-r-r — ■ ■ ■ 12 — außergewöhnlich hoch oder niedrig ist. In einem solchen Falle sind jedoch die besonderen Umstände, welche den preis außerge wöhnlich beeinflussen, ausdrücklich zu erwähnen, und es ist so gleich der Betrag zu schätzen, um welchen hierdurch der ver- kausswert vermehrt oder verringert wird. Ist das Grundstück mit einer Grunddienstbarkeit, einem Einsitz oder Auszugsrecht oder mit einem andern ähnlichen Rechte be lastet, so ist der Betrag, um welchen hierdurch der Wert des Grundstücks verringert wird, besonders zu schätzen. 8 150. Der Zweck, zu welchem die Schätzung erfolgt, darf keinen Einfluß auf die Feststellung des Wertes äußern. Die Grtsge- richtsmitglieder haben für den einem Beteiligten entstehenden Schaden aufzukommen, wenn sie beispielsweise im Hinblick aus eine beabsichtigte hppothekerrichtung einen höheren und im Hin blick auf einen elterlichen Gutsanschlag einen geringeren als den wahren verkaufswert angeben, (vgl. insbs. Hrt. 76 A. G. z. B. G. S.) 8 151. Jedes Grundstück ist in der Schätzungsurkunde für welche das in der Anlage IT. beigefügte Formular zu benutzen ist, genau nach dem Grundbuche zu bezeichnen. Die Schätzungsurkunde ist, wenn an der Schätzung besondere Bauverständige teilgenommen haben, außer von dem Vorsteher und von den Gerichtsmännern, auch von den Bauverständigen zu unterzeichnen.