie überhaupt genommen werden,
in der Regel eine Prämie zu zahlen haben, die eine Gefahren-
klasse höher liegt, als die des Mannes bei gleicher Berufs-
tätigkeit. Bei der* Volks-Unfallversicherung ist die Prämie
die gleiche für alle Versicherungssuchenden ohne Rücksicht
auf ihre Berufsarbeit und ohne Unterschied des Geschlechtes.

Die Prämie ist Einheitsprämie auch in dem Sinne, als
die Versicherungsleistungen nicht zerlegt werden können, so-
daß etwa nur für den Todesfall ohne Sterbegeld und Invalidität
oder diese Möglichkeiten ohne Todesfall versichert werden.

Das zweite charakteristische Merkmal der Prämie ist der
Umstand, daß sie Wochenprämie ist. Auch hierin drückt sich
die Eigenart der Volksversicherung aus. Während bei der
gewöhnlichen Einzel-Unfallversicherung den Ausgangspunkt
für den Vertragsabschluß der Grad des Versicherungsbedürf-
nisses bildet, wonach dann Leistungen mit Prämie bemessen
werden, fragt man bei der Volksversicherung zunächst, wie-
viel der Antragsteller für den vorliegenden Zweck auf die
Dauer zu entrichten in der Lage ist Das Primäre ist danach
die Prämienhöhe. Zahlt der Antragsteller M. 0.50 in der
Woche, so ist er in der entsprechenden Höhe versichert und
nicht umgekehrt geht die Werbetätigkeit vor sich, daß
etwa erst die Versicherungsleistungen festgestellt würden.

Das Hauptmerkmal der Prämie liegt aber in dem
wöchentlichen Einzug durch Abholung bei dem Versicherungs-
nehmer. Besteht hierzu auch weder rechtlich noch bedingungs-
gemäß eine Verpflichtung, so fällt und steht doch mit den
diesem Zwecke dienenden Einrichtungen die ganze Volks-
Unfallversicherung. Hierauf wird des Näheren im nächsten
Hauptteil eingegangen.

Von besonderem Interesse ist es, festzustellen, wie sich
dje Prämie aufbaut. Für die Mindestversicherungssumme von
        <pb n="27" />
        ﻿26

M. 1000.— beträgt sie wöchentlich M. 0.20; hiermit ist auch
die Lebensversicherung gedeckt, die eine Mindestleistung in
Höhe des Fünf hundertfachen eines Wochenbeitrages und
höchstens Rückzahlung der insgesamt einbezahlten Beiträge
gewährleistet. Unter Zugrundelegung der Allgemeinen
Deutschen Sterbetafel für Männer und Frauen und eines
Zinsfußes von 3 &gt;/-, °/0 würde sich bei einer reinen T.odes-
fallversicherung. wenn als durchschnittliches Beitrittsalter
30 Jahre angenommen ist, für die M. 0.20 Wochenbeitrag
entsprechende Versicherungsleistung eine Netto- Wochen-Risiko-
prämie von M. 0.0948 ergeben. Es verbleibt somit von den
M. 0.20 ein Rest von M. 0.1052 zur Tragung des Unfallrisikos
und der Verwaltungskosten bei der Versieheruugsart. Letztere
werden in der Volks-Lebensversicherung durchschnittlich mit
4O°/0 der Bruttoprämie angenommen. Nehmen wir den gleichen
Prozentsatz für die Volks-Unfallversicherung, so verbleibt
zur Deckung des Unfallrisikos nur M. 0.0252, also jährlich
M. 1.3104.

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Inhaltlich und nach ihrem Aufbau stimmen die Bedingungen
der kombinierten Unfall- und Sterbegeldversicherung der
beiden Hamburger Gesellschaften „Albingia“ und „Hamburg-
Mannheimer“ mit denen in der regulären Einzel-Unfall-
versicherung gebräuchlichen im allgemeinen überein. Es
genügt deshab Hervorkehrung jener Punkte, in denen die aus
der Besonderheit der Einrichtung sich erklärenden Ab-
weichungen zutage treten.

Die allgemeinen Versicherungsbedingungen bilden den
Rahmen für die gegenseitigen Leistungsverpflichtungen. Sie
enthalten insbesondere die Voraussetzungen, unter denen diese
seitens der Gesellschaften eintritt. Eine Entschädigungs-
leistung ist an das Vorliegen eines Unfalls geknüpft, wobei
die Begriffsbestimmung für Unfall mit der sich in der Praxis
der gewöhnlichen Einzelunfallversicherung herausgebildeten
übereinstimmt. Unfall ist jede unfreiwillig erlittene durch
ein plötzlich von außen mechanisch wirkendes Ereignis
hervorgerufene Körperverletzung, wozu in den ersten Be-
        <pb n="28" />
        ﻿27

dingungen der „Hamburg-Mannheimer“ noch als weiteres
Merkmal das der Gewaltsamkeit des Ereignisses festgelegt war,
später aber bei der Umarbeitung wieder fallen gelassen wurde.

Gedeckt sind außer den Berufsunfällen die sogenannten
Unfälle des täglichen Lebens, die sich losgelöst von der
Ausübung der Berufstätigkeit ereignen, wie Unfälle bei
häuslichen Verrichtungen, Unfälle auf der Straße usw. Neben
diesen beiden Gefahrengruppen unterscheidet die Einzel-Unfall-
versicherung noch eine Reihe von Sondergefahren, die als
Sportsarten und Liebhabereien bezeichnet werden, und die
nur bei ausdrücklicher Beurkundung eingeschlossen sind. Sie
werden von dem allgemeinen Unfallrisiko abgezweigt und
durch eine Zuschlagsprämie erfaßt. Ob nun die „Albingia“
und „Hamburg-Mannheimer“ mit ihrer Ausschlußbestimmung
zu den Unfällen bei Sportsbetätigung irgend welcher Art
ohne weiteres eine Entschädigungsverpflichtung für alle diese
Sondergefahren, die hierunter bei der gewöhnlichen Einzel-
Unfallversicherung fallen, ablehnen wollten, scheint nicht ohne
weiteres klar. Es kann nämlich ein und dieselbe Betätigung
das eine Mal als Sport angesprochen werden, unter anderen
Verhältnissen aber nicht. Von einem Arbeiter beispielsweise,
der zur Erreichung seiner Arbeitsstätte ein Fahrrad benutzt,
kann nicht angenommen werden, daß er hiermit einen Sport
ausüben wollte. In der späteren Umarbeitung haben die
beiden Gesellschaften diesen Punkt auch klar gestellt, indem
sie die ausgeschlossenen Sportsgefahren im einzelnen aufführen.

Durch diese Beschränkung in der Wirksamkeit der Ver-
sicherung verliert ohne Zweifel die Einrichtung etwas von
ihrem Charakter der Einfachheit und umfassenden Allgemein-
heit, wodurch sie insbesondere gegenüber der Abonnenten-
versicherung ins Hintertreffen kommt.

Die übrigen Ein- und Ausschlußbestimmungen, die zur
Ergänzung oder Erläuterung des Unfallbegriffs aufgenommen
sind, grenzen die durch die Gesellschaften übernommenen
Gefahrverhältnisse noch klarer ab, ohne eine wesentliche
Besonderheit aufzuweisen.

Ein automatisches Erlöschen, also ohne daß es einer
ausdrücklichen Kündigung bedürfte, ist mit Gebrechen oder
        <pb n="29" />
        ﻿28

Erkrankungen verbunden, wobei die Grenze der Versicherungs-
fähigkeit im allgemeinen bei einer noch mit 60 °'0 zu
bewertenden Arbeitsfähigkeit gelegen ist.

Ohne weiteres tritt die Versicherung auch bei Vollendung
des 65. Lebensjahres außer Kraft, während in der gewöhnlichen
Einzel-Unfallversicherung, der Erfahrung entsprechend, daß
bejahrte Versicherte ein sehr ungünstiges Unfallrisiko dar-
stellen, zwar auch eine Abstoßung, jedoch durch ausdrückliche
Kündigung zu erfolgen pflegt.

Die Anmeldung eines Unfalles hat bei der Gesellschaft
unverzüglich, bei einem Todesfall innerhalb dreier Tage zu
erfolgen, was in der späteren Fassung auf 24 Stunden
abgeändert ist unter Festlegung telegraphischer Meldung.
Ein Arzt muß von dem Verletzten spätestens von dem 2. Tag
ab nach Eintritt des Unfalls zugezogen werden.

Hinsichtlich der Prämienentrichtnng ist im Gegensatz
zur Volkslebensversicherung Verwirkung des Versicherungs-
anspruches nicht ohne weiteres an die binnen einer
bestimmten Frist unterbliebene Zahlung geknüpft, sondern
der Versicherungsnehmer ist durch schriftliche Fristsetzung
von 14 Tagen gemäß .§ 39 des Versicherungs-Vertragsgesetzes
erst in Verzug zu setzen. Da es sich um wochenweise zu
entrichtende Raten mit kleinsten Beträgen (M. 0,2o) handelt,
wird hierdurch eine ganz erhebliche Verteuerung des Geschäfts-
betriebes bewirkt.

Zu ihren Geschäftsunkosten sichert sich die Gesellschaft
in zweierlei Weise einen Zuschuß, indem sie eine Aufnahme-
gebühr von M. 1.— bei der Antragstellung erhebt, sodann
durch einen 10st/0igen Abzug von der Entschädigung als
Beitrag zu den Regulierungskosten, der jedoch M. 20.— im
Einzelfall nicht übersteigen darf.

