§ 33. Der Antrag auf Eröffnung der Voruntersuchung kann von dem Ehrengerichte sowohl aus rechtlichenals aus tatsächlichen Gründen abgelehnt werden. Gegen den ablehnenden Beschluß steht der Staats- anwaltschaft die sofortige Beschwerde zu. Gegen den die Voruntersuchung eröffnenden Beschluß steht dem Angeschuldigten die Beschwerde nur wegen Unzuständigkeit des Ehrengerichtes zu. 8 34. Das Ehrengericht kann beschließen, daß ohne Voruntersuchung das hauptverfahren zu eröffnen sei. Beschwerde findet nicht statt. § 35. Mit der Führung der Voruntersuchung wird ein Richter durch den Präsidenten des Gberlandesgerichts resp. Landgerichts beauf tragt. Die Verhaftung und vorläufige Festnahme sowie die Vorfüh rung des Angeschuldigten ist unzulässig. > 8 36. Die Beeidigung von Zeugen und Lachverständigen Hann in der Voruntersuchung erfolgen, auch wenn die Voraussetzungen des 8 65 Abs. 2 und des 8 222 der Strafprozeßordnung nicht vorliegen. 8 37. Beantragt die Staatsanwaltschaft eine Ergänzung der Vor untersuchung, so hat der Untersuchungsrichter wenn er dem Antrage nicht stattgeben will, die Entscheidung des Ehrengerichts einzuholen. 8 38. Nach geschlossener Voruntersuchung sind dem Angeschuldigten aus seinen Antrag die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens mitzuteilen. 8 39. Die Anklageschrift hat die dem Angeschuldigten zur Last ge legte Pflichtverletzung durch Angabe der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen, und, soweit in der Hauptverhandlung Beweise er hoben werden sollen, die Beweismittel anzugeben. 8 40. Ist der Angeschuldigte außer Verfolgung gesetzt, so kann die Klage nur während eines Zeitraumes von 5 Sahren vom Tage des Beschlusses av und nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweis mittel wieder aufgenommen werden. 8 4L 3n dem Beschlusse, durch welchen das hauptverfahren eröffnet wird, ist die dem Angeklagten zur Last gelegte Pflichtverletzung durch Angabe der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen. 8 42. Die Mitteilung der Anklageschrift erfolgt mit der Ladung zur Hauptoerhandlung.