■■■■—- — ■: 61 -- „Ist die Einführung der sog. Ionenenteignung, und zwar insbesondere (?) für unbebautes Land zur Beschaffung von Bau gelände notwendig, und auf welchem Wege geschähe sie am besten? Wie läßt sich das Lnteignungsverfahren für die Zwecke der Wohnungsbeschaffung beschleunigen und vereinfachen? Bus welchem Wege läßt sich den übermäßig hohen Entschädigungen bei der Enteignung von Grundeigentum begegnen?" Wer diese 3 Fragen liest, dem sollte sofort klar sein, warum von diesem Frager Taxämter verlangt werden. Er möchte den Gemeinden das Recht, große Bodenflächen, bebaute und unbe baute, zu Zwecken der Wohnungsbeschaffung zu enteignen, auf möglichst billige Weise sichern. Ob der Besitzer 100 000 Mk. für das Grundstück bezahlt hat, das ist gleich, wenn die Gemeinde es nur um einen geringeren preis enteignen kann! Wirklich, das in der Verfassung gewährleistete „Eigentum ist unverletzlich" gilt auch hier nichts mehr. Fordern demgegenüber auch die Haus- und Grund besitzer solche „Bemter", so sind sie sich entweder unklar über die Wirkungen, die die Verwirklichung ihrer Forderung haben muß oder sie haben noch nicht genug an Bürden und Lasten. Iedenfalls zeigen sie sich an diesem Punkte als die Schrittmacher ihrer ärgsten Feinde. Denn—wir widerholen nochmals—von jener Leite, von Lei ten derjenigen, denen das Privateigentum an Grund und Bo den verhaßt ist, werden dieGaxämter nur gef or dert um eben ihren bekannten Forderungen auf die Beine zu helfen und gerade dieser Gesichtspunkt sollte alle die, denen das Wohl des Privateigentums anGrundundBodenam herzenliegt, inderFrageder Taxämter recht vorsichtig machen. Zu bedenken ist übrigens, daß in Preußen die Verhältnisse doch zu ungleichartig sind, als daß man alles über einen Ramm scheren könnte. Für eine Großstadt ist es doch kaum möglich, ein einheitliches Taxamt zu schaffen. Was in dem einen Fall geht, muß in dem anderen vollständig Lchiffbruch leiden. In Preußen sind die Verhältnisse denn doch zu verschieden, als daß man hier eine ge wisse Generalformel aufstellen könnte. Und, hat man auch bedacht, welche Wirkungen die Einführung der Lchätzungsämter für das gewerbliche Leben haben wird? Gder sollte es nicht richtig sein, daß zahlreiche Gewerbetreibende wegen Kürzung ihres Realkredits auch in ihrem Gewerbebetriebe mattgesetzt und zu einem erheblichen Prozentsatz ruiniert werden? Zuletzt dürfen wir nicht unterlassen, der Wirkungen zu ge denken, die die Einführung irgendwie gearteter Taxämter für die privaten Schätzer haben würde. Wenn auch anzunehmen ist, daß ein kleiner Teil derselben als Mitglieder der Lchätzungsämter Ver wendung finden würde, so steht doch die Tatsache außer allem Zweifel, daß der größte Teil derselben materiell in erheblichem Umfange geschädigt würde. Nach den Grundsätzen unserer Rechts-