9 Die Berechnung des (Ertragsroertes erfolgt durch Kapitali sierung des nach Abzug der Steuern, Lasten und Unkosten ver bleibenden Iahresertrags unter Zugrundelegung eines Zinsfußes von 4—5 proz., zn der Kegel 41/2 Prozent. 8 ll. Die Hälfte der Gesamtsumme der nach den Vorschriften der 88 8, 9, lO gefundenen Wertziffern ergibt den Taxwert des Grund stückes. Ist das Grundstück zur Zeit der Abschätzung nicht bebaut oder derart bebaut, daß es keinen oder nur einen zu seinem sonstigen Wert in keinem Verhältnis stehenden Ertrag bringt, so stellt lediglich der Wert der Grundfläche den Taxwert dar. 8 12. Der nach vorstehendem festgestellte Taxwert bildet den Be leihungswert im Sinne des 8 12 des ljppothekenbankgesetzes. Falls besondere Umstände vorliegen, die einen geringeren ver kaufswert bedingen, so ist dieser verkaufswert unter Angabe der Gründe besonders festzustellen. In diesem Kalle ist der nie drigere Wert der Beleihung zu Grunde zu legen. Aus den Grundsätzen, die das Kaiserliche Aufsichts amt für Privatversicherung für die Beleihung und die Er mittelung des Wertes inländischer Grundstücke aufgestellt hat, sind folgende erwähnenswert: 8 11- Der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstücks darf den durch sorgfältige Ermittlung festgestellten verkaufs wert nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berück sichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. Die Abschätzung des Grundstückes ist auf den gegenwärtigen verkaufswert zu richten, etwaige für die Zukunft zu erhoffende Wertfteigerungen sind außer Ansatz zu lassen. 8 12. Für die Feststellung des Verkaufswerts sind die tatsächlich in den letzten Bahren unter gewöhnlichen Verhältnissen gezahlten Kaufpreise des betr. Grundstücks zu berücksichtigen; zugleich sind aber auch die inzwischen infolge baulicher oder sonstiger Ver änderungen des Grundstücks und infolge allgemeiner Preisver schiebungen eingetretenen Wertsteige, ungen oder Wertminderungen sowie die Kaufpreise für Grundstücke in gleicher oder gleich- werter Lage und von ähnlicher Beschaffenheit in Betracht zu ziehen. 8 13. Der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstücks darf den mittleren Betrag aus dem von den Sachverständigen