49 - aus dem Hypothekengeschäft gegenüber, stuf das Tausend berechnet ergibt sich für die zehn angeführten Jahre: 2,57 Mark Kursverlust, 0,03 Mark Risikoprämie. Morte sind hier überflüssig. vielleicht will aber die StaatsreLierung gerade dis Wirkung, die die Sparkassen zwingt größere Beträge in Staatspapieren anzulegen. Ein besseres Mittel gäbe es wahrlich nicht. Würden die Taxämter aber gar obligatorisch gemacht, dann wären die Sparkassen bei der Beleihungsgrenze von 50 Prozent — (an ihre Aenderung wird bekanntlich nicht gedacht) — auch noch dadurch geschlagen, daß sie große Teile des Veleihungs- geschäfts an die Hypothekenbanken usw. abgeben müssen, weil, wenn die Schuldner einmal einen Teil der ersten Hypothek zu rückzahlen müssen, sie einen Gläubiger wählen, der möglichst wenig zurückhaben will. Wenn man bisse Wirkungen zunächst vielleicht in Sparkassenkreisen noch nicht einsehen will, und daher — wie wir schon sagten — zur Taxamtsschätzung greifen wird, es wäre trotzdem merkwürdig, wenn es anders käme. Und wenn die Spar kassen überhaupt noch Hypothekengeschäfte machen werden, werden ihnen dann nicht die besten Bissen von den Hypothekenbanken weg genommen werden? Werden sie nicht schließlich nehmen müssen, was jene als minderwertig zurückgewiesen haben? All' diesen Ausführungen kann man nun entgegenhalten, sie sähen nur das Schwarze, nicht das Weiße. Die Reform des Realkrrdits und die Entschuldung des Hausbesitzes setze Taxämter voraus. Darauf antworten wir, daß die Taxämter Realkreditreform und Entschuldung direkt ausschließen wenn man von der gewaltsamen Entschuldung durch die Zwangsverstei- gerung absieht. Der preußische Landesverband der Haus- und Grundbesitzervereine, der unter dem Widerspruch anderer Hausbesitzer- organisationen einer der Rufer nach Tarämtern ist, hat denn auch schon den Rückzug angetreten, wenn er folgende Eingabe an den Landwirtschaftsminister machte: „Zeitungsnachrichten zufolge ist ein Gesetzentwurf über Tax ämter in Ausarbeitung. Es wird befürchtet, daß diejenigen Hy potheken, welche die Hypothekenbanken auf Grund der alten Beleihungsvorschriften ausgeliehen haben, bei deren Prolongation erheblich verkürzt werden müßten; das würde für den Realkredit unabsehbare schädliche Nachteile haben. Ts dürste sich deshalb in jedem Falle empfehlen, in dem Gesetz eine dahingehende Vor schrift aufzunehmen, daß es keine rückwirkende Kraft hat, daß es insbesondere nicht auf die von Hypothekenbanken bei In krafttreten des Gesetzes bereits ausgeliehenen Hypotheken An wendung findet und auch nicht auf deren Prolongation, sondern