— ■ .. — 61 ■ ZU ersehen ist, nicht zulassen. (Es wird wohl immer einer gewissen Vielheit von Fällen bedürfen, aus denen heraus man mit Sicher- heit auf die (Dualität des Schätzers schließen kann. Unter diesem Gesichtspunkte möchten wir eine noch weitergehende Forderung, wie sie in den Leitsätzen des Tarausschusses des Verbandes Deutscher Gutachterkammern aufgestellt ist, erheben, nämlich die, daß bei der gesetzlichen Einführung der Gutachterkammern jedem Mit- gliede derselben die Verpflichtung auferlegt wird, periodisch tabel larische Uebersichten seiner Schätzungen dem Vorstande seiner Gut achterkammer einzureichen. Außerdem sollte den Grundbuchämtern die Verpflichtung auferlegt werden, die Mitteilung der Kaufpreise,, die sie nach der bereits mitgeteilten Ministerialverfügung heute bereits den hppothekengläubigern machen müssen, auch den Gut achterkammern zu machen, sollten Bedenken entgegenstehen, eine derartige Verpflichtung den Grundbuchämtern aufzuerlegen, so wäre hier Baum für die Tätigkeit des Katasterkontrolleurs, indem er den Gutachterkammern Uebersichten über die Kaufpreise zu machen hätte. — Den Gutachterkammern müßte — und darin würden wir die bedeutsamste Seite der Führung von Taxbüchern und Sammlung von Kaufpreisen sehen — natürlich auch die Möglichkeit gelassen werden, das gewonnene Material auch der praktischen Schätzer tätigkeit zuzuführen, indem die Taxbücher und Kaufpreissamm lungen den einzelnen Schätzern zur Einsicht (oder Abschriften daraus) zur Verfügung gestellt werden. ljier möchten wir auch noch einen anderen Punkt berühren. Das ist die Einsicht des Grundbuchs. §11 der Grundbuchordnung bestimmt darüber u. a „Die Einsicht des Grundbuchs (auch der Grundbuchakten) ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt." Mir ineinen, bei der Tätigkeit als Schätzer käme ein berech tigtes Interesse unbedingt in Betracht und es sollte seitens der hier in Betracht kommenden Sachverständigen dieses Interesse gel tend gemacht werden, jedenfalls sollte man wenigstens höchstinstanz- liche Entscheidungen darüber herbeiführen. In der Begel wird ^war die Einsicht des Grundbuchs und der Grundbuchakten ohne Bedeutung für die Taxe sein, es kann aber anderseits nichts schaden, wenn man alle Hilfsmittel, selbst, wenn sie noch so unbedeutend sind, heranzieht. Die Rechtsprechung über den § 11 der Grundbuchordnung ist jedenfalls nicht so abwei send, wie es allgemein von den Sachverständigen angenommen wird. Können unter Umständen sogar die Makler das Grundbuch einsehen, dar n ist kein Grund zu finden, die Einsicht den Schätzern zu wehren wie gesagt, glauben wir nicht, daß diese Maßnahme das Schätzungsgeschäft wesentlich beeinflussen könnte. Trotzdem kann es, schor-" um den Beweis der größten Vorsicht zu erbringen, nichts .chaden, wenn auch die Einsicht des Grundbuchs, soweit sie erreick'iar ist, angestrebt wird.