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        <title>Taxämter oder private Schätzungen?</title>
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            <forname>Alexander</forname>
            <surname>Ecker</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
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            <idno>898897718</idno>
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  <text>
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        oder

private  Schätzungen?

Eine  wirtschaftliche  Untersuchung  über
das  Schähungswesen  Zu  Deteitzungs-::
  Zwecken,  --Muf

  Anregung  des  Taxausfchusfes
im  verband  Deutscher  Gutachterkammern  (&amp;lt;£.  V.)

■QU  \/
ijü

1,-5,  Tausend
Preis  Ulk.  ],50,

Ecker.

Verlag  von  w.  J.  Schulte,  Effen-truttr
        <pb n="2" />
        Eine  wirtschaftliche  Untersuchung  über
das  Schätzungswesen  Zu  Seieihungs-Zwecken,


Duf  Anregung  des  Taxausschuffes
im  Verband  Deutscher  Gutachterkammern  sE.  V.j

A  Ufc

von

K.  Ecker.

].—5.  Tausend
Preis  INK,  1.50.

Vertag  von  w.  J.  Schulte,  Essen-Nlchr
U12.
        <pb n="3" />
        3

Vorwort.
Schon  in  seiner  im  August  1911  erschienenen  Schrift  „Oie
zweite  Hypothek"  hat  der  Verfasser  sich  mit  der  Frage  des  Taxwesens
  beschäftigt.  Den  Umständen  nach  konnte  dies  dort  allerdings
nur  in  beschränktem  Maße  geschehen.  Insbesondere  konnte,  da  es
außerhalb  des  Zweckes  jener  Schrift  lag,  nicht  untersucht  werden,
ob  die  Unterschiede,  die  sich  bei  der  Betrachtung  der  Taxamtsschätzungen
  und  der  Privattaxen  ergaben,  im  Wesen  der  Taxart
begründet  waren.  Ls  konnte  ferner  nicht  auf  die  bodenpolitische
Bedeutung  des  Taxwesens  und  endlich  nicht  auf  die  Absichten,  die
mit  der  Einführung  der  Taxämter  verbunden  sind,  eingegangen  werden.
Eben  darin  lag  ein  Anreiz,  in  einer  weiteren  Arbeit  sich  besonders
mit  dem  Taxwesen  zu  beschäftigen.  Dadurch  wurde  auch  die  Gelegenheit ­
  geschaffen,  die  bis  dahin  nur  unbestimmt  auftretenden
Ansichten,  daß  die  Neueinführung  von  Taxämtern  den  bodenreformerischen
  Zielen  Vorschub  leisten  werde,  schwere  Grundstückskrisen ­
  heraufbeschwören  müsse  und  dergleichen  mehr  aus
ihre  Nichtigkeit  zu  untersuchen.  Den  äußeren  Anstoß  dazu  gab  der
Ausschuß  für  Taxwesen  im  verbände  deutscher  Gutachterkammern
L.  v.  Angesichts  des  Umstandes,  daß  in  Preußen  Taxämter  eingeführt ­
  werden  sollen,  gab  er  die  Anregung  zur  sofortigen  Inangriffnahme ­
  dieser  Arbeit.  Dem  Verfasser  wurde,  seinem  Wunsche
folgend,  hierbei  vollständig  freie  Hand  gelassen.
Die  Arbeit  wurde  sofort  begonnen  und  hat  zu  dem  in  diesen
Blättern  niedergelegten  Ergebnis  geführt.  Der  Verfasser  hat  dabei
kein  anderes  Ziel  im  Auge  gehabt,  als  die  Wahrheit  zü  ergründen.
Möge  dieses  Ziel  auch  seinen  Kritikern  vor  Augen  schweben.
Essen(Nuhr)West,  im  Februar  1913.

Der  Verfasser.
        <pb n="4" />
        JnhalLs-Verzeichins.
Seite
I.)  Die  Wertschätzung  städtischer  Grund  st  ücke
zu  Beleihungszwecken  5—12
Vorschriften  über  Umfang  der  Beleihung  und  Beleihungswert ­
  5—  7
Taxvorschriften  für  Privatschätzungen  7—11
Taxvorschriften  für  Grtsgerichte  11—12
II.)  Kritische  Betrachtung  der  Sch  ätzungsarten
für  Beleihungszwecke  13—29
Vorzüge  und  Nachteile  der  verschiedenen  Schätzungsarten  13—18
Die  Schätzungsarten  in  der  Statistik  18—28
Taxnormen  28—29
III.  )  Die  Hilfsmittel  der  Wertschätzung  zu  Beleihungszwecken ­
  30—36
IV.  )  Neformvorschläge
Die  einzelnen  Vorschläge  37—41
Kritik  der  Neformvorschläge  42
Folgen  der  Einführung  von  Taxämtern:  42—52
Verminderung  des  erststelligen  Nealkredits  und  Grundstückskrisen ­
  42—47
Wirkung  der  Taxämter  für  die  Sparkassen  47—52
Der  Katasterkontrolleur  im  Nahmen  der  Nesormvorschläge
  52—57
Gutachterkammern  58—62
V.  )  Nnhang.
Gesetzentwurf  65—74
        <pb n="5" />
        L  Die  Wertschätzung  städtischer  Grundstücke ­
  Zu  Weleihungszwecken.

Der  Wohnungsbedarf  des  deutschen  Volkes  erfordert  dauernd  die
Erhaltung  mehrerer  Millionen  und  die  dem  Bevölkerungswachstum
angepaßte  Neuerrichtung  vieler  Tausender  von  Wohnhausbauten.
Dem  Unternehmertum  auf  dem  Bau-  und  Wohnungsmarkt  ist  die
Erfüllung  dieser  Aufgabe  aber  aus  eigenem  Kapital,  aus  eigenen
Mitteln  nicht  möglich.  Es  ergab  sich  daher  die  Notwendigkeit,  Kredit
für  diese  Zwecke  zu  schaffen.  Der  Lage  der  Sache  nach  mußte  dieser
Kredit  den  besonderen  Verhältnissen  angepaßt  sein.  Die  Möglichkeit
hierzu  bot  die  Nechtsordnung  der  Bodenverschuldung,  die  den  sogenannten ­
  Besitzkredit  in  diesem  Zusammenhange  auf  geordneter
Grundlage  regelte.  Damit  war  die  Kreditfrage  aber  nur  in  roher
Form  gelöst.  Die  reifere  Lösung  war  die  Errichtung  solcher  Stellen,
die  gewissermaßen  eine  äußere  Ordnung  in  Angebot  und  Nachfrage ­
  dieses  Kredits  brachten.  Es  waren  dies  die  sogenannten
reinen  Hypothekarkreditinstitute,  deren  Hauptrepräsentanten  für  die
städtische  Verschuldung  derzeit  die  Hypothekenbanken,  für  die  ländliche ­
  die  Landschaften  sind.
Diese  Institute  kennzeichnen  sich  dadurch,  daß  sie  das  Unterkunft
suchende  Kapital  auffangen  und  dorthin  führen,  wo  es  benötigt ­
  wird.  Ihnen  zur  Seite  traten  im  Laufe  der  Iahrzehnte
  die  Sparkassen  und  Versicherungsgesellschaften,  einmal,  weil
sich  in  diesen  Instituten  auch  große  Geldsummen  sammelten,  dann
aber  auch,  weil  angesichts  der  Nechtsordnung  der  Bodenverschuldung ­
  die  Anlage  der  Gelder  auf  diese  Art  bei  ziemlich  guter  Verzinsung
ausreichende  Sicherheit  bot.  Der  Gesetzgeber  machte,  zur  Erhöhung  dieser ­
  Sicherheit,  allen  hier  genannten  Kreditgebern  entsprechende  Vorschriften ­
  über  die  hergäbe  des  Kredits  gegen  dis  Verpfändung  von
Grundstücken  und  über  das  Verhältnis,  in  dem  der  Kredit  zum  Werte
stehen  durfte.  So  entstand  der  sogenannte  erststellige  Kredit.  Vieser  Hypothekarkredit ­
  soll,  nach  Lage  der  Sache  und  weil  es  sich  ausnahmslos ­
  um  Gelder  handelt,  an  welche  Dritte  gewisse  Rechte  haben,  nur  soweit ­
  gewährt  werden,  als  es  mit  den  Grundsätzen  der  Sicherheit
vereinbar  ist.
Daher  bestimmen  die  Vorschriften  für  die  preußischen  Sparkassen,
daß  sich  die  Hypotheken,  welche  die  Sparkassen  ausgeben,  innerhalb
        <pb n="6" />
        6

der  ersten  Hälfte  des  Wertes  der  zu  verpfändenden  Wohn-Grundftücke
oder  des  l  21/2  fachen  des  Gebäudesteuernutzungswertes  halten  sollen.
Im  §  l  l  des  Hypothekenbankgesetzes  heißt  es;  „Die  Beleihung  darf
die  ersten  drei  Fünfteile  des  Wertes  des  Grundstückes  nicht  übersteigen.
Die  Zentralbehörde  eines  Bundesstaates  kann  die  Beleihung  landwirtschaftlicher ­
  Grundstücke  in  den  Gebieten  des  Bundesstaates  oder  in
Teilen  dieses  Gebietes  bis  zu  zwei  Drittteilen  des  Wertes  gestatten."
8  60  des  Ueichsgesetzes  über  die  privaten  versicherungsunternehmen
  bestimmt:  „Bei  der  Anlegung  der  Bestände  des  Prämienreservefonds ­
  nach  der  Vorschrift  des  8  59  Abs.  l  Bo.  l  darf  die
Sicherheit  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld  oder  einer  Uentenschuld
  angenommen  werden,  wenn  die  Beleihung  die  ersten  drei  Fünfteile ­
  des  Wertes  des  Grundstücks  nicht  übersteigt."
Diese  Vorschriften  über  das  Verhältnis  des  Hypothekarkredits  zu
dem  Wert  der  Grundstücke  —  wir  haben  hier  immer  städtische  oder
wenigstens  Wohnhausgrundstücke  im  Buge  —  setzen  immer  Wertmeinungen
  über  die  zu  beleihenden  Grundstücke  voraus.  Diesen  sind
ganz  bestimmte  Bedingungen  zu  Grund  zulegen,  soweit  die  Auffassung ­
  des  Begriffes  Wert  in  Betracht  kommt.  Auch  darüber  sind  entsprechende ­
  Vorschriften  vorhanden.
§12  des  Hypothekenbankgesetzes  sagt  im  ersten  Absatz:
„Der  bei  der  Beleihung  angenommene  Wert  des  Grundstücks
darf  den  durch  sorgfältige  Ermittlung  festgestellten  verkausswert
  nicht  übersteigen.  Bei  der  Feststellung  dieses  Wertes  find  nur
die  dauernden  Eigenschaften  des  Grundstücks  und  der  Ertrag  zu
berücksichtigen,  welchen  das  Grundstück  bei  ordnungsmäßiger  Wirtschaft ­
  jedem  Besitzer  nachhaltig  gewähren  kann."
Ganz  genau  den  gleichen  Wortlaut  wie  8  12  Ahs.  1  des  Hypothekenbankgesetzes ­
  hat  Absatz  4  des  8  60  des  Gesetzes  über  die  privaten ­
  versicherungsunternehmen.
Mit  Becht  dürfen  wir  wohl  aus  diesen  Gesetzesstellegffolgern,  daß
den  hier  in  Betracht  kommenden  Wertmeinungen  der  Begriff  des
sogenannten  „gemeinen  Wertes"  zu  Grunde  zu  legen  ist.  Dies
erkennen  wir  sofort,  wenn  wir  neben  die  Wertdarlegungen  des
Hypothekenbankgesetzes  und  des  Gesetzes  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen ­
  einzelne  Darlegungen  über  den  gemeinen  Wert
setzen:
Artikel  5  der  Ausführungsanweisung  zum  8  9  des  preußischen ­
  Ergänzungssteuergesetzes  sagt:
„Der  gemeine  Wert  ist  derjenige,  den  ein  vermögensgegenstand
für  jeden  Besitzer  haben  kann.  Der  Wert  von  Annehmlichkeiten
und  Bequemlichkeiten,  die  einem  jeden  Besitzer  schätzbar  sind,  wird
dem  gemeinen  Wert  beigerechnet.  Der  durch  besondere  Umstände
bedingte  außerordentliche  Wert  eines  Gegenstandes  oder  der  Wert
der  besonderen  Vorliebe.  .  .  bleiben  unberücksichtigt."
        <pb n="7" />
        7

Fuisting  sagt:
„Wert  im  juristischen  Zinne  ist  der  in  Geld  ausgedrückte ­
  Grad  der  Vorliebe  für  eine  Zache."
„Gemeiner  Wert  ist  der  rein  objektive  Wert,  den  eine  Zache
an  sich  nach  dem  Grade  ihrer  Brauchbarkeit  für  jeden  Besitzer
hat.  Der  hierüber  hinausgehende  subjektive  Wert,  den
eine  Zache  mit  Nücksicht  aus  den  höheren  Grad  ihrer  Brauchbarkeit ­
  wegen  besonderer,  in  der  Person  eines  bestimmten  Besitzers ­
  liegenden  Gründe  hat,  ist  der  außerordentliche  Wert."
Ist  den  hier  in  Betracht  kommenden  Wertmeinungen  aber  der
„gemeine  Wert"  zu  Grunde  zu  legen,  so  entfällt  naturgemäß  für
die  Tatsache  der  Bildung  einer  Wertmeinung  jeder  andere  Wertbegrifs,
  insbesondere  auch  der  Begriff  des  sogenannten  „Beleihungswerts", ­
  den  sich  die  Praxis  vielfach  gebildet  hat.  Ls  handelt  sich
bei  dem  letzteren  lediglich  um  eine  Fiktion.  In  diesem  Zinne  hat
Finanzminister  Miquel  s.  5t  im  preußischen  Abgeordnetenhause  das
Hypothekenbankgesetz  ausgelegt,  indem  er  sagte,  daß  der  „gemeine ­
  Wert  der  Wert  sei,  nach  welchem  die  Hypothekenbanken
beleihen  sollen."  Diejenigen,  die  dieser  Ansicht  entgegentreten,  mögen
bedenken,  daß  die  Ergebnisse  der  Tätigkeit  des  Käufers  und  Verkäufers, ­
  die  sich  aus  dem  Nutzen,  den  eine  Zache  gewährt  oder  gewähren ­
  kann,  aufbauen,  die  ausschlaggebenden  Faktoren  zur  Erkenntnis ­
  des  objektiven  Wertes  bilden.
Ls  handelt  sich  demnach  in  allen  hier  in  Betracht  kommenden ­
  Fällen  darum,  den  „gemeinen"  oder  „objektiven"  Wert  der
Grundstücke  zu  finden.
Dies  geschieht  unmittelbar  durch  die  von  Zachverständigen  aufgestellten ­
  Wertschätzungen,  sei  es,  daß,  wie  es  in  Preußen  mit
Ausnahme  von  Hessen-Nassau  durchweg  der  Fall  ist,  Privatschätzer
zu  diesem  5wecke  in  Tätigkeit  treten  oder  wie  in  Württemberg,
Baden,  Hessen-Nassau,  Großherzogtum  Hessen  usw.  sogenannte  Taxämter
  die  Schätzung  vornehmen.
Nebenbei  können  auch  noch  andere  Wertschätzungen  in  Betracht
kommen,  sie  seien  aber  hier,  weil  von  nebensächlicher  Bedeutung,
übergangen.
Die  Tätigkeit  der  Privatschätzer  ist  in  derNegel  durch
Schätzungsvorschristen  geregelt.
Bei  einer  großen  deutschen  Hypothekenbank  lauten  diese  Taxvorschriften
  für  städtische  'Grundstücke  folgendermaßen:
8  7.
In  den  Taxen  für  städtische  Grundstücke  ist  gesondert  anzugeben:
der  Wert  der  Grundfläche,
der  Wert  der  Baulichkeiten,
der  Lrtragswert.
8  8.
Bezüglich  der  Grundfläche  hat  die  Taxe  zu  enthalten:  Angaben
über  die  Ligen  des  Grundstückes  nach  Drtsteil,  Straße  und  benach-
        <pb n="8" />
        8

barten  Querstraßen,  ungefähre  (Entfernung  vom  Mittelpunkte  des
Qrtes,  Verkehrsverbindungen,  Beschaffenheit  der  Straße,  ob  sie
vollständig,  oder  inivierveit  bebaut,  ordnungmäßig  reguliert,  gepflastert ­
  oder  wie  sonst  befestigt,  ob  sie  eine  öffentliche,  oder
private  Straße  ist;
Beschreibung  des  Grundstückes  nach  Form,  Frontlänge  und
Tiefe  unter  Angabe  der  Größe  nach  Quadratmetern  und  unter
Beifügung  einer  Handzeichnung,'
gutachtliche  Aeußerung  über  den  Tharakter  der  Qrtsgegend
ob  Geschäfts-,  Fabrik-,  feine,  mittlere,  oder  Arbeiter-Wohngegend.
Die  Schätzung  des  Wertes  der  Grundfläche  hat  rechnungsgemätz
  nach  Quadratmetern  zu  erfolgen.  Sofern  nach  Lage  oder
Beschaffenheit  des  Grundstückes  die  einzelnen  Teile  der  Grundfläche ­
  verschiedenartig  zu  bewerten  sind,  ist  dies  besonders  anzugeben. ­

8  9.
Bezüglich  der  Baulichkeiten  hat  die  Taxe  zu  enthalten:  Angabe ­
  der  einzelnen  Gebäude,  Gebäudeteile  und  ihre  Zweckbestimmung, ­
  der  Bauart,  ob  massiv  oder  Fachwerk,  des  Baumaterials,
der  Art  der  Bedachung,  und  der  Unterkellerung,  der  Zahl  und  höhe
der  Geschosse,  der  höhe  der  Gebäude  bis  zum  Hauptgesims,  der
Breite  und  Tiefe  der  einzelnen  Gebäudeteile  und  ihres  Flächeninhalts ­
  nach  Quadratmetern;
Beschreibung  der  inneren  und  äußeren  Ausstattung  unter  Angabe ­
  über  das  Vorhandensein  von  Gas-,  Wasser-,  elektrischer
Lichtleitung  und  Kanalisation;
gutachtliche  Aeußerung  über  das  Alter,  den  Bauzustand,  die
Grundwasserverhältnisse,  das  Vorhandensein  besonderer,  den  Wert
beeinflussender  Umstände  und  Einrichtungen,  über  Zweckmäßigkeit
der  Einteilung  der  Bäume,  über  die  Lösung  der  Treppenanlage,
über  Licht-  und  Lustverhältnisse,  über  Vorzüge  und  Mängel  namentlich ­
  in  sanitärer  Beziehung,  ob  Feuchtigkeit,  hausschwamm
oder  dergl.  vorhanden.
Die  Schätzung  des  Werts  der  einzelnen  Gebäudeteile  hat  rechnungsgemäß ­
  nach  Quadratmetern  zu  erfolgen.  Sofern  die  Gebäude ­
  oder  einzelne  Gebäudeteile  nicht  vollständig  fertiggestellt
sind,  ist  der  derzeitige  Stand  und  Wert  des  Baues,  sowie  derjenige ­
  Wert  anzugeben,  welchen  die  Baulichkeiten  nach  vollständiger ­
  Fertigstellung  haben  werden.
8  lO.
Bezüglich  des  Ertragswertes  hat  die  Taxe  zu  enthalten:  Angabe ­
  des  Iahresertrages  unter  Bezeichnung  des  Mietsertrages  der
vermieteten  und  des  Mietswertes  der  leerstehenden  oder  vom  Eigentümer ­
  benutzten  Bäume,  sowie  anderseits  Angabe  des  Gesamtbetrages ­
  der  Steuern,  Lasten  und  Unkosten.  Lei  nicht  fertigen
Grundstücken  sind  die  Angaben  über  Iahresertrag  und  Iahresunkoften
  schätzungsweise  nach  ortsüblichen  Grundsätzen  zu  machen.
        <pb n="9" />
        9

