— — 39 c) einem in den Finanzierungsgeschäften und dem Hypo thekenwesen eingehend bewanderten Banksachver- verständigen, 6) dem Inhaber des zuständigen Katasteramtes. Der Bausachverständige (zu aj muß sich nicht nur die Kenntnis der baupolizeilichen Bestimmungen des betr. Gemeindebezirks ange eignet fycben, sondern auch die Bearbeitung von Straßenan lagen, Parzellierungsentwürfen und dergl. mehr beherrschen und in der Lage sein, den Wert der Gebäude nach dem örtlichen Befund, wie nach einem Neubauprojekt festzustellen, namentlich aber auch ein Urteil darüber abzugeben, ob und wie weit die vorhandenen Gebäude bezw. Gebäudeteile bei einem sachgemäßen Umbau erhalten bleiben können und daher neben dem Bodenwert bei der Ermittelung des Nealwertes in Ansatz zu bringen sind. Das unter b genannte Kommissionsmitglied dürfte ohne be sondere Schwierigkeiten aus der Ueihe der Gerichtsschöffen oder der für die Veranlagung der Gemeindegrundsteuer bezw. der staat lichen Gebäudesteuer gewählten Abschätzungsverordneten genom men werden. Dessen Tätigkeit hätte sich in erster Linie auf die Prüfung der Mietsnachweisungen, auf die selbständige Be stimmung der Mietswerte nach Maßgabe von „Vergleichsob jekten", insbesondere aus die Schätzung der von den Eigentümern selbstbenutzten Gelasse zu erstrecken. — Ihm würde vorzugsweise die Vertretung der Interessen der Eigentümer obliegen. Der Banksachverständige (zu c) muß befähigt sein, unter an- derm über die bei der Bildung von Kaufpreisen für Terrains üblichen Transaktionen Auskunft zu geben, aus den oftverklau- fulierten Abmachungen der Kontrahenten die reinen Kaufpreise nach dem Zustande zur Zeit der Schätzung zu ermitteln, und die Buchwerte von Grundstücken nicht physischer Personen mit den tatsächlichen handelswerten in Uebereinstimmung zu bringen. Er würde vorzugsweise die Nusgabe zu erfüllen haben, die bei der Aufteilung und dem parzellenweise stattfindenden verkauf von Terrains entstehenden Finanzierungskosten zu berechnen, die bei „Prioritätseinräumung" eintretende prozentuale Erhöhung 'des Kaufpreises anzugeben und vor allen Dingen die Bewegung auf dem Hypothekenmarkte zu überwachen, um danach für die verschiedenen Stadtgebiete und Gebäudegattungen den zeitge mäßen Zinsfuß der ersten und auch der zweiten Hypotheken festzustellen. Mit der zweckdienlichen Lösung solcher Aufgaben wird man nur Leute beauftragen dürfen, die mit dem hypo thekenbankwesen durchaus vertraut find. Vas betreffende Kommis sionsmitglied hätte überdies bei Aufstellung von Beleihungs taxen die Interessen der Bankinstitute wahrzunehmen. Die Berufung des (für den in Frage kommenden Bezirk) zuständigen Katasterkontrolleurs (zu d) als vierten Mitgliedes der Kommission erscheint schon deshalb geboten, weil dieser nicht nur über einen Teil der zur Schätzung erforderlichen Unter-