■ 58 ================= die Gemeinden oder der Staat als Träger dieser un denkbaren Einrichtung fungieren würde. Kuch eine schärfere hastpslichtderTaxatoren dürfte kaum zum Ziele führen. Venn sie würde doch nur zur Folge haben, daß eben jetzt auch die Taxatoren so niedrig taxieren, daß man ihnen nie etwas anhaben kann. Unser verlangen geht aber nicht nach niedrigen, sondern nach richtigen Taxen. Wenn die Ausführungen dieses Kapitels sich nach allem voraus gegangenen im Wesentlichen auch als eine Abwehr gemachter Re formvorschläge darstellen, so soll damit anderseits an sich die Re- sormbedürftigkeit des Schätzungswesens in Preußen nicht bestritten werden. (Es sind tatsächlich, wenn auch in beschränktem Umfange. Mißbräuche zu beseitigen. Dies ist um so notwendiger, als jeder versuch, die Realkreüitverhältnisse, die nachgewiesener Maßen viel fach im Argen liegen, zu bessern, sich nur vollziehen kann, wenn eine möglichst sichere Schätzung gewährleistet ist. Insbesondere wird die Lösung der Frage der „zweiten Hypothek" eng mit einer „richtigen" Schätzung zusammenhängen, .wennschon man sich keine zu weit gehenden Hoffnungen nach dieser Richtung machen darf, da diese Frage auch dort nock nicht gelöst istj wo man dhe aus diesen Gründen viel verlangten Taxämter hat. Wie reformiert man nun das Schätzungswesen. wenn nicht aus der Grundlage der hier bekämpf ten „Taxämter?" Wir meinen, daß hier der Taxausschuß des Ver bandes Deutscher Gutachterkammern recht beachtenswerte Vorschläge gemacht hätte. Die grundlegende Forderung ist die nach Gutachter kammern aus gesetzlicher Grundlage. Diese Gutachterkam mern bestehen zwar schon heute als eingetragene Vereine, aber ohne ge setzliche Grundlage, sie sind also reine Privatunternehmen. Daß es aber Zweck hätte, diese Gutachterkammern zu gesetzlichen Einrichtungen zu machen, den Beitrittszwang einzuführen, und zugleich die Gutachter da mit gewissen Ehrenpflichten zu unterstellen, dürfte wohl niemand bezwei feln können. Derartige Einrichtungen bestehen bereits für Aerzte. Anwälte und Apotheker. Wach § 63 der deutschen Rechtsanwalts ordnung kann z. B. das Ehrengericht der Anwaltskammer die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft und eine Reihe milderer Strafen beschließen. Die Einführung gesetzlicher Gutachterkam mern, denen alle vereideten Sachverständigen .anzuge hören hätten, also nicht allein die Schätzer, müßte ähnliche Strafen für den Gutachter vorsehen, der seine Schätzung oder sein Gut achten njcht nach Recht und Gewissen abgibt. Dadurch würde un zweifelhaft der Stand der vereideten Sachverständigen von solchen Elementen gesäubert, die entweder unfähig, oder unwürdig zu ihrem Amte sind. Wenn demgegenüber der deutsche handelstag davon spricht, daß die Gutachterkammern ein berufsmäßiges „Sachverständigen- tum" züchten, so ist dem entgegenzuhalten, daß die handelskam-