■ " ----- 28 : - ■ Haufen werfen müsse. Diese letztere Ansicht mag übertrieben sein, charakteristisch ist aber, daß sie überhaupt aufzukommen vermag. Begründet wird — wie gesagt — diese Ansicht damit, daß die Spar kassen mit den Hypothekenbanken, die 10 Prozent höher beleihen können, sonst nicht konkurrieren könnten. Notwendiger Weise ergibt sich hieraus aber nun folgendes: Wenn feststeht, daß nur bei bestimmten Instituten mit einer gewissen Regel mäßigkeit Auswüchse vorkommen, dann liegt darin auch eine Korrek tur unserer Gedankengänge über die statistischen vergleiche zwischen Raufpreisen und Taxen. Wir haben dann nämlich nur für die öffentlichen Taxen, also für die Taxamtsschätzungen, ein gewisses „Mittel" ihrer Qualität, während die statistischen Ergebnisse bei den privaten Taxen durch eben jene Kaufpreise beeinflußt werden, die von Gesellschaften notiert wurden, bei denen statt der preis drückenden Umstände mit Recht vom Kaiserlichen Aussichts amt für Privatversicherung Mängel in der „Personenfrage" ver mutet werden. Abstrahieren wir nun unter Außerachtlassung der Ber liner Verhältnisse die Taxen der hiernach unsachverständigen privaten Schätzer oder stellen wir uns vor, daß durch irgendwelche Mittel der Stand der privaten Taxatoren von den nicht dazugehörigen Ele menten gesäubert wird, dann zeigt sich uns die private Taxe der öffentlichen Taxe überlegen und zwar in einem solchen Umfange, daß sich, wenn man davon aus geht, daß eine Taxe, ohne nach rechts und links zu sehen, ohne sich von der einen noch der anderen Rich tung beeinflussen zu lassen, den wahren Mert erfas sen soll, empfiehlt, sie nicht nur in ihrem heutigen Umfange gelten zu lassen, sondern dort, wo sie noch stiefmütterlich behandelt ist, in die ihr gebührende Stellung einzusetzen und sie zu schützen, wo es nur immer möglich ist. — — — Nicht nur die Taxarten, auch die Taxnarmen geben zu kriti schen Aeußerungen Anlaß. Hier soll nur Weniges herausgegriffen werden, da der Zweck dieser Zeilen im Wesentlichen auf die Würdigung der Taxarten gerichtet ist. In erster Linie möchten wir da einzelne Bedenken gegen die Grund sätze für die Ermittlung des Wertes inländischer städtischer Grundstücke, wie sie vom kaiserlichen Aufsichtsamt für Privatversicherung auf gestellt sind, geltsnd machen. Daß nach diesen Grundsätzen der Beleihungswert den mittleren Betrag aus dem von den Sach verständigen getrennt anzugebenden Boden- und Bauwert einer seits und dem Ertragswert andererseits nicht übersteigen darf und schließlich in der Regel zur Ermittlung des Reinertrags vom Roh ertrag mindestens 15 Prozent abgezogen werden sollen, birgt den Reim der Schablonisierung in sich. Bet Grundstücken z. B., die nicht ausgenutzt sind, könnte der „mittlere" Wert nach der ersteren dieser beiden Normen oft unter den nackten Bodenwert treten.