— 31 — Den Sachverständigen und Kreditgebern stehen in der Kegel die Feuerversicherungspolicen, Auszüge aus der Gebäudesteuerrolle. Erwerbsurkunden und Mietverträge zur Verfügung. Endlich besitzen eines der weiteren Hilfsmittel die großen Keal- Kredit-Gläubiger in den „Kaufpreisen" und den „Kaufpreis sammlungen." Dieses Hilfsmittel steht Sparkassen, Hypothekenbanken und Ver sicherungsgesellschaften in gleicher Weise zur Verfügung. Lin Iustizministsrialerlaß vom 2. Mai 1906 besagt nämlich folgendes: „Wird bei einem Grundstück infolge freiwilliger Veräuße rung ein neuer Eigentümer eingetragen, so ist in der Be kanntmachung an diejenigen, für welche eine Hypothek, Grund schuld oder Kentenschuld oder ein Kecht an einem solchen Kechte im Grundbuch eingetragen ist, die Mitteilung des Preises, zu dem das Grundstück veräußert worden ist, aufzunehmen. Ist ein preis nicht vereinbart, der Preis nicht bekannt oder dessen ziffernmäßige Angabe nach der Art der Preisbestimmung nicht tunlich, so ist der der Kostenberechnung zu Grunde gelegte Wert des Grundstücks in der Bekanntmachung mitzuteilen. Wird das beliehene Grundstück ohne besondere Wertangabe mit einem anderen Grundstück zusammen veräußert und der Kostenberechnung der zusammengerechnete Wert der Grundstücke zu Grunde gelegt, so unterbleibt die Mitteilung. Gebühren und Auslagen sind für die zusätzlichen Mitteilun gen nicht zu erheben." Die Aufsichtsbehörden legen der Beachtung von Kaufpreisen und Kaufpreissammlungen ein außerordentliches Gewicht bei. So heißt es in einer preußischen Ministerialverfügung vom 2. April 1906: „Dis -a.ngemefsene Berücksichtigung der bei demselben oder bei einem ähnlichen Objekte gezahlten Verkaufspreise gehört zu den „sorgfältigen Ermittlungen", welche die Grundlage der Bewertung bilden sollen." Line bayerische Ministerialverfügung vom 31. Iuni 1901 sagt u. a. : „Im allgemeinen wird die Annahme, daß die Verkaufspreise beliehener Anwesen eine Probe auf die Kichtigkeit der Schätzung und bezw. Belehnung zulassen, zutreffen und ist daher ein An laß zur Abänderung der betreffenden Anordnung nicht gegeben." Alle diese Hilfsmittel haben mit Ausnahme der Mietpreise das gemein, daß sie nur bedingten Wert haben, daß sie für sich betrachtet, ohne nähere Sach kenntnis durchaus gar keine Grundlage für eine zu verlässige Schätzung abgeben können. Damit soll na türlich anderseits ihr teilweise außerordentlich hoher Wert als Kontrollmittel gar nicht bestritten werden.