-- 45 ; ' 1 ~~ . ■' — Wege über die Landesgesetzgebung (z. B. gelegentlich der Linrick- tung der städtischen „Landschaften"), das eine oder andere nach dieser Richtung geschähe, so wären damit noch nicht die aus Reichs recht beruhenden Gesetze über das hypothekenbankwesen und die privaten versicherungsunternehmen abgeändert. Daß bei der derzeit traurigen Lage des Haus- und- Grundbesitzes, bei seiner Ueberlastung mit Steuern und sonstigen Rbgaben, dieser aus sich heraus ver möchte, die in den Taxämtern gegebene „Reform" zu überstehen, ist vollständig ausgeschlossen. Ruch bann, wenn man darauf verzichten wollte, die Taxen der Taxämter in der einen oder anderen Weise obliga torisch zu machen, ist dies anzunehmen, von dem kaiser lichen Russichtsamt für Privatversicherung ist zudem mit Sicherheit zu erwarten, daß es die versicherungsunternehmen veranlassen würde, nur nach öffentlichen Taxen zu beleihen. In den Grundsätzen dieses Rmtes für die Beleihung und die Er mittlung des Wertes inländischer städtischer Grundstücke heißt es heute schon in § 4: „Der Feststellung des Beleihungswerts muß eine Abschätzung des Grundstücks durch eine für diese Zwecke errichtete öffentliche Behörde oder einen oder mehrere private Sach verständige vorangehen." Weiter heißt es im § 5 der gleichen Grundsätze: „Soweit in einzelnen Bundesstaaten und Landesteilen Grund stückschätzungen zu Beleihungszwecken durch eine öffentliche Be hörde erfolgen, ist eine solche Schätzung einzuholen. Den hier durch festgestellten Wert des Grundstücks darf der Veleihungsjwert nicht übersteigen." Ruch die Sparkassen würden sür's erste — und man könnte es ihnen vorerst nicht verdenken — sich die bequeme Abwälzung, der Verantwortlichkeit auf die Taxämter nicht entgehen lassen und soweit wie möglich, nur aus der Grundlage von Taxamtsschätzungen beleihen. Lediglich die Hypothekenbanken würden vielleicht, wenn sie nicht gemäß § 12 des Reichshypothekenbankgesetzes vom Bundesrat hierzu gezwungen werden, vor wie nach an ihren alten Bräuchen fest halten. Da sie aber vornehmlich in Großstädten beleihen, außerdem Ge biete, wie das rhein.-westfäl. Rohlenrevier möglichst auch dann zu meiden suchen, wenn es sich um Großstadtobjekte handelt, so wird die Wirkung selbst im günstigsten Falle noch immer su rchtbar genug sein. Venn viele Tausend von Hausbesitzern werden alljährlich gezwungen werden, sich ihres Besitzes zu entäußern, weil sie das Manko der erststelligen Be leihung wahrscheinlich nicht aufzubringen vermö gen, andere werden ihren Besitz in der Zwangsver-