Die  Berechnung  des  (Ertragsroertes  erfolgt  durch  Kapitalisierung ­
  des  nach  Abzug  der  Steuern,  Lasten  und  Unkosten  verbleibenden ­
  Iahresertrags  unter  Zugrundelegung  eines  Zinsfußes
von  4—5  proz.,  zn  der  Kegel  41/2  Prozent.
8  ll.
Die  Hälfte  der  Gesamtsumme  der  nach  den  Vorschriften  der  88  8,
9,  lO  gefundenen  Wertziffern  ergibt  den  Taxwert  des  Grundstückes. ­

Ist  das  Grundstück  zur  Zeit  der  Abschätzung  nicht  bebaut
oder  derart  bebaut,  daß  es  keinen  oder  nur  einen  zu  seinem
sonstigen  Wert  in  keinem  Verhältnis  stehenden  Ertrag  bringt,  so
stellt  lediglich  der  Wert  der  Grundfläche  den  Taxwert  dar.
8  12.
Der  nach  vorstehendem  festgestellte  Taxwert  bildet  den  Beleihungswert ­
  im  Sinne  des  8  12  des  ljppothekenbankgesetzes.
Falls  besondere  Umstände  vorliegen,  die  einen  geringeren  verkaufswert ­
  bedingen,  so  ist  dieser  verkaufswert  unter  Angabe
der  Gründe  besonders  festzustellen.  In  diesem  Kalle  ist  der  niedrigere ­
  Wert  der  Beleihung  zu  Grunde  zu  legen.
Aus  den  Grundsätzen,  die  das  Kaiserliche  Aufsichtsamt ­
  für  Privatversicherung  für  die  Beleihung  und  die  Ermittelung ­
  des  Wertes  inländischer  Grundstücke  aufgestellt  hat,  sind
folgende  erwähnenswert:
8  11-Der
  bei  der  Beleihung  angenommene  Wert  des  Grundstücks
darf  den  durch  sorgfältige  Ermittlung  festgestellten  verkaufswert ­
  nicht  übersteigen.  Bei  der  Feststellung  dieses  Wertes  sind  nur  die
dauernden  Eigenschaften  des  Grundstücks  und  der  Ertrag  zu  berücksichtigen, ­
  welchen  das  Grundstück  bei  ordnungsmäßiger  Wirtschaft
jedem  Besitzer  nachhaltig  gewähren  kann.
Die  Abschätzung  des  Grundstückes  ist  auf  den  gegenwärtigen
verkaufswert  zu  richten,  etwaige  für  die  Zukunft  zu  erhoffende
Wertfteigerungen  sind  außer  Ansatz  zu  lassen.
8  12.
Für  die  Feststellung  des  Verkaufswerts  sind  die  tatsächlich  in
den  letzten  Bahren  unter  gewöhnlichen  Verhältnissen  gezahlten
Kaufpreise  des  betr.  Grundstücks  zu  berücksichtigen;  zugleich  sind
aber  auch  die  inzwischen  infolge  baulicher  oder  sonstiger  Veränderungen ­
  des  Grundstücks  und  infolge  allgemeiner  Preisverschiebungen ­
  eingetretenen  Wertsteige,  ungen  oder  Wertminderungen
sowie  die  Kaufpreise  für  Grundstücke  in  gleicher  oder  gleichwerter
  Lage  und  von  ähnlicher  Beschaffenheit  in  Betracht  zu
ziehen.
8  13.
Der  bei  der  Beleihung  angenommene  Wert  des  Grundstücks
darf  den  mittleren  Betrag  aus  dem  von  den  Sachverständigen
        <pb n="10" />
        '  10  ■  ■■
getrennt  anzugebenden  Boden-  und  Lauwert  einerseits  und  dem
Ertragswert  anderseits  nicht  übersteigen.
8  14.
Der  Bodenrvert  ist  nach  Maßgabe  der  in  den  letzten  Jahren  für
Grundstücke  in  gleicher  oder  gleichwertiger  Lage  gezahlten  Kaufpreise ­
  unter  Berücksichtigung  der  Eigenart  des  abzuschätzenden
Grundstückes  und  des  etwa  vor  der  Bebauung  dafür  gezahlten
Kaufpreises  zu  bemessen.
8  15.
Bei  der  Feststellung  des  Bauwertes  sind  die  Herstellungskosten
der  Gebäude  nach  den  ortsüblichen  preisen  unter  angemessenem
Abzüge  für  die  Abnutzung  und  die  Kosten  etwa  erforderlicher
Ausbesserungen  zu  ermitteln.  Ausstattungsteile,  welche  nur  besonderen ­
  Wünschen  oder  Bedürfnissen  eines  Eigentümers  Menen,
sind  bei  der  Wertberechnung  nicht  mitzuberücksichtigen.
Der  bei  der  Beleihung  angenommene  Bauwert  darf  die  Feuerversicherungssumme
  der  Gebäude  zuzüglich  eines  angemessenen  Anschlages ­
  für  nicht  versicherte  Gebäudeteile  keinesfalls  übersteigen.
8  16.
Der  Feststellung  des  Ertragswerts  sind  die  tatsächlich  gezahlten ­
  Mietpreise  zu  Grunde  zu  legen,  soweit  sie  unter  gewöhnlichen ­
  Verhältnissen  dauernd  zu  erzielen  sind.  Leerstehende  oder
von  dem  Eigentümer  selbst  benutzte  Bäume  sind  nach  angemessenem
Anschlage  zu  bewerten.  Sofern  der  angenommene  Ertrag  zu  erheblichem ­
  Teile  auf  Schätzung  beruht,  sind  die  in  Wirklichkeit  erzielten ­
  Mieten  innerhalb  einer  angemessenen  Frist  nachträglich  zur
Kontrolle  zu  ermitteln.
Beim  Abschlüsse  des  Darlehnsvertrages  ist  für  den  Gläubiger
das  Becht  zu  jederzeitigen  Einsichtnahme  in  die  Miet-  und  Kaufverträge ­
  auszubedingen.
8  17.
von  dem  jährlichen  Bohertrag  ist  diejenige  Summe  in  Abzug ­
  zu  bringen,  welche  zur  Deckung  der  ortsüblichen  Lasten  und
Abgaben  und  der  mit  Rücksicht  auf  Alter,  Bauart  und  Verwendung ­
  der  Gebäude  im  Jahresdurchschnitte  zu  erwartenden  Unterhaltungskosten, ­
  sowie  eines  angemessenen  Betrages  für  Amortisation ­
  ausreicht,  mindestens  aber  15  v.  £j.  des  Rohertrags.
Besondere  durch  die  Einrichtungen  des  Grundstücks  bedingte  Ausgaben, ­
  z.  B.  für  Zentralheizung,  elektrische  Aufzüge  u.  a.  sofern ­
  ihre  Benützung  in  den  Mieten  eingerechnet  ist,  sind  getrennt
zu  ermitteln  und  vorweg  in  Abzug  zu  bringen.
Der  hiernach  verbleibende  Reinertrag  ist  zu  demjenigen  Zinsfüße, ­
  den  der  Käufer  eines  derartigen  Grundstücks  üblicherweise ­
  erlangt  und  bei  Bemessung  des  Kaufpreises  zu  Grunde
legt,  mindestens  aber  zu  5  v.  h.  zu  kapitalisieren.
        <pb n="11" />
        ■  11  —
Ausnahmsweise  kann,  sofern  besondere  Gründe  dies  rechtfertigen, ­
  bei  der  Berechnung  des  Lrtragswerts  unter  die  in
Absatz  1,  2  bezeichneten  Grenzen  von  15  und  5  vom  hundert
herabgegangen  werden.
In  solchen  Fällen  sind  die  maßgebenden  Gründe  in  den
Beleihungsakten  ersichtlich  zu  machen  und  in  den  der  Aufsichtsbehörde ­
  periodisch  einzureichenden  Beleihungsverzeichnissen  anzugeben. ­

Die  sogenannte  „Taxamtsschätzung"  ist  verschieden  geregelt.
Ueberall  ist  aber  das  Prinzip  gegeben,  daß  im  Gegensatz  zum  „Einzelschätzer", ­
  wie  er  in  Preußen  meistens  in  die  Erscheinung  tritt,  ein
„Kollegium"  schätzt.  Für  das  Großherzogtum  Hessen  sind  diese  Kollegien ­
  die  Grtsgerichte.  Sie  bestehen  aus  dem  Ortsgerichtsoorsteher ­
  und  den  Gerichtsmännern.  Die  Grtsgerichte  haben  eine
ganze  Reihe  von  Geschäften,  z.  B.  Beglaubigungen,  Versteigerungen,
Testaments-  und  Vormundschaftssachen,  usw.  zu  erledigen.  Zu  letzteren
gehört  auch  die  Vornahme  von  Grundstücksschätzungen,  die  nach
8  5  der  Dienstanweisung  für  die  Grtsgerichte  vom  gesamten  Grtsgericht,
  (im  Gegensatz  zu  einzelnen  Geschäften,  die  der  Grtsvorsteher
  allein  vornehmen  kann)  ausgeführt  werden  müssen.  Die  Dienstanweisung ­
  für  die  großherzogl.  Grtsgerichte  enthält  auch  Vorschriften ­
  über  die  „Schätzung  von  Grundstücken".  Sie  lauten,  abgesehen ­
  von  den  Bestimmungen  über  die  Gebühren  folgendermaßen:
8  148.
Das  Grtsgericht  hat  auf  Ersuchen  eines  Gerichtes  oder  einer
andern  Behörde  oder  auf  Antrag  eines  Beteiligten  ein  Grundstück,
das  in  seinem  Bezirke  liegt,  zu  schätzen  (Art.  135  A.  G.  z.
G.  s.  G.)  Das  Gleiche  gilt  für  die  Feststellung  des  wertes  von
Nutzungen  eines  Grundstückes  und  des  wertes  von  Rechten  an  einem
Grundstücke.
Zur  Schätzung  von  Gebäuden  kann  das  Grtsgericht,  falls  ihm
keine  bauverständigen  Mitglieder  angehören,  zwei  Bauverständige
zuziehn.  Sind  zu  diesem  Zwecke  Lauverständige  von  dem  Amtsgerichte ­
  nicht  im  voraus  ernannt,  so  hat  der  Vorsteher  das  Amtsgericht ­
  um  Ernennung  und  Verpflichtung  von  solchen  im  einzelnen
Falle  zu  ersuchen.
8  149.
Bei  der  Abschätzung  eines  Grundstücks  hat  das  Grtsgericht  den
laufenden  verkaufswert  zu  ermitteln.  Es  hat  sich  dabei  über  die
in  der  letzten  Zeit  ftattgehabien  Verkäufe  des  ^u  schätzenden  Grundstücks ­
  und  anderer  Grundstücke  von  gleicher  Lage  und  Beschaffenheit, ­
  über  die  Pacht-  und  Mietoerhältnisse  des  Grundstückes,  sowie
bei  Gebäuden  auch  über  den  Feuerversicherungsanschlag  und  den
baulichen  Zustand  zu  vergewissern.
Der  augenblickliche  verkaufswert  ist  als  Schätzungssumme
auch  dann  anzugeben,  wenn  er  zufolge  vorübergehender  Umstände
        <pb n="12" />
        -r-r  —  ■  ■  ■  12  —
außergewöhnlich  hoch  oder  niedrig  ist.  In  einem  solchen  Falle
sind  jedoch  die  besonderen  Umstände,  welche  den  preis  außergewöhnlich ­
  beeinflussen,  ausdrücklich  zu  erwähnen,  und  es  ist  sogleich ­
  der  Betrag  zu  schätzen,  um  welchen  hierdurch  der  verkausswert
  vermehrt  oder  verringert  wird.
Ist  das  Grundstück  mit  einer  Grunddienstbarkeit,  einem  Einsitz
oder  Auszugsrecht  oder  mit  einem  andern  ähnlichen  Rechte  belastet, ­
  so  ist  der  Betrag,  um  welchen  hierdurch  der  Wert  des
Grundstücks  verringert  wird,  besonders  zu  schätzen.
8  150.
Der  Zweck,  zu  welchem  die  Schätzung  erfolgt,  darf  keinen
Einfluß  auf  die  Feststellung  des  Wertes  äußern.  Die  Grtsgerichtsmitglieder
  haben  für  den  einem  Beteiligten  entstehenden
Schaden  aufzukommen,  wenn  sie  beispielsweise  im  Hinblick  aus
eine  beabsichtigte  hppothekerrichtung  einen  höheren  und  im  Hinblick ­
  auf  einen  elterlichen  Gutsanschlag  einen  geringeren  als
den  wahren  verkaufswert  angeben,  (vgl.  insbs.  Hrt.  76  A.  G.  z.
B.  G.  S.)
8  151.
Jedes  Grundstück  ist  in  der  Schätzungsurkunde  für  welche  das
in  der  Anlage  IT.  beigefügte  Formular  zu  benutzen  ist,  genau
nach  dem  Grundbuche  zu  bezeichnen.  Die  Schätzungsurkunde  ist,
wenn  an  der  Schätzung  besondere  Bauverständige  teilgenommen
haben,  außer  von  dem  Vorsteher  und  von  den  Gerichtsmännern,
auch  von  den  Bauverständigen  zu  unterzeichnen.
        <pb n="13" />
        13  —

II.  Kritische  Betrachtung  der  Schätzungsarten
  sür  VeleihungsZwecke.
Die  kritische  Betrachtung  der  Wertschätzung  von  Grundstücken  zu
Beleihungszwecken  darf  nicht  mit  Schlagworten  arbeiten.  Daß  z.  B.
Taxen  Laxen  seien,  darf  solange  nicht  behauptet  werden,  als  es
nicht  erwiesen  ist.  Alle  beteiligten  Faktoren  können  beanspruchen^
daß  man  nicht  nur  ihre  Fehler,  sondern  auch  ihre  Vorzüge  sieht.
Einzelne  Vorkommnisse  sind  nicht  schon  typische  Seiten  in  -der  Erscheinungen ­
  Flucht.  Treten  wir  unter  diesen  Grundsätzen  einer
kritischen  Betrachtung  der  Wertschätzung  von  Grundstücken,  insbesondere ­
  der  Organisation  des  Schätzungswesens  unter ­
  besonderer  Berücksichtigung  der  städtisch  bebauten ­
  Grundstücke  und  der  Verhältnisse  in  Preußen ­
  näher,  so  kommen  wir  zu  einem  wesentlich  anderen
Urteil,  als  man  es  gemeinhin  hat.  Danach  haben  sowohl
die  Wertschätzungen  durch  den  einzelnen  Sachverständigen,  wie  auch
die  Wertschätzungen  durch  Taxämter  ihre  bestimmten  Vorteile.  Diese
Vorteile  ergeben  sich  aus  der  Verschiedenartigkeit  der  Schätzungsorganisation. ­
  Der  einzelne  Sachverständige  ist  unbedingt  beweglicher, ­
  anpassungsfähiger  und  persönlicher,  wie  ein  Taxkollegium.
Der  Wechsel  in  seinen  Wertanschauungen  kann  sich  in  ihm  viel
schneller,  wie  dies  bei  einem  Schätzungsamt  möglich  wäre,  vollziehen.
Er  gibt  seiner  Sache  gewisse  persönliche  Werte,  die  man  nicht  übersehen ­
  darf.  Dazu  kommen  noch  erhebliche  andere  Momente.  Die
moderne  Bauweise  befindet  sich  in  dauerndem  Fluß.  Altes  verschwindet
und  Neues  ersteht.  Wir  erinnern  hier  nur  an  Eisenbetonbau,  Zentralheizung, ­
  Warmwasseranlagen,  die  neueren  Baustoffe  wie  Steinholz,
ferner  an  alle  die  Errungenschaften,  die  mit  der  modernen  Bautechnik  eng
verbunden  sind.  Das  alles  kann  nur  der  in  der  Praxis  stehende ­
  Bausachverständige  beurteilen.  In  diesem  Rommen  und
Gehen  findet  nur  er  sich  zurecht.  Seine  Beziehungen  gewährleisten
ihm  die  Kenntnis  von  der  Aenderung  der  Grundstückspreise,  der
Steigerung  der  Löhne,  der  Preise  der  Baumaterialien,  der  Anforderungen ­
  der  Mieter  und  der  Einzelheiten  des  Wohnungsmarktes.
Kurz,  er  ist  in  ganz  außerordentlichem  Umfange  befähigt,  die  hier  in
Betracht  kommenden  Schätzungen  vorzunehmen.  Außerdem  schafft
die  einerseits  praktische,  anderseits  gutachterische  Tätig-
        <pb n="14" />
        keit  Wechselwirkungen,  die  von  höchster  Bedeutung  für  die  Wertschätzung ­
  sind.
Wir  vermögen  diese  Anschauung  aus  einer  recht  charakteristischen
Erfahrung  zu  begründen  und  zwar  aus  der  Praxis  der  Bergschadenabschätzung. ­
  So  lange  z.  B.  im  rheinisch-westfälischen  Kohlenrevier ­
  ein  Bausachverständiger  selbst  auch  noch  „praktisch"  tätig
ist,  erscheinen  die  Ergebnisse  seiner  Schätzung  durchweg  als  ausreichend, ­
  sobald  er  aber  unter  der  Wucht  der  Schätzungsausträge
die  Baupraxis  ausgibt,  beginnen  in  mehr  oder  weniger  großem
Umfange  die  Schätzungen  den  Unwillen  wenigstens  der  klagenden
Parteien  zu  erregen.
Die  Taxation  durch  im  praktischen  Leben  stehende
Sachverständige  ruht  vor  allen  Dingen  aber  —  wie
aus  vorstehendem  klar  ersichtlich  —  aus  einer  viel
anpassungsfähig  er  enGrg  a  nis  a  tio  n,  wiedieTaxation
durch  Ta  xämter.  Sie  hat  vor  letzteren  den  Vorteil  voraus,
daß  sie  zu  individualisieren  vermag.  Die  verschiebenartigkeit
  der  Umstände  lassen  sich  oft  gar  nicht
in  Worten  ausdrücken.  Der  Linzelschätzer  kann  und
wird  sie  in  seinen  Zahlen  sprechen  lassen.
Nehmen  wir  einmal  die  außerordentlich  verschiedenen  Grundslückspreise ­
  in  den  einzelnen  Lagen.  Lin  Beispiel  seien  diejenigen  von
Bochum  und  Wanne.  (Tabelle  1.)
Tabelle  I.

