----- ■ — 74 dingungen im gleichem Umfange, wie in Strafsachen die Staatskasse. Bei weiterer Entfernung des Aufenthaltsortes der geladenen Per sonen ist denselben auf Antrag ein Vorschuß zu bewilligen. Die Hinterlegung der gesetzlichen Entschädigung für Personen, welche von dem Angeklagten unmittelbar Leladen sind, erfolgt bei dem Schriftführer des Vorstandes. _§ 58. Ausfertigungen und Auszüge der Urteile des Ehrengerichtes sind von dem Schriftführer des Vorstandes zu erteilen. 8 59. Die Ausschließung aus der Kammer tritt mit der Rechtskraft des Urteils ein. Dieselbe wird von dem Schriftführer des Vorstandes unter Mitteilung einer mit der Bescheinigung der Vollstreckbar keit versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel derjenigen Stelle, die den verurteilten vereidigt hat, und dem zuständigen Oberlandes- resp. Landgericht mitgeteilt. Die Löschung des verur teilten Sachverständigen in der Liste der vereideten Sachverständigen muß hierauf ohne Weiteres erfolgen. 8 60. Geldstrafen fließen zur Kasse der Kammer. Die Vollstreckung der eine Geldstrafe aussprechenden Ent scheidung erfolgt auf Grund einer von dem Schriftführer des Vorstandes erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift der Entscheidungsformel nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Dasselbe gilt von der Vollstreckung der die Kosten festsetzen den Verfügung. Die Vollstreckung wird von dem Schriftführer des Vorstandes betrieben.