■ 11 — Ausnahmsweise kann, sofern besondere Gründe dies recht fertigen, bei der Berechnung des Lrtragswerts unter die in Absatz 1, 2 bezeichneten Grenzen von 15 und 5 vom hundert herabgegangen werden. In solchen Fällen sind die maßgebenden Gründe in den Beleihungsakten ersichtlich zu machen und in den der Aufsichts behörde periodisch einzureichenden Beleihungsverzeichnissen an zugeben. Die sogenannte „Taxamtsschätzung" ist verschieden geregelt. Ueberall ist aber das Prinzip gegeben, daß im Gegensatz zum „Einzel schätzer", wie er in Preußen meistens in die Erscheinung tritt, ein „Kollegium" schätzt. Für das Großherzogtum Hessen sind diese Kol legien die Grtsgerichte. Sie bestehen aus dem Ortsgerichts oorsteher und den Gerichtsmännern. Die Grtsgerichte haben eine ganze Reihe von Geschäften, z. B. Beglaubigungen, Versteigerungen, Testaments- und Vormundschaftssachen, usw. zu erledigen. Zu letzteren gehört auch die Vornahme von Grundstücksschätzungen, die nach 8 5 der Dienstanweisung für die Grtsgerichte vom gesamten Grts- gericht, (im Gegensatz zu einzelnen Geschäften, die der Grtsvor- steher allein vornehmen kann) ausgeführt werden müssen. Die Dienst anweisung für die großherzogl. Grtsgerichte enthält auch Vor schriften über die „Schätzung von Grundstücken". Sie lauten, abge sehen von den Bestimmungen über die Gebühren folgendermaßen: 8 148. Das Grtsgericht hat auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer andern Behörde oder auf Antrag eines Beteiligten ein Grundstück, das in seinem Bezirke liegt, zu schätzen (Art. 135 A. G. z. G. s. G.) Das Gleiche gilt für die Feststellung des wertes von Nutzungen eines Grundstückes und des wertes von Rechten an einem Grundstücke. Zur Schätzung von Gebäuden kann das Grtsgericht, falls ihm keine bauverständigen Mitglieder angehören, zwei Bauverständige zuziehn. Sind zu diesem Zwecke Lauverständige von dem Amts gerichte nicht im voraus ernannt, so hat der Vorsteher das Amts gericht um Ernennung und Verpflichtung von solchen im einzelnen Falle zu ersuchen. 8 149. Bei der Abschätzung eines Grundstücks hat das Grtsgericht den laufenden verkaufswert zu ermitteln. Es hat sich dabei über die in der letzten Zeit ftattgehabien Verkäufe des ^u schätzenden Grund stücks und anderer Grundstücke von gleicher Lage und Beschaffen heit, über die Pacht- und Mietoerhältnisse des Grundstückes, sowie bei Gebäuden auch über den Feuerversicherungsanschlag und den baulichen Zustand zu vergewissern. Der augenblickliche verkaufswert ist als Schätzungssumme auch dann anzugeben, wenn er zufolge vorübergehender Umstände