Der  Wert  einer  Baustelle  pro  (Quadratmeter  betrug
nach  Strehlow*).

in  Bochum
rrcf.

in  Wanne
Mk.

billige  Lage
bessere  Lage
be  te  Lage
bessere  Geschäftslage
beste  Geschäftslage

7,00—  21,00
21,00—  35,00
28,00—50,00
28,00—  70,00
75,00—500,00

3,00—  6,00
6,00—10,50
10.50—  17,50
17.50—  28,00
28,00—70,00

So  groß  die  Differenzen  in  den  einzelnen  Lagen  auch  sein  werden,
der  Linzelschätzer  besitzt  hinreichende  Beweglichkeit,  die  richtige  Ziffer
erfassen  zu  können.  Ganz  ähnlich  ist  es,  wenn  man  von  dem  Wert
der  nackten  Grundstücke  ganz  absieht.  Die  voraussichtliche  Standdauer, ­
  der  Mietertrag  usw.,  alles  das  hängt  doch  auch  von  der  Unterhaltung ­
  und  der  Art  der  Mieter  ab.  Die  Mieter  setzen  sich
zusammen  vom  Lisenbahndirektionspräsidenten  bis  zum  Tagelöhner
herab!  hier  ein  ehrwürdiges  Haus  aus  der  Zeit  unserer  Großväter,
dort  der  Neubau  von  heute.  Das  alles  zu  erfassen,  erfordert ­
  zunächst  einmal  den  „richti  gen  Blick",  den  nur  eine  Persönlichkeit ­
  haben  kann.  Bei  zwei  nebeneinander  liegenden  Grundstücken ­
  von  absolut  gleicher  Größe  und  Form  und  von  gleichem

')  Die  Boden-  und  Wohnungsfrage  1911.
        <pb n="15" />
        -  15  -  —
Werte  kann  nach  der  Bebauung  ein  durchaus  verschiedener  Wert
sich  ergeben.  Das  eine  Grundstück  kann  von  einem  „Baukünstler"
das  andere  von  einem  „Stümper"  bebaut  sein.  Ersterer  hat  in  überlegener ­
  Weise  jedem  Eckchen  die  besten  Seiten  abgewonnen,  letzterer
hat  im  Dunklen  getappt.  Das  alles  erfaßt  der  praktisch  erfahrene
Sachverständige  viel  umfassender  und  eingehender,  sein  Buge  ist
aus  derartige  Dinge  eingestellt,  er  kennt  den  Geschmack  der  Mieter
für  gewisse  Zimmeranordnungen,  Zimmergrößen,  und  Zimmereinrichtungen ­
  und  kann  so  jeder  Einzelheit  ihre  wirkliche  Bedeutung
abgewinnen.
Offenbar  aus  diese  Tatsachen  ist  es  zurückzuführen,  daß  bei
den  Hypothekenbanken  die  Praktiker  in  hohem  Ansehen  stehen.
So  heißt  es  z.  B.  im  §  3  der  einer  großen  Hypothekenbank
dienenden  Allgemeinen  Bestimmungen  über  die  Wertermittelung  folgendermaßen ­
  :
„Als  Sachverständige  gelten:  für  städtische  Grundstücke  Baumeister, ­
  Maurermeister,  Zimmermeister,  Architekten, ­
  Gerichtsschössen,  gerichtliche  Sachverständige."
Anderseits  ist  allerdings  auch  zu  berücksichtigen,  daß  die  Einzelperson ­
  gewissen  von  außen  kommenden  Einflüssen  erliegen  kann,
hier  zeigt  sich  ein  Vorteil  der  Taxämter.  Sie  sind  diesen  Einflüssen
mehr  entrückt,  da  es  praktisch  wohl  nur  selten  möglich  ist,  alle  Mitglieder ­
  des  Taxamts  unbedingt  nach  einer  bestimmten  Richtung  abzudrängen. ­
  Die  Beeinflussung  des  Linzeltaxators  ist  besonders  dort
naheliegend,  wo  der  Auftraggeber  der  Taxe  an  dem  Ausfall  derselben ­
  nach  einer  bestimmten  Richtung  interessiert  ist.  Dann  liegt
es  im  Bereich  der  Möglichkeit,  daß  unrichtige  Taxen  zu  Stande
kommen  —  und  zwar  in  der  Regel  zu  hohe  Taxen.  So  erklärte
ein  Redner  auf  dem  dreizehnten  ordentlichen  Landesverbandstage
des  preußischen  Landesverbandes  der  Haus-  und  Grundbesitzervereine ­
  (Mitteilungen  58.  heft)  daß  ein  Taxator,  der  gerichtlicher
Sachverständiger  war,  ein  Grundstück  zuerst  auf  100  000  Mk..
6  Wochen  später  aus  180  000  Mk.  geschätzt  habe;  beide  Taxen  habe
er  gesehen;  sie  seien  zu  verschiedenen  Zwecken  gebraucht  worden.
Die  Frage  ist  nun:  Wie  oft  kommen  denn  derartige  Beeinflussungen ­
  vor?  Nur  dann  nämlich,  wenn  sie  in  umfangreichem  Maße
konstatiert  werden  könnten,  dürfte  man  aus  ihrer  Möglichkeit  grundlegende ­
  Schlüsse  ableiten.  Gelegentliche  Beeinflussungen  darf  man
aber  der  Gesamtheit  nicht  zur  Last  legen.  Denn  dann  müßte
schließlich  auch  die  gesamte  Menschheit  ins  Zuchthaus  gesperrt
werden,  weil  ein  gewisser  Prozentsatz  derselben  verbrecherisch  tätig
wird.  Wie  wir  aber  nun  noch  sehen  werden,  wird  offenbar  das  Maß
in  welchem  solche  Beeinflussungen  vorkommen,  durchweg  weit,  weit
übertrieben.  Eine  durch  Sachkunde  nicht  getrübte,  bestimmte  Zwecke
verfolgende  Agitation  besorgt  das  ihre,  um  aus  einer  Mücke
einen  Elefanten  zu  machen.
Daneben  kommt  in  Betracht,  daß  diese  Beeinflussungen  aber
auch  sonst,  insbesondere  auch  bei  Taxämtern,  möglich  sind,  wenn
        <pb n="16" />
        -  —  16  -  ■—
hier  —  wie  wir  bereits  sagten  —  die  Möglichkeit  auch  nicht  so  groß
wie  bei  den  Privatschätzern  ist.
So  heißt  es  z.  8.  in  einem  Artikel  der  „Zeitschrift  für
Wohnungswesen"  (heft  23/24  1  942)  über  die  Taxämter:
„Auf  der  Tagung  des  badischen  Sparkassenverbandes  im
Jahre  1906  bezeichnete  man  als  Hauptmangel  den  Umstand,  daß
als  Mitglieder  der  Taxbehärden  nur  Mitglieder  des  Gemeiaderates
  und  Gemeindebeamte  fungieren.  Es  kämen  immer  noch
zu  hohe  (!)  Taxen  vor  und  als  Grund  wurden  angeführt
vornehmlich  Rücksichten  der  Gemeinderatsmitglieder  auf  verwandte ­
  oder  sonst  nahestehende,  denen  man  reichlichen ­
  Hypothekenkredit  zuführen  möchte,  ferner
auch  der  Wunsch  mancher  Gemeinderäte,  die  werte
der  Liegenschaften  der  Gemeinde  ins  rechte  Licht
zu  setzen."
Also  auch  hier  kommen  Beeinflussungen  vor,  wenn  wir  sie  aus
naheliegenden  Gründen  auch  nicht  für  so  erheblich  betrachten,  daß
wir  damit  unsere  grundsätzliche  Anschauung,  daß  die  Beeinflussungs-Möglichkeit
  nur  eins  kleine  ist,  revidieren  müßten.  Charakteristisch
ist  übrigens,  daß  auf  jenem  Sparkassenverbandstage  nur  über
einzelne  hohe  Taxen,  nicht  über  zu  niedrige  geklagt  wird.
Gegen  die  Beeinflussung  der  Schätzer  gibt  es  aber,  soweit
der  vornehmlich  in  Betracht  kommende  Darlehnsschuldner  in  Frage
kommt,  ein  recht  sicheres  Mittel.
von  diesem  Mittel  hat  die  preußische  Aussichtsinstanz  über  die
Hypothekenbanken  in  vorbildlicher  weise  Gebrauch  gemacht.  Tine
Verfügung  vom  24.  Dezember  1908  ordnet  nach  vannenbaum
(Deutsche  Hypothekenbanken)  an,  „daß  zur  Wahrung  der  Unparteilichkeit ­
  der  für  die  Beleihungen  der  Hypothekenbanken ­
  einzuholenden  Taxen  es  nach  Möglichkeit ­
  zu  vermeiden  ist,  daß  der  Darlehnssucher  bei  dem
Taxgeschäft  mit  dem  Schätzer  in  geschäftliche  Verbindung ­
  tritt.  Es  erscheine  deshalb  notwendig,  daß
die  Beschaffung  der  Taxe  und  die  Auszahlung  der
Schätzergebühren  stets  durch  die  Bank  stattfindet  und
nicht  etwa  dem  Darlehnssucher  überlassen  wird."
Diese  Verfügung  erscheint  voll  geeignet,  der  Beeinflussung  der
Taxatoren  durch  die  Darlehns  s  u  ch  e  r  entgegenzutreten,  anderseits
stehen,  und  das  darf  nicht  übersehen  werden,  die  Schätzer  nunmehr
aber  unter  dem  Einfluß  der  Darlehns  g  e  b  e  r.
Die  Taxämter  sind,  wie  wir  sagten,  in  der  Regel  dieser  Einflußnahme ­
  mehr  entzogen,  dafür  besitzen  sie  aber  auch  um  so  weniger
Beweglichkeit.  Richt  der  Befund  der  zu  taxierenden  Sache,
der  frische,  unverwischte  Eindruck  eines  Grund  st  ücks
spiegelt  sich  in  fhrer  Taxe  wieder,  sondern  die  Rompromisselei
  der  Taxamtssitzung,  in  der  dieses  Mitglied  jener
und  jenes  Mitglied  dieser  Ansicht  ist.  Dazu  kommt  die
Tatsache,  daß  die  Taxe  trotzdem  in  gewissen  Einzelheiten  auf  den  An ­
        <pb n="17" />
        17
sichten  eines  Einzelnen  berühr,  es  sei  denn,  das  Taxamt  würde
sich  aus  durchaus  gleich  sachverständigen  Personen  zusammensetzen.
Der  erheblichste  Umstand,  der  die  Taxation  der  Taxämter  beeinflußt, ­
  ist  aber  der,  daß  sie  sich  Aenderungen  nie  schnell  anpassen ­
  können,  daß  die  Ansichten  über  gewisse  Werteinheiten  und
Wertbildungsmomente  erst  nach  einer  gewissen  Zeit  zur  Reise  gelangen. ­

Diesen  Mangel  des  Taxamts  darf  man  auf  keinen  Fall  übersehen. ­
  Daher  warnte  auch  ein  Redner  aus  dem  13.  Verbandstage ­
  des  „preußischen  Landesverbandes  der  Haus-  und  Grundbesitzervereine*)
  vor  solchen  Aemtern,  weil  in  Preußen,  speziell  im
rheinisch-westfälischen  Industriegebiet  sehr  große  Wertverschiebungen
vorkommen.  Wörtlich  sagte  er:  „Sie  entstehen  mitunter  in  so  kurzer
Zeitspanne,  daß  man  eine  Taxe,  die  heute  ein  vereidigter  Taxator
ausgestellt  hat,  in  3—4  Iahren  kaum  noch  als  zutreffend  anerkennen ­
  kann.  Namentlich  entstehen  große  Wertverschiebungen  in  den
Großstädten,  wie  Düsseldorf,  Essen,  Dortmund,  Gelsenkirchen  usw."
Einzelne  wunde  Punkte  öffentlicher  Taxämter  berührt  auch
Dr.  Fritz  Dannenbaum  in  seinem  großen  Werke  „Deutsche  Hypothekenbanken", ­
  wenn  er  folgendes  sagt:
„Die  Nachteile  öffentlicher  Taxierung  liegen  auf  der  Hand.
Der  Staat  oder  die  Kommune  gibt  Brief  und  Siegel  für  die  Richtigkeit ­
  einer  Sache,  die  schlechthin  in  gewissen  Grenzen  vom  Belieben ­
  der  Taxatoren  abhängt,  und  übernimmt  damit  dem  Publikum ­
  gegenüber  eine  gewisse  Verantwortlichkeit,  die  sich  schwer
rechtfertigen  läßt.  Ferner  wird  der  staatliche  Leamtenapparat
ohne  Not  vermehrt  ."
Ein  weiterer  wunder  Punkt  der  öffentlichen  Taxämter  ist
aber  wohl  unzweifelhaft  die  Furcht,  „verantwortlich"  gemacht ­
  zu  werden,  für  die  Taxe  einstehen  zu  müssen,  sei  es  «direkt
oder  indirekt.  Nicht  zuletzt  kommt  bei  den  bisher  bekannten  Taxämtrrn
der  große  Einfluß  der  „Rommunalverwaltung"  als  wertminderndes
Moment  in  Betracht.  Daneben  ist  von  entscheidender  Bedeutung  noch
der  Umstand,  daß  in  den  bestehenden  Taxämtern  das  Laienelement
einen  viel  zu  großen  Einfluß  hat.  Darin  liegt  die  ungeheure
Gefahr  der  Schablonisierung  und  Verflachung.  Die  größte  Ungeheuerlichkeit ­
  der  Taxamtsschätzungen  besteht  aber  wohl  in  der  geradezu
erdrückenden  Erschwerung  der  Richtigstellung  einer  falsch
abgegebenen,  z.  B.  einer  zu  niedrig  bemessenen  Taxe,  denn  ein  Taxamt ­
  wird  sich  wohl  selten  selbst  desavouieren  wollen.  So  hängt
denn  dem  Besitzer  die  Taxamtsschätzung  wie  ein  ewiges  Unheil
an.  Mit  Recht  hat  man  darum  diese  Schätzungen  unter  gewissen  Voraussetzungen ­
  mit  „vollstreckbaren  Urteilen"  verglichen.
Man  kann  nun  allerdings  daran  denken,  eine  Berufungsinstanz, ­
  etwa  ein  Zentraltaxamt  oder  eine  andere  zentrale  Taxbehörde
  zur  Erledigung  etwaiger  Widersprüche  gegen  Taxamts-')

  Mitteilungen,  fjeft  58.
        <pb n="18" />
        -  ■  ::  --  :  18  .
schätzungen  vorzusehen.  Wie  wollte  die  aber  wohl  sachlich  zu
arbeiten  vermögen?  Die  einzige  Möglichkeit  wäre  unseres  Erachtens ­
  doch  die,  daß  man  sich  privater  Sachverständiger,
also  gerade  der  Leute,  denen  man  heute  die  Taxämter
  entgegenstellen  möchte,  bedient  —  es  sei  denn,  man
wollte  sich  die  Zähigkeit  zumessen,  von  einer  Zentralstelle  aus,
für  irgend  einen  Grt  im  Lande,  ohne  das  Objekt  gesehen  zu
haben,  eine  Schätzung  vorzunehmen.  —  Der  Mann  muß  jedenfalls
noch  gefunden  werden,  der  einen  anderen  Weg  angeben  kann,
auf  "dem  ordnungsgemäß  eine  unrichtige  Taxamtsschätzung  durch
eine  höhere  Instanz  berichtigt  werden  könnte/
Den  sehr  zweifelhaften  Vorteil  hat  die  Taxamtsschätzung ­
  der  Schätzung  durch  Privattaxatoren  aber
auch  voraus,  daß  sie  in  außerordentlich  hohem  Maße
geeignet  ist,  das  Verantwortlichkeitsgefühl  der  Beleihungsinstitute ­
  zu  schwächen.
Bei  der  Taxamtsschätzung  wirken  eine  ganze  Bei  he  von
Umständen  zusammen,  die  sich  mit  einer  gewissen  Regelmäßigkeit ­
  nach  einer  ganz  bestimmten  Richtung  kennzeichnen. ­
  Die  Erkenntnis  dieses  Umstandes  verschafft  uns
die  Statistik  der  Raufpreise  verglichen  mit  den  Taxen.  Wie
wir  noch  später  sehen  werden,  werden  den  Pppothekengläubigern
  beim  Besitzwechsel  der  von  ihnen  beliehenen  Grundstücke  die
Raufpreise  mitgeteilt.  Dadurch  erlangen  sie  die  Möglichkeit,  die
Taxen  zu  prüfen  und  aus  dieser  Prüfung  der  Taxen  mit  den
Rauspreisen  vermögen  sie  dann  die  Zuverlässigkeit  ihrer  Taxatoren ­
  zu  beurteilen.  Die  Versicherungsgesellschaften,  welche  sich  auf
dem  chppothekenmarkte  betätigen,  sind,  soweit  sie  der  Rufsicht
des  kaiserlichen  Russichtsamts  für  Privatversicherung  unterstehen,
gehalten,  Rauspreise  und  Taxen  dem  kaiserlichen  Rufsichtsamte
mitzuteilen.  Dieses  hat  das  dabei  gewonnene  Material  publiziert.
Wir  haben  uns  der  Mühe  unterzogen,  es  in  nachfolgenden  Tabellen ­
  zusammen  zu  stellen.  (Tabellen  2—5).
Tabelle  2.
Grundstückskaufpreise  und  Taxen
a.  private  Taxen.

Jahrgang

Anzahl
der
LLlle

Privattaxen
in
1000  Mk.

Verkaufspreise
in
1000  Mk.

Verkaufspreise
in  Prozent
der  Taxen

1904

1103

232645

203866

87,6

1905

1259

263675

230919

87,6

1906

1397

312753

276275

88,3

1907

1255

284742

255039

89,6

1904—1909

7145

1550482

1372783

88,5

1904—1910

8069

1755587

1564208

89,1

1904-1911

8909

1935806

1728254

89,3
        <pb n="19" />
        =  19  =
Tabelle  3.

Grund  st  ückskauspreise  und  Taxen
b)  öffentliche  Taxen.

Jahrgang

Anzahl
der
Fälle

Amtliche
Taxen  in
1000  Mk.

Verkaufspreise
in
1000  Mk.

Verkaufspreise
in  Prozent
der  Taxen

1904

204

14178

16141

113,8

1905

272

22192

24832

111,9

1906

299

24633

27388

111,2

1907

281

22518

25251

112,1

1904—1909

1587

126879

141422

111,5

1904—1910

1869

148463

165412

111,4

1904—1911

2106

167022

185492

111,1

Tabelle  4.
Grundstückskaufpreise  und  Taxen
a)  private  Taxen.

Die  Kaufpreise  betrugen  vom  sondert  der  Taxen  für
e  100  Fälle  berechnet

über
100  Proz.

90—100
Prozent

80—90
Prozent

70-80
Prozent

60—70
Prozent

unter  60
Prozent

1904

20,3

23,1

30,6

19,4

5,4

1,2

1904*)

19,1

23,2

31,4

19,7

5,3

1,3

1905*)

19,0

21,9

36,3

17,6

4,3

0,9

1906*)

17,0

26,3

32,9

18,7

4,4

0,7

1907*)

20,6

22,5

35,3

17,4

3,6

0,6

1907*)  Berlin

und  Vororte

12,9

22,4

44,8

17,8

2,1

—

1907*)  sonstige

29,1

22,6

24,8

17,1

5,2

1,2

1908*)

19,0

DO
00

34,3

17,2

4,4

1,3

1908*)  Berlin

und  Vororte

12,0

22,3

41,6

19,3

3,6

1,2

sonstige

25,2

25,2

27,7

15,3

5,2

1,4

1909*)

19,7

22,6

33,9

18,0

5,0

0,8

1909*)  Berlin

und  Vororte

12,1

21,2

41,2

20,4

4,3

0,8

sonstige

26,3

23,8

27,5

15,9

5,6

0,9

’)  Nur  Städtische.
        <pb n="20" />
        20

Die  Kaufpreise  betrugen  vom  Hundert  der  Taxen  für

e  100  Fälle  gerechnet

über

90—100

80—90

70—80

60-70

unter  60

100  proz.

Prozent

Prozent

Prozent

Prozent

Prozent

1910*)  ,
1910*)  Berlin

25,0

19,5

33,1

16,9

4,4

1,1

und  Vororte

17,1

17,4

42,7

19,4

3,1

0,3

sonstige

30,7

21,0

26,2

15,0

5,4

1,7

1911*)
1911*)  Berlin

22,6

19,9

31,8

18,8

5,6

1,3

und  Vororte

11,8

15,1

43,3

24,4

5,1

0,3

sonstige

29,0

22,7

25,0

15,5

5,9

1,9

*)  Nur  Städtische.
Tabelle  6.
Grundstückskaufpreise  und  Taxen

b)  öffentliche  Taxen.

