- — 16 - ■— hier — wie wir bereits sagten — die Möglichkeit auch nicht so groß wie bei den Privatschätzern ist. So heißt es z. 8. in einem Artikel der „Zeitschrift für Wohnungswesen" (heft 23/24 1 942) über die Taxämter: „Auf der Tagung des badischen Sparkassenverbandes im Jahre 1906 bezeichnete man als Hauptmangel den Umstand, daß als Mitglieder der Taxbehärden nur Mitglieder des Gemeiade- rates und Gemeindebeamte fungieren. Es kämen immer noch zu hohe (!) Taxen vor und als Grund wurden angeführt vornehmlich Rücksichten der Gemeinderatsmitglieder auf ver wandte oder sonst nahestehende, denen man reich lichen Hypothekenkredit zuführen möchte, ferner auch der Wunsch mancher Gemeinderäte, die werte der Liegenschaften der Gemeinde ins rechte Licht zu setzen." Also auch hier kommen Beeinflussungen vor, wenn wir sie aus naheliegenden Gründen auch nicht für so erheblich betrachten, daß wir damit unsere grundsätzliche Anschauung, daß die Beeinflussungs- Möglichkeit nur eins kleine ist, revidieren müßten. Charakteristisch ist übrigens, daß auf jenem Sparkassenverbandstage nur über einzelne hohe Taxen, nicht über zu niedrige geklagt wird. Gegen die Beeinflussung der Schätzer gibt es aber, soweit der vornehmlich in Betracht kommende Darlehnsschuldner in Frage kommt, ein recht sicheres Mittel. von diesem Mittel hat die preußische Aussichtsinstanz über die Hypothekenbanken in vorbildlicher weise Gebrauch gemacht. Tine Verfügung vom 24. Dezember 1908 ordnet nach vannenbaum (Deutsche Hypothekenbanken) an, „daß zur Wahrung der Un parteilichkeit der für die Beleihungen der Hypothe kenbanken einzuholenden Taxen es nach Möglich keit zu vermeiden ist, daß der Darlehnssucher bei dem Taxgeschäft mit dem Schätzer in geschäftliche Ver bindung tritt. Es erscheine deshalb notwendig, daß die Beschaffung der Taxe und die Auszahlung der Schätzergebühren stets durch die Bank stattfindet und nicht etwa dem Darlehnssucher überlassen wird." Diese Verfügung erscheint voll geeignet, der Beeinflussung der Taxatoren durch die Darlehns s u ch e r entgegenzutreten, anderseits stehen, und das darf nicht übersehen werden, die Schätzer nunmehr aber unter dem Einfluß der Darlehns g e b e r. Die Taxämter sind, wie wir sagten, in der Regel dieser Ein flußnahme mehr entzogen, dafür besitzen sie aber auch um so weniger Beweglichkeit. Richt der Befund der zu taxierenden Sache, der frische, unverwischte Eindruck eines Grund st ücks spiegelt sich in fhrer Taxe wieder, sondern die Rom- promisselei der Taxamtssitzung, in der dieses Mitglied jener und jenes Mitglied dieser Ansicht ist. Dazu kommt die Tatsache, daß die Taxe trotzdem in gewissen Einzelheiten auf den An