Gesetzentwurf Erster Abschnitt. 8 i. Wer unter Berufung aus den von ihm geleisteten allgemeinen Sachverständigeneid eine sachverständige Erklärung, Schätzung, Gut achten usw. abgibt, ist zur beruflichen Gewissenhaftigkeit verpflich tet, ohne Rücksicht darauf, für wen die sachverständige Erklärung die Schätzung, das Gutachten usw. bestimmt ist. 8 2. Rls Berufung auf den geleisteten allgemeinen Sachverständigen eid gilt auch die Tatsache, daß eine Schätzung, ein Gutachten usw. seitens des Sachverständigen mit seiner Unterschrift versehen oder sonstwie in irgend einer Rrt der Unschein erweckt wird, als handle es sich um eine unter Berufung aus den Sachverständigcneid abgegebene Erklärung, ein Gutachten, eine Schätzung usw. 8 3- Wer unter Berufung auf den von ihm geleisteten allgemeinen Sachverständigeneid dauernd Erklärungen, Schätzungen, Gutachten usw. abgibt, ist verpflichtet, der für seinen Bezirk zuständigen Gut achterkammer anzugehören und ihr nach näherer Bestimmung des Vorstandes Uebersichten über seine sachverständige Tätigkeit mit zuteilen. 8 4. Die Voraussetzungen der §§ 1—3 treffen ohne Weiteres zu auf alle Sachverständigen, welche dauernd 1) von den Gerichten, 2) von den Handelskammern, 3) usw. vereidigt oder öffentlich bestellt sind. 8 5. Sachverständige Erklärungen, Gutachten, Schätzungen usw., die zur Eingehung von Rechtsgeschäften oder Begründung von Rechten dienen, darf nur abgeben, wer von Finem Gericht, einer dazu be rufenen Behörde oder einer zur Vereidigung von Sachverständigen berechtigten Körperschaft zu diesem Zwecke vereidigt ist und falls die Vereidigung eine dauernde ist, der zuständigen Gutachterkam mer angehört. Zuwiderhandlungen gegen Rbsatz 1 werden in jedem einzelnen Falle mit Geldstrafen bis 5000 Mark und nicht unter 300 Mark bestraft.