- 66 Zweiter Abschnitt. §6. Die innerhalb des Bezirks eines Gberlandesgerichts (bezw. Land gerichts) wohnenden, zur Abgabe von Gutachten und Schätzungen vereideten Sachverständigen bilden eine Gutachterkammer. 8 7. Die Kammer hat einen Vorstand von 9 Mitgliedern. Durch die Geschäftsordnung kann die Zahl der Mitglieder auf 15 erhöht werden. 8 8. Der Vorstand wird durch die Kammer gewählt. Wählbar sind die Mitglieder der Kammer. Nicht wählbar sind: 1. diejenigen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr vermögen beschränkt sind,' 2. diejenigen, gegen welche im ehrengerichtlichen Verfahren, oder wegen einer strafbaren Handlung, welche bie' Unfähig keit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann, die öffentliche Klage erhoben ist; 3. diejenigen, gegen welche im ehrengerichtlichen Verfahren auf verweis oder auf Geldstrafe von mehr als einhundert und fünfzig Mark erkannt ist, auf die Dauer von 5 Jahren nach der Rechtskraft des Urteils. verliert ein 'Mitglied des Vorstandes die Wählbarkeit, so scheidet dasselbe aus dem Vorstände. 8 9- Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf 4 Jahre, jedoch mit der Maßgabe, daß alle 2 Jahre die Hälfte der Mitglieder, bei ungrader Zahl zum ersten Male die größere Zahl ausscheidet. Die zum ersten Male Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt. Line Ersatzwahl für ein vor dem Ablaufe der Wahlperiode aus scheidendes Mitglied erfolgt für den Nest derselben. 8 M. Die Wahl zum Mitgliede des Vorstandes darf ablehnen: 1. wer das 65. Lebensjahr vollendet hat,' 2. wer die letzten 4 Jahre Mitglied des Vorstandes gewesen ist, für die nächsten 4 Jahre. Das freiwillige Ausscheiden eines Mitgliedes bedarf der Zu stimmung des Vorstandes. 8 11. Der Vorstand wählt aus feiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen stellver tretenden Schriftführer. 8 12. Das Ergebnis der Wahlen wird der Landesjustizverwaltung, den zuständigen Handels-, Landwirtschafts- und Handwerkskammern