:■ 70 ====================== Dritter Abschnitt. § 27. Ein Lachverständiger im Zinne des § 1 u. ff., welcher die ihm abliegenden Pflichten verletzt, hat die ehrengerichtliche Bestrafung verwirkt. § 28. Die Strafen sind: 1) Warnung, 2) verweis, 3) Geldstrafe, 4) Busschließung aus der Kammer. 8 29. Ist gegen den Sachverständigen wegen der gleichen Pflicht verletzung die öffentliche Klage erhoben, so ist das ehrengerichtliche Verfahren nicht zu eröffnen oder auszusetzen. Ist im Strafverfahren auf Freisprechung erkannt, so findet wegen derjenigen Tatsachen, welche in diesem zur Erörterung ge kommen sind, ein ehrengerichtliches Verfahren nur insofern statt, als dieselben an sich und unabhängig van dem Tatbestand einer im Strafgesetze vorgesehenen Handlung die ehrengerichtliche Bestra fung begründen. Ist im Strafverfahren eine Verurteilung erfolgt, so beschließt das Ehrengericht, ob außerdem das ehrengerichtliche Verfahren zu eröffnen oder fortzusetzen sei. Kann im Strafverfahren eine Hauptverhandlung nicht stattfin den, weil der Angeklagte abwesend ist, so findet die Vorschrift des Absatzes l keine Anwendung. 8 30. Soweit dieses Gesetz nichts abweichendes bestimmt, finden auf das ehrengerichtliche Verfahren die Vorschriften der Strafprozeß ordnung über das Verfahren in den zur Zuständigkeit der Land gerichte gehörigen Strafsachen und die Vorschriften der §§ 156 No. II 177 186 bis 200 des Gerichtsverfassungsgesetzes ent sprechende Anwendung. 8 31. Der Vorstand entscheidet im ehrengerichtlichen Verfahren als Ehrengericht in der Besetzung von 5 Mitgliedern. Dasselbe besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und 3 an dern Mitgliedern des Vorstandes. Der Vorstand prahlt die letzteren und bestimmt die Reihenfolge, in welcher die übrigen Mitglieder als Stellvertreter zu berufen find. 8 32. Zuständig ist das Ehrengericht der Kammer, welcher der An geschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage angehört.