Die Geschäftsführung ist derart geregelt, daß sie in die
Hände der „Hamburg-Mannheimer“ gelegt ist, jedoch Er-
klärungen, die dem Vorstand der „Albiugia“ zugehen, gleichfalls
volle rechtliche Wirkung haben.

Drei Paragraphen ordnen die besonderen Verhältnisse
der Sterbegeldversicherung, nämlich Höhe des Sterbegeldes,
das sich auf die Summe der eingezahlten vollen Jahres-
        <pb n="30" />
        ﻿29

Prämien beraißt, mindestens jedoch für je M.—.20 Wochen-
beitrag M. 100.—, sodann die Formalitäten bei der Auszahlung
hinsichtlich der beizubringenden Nachweise, schließlich die
Umwandlung der Versicherung in eine beitragsfreie bei Ein-
stellung der Prämienzahlung nach dreijährigem Vertrags-
bestand. Die beitragsfreie Versicherung ist gleich der Summe
der insgesamt eingezahlten vollen Jahresprämien.

Die Antragstellung.

Die gewöhnliche Einzel-Unfallversicherung ist auf
möglichst individuelle Erfassung des einzelnen zur Deckung
angetragenen Risikos bedacht und sucht sich deshalb durch
die Stellung einer Reihe von Fragen über Art und Hohe der
Berufsgefährdung, sowie die gesundheitlichen und wirtschaft-
lichen Verhältnisse des Versicherungssuchenden zu unterrichten.

Obwohl bei der Volks-Unfallversicherung die Einheitlich-
keit der Prämie für sämtliche Risiken ohne Rücksicht auf
die größere oder geringere Berufsgefährdung eines ihrer ver-
nehmlichsten Merkmale ist, läßt sich jede Fragestellung zur
Unterrichtung über die obigen Momente nicht gänzlich ver-
meiden. Es muß der Gesellschaft auch bei der Volks-Unfall-
versicheiung die Möglichkeit offen gehalten bleiben, das Ein-
schleichen jener Personen in den Verband der Versicherten
zu unterbinden, für die eine ganz außerordentliche Berufs-
gefahr vorliegt, wie beispielsweise Arbeiter in Pulverfabriken
oder anderen Unternehmungen mit Herstellung bezw. Ver-
arbeitung von hochgradig explosiblen Stoffen, Flieger, Tier-
bändiger, Seiltänzer oder Personen, die nach ihren gesundheit-
lichen Verhältnissen der Unfallgefahr in außerordentlicher
Weise ausgesetzt sind, wie hochgradig Kurzsichtige, Schwer-
hörige, Lahme.

Wie verhält sich nun tatsächlich die Fragestellung? Zur
Beurteilung der Berufsgefahr wird Unterrichtung gewünscht,
in welchem Betriebe der Antragsteller tätig ist, mit Angabe
der Fabrikationszweige oder Handelsartikel, ferner Art der
persönlichen Tätigkeit darin, sodann ob diese in Arbeiten auf
Bauten, Gerüsten, Leitern, in Bergwerken, Gruben, Stein-
brüchen, auf Schiffen, Kähnen, in Stallungen, Kellereien besteht,
        <pb n="31" />
        ﻿— 80

oder ihn in Berührung mit explosiblen Stoffen, Aufzögen, Kreis-
sägen, Hobel-, Fraß- oder sonstigen Maschinen bringt.

Die Fragestellung, die die gesundheitlichen Verhältnisse
klären soll, bezieht sich auf eine jetzige oder frühere Er-
krankung des Geistes, Gemütes, an Syphilis, Tuberkulose,
Gicht, Gelenkrheumatismus, Zucker- oder Eiweißausscheidung,
Blutungen aus inneren Organen, Blinddarmentzündung, Nerven-
schwäche, hochgradiger Nervosität, Ohrenfluß, Erkrankungen
des Herzens, des Magens, der Atmungsorgane, des Rückenmarks,
an Schlag-, Ohnmachts-, Krampf-, Schwindel-, epileptischen
Anfällen oder einer sonstigen Krankheit. Ferner wird Auskunft
verlangt, ob ein Gebrechen vorliegt, wie Bruch Blindheit,
Taubheit, Schwerhörigkeit, Lähmung, Verkürzung oder Ver-
stümmelung von Gliedern, Versteifung von Gelenken. Krampf-
adern, ünterschenkelgeschwüre, Rückgratsverkrümmung, Platt-
füße, sowie welches Körpergewicht im Verhältnis zur Größe
der Versicherungssuchende besitzt. Hiermit wird der Zweck
verfolgt, jene Personen von dem Versicherungsschutz fern zu
halten, für die eine Krankheit oder ein Gebrechen die Gefahr,
überhaupt einen Unfall zu erleiden, über das durchschnittliche
Maß hinaus erheblich erhöht, oder die Befürchtung nahe legt,
daß bei Eintritt eines Unfalles dessen Folgen besonders
schwerwiegend sich in Anbetracht der Krankheitsanlage
gestalten.

Ein weiterer Komplex von Fragen, die für die Beurteilung
des Unfallrisikos einschlägig sind, soll zum Aufschluß über
die Erfahrungen anderer Gesellschaften mit diesem Antrag-
steller führen und betrifft deshalb etwaige Vorablehnungen
oder Kündigungen von Vorversicherungen, die bei anderen
Gesellschaften genommen waren. Das stark individuelle
Moment bei der Unfallversicherung zwingt die Gesellschaften
zum Austausch ihrer ungünstigen Erfahrungen über die
einzelnen Versicherten, um Nachteile, die bei einer Gesellschaft
in Erscheinung getreten sind, den übrigen zu ersparen. Be-
sonders Personen, die durch ihr Verhalten bei der Abwicklung
von Schäden ersehen lassen, daß sie aus der Versicherung
nicht nur Ersatz ihres Schadens im Umfang der vereinbarten
Leistungen erwarten, sondern möglichst viel Gewinn ziehen
        <pb n="32" />
        ﻿31

wollen, müssen bei diesem mehr denn jede andere Versicherungs-
art sich auf Treu und Glauben gründenden Vertragsverhältnis
nach dieser individuellen Seite hin beurteilt werden können.

Unterzieht man nun die gesamte Fragestellung bei
der kombinierten Unfall- und Sterbegeldversicherung einer
kritischen Beleuchtung, so kann man sich- des Eindruckes
nicht erwehren, daß eine Reihe von Fragen, ohne daß hierfür
eingehender Prüfung standhaltende Gründe vorliegen würden,
von dem Antragsformular für die gewöhnliche Einzel-Unfall-
versicherung rein äußerlich übernommen wurde. So leuchtet
nicht ein, welchen Zweck die detaillierten Einzelfragen
über die berufliche Tätigkeit verfolgen, nachdem doch eine
Differenzierung des Risikos nach der in größerem oder ge-
ringerem Umfange vorliegenden Berufsgefahr nicht vor-
genommen wird. Es ist auch nicht eine Ausschaltung jener
Personen ins Auge gefaßt, für die eine erhebliche, wenn nur
nicht außerordentliche Berufsgefahr vorliegt, wie der Tage-
löhner, Bergleute, Bauarbeiter, Chauffeure, Fuhrkuechte, an
Maschinen tätigen Fabrikarbeiter, da dann ja der Einrichtung
von vornherein der Charakter entzogen würde, den sie sich
selbst beilegt. Es kann nur noch angenommen werden, daß von
den Gesellschaften der Zweck verfolgt wird, für statistische Er-
mittelungen sich die Unterlagen zu verschaffen. Ähnlich ver-
hält es sich hinsichtlich der übrigen Fragen, da über die
ungünstigen Risiken der Mitteilungsverband die einzelnen
Gesellschaften unterrichtet hält und bei Krankheitsanlagen
mit besonderen Klauseln bei der Volksversicherung nicht
gearbeitet werden kann.

Die Fragestellung lässt sich daher ohne Gefahr erheblich
vereinfachen. Es genügt eine Frage nach der Berufstätigkeit
mit Hinweis auf die nicht versicherbaren Berufe, die trotz
Prämienleistung keinen Anspruch auf den Versicherungsschutz
haben, und Hinweis auf die Erkrankungen, an deren Vorliegen
sich die gleichen Folgen knüpfen, also Ausschluß aus der Ver-
sicherung trotz der Prämienzahlung. Eine weitere Frage
ist einzuschalten, ob der Antragsteller bereits Unfälle erlitten
hat und irgendwelche Folgen zurückgebieben sind.
        <pb n="33" />
        ﻿32

d)	Die gleichartigen Einrichtungen der „Urania“ und der „Victoria“.

Noch in dem gleichen Jahre, wie die beiden Hamburger
Versicherungsgesellschaften „Albingia“ und „Hamburg-Mann-
heimer“, sei es nun, daß sie durch deren kombinierte Unfall-
und Sterbegeldversicherung angeregt wurde, oder sei es, daß
sie unabhängig hiervon auf Grund eigener Beobachtungen auf
die gleiche Bahn gewiesen wurde, trat die „Urania“, Aktien-
gesellschaft für Kranken- und Lebensversicherung zu Dresden
mit einer neu eingeführten „Lebens- und Unfallversicherung
mit wöchentlicher Beitragszahlung“ in die Öffentlichkeit.
Auch hier ist eine Lebensversicherung mit einer auf den
Todes- und Invaliditätsfall beschränkten Unfallversicherung
in einem Vertrag vereinigt und als Versicherung für „jeder-
mann“ gedacht. Die Gesellschaft führte zwei Tarife, einen V. 8,
bei der neben der Lebensversicherung der Unfallversicherungs-
schutz nur für den Todesfall gewährt wurde, und einen V. 9, der
sich außerdem auf den Invaliditätsfall und zwar sowohl voll-
ständige, wie auch teilweise Invalidität, mit Leistungen zwischen
M. 30 und M. 1000.— für die Einheitssumme erstreckte.

