L Die Wertschätzung städtischer Grund stücke Zu Weleihungszwecken. Der Wohnungsbedarf des deutschen Volkes erfordert dauernd die Erhaltung mehrerer Millionen und die dem Bevölkerungswachstum angepaßte Neuerrichtung vieler Tausender von Wohnhausbauten. Dem Unternehmertum auf dem Bau- und Wohnungsmarkt ist die Erfüllung dieser Aufgabe aber aus eigenem Kapital, aus eigenen Mitteln nicht möglich. Es ergab sich daher die Notwendigkeit, Kredit für diese Zwecke zu schaffen. Der Lage der Sache nach mußte dieser Kredit den besonderen Verhältnissen angepaßt sein. Die Möglichkeit hierzu bot die Nechtsordnung der Bodenverschuldung, die den so genannten Besitzkredit in diesem Zusammenhange auf geordneter Grundlage regelte. Damit war die Kreditfrage aber nur in roher Form gelöst. Die reifere Lösung war die Errichtung solcher Stellen, die gewissermaßen eine äußere Ordnung in Angebot und Nach frage dieses Kredits brachten. Es waren dies die sogenannten reinen Hypothekarkreditinstitute, deren Hauptrepräsentanten für die städtische Verschuldung derzeit die Hypothekenbanken, für die länd liche die Landschaften sind. Diese Institute kennzeichnen sich dadurch, daß sie das Unterkunft suchende Kapital auffangen und dorthin führen, wo es be nötigt wird. Ihnen zur Seite traten im Laufe der Iahr- zehnte die Sparkassen und Versicherungsgesellschaften, einmal, weil sich in diesen Instituten auch große Geldsummen sammelten, dann aber auch, weil angesichts der Nechtsordnung der Bodenverschul dung die Anlage der Gelder auf diese Art bei ziemlich guter Verzinsung ausreichende Sicherheit bot. Der Gesetzgeber machte, zur Erhöhung die ser Sicherheit, allen hier genannten Kreditgebern entsprechende Vor schriften über die hergäbe des Kredits gegen dis Verpfändung von Grundstücken und über das Verhältnis, in dem der Kredit zum Werte stehen durfte. So entstand der sogenannte erststellige Kredit. Vieser Hy pothekarkredit soll, nach Lage der Sache und weil es sich ausnahms los um Gelder handelt, an welche Dritte gewisse Rechte haben, nur so weit gewährt werden, als es mit den Grundsätzen der Sicherheit vereinbar ist. Daher bestimmen die Vorschriften für die preußischen Sparkassen, daß sich die Hypotheken, welche die Sparkassen ausgeben, innerhalb