Die  Kaufpreise  betrugen  vom  Hundert  der  Taxen  für

je  100  Fälle  gerechnet

über

90-100

80-90

70—80

60-70

unter  60

100  Proz.

Prozent

Prozent

Prozent

Prozent

Prozent

1904

73,9

19,9

4,9

1,3

1904*)

74,0

20,1

4,4

1,5

—

—

1905*)

65,4

25,0

8,1

0,7

0,4

0,4

1906*)

66,9

29,8

3,3

1907*)

71,2

23,8

3,6

1,4

—

—

1908*)

66,8

28,0

4,4

0,8

—

—

1909*)

65,8

27,8

5,0

0,3

1,1

—

1910*)

64,5

29,4

5,0

0,7

0,4

—

1911*)

63,3

29,6

3,8

2,5

0,4

0,4

*)  Nur  Städtische.

Kus  den  vorstehenden  Tabellen  (2—5),  die,  weil  sie  das  Material ­
  einer  großen  Zahl  von  Unternehmen,  die  sich  stark  auf
dem  lsypothekenmarkte  betätigen,  umfassen,  eine  ganz  außerordentliche ­
  Bedeutung  für  die  hier  in  Betracht  kommende  Frage  haben,  ergibt ­
  sich  mit  unumstößlicher  Sicherheit,  daß  die  Privattaxen
durchschnittlich  zu  ho  ch,  die  Taxamtss  chätzungendurchschnittlich
  zu  niedrig  sind.
        <pb n="21" />
        3n  beiden  Lallen  sind  sie  also  im  Durchschnitt  vom  Ziel
abgewichen,  die  öffentlichen  Taxen  stärker,  wie  die  privaten, ­
  weil  sie  für  den  Zeitraum  von  1904—1911  einschl.
um  11,1  Prozent  von  den  Kaufpreisen  abweichen,  während
die  privaten  Taxen  nur  um  10,7  Prozent  abweichen.
(Tabelle  2  u.  3.)  Daneben  zeigen  aber  die  ins  Einzelne  gehenden
Zahlen  (Tabelle  4),  daß  die  privattaxen  in  ganz  außerordentlichem
Maße  durch  dis  anormalen  Berliner  Verhältnisse  beeinflußt  sind.
Leider  weist  die  Ltatistik  Absolut  zahlen  für  die  außerhalb  Berlin ­
  und  seiner  Vororte  erzielten  Kaufpreise  im  vergleich  mit  privaten ­
  Taxen  nicht  auf,'  das  mitgeteilte  Material  genügt  aber
schon  fo,  um  daraus  zu  erkennen,  daß,  wenn  Berlin  ausgeschieden ­
  wird,  das  relative  Verhältnis  zwischen
privaten  Taxen  und  Kaufpreisen  viel  wenigerauseinandergeht,
  wie  jenes  zwischen  öffentlichen  Taxen
und  Kaufpreisen,  allerdings  nach  der  entgegengesetzten  Dichtung.
Berücksichtigen  muß  man  übrigens,  daß  von  den  Parteien  durchweg
der  Kaufpreis  nach  außen  hin  möglichst  niedrig  dargestellt ­
  wird,  der  Käufer  übernimmt  zum  Beispiel  vielfach
die  Zahlung  der  Provision,  aller  Besitzabgaben  usw.  Das  spricht
noch  mehr  für  die  privaten  Taxen  und  läßt  die  öffentlichen
Taxen  (der  Taxämter)  in  einem  noch  ungünstigeren  Lichte  erscheinen. ­
  Nehmen  wir  an,  die  Kaufpreise  seien  in  den  Grundbuchmeldungen ­
  durchweg  um  5  Prozent  niedriger  zum  Nusdruck
gekommen.  Zndiesem  Fallewürde  danndie  private  Taxe
im  Durchschnitt  nur  um  5,7  Prozent,  die  Taxamtsschätzung
  dagegenum  16,1  Prozent  von  den  Verkaufspreisen ­
  abweichen.  Die  Einwände,  daß  die  Verkaufspreise  im
Durchschnitt  sich  ausglichen,  oder,  daß  die  Verkaufspreise  im  Gegensatz ­
  zu  den  Taxen  zwischenzeitig  eingetretene  lvertsteigerungen  mitumfaßten, ­
  können  hier  nicht  entgegengehalten  werden.  Einerseits  handelt ­
  es  sich  hier  fast  durchweg  um  bebaute  lvohngrundstücke,  für  die  die
Bodenwertentwicklung  kaum  mehr  in  Frage  kommt  oder  durch  Abnutzung ­
  aufgewogen  wird,  schließlich  stehen  den  lvertsteigerungen
Ivertsenkungen  entgegen,  anderseits  tun  die  Erfahrungen  mit  der
lvertzuwachssteuer  in  hinreichendem  Maße  dar,  daß  die  Erfindungstätigkeit, ­
  wenn  es  heißt,  an  Zteuern  vorbeizukommen, ­
  geradezu  keine  Grenzen  hat,  und  jede  weitere  neue  Belastung ­
  des  Haus-  und  Grundbesitzes  wird  diesen  Zustand  nur  verschärfen. ­
  Es  wäre  auch,  wenn  man  bedenkt,  daß  ganz  abgesehen
von  der  Zuwachssteuer,  die  Umsatzsteuern  oft  bis  zu  5  proz.  betragen, ­
  ein  direktes  lvunder,  wenn  dies  nicht  so  wäre.
Dazu  kommt,  daßderstärksteGrundstückswechselsich
bei  der  derzeitigen  Lage  der  Besitzer  auf  der  Grundlage ­
  des  Notverkaufs  vollzieht,  ein  Moment,  das  noch  weiter ­
  nur  zu  Gunsten  der  durchschnittlichen  privaten  Taxe,  aber  nicht  der
Taxamtsschätzung  spricht,  allerdings  immer  unter  dem  Gesichtspunkte  betrachtet, ­
  daß  das  Ziel  der  Taxation  weder  eine  niedrige,  noch  hohe,
sondern  eine  richtige  Taxe  ist.
        <pb n="22" />
        :  22  --■■■■

A

Diese  Momente  werden  denn  auch  wohl  die  Hypothekenbanken ­
  veranlaßt  haben,  die  öffentliche
Taxe  (d.  h.  die  der  Taxämter),  wo  sie  gebräuchlich  ist,
nur  ausnahmsweise  als  Grundlage  zu  benutzen.
Dannenbaum  sagt  in  seinem  Werke  „Deutsche  Hypotheken-  •&amp;gt;
banken"  darüber  im  Hinblick  auf  die  Hypothekenbanken  wörtlich ­
  folgendes:
„Man  hat  mit  ihnen  (den  Taxamtsschätzungen)  keine  schlechten ­
  Erfahrungen  gemacht  (das  ist  sehr  erklärlich!  D.  V.)
doch  werden  sie,  was  betont  werden  muß,  nur  selten ­
  als  Grundlage  für  Bankbeleihungen  benutzt."
Daß  die  öffentlichen  Taxen  gewissermaßen  grundsätzlich ­
  unter  dem  Werte  bleiben,  erweisen  noch  folgende
Einzelheiten:
Der  Referent,  der  auf  dem  13.  Verbandstage  des  preußischen ­
  Landesverbandes  der  Haus-  und  Grundbesitzervereine  die  Hessennassauischen ­
  Feldgerichte  (Taxämter)  behandelte,  führte  u.  a.  folgendes ­
  aus:*)
„Wie  geschätzt  (?)  die  Taxen  (der  Feldgerichte)  für  u  n  -
bebaute  Grundstücke  sind,  dürfte  daraus  hervorgehen,  daß  Privat ­
  geldleiher  häufig  Grundstücke  zum  vollen  Werte  der  feldgerichtlichen ­
  Taxe  beleihen."  _  -
Universitätsprofessor  Dr.  Magnus  Biermer,  der  eine  Zeit  lang
Mitglied  des  Rufsichtsrates  der  hessischen  Landeshypothekenbank
war,  teilte  auf  der  10.  Mitgliederversammlung  des  Westfäl.  Vereins
für  Kleinwohnungswesen  mit,  daß  sich  bei  dieser  Lank  die
ortsgerichtliche  Taxe  in  drei  vierteln  der  Fälle  als
zu  niedrig  erwiesen  habe.
Tine  Bestätigung  der  Biermerschen  Rusführungen  geben  uns
die  von  der  hessischen  Landeshypothekenbank  gesammelten  Kaufpreise ­
  im  vergleich  mit  den  Beleihungswerten  (Tabelle  6):
Tabelle  6.

Die  von  der  hessischen  Landeshypothekenbank**)  in  Darmstadt  gesammelten ­
  Kaufpreise  im  vergleich  mit  den  auf  Grund  ortsgerichtlicher ­
  Lchätzungsn  festgesetzten  Beleihungswerte.

Die  Kaufpreise  betrugen
in  Prozenten  der
Beleihungswerte

1907

Anzahl  der  F
1908  |  1909

alle
1910

1911

bis  60  Proz.  ausschl.

—

—

—

—

—

50-60  ,.

1

—

1

—

2

60-70  „

1

—

3

1

3

70-80  „

3

4

3

3

12

80-90  „

6

11

10

13

23

90—100  „

13

27

13

25

30

100—120  „

60

72

65

67

84

120  und  mehr

30

61

50

58

72

zusammen

123

175

145  ;

166

226

*J  Mitteilungen  Heft  58.  **)  Unter  Leitung  und  mit  Zinsgarantie  des  Staates.
        <pb n="23" />
        -  23  -  —  ■  —

In  1907  bis  1911  —  835  Fälle.
In  279  Fällen  gleich  einem  Drittel  betrug  der  Rauspreis  120
Prozent  und  mehr  des  Beleihungswerts.
Bei  der  hessischen  Landeshypothekenbank  hat
also  in  einem  Drittel  aller  Fälle  der  Raufpreis  mehr
wie  ein  Fünftel  über  dem  angenommenen  Beleihungswert ­
  gestanden.  Die  gewährte  erste  Hypothek  ist  also
entsprechend  niedriger  gewesen.  Dabei  soll  die  Bank
dem  Realkreditbedürsnis  gerecht  werden!
Die  Tatsache,  daß  die  öffentlichen  Taxen  (der  Taxämter,  Feldund
  Grtsgerichte  usw.)  sich  ganz  wesentlich  unter  dem  wirklichen
wert  bewegen,  bestätigt  sich  übrigens  auch  aus  den  Ergebnissen  der
Zwangsversteigerungen.  Lchon  die  Tabelle  (7)  deren  Ziffern  wir
den  Geschäftsberichten  des  Kaiserlichen  Rufsichtsamts  für  privatsicherung
  entnommen  haben,  gibt  uns  hier  hinreichendes  Material.
Noch  schärfer  werden  die  öffentlichen  Taxen  nach  dieser  Richtung
aber  durch  die  Tabellen  8  und  9  illustriert.  Die  letzten  beiden  Tabellen ­
  sind  dem  vom  Großherzogl.  Itatistischen  Landesamt  herausgegebenen ­
  Statistischen  Iahrbuch  für  das  Großherzogtum  Baden*)
entnommen.  Sie  betreffen  die  Zwangsversteigerungen  im  Grotz-Herzogtum
  Baden,  wo  bekanntlich  ebenfalls  die  öffentlichen  Taxen
eingeführt  sind.

Tabelle  7.
Zwangsversteigerungen  der  aus  Grund  privater  und  öffentlicher  Taxen
von  Versicherungsgesellschaften  beliehenen  inländischen  städtischen
Grundstücke.

privat«  Taxen

Meffentl.  Taxen

Jahrgang

Anzahl

Meistgebote
  in

Anzahl

Meistgebote
  in

der  Fälle

Prozent

der  Fälle

Prozent

d.  Taxen

d.  Taxen

1907

300

66,0

43

86,8

1908

401

65,2

41

85,9

1909

301

66,2

38

89,2

1910

291

66,3

30

88,2

1911

837

67,2

34

82,5

')  39.  Jahrgang  1912
        <pb n="24" />
        24  -

Tabelle  8.
„Schätzungswert"  und  „Erwerbspreis"  bei  den  Zwangsversteigerunßen
im  Großherzogtum  Baden.

Landgerichtsbezirke ­
  des  Großherzogtums ­


1909

1910

Verfahren

Schätzungs
-wert  in
1009  Mk.

Erwerbspreis
  in
1090  Mk.

verfahren

Schätzungs
-wert  in
1009  Mk.

Lrwerbsxceis
  in
1009  Mk.

Konstanz

114

2277

2278

108

2803

2159

Maldshut

46

338

394

47

1144

1347

Freiburg

191

5719

6257

179

4737

5341

Gffenburg

103

2068

1983

96

1611

1417

Karlsruhe

267

9285

9300

264

7500

7216

Mannheim

178

9356

8883

113

5952

6133

Heidelberg

100

2832

2804

65

1826

1694

Mosbach

31

246

259

48

263

236

zusammen

1030

32121

32108

920

25336

25543

Tabelle  9.
„Schätzungswert"  und  „Lrwerbspreis"  bei  den  Zwangsversteigerungen
in  einigen  Städten  des  Großherzogtums  Baden.

Städte  des
Großherzogtums

1999

1919

Verfahren

Schätzungs
wert  in
1999  Mk.

Lrwerbspreis ­
  in
1999  Mk.

verfahren

Schätzungs
-wert  in
1990  Mk.

Ewerbsxreis
  in
1999  Mk.

Mannheim

117

8152

7628

62

3751

3770

Karlsruhe

69

4046

4201

53

2776

2654

Freiburg

80

3944

4588

69

3469

3918

Pforzheim

32

1138

1225

39

1332

1401

Heidelberg

42

2047

2027

23

1443

1322

Konstanz

29

1003

1056

24

970

926

Baden

16

2008

1792

19

996

808

Gffenburg

10

539

547

4

101

114

Bruchsal

10

238

205

12

231

242

Zusammen

405

23110

23268

305

16069

16156

Die  aus  den  letzten  3  Tabellen  ersichtlichen  Zahlen  treten  in  die
richtige  Beleuchtung,  wenn  man  bedenkt,  daß  in  den  Zwangsver-
        <pb n="25" />
        Weigerungen  in  der  Regel  nur  die  ersten  Hypotheken,  seltener ­
  die  zweiten  Hypotheken  ausgeboten  werden.
Daß  das  Ergebnis,  wie  es  z.  B.  in  Baden  der  Fall
ist,  durchschnittlich  um  die  höhe  der  öffentlichen  Taxe
herumschwankt,  ist  demnach  ausschließlich  in  der  Niedrigkeit ­
  der  Taxe  begründet.  Würden  durchweg  im
Verhältnisse  zum  Wert  in  den  Zwangsversteigerungen ­
  so  hohe  Preise  erzielt,  wie  es  nach  den  öffentlichen ­
  Taxen  den  Anschein  hat,  dann  kö  nnte  man  sicher
damit  rechnen,  daß  die  Zwangsversteigerung  die  RegelundderfreihändigeverkaufdieRusnahmewürde.

Die  Hausbesitzer  würden  zu  Tausenden  bei  ihrer  derzeitigen ­
  Lage  nach  diesem  Rettungsanker  fassen!
Uebrigens  muß  man  bei  einer  Gegenüberstellung  der  in  den
Zwangsversteigerungen  erzielten  Rauspreise  mit  den  Taxwerten  auch
die  Physiognomie  derGbjekte  selbst  betrachten.  Durchweg
handelt  es  sich  dabei,  wie  die  wegen  Fehlens  andereren  lRaterials  herangezogene ­
  Tabelle  10  erweist,  um  solche  Objekte,  deren  Wert  an  sick
übertrieben  wurde,  die  sehr  hoch  belastet  sind  und  deren  Besitzer
in  der  Regel  nicht  zu  den  seßhaften  Hausbesitzern  gehören.  Wenn
trotz  dieser  „Physiognomie"  der  Raufpreis  in  den  Zwangsversteigerungen ­
  fast  identisch  mit  den  Taxamtsschätzungen  ist  oder  gar
darüber  hinausgeht,  so  wirft  das  noch  ein  ganz  besonderes  Licht
auf  den  Wert  dieser  Schätzungen.
Tabelle  10.
Die  Immobiliarzwangsver  st  eigerungen  im  R  ö  n  i  tzreich
  Lachsen.

Der  Schuldner  war  Eigentümer
des  versteigerten  Grundstückes

1908

Zahl  der  Fälle
1809

1910

w  e  n  i  g  e  r  als  5  Iahre

1365

1107

770

5—10  Iahre

564

419

299

10—20  Iahre

250

282

284

länger  als  20  Iahre

103

127

124

Besitzdauer  nicht  ermittelt

75

33

54

Zahl  der  Fälle  zusammen:

