-■■■ ' - ■ 40 ' lagen (Kaufpreise, Größenverhältnisse, Mietsangaben) verfügt und sie der Kommission unterbreiten kann, sondern auch durch seine stete Beschäftigung mit der Begutachtung der Gebäude- stenernutzungswerte und der Ergänzungssteuerwerte, durch Ver handlungen mit den Eigentümern, Erledigung von Berufungen und die Kenntnis der Oertlichkeit die notwendige Erfahrung in Be treff der in Betracht kommenden Verhältnisse ausweisen kann." Kataster Kontrolleur Bothkegel tritt in der „Zeitschrift für Wohnungswesen" ebenfalls für Taxämter unter Heranziehung der Katasterkontrolleure ein. Er stellt folgende Gesichtspunkte in denlvor- dergrund. ,,l) Es muß das Taxverfahren in die Hände von völlig un abhängigen und als zuverlässig bewährten Organen gelegt wer den, die unter staatlicher Aufsicht stehen und 2) es müssen Stellen geschaffen werden, in denen regelmäßig die statistischen Arbeiten zum Zwecke der Beschaffung zuverlässiger Schätzungsun terlagen ausgeführt und soweit wie möglich veröffentlicht werden." Anderer Meinung wie die voraufgeführten Stimmen ist die Handelskammer Bochum, sie will an der Taxe durch einzelne Sachverständige festhalten. Den gleichen Standpunkt vertreten fast alle Hypothekenbanken, hier und da taucht daneben auch der Ge danke auf, an der Taxe durch einzelne Sachverständige zwar festzuhalten, aber den Sachverständigen eine über die allgemeine Haftung hinausgehende Haftungsverbindlichkeit für die Richtigkeit der Taxen aufzuerlegen. von ganz hervorragendem Interesse sind die Vor schläge der hier in Frage kommenden Sachverständi gen selbst. Sie haben sich mit Sachverständigen anderer Fächer in Gutachtervereinen, sogenannten Gutachterkammern zusam mengeschlossen. Der Zweck derselben ist folgender: 1. durch Zusammenschluß ihrer Mitglieder die gemeinsamen Bestrebungen, insbesondere die berufliche und wissenschaftliche Tätigkeit der Mitglieder auf dem Gebiete des Sachverstän digenwesens, zu fördern,' 2. den Behörden und dritten Personen Vorschläge zu Einrich tungen und Maßnahmen zu unterbreiten, welche sowohl der Allgemeinheit, wie den Bestrebungen der Kammern im besonderen dienen können. Als Mitglieder können nur die für die Behörden ein für allemal vereidigten Sachverständigen aufgenommen werden. Die Mitgliedschaft verpflichtet in erster Linie zur völlig unab hängigen und zur gewissenhaftesten Erfüllung aller Obliegenheiten der Sachverständigen nach Maßgabe des von ihnen geleisteien Sach verständigeneides. S,ie gewährt andererseits Anspruch auf Unter stützung durch die Kammern als Ganzes, sofern die allgemeinen Be strebungen derselben hierdurch berührt werden.