I § 43. Die Mitglieder des Vorstandes, welche bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens mitgewirkt haben, sind von der Teilnahme an dem hauptverfahren nicht ausgeschlossen. 8 44. In der Hauptverhandlung ist als Gerichtsschreiber ein dem Vor stände nicht angehörendes, am Litze der Kammer wohnhaftes Mit glied der Kammer von dem Vorsitzenden zuzuziehen. 8 45. Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Die Mitglieder der Kammer sind als Zuhörer zuzulassen, andere Personen nur auf Antrag des Angeklagten nach dem Ermessen des Vorsitzenden. 8 46. Die Hauptverhandlung kann auch ohne Anwesenheit des Ange klagten stattfinden, sofern er zu derselben geladen ist, auch wenn er im Sinne des § 318 der Strafprozeßordnung als abwesend gilt. Line öffentliche Ladung ist unzulässig. Das Ehrengericht kann das persönliche Erscheinen des An geklagten unter der Verwarnung anordnen, daß bei seinem Aus bleiben ein Vertreter nicht werde zugelassen werden. 8 47. In der Hauptverhandlung hält nach Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens ein Berichterstatter in Ab wesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bis herigen Verfahrens, soweit dieselben sich auf die in dem Be schlusse über die Eröffnung des Hauptverfahrens enthaltenen Tat sachen beziehen. 8 48. Das Ehrengericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme^ ohne hierbei durch Anträge, verzichte oder frühere Beschlüsse ge bunden zu sein. 8 49. Das Ehrengericht kann nach freiem Ermessen die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen durch einen ersuchten Richter oder in der Hauptverhandlung anordnen. Auf das Ersuchen finden die §§ 158 bis 160, .166 de^ Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung. Die Vernehmung muß aus Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten in der Hauptverhandlung erfolgen, sofern nicht voraussichtlich der Zeuge oder Sachverständige am Erschei nen in der Hauptverhandlung verhindert oder sein Erscheinen we gen großer Entfernung besonders erschwert sein wird. 8 50. Die Verhängung von Zwangsmaßregeln, sowie die Festsetzung von Strafen gegen Zeugen und Sachverständige, welche in der Hauptverhandlung ausbleiben oder ihre Aussagen oder deren