2357

1968

1531

So  kommen  wir  denn  unter  Berückstchtigun  g  all'
dieser  Tatsachen,  selbst  wenn  wir  sie  noch  nach  den
an  anderer  Stelle  entwickelten  Gedanken  abschwächen, ­
  zu  der  sicher  berechtigten  Meinung,  daß  die  „persönliche" ­
  auf  der  Renntnis  der  besonderen  Umstände
und  auf  Erfahrung  beruhende  Taxe,  wenn  auch  in
entgegengesetzter  Richtung  die  Schätzung  viel  sicherer ­
  vornehmen  kann;  allerdings  handelt  es  sich  dann
immer  noch  darum,  den  richtigen  Mann  zu  finden.  Ist
erabergefunden,  dannverbürgtereinevielrichtigere
Taxe  wie  sie  ein  Taxamt  oder  wie  man  das  Rind  g  etauft
  hat,  zu  verbürgen  vermag.
        <pb n="26" />
        26
Die  Nichtigkeit  der  Taxe  hängt  also  im  Wesentlichen  von  der
Lösung  der  personensrage  ab.
Das  bestätigt  die  kaiserliche  Aufsichtsbehörde,  die  wir  an  dieser
Stelle  schon  oster  genannt  haben.
In  dem  zweiten  Geschäftsbericht  des  Kaiserlichen  Aufsichtsamts
für  Privatversicherung  (für  1903)  heißt  es:
„Das  Aussichtsamt  ist  der  Meinung,  daß  die  Taxftage  in  der
Hauptsache  Personenfrage  ist,  und  daß  es  nicht  allzugrotze
  Schwierigkeiten  bietet,  Personen  mit  der  nötigen
Sachkunde  zu  gewinnen,  ftaben  es  doch  große  und  angeehene
  Anstalten  aus  Grund  sorgfältigster  Auswahl  ihrer  Sachvertändigen
  dahin  gebracht,  daß  sie  während  mehrerer
Jahrzehnte  so  gut  wie  gar  keine  Verluste  an  Kapital ­
  oder  Zinsen  aus  dem  ft  ppo  theke  n  ges  ch  ä  fte  zu
beklagen  hatten.  Woraus  es  vor  allem  aber  ankommt,  das
ist/  daß  gewissenhafte  und  unbeteiligte,  d.  h.  vom  Darlehnsgeber
sowohl  wie  vom  Darlehnsucher  unabhängige,  am  Zustandekommen
der  einzelnen  Darlehnsgeschäste  weder  direkt  noch  indirekt  interessierte ­
  Taxatoren  gewählt  werden."
In  dem  gleichen  Geschäftsbericht  heißt  es  an  anderer  Stelle
allerdings  u.  a.  auch:
„Lebensversicherungsunternehmungen  kleineren  und  mittleren
Umfanges,  welche  außerhalb  Berlins  domiziliert,  hier  eine  eigene
.und  ausreichende  Organisation  für  das  .hppothekengeschäft  nicht
unterhalten  konnten,  dennoch  aber  hier  Beleihungen  vorgenommen ­
  Haben,  sind  in  mehreren  der  Aufsichtsbehörde  bekannt  gewordenen ­
  Fällen  in  die  ftand  völlig  unzuverlässiger  Vermittler ­
  und  Taxatoren  geraten  und  durch  deren  Grundstücksabschätzungen ­
  zu  höchst  bedenklichen  und  verlustbringenden  Ueberbeleihungen
  bestimmt  worden."
Diese  letzteren  Ausführungen  bestätigen  nur  die  erstangezogenen.
Ts  handelt  sich  bei  den  hier  in  Betracht  kommenden  Uebelständen
deren  Ursachen  man  in  vielen  Fällen  an  ganz  falscher  Stelle  sucht,
ausschließlich  darum,  daß  einzelne  Beleihungsinstitute  nicht  die
entsprechende  Auswahl  unter  ihren  Taxatoren  treffen  und,  wenn
wir  uns  einmal  vulgär  ausdrücken  sollen,  jeden  ftinz  und  Kunz
taxieren  lassen,  ohne  ihn  auf  fterz  und  Nieren  geprüft  zu  haben.  Besonders ­
  scharf  tritt  das  hervor,  wenn  das  gleiche  Kaiserliche  Aussichtsamt ­
  für  Privatversicherung  in  seinem  Geschäftsbericht  für  das  Jahr
1905,  gelegentlich  eines  statistischen  Vergleiches  der  Kaufpreise  mit
den  Taxen  konstatiert,  daß  sich  hinsichtlich  der  privaten  Taxen  bei
den  einzelnen  Gesellschaften  eine  weitgehende  Uebereinstimmung  der
Uesultate  des  Jahres  1905  mit  denen  des  Jahres  1904  in  dem  Sinne
zeige,  daß  gleichmäßig  in  beiden  Jahren  bei  demselben  Teile
der  Gesellschaften  die  Kaufpreise  sich  fast  drrrchgehends  mit  den  von
ihnen  erhobenen  privaten  Taxen  annähernd  deckten,  während  anderseits ­
  bei  manchen  Gesellschaften  wiederum  die  Kaufpreise  fast
durchgehends  nicht  unerheblich  hinter  den  Taxen  zurückblieben.
        <pb n="27" />
        -  —  27
Wörtlich  sagt  das  Aufsichtsamt  dann  weiter:
„Daß  die  Kaufpreise  zuweilen  unter  außergewöhnlichen  Verhältnissen ­
  durch  besondere  Umstände  beeinflußt  sein  können,  und
dann  keinen  einwandfreien  Wertmesser  bilden,  ist  vom  Aufsichtsamte
  nie  verkannt  worden.  Daß  aber  bei  einem  Teile  der
Gesellschaften  ....  regelmäßig  preiserhöhende,  bei  anderen  Gesellschaften ­
  preirdrüLendc  Umstände  vorgelegen  haben,  wird  nicht
angenommen  werden  können;  .  .  .  .  "
Ganz  ähnliche  Ausführungen  macht  dasselbe  Amt  in  einem  späteren ­
  Geschäftsbericht  (1906)  dort  heißt  es:
„Uns  den  von  den  einzelnen  Anstalten  eingereichten  Verzeichnissen ­
  läßt  sich  Bahr  für  Jahr  mit  großer  Uegelmäßigkeit
beobachten,  daß  bei  einer  Reihe  von  Gesellschaften  die  Kaufpreise
fast  durchgehends  sich  annähernd  mit  den  von  ihnen  erhobenen
privaten  Taxen  decken,  daß  dagegen  bei  anderen  Gesellschaften
sehr  erhebliche  Abweichungen  die  Regel  bilden.  Vas  Aufsichtsamt
hat  nie  verkannt  und  sowohl  in  seinen  Geschäftsberichten  wie
bei  sonstigen  Gelegenheiten  immer  wieder  betont,  daß  in  einzelnen ­
  Fällen,  die  bei  Grundstücksverkäufen  erzielten  oder  angegebenen ­
  preise  durch  außergewöhnliche  Verhältnisse  beeinflußt
sein  können,  und  dann  einen  zutreffenden  Maßstab  für  den  wirklichen ­
  verkaufswert  nicht  bilden.  Ts  kann  daher  unmöglich  angenommen ­
  werden,  daß  solche  Verhältnisse  im  allgemeinen  nur
dann  vorkommen,  wenn  private  Taxen  den  Beleihungen  zu
Grunde  liegen,  und  daß  sie  bei  einem  Teile  der  Gesellschaften
regelmäßig  und  in  größerem  Umfange,  bei  einem  andern  Teile
nicht  oder  nur  ausnahmsweise  in  erheblicherem  Maße  eintreten.
Wenn  eine  Gesellschaft  gleichmäßig  Bahr  für  Iahr  wahrnimmt,
daß  ausnahmslos  oder  mit  geringen  Ausnahmen  die  Kaufpreise
erheblich  unter  den  Taxen  liegen,  so  würde  sie  einer
Selbsttäuschung  verfallen,  wenn  sie  die  Annahme,
daß  in  allen  Fällen  besondere  Verhältnisse  die
Kaufpreise  heruntergedrückt  haben,  für  eine  ausreichende ­
  Erklärung  ansieht."
Diesen  Ausführungen  laufen  absolut  parallel  die  Erfahr ­
  ungenkleinererSpar  Kassen,  bei  denen  das  Beleihungsgeschäft
  ein  total  anderes  Gesicht  bekam,  nachdem  gewisse  Taxatoren, ­
  die  aus  dem  einen  oder  anderen  Grunde,  obschon  sich  längst
ihre  Unzuverlässigkeit  herausgestellt  hatte,  noch  gehalten  wurden,
beseitigt  waren  und  einwandfreiere  Taxatoren  bestellt  wurden.
Allerdings  sind  viele  Taxatoren  der  Ansicht,  daß  nach  ihrem
ganzen  Verkehr  mit  einzelnen  Sparkassen,  diese,  um  mit  den  Hypothekenbanken ­
  konkurrieren  zu  können,  lieber  eine  etwas  höhere
Tare  sehen,  vereinzelt  haben  dem  Verfasser,  der  zu  schriftstellerischen
Zwecken  hier  und  da  Rundfragen  bei  den  Taxatoren  gehalten  hat,
einzelne  sogar  erklärt,  daß  es  schwer  halte,  für  einzelne  Sparkassen  richtige ­
  Taxen,  etwa  in  dem  Sinne  wie  für  die  Hypothekenbanken  anzufertigen, ­
  daß  man  dann  vielmehr  seine  ganzen  Grundsätze  über  den
        <pb n="28" />
        ■  "  -----  28  :  -  ■
Haufen  werfen  müsse.  Diese  letztere  Ansicht  mag  übertrieben  sein,
charakteristisch  ist  aber,  daß  sie  überhaupt  aufzukommen  vermag.
Begründet  wird  —  wie  gesagt  —  diese  Ansicht  damit,  daß  die  Sparkassen ­
  mit  den  Hypothekenbanken,  die  10  Prozent  höher  beleihen
können,  sonst  nicht  konkurrieren  könnten.
Notwendiger  Weise  ergibt  sich  hieraus  aber  nun  folgendes:  Wenn
feststeht,  daß  nur  bei  bestimmten  Instituten  mit  einer  gewissen  Regelmäßigkeit ­
  Auswüchse  vorkommen,  dann  liegt  darin  auch  eine  Korrektur ­
  unserer  Gedankengänge  über  die  statistischen  vergleiche  zwischen
Raufpreisen  und  Taxen.  Wir  haben  dann  nämlich  nur  für  die
öffentlichen  Taxen,  also  für  die  Taxamtsschätzungen,  ein  gewisses
„Mittel"  ihrer  Qualität,  während  die  statistischen  Ergebnisse  bei  den
privaten  Taxen  durch  eben  jene  Kaufpreise  beeinflußt  werden,
die  von  Gesellschaften  notiert  wurden,  bei  denen  statt  der  preisdrückenden ­
  Umstände  mit  Recht  vom  Kaiserlichen  Aussichtsamt ­
  für  Privatversicherung  Mängel  in  der  „Personenfrage"  vermutet ­
  werden.  Abstrahieren  wir  nun  unter  Außerachtlassung  der  Berliner ­
  Verhältnisse  die  Taxen  der  hiernach  unsachverständigen  privaten
Schätzer  oder  stellen  wir  uns  vor,  daß  durch  irgendwelche  Mittel
der  Stand  der  privaten  Taxatoren  von  den  nicht  dazugehörigen  Elementen ­
  gesäubert  wird,  dann  zeigt  sich  uns  die  private
Taxe  der  öffentlichen  Taxe  überlegen  und  zwar  in
einem  solchen  Umfange,  daß  sich,  wenn  man  davon  ausgeht, ­
  daß  eine  Taxe,  ohne  nach  rechts  und  links  zu
sehen,  ohne  sich  von  der  einen  noch  der  anderen  Richtung ­
  beeinflussen  zu  lassen,  den  wahren  Mert  erfassen ­
  soll,  empfiehlt,  sie  nicht  nur  in  ihrem  heutigen
Umfange  gelten  zu  lassen,  sondern  dort,  wo  sie  noch
stiefmütterlich  behandelt  ist,  in  die  ihr  gebührende
Stellung  einzusetzen  und  sie  zu  schützen,  wo  es  nur
immer  möglich  ist.  —  —  —
Nicht  nur  die  Taxarten,  auch  die  Taxnarmen  geben  zu  kritischen ­
  Aeußerungen  Anlaß.  Hier  soll  nur  Weniges  herausgegriffen
werden,  da  der  Zweck  dieser  Zeilen  im  Wesentlichen  auf  die
Würdigung  der  Taxarten  gerichtet  ist.
In  erster  Linie  möchten  wir  da  einzelne  Bedenken  gegen  die  Grundsätze ­
  für  die  Ermittlung  des  Wertes  inländischer  städtischer  Grundstücke,
wie  sie  vom  kaiserlichen  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung  aufgestellt ­
  sind,  geltsnd  machen.  Daß  nach  diesen  Grundsätzen  der
Beleihungswert  den  mittleren  Betrag  aus  dem  von  den  Sachverständigen ­
  getrennt  anzugebenden  Boden-  und  Bauwert  einerseits ­
  und  dem  Ertragswert  andererseits  nicht  übersteigen  darf  und
schließlich  in  der  Regel  zur  Ermittlung  des  Reinertrags  vom  Rohertrag ­
  mindestens  15  Prozent  abgezogen  werden  sollen,  birgt  den
Reim  der  Schablonisierung  in  sich.  Bet  Grundstücken  z.  B.,  die
nicht  ausgenutzt  sind,  könnte  der  „mittlere"  Wert  nach  der  ersteren
dieser  beiden  Normen  oft  unter  den  nackten  Bodenwert  treten.
        <pb n="29" />
        :  29  .
Der  Abzug  von  in  der  Hegel  mindestens  15  pwz.  des  Rohertrages
nimmt  auch  nicht  auf  die  tatsächlichen  Verhältnisse  Rücksicht,  vielfach ­
  ist  ein  geringerer,  oft  aber  auch  ein  höherer  Abzug  am
Platze.  Eben  auch  hier  zeigt  sich  die  Redeutung  der  von  einer
einzelnen  Person  aufgenommenen  Schätzung.  Rach  eingehender  Besichtigung ­
  des  zu  schätzenden  Gbjekt's  vermag  der  einzelne  Sachverständige ­
  die  beste  Horm  anzulegen,  nicht  früher.  Bei  den
Taxamtsschätzungen,  die  das  Objekt  unter  dem  Gesichtspunkte  des
grünen  Tisches  behandeln,  besteht  durchweg  eine  solche  Möglichkeit ­
  nicht,  hier  droht  darum  unzweifelhaft  eine  Versteinerung  der
Hörnten,  umsomehr  als  eine  eingehende  Untersuchung  des  Schätzungsobjekts ­
  wohl  meistens  nur  von  einer  Person  wahrgenommen
werden  kann,  Wenn  wir  hiernach  einerseits  für  eine  Beweglichkeit ­
  der  Taxnormen  eintreten,  so  halten  wir  es  anderseits  für
trotzdem  unbedingt  angebracht,  daß  diese  Hörnten  in  der  Schätzung
selbst  angegeben  und  begründet  werden,  wie  dies  in  den  meisten
Taxen  privater  Sachverständiger  der  Fall  ist.  Die  Angabe  dieser
Hörnten  und  ihre  Begründung  fehlt  in  den  meisten  Taxamtsschätzungen. ­
  Im  Großherzogtum  Hessen  wird  z.  B.  nur  das
Grundstück  bezeichnet  und  dessen  Wert  vermerkt.  Müßte  jedes
Taxamt  auch  die  Hörnten  angeben,  unter  welchen
seine  Schätzung  zu  Stande  gekommen  ist,  so  würde
sich  vielleicht  längst  schon  auf  diesem  Wege  der  Unwert ­
  der  Taxamtsschätzungen  herausgestellt  haben,
so  daß  es  der  vorher  hier  angestellten  statistischen
Untersuchung  gar  nicht  mehr  bedurft  hätte.
        <pb n="30" />
        30

III-  Die  Hilfsmittel  der  Wertschätzung
zu  Veleihungszwecken.
Wenn  wir  nach  den  vorstehenden  Ausführungen  den  Hilfsmitteln ­
  der  Wertschätzung  zu  Beleihungszwecken  einen  besonderen
Abschnitt  widmen,  so  hat  das  seine  besonderen  Gründe.  Ls  soll  damit
-einerseits  das  Material  auf  Grund  dessen  man  sich  ein  über  den
einzelnen  Hall  hinausgehendes  Allgemeinurteil  zu  bilden  vermag,
in  das  richtige  Licht  gesetzt  werden,  anderseits  soll  allerdings  auch
das  einzelne  Hilfsmittel  als  Schätzungsgrundlage  oder  als  Schätzungskontrollmittel ­
  charakterisiert  werden.  Unter  diesem  Gesichtspunkte ­
  haben  wir  mehr  oder  weniger  mit  solchen  Hilfsmitteln  zu  tun,
die  entweder  nur  dem  Sachverständigen  resp.  Taxämtern  oder  den
Zachverständigen  und  Kreditgebern  oder  den  Kreditgebern  allein  zugängig ­
  sind.
von  den  Hilfsmitteln,  die  nur  den  Sachverständigen  resp.  Taxämtern ­
  zur  Verfügung  stehen,  dürften  zunächst  die  Register  und
Akten  über  bereits  ausgeführte  Schätzungen  zu  nennen  sein.  Gelegentliche ­
  Notizen  dienen  zur  Ergänzung.
hier  kann  nun  die  Tatsache  nicht  aus  der  Welt  geleugnet  werden,
daß  den  Taxämtern  umfangreiches  Akte  nmaterial  zur
Verfügung  steht,  ein  Material,  wie  es  ein  Privatschätzer, ­
  selb  st  wenn  er  ein  ganzes  Leben  darüber
sammeln  und  die  umfangreichste  Praxis  haben  würde,
nie  auch  nur  zu  einem  Bruchteil  erlangen  kann.
Wie  wir  aber  im  zweiten  Kapitel  gesehen  haben,  ist  kein  Beweis
dafür  vorhanden,  daß  die  Taxämter  erheblichen  Nutzen  aus  ihrem
Material  gezogen  hätten.  Dazu  kommt  nun  aber  noch,  daß  sie  auch
seitens  der  Behörden  beliebiges  hilfsmaterial  erlangen  können  und
konnten.  Wenn  trotzdem  die  Privatschätzer  die  Wertermittlung,  wie
wir  früher  gesehen  haben,  „richtiger"  vorgenommen  haben,  trotz
einzelner  willfähriger  Elemente  und  bei  nicht  so  reichlichem  Material,
dann  ist  das  noch  ein  besonderer  Beweis  für  die  Zweckmäßigkeit ­
  der  Aufnahme  von  Taxen  durch  einzelne
Sachverständige.  Anderseits  sehen  wir  darin  aber  auch  mit  einen
Hauptgrund  für  die  Niedrigkeit  der  Taxamtsschätzungen.
Der  heilige  Bureaukratius  hat  hier  eben  seine  Hand  im  Spiel,
dieweil  das  blühende  Leben  durch  Schaffung  neuer  Werte  seiner
spottete.
Doch  gehen  wir  weiter.
        <pb n="31" />
        —  31  —
Den  Sachverständigen  und  Kreditgebern  stehen  in  der  Kegel
die  Feuerversicherungspolicen,  Auszüge  aus  der  Gebäudesteuerrolle.
Erwerbsurkunden  und  Mietverträge  zur  Verfügung.
Endlich  besitzen  eines  der  weiteren  Hilfsmittel  die  großen  Keal-Kredit-Gläubiger
  in  den  „Kaufpreisen"  und  den  „Kaufpreissammlungen." ­

Dieses  Hilfsmittel  steht  Sparkassen,  Hypothekenbanken  und  Versicherungsgesellschaften ­
  in  gleicher  Weise  zur  Verfügung.
Lin  Iustizministsrialerlaß  vom  2.  Mai  1906  besagt  nämlich
folgendes:
„Wird  bei  einem  Grundstück  infolge  freiwilliger  Veräußerung ­
  ein  neuer  Eigentümer  eingetragen,  so  ist  in  der  Bekanntmachung ­
  an  diejenigen,  für  welche  eine  Hypothek,  Grundschuld ­
  oder  Kentenschuld  oder  ein  Kecht  an  einem  solchen  Kechte
im  Grundbuch  eingetragen  ist,  die  Mitteilung  des  Preises,  zu
dem  das  Grundstück  veräußert  worden  ist,  aufzunehmen.  Ist
ein  preis  nicht  vereinbart,  der  Preis  nicht  bekannt  oder  dessen
ziffernmäßige  Angabe  nach  der  Art  der  Preisbestimmung  nicht
tunlich,  so  ist  der  der  Kostenberechnung  zu  Grunde  gelegte  Wert
des  Grundstücks  in  der  Bekanntmachung  mitzuteilen.  Wird  das
beliehene  Grundstück  ohne  besondere  Wertangabe  mit  einem  anderen
Grundstück  zusammen  veräußert  und  der  Kostenberechnung  der
zusammengerechnete  Wert  der  Grundstücke  zu  Grunde  gelegt,  so
unterbleibt  die  Mitteilung.
Gebühren  und  Auslagen  sind  für  die  zusätzlichen  Mitteilungen ­
  nicht  zu  erheben."
Die  Aufsichtsbehörden  legen  der  Beachtung  von  Kaufpreisen  und
Kaufpreissammlungen  ein  außerordentliches  Gewicht  bei.
So  heißt  es  in  einer  preußischen  Ministerialverfügung  vom
2.  April  1906:
„Dis  -a.ngemefsene  Berücksichtigung  der  bei  demselben  oder
bei  einem  ähnlichen  Objekte  gezahlten  Verkaufspreise  gehört
zu  den  „sorgfältigen  Ermittlungen",  welche  die  Grundlage  der
Bewertung  bilden  sollen."
Line  bayerische  Ministerialverfügung  vom  31.  Iuni  1901
sagt  u.  a.  :
„Im  allgemeinen  wird  die  Annahme,  daß  die  Verkaufspreise
beliehener  Anwesen  eine  Probe  auf  die  Kichtigkeit  der  Schätzung
und  bezw.  Belehnung  zulassen,  zutreffen  und  ist  daher  ein  Anlaß ­
  zur  Abänderung  der  betreffenden  Anordnung  nicht  gegeben."
Alle  diese  Hilfsmittel  haben  mit  Ausnahme  der
Mietpreise  das  gemein,  daß  sie  nur  bedingten  Wert
haben,  daß  sie  für  sich  betrachtet,  ohne  nähere  Sachkenntnis ­
  durchaus  gar  keine  Grundlage  für  eine  zuverlässige ­
  Schätzung  abgeben  können.  Damit  soll  natürlich ­
  anderseits  ihr  teilweise  außerordentlich  hoher
Wert  als  Kontrollmittel  gar  nicht  bestritten  werden.
        <pb n="32" />
        32