Ein wesentlicher Unterschied bestand aber zwischen
diesen Tarifen und der Versicherung der „Hamburg-Mann-
heimer“ insofern, als letztere das Sterbegeld erst nach dem
Tode zur Auszahlung brachte, also eine reine Ablebens-
versicherung bot, während die „Urania“ mit der Unfall-
versicherung eine vollwertige auf den Er- und Ablebensfall
geltende Lebensversicherung gewährte, bei der die Versicherungs-
dauer nach Wahl zwischen 20—15 Jahren festgelegt werden
konnte, nach deren Ablauf, auch wenn der Versicherte noch
lebte, die Lebensversicherungssumme zur Auszahlung gelangt.

Die Erweiterung der Lebensversicherung von der reinen
Todesfall- zu einer vollwertigen Lebensversicherung durch die
„Urania“ war ohne Zweifel ein Fortschritt, der die sonst
hierdurch verursachten Bedenken gegen die Einrichtung infolge
etwas größerer Komplizierung der Antragstellung vollkommen
aufwiegt.

Im Jahre 1916 unterzog die „Urania“ ihr Material für die
verbundene Lebens- und Unfallversicherung einer Umarbeitung.
        <pb n="34" />
        ﻿Statt der bisherigen Tarife Y. 8 und V. 9 kam ein neuer mit
der Bezeichnung V. 10 zur Einführung, der eine Unfall-
versicherungsleistung nur für den Fall des Todes und der
dauernden gänzlichen Invalidität vorsah, somit den Umfang
des Unfallversicherungsschutzes wieder außerordentlich ein-
schränkte. Die Beschränkung der Leistungsverpflichtung durch
die Gesellschaft für den Invaliditätsfall auf die Unfallsfolge
einer dauernden gänzlichen Aufhebung der Erwerbsfähigkeit
des Versicherten, welche Form sonst nur noch bei der Kunden-
Ünfallversicherung üblich ist, insbesondere der Abonnenten-
Ünf all Versicherung, macht den Wert der Unfallversicherung
ziemlich illusorisch.

Um den geringen Umfang der damit übernommenen Ge-
fahr richtig beurteilen zu können, sei nur erwähnt, daß in
der Abonnentenversicherung für die Mitversicherung der
Ganz-Invalidität in Höhe von M. 1000.— ein Zuschlag zur
Monatsprämie in Höhe von nur einem Pfennig im allgemeinen
als ausreichend bezeichnet werden kann.

Diesen Mangel kann natürlich auch die sonst sehr liberale
Fassung der Bedingungen nicht ausgleichen.

Versichert sind Berufs- und außerberufliche Unfälle ein-
schließlich der Sportsgefahren mit Ausnahme der Unfälle bei
Benutzung von Flugapparaten und sonstigen ungewöhnlichen
Beförderungsmitteln, sowie der tödlichen Unfälle beim Baden
und bei Wasserfahrten ohne Begleitung einer erwachsenen
Person. Berufsunfälle in Betrieben für Herstellung und Ver-
arbeitung von Explosivstoffen bleiben grundsätzlich aus-
geschlossen. Auch die „Urania“ hat für den Katastrophenfall
eine Höchstsumme von M. 10000.— in Aussicht gestellt als
Gesamtentschädigung, die äußerstenfalls bei gleichzeitiger
Verunglückung mehrerer auf Grund ein und desselben Er-
eignisses zur Auszahlung kommt. Die Fragestellung ist der
beschränkteren Leistungsverpflichtung gemäß auf die einfachste
Form gebracht.

Die Höchstversicherungssumme für eine Person beträgt
das Fünffache der Einheitssummen, nämlich M. 5000.— für
den Todesfall und den Fall der Ganziuvalidität, sowie M. 1500. —
Lebensversicherungssumme.

-Brig-l, Die private Volks-UnfaH Versicherung*.	3
        <pb n="35" />
        ﻿Das Jahr 1916 erlangte für die Volks-Unfallversicherung
dadurch eine besondere Bedeutung, daß in seinem Verlauf
die ■ größte und bedeutendste Volks-Lebensversicherungs-
Gesellschaft des Kontinents, nämlich die „Victoria zu Berlin“
durch ihr Tochter-Institut, die „Victoria, Feuerversicherungs-
Akt.-Ges.“, die verbundene Unfall- und Sterbegeldversicherung
aufnehmen ließ. Wenn allerdings in einem Teile der Fach-
presse die Einführung der „Victoria“ als bahnbrechende
Neuerung auf diesem Gebiet angekündigt wurde, so mußte
dies Befremden erregen, nachdem die Pioniertätigkeit der
beiden Hamburger-Gesellschaften auf diesem Gebiete der
„Victoria“ weder unbekannt geblieben sein konnte, noch
totgeschwiegen werden durfte.

Im großen und ganzen ist die Versicherungsform der
„Victoria“ mit dem Vorbild der „Hamburg-Mannheimer“ über-
einstimmend; es sollen deshalb hier nur die Besonderheiten
hervorgehoben werden.

Die Einheitssümmeu für die Unfallversicherung sind
M. 1500.— für den Todesfall neben M. 200.— bis M. 1000.—
für den Invaliditätsfall.

Die höchst zulässige Versicherungssumme ist das Zehn-
fache hiervon. Eine Begrenzung der Gesamtleistung für den
Katastrophenfall ist nicht vorgesehen.

Bei Teilinvalidität wird genau der Invaliditätsgrad ent-
schädigt, der unter Berücksichtigung der Berufstätigkeit des
Verletzten auf den Unfall hin eingetreten ist, jedoch unter
Ausschluß jeglicher Entschädigung für niedrigere als 25%
Teilinvalidität; ist also der Versicherte auf der einen Seite
gegenüber der „Hamburg-Mannheimer“ besser gestellt, insofern
Abstufung nach fünf Invaliditätsgraden nicht vorgesehen ist,
so erhält er andererseits auch bei Gliedverlusten, die unter
25 o/o einzuschätzen sind, keine Entschädigungsleistung.

Die Einheitsprämie ist wöchentlich M. 0.25, die binnen einer
Frist von 8 Wochen vom Fälligkeitstage ab zu entrichten ist.

Die Lebensversicherungssumme, die gleich der Summe der
Beiträge vom zweiten Jahre ab, mindestens aber M. 150.—
für je M. 0.25 Wochenbeitrag beträgt, wird beim Tode,
spätestens aber bei Vollendung des 85. Lebensjahres fällig.
        <pb n="36" />
        ﻿35

Die Unfallversicherung erlischt ohne weiteres bereits mit
Vollendung des 60. Lebensjahres.

Vollkommen neu ist bei der Einrichtung der Lebens-
und Unfallversicherung der „Victoria“ der weiblichen
Versicherten auch für den Fall des Todes durch Kindbettfieber
gewährte Versicherungsschutz und zwar in gleicher Höhe,
wie die Unfallversicherungssumme, wobei der Tod innerhalb
20 Tagen nach der Entbindung eintreten muß. Die An-
meldefrist für Unfälle ist auf eine Woche, für die Arztzuziehung
auf 4 Tage festgelegt.

Im Jahre 1916 haben auch die „Albingia“ und die „Hamburg-
Mannheimer“ ihre Unfall- und Sterbegeldversicherung um-
gearbeitet und als Ergebnis im Jahre 1917 neues Material
veröffentlicht.

Die Einrichtung erfuhr eine grundlegende Umgestaltung,
indem nach dem Vorbild der „Urania“ Entschädigung fin-
den Invaliditätsfall an das Vorliegen gänzlicher dauernder
Erwerbsunfähigkeit geknüpft wurde. Der Schwerpunkt war
nunmehr auf die Sterbegeldversicherung verlegt. Bei Plan I
beträgt das Sterbegeld für je M. 0.20 Wochenbeitrag M. 100.—
und steigt von 5 zu 5 Jahren, wobei für die Höhe der Todes-
tag maßgebend ist, während bei Plan II die Summe der
Beiträge im Falle des Erlebens des Endtermins der Prämien-
zahlung zurückerstattet wird, und zwar soweit dieses
M. 100.— für je M. 0.20 Wochenbeitrag übersteigt. Im Todes-
fall vor Erreichung des Endtermins der Prämienzahlung
kommt für jeden Fall M. 100.— für je M. 0.20 Wochenbeitrag
zur Auszahlung.

Durch die erhebliche Einschränkung des Unfall-
versicherungsschutzes ließ sich die „Hamburg-Mannheimer“
durch die „Victoria“ überholen, die bei der erfahrungs-
gemäß konsequenten Durchsetzung ihrer Einrichtungen auch
der Volksunfallversicherung zu dem Erfolg verhelfen wird,
der ihr in Ausfüllung einer unbestreitbar vorhandenen Lücke
in der Befriedigung des Versicherungsbedürfnisses gebührt.

Der Augenblick, in dem sich die „Victoria“ mit ihrem
gewaltigen engmaschigen und gründlich durchgebildeten
Werbeapparat der Volks-Unfallversicherung zuwandte, kann

3*
        <pb n="37" />
        ﻿— 3(3 —

als Besiegelung der Lebensfähigkeit dieser Idee angesehen
werden, nämlich den breiten Volksmassen in Ergänzung des
öffentlich rechtlichen Versicherungsschutzes eine private
Unfallversicherung in Kombinierung mit ' einer Lebens-
versicherung zu bieten.

2. Volks-Unfallversicherung in Form von
Kollektiv-Verträgen.

Die zweite große Gruppe der Einrichtungen bei den
privaten Gesellschaften zur Gewährung eines Unfall-
versicherungsschutzes an die breiten Volksmassen charakte-
risiert sich als Kollektiv-Verträge. In ihrer Gesamtheit lassen
sie sich als Kunden-Unfallversicherung bezeichnen, womit auch
ihr Wesen schon zum Ausdruck gebracht ist. In ihrer
reinsten Form ist es eine Nebenleistung beim Verkauf irgend-
welcher Ware mit der Absicht, den Anreiz zu deren Erwerb
zu erhöhen. Bildet diese Absicht den Ausgangspunkt der
Idee und erscheint somit der Versicherungsvertrag als Neben-
abrede, so hat sich in der Abonnentenversicherung aus der
Allgemeinen Kunden-Unfallversicherung in kurzer Zeit eine
Spezialform herauskristallisiert, die sich als für die Praxis,
besonders geeignet erwies. In ihr hat sich das Verhältnis
zwischen der ursprünglichen und der Nebenleistung nach der
wirtschaftlichen Bedeutung immer mehr zugunsten der
letzteren verschoben, und in Einzelfällen den Versicherungs-
vertrag derart in den Vordergrund gerückt, daß der Vertrag
auf Lieferung der Zeitung als das Untergeordnete und Neben-
sächliche erscheint.

a) Wesen, Entstehung und Entwicklung der Abonnenten-
Unfaliversicherung.

Das Wesea der Abonnentenversicherung besteht in der
Verbindung eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung
mit einem Vertrag auf den Bezug einer Tageszeitung oder
periodischen Zeitschrift. Die Versicherungsleistung selbst
kann mannigfacher Art sein und die Bedarfsdeckung bei den
verschiedensten Anlässen des menschlichen Lebens bezwecken,
wie beispielsweise bei Eintritt des natürlichen Todes, bei
        <pb n="38" />
        ﻿37

Eintritt eines Unfalles mit Todesfolge, zur Deckung der
auf der gesetzlichen Verantwortlichkeit sich begründenden
-Ersatzansprüche, in der Sachversicherung bei Verlust von
Vieh. Ihre hauptsächliche wirtschaftliche Bedeutung liegt
aber auf dem Gebiete der Unfallversicherung, neben der nur
noch die Sterbegeldversicherung in erheblichem Umfange
verbreitet ist,

Abonnenten-Unfall Versicherung ist demnach die an die
Organisation des Zeitungsgewerbes anknüpfende Einrichtung
zur Bedarfsdeckung im Versicherung»-technischen Sinne bei
tatsächlichem oder angenommenem Wegfall des Einkommens aus
der Verwertung der persönlichen Arbeitskraft auf einen Unfall
hin. Anspruch auf die Bezeichnung „Volksversicherung“ kann
diese Einrichtung erheben, da sie nach ihrem Wesen sich an alle
Abonnenten ohne Rücksicht auf Berufs- oder Standeszugehörig-
keit und Geschlecht wendet und tatsächlich in den Kreisen
der breiten Volksmassen, wiß sie der öffentlich-rechtlichen
Unfallversicherung unterliegen, ihre hauptsächlichste Ver-
breitung hat.

Die Abonnenten-Unfallversicherung ist, wie die ganze
neuzeitliche Unfallversicherung überhaupt, in England zum
erstenmal aufgetaucht und zur Entwicklung gebracht worden,
Ihr Bestehen ist verhältnismäßig jung. Es war im Jahre 1872,
als ein Verleger auf den Gedanken kam, die Zugkraft seines
Blattes durch das Versprechen einer Versicherungleistung bei
einem Reiseunfall zu erhöhen, und damit bei dem Publikum
guten Anklang, bei seinen Konkurrenten aber eifrige Nach-
ahmer fand. In ganz kurzer Zeit erreichte dort die Einrichtung
eine große Ausdehnung. In Deutschland erschien sie zum
erstenmal in den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts, reichlich
ein Jahrzehnt später als in England. Sowohl vom Verleger
selbst auf eigene Rechnung betrieben, wi.e auch bei Ge-
sellschaften in Rückdeckung gegeben, entwickelte sich bei
uns die Abonnentenversicherung zu einen machtvollen Mittel
im Konkurrenzkampf der Presse. Die auf dem Gebiete der
Volksversicherung bahnbrechende „Securitas“ war eine der
ersten Gesellschaften, die der Abonnenten-Verzeicherug, die
nicht nur im Kreise der Verleger zahlreichen Anfeindungen
        <pb n="39" />
        ﻿38

ausgesetzt war, sondern auch bei den Versicherern auf Miß-
trauen und Widerstand stieß, pflegliche Aufnahme gab, worauf
verschiedene Gesellschaften folgten. Heute sind es in der
Hauptsache drei in Deutschland arbeitende Gesellschaften,
die auf einen größeren Bestand von Äbonnentenversicherungs-
Verträgen bezw. Anzahl der versicherten Personen blicken
können, unter denen wiederum eine, nämlich die „Nürnberger
Lebensversicherungsbank“, eine vollkommen überragende
Stellung einnimmt. Auf sie entfällt weitaus der Löwenanteil
der gesamten in Kraft befindlichen Verträge, wie auch die
Anzahl der versicherten Personen bei ihr am größten ist.
Das Verdienst dieser Gesellschaft muß umsomehr hervorgehoben
werden, als das Institut bei einer Einrichtung, die so tief ein-
schneidend in die die öffentliche Meinung beherrschende Presse
ein griff, natürlich die schwersten Kämpfe zu bestehen hatte.
Alle diese Angriffe vermochten aber nicht die Lebensfähigkeit
der Abonnentenversicherung zu unterdrücken, So hat sie sich
heute zu einer im Versicherungswesen anerkannten bedeutenden
Stellung emporgerungen, aus der sie zu verdrängen wohl auch
ihre größten Gegner es aufgegeben haben. Sie ist eben in
der Befriedigung des Unfallversicherungsbedürfnisses der
breiten Volksmassen eine unersetzliche Einrichtung.

Es würde außerhalb des Rahmens dieser Arbeit fallen,
alle Probleme der Abonnentenversicherung einer Erörterung
zu unterziehen. Hier handelt es sich nur um Beleuchtung jener
Seiten der Einrichtung, die sie als Volks-Unfallversicherung
charakterisieren. Von vornherein scheidet aus der Betrachtung
aus die nicht beaufsichtigte Abonnenten Versicherung, wie sie
von den Verlegern auf eigene Rechnung und in eigenem Namen
betrieben wird und wofür der Konkurrenzkampf das Wort „Wilde
Abonnentenversicherung“ geprägt hat. Nur gestreift kann
werden die Frage der Durchführungsform, ob nämlich Ver-
sicherung gegen feste Prämie bei einer Gesellschaft genommen
ist, diese somit das Risiko trägt, oder nur die Gesellschaft
den Verlag mit ihrem Namen deckt und die Schadenbehandlung
erledigt, während der Verleger sämtliche Entschädigungs-
leistungen zuzüglich eines Verwaltungskostenbetrages ersetzt,
welcher Fall aber für den Verleger keine Versicherung im
        <pb n="40" />
        ﻿39

technischen Sinne mehr ist. Auch hinsichtlich aller übrigen
Probleme der Abonnenten Versicherung, wie ihrer rechtlichen
Natur, der Stellungnahme der Aufsichtsbehörden, der politischen
Parteien, der . Organisation der Zeitungsverleger und der von
Versicherungsgesellschaften hierzu, muß auf Spezial-Abhand-
lungen verwiesen werden, von denen heute noch die eines
ungenannt gebliebenen Verfassers in EhrenzweigsAssekuranz-
Jahrbuch XXX an Klarheit und Sachlichkeit unübertroffen
sein dürfte. Als gegnerische Stellungnahme ist beachtenswert
die Abhandlung von Schneider in der Zeitschrift für Ver-
sicherungswissenschaft X „Zur Frage der sog. Abonnenten-
Versicherung“, während als Quellmaterial von unschätzbarem
Wert die Denkschrift des Kaiserlichen Aufsichtsamtes über
die Abonnentenversicherung ist.

Die Versicherungs-Leistungen.

Als Versicherungsleistungen sind entsprechend dem in
Anschluß an einen Unfall in Erscheinung tretenden Bedarf
alle jene Fälle vorgesehen, wie sie bei der regulären Einzel-
Unfallversicherung bekannt sind. Es handelt sich also sowohl
um Entschädigung für den Todesfall, wie auch für den
Invaliditätsfall und zwar sowohl für dauernde wie vorüber-
gehende, gänzliche wie teilweise Arbeitsunfähigkeit. Was
zunächst die für den Todesfall vorgesehene Leistung anbelangt,
so pflegt diese in der Reges M. 1000.— zu betragen, kann
aber auch auf einen geringeren durch 100 oder 50 restlos
teilbaren Betrag lauten, wie umgekehrt ein Vielfaches der
als Einheitssumme zu bezeichnenden M. 1000,— vorkommt
und zwar äußerstenfalls M. 3000.—. Darüber' hinaus wird in
der Praxis meist nicht gegangen, weil sowohl bei den
für die Abonnentenversicherung in Betracht kommenden
Bevölkerungsschichten die mit dem Tod eines Erwerbsfähigen
verbundene augenblickliche wirtschaftliche Not der Familie
durch diesen Betrag behoben zu sein pflegt, als auch weil
durch noch größere Versicherungsleistung eine zu weitgehende
Belastung des Zeitungs-Unternehmens eintreten würde. Man
sucht vielmehr die Überbietung des Konkurrenten in anderer
Hinsicht zu erreichen, nämlich durch Einbezug jener Unfalls-
        <pb n="41" />
        ﻿40

folgen unter den Versicherungsschutz, die einen Verlust oder
eine Verringerung der Erwerbsfähigkeit zur Folge haben.
Ursprünglich nur auf den Fall der Ganzinvalidität, wie sie
ohne weiteres bei Verlust der Sehkraft beider Augen, Verlust
beider Füße oder Hände, bezw. eines Fußes und einer Hand
vorliegend erachtet wird, beschränkt, wird auch heute
dauernde Teilinvalidität entschädigt. In der Hauptsache ist
hierbei die Entschädigung für den Verlust oder die Gebrauchs-
behinderung gewisser Körperteile, vor allem der Gliedmaßen,
sowie des Gesichts und Gehörs ins Auge gefaßt. Es kommen
aber auch Verträge vor, die jeden die Halbinvalidität über-
steigenden Invaliditätsgrad entschädigen und zwar ohne
Rücksicht auf deren tatsächliche Höhe mit einer bestimmten
Versicherungssumme, beispielsweise M. 250.—. Im ersteren
Falle, dem der Entschädigung bestimmter Arten von Teil-
invalidität, sind durch eine Gliedertaxe diese nach ihrer Höhe
in den Bedingungen ausdrücklich bewertet.

Für die Versicherungsleistung ist eine weitere in den
Bedingungen vorgesehene Bestimmung von Belang, nämlich
daß bleibende Arbeitsunfähigkeit im Anschluß an einen Unfall
nur mit der Hälfte entschädigt wird, wenn sie durch Nerven-
krankheiten bedingt ist, was auch noch heute üblichen
Fassungen der Einzel-Unfall Versicherungs-Bedingungen ent-
spricht.

Die Beurteilung der Frage, welcher Invaliditätsgrad vor-
liegt, richtet sich nach der Möglichkeit, auf irgend einem
Gebiete des wirtschaftlichen Arbeitsmarktes eine den Kräften
und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit auszuüben, die dem
Verletzten unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung
und seines bisherigen Berufes zugemutet werden kann.

Für bestimmte Berufstätige, die Katastrophen, also
, gemeinsamer gleichzeitiger Verunglückung, besonders aus-
gesetzt sind, wie vor allem unter Tag arbeitende Bergleute,
ist von größter Bedeutung eine Bestimmung der Bedingungen,
die in- einem solchen Fall die Gesamtentschädigungsleistungen
auf in der Regel das Fünffache der Einheitsleistung zu
beschränken pflegt. Eine Reduzierung erfährt die Auszahlung
der Versicherungsleistung auch durch den für die Schaden-
        <pb n="42" />
        ﻿41

behandlung vorgesehenen Abzug von 10°/0 von seiten der
Gesellschaft, der auf den Höchstbetrag von M. 20.— im Einzel-
fall begrenzt ist.

Eine ganz besondere Bedeutung als Volks-Unfall-
versicherung kommt der Abonnentenversicherung aber dadurch
zu, daß einzelne Verträge auch Ersatzleistung für vorüber-
gehende Unfallsfolgen vorsehen unter der Bezeichnung „Unfall-
krankengeld“. Dieses pflegt M. 0,50 oder M. 1,00 zu betragen
und vom 15. bis äußerstens zum 45. Tag der ärztlichen
Behandlung nach Eintritt eines Unfalles gezahlt zu werden.
Hiermit ist der erste Versuch gemacht, die Regelleistungen
der gewöhnlichen Einzel-Unfallversicherung, die sich auf den
Todesfall, den Fall dauernder, gänzlicher oder teil weiser
Erwerbsunfähigkeit, sowie nur vorübergehender Arbeits-
unfähigkeit erstrecken, in einer Versicherungsform auch den
breiten Volksmassen, wenigstens im beschränkten Umfang
zugänglich zu machen.

Die Prämie.

Der ganze Schwerpunkt der' Abonnenten Versicherung liegt
in der Möglichkeit billigster Prämienberechnung. Durch die
Eigenart des Versicherungsbedürfnisses wird in allen einzelnen
Versicherungsarten ein hoher Unkostensatz bedingt, von dem
der Hauptanteil wieder auf die Ausgaben für die Anwerbung
der Versicherung entfällt. Der Prozentsatz der Gesamtkosten
pflegt um so größer zu sein, je mehr sich die Versicherungs-
einrichtung dem Charakter einer Volksversicherung zuneigt,
also geringe Versicherungsleistung und niedrige Beitragshöhe
aufweist. Die Abonnentenversicherung setzt, aber die bei ihr
vorliegende Indienststellung der ausgebreiteten Organisation
einer anderen wirtschaftlichen Einrichtung in die Möglichkeit,
diesen-Prozentsatz der Prämie nicht nur auf der Höhe der
in der regulären Einzel-Unfallversicherung üblichen Beträge
zu halten, sondern unter dieselben noch beträchtlich zu
ermäßigen. Vielfach können die Gesellschaften einer eigent-
lichen Vermittelungstätigkeit vollkommen entraten. Der
Verleger wird in seinem eigenen Erwerbsinteresse zur Ein-
führung der Abonnentenversicherung bei seinem Blatte vielfach
        <pb n="43" />
        ﻿42

angehalten und tritt so seinerseits an die Gesellschaft als
Vertragssuchender heran. Das Propogandamaterial kann auf
das geringste Maß beschränkt werden, vor allem bleiben aber
die Kosten, die mit dem Prämieneinzug bei der Volks-
versicherung im allgemeinen verknüpft sind, bei der Abonnenten-
versicherung erspart. Mit dem wöchentlich oder monatlich
zu zahlenden Abonnementsbeitrag ist ohne weiteres die
Versicherungsgebühr verbunden, ohne daß dies aber im
einzelnen Fall dem Versicherten bewußt ist, oder, daß er sich
über die Höhe dieses Anteils Klarheit verschaffen könnte.
So kann denn in der Abonnentenversicherung von vornherein
eine Prämie angeboten werden, die, verglichen mit den Auf-
wendungen einer anderweitig zu bezahlenden Unfallversicherung
den erheblichen Vorteil größter Billigkeit besitzt.

Die Prämienhöhe selbst bestimmt sich dann im Einzelfall
nach der Zusammensetzung der Abonnenten unter Berück-
sichtigung der Berufstätigkeit. Fachblätter mit einem aus-
schließlichen Leserkreis von bestimmter Berufszugehörigkeit
mehr kaufmännischer Tätigkeit, zahlen natürlich einen
geringeren Prämienbeitrag als jene mit gemischter Bevölkerung,
wie sie bei Generalanzeigern vorzuliegen pflegt. Bilden
Fabrikarbeiter einen erheblichen Prozentsatz der Leser, so
muß dies von ausschlaggebender Bedeutung bei der Prämien-
bemessung sein. Die höchsten Beiträge haben Verleger jener
Zeitungen zu zahlen, die in Bergwerk distrikten ihre
Verbreitung haben, besonders Blätter des Ruhrgebietes
und des Oberschlesischen Kohlengebietes. Katastrophal-
ereignisse durch schlagende Wetter erschweren das von der
Gesellschaft übernommene Risiko in ganz besonderem Maße.
Es ist deshalb bei diesem Risiko eine Prämie von M. 0.12
bis M. 0.14 pro Monat und Abonnent für je M. 1000.—
Versicherungsleistung auf den Todesfall die Regelerscheinung.
Blätter mit starkem Anteil von Arbeitern der Schwerindustrie
an der Leserzahl können nach ihrem Risiko auf M. 0.10
Monatsbeitrag pro Abonnent eingeschätzt werden. Vorwiegend
landwirtschaftliche Bevölkerung unter den Abonnenten er-
möglicht deren Herabsetzung bis M. 0.08, während Arbeiter
leichterer Industrie, wie Webereien, Spinnereien, Bekleidungs-
        <pb n="44" />
        ﻿48

.gewerbe, Tabakfabrikation usw., bis auf M. 0.07 und schließlich
Fachzeitungen mit starken Einschlag von kaufmännischen
Angestellten und Beamten unter der Leserschar sogar bis
M. 0.05 im Monat für M. 1000.— im einzelnen Falle herab-
zugehen ermöglichen.

Neben der Zusammensetzung des Abonnentenstandes nach
der Berufszugehörigkeit ist von ausschlaggebender Bedeutung
für die Bemessung der Prämienhöhe .die Höhe der Auflage..
Es liegt auf der Hand, daß ein Blatt mit 100000 Abonnenten
in sich selbst einen weitgehenden Gefahrenausgleich bietet,
während ein Blatt von nur geringer Auflage außerordentlichen
Schwankungen im Eisikoverlauf ausgesetzt ist.

Von grundsätzlicher Wichtigkeit für die Beurteilung
des- Eisikos und Bemessung der Prämie ist schließlich die
Frage, ob den Abonnenten der Beitritt zur Versicherung
freigestellt bleibt, in welchem Fall zwei Ausgaben, eine mit
und eine ohne Versicherung bei dem Blatt eingeführt werden
müssen, oder ob ohne weiteres sämtliche Abonnenten versichert
und für sie der Verleger beitragspflichtig ist. Im ersteren
Falle verzichten erfahrungsgemäß die günstigeren Eisiken auf
die Gewährung der Versicherung gegen Entrichtung eines
höheren Abonnementsbeitrages, während die beruflich oder
individuell besonders gefährdeten Eisiken sich zur Versicherung
drängen, Das bei der Abonnenten Versicherung im allgemeinen
vorliegende Durchschnittsrisiko wird dadurch seines günstigen
Teiles beraubt und deshalb erschwert.

Die Bedingungen.

Die bei einem Vergleich mit den Bedingungen der regu-
lären Einzel-Unfallversicherung zutage tretenden Besonder-
heiten der Bedingungen einer Abonnenten-Unfallversicherung
liegen auf dem gleichen Gebiete, wie wir sie bei der Be-
trachtung der Einzelverträge für die Volks-Unfallversicherung
kennen gelernt haben.

Der Versicherungsschutz knüpft an die Voraussetzung
eines zu Eecht bestehenden Abonnements-Vertrages an und
zwar muß das Abonnement mindestens seit einem Monat
ununterbrochen bestanden haben. Es ist damit eine, wenn
        <pb n="45" />
        ﻿44 —

auch sehr kurzbemessene Karenzzeit für die Versicherungs-
Gesellschaft festgelegt. Weitere Voraussetzung ist, daß das
Abonnementsgeld regelmäßig bezahlt wurde. Dieser Nachweis
in einem Schadenfall dürfte immerhin mit Schwierigkeiten
verknüpft sein, da die Organisation des Zeitungsgewerbes die
vorherige Aushändigung der Quittungen an die Vertriebs-
stellen für die Zeitung erfordert und deren Beeinflussung
durch die Anspruchsberechtigten im Sinne ihrer Interessen
nicht immer auszuschalten ist.

Der Umfang des Versicherungsschutzes geht über den
der regulären Einzel-Unfallversicherung erheblich hinaus
insofern nicht nur Unfälle des täglichen Lebens und bei
Ausübung irgendwelcher Berufstätigkeit in die Versicherung
eingeschlossen sind, sondern auch Unfälle bei Ausübung von
Sportsarten und Liebhabereien mit Ausnahme der Benutzung
von ungewöhnlichen Beförderungsmitteln, vor allem der Luft-
fahrzeuge. Eine Beschränkung der Versicherungsleistung auf
einen geringeren als den. normalen Betrag pflegt außerdem
zumeist für Unfälle durch Ertrinken und Unfälle mit nach-
folgendem Tod, die Bergleute unter Tag erleiden, festgelegt
zu sein.

Ursprünglich war aber dieser fast unbeschränkte Ver-
sicherungsschutz nicht vorgesehen, wie auch jetzt noch Verträge,
deren Abschluß in die frühere Zeit fällt, von der Wirksamkeit
des Schutzes ähnlich wie in der regulären Einzel-Unfall-
versicherung Unfälle bei Ausübung von Sportsgefahren, ferner
Unfälle von Personen, welche diese in Sprengstoff-, Pulver-,
Patronen-, Sprenggeschoß-, Zündhütchen-, Zündspiegel- und
Zündstoff-Fabriken erleiden, sowie Unfälle der Bergleute unter
Tag schlechthin ausschließen.

Die individuellen Voraussetzungen für die Gültigkeit eines
Abonnementsvertrages auf den Bezug der Versicherungs-
leistungen stimmen mit denen sonst im Unfallversicherungs-
Betriebe üblichen überein. Nur pflegt der Versicherungschutz
mit Vollendung des 65. Lebensjahres ohne weiteres zu er-
löschen, sowie bei dem Vorliegen bestimmter Gebrechen und
Erkrankungen überhaupt nicht in Kraft zu treten, bezw.,
wenn diese nachher in Erscheinung treten, wieder aufzuhören.
        <pb n="46" />
        ﻿



— 45 —

Es .handelt sich hierbei um Krankheiten, die die Gefahr, einen
Unfall zu erleiden, über das durchschnittliche Maß erheblich
erhöhen, oder Erkrankungen, die die Unfallsfolgen über das
gewöhnliche Maß hinaus verschlimmern, wie Geisteskrankheit,
Schlag-, Ohnmacht-, Krampf- und Schwindelanfälle, Epilepsie.
Siech-, Blind- und Taubheit, Lues, schweres Nervenleiden. Im
allgemeinen ist hierfür eine Invaliditätsgrenze von 40 °/0 an-
zunehmen, bei deren Vorhandensein, auch wenn sie auf den
Verlust von Gliedmaßen zurückzuführen ist, trotz des ge-
nommenen Abonnements der Versicherungsschutz nicht Platz
greift.

Die Begriffsbestimmung des Unfalles weicht von der bei
der regulären Einzel-Unfallversicherung festgelegten nicht ab.
Wesentlich ist nur die Bestimmung, daß grobe Fahrlässigkeit
die dem Versicherten bei dem Erleiden des Unfalls zur Last
gelegt werden kann, ihn der Versicherungsleistung beraubt.
In neueren Bedingungen pflegt jedoch auch hierin ein Wandel
eingetreten zu sein, insofern nur noch Vorsätzlichkeit bei
der Herbeiführung eines Unfalles, nicht aber grobe Fahr-
lässigkeit diese Wirkung hat.

Was die nach Eintritt eines Unfalles zu erfüllenden
Verpflichtungen des Anspruchsberechtigten anbelangt, so besteht
auch hier das übliche Bild, nämlich die Arztzuziehung spätestens
am zweiten Tage nach dem Unfall und unverzügliche Melde-
pflicht an die Gesellschaft, die bei einem Todesfall telegraphisch
binnen 24 Stunden zu erfolgen hat. Entsprechend der Eigen-
art des Versicherung, die eine unmittelbare Verbindung
zwischen Versicherten und Gesellschaft zunächst ausschließt,
solange nicht ein Schadenereignis eingetreten ist, abgesehen
die Berechtigung des Abonnenten, wie vom Verlag, so von der
Gesellschaft die Bedingungen einzufordern, ist in den Be-
dingungen besonders festgelegt, wer als anspruchsberechtigt
bei einem Todesfall zu betrachten ist. Es ist dies in erster
Linie der Ehegatte, sodann die ehelichen Kinder, schließlich
die Eltern und, falls auch diese nicht mehr am Leben sind,
die Geschwister.

Durch die Fassung der Bedingungen kennzeichnet sich die
Abonnentenversicherung als wahre Volks-Unfallversicherung.
        <pb n="47" />
        ﻿46

Sie zieht damit die weiten Kreise der werktätigen Bevölkerung
in den Bereich ihrer Wirksamkeit und gibt dem Versicherungs-
schutz seihst großen Umfang. Jede individuelle Erfassung
des Risikos ist unmöglich gemacht. Der Versicherer hat
deshalb mit einer Durchschnittsgefahr zu rechnen unter
Außerachtlassung aller Einflüsse, die auf das übernommene
Risiko durch die Art des Geschlechts, die der Berufs-
tätigkeit, den Umfang der Sportsausübung und die anderen
Besonderheiten, die in der Einzel - Unfallversicherung be-
rücksichtigt werden müssen, ausgeübt wird. Allgemeinheit
ist das oberste Merkmal des gebotenen Versicherungs-
schutzes.

b) Kunden-Versicherung.

Neben der besonderen Ausgestaltung der Kunden-
versicherung in Form der Abonnentenversicherung steht die
übrige Kundenversicherung an Bedeutung weit zurück. Da
sie immerhin von einigen wenigen Gesellschaften gepflegt
wird, kann sie hier nicht umgangen werden.

Ähnlich wie der Verleger seine Abonnenten versichert,
kommt es vor, daß der Kaufmann seine Kunden versichert
und zwar zumeist gegen Unfallsfolgen. So lassen beispiels-
weise große Fahrradhandlungen durch eine Gesellschaft ihren
Käufern Versicherungsschutz gewähren, wenn sie bei Benutzung
der Fahrräder der Firma verunglücken. Kalender-Fabrikanten
versichern die Käufer ihrer Wandkalender gegen Eisenbahn-
unglücksfälle, wenn dem Transportmittel selbst ein Unglück
zustößt. Kaufhäuser gewähren den Inhabern ihrer Rabattbücher
anstelle des Rabattes oder neben ihm einen auf den Todes-
fall beschränkten Versicherungsschutz. Ja ein Knopffabrikant
suchte bei einer Gesellschaft um ein Unterkommen für seinen
Vertrag nach, der dem Gebraucher seiner Fabrikate für den
Todesfall, herbeigeführt durch Unfall, eine Versicherungs-
leistung in Aussicht stellte.

Die Bedingungen derartiger Kundenversicherungen soweit
sie von Gesellschaften gewährt werden, sind denen der
Abonnentenversicherung nachgebildet. Sie zeigen keine
beachtenswerten Besonderheiten. Auch die Prämie wird nach
        <pb n="48" />
        ﻿den gleichen Gesichtspunkten ermittelt, wie hei der
Abonnentenversicherung.

Die wirtschaftliche Bedeutung dieser Versicherungsform
ist aber, wie bereits erwähnt, zurzeit noch äußerst gering
und ihre weitere Ausgestaltung, da es an einer dauernden
Beziehung, wie sie zwischen Zeitungsverleger und Abonnenten
besteht, fehlt, wohl nicht zu erwarten.

111.	Die charakteristischen Besonderheiten der
V olksversicherungen.

Einzel-UnfallVersicherungsverträge in Form der kom-
binierten Unfall- und Lebensversicherung auf der einen Seite
und die Abonnentenversicherung als Kollektivvertrag auf
der anderen Seite haben sich von den mannigfaltigsten Ver-
suchen bis heute allein als die zur Gewährung eines Unfall-
versicherungsschutzes an die breiten Volksmassen geeigneten
Einrichtungen erwiesen und praktisch bewährt. In dem nun
folgenden Abschnitt sollen die Gesichtspunkte einer zusammen-
fassenden Darstellung unterworfen werden, welche die besondere
Geeignetheit dieser beiden Versicherungsarten für den an-
gestrebten und erzielten Zweck aus ihrem inneren Wesen
heraus ableiten lassen. In der Mehrzahl sind sie bereits bei
der gegebenen Beschreibung der technischen Seite gestreift
oder doch wenigstens angedeutet worden. Sie lassen sich auf
die geglückte Anpassung an die wirtschaftlichen Verhältnisse
der breiten Volksmassen zurückführen, wie sie erreicht ist
durch die Möglichkeit der Versicherungsnahme kleinster
Summen, einfachste Gestaltung des Abschlusses, einheitliche
Prämienfestsetzung. Das Hauptmerkmal liegt aber in der
Einhebung der Prämien in kleinsten Katen und der Verbindung
der ganzen Einrichtung mit einer anderen wirtschaftlichen
Organisation.
        <pb n="49" />
        ﻿/

— 48 —

1. Möglichkeit der Versicherung kleinster Summen.

Es wurde bereits erwähnt, daß in der regulären Einzel-
unfallversicherung theoretisch ein Summenverhältnis, das
unter M. 2000.— für den Todesfall, M. 2000.— M. 4000.— fin-
den Invaliditätsfall und M. 2.— Tagesentschädigung wegen
zu starker Belastung des einzelnen Vertrages mit Verwaltungs-
kosten nicht angängig ist. Praktisch liegen die Verhältnisse
aber derart, daß bereits Versicherungen mit Leistungen des
l'/.2 fachen dieser Summen eine Seltenheit sind, das 21/2 bis
5 fache die Regel bildet. Soll den breiten Volksmassen fin-
den nach Befriedigung von dem Range nach vorangehenden
Bedürfnissen noch freien Teil ihres Einkommens eine Unfall-
versicherungsmöglichkeit geboten sein, so muß die Abgrenzung
der Summenhöhe auf geringere Beträge erfolgen. Diesen An-
forderungen entsprechen die beiden Einrichtungen der Volks-
Unfallversicherung. Die kombinierte Unfall- und Sterbegeld-
versicherung beginnt mit M. 1,000.— für den Todesfall in
Verbindung mit der gleichen oder 1 ’/2 fachen Summe für den
Invaliditätsfall, bei der Abonnenten-Unfallversicherung über-
wiegt die Zahl der Verträge mit M. 1000.— und geringeren
Summen auf den Todesfall. Mit diesen Summen, deren Verviel-
fältigung innerhalb ziemlich weit gesteckter Grenzen dem
einzelnen nach seinen Vermögensverhältuissen wenigstens bei der
kombinierten Unfall- und Sterbegeldversicherung ermöglicht ist,
kann der Arbeiter und seine Familie in Verbindung mit seinen
Ansprüchen aus der öffentlich rechtlichen Unfallversicherung
den Bedarf decken, der durch eine Einbuße in der Erwerbs-
fähigkeit und damit verbundenen Verdienstentgang ihm
erwächst.

2. Einfachheit des Abschlusses.

Für die praktische Wirksamkeit ist von nicht geringer
Bedeutung, daß sich der Versicherungsabschluß möglichst
einfach vollzieht. Die ganze bei der regulären Einzelunfall-
versicherung erforderliche Fragestellung zur Risikobeurteilung,
die sich aus den Grundsätzen ergibt, nur gesundheitlich
normale Risiken in den Versieherten-Verband zu übernehmen
        <pb n="50" />
        ﻿49

bzw. hierin abnormale unter Abschwächung der Gefahr, sowie
wirtschaftlich leistungsfähige Personen unter genauer
Erfassung der individuellen Berufsgefahr sowie Prüfung der
Frage, ob nicht Überversicherung vorliegt, kommt in Wegfall.
Hier genügen Fragen, die Indentifizierung des Versicherten
mit dem Verletzten im Schadenfall sicherstellen und bei den
Einzelverträgen Jene von dem Gebrauch der Einrichtung fern-
halten, die nach von vornherein feststehenden Grundsätzen
als nicht versicherbar ausgeschlossen werden. Bei der
Abonnentenversicherung vollzieht sich der Hergang des Ab-
schlußes noch einfacher, indem ein Abonnement auf die Zeitung-
oder Zeitschrift genommen wird, bei der die gebotene Ver-
sicherungsleistung entspricht.

Diese Einfachheit des Abschlusses ermöglicht bei den
Einzelverträgen dem Werbeorgan der Gesellschaft volle Aus-
nutzung des Augenblickes, in dem es ihm gelungen ist, das
latent vorhandene Versieh erungsbedürfnis zum lebhaften
Bewußtsein zu bringen. Gerade bei den in Betracht
kommenden Bevölkerungsschichten ist dieser Umstand von
ausserordentlicher Wichtigkeit, da hier der moralische Wider-
stand gegen die Lockungen zur weniger wirtschaftlichen
Verwendung des Geldes als zur Versicherungsnahme nur
gering ist. Wurde aber dem einmal gefaßten Entschluß
sofort Folge geleistet, so ist meistens nur regelmäßiger Einzug
der Prämie erforderlich, um den Vertrag aufrechtzuerhalten.

Eine Vereinfachung des Abschlusses ist gleichfalls bedingt
durch die Einheitlichkeit der Prämie für alle Berufsstände
und Altersklassen.

3.	Einhebung der Prämie in kleinsten Raten.

Die vorangehend ausgeführten beiden Gesichtspunkte
stehen an Bedeutung zurück gegenüber dem Umstande, daß
Einhebung der Prämien in kleinsten Raten erfolgt. Die
Inkassofrage ist die Lebensfrage in jeder Versicherungs-
einrichtung für die breiten Volksmassen. Mit dem regel-
mäßigen Einzug der Prämie in kleinsten Teilbeträgen steht
und fällt auch die Volks-Unfallversicherung Jeder Art. In
Übereinstimmung mit den Verhältnissen in der Volks-Lebens-

Brigl, Die private YoJks-UnfaU Versicherung.	4
        <pb n="51" />
        ﻿50

Versicherung bedarf es also der Schaffung eines weit-
verzweigten engmaschigen Agenten-Netzes, dessen Haupt-
tätigkeit in der Abholung der im Durchschnitt 40 bis 50 Pf.
betragenden Prämien, möglichst allwöchentlich und zwar am
Zahltag oder den nächstfolgenden Tagen, in der Behausung
des Versicherten besteht.

Um eine derartige Organisation ins Leben zu rufen und
leistungsfähig zu erhalten, bedarf es erheblicher Mittel, die
von der Volks-Unfallversicherung allein nicht aufgebracht
werden können. Es muß sich deshalb die Volks-Unfall-
versicherung immer an die Organisation einer anderen wirt-
schaftlichen Einrichtung ablehnen, ohne daß dieser hierdurch
Mehrkosten, im Gegenteil noch Vorteile erwachsen. Hierin
liegt der springende Punkt, der die grundlegende Idee jeder
praktischen Ausgestaltung der Volksunfallversicherung aus-
macht und aus dem sie ihre Lebensfähigkeit schöpft. Alle
anderen Charakteristiken sind eigentlich nur immer eine
andere Seite dieses einen Problems, nämlich der

4.	gemeinschaftlichen Organisation
für Versicherungseinrichtung und eine andere wirt-
schaftliche Leistung, die gegen das einheitliche Entgelt
zusammen bezogen werden.

Bei der kombinierten Unfall- und Sterbegeld Versicherung
besteht sie in der Lehensversicherung. Die Unfallversicherung
selbst ist ihrem Wesen nach Risikoversicherung. Mit Ablauf
der Zeit, für die ein Beitrag entrichtet wurde, ist er auch
verbraucht, ohne Rücksicht darauf, ob eine Versicherungs-
leistung fällig wurde oder nicht. Die Gegenleistung besteht
im Versicherungsschutz, also einem bedingten Anspruch. Dies
einzusehen, fehlt es den bei der Volksunfallversicherung in
Betracht kommenden Versicherungskreisen meist an der er-
forderlichen Urteilsfähigkeit. Es liegt deshalb die Gefahr
nahe, daß ein Versicherter alsbald seinen Entschluß zur Ver-
sicherungsnahme bereut und an der Weiterzahlung der Prämien
das Interesse verliert. Zu ihrer Begegnung suchte man nach
einer äußerlich nicht trennbaren Verquickung des Anspruches
        <pb n="52" />
        ﻿51

auf Unfallversicherung mit einer anderen wirtschaftlichen
Leistung. Nichts lag wohl hier näher als nach einer anderen
Versicherungsart Umschau zu halten, die eine Ergänzung zu
der schwachen Seite der Unfallversicherung bietet. Und doch
verging eine geraume Zeit, bis dieser Gedanke verwirklicht
wurde. Die Ergänzung fand man dann in der Volkslebens-
versicherung, die eine unter allen Umständen fällige, sei es
beim Tode oder auch im Erlebensfall zu beziehende Ver-
sicherungsleistung gewährleistet, deren Vorstellung stets von
neuem einen genügenden Anreiz abgibt, um die Widerstände
gegen die Weiterzahlung der Prämie zu überwinden. In den
Augenblicken, in denen im Vorstellungskreis des Versicherten
die Unfallversicherung mit ihrem reinen Risikocharakter au
Wertschätzung verliert, spornt ihn zur Weiterzahlung der
Prämie die Befürchtung an, andernfalls die in Aussicht
gestellte Lebensversicherungsleistung zu verlieren. Ganz
besonders zu der Kombination erwies sich die kleine Lebens-
versicherung geeignet, da sie einmal selbst Versicherung ist,
demnach keine fremdartige, wirtschaftliche Einrichtung ver-
wendet, sodann, da auch für die Durchführung die gleichen
Vorraussetzungen vorliegen, nämlich die Möglichkeit der
Prämienzahlung in kleinsten Raten. Beide Versicherungsarten
sind zur gegenseitigen Ergänzung wie geschaffen. Die Lebens-
versicherung gewinnt an Wert durch die Höhe der Ver-
sicherungsleistung, die für den Todes- und Ganzinvaliditäts-
fall bei der Unfallversicherung geboten werden kann, wo für
die gleiche Prämie ebensoviel Tausende als dort Hunderte in
Frage kommen, die Unfallversicherung, indem ihr Risiko-
charakter ein Sparmoment erhält. Zum Betriebe der Volks-
Unfallversicherung hat deshalb eine Versicherungsgesellschaft
eine eigene Organisation nötig, wie sie für den Betrieb
der Volks-Lebensversicherung bereits vorliegt, oder es
muß Anlehnung an die sogeartete Organisation einer anderen
Gesellschaft erfolgen. Das Letztere trifft bei ber „Albingia“
zu, die sich mit der „Hamburg-Mannheimer“ zu diesem Zweck
vereinigte, während der erstere Fall bei der „Viktoria“
vorliegt, auch wenn es sich dem Namen nach um zwei getrennte
Gesellschaften handelt.

4*
        <pb n="53" />
        ﻿Von dem Gesichtspunkt der Indienststellung einer vor-
handenen Organisation zur Durchführung der Volks-Lebens-
versicherung aus, wird von mancher Seite die andere Ein-
richtung der Volks-Unfallversicherung, die Abonnenten-
versicherung, an Geeignetheit für den verfolgten Zweck noch
höher bewertet. Nicht eine erst im Todes- oder nach vielen
Jahren eintretendem Ablauf im Erlebensfälle gebotene
Leistung, wie bei der Sterbegeldversicherung, nein, eine
täglich neu ins Bewußtsein tretende und ununterbrochene
wirkende Leistung aus dem Abonnementsvertrag bildet das
Bindeglied zwischen dem Unfallversicherten und seiner
Gesellschaft. Mag bei Aufnahme des Abonnements auch das
Bestreben, sich den Unfallversicherungsschutz zu verschaffen,
den Ausschlag gegeben haben, die täglich oder wöchentlich
neu erfolgende Lieferung der Zeitung oder Zeitschrift lassen
die Versicherung wohl oft für lange Dauer im Bewußtsein
des Abonnenten vollkommen in den Hintergrund treten. Ei-
weiß sich zwar in jedem Augenblick, wenn er seiner bedarf,
des Versicherungsschutzes teilhaftig, empfindet aber nicht die
dauernde Gegenleistung, die er zusammen mit dem Abonnements-
geld entrichtet. Der Zeitungsverleger stellt seine ausgedehnte
Spezialorganisation in den Dienst der Versicherung, während
umgekehrt die Versicherung dem Verleger eine wirkungsvolle
Waffe im Konkurrenzkampf abgibt. Beide verbindet auf das
Engste eine Organisationsgemeinschaft, aus der, von den
Auswüchsen abgesehen, für die breiten Volksmassen, ins-
besondere die Arbeiterschaft ein reicher Segen geflossen ist,
wenn man sich die nach vielen Hunderttausenden zählenden
Auszahlungen in die Erinnerung zurückruft, demgegenüber
die mit dem Abonnementspreis mitbezahlte Versicherungsprämie
in keiner Weise als irgendwie merkliche Belastung empfunden
wird. Nicht nur, daß lange Zeit hindurch dem Arbeiter
überhaupt der private Unfallversicherungsschutz versperrt
war, hätte er ihn nie in dieser billigen und bequemen Weise
erhalten können, wie es bei der Äbonnenten-Unfallversicherung
der Fall ist, die dem Versicherten durch die zur Verfügung-
stellung der vorhandenen Organisation des Zeitvingsgewerbes
den vielfach fast die Hälfte ausmachenden Teil der Prämie,
        <pb n="54" />
        ﻿53

die sonst für Anwerbung und Prämieneinzug aufgewandt
werden muß, vollkommnn erspart. Wo daher die kombinierte
Unfall- und Sterbegeldversicherung die Interesselosigkeit der
breiten Massen nicht zu durchbrechen vermag und das
Bedürfnis nach einem, den individuellen Verhältnissen in der
Höhe der Versicherungsleistung angepaßten Unfallversicherungs-
schutz nicht mit ihr erweckt werden kann, hat die Abonnenten-
Unfallversicherung vom volkswirtschaftlichen nnd sozial-
politischen Standpunkt aus unschätzbare Dienste geleistet und
wird wohl auf die Dauer dazu berufen sein, trotz aller Vor-
urteile, aller Anfeindungen und Neidungen, sie weiter zu
leisten.
        <pb n="55" />
        ﻿Richtlinien für die Weiterentwicklung der
Volks-Unfallversicherung.

Es gibt wohl kaum eine zweite wirtschaftliche Einrichtung,
die bei gleichbleibenden 6rundzügen ihres Wesens, in äußerer
Form und Ausgestaltung im einzelnen so sehr einem Wechsel
unterworfen ist wie die Versicherung. In erhöhtem Maße
muß diese Eigenart bei einer Versicherungsform in Erscheinung
treten, die erst so kurz besteht, wie die Einrichtungen der
Volks-Unfallversicherung. Die Umarbeitungen die beispiels-
weise durch die „Hamburg-Mannheimer“ und die „Urania“ erst
vor kurzem an ihrem Material vorgenommen wurden, zeigen
zur Genüge, daß hier noch alles im Flusse ist. Für den
weiteren Ausbau bereits heute bestimmte Gesichtspunkte fest-
zulegen, hält deshalb schwer. Anknüpfend an die Tatsache,
daß die ständige Steigerung in der Lebenserhaltung der
Arbeiter, die sie immer mehr zu einer Vorsorge gegen jene
Zufälligkeiten des Lebens zwingt, die ihr wertvollstes, ja
meist einziges Gut bedrohen, nämlich ihre Arbeitsfähigkeit,
sowie daß die Vorsorge im erforderlichen Umfang durch die
Sozialversicherung nicht geboten wird, der Arbeiter also
auch weiterhin auf seiner freien Willensentschließung unter-
liegende persönliche Maßnahmen in dieser Hinsicht angewiesen
ist, läßt sich bereits als allgemeine Richtlinie eine fort-
schreitende Erweiterung des Versicherungsschutzes aufstellen.
Insbesondere müssen Wege aufgefunden werden, dem Arbeiter
auch für den Fall nur vorübergehender Unfallsfolgen einen
seinen Verhältnissen nach Form und Inhalt angepaßten
Versicherungsschutz angedeihen zu lassen. Ob zur Erreichung
dieses Zieles die kombinierte Unfall- und Sterbegeld-
Versicherung oder die Abonnentenversicherung die geeignetere
        <pb n="56" />
        ﻿55

Form ist, kann nur die praktische Entwicklung lehren. Eine
Frage der Zukunft ist es auch, ob die Versicherungsunter-
nehmungen es verstehen werden, das Zeitungswesen in
erhöhtem Maße und neben ihm noch andere für den Zweck
passende Organisationen in ihren Dienst und damit den
Dienst der Allgemeinheit zu stellen. Sicher ist aber, daß die
Mehrzahl der Gesellschaften nicht weiterhin, wie es heute
noch der Fall ist, an der Tatsache, daß mehr als die Hälfte
des erwerbstätigen Teiles des deutschen Volkes, wie er der
öffentlich rechtlichen Unfallversicherungspflicht unterliegt, ein
nachweisliches Bedürfnis nach Ergänzung des hiermit ge-
nossenen Unfallversicherungsschutzes besitzt, mit einer ab-
wehrenden Geste in Betonung ihrer Vornehmheit und Würde
vorübergehen kann. Es ist Pflicht einer Jeden, ihr Teil zur
Lösung dieses wichtigsten Problems der privaten Unfall-
versicherung, ihrer Anpassung an die Bedürfnisse der breiten
Volksmassen, beizutragen.
        <pb n="57" />
        ﻿Lebenslauf.

Ich wurde am 28. Juni 1888 in Zuchering als Sohn des
Landwirts Jakob Brigl und seiner Ehefrau Anna, geb. Kraus,
geboren. Im Herbst 1900 kam ich auf das Kgl. Theresien-
Gymnasium in München, wo ich mit der Reifeprüfung 1909
meine humanistischen Studien beschloß. Hierauf studierte ich
während vierer Jahre an den Universitäten München und
Erlangen Rechts- und Staatswissenschaften. Im Jahre 1912
legte ich die Diplomprüfung für staatlich geprüfte Ver-
sicherungsverständige in der administrativen Abteilung ab.

Seit meinem Weggang von der Universität war ich in
der Privatversicherung tätig und zuletzt Leiter der Unfall-
und Haftpflicht-Abteilung der Jduna in Halle.

Idee und Einzelheiten meiner Doktor arbeit entstammen
meinen Berufserfahrungen. Seit 1. Oktober 1917 stehe ich in
Zivildienst als stellvertr. Geschäftsführer der Kgl. Preuß.
Provinzial-Fleischsteile für die Rheinprovinz.

Nach meiner Staatsangehörigkeit bin ich Bayer und
katholischer Konfession.

Cöln, im Dezember 1917.

Luitpold Brigl
Dipl Vers.-Verst.
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        ﻿45

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erbei um Krankheiten, die die G-efahr, einen
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: linaus verschlimmern, wie Geisteskrankheit,
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•: ments der Versicherungsschutz nicht Platz

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*| • die Bestimmung, daß grobe Fahrlässigkeit
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: irkung hat.

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s Anspruchsberechtigten anbelangt, so besteht
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