Der Leitsatz 4 des Taxausschusses des Verbandes deutscher Gutach terkammern, wonach die Sparkassen, Hypothekenbanken und Versiche rungsgesellschaften die Taxen den betreffenden Schätzen selbst in Auf trag geben sollen, um dadurch die Taxatoren unabhängig von den Var lehnssuchern zu stellen, halten wir vorerst für zweckmäßig. Nach Einfüh rung gesetzlicher Gutachterkammern würden wir ihn für überflüssig hal ten, an dessen Stelle aber eine Bestimmung im Interesse des soliden Schätzungswesens für notwendig halten, nach der entweder nur ver eidete Sachverständige Schätzungen vornehmen dürfen oder die Sparkassen, Versicherungsanstalten und Hypothekenbanken ihren Be leihungsarbeiten nur solche Schätzungen zu Grunde legen dürfen, die von Schätzern vorgenommen sind, von denen feststeht, daß sie Mitglied einer Gutachterkammer sind. Der in dem Leitsatz 4 des Taxausschusses ausgestellte Grund satz ist übrigens, wie an früherer Stelle zu sehen war, nicht neu. Sowohl das Kaiserliche Aussichtsamt für Privatversicherung, wie auch die Aufsichtsbehörden der Hypothekenbanken wirken in seinem Sinne; nur bei den Sparkassen ist noch hier und da zu beobachten, daß sie es dem Darlehnssucher überlassen, die Taxen herbeizu schaffen. Es käme also lediglich daraus an, die Sparkassen, so weit sie den Leitsatz 4 noch nicht befolgen, zu dieser Befolgung zu veranlassen. Der Leitsatz 5 des Taxausschusses des Verbandes Deutscher ff Gutachterkammern, wonach die Schätzer möglichst nur im Heimat bezirke schätzen sollen, kann auch nur als richtig bezeichnet werden. Die übrigen Leitsätze kommen grundsätzlich für den Gegen stand der vorliegenden Arbeit wohl nur sekundär in Frage. Fassen wir die grundsätzlichen Vorschläge des Taxausschusses des Verbandes deutscher Gutachterkammern in ihrer GesamtlM ins Auge, so ergibt sich als ihr größter Vorteil, daß sie auf der einmal vorhandenen, der gegebenen Grundlage weiterbauen, ent wickeln, aber nicht revolutionieren. Vas ist es, was sie uns noch besonders .sympathisch macht. Wie man sich einen etwaigen versuch, die Gutachterkammern auf gesetzliche Grundlage zu stellen, denken könnte, zeigt der be sonders folgende, unter weitgehender Heranziehung der Anwalts ordnung aufgestellte Nohentwurs zu einem Gutachterkam mergesetz. Er zeigt, daß es Mittel und Wege gibt, die Miß bräuche zu bannen, ohne einen durchaus fähigen und L ehrlichen Stand zu beseitigen. Denn daraus würde die Einführung der Taxämter hinauslaufen. Vas aber wäre nur gerechtfertigt, wenn es wirklich notwen dig wäre. ! Eine solche Notwendigkeit liegt aber nicht vor. Eben darum müssen alle Stände und Berufe zusammenstehen und die Nechte der hier bedrohten Minorität wahrnehmen. Wahrnehmen auch darum., weil sie es nicht um ihrer selbst willen, sondern auch aus Gründen * des wirklichen Allgemeinwohls verdient.