-■■■ '■■■ — : 50 =-' daß für diese Hypotheken die alten Taxvorschriften in Kraft bleiben." Ganz abgesehen davon, daß die Landesgesetzgebung, wenn sie dieser Eingabe gerecht werden wollte, sich mit dem Reichsrecht in Widerspruch setzen würde (das hypothekenbankwesen ist durch Reichsgesetz geregelt- der § 12 Rbs. 2 dieses Gesetzes enthält bereits einschlägige Bestimmungen, nach denen der Bundesrat bestimmen kann, daß der bei der Beleihung angenommene wert den durch eine Schätzung des Taxamts festgestellten Wert nicht übersteigen darf) ist zu bedenken, daß durch derartige Vorschriften die Geld geber gar nicht gebunden werden können und anderseits ein Mittel erlangen, sich die Schuldner noch mehr, wie bisher zins- und abgabepflichtig ZU machen. Ganz ähnlich liegt die Sache, wenn man ableug nen wollte, die Einführung von Taxämtern leiste den bodenreformerischen Zielen Vorschub. Wieweit die Bodenreformer ihre Ziele nach dieser Richtung stecken, hat in einem der letzten hefte der „Grenzboten" (1. Ja nuar 1913) der Senatspräsident des Reichsversicherungsamt Fleischauer verraten, wenn er durch Taxämter zu einem bestimmten Zeitpunkt den gemeinen Wert der Grundstücke festgestellt und im Grundbuche eingetragen wünscht. Tr fährt dann wörtlich fort: „Dieser Wert des Rreals wäre für alle Zukunft als Höchstpreis bei allen rechtlichen Verfügungen über das Grund st ückreichsgesetzlich maßgebend. Zu widerlaufende Rechtshandlungen und Umgehun gen wären für nichtig zu erklären " Es würde falsch sein, wollten wir an dieser Stelle nur die primären, speziell auch in bodenreformerischer Hinsicht mit der Einführung der Taxämter in Preußen entstehenden Rachteile sehen. Unzweifelhaft werden nämlich auch noch andere Fol gen eintreten. Da ist z. B. in erster Linie des Umstandes zu ge denken, daß dis zukünftigen Taxämter auch zu Zwecken der Rb- schätzung von Rbsindungen für die Enteignung von Grundstücken oder wegen Zufügung von Bergschäden verwandt werden könnten. Die Feldgerichte in Hessen-Nassau können schon heute zu ähnlichen Abschätzungen herangezogen werden und selbst, wenn man bei Ein führung der Taxämter in Preußen zunächst hieran noch nicht denken sollte, so wird die Stunde doch schon sehr bald kommen, in der auch dieser Stein dem Bauwerk eingefügt wird. Was das für die Grund- und Hausbesitzer bedeuten würde, können wir nur andeuten. Zunächst erinnern wir da an die Bedeutung, die man der Ent eignung des Grundbesitzes zu wohnungpolitischen_ Zwecken in den Kreisen der Reformer beimißt. So wirft ein eifriger Vertreter der Taxämter, Dr. K. v. Mangold, Generalsekräter des deutschen Vereins für Wohnungsreform in einer „Rechtsordnung und Woh- nunZSverhältnisse" überschriebenen Broschüre u. a. folgende drei an den Deutschen Juristentag gerichtete Fragen auf: