' 10 ■ ■■ getrennt anzugebenden Boden- und Lauwert einerseits und dem Ertragswert anderseits nicht übersteigen. 8 14. Der Bodenrvert ist nach Maßgabe der in den letzten Jahren für Grundstücke in gleicher oder gleichwertiger Lage gezahlten Kauf preise unter Berücksichtigung der Eigenart des abzuschätzenden Grundstückes und des etwa vor der Bebauung dafür gezahlten Kaufpreises zu bemessen. 8 15. Bei der Feststellung des Bauwertes sind die Herstellungskosten der Gebäude nach den ortsüblichen preisen unter angemessenem Abzüge für die Abnutzung und die Kosten etwa erforderlicher Ausbesserungen zu ermitteln. Ausstattungsteile, welche nur be sonderen Wünschen oder Bedürfnissen eines Eigentümers Menen, sind bei der Wertberechnung nicht mitzuberücksichtigen. Der bei der Beleihung angenommene Bauwert darf die Feuer- versicherungssumme der Gebäude zuzüglich eines angemessenen An schlages für nicht versicherte Gebäudeteile keinesfalls übersteigen. 8 16. Der Feststellung des Ertragswerts sind die tatsächlich gezahl ten Mietpreise zu Grunde zu legen, soweit sie unter gewöhn lichen Verhältnissen dauernd zu erzielen sind. Leerstehende oder von dem Eigentümer selbst benutzte Bäume sind nach angemessenem Anschlage zu bewerten. Sofern der angenommene Ertrag zu erheb lichem Teile auf Schätzung beruht, sind die in Wirklichkeit erziel ten Mieten innerhalb einer angemessenen Frist nachträglich zur Kontrolle zu ermitteln. Beim Abschlüsse des Darlehnsvertrages ist für den Gläubiger das Becht zu jederzeitigen Einsichtnahme in die Miet- und Kauf verträge auszubedingen. 8 17. von dem jährlichen Bohertrag ist diejenige Summe in Ab zug zu bringen, welche zur Deckung der ortsüblichen Lasten und Abgaben und der mit Rücksicht auf Alter, Bauart und Verwen dung der Gebäude im Jahresdurchschnitte zu erwartenden Un terhaltungskosten, sowie eines angemessenen Betrages für Amor tisation ausreicht, mindestens aber 15 v. £j. des Rohertrags. Besondere durch die Einrichtungen des Grundstücks bedingte Aus gaben, z. B. für Zentralheizung, elektrische Aufzüge u. a. so fern ihre Benützung in den Mieten eingerechnet ist, sind getrennt zu ermitteln und vorweg in Abzug zu bringen. Der hiernach verbleibende Reinertrag ist zu demjenigen Zins füße, den der Käufer eines derartigen Grundstücks üblicher weise erlangt und bei Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legt, mindestens aber zu 5 v. h. zu kapitalisieren.