Die  Auszüge  aus  der  Gebäudesteuerrolle  z.  B.  geben  lediglich ­
  ein  Bild  davon,  wie,  der  Staat  den  „Nutzungswert"  benutzt.
Für  die  Zwecke  der  Besteuerung  oder  theoretisch  statistische  Zwecke
mögen  sie  vollkommen  genügen,  niemals  aber,  um  den  wert  des
Linzelgrundstücks  daran  zu  messen.  Das  geht  schon  aus  den  Aussührungsvorschristen
  für  die  Gebäpdesteuer-Nevision  hervor.  Ls  heißt
darüber  in  der  dem  Hause  der  Abgeordneten  vorgelegten  „Denkschrift ­
  über  die  gemäß  §  20  des  Gebäudesteuergesetzes  vom  21.
Mai  1861  ausgeführte  dritte  Nevision  der  Gebäudesteuerveranlagung" ­
  (Drucksache  No.  391  H.  d.  Abg.  21  Legislaturperiode
III.  Zession  1910)  folgendermaßen:
„Der  Nutzungswert  ist  in  den  Städten,  sowie  in  solchen
ländlichen  Ortschaften,  in  denen  eine  überwiegende  Anzahl  von
Wohngebäuden  regelmäßig  durch  Vermietung  benutzt  wird,  nach
dem  mittleren  jährlichen  Mietwerte  der  Gebäude  mit  Einschluß
der  dazu  gehörigen  Hosräume  nebst  Hausgärten  (bis  zur  Größe
von  25  Ar  53  (Quadratmeter  gleich  einem  preußischen  Morgen)
festzustellen  und  dieser  Mietwert  ist  nach  den  durchschnittlichen
Mietpreisen  abzumessen,  die  innerhalb  der  dem  Veranlagungsjahr
unmittelbar  vorangegangenen  zehn  Iahre  in  der  Ztadt  oder
Ortschaft  bedungen  worden  find.  (§  6  des  Gebäudesteuergesetzes.)
Abzüge  von  den  bedungenen  Mietpreisen  für  allmähliche  Abnutzung, ­
  Unterhaltung,  Verluste  und  dergl.  m.  sind  behufs  Feststellung ­
  des  steuerbaren  Nutzungswertes  nicht  zulässig.  Nur  wenn
die  Mietpreise  nicht  lediglich  für  die  Ueberlassung  der  Mieträume ­
  usw.  bedungen  sind,  sondern  auch  die  Vergütung  für
andere  hierüber  hinausgehende  Leistungen  des  Vermieters  mitenthalten, ­
  oder  wenn  die  Mietpreise  nach  den  Verhältnissen  der
Mieter  wegen  regelmäßig  wiederkehrender  Mietaussälle,  wegen
sicher  zu  erwartender  ungewöhnlicher  Schäden  an  den  Nieträumen ­
  höher  als  sonst  bedungen  worden  sind,  kann  hierauf  bei
Ermittlung  des  Nutzungswerts  Nücksicht  genommen  werden."
Diese  Grundsätze  der  Ausführungsvorschriften  lassen  keinen  Zweifel ­
  darüber,  daß  die  Nutzungswerte  der  Gebäudesteuer
nur  Mittelwerte  darstellen  und  höchst  selten  die  Mittelwerte ­
  der  Gegenwart  sind,  weil  sie  auf  zehn  verflossene
Iahre  zurückgreifen.  Weiter  kommt  in  Betracht,  daß  sie  nur  alle  15
Sahre  ermittelt  werden.  Sn  einem  so  langen  Zeitraum  können  sich  die
Verhältnisse  mehrere  Male  von  Grund  aus  ändern  —  besonders  in
unseren  schnellebigen  Städten.  Se  älter  darum  die  Veranlagung  ist,  um
so  weniger  Wert  besitzt  sie,  wenn  wir  einmal  von  den  übrigen  Nriterien
absehen.  Dies  erweisen  einige  praktische  Ziffern,  d.  s.  Zt.  ohne  eine  bestimmte ­
  besondere  Wahl  zu  treffen,  der  „Deutsche  Gekonomist"  gab.
Danach  betrug  der  Gebäudesteuernutzungswert:
bei  einem  bestimm  len  nach  der  veran-  nach  der  veran-Berliner
  Hause  in  der  lagnng  1865  lagung  1880

Beuthstr.
Friedenstr.

Mk.
21  600
10  800

Mk.
15  600
9  450
        <pb n="33" />
        33

bei  einem  bestimmten

nach  der  Verannach ­

  der  VeranBerliner ­

  brause  in  der

lagung  1863

lagung  1880

Mk.

Mk.

Lothringerstr.

9  675

9  000

Prinzenstr.

8  796

13  040

Granienstr.

6  189

9  950

Leipziger-Straße

14  430

35  960

Unter  den  Linden

15  804

31  590

Prenzlauer-Straße

17  682

28  020

Alt-Moabit

5  300

11  080

Brunnenstraße

6  369

9  350

Potsdamerstr.

6  837

13  700

Andreasstr.

4  266

7  060

Friedlichste.

15918

37  470

(Einige  drastische  Beispiele  der  staatlichen  Gebäude ­
  steuerveranlag  ung  lieferte  kürzlich  eine  rheinische ­
  Großstadt.  Die  nachfolgenden  Zahlen  machen
jedes  Wort  überflüssig.

Der  Kataster-Die^zuständige



Der  tatsächliche

Kontrolleur  schlug
(Jan.  1913)  eine

Kommission  veranlagte ­
  (Jan.

Mietwert  beträgt

Veranlagung  vor

1913)  zu

(Januar  1913  )

von

Mk.

Mk.

Mk.

Warenhaus  A.
(Ausbau2-/.Mill.M.)

159000

180000

250000

HandelshausA.Z.

32000

40000

115000

»  h-]



s

s

(Bauk.  l'/sMill.M.)

150000

150000

300000

Gewerbe

1

j  75000

&amp;lt;

Mist  -  Geschäftshaus ­

  S.

29000

40000

88000

Wkiet  -  Geschäftshaus ­

  A.

8000

14000

18000

5o  geschehen  zu  Anfang  des  Jahres  1913!

Anderer  Art  sind  die  Bedenken,  die  man  in  diesem  Zusammenhange ­
  gegen  Lrwerbsurkunden  haben  muß.  Auch  sie  bilden
wegen  der  Schwankungen  der  preise  nach  unten  und  oben
keinen  sicheren  Maßstab  für  die  Schätzung  und  haben  in  Folge
dessen  entweder  nur  statistischen  Wert  oder  Können  hier  und  da
lediglich  als  Rontrollmittel  benutzt  werden.
Ersichtlich  ist  das  aus  nachstehenden  beiden  Tabellen  über  die
Entwicklung  der  Bodenpreise  in  einigen  Straßen  von  Lssen-Rüttenscheid
  und  Duisburg-Meiderich.  (Tabelle  11  und  12.)
        <pb n="34" />
        =======  34  :  .  .  —

Tabelle  11.
Ladenpreise  in  Essen-Rüttenscheid.

Bezeichnung
der
Straßen

1901--1903



1904--1906



1907--1909



Anzahl
der  Fälle

Preis
xro  qm
Mk.

Anzahl
der  Fälle

Preis
xro  qm
Mk.

Anzahl
der  Fälle

Preis
pro  qm
Mk.

Alfredstr.

12

20,70

19

19,14

10

31.79

Bernhardstr.

2

21,20

4

25,69

—

28,24

Gmmastr.

11

16,10

14

16,11

4

40,86

Franziskastr.

6

13,70

2

21,28

3

57,75

^edwigstr.

18

20,60

3

27,38

5

28,09

Reginenstr.

6

9,30

8

15,49

3

32,43

Ls  sind  wahllos  sämtliche  Straßen  aufgeführt,  in  welchen  in
sämtlichen  3  Triennien  Verkäufe  stattgefunden  haben.

Tabelle  12.

Ladenpreise  in  Meiderich.

1901--1904



1904--1906



1907--1909



Anzahl
der  Käufe

Preis
pro  qm
Mk.

Anzahl
der  Käufe

Preis
pro  qm
Mk.

Anzahl
der  Käufe

preis
xro  qm
Mk.

Aufdemvamm

4

11,04

2

10,97

2

37,68

Bahnhofstraße

4

11,64

5

11,26

3

29,88

Borkhoferftr.

4

7,08

7

9,22

6

11,57

Gerhardstraße

17

6,18

14

7,41

12

10,34

Aronprinzenft.

3

8,18

15

6,90

5

15,04

Bosörterstraße

6

9,81

3

18,77

5

18,16

Nomberricherstr.

5

10,36

11

10,16

5

15,30

Sonderburgerstr.

6

8,83

8

8,57

2

17,59

Biktoriastr.

4

13,25

2

10,09

2

22,74

Wie  schnell  sich  oft  übrigens  die  preise  ändern,  zeigt  uns  eine
Notiz,  die  der  „Essener  General-Rnzeiger"  am  15.  Mai  1905
brachte.  Sie  lautet:
„Vas  schnelle  Steigen  der  Ladenpreise  in  Rüttenscheid  infolge ­
  der  demnächstigen  Dffenlegung  des  haumannshofes  und  der
Errichtung  des  Iustizgebäudes  wird  durch  einen  am  Samstag  abgeschlossenen ­
  verkauf  schlagend  beleuchtet.  Herr  Steinforth  verkaufte ­
  in  der  Nähe  des  Haumannshofes  6  Baustellen  zum  preise
        <pb n="35" />
        35  ■■  -  -  -
von  350  Mark  pro  Csuadratrute,  die  vor  wenigen  Wochen  noch
zu  200  Mark  pro  Csuadratrute  zu  haben  waren."
sehnliche  Bedenken  richten  sich  gegen  Kaufpreiseund  Kaufpreissammlungen, ­
  besonders  bei  unbebauten  Grundstücken,  während ­
  bei  bebauten  Grundstücken  allerdings  eine  größere  Zuverlässigkeit
gegeben  ist,  da  der  Bodenwert  mit  der  Bebauung  in  der  Regel  ein
konstanterer  wird.
Im  Uebrigen  ist  aber  in  beiden  Fällen  zu  berücksichtigen,  daß
die  Kaufpreise  sehr  oft  verschleiert  werden  und  daß  es  oft  noch  so
großer  Sachkenntnis  nicht  gelingt,  den  Schleier  zu  lüften.  In  dem  einen
Falle  hat  der  Verkäufer,  in  dem  anderen  der  Käufer  die  ganzen  mit
dem  Besitzwechfel  entstehenden  Lasten  zu  tragen.  Lin  äußerst  oft
eintretender  Fall  ist  der,  daß  ein  niedrigerer  Kaufpreis ­
  angegeben  wird  als  vereinbart  ist.  Sehr  oft  —
und  besonders  in  den  letzten  Iahren  ist  dies  der  Fall
—  werden  Wohngrund  st  ücke  unter  Wert  verkauft.  Nebenbei ­
  wirken  aber  noch  eine  große  Anzahl  willkürlicher  Momente  auf
die  Kaufpreise  ein.  Wir  nennen  hier  nur  die  Hypothekenbedingungen  und
die  höhe  der  Anzahlung.  Alles  das  läßt  die  Verwertung  des  Kaufpreises
für  den  Linzelfall  sowohl  wie  für  eine  beschränkte  Zahl  von  Fällen
gewissermaßen  in  der  Luft  schweben.  Anderseits  sind  die  Kaufpreise ­
  zu  statistischen  Zwecken,  zur  Feststellung  gewisser  Tendenzen
usw.  sehr  wohl  verwertbar.  So  kontrollieren  die  Hypothekenbanken
mit  außerordentlich  großem  Erfolge  ihre  Sachverständigen  an  Hand
derselben.
von  nur  geringfügiger  Bedeutung  sind  die  Feuertaxen  und
Feuerversicherungspolizen.  Nicht  selten  schließen  sie  die  Fundamente ­
  aus,  in  anderen  Fällen,  insbesondere  bei  der  privaiversicherung
handelt  es  sich  nur  um  „angegebene",  nicht  tatsächlich  geschätzte  Werte.
Wertvoller  würde  das  in  diesen  Papieren  zu  Grunde  gelegte  Material
sein,  wenn  es  nach  einheitlichen  Gesichtspunkten  geregelt  würde
und  die  Privatversicherung,  was  nicht  mehr  wie  recht  und  billig
wäre,  genau  wie  die  öffentliche,  gezwungen  würde,  nur  den  wirklichen ­
  Gebäudewert  den  Gebäudeversicherungen  zu  Grunde  zu  legen.
Den  größten  Wert  besitzen  in  diesem  Zusammenhange ­
  die  ermittelten  Mietpreise,  allerdings  nur,  soweit  sie
richtig  sind.  Die  privaten  Sachverständigen  legen  daher  gerade  diesem
Hilfsmittel  gegenüber  die  größte  Sorgfalt  an  den  Tag.  Die  Wohnungsmarktstatistik ­
  wird  dabei  vielfach  zu  Hilfe  gezogen,  überhaupt  der
Wohnungsmarkt  genau  studiert.  Daß  die  genaue  Erforschung  der  Einzelheiten ­
  dieses  Hilfsmittels  richtig  und  angebracht  ist,  hat  auch  das
Kaiserliche  Aussichtsamt  für  Privatversicherung  hervorgehoben.  In  dem
Geschäftsbericht«  dieses  Amtes  für  das  Iahr  1908  heißt  es  z.  B.:
„Das  Amt  selbst  mißt  der  Nachprüfung  der  Lrtragswerte
der  Taxen  an  der  Hand  der  tatsächlichen  Mietergebnisse  erhebliches
Gewicht  bei.  Bei  der  Durchsicht  der  Beleihungsnachweisungen
konnte  in  dieser  Richtung  ständig  beobachtet  werden,  daß  die
        <pb n="36" />
        :  ■■■  -—  —  -..^rrz=:=  36  —'  '  :  -
Schätzungen  zuverlässiger  Taxatoren  beträchtliche  Unterschiede  zwischen ­
  Ertrags-  und  Realwert  in  der  Uegel  nur  ausweisen,  wenn
sie  durch  die  besonderen  Verhältnisse  der  einzelnen  pfandgrundstücke
  gerechtfertigt  waren,  von  einer  Beanstandung  selbst  erheblicher ­
  Abweichungen  wurde  stets  in  diesen  Fällen,  wie  auch  dann
Abstand  genommen,  wenn  sich  die  Beleihungen  innerhalb  von
sechs  Zehnteln  des  kleineren  Wertes,  sei  es  des  Ertrags-,  sei
es  des  Realwerts  hielten."
Nicht  selten  geschieht  es,  besonders  seitens  einzelner  solcher
Personen,  die  einigermaßen  die  Schätzungsnormsn  kennen,  daß  die
Mietpreise  verschleiert  werden.  In  dem  einen  Falle  liefert  der
Vermieter  für  eine  längere  Zeit  die  Kohlen  zum  Trockenheizen,  in
dem  andern  wohnt  der  Mieter,  während  der  ersten  Quartale
umsonst.  Diese  und  viele  andere  Verschleierungen  hat  der  private
Schätzer  selbstverständlich  genau  festzustellen.  Seiner  Beweglichkeit
gelingt  es  aber  an  l)and  seiner  Sachkenntnis  wohl  immer,  sofern
er  nicht  eben  beeinflußt  ist,  die  wahren  Verhältnisse  zu  ermitteln.
Dann  hat  er  allerdings  erst  die  Grundlage  zur  Ermittlung  des  Rohertrages ­
  festgestellt  und  muß  nun  noch  an  Hand  der  tatsächlichen
Verhältnisse  den  Abzug  ermitteln,  der  zur  Feststellung  des  Nettoertrages ­
  am  Roherträge  abgesetzt  werden  muß.
Den  sich  hiernach  aus  der  Ermittlung  der  wahren ­
  Mietpreise  ergebenden  Schwierigkeiten  ist  nur
eine  individualisierende  Person,  nie  ein  „Amt"
gewachsen.  Auch  in  diesem  Zusammenhange  ergibt  sich
also  eine  Ueberlegenheit  der  persönlichen  Taxe  gegenüber ­
  der  Kollegialtaxe.
        <pb n="37" />
        37

IV.  Reformvorschläge.
Me  bereits  in  einem  früheren  Kapitel  ausgeführt  wurde,  ist  bei
der  Taxation  von  Grundstücken  durch  einzelne  Zachverständige,  wie
sie  in  Preußen  meistens  üblich  ist,  immerhin  die  Möglichkeit  gegeben, ­
  dqß  der  Lchätzer  beeinflußt  wird,  die  Taxe  nach  einer  bestimmten ­
  Richtung  zurecht  zu  stutzen.  Besonders  naheliegt  diese  Gefahr
bei  solchen  Schätzern,  die  wenig  moralische  Widerstandskraft  haben.
In  der  Tat  sind  denn  auch  manche  Fälle  bekannt  geworden,
in  denen  die  Taxe  einem  bestimmten  Zwecke  angepaßt  wurde
und  von  dem  Grundsätze,  daß  es  sich  bei  ihr  nur  um  eine  glatte
Schätzung  des  tatsächlichen  Wertes  handele,  in  mehr  oder  weniger
großem  Umfange  abgewichen  worden  ist.  Gbschon  es  sich  hierbei,
wie  schon  allein  die  Kaufpreisstatistik  des  Kaiserlichen  Russichtsamts
  für  Privatversicherung  dartut,  immer  nur  um  eine  Mehrzahl
von  mehr  oder  weniger  Ausnahmen  bildenden  Einzelfällen  handelt,
hat  dies  selbstverständlich  feine  Wirkungen  gehabt  und  so  sehen
wir  denn,  daß  eine  ganze  Reihe  von  Vorschlägen  zur  Reformierung ­
  des  Taxwesens  in  Preußen  gemacht  wurden.  Leider  läßt
mancher  dieser  Vorschläge  die  notwendige  Klarheit  vermissen.  Ruch
die  große  Tagespresse  hat,  soweit  sie  sich  überhaupt
mitdersicher  wichtigen  Frage  befaßt  hat,  bisher  eine
klare  und  konsequente  Haltung  nach  der  einen  oder
anderen  Richtung  nicht  einzunehmen  vermocht.
Endlich  lassen  die  Aeußerungen  in  den  Parlamenten
Klarheit  vermissen,  nicht  nur  hinsichtlich  der  gemachten  Reformvorschläge, ­
  sondern  auch  bezüglich  des  Schätzungswesens  überhaupt.
Lin  typisches  Beispiel  ist  es  z.  33.,  wenn  Dr.  Arendt  in  der  Sitzung
des  preußischen  Hauses  der  Abgeordneten  vom  13.  Dezember  1912
folgenden  Gedanken  aufstellte:
„Die  ganze  Ausstellung  des  Wertes  als  Grundlage  der  Beleihung ­
  scheint  mir  nicht  richtig  zu  sein.  Gerade  beim  hausbesitz ­
  kommt  neben  dem  Werte  an  sich  vor  allen  Dingen  auch  der
Nutzungswert  und  die  Verkäuflichkeit  in  Betracht."
Wer  unsere  bisherigen  Ausführungen  gelesen  hat,  wird  gesehen
haben,  daß  der  Nutzungswert  und  die  Verkäuflichkeit  die  ausschlaggebenden ­
  Momente  der  Wertschätzung  zu  'Beleihungszwecken
sind,  wie  da  etwas  „nicht  richtig  zu  sein  scheint",  ist  uns  unerfindlich. ­

