■ - 68 ; Dem Vorsitzenden und dem Schriftführer kann eine ihrem Zeit verluste entsprechende Entschädigung gewährt werden. Soweit es die Geschäfte erforderlich machen, sind sie befugt, fremde Hilfskräfte zu den Rammerarbeiten hinzuzuziehen. 8 17. Der Vorsitzende beruft die Versammlungen der. Rammer und des Vorstandes und führt in beiden den Vorsitz. Die Berufung der Rammer muß erfolgen, wenn fünf Mit glieder derselben, die Berufung des Vorstandes, wenn zwei Mit glieder desselben unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes schriftlich daraus antragen. Durch die Geschäftsordnung kann die Zahl der Mitglieder, auf deren Antrag die Berufung der Rammer erfolgen muß, erhöht werden. Die Rammer kann auf Beschluß des Vorstandes an jeden innerhalb des Rammerbezirks Gelegenen Grt, welcher der Sitz eines Gerichts ist, berufen werden. 8 18. Die Versammlungen der Rammer werden mittels öffentlicher Bekanntmachung in den durch die Geschäftsordnung Gestimmten Blättern oder mittels schriftlicher Einladung der Mitglieder be rufen. Die Berufung des Vorstandes erfolgt mittels schriftlicher Ein ladung. Die öffentliche Bekanntmachung muß spätestens am fünften Tage vor der Versammlung erfolgen. Die schriftliche Einladung von Mitgliedern, welche nicht am Litze der Rammer wohnen, gilt als bewirkt, wenn das Einladungs schreiben spätestens am fünften Tage vor der Versammlung zur Post gegeben ist. Bei der Berufung der Rammer muß der Gegenstand, über welchen in der Versammlung ein Beschluß gefaßt werden soll, be kannt gemacht werden. Ueber andere Gegenstände mit Ausnahme des Antrages auf abermalige Berufung der Rammer darf ein Beschluß nicht gefaßt werden. 8 19- Die Beschlüsse der Rammer und des Vorstandes werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Das Gleiche gilt für die Mahlen. Iw §alle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor sitzenden, bei Mahlen das Los. Die bei einer Angelegenheit beteiligten Mitglieder sind von der Beschlußfassung über dieselbe ausgeschlossen. 8 20. Zur Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist die Teilnahme der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse des Vorstandes können mittels schriftlicher Ahstim- mung gefaßt werden, sofern nicht ein Mitglied mündliche Abstim mung verlangt.