32 Die Auszüge aus der Gebäudesteuerrolle z. B. geben ledig lich ein Bild davon, wie, der Staat den „Nutzungswert" benutzt. Für die Zwecke der Besteuerung oder theoretisch statistische Zwecke mögen sie vollkommen genügen, niemals aber, um den wert des Linzelgrundstücks daran zu messen. Das geht schon aus den Aus- sührungsvorschristen für die Gebäpdesteuer-Nevision hervor. Ls heißt darüber in der dem Hause der Abgeordneten vorgelegten „Denk schrift über die gemäß § 20 des Gebäudesteuergesetzes vom 21. Mai 1861 ausgeführte dritte Nevision der Gebäudesteuerveranla gung" (Drucksache No. 391 H. d. Abg. 21 Legislaturperiode III. Zession 1910) folgendermaßen: „Der Nutzungswert ist in den Städten, sowie in solchen ländlichen Ortschaften, in denen eine überwiegende Anzahl von Wohngebäuden regelmäßig durch Vermietung benutzt wird, nach dem mittleren jährlichen Mietwerte der Gebäude mit Einschluß der dazu gehörigen Hosräume nebst Hausgärten (bis zur Größe von 25 Ar 53 (Quadratmeter gleich einem preußischen Morgen) festzustellen und dieser Mietwert ist nach den durchschnittlichen Mietpreisen abzumessen, die innerhalb der dem Veranlagungsjahr unmittelbar vorangegangenen zehn Iahre in der Ztadt oder Ortschaft bedungen worden find. (§ 6 des Gebäudesteuergesetzes.) Abzüge von den bedungenen Mietpreisen für allmähliche Ab nutzung, Unterhaltung, Verluste und dergl. m. sind behufs Fest stellung des steuerbaren Nutzungswertes nicht zulässig. Nur wenn die Mietpreise nicht lediglich für die Ueberlassung der Miet räume usw. bedungen sind, sondern auch die Vergütung für andere hierüber hinausgehende Leistungen des Vermieters mitent halten, oder wenn die Mietpreise nach den Verhältnissen der Mieter wegen regelmäßig wiederkehrender Mietaussälle, wegen sicher zu erwartender ungewöhnlicher Schäden an den Niet räumen höher als sonst bedungen worden sind, kann hierauf bei Ermittlung des Nutzungswerts Nücksicht genommen werden." Diese Grundsätze der Ausführungsvorschriften lassen keinen Zwei fel darüber, daß die Nutzungswerte der Gebäudesteuer nur Mittelwerte darstellen und höchst selten die Mit telwerte der Gegenwart sind, weil sie auf zehn verflossene Iahre zurückgreifen. Weiter kommt in Betracht, daß sie nur alle 15 Sahre ermittelt werden. Sn einem so langen Zeitraum können sich die Verhältnisse mehrere Male von Grund aus ändern — besonders in unseren schnellebigen Städten. Se älter darum die Veranlagung ist, um so weniger Wert besitzt sie, wenn wir einmal von den übrigen Nriterien absehen. Dies erweisen einige praktische Ziffern, d. s. Zt. ohne eine be stimmte besondere Wahl zu treffen, der „Deutsche Gekonomist" gab. Danach betrug der Gebäudesteuernutzungswert: bei einem bestimm len nach der veran- nach der veran- Berliner Hause in der lagnng 1865 lagung 1880 Beuthstr. Friedenstr. Mk. 21 600 10 800 Mk. 15 600 9 450