■ 59 ■ mmt, deren Zentralvertretung der handelstag ist, ja selbst neben Handwerkskammern und anderen Standesvertretungen be rufen sind, den Gerichten Zachverständige vorzuschlagen, daß sie ferner selbst Zachverständige beeidigen. Es wird also, soweit sie da von berührt werden, nur aus die Handelskammern selbst ankom men, welcher Dualität die sie interessierenden Sachverständigen sind. Der deutsche handelstag sieht in den Gutachterkammern auch „die Gefahr der teilweisen Ausschaltung der Handelskammern als Hilfsorgane der staatlichen Rechtspflege." _Das könnte wirklich in einzelnen Fällen absolut nichts schaden. Zu erinnern ist hier z. B. daran, daß von den Gerichten des rheinisch-westfälischen Koh lenreviers sehr oft in Bergschädenprozessen der Beweis beschluß ergeht, einen von der Handelskammer vorzuschlagenden sachverständigen ,zu hören. Das kommt beispielsweise beim Land gericht Essen jährlich wohl viele Dutzende Mal vor. Betrachten wir uns nun einmal die Zusammensetzung der Handelskammer in Essen. Nach dem Jahresbericht 1911 gehören ihr allein 12 di rekte Vertreter des Bergbaues an. Daß diese auch in Bergschäden- fällen — wenn auch unabsichtlich — darauf hinwirken, daß nur solche Sachverständige vorgeschlagen werden, die dem Bergbau ge- nehni sind, dürste aus der Hand liegen, während die Gutachter kammer, wenn sie vom Gericht angerufen würde, wesentlich un abhängiger zu arbeiten vermöchte. Dieser eine Fall tut dar, daß unter Umständen die Ausschaltung am Platze sein kann. Trotzdem soll aber der Tätigkeitsbereich der Handelskammern, Handwerkskam mern usw. mit der Einführung gesetzlicher Gutachterkammern ab solut nicht beengt werden, die Handelskammern z. B. sollen vor wie nach, soweit Handelsinteressen in Frage kommen, ihre alte Funktion behalten- die Gutachterkammern würden, zryeckmäßig aus gebaut, sogar die Ziel« der Handelskammern fördern können, indem sie, da sie auch deren beeidete Sachverständige mitumfassen würden, hinsichtlich der Auswahl derselben entsprechende Vorschläge machen oder zwischen den in Betracht kommenden Instanzen vermit teln könnten. Im Uebrigen ist aber dem handelstag entgegenzuhalten, daß das Sachverständigenwesen, soweit es ihn berührt, doch nur einen Bruchteil der Gesamtheit der vereideten Sachverständigen betrifft. Der hauptsächlichste Stamm der Sachverständigen gehört dem Bauge werbe an. Derartige Sachverständige können die Handelskammern aber gar nicht bestellen. Das ist wenigstens einer Verfügung des Re gierungspräsidenten in Arnsberg zu entnehmen. Sie lautet: „Die Herren Minister für Handel und Gewerbe und dev öffentlichen Arbeiten haben unterm 28. August 1911 II. a 2099 M. f. H. u. (5. HI. P. 2. 476 D. M. b. ö. 21. dahin entschieden, daß im vorliegenden Falle die Bestellung und Beeidigung gewerblicher Sachverständiger für die Beschaffenheit von Bauten durch die Handelskammer nicht statt-