52 finden. Verboten ist, die Sorten zu vermischen, sie unter falschem Namen zu verkaufen und dem Safran fremde Be standteile beizumengen. In letzterem Fall soll der Safran verbrannt und der Fälscher nach jeweiligem Urteil bestraft werden. Im besonderen wird Vorsorge dafür getroffen, daß Marksafran, Brunickel und Belegier rein verkauft werden. Das Bußgeld soll auf das Rathaus fallen und den Safran schauern von ihm ein bestimmter Lohn ausgesetzt werden. Die 6 Safranschauer fungieren in der Liste der städtischen Beamten zwar erst an sehr später Stelle ‘), doch gehören sie oft bekannten Kaufmannsfamilien an. 1495 ist Johann Fug ger von der Linie vom Reh Safranschauer 1 2 3 ), 1541 Caspar Imhof, 1550 Christian Behaim. Seit 1500 sind zahlreiche Namen überliefert “). Die Wirksamkeit der Schau erkennen wir aus den vielen Verurteilungen, die auf Grund der An zeigen der Safranschauer erfolgten und die Roth aus Müll- ners Annalen zusammenstellt. Aus den Jahren 1441, 1444, 1447, 1448, 1456, 1484 sind solche überliefert 4 ). Die Schau veranlaßt den Nürnberger Rat, auch im Ausland sich tat kräftig der Nürnberger Safranhändler anzunehmen. Die Zu rückweisung venezianischen Safrans wurde schon erwähnt, Eine Beschwerde über schlechten Safran geht auch 1446 nach Barcelona 5 ). 1470 schickt sogar der Vogt von Bormio Safranproben zur Untersuchung nach Nürnberg und erhält ein eingehendes Gutachten darüber'), Aus den Papieren der Ravensburger Gesellschaft geht auch die Bedeutung Frankfurts als Handelsplatz für Safran 1) Ratsverzeichnis und Ämterbüchlein 1516. Chroniken der deutschen Städte. I. 2) Schulte I. S. 650. 3) Roth : Geschichte des Nürnberger Handels. 1800—1802. 4) In Bezug auf die Grausamkeit der Strafen tauchen Zweifel auf. Einesteils sind die Strafen für das gleiche Vergehen sehr ver schieden, und ferner entspricht ihre grausame Härte nicht dem Ton in den gleichzeitigen Polizeiverordnungen. — Als ein Attest der Safran schauer über nicht gerechten Safran sieht Roth einen Zettel an mit den Worten: „Heinrich von Kölln Zettel den wir Ratt gaben am Freytag vor Dionisy A. 1497.“ 5) S. S. 42. 6) Schulte II. Nr. 391.