Aehnlich  ist  die  Stellungnahme  anderer  Stellen  und  nur  in
ganz  bestimmten  Fällen  liegen  präzise  Reformvorschläge  vor.  Sie
gehen  meistens  auf  Taxämter,  also  aus  Einrichtungen,  wie  wir
        <pb n="38" />
        -----  -  -  38  ■■  ■
sie  in  Württemberg,  Laden  und  Hessen  kennen  gelernt  haben,  hinaus
oder  haben  eine  durchaus  verwandte  Natur.  So  werden  von
vielen,  besonders  solchen,  die  dabei  an  eine  Verbilligung ­
  des  Lodens  denken,  gemeinhin  Taxämter  gewünscht. ­

präziser  drückt  sich  der  preußische  Landesverband  der  Hausund ­
  Grundbesitzervereine  aus,  wenn  er  sagt  (verbandstag  1910):*)
„Der  preußische  Landesverband  beschließt,  bei  den  zuständigen
Behörden  dahin  vorstellig  zu  werden,  daß  in  ganz  Preußen
Schätzungsämter  nach  dem  Vorbilde  der  Feldgerichte  in  Hessen-Nassau
  geschaffen  werden."
Die  Vorschläge  Paul  Thrlichs  in  „Das  Reichshppothekenbankgesetz"
  bewegen  sich  in  gleicher  Richtung.  Der  gleichen  Ansicht
  sind  auch  viele  Sparkassen.
Sn  der  vom  „Deutschen  verein  für  Wohnungsreform"  resp.
der  zweiten  deutschen  Wohnungskonferenz  herausgegebenen  Broschüre ­
  „Die  Forderungen  der  deutschen  Wohnungsreformbewegung
an  die  Gesetzgebung"  (1913)  heißt  es:
Zur  Nusführung  von  Schätzungen  und  insbesondere  von  Beleihungstaxen ­
  find  nur  fachmännisch  erfahrene  und  ausreichend
vorgebildete  Persönlichkeiten  zuzulassen;  diese  Schätzer  sind,  vorteilhafter ­
  Weise  unter  Zuziehung  der  Katasterkontrolleure,  zu
Kollegialischen  Schätzungskommissionen  zusammenzufassen,  die  der
Dienstaufsicht  des  Staates  bezw.  gegebenenfalls  des  Bürgermeisters
zu  unterstellen  Jinb;  der  Bezirk  eines  solchen  „Taramtes"  ist  so
zu  begrenzen,  daß  seine  Mitglieder  den  erforderlichen  Ueberblick
  über  die  Verhältnisse  bewahren  können.  Die  Annahme
von  Schätzungsaustrügen  und  die  Ausfertigung  von  Taren  sollte
nur  durch  das  „Taxamt"  erfolgen,  das  feste  Gebührensätze  erhebt,' ­
  es  kann  die  Ausführung  der  Schützungsvorarbeiten  einzelnen ­
  Mitgliedern  übertragen,  hat  aber  die  erforderliche  Kontrolle ­
  zu  üben.  In  dem  Taxamt  sind  evtl,  unter  Benutzung  der
Materialien  der  Katasterämter  —  möglichst  vollständige  Sammlungen ­
  von  Grundstückpreisen,  Haus-  und  Güter-Trträgnissen  u.
a  geeigneten  Schätzungsunterlagen  zusammen  zu  stellen,  die
ausgeführten  Schätzungen  sind  mit  den  späteren  Verkaufspreisen
derselben  Grundstücke  regelmäßig  zu  vergleichen.  Die  Ergebnisse
sind  von  der  Aufsichtsbehörde  sorgfältig  zu  prüfen  und  zu  verfolgen." ­

Genau  formulierte  Vorschläge  machte  F.  W.  hartmann,  wenn
er  schrieb:
„Cs  dürfte  sich  empfehlen,  Bezirkskommissionen  zu  bestellen,
bestehend  aus:
a)  einem  Bausachverständigen,
b)  einer  mit  den  Verkehrs-  und  Mietsverhältnissen  des
betr.  Stadtgebietes  genau  vertrauten  Persönlichkeit,

*)  Mitteilungen  Heft  58.
        <pb n="39" />
        —  —  39
c)  einem  in  den  Finanzierungsgeschäften  und  dem  Hypothekenwesen ­
  eingehend  bewanderten  Banksachververständigen,

6)  dem  Inhaber  des  zuständigen  Katasteramtes.
Der  Bausachverständige  (zu  aj  muß  sich  nicht  nur  die  Kenntnis
der  baupolizeilichen  Bestimmungen  des  betr.  Gemeindebezirks  angeeignet ­
  fycben,  sondern  auch  die  Bearbeitung  von  Straßenanlagen, ­
  Parzellierungsentwürfen  und  dergl.  mehr  beherrschen  und
in  der  Lage  sein,  den  Wert  der  Gebäude  nach  dem  örtlichen
Befund,  wie  nach  einem  Neubauprojekt  festzustellen,  namentlich
aber  auch  ein  Urteil  darüber  abzugeben,  ob  und  wie  weit  die
vorhandenen  Gebäude  bezw.  Gebäudeteile  bei  einem  sachgemäßen
Umbau  erhalten  bleiben  können  und  daher  neben  dem  Bodenwert
bei  der  Ermittelung  des  Nealwertes  in  Ansatz  zu  bringen  sind.
Das  unter  b  genannte  Kommissionsmitglied  dürfte  ohne  besondere ­
  Schwierigkeiten  aus  der  Ueihe  der  Gerichtsschöffen  oder
der  für  die  Veranlagung  der  Gemeindegrundsteuer  bezw.  der  staatlichen ­
  Gebäudesteuer  gewählten  Abschätzungsverordneten  genommen ­
  werden.  Dessen  Tätigkeit  hätte  sich  in  erster  Linie  auf
die  Prüfung  der  Mietsnachweisungen,  auf  die  selbständige  Bestimmung ­
  der  Mietswerte  nach  Maßgabe  von  „Vergleichsobjekten", ­
  insbesondere  aus  die  Schätzung  der  von  den  Eigentümern
selbstbenutzten  Gelasse  zu  erstrecken.  —  Ihm  würde  vorzugsweise
die  Vertretung  der  Interessen  der  Eigentümer  obliegen.
Der  Banksachverständige  (zu  c)  muß  befähigt  sein,  unter  anderm
  über  die  bei  der  Bildung  von  Kaufpreisen  für  Terrains
üblichen  Transaktionen  Auskunft  zu  geben,  aus  den  oftverklaufulierten
  Abmachungen  der  Kontrahenten  die  reinen  Kaufpreise
nach  dem  Zustande  zur  Zeit  der  Schätzung  zu  ermitteln,  und  die
Buchwerte  von  Grundstücken  nicht  physischer  Personen  mit  den
tatsächlichen  handelswerten  in  Uebereinstimmung  zu  bringen.  Er
würde  vorzugsweise  die  Nusgabe  zu  erfüllen  haben,  die  bei
der  Aufteilung  und  dem  parzellenweise  stattfindenden  verkauf
von  Terrains  entstehenden  Finanzierungskosten  zu  berechnen,  die
bei  „Prioritätseinräumung"  eintretende  prozentuale  Erhöhung  'des
Kaufpreises  anzugeben  und  vor  allen  Dingen  die  Bewegung
auf  dem  Hypothekenmarkte  zu  überwachen,  um  danach  für
die  verschiedenen  Stadtgebiete  und  Gebäudegattungen  den  zeitgemäßen ­
  Zinsfuß  der  ersten  und  auch  der  zweiten  Hypotheken
festzustellen.  Mit  der  zweckdienlichen  Lösung  solcher  Aufgaben
wird  man  nur  Leute  beauftragen  dürfen,  die  mit  dem  hypothekenbankwesen ­
  durchaus  vertraut  find.  Vas  betreffende  Kommissionsmitglied ­
  hätte  überdies  bei  Aufstellung  von  Beleihungstaxen ­
  die  Interessen  der  Bankinstitute  wahrzunehmen.
Die  Berufung  des  (für  den  in  Frage  kommenden  Bezirk)
zuständigen  Katasterkontrolleurs  (zu  d)  als  vierten  Mitgliedes
der  Kommission  erscheint  schon  deshalb  geboten,  weil  dieser  nicht
nur  über  einen  Teil  der  zur  Schätzung  erforderlichen  Unter-
        <pb n="40" />
        -■■■  '  -  ■  40  '
lagen  (Kaufpreise,  Größenverhältnisse,  Mietsangaben)  verfügt  und
sie  der  Kommission  unterbreiten  kann,  sondern  auch  durch
seine  stete  Beschäftigung  mit  der  Begutachtung  der  Gebäudestenernutzungswerte
  und  der  Ergänzungssteuerwerte,  durch  Verhandlungen ­
  mit  den  Eigentümern,  Erledigung  von  Berufungen  und
die  Kenntnis  der  Oertlichkeit  die  notwendige  Erfahrung  in  Betreff ­
  der  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  ausweisen  kann."
Kataster  Kontrolleur  Bothkegel  tritt  in  der  „Zeitschrift
für  Wohnungswesen"  ebenfalls  für  Taxämter  unter  Heranziehung  der
Katasterkontrolleure  ein.  Er  stellt  folgende  Gesichtspunkte  in  denlvordergrund.

,,l)  Es  muß  das  Taxverfahren  in  die  Hände  von  völlig  unabhängigen ­
  und  als  zuverlässig  bewährten  Organen  gelegt  werden, ­
  die  unter  staatlicher  Aufsicht  stehen  und  2)  es  müssen
Stellen  geschaffen  werden,  in  denen  regelmäßig  die  statistischen
Arbeiten  zum  Zwecke  der  Beschaffung  zuverlässiger  Schätzungsunterlagen ­
  ausgeführt  und  soweit  wie  möglich  veröffentlicht  werden."
Anderer  Meinung  wie  die  voraufgeführten  Stimmen  ist  die
Handelskammer  Bochum,  sie  will  an  der  Taxe  durch  einzelne
Sachverständige  festhalten.  Den  gleichen  Standpunkt  vertreten  fast
alle  Hypothekenbanken,  hier  und  da  taucht  daneben  auch  der  Gedanke ­
  auf,  an  der  Taxe  durch  einzelne  Sachverständige  zwar
festzuhalten,  aber  den  Sachverständigen  eine  über  die  allgemeine
Haftung  hinausgehende  Haftungsverbindlichkeit  für  die  Richtigkeit
der  Taxen  aufzuerlegen.
von  ganz  hervorragendem  Interesse  sind  die  Vorschläge ­
  der  hier  in  Frage  kommenden  Sachverständigen ­
  selbst.  Sie  haben  sich  mit  Sachverständigen  anderer  Fächer
in  Gutachtervereinen,  sogenannten  Gutachterkammern  zusammengeschlossen. ­
  Der  Zweck  derselben  ist  folgender:
1.  durch  Zusammenschluß  ihrer  Mitglieder  die  gemeinsamen
Bestrebungen,  insbesondere  die  berufliche  und  wissenschaftliche
Tätigkeit  der  Mitglieder  auf  dem  Gebiete  des  Sachverständigenwesens, ­
  zu  fördern,'
2.  den  Behörden  und  dritten  Personen  Vorschläge  zu  Einrichtungen ­
  und  Maßnahmen  zu  unterbreiten,  welche  sowohl
der  Allgemeinheit,  wie  den  Bestrebungen  der  Kammern  im
besonderen  dienen  können.
Als  Mitglieder  können  nur  die  für  die  Behörden  ein  für  allemal
vereidigten  Sachverständigen  aufgenommen  werden.
Die  Mitgliedschaft  verpflichtet  in  erster  Linie  zur  völlig  unabhängigen ­
  und  zur  gewissenhaftesten  Erfüllung  aller  Obliegenheiten
der  Sachverständigen  nach  Maßgabe  des  von  ihnen  geleisteien  Sachverständigeneides. ­
  S,ie  gewährt  andererseits  Anspruch  auf  Unterstützung ­
  durch  die  Kammern  als  Ganzes,  sofern  die  allgemeinen  Bestrebungen ­
  derselben  hierdurch  berührt  werden.
        <pb n="41" />
        ■  '  -  —  41  -i~-  :
Diese  Gutachtervereine  sind  nun  wieder  zu  dem  verbände
Deutscher  Gutachterkammern  zusammen  getreten.  Letzterer  hat  einen
ständigen  Ausschuß  für  Taxwesen  eingesetzt,  der,  seit  einem
Iahre  bestehend,  folgende  Leitsätze,  aufgestellt  hat:
1)  Die  Gutachterkammern  erklären  sich  bereit,  aus  Ersuchen
die  Nachprüfung  von  Taxen  gegen  ein  angemessenes
Honorar,  aber  ohne  Verbindlichkeit  für  die  klammern,  zu
übernehmen.
2)  Jede  Gutachterkammer  wird  verpflichtet,  Taxbücher  einzuführen. ­
  In  diese  Taxbücher  sind  die  wesentlichen  Ergebnisse
aller  von  den'  Nammermitgliedern  aufgestellten  Taxen  tabellarisch ­
  geordnet  einzutragen.  Dieses  Taxbuch  ist  allen
Schätzern,  die  zugleich  llammermitglieder  sind,  zugängig  zu
machen.
3)  Der  verband  deutscher  Gutachter  Kammern  soll  die  Aufsichtsbehörden ­
  der  Sparkassen,  Versicherungsgesellschaften ­
  und  Hypothekenbanken  um  fortlaufende  Zustellung  ihres
statistischen  Materials  über  die  bei  freihändigen ­
  Verkäufen  erzielten  preise  mit  Gegenüberstellung ­
  der  Schätzungswerte  und  der  Namen  der  betreffenden
Taxatoren  bitten.  Der  verband  hat  dieses  Material  an  die
zuständige  Linzelkammer  weiterzugeben,  damit  in  Fällen  übertrieben ­
  hoher  Schätzungen  eine  entsprechende  Einwirkung  auf  die
Schätzer,  gegebenenfalls  durch  das  bei  allen  Nummern  bestehende ­
  Ehrengericht  ermöglicht  wird.
4)  Ls  soll  angestrebt  werden,  Sparkassen,  Hypothekenbanken
und  Versicherungsgesellschaften  zu  veranlassen,  die  Taxen
dem  betreffenden  Schätzer  direkt  in  Auftrag  zu  geben  und
für  die  Gebühren  einzutreten,  um  dadurch  die  Taxatoren ­
  unabhängig  von  den  Darlehenssuchern  zu
stellen.  i
5)  Die  Schätzer  sollen  möglichst  nur  im  eigenen  Grt  taxieren. ­

6)  Der  Ausbau  der  jetzt  bestehenden  freiwilligen  Gutachterkammern ­
  zu  solchen  aus  gesetzlicher  Grundlage,
Standesorganisation  mit  Beitrittszwang,  mit  Straf-  und  Ausfchlußrecht,
  ähnlich  den  Aerzte-  und  Rechtsanwaltskammern,
ist  vom  verbände  Deutscher  Gutachterkammern  anzustreben.
7)  Gleichzeitig  mit  der  Durchführung  der  vorstehenden  Leitsätze
zur  Besserung  des  Taxwesens  ist  eine  einheitliche  Neuregelung ­
  der  gesetzlichen  Vorschriften  über  die
als  mündelsicher  geltende  höhe  er  st  st  eiliger  Hypotheken ­
  anzustreben.  Line  Beleihung  mit  nur  50  Prozent
des  Schätzungswertes,  wie  sie  den  Sparkassen  heute  vorgeschrieben ­
  ist,  entspricht  nicht  den  wirtschaftlichen  Bedürfnissen ­
  unserer  Zeit  und  bildet  einen  Hauptgrund  der  Mißbräuche ­
  im  Schätzungswesen.
        <pb n="42" />
        —-  -  42
Grundsätzlich  haben  wir  hiernach  bei  den  Reformbestrebungen ­
  mit  zwei  Richtungen  zu  tun,  die  eine,
welche,  obschon  für  Preußen  in  der  „Gerichtstaxe"  bereits ­
  eine  Rollegialtaxe  möglich  ist,  nach  kollegialen ­
  Taxinstanzen,  also  Taxämtern  geht,  die  andere,
welche  an  der  Taxe  durch  einzelne  Sachverständige
festhalten  will.  Oie  entscheidende  Frage  ist  nun,
welches  Ziel  man  bei  diesen  Reformbestrebungen  im
Auge  hat.  handelt  es  sich  lediglich  um  die  Erlangung
richtiger  Taxen,  oderdarum,  niedrige  Taxenzubekommen?
Das  ist  die  entscheidende  Frage!
Um  das  letztere  kann  es  sich  doch  nur  handeln,  wenn  man
bodenpolitische  Wirkungen  will,  denn  ein  anderes  Moment,
von  der  Forderung  nach  richtigen  Taxen  abzuweichen,  kann
man  nicht  geltend  machen,  auch  nicht  Entschuldungsbestrebungen,
die  wir  an  sich  voll  und  ganz  unterstützen.  Unsere  Vorfrage  spitzt  sick
also  zu  aus  die  Frage,  ob  man  richtige  Taxen  will,  oder  ob  man
die  Regelung  des  Tarwesens  nur  als  Mittel  benutzen  möchte,  um
gewisse  bodenpolitische  Ziele  —  und  zwar  insbesondere  solche  der
Rodenreformer  —  zu  erreichen.  3n  diesem  Augenblick  mag  diese
Wendung  überraschen.  Über  trotzdem  steht  und  fällt  mit  dieser
Frage  die  eine  oder  andere  Richtung,  will  man  das  Ziel  der
Bodenreform«r,  eine,  wenn  auch  vielleicht  nur  vorübergehende ­
  Verbilligung  des  Bodens,  dann  liegt
nachdenLrgebnissenunsererfrüherenRusführungen
nichts  näher,  als  die  Forderung  nach  kollegialen  Taxinstanzen ­
  auszustellen,  will  man  aber  „richtige"
Taxen,  dann  darf  man  die  Taxe  durch  einzelne  S  a  chverständigenichtabweisen.
  wolltemandasaber,  dann
wird  man  anderseits  nicht  daran  vorbeikommen,  die
furchtbaren  Wirkungen  sich  vor  Rügen  zu  halten,  die
daraus  entstehen  werden,  und  sich  die  Frage  vorzulegen, ­
  ob  um  diesen  Preis  die  Taxämter  dann  nicht  doch  zu
teuer  erkauft  find.
Zunächst  haben  wir  bei  den  Taxamtsschätzungen,  wie  wir  gesehen ­
  haben,  mit  einer  wesentlich  niedrigeren  Taxe,  als  wir  sie  in
Preußen  in  der  Regel  von  den  taxierenden  Sachverständigen  erlangen, ­
  zu  rechnen.  Das  wird  sich  naturgemäß  umsetzen,  in
eine  gewaltige  verkürzung  des  Rredits  zur  ersten
Stelle,  wer  kann  die  aber  in  Preußen  wohl  ertragen  ?  hier  kann  man
allerdings  sagen,  in  Württemberg,  Baden,  Hessen  usw.  gehts  doch  auch.
Das  ist  richtig.  Rber  dort  gehts  nur,  weil  es  von  altersher,  seit
langer  Zeit  so  ist,  weil  seit  vielen  Jahrzehnten,  zu  einer  Zeit,  in
der  ebensowenig  an  Hypothekenbanken,  wie  an  die  gewaltige  Ausdehnung ­
  des  Immobiliarkredits  gedacht  werden  konnte,  hier  die
Taxämter  oder  Grtsgerichte  bestehen.  Dann  gehts  hier  aber  auch  hauptsächlich ­
  deshalb,  weil  die  Verhältnisse  in  diesen  Landesgebieten  ruhig, ­
  die  Entwicklungsgänge  langsam  sind,  versetzen  wir  uns  aber  einmal
        <pb n="43" />
        -■  --  ■  '  43

nach  Rheinland  und  Westfalen,  wo  in  fieberhafter  Lite  das  wirtschaftliche ­
  Leben  täglich  neue  werte  schafft  und  alte  zerstörte
wo  geradezu  „unbegrenzte  Möglichkeiten"  zum  bestimmenden  Faktor
werden.  Die  Taxämter  würden  hier  längst  zur  vollen  Null  herabgedrückt
  worden  sein.
Und  dann  ist  es  doch  etwas  ganz  anderes,  diese  Einrichtung
jetzt  plötzlich  auf  Preußen  zu  übertragen.  In  der  Tabelle  l  3  findet ­
  man  eine  Berechnung  darüber,  welche  enorme
Summen  von  den  Wohnhausbesitzern  nach  dem  Gebäude ­
  stände  vom  l.  Januar  1910  zurückgezahlt  werden ­
  müßten,  um  die  erste  Hypothek  in  Einklang  mit  der
Taxe  einer  kollegialen  Taxinstanz  zu  bringen.  Ts  ist
angenommen,  daß  jedes  Wohnhaus  nur  mit  einer  an  Hand
der  Taxe  eines  privaten  Sachverständigen  berechneten ­
  ersten  Hypothek  belastet  ist,  weiter  wurde  davon  ausgegangen,
daß  die  von  dem  kaiserlichen  Nussichtsamt  für  Privatoersicherung
für  1904—1911  ermittelten  Differenzen  zwischen  Kaufpreisen  und
Taxen  (die  privaten  Taxen  stehen  danach  um  10,7  Prozent  über,
die  öffentlichen  um  11,1  Prozent  unter  den  Kaufpreisen),  ungefähr ­
  auch  für  Preußen  allein  zutreffen,  resp.  zutreffen  würden,
sodaß  sich  eine  Minderung  des  er  st  st  eiligen  Nealkredits
  um  etwa  ein  Fünftel  ergibt.  Die  Belastung  der  gewerblichen ­
  Gebäude  und  des  landwirtschaftlich  benutzten  Grundbesitzes  läßt
die  Tabelle  ganz  außer  Betracht.  Ts  handelt  sich  also  lediglich  um
Wohngebäude  (die  bei  der  Gebäudesteuerveranlagung  mit  4  Prozent,
ihres  Nutzungswertes  angesetzt  werden.)
Tabelle  13.
DieverminderungdeserststelligenNealkreditsdurck
die  obligatorische  Einführung  der  Taxamtsschätzungen
  allein  für  die  steuerpflichtigen  Wohngrundstücke
nach  dem  Stande  vom  1.  1.  1910.

Gebiet

Die  Verminder
bei  Sparkassenbeleihung ­
  (50%)
M.

ung  beträgt  CA)
bei  Hypothekenbankbeleihung ­
  (60%)
M.

Preußen  überhaupt

4250430750

6100516900

Reg.-Bez.  Düsseldorf

410594050

492712860

„  „  Arnsberg

210714100

252856920

„  Cöln

203710600

244452720

Stadt  Berlin

663074500

795689400

Cöln

128726200

154471440

„  Breslau

106132000

127358400

„  Frankfurt

127778620

153834380

„  Düsseldorf

77505100

93006120
        <pb n="44" />
        44

Gebiet

Die  Verminderung
bei  Sparkassenbeleihung ­
  (507o)
M.

beträgt  (Vs)  in  Mk.
bei  Hypothekenbankbeleihung(60°/»)

M.

Stadt

Charlottenburg

113286550

135955860

„

Hannover

72863300

87435960

Essen

31846100

38215320

yy

Magdeburg

51075700

61290840

yy

Königsberg

47902300

57482760

yy

Neukölln

44110050

52932060

yy

Stettin

45062300

54074760

yy

Duisburg

28233250

33879900

,,

Dortmund

33028450

89634140

//

Kiel

37168950

44602740

yy

Halle  a.  d.  Saale

30910650

37092780

yy

Schöneberg

63273450

75928140

Altona

37218060

44661660

■yy

Danzig

26758000

32109600

yy

Elberfeld

31846100

38215320

Eelsenkirchen

15595250

18714300

Barmen

26677750

32013300

,,

Posen

28015860

33619020

yy

Aachen

31330050

37596060

Cassel

34382350

41258820

,,

Bochum

16112050

19334460

yy

Crefeld

20404000

24484800

„

Mülheim  (Ruhr)

11547400

13856880

Erfurt

20730550

24876660

yy

Dtsch.-Wilmersdorf

44796800

53754960

Saarbrücken

16745250

20094300

Dieser  Tabelle  kann  man  nun  entgegenhalten,  das;  mit  Einführung ­
  von  Taxämtern  oder  kollegialen  Taxinstanzen  eine  Erhöhung ­
  der  Veleihungssätze  verbunden  sein  könne.  Diesem  Einwand
steht  aber  eine  gelegentlich  der  Besprechung  der  Kreditnot  der  städtischen ­
  Hausbesitzer  im  preußischen  Kbgeordnetenhause  am  13.  Dezember ­
  1912  abgegebene  Erklärung  des  preußischen  Landwirtschaftsministers ­
  entgegen,
Der  Minister  sagte  nach  der  „Köln.  Zeitung":  „Dem  Wunsch,
die  Voraussetzungen  der  Mündelsicherheit  zu  ändern,  die  gegenwärtig
bei  dem  städtischen  Besitz  50  Prozent,  bei  dem  ländlichen  zwei
Drittel  beträgt,  muß  ich  von  vornherein  entgegentreten.  Gerade  bei
den  schwankenden  Wertverhältnissen  des  städtischen  Grundbesitzes  sind
die  50  Prozent  schon  recht  hoch.  Würde  man  darin  weiter  gehen,
so  würde  man  die  Mündelsicherheit  in  Frage  stellen."  B.ehnlich
berichtete  die  Kölnische  Volkszeitung.  Aber  selbst,  wenn  aus  dem
        <pb n="45" />
        --  45  ;  '  1  ~~  .  ■'  —
Wege  über  die  Landesgesetzgebung  (z.  B.  gelegentlich  der  Linricktung
  der  städtischen  „Landschaften"),  das  eine  oder  andere  nach
dieser  Richtung  geschähe,  so  wären  damit  noch  nicht  die  aus  Reichsrecht ­
  beruhenden  Gesetze  über  das  hypothekenbankwesen  und  die
privaten  versicherungsunternehmen  abgeändert.
Daß  bei  der  derzeit  traurigen  Lage  des  Haus-  und-Grundbesitzes,
  bei  seiner  Ueberlastung  mit  Steuern
und  sonstigen  Rbgaben,  dieser  aus  sich  heraus  vermöchte, ­
  die  in  den  Taxämtern  gegebene  „Reform"  zu
überstehen,  ist  vollständig  ausgeschlossen.  Ruch  bann,
wenn  man  darauf  verzichten  wollte,  die  Taxen  der
Taxämter  in  der  einen  oder  anderen  Weise  obligatorisch ­
  zu  machen,  ist  dies  anzunehmen,  von  dem  kaiserlichen ­
  Russichtsamt  für  Privatversicherung  ist  zudem  mit  Sicherheit
zu  erwarten,  daß  es  die  versicherungsunternehmen  veranlassen  würde,
nur  nach  öffentlichen  Taxen  zu  beleihen.
In  den  Grundsätzen  dieses  Rmtes  für  die  Beleihung  und  die  Ermittlung ­
  des  Wertes  inländischer  städtischer  Grundstücke  heißt  es
heute  schon  in  §  4:
„Der  Feststellung  des  Beleihungswerts  muß  eine  Abschätzung
des  Grundstücks  durch  eine  für  diese  Zwecke  errichtete
öffentliche  Behörde  oder  einen  oder  mehrere  private  Sachverständige ­
  vorangehen."
Weiter  heißt  es  im  §  5  der  gleichen  Grundsätze:
„Soweit  in  einzelnen  Bundesstaaten  und  Landesteilen  Grundstückschätzungen ­
  zu  Beleihungszwecken  durch  eine  öffentliche  Behörde ­
  erfolgen,  ist  eine  solche  Schätzung  einzuholen.  Den  hierdurch ­
  festgestellten  Wert  des  Grundstücks  darf  der
Veleihungsjwert  nicht  übersteigen."
Ruch  die  Sparkassen  würden  sür's  erste  —  und  man  könnte
es  ihnen  vorerst  nicht  verdenken  —  sich  die  bequeme  Abwälzung,
der  Verantwortlichkeit  auf  die  Taxämter  nicht  entgehen  lassen  und
soweit  wie  möglich,  nur  aus  der  Grundlage  von  Taxamtsschätzungen
beleihen.  Lediglich  die  Hypothekenbanken  würden  vielleicht,  wenn  sie
nicht  gemäß  §  12  des  Reichshypothekenbankgesetzes  vom  Bundesrat
hierzu  gezwungen  werden,  vor  wie  nach  an  ihren  alten  Bräuchen  festhalten. ­
  Da  sie  aber  vornehmlich  in  Großstädten  beleihen,  außerdem  Gebiete, ­
  wie  das  rhein.-westfäl.  Rohlenrevier  möglichst  auch  dann  zu  meiden
suchen,  wenn  es  sich  um  Großstadtobjekte  handelt,  so  wird  die  Wirkung
selbst  im  günstigsten  Falle  noch  immer  su  rchtbar  genug
sein.  Venn  viele  Tausend  von  Hausbesitzern  werden
alljährlich  gezwungen  werden,  sich  ihres  Besitzes  zu
entäußern,  weil  sie  das  Manko  der  erststelligen  Beleihung ­
  wahrscheinlich  nicht  aufzubringen  vermögen, ­
  andere  werden  ihren  Besitz  in  der  Zwangsver-
        <pb n="46" />
        "  46  —
sein,  an  dem  die  Bodenreformer  und  alles,  was  mit
ihnen  zusammengeht,  ihre  Freude  erleben  werden.
Was  sie  durch  ihre  Steuerpropaganda  n.icht  erreicht
haben,  nämlich,  daß  der  Grund  und  Loden  sich  auf
Rosten  desjenigen,  der  ihn  unter  der  Zusicherung  der
Unverletzlichkeit  des  Eigentums  besitzt  oder  gutgläubig ­
  erworben  hat,  verbillige,  das  wird  jetzt  in
Erfüllung  gehen.
Denn  durch  das  massenhafte  UnLebot  und  die  zahlreichen ­
  Zwangsversteigerungen  werden  jetzt  die
Preise  fallen.
Uber  ^uch  aus  anderen  Momenten  heraus,  wird  ein  allgemeiner ­
  Preissturz  auf  dem  preußischen  Grundstücksmarkte  eintreten.
Dis  niedrigen  Schätzungen  der  Taxämter  werden  schon  an  sich  die
Wertmeinung  erheblich  beeinflussen,  so  daß  selbst  dort,  wo  nicht
aus  Not  verkauft  wird,  ein  allgemeiner  Preisrückgang  eintreten
wird.  Denn  der  Raufliebhaber  wird  für  ein  Grundstück,  das  auf
90  geschätzt  ist,  keine  lOO  geben  wollen.
Wie  eine  aus  diese  Nrt  herbeigeführte  Preisminderung  mit  der
gewährleisteten  Unverletzlichkeit  des  Eigentums  vereinbar  sein  soll,
ist  uns  unerfindlich.  Nun  find  wir  damit  aber  noch  nicht  am  Ende.
Die  Preisminderung  wird  sich  fortsetzen.  Denn  die  niedrigen
Raufpreise,  die  in  dem  ersten  Jahrzehnt  nach  Einführung  der
Schätzungsämter  erzielt  werden,  wird  man  den  Schätzungen  der  nachfolgenden ­
  Jahre  zu  Grunde  legen,  so  daß  also  tatsächlich  die  zunächst
in  Szene  gesetzte  Preisminderung  die  Quelle  weiterer  Preisminderung ­
  sein  wird.
von  Rechts  wegen  müßte  der  Staat  alle  auf  djese  Weise  eintretenden ­
  Schäden  ersetzen.  Denn  im  Nllgem.  Landrecht  für  die
preußischen  Staaten  heißt  es  in  dem  heute  noch  zu  Recht  bestehenden
Z  75  der  Einleitung,  daß  der  Staat  denjenigen  zu  entschädigen  verpflichtet ­
  sei,  welcher  seine  besonderen  Rechte  und  Vorteile  dem
Wohle  des  gemeinen  Wesens  aufzuopfern  g  e  n  ö  t  i  g  t  wird.
Wie  wir  schon  bereits  betonten,  wird  durch  die  Einführung  der
Schätzungsämter  unbedingt  ein  stark  gesteigertes  Grundstücksangebot
eintreten.  Dies  wird  nicht  aus  sich  entstehen,  sondern  hervorgerufen
werden  durch  die  niedrigeren  Beleihungen,  die  die  Holge  der  niedrigen ­
  Schätzungen  der  Schätzungsämter  sein  werden.  Daneben
werden  aber  auch  alle  die  Haus-  und  Grundbesitzer  getroffen
werden,  denen  es  gelingt,  für  den  Betrag,  um  welchen  sich  die
erste  Hypothek  vermindert,  eine  Nachhypothek  zu  erhalten.  Denn
daß  sie  diese  nur  unter  höheren  Nuswendungen  erlangen,  liegt
doch  auf  der  Hand.  Betrachten  wir  nun  aber  einmal  auch  die  Lage
des  preußischen  Baugewerbes  unter  der  Nera  der  Taxümter.
  Es  wird  genau  so  schwer  getroffen,  wie  der
        <pb n="47" />
        47  —

Kleine  kapitalschwache  Hausbesitzer.  Leine  wunde  Stella
ist  doch  die,  daß  es  zu  viel  Kapital  in  fertigen  Bauten  festsitzen  hat.  Dieses
Kapital  wird  nun  noch  viel  weniger  frei,  wie  früher,  auf  Neubauten  erlangt ­
  zukünftig  das  Baugewerbe  wesentlich  kleinere  erste  Hypotheken
und  so  wird  der  Prozeß  beschleunigt,  der  das  Laugeschäft  unabweisbar
entweder  in  die  Hände  großer  Kapitalgesellschaften  oder  der  Kommunen
führt.  Dann  Bde  mittelständisches  Unternehmertum!
Und  als  weitere  Lntwicklungsphase  wird  sich  der  Augenblick  einstellen,  in
dem  die  großkapitalistischen  Baubetriebe  zum  „gemischten"  Unternehmen ­
  übergehen.  Neben  das  eigene  Sägewerk  wird  das  eigene
Zementwerk,  die  eigene  Ziegelei  treten.  Damit  dürste  dann  nicht
nur  ein  erheblicher  Teil  des  Baugewerbes,  sondern  auch  des  Ballst ­
  offhandels  sein  Ende  finden.
Der  Staat  allerdings  wird  dabei  ein  Geschäft  machen.  Denn  die  in
die  Sparkassen  zurückflutenden  Gelder  werden  nunmehr  frei  zur
Anlage  in  Staatspapieren  sein.  Die  Sparkassen  mögen  später
sehen,  wie  sie  sich  mit  dieser  Tatsache  abfinden.  Daß  aber  auch  bei  ihnen
das  „dicke"  Tnde  noch  folgen  wird,  tun  nachfolgende  Tabellen
(14  bis  16),  in  denen  wir  das  Risiko  des  Hypothekengeschäfts  dem
Risiko  des  Staatspapiergeschäfts  gegenüber  stellen,  dar.
Tabelle  14.
Verluste  der  preußischen  Sparkassen  bei  Wiederveräußerung  in  der
Zwangsversteigerung  übernommener  Grundstücke,
a.

1909

1910

Von  dem

Von  dem

Sparkassen-Vermögen


waren  in

Verlust  an

Die  Risiko-Vermögen


waren  in

Verlust  an

Die  Risiko-Kategorie



Hypotheken
und  Gründ-Zins,


Kapital

betrug
pro  1000  Mk.

Hypotheken
und  Grund-Zins.


Kapital

betrug
pro  1000  Mk.

schulden
angelegt
in  1000  Mk.

und  Kosten
m

Anlage
Mk.

schulden
angelegt
in  1000  Mk.

und  Kosten
Mk.

Anlage
Mk.

Stadt.  Sparlassen


Kirchspiels-,

3224804

33460

3513514

54384

Fleckens  u.
Landgemeinde-




540107

41657

592920

7709

Kreis-  und

^  Amtssparlassen

Provinzial-2095703



29039

2251880

13712

u.  ständische
Sparkassen

180518

190372

—

Vereins-  und

Privat-Sparkassen


359028

14268

340963

26050

Sparkassen
überhaupt

6400160

118424

0,0186

6889649

101855

0,0148
        <pb n="48" />
        —  =  *  48

Tabelle  15.
Verluste  der  preußischen  Sparkassen  bei  Wiederoeräußerung  in  der
Zwangsversteigerung  übernommener  Grundstücke,
b.

Von  dem
Vermögen
waren  in
Hypotheken
und  Grundschulden

angelegt
in  1000  Mk.

Verlust  an
Zins,  Kapital
und  Kosten
Mk.

Die  Risikoprämie

betrug
pro  I000  Mk.
Anlage
Mk.

1901

3764585

168947

1902

4063676

289534

1903

4382054

118117

1904

4740377

166593

1905

5099788

91841

1906

5452989

294023

1907

5741240

276975

1908

5989791

87277

1909

6400160

118424

1910

6889649

101855

52524309

1713586

0,0326

Tabelle  16.
Die  Kursverluste  der  Sparkassen  in  Preußen  an  ihrem  Besitz  in
Inhaberpapieren.
(Bestand  Ende  1910  2446  Millionen  Mark.)
1910  —  0,31  Prozent
1909  —  0,59  „
1908  —  —  ^  1,66  Prozent
1907  —  3,65  „

1906  —  2,25  „

1905  —  0,42  „

1904  —  0,15  „

1903  —  0,16  „

1902  —  —  -

-  0,79  „

1901  —  —

-  2,51  „

7,53  Prozent  4,96  Prozent
4,96  „

Verlust  2,57  Prozent
oder  pro  Iahr  0,257:  vom  hundert  der  Anlage.  Diesem  enormen
Verlust  steht  die  nahezu  direkt  verschwindende  Msikoprämie
        <pb n="49" />
        49  -
aus  dem  Hypothekengeschäft  gegenüber,  stuf  das  Tausend  berechnet
ergibt  sich  für  die  zehn  angeführten  Jahre:
2,57  Mark  Kursverlust,
0,03  Mark  Risikoprämie.
Morte  sind  hier  überflüssig.

vielleicht  will  aber  die  StaatsreLierung  gerade  dis  Wirkung,
die  die  Sparkassen  zwingt  größere  Beträge  in
Staatspapieren  anzulegen.  Ein  besseres  Mittel  gäbe
es  wahrlich  nicht.  Würden  die  Taxämter  aber  gar  obligatorisch
gemacht,  dann  wären  die  Sparkassen  bei  der  Beleihungsgrenze  von
50  Prozent  —  (an  ihre  Aenderung  wird  bekanntlich  nicht  gedacht)  —
auch  noch  dadurch  geschlagen,  daß  sie  große  Teile  des  Veleihungsgeschäfts
  an  die  Hypothekenbanken  usw.  abgeben  müssen,  weil,
wenn  die  Schuldner  einmal  einen  Teil  der  ersten  Hypothek  zurückzahlen ­
  müssen,  sie  einen  Gläubiger  wählen,  der  möglichst  wenig
zurückhaben  will.  Wenn  man  bisse  Wirkungen  zunächst  vielleicht
in  Sparkassenkreisen  noch  nicht  einsehen  will,  und  daher  —  wie
wir  schon  sagten  —  zur  Taxamtsschätzung  greifen  wird,  es  wäre
trotzdem  merkwürdig,  wenn  es  anders  käme.  Und  wenn  die  Sparkassen ­
  überhaupt  noch  Hypothekengeschäfte  machen  werden,  werden
ihnen  dann  nicht  die  besten  Bissen  von  den  Hypothekenbanken  weggenommen ­
  werden?  Werden  sie  nicht  schließlich  nehmen  müssen,  was
jene  als  minderwertig  zurückgewiesen  haben?
All'  diesen  Ausführungen  kann  man  nun  entgegenhalten,  sie
sähen  nur  das  Schwarze,  nicht  das  Weiße.  Die  Reform  des  Realkrrdits
und  die  Entschuldung  des  Hausbesitzes  setze  Taxämter  