— - 52 •— — Ordnung müßten sie, wenn man nicht einfach über die ihnen zu gefügten Vermögensschädigungen zur Tagesordnung übergehen will, nach Analogie des Branntweinsteuergesetzes, des Reichssüßstoffge setzes und der Artikel 4 und 5 des Gesetzes betreffend das Post wesen vom 20. 12. 1899 (Aufhebung der Privatposten) tn der einen oder anderen Weise entschädigt werden. Wer sollte die Enr- schädigungeir dann aber wohl anders, wie die Allgemeinheit aufbringen müssen? Auch unter diesem Gesichtspunkte betrachtet, ist die Aus schaltung der privaten Schätzer und die Einführung der Taxämter keine süße Ituf}. — Ts fehlt nicht an versuchen, dem Ratasterkontrolleur die ausschlaggebende Position innerhalb der in Preußen angestrebten kollegialen Taxinstitute zu geben. Vas würde, von der Hauptfrage ganz abgesehen, sehr verfehlt sein und ein Uebersehen erheb licher Voraussetzungen der Wertermittlung bedeuten, die beim im praktischen Leben stehenden Sachverständigen sämtlich gegeben sind. Zunächst überwiegt in der größeren Hälfte der Fälle der Wert des ausstehenden Hauses den Wert des Bodens außerordentlich, das Maß des Wertes der Baulichkeiten, die bereits eingetretene Abnutzung, die Stockwerkzahl, der Romfort, wer wollte darüber und über die Beziehung zwischen diesen Dingen und dem Roherträge wohl besser zu urteilen vermögen, wie ein Bausachverständiger. 3a, wendet man nun ein, der Ratasterkontrolleur vermag aber, weil er die bereits entwickelten und ermittelten preise statistisch verarbeitet und bewertet hat, ein genaueres Bild zu gewinnen, wie der Bau sachverständige. Das leuchtet ein, ist aber trotzdem falsch, denn die Tätigkeit des Rata st er Kontrolleurs ist denn doch eine zu schematische, als daß sie die vielen Rüancen, die hier in Betracht kommen, zu erfassen per möchte. Besonders wenn er den Grt seiner Tätigkeit öfter wechselt. Zunächst einmal, und das scheint uns das entscheidende zu sein, wie kommt das Material, aus welchem er schöpft, zu Stande? Es handelt sich durchweg um die Sammlung von Raus preisen, die er zu steuertechnischen Zwecken vornimmt. Eine Nach prüfung, ob die preise angemessen sind, vermag der Ratasterkon trolleur wegen mangelnder Sachkenntnis in den meisten Fällen nicht vorzunehmen. Nun ist es doch Tatsache, daß nur der fluktuierende! Grundbesitz zu dieser Sammlung beiträgt. Der Rauf und der Verkauf von Grundstücken vollzieht sich doch im Wesentlichen bei den derzeit schlechten Verhältnissen der Grundbesitzes nur in besonderen Grenzen. In der Hauptsache werden Bauplätze gehandelt, deren Wert sich oft von heute aus morgen ändert und in den seltensten Fällen ein» gewisse Ronstante hat. Bei den bebauten Grundstücken wechseln freihändig öfter nur beliebte Geschäftsgrundstücke den Besitzer, während bebaute WohNgrundstücke nur ausnahmsweise, in der Regel, weil der Besitzer sie unter allen Umständen los sein will, den Eigentümer wechseln. Daneben ist aber das Maß des Besitz wechsels, wie Tabelle 17 erweist, gar nicht so umfangreich, daß