'— 60 - haft sei. Bauten sind nicht Waren im Liane des § 36 der Ge werbeordnung. Diese Bestimmung verfolgt im wesentlichen den Zweck, den Handel- und Gewerbetreibenden die Möglichkeit zu geben, die Beschaffenheit, Menge oder Verpackung ihrer Waren von bestimmter unparteiischer Leite prüfen zu lassen und den Umsatz der Waren dadurch zu erleichtern und zu fördern. Dieser Gesichtspunkt trifft auf Bauten nicht zu. Nach dem Bericht der Handelskammer handelt es sich vielmehr darum, zur Begut achtung für gerichtliche Zwecke bestimmte Personen als geeignet vorzuschlagen. Das kann indes auch geschehen, ohne daß diese Personen aus Grund des § 36 der Gewerbeordnung angestellt und beeidet werden." Ln der Gerichtspflege s e l b st werden übrigens die Anschaungen des Handelstages über die Gutachterkammern nicht geteilt. Dies bestätigte der Vertreter der Handelskammer Dortmund in der Nus schußsitzung des Deutschen Handelstages vom l5. und 17. April 1912, wenn er sagte: „Der Landgerichtspräsident (Dortmund) habe sich sogar anerkennend über sie (die Gutachterkammer) ausge sprochen, und sie für noch befähigter als die Handels kammern ehalten, wenn es gelte, schnell einzugreifen, um einen Sachverständigen, der entgleist sei, auszuschalten, weil dieses Gremium über eine eingehendere Kenntnis der persön lichen Verhältnisse seiner Mitglieder verfüge. Der Landgerichtspräsident habe sich auch dahingeäußert, daß die Gutachterkammer die Liste der Sachverstän digen in gutem Sinne revidiert habe." hier hat der Land gerichtspräsident des Landgerichts Dortmund also das als praktisch ausgeführt bezeichnet, was u. (E., wenn auch in Anwendung auf das Schätzerwesen, mehr wie .jeder andere Schritt geeignet sein würde, die soliden und zuverlässigen Schätzer von den unzuverlässi gen zu scheiden und so dazu beizutragen, daß nur solche Schätzungen .zu Stande kommen, die das Auge des Kritikers vertragen können, daß nur solche Schätzer für Beleihungszwecke in Anspruch genommen werden, die eine Lösung der „Personenfrage", wenn wir einen Ausdruck des Kaiser!. Aussichtsamts für privatversichecung gebrau chen dürfen, gewährleisten. Der Taxausschuß des Verbandes deutscher Gutachterkammern normiert in seinen Leitsätzen (2 und 3) auch die Führung von Taxbüchern und die Sammlung statistischen Materials über die bei freihändigen Verkäufen erzielten preise durch die Gutachterkammern. Die Fassung der Leitsätze läßt keinen Zweifel darüber, daß es sich um Kontrollmittel handelt, die einen Ueberblick über die Tä tigkeit des einzelnen Schätzers gestatten sollen. In der Tat würden derartige Maßnahmen sicher geeignet sein, die Tätigkeit der Gut achterkammern hinsichtlich der Reinhaltung des Standes wirksam gu unterstützen, wenn dabei auch zu berücksichtigen ist, daß einzelne Kaufpreise ein Urteil über die Schätzertätigkeit eines einzelnen sachverständigen ohne Weiteres, wie aus einem früheren Kapitel