— 67 —- : — - uttb dem Gberlandes-, resp. Landgericht angezeigt und von dem letzten aus Kosten der Gutachterkammer durch den Deutschen Reich s- anzeiger bekannt gemacht. 8 13. Der Kammer liegt ob: 1. die Feststellung der Geschäftsordnung für die Kammer und den Vorstands 2. die Bewilligung der Mittel zur Bestreitung des für die ge meinschaftlichen Angelegenheiten erforderlichen Aufwandes und die Bestimmung des Beitrages der Mitglieüer; 3. die Prüfung und Abnahme der seitens des Vorstandes zu legenden Rechnung; 4. der Erlaß von Bestimmungen über besondere Arbeiten der Kammer, insbesondere die Führung von Taxbüchern, Samm lung von Kaufpreisen usw.; 5. der Erlaß von Bestimmungen, daß und unter welchen Be dingungen die Mitglieder der Kammer deren besondere Arbeiten benutzen müssen oder können. 8 14. Der Vorstand hat: 1. die Aufsicht über die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden pflichten zu üben, die besonderen Ar beiten der 'Kammer zu überwachen und die ehrengericht liche Strasgewalt zu handhaben; 2. Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer auf Antrag zu vermitteln; 3. Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnisse zwischen einem Mitglieds der Kammer und dem Auftraggeber auf Antrag des letzteren zu vermitteln; 4. Gutachten, welche von der Landesjustizverwaltung, sowie solche, welche in Streitigkeiten zwischen einem Mitglieds der Kammer und seinem Auftraggeber von den Gerichten erfor dert werden, zu erstatten; 5. den Gerichten aus Erfordern Sachverständige zu bezeichnen; 6. das vermögen der Kammer zu verwalten und derselben über die Verwaltung jährlich Rechnung zu legen. Der Vorstand kann die in Nr. 2, 3 bezeichneten Geschäfte ein zelnen seiner Mitglieder übertragen. 8 IS- Der vorstand, sowie die Kammer sind berechtigt, Vorstellungen und Anträge, welche das Interesse des Sachverständiger Wesens be treffen, an die Landesjustizverwaltung zu richten. 8 16. Die Geschäfte des Vorstandes werden — abgesehen vom Vor sitzenden und dem Schriftführer — von den Mitgliedern unentgeltlich geführt; bare Auslagen werden ihnen erstattet.