hier dem Safranhandel. Im Oktober 1477 gibt Valencia 10 000 fl. auf die Anlegung in Saragossa’). 1480 klagt Saragossa, daß ihm für neue Käufe nur 4000 fl. zur Ver fügung stehen 2 ). Neben der Ravensburger Gesellschaft sind auch die mit ihr verwandten beiden Gesellschaften der Mötteli und Ankenreute im spanischen Safranhandel tätig. Die Mötteli splittern sich um 1455, die Ankenreute 1477 von ihr ab. 1479 sind diese 3 Gesellschaften in Saragossa die einzigen neben Firmen mit spanisch oder französisch klingendem Namen s ). Im April 1480 machen die Mötteli größere Ein käufe als die Ravensburger Gesellschaft. Der Anteil der Ankenreute an derselben Anlegung wurde schon erwähnt * 4 ). So früh wie die Bodenseestädte sind auch schon die Nürnberger Kaufleute auf spanischem Boden nachzuweisen. Ein Hermann von Nürnberg kommt neben dem Überlinger im Geleitsbrief von 1383 vor. Die gleichzeitigen Aufzeich nungen Ulmann Stromers belehren auch über den spanischen Handel. Wer in Barcelona Safran kauft, muß berücksich tigen, daß auf ein Zentner zwei Pfund Tara gerechnet wird. Zwei Arten von Zöllen muß der Safranhändler bezahlen: Barceloneser Zoll 2 d. pro Pfund, Pfundzoll 4 d. pro Pfund. Auch den Fuhrlohn von Barcelona über Avignon, Genf, Bern, Konstanz zeichnet er auf. Man erkennt also einen ganz regel mäßig organisierten Handel, Unter den Kaufleuten des Zollbuchs von Barcelona finden sich als Safranhändler die Nürnberger Türbrech 5 ), die in sieben Jahren 1782 Pfund aus führen, 1446 beschwert sich der Nürnberger Magistrat beim Rat von Barcelona, daß den Nürnbergern kein guter Safran geliefert worden sei 6 ). — Häbler hält die Nürnberger für führend in dem aragonischen Safranhandel, der mit Um gehung von Barcelona über die Pyrenäen führte. Er er schließt das aus der Tatsache, daß 1415 vier Nürnberger Kaufleute einen Geleitsbrief von der Aragonischen Krone ausgestellt erhalten, und daß keiner dieser vier im Zollbuch von Barcelona erwähnt wird. Die vier Kaufleute sind Frie 1) Rav. Pap. 66. 2) Rav. Pap. 11. 3) Rav. Pap. 7. 4) S. S. 41. 5) Häbler X. 155. 6) Häbler XI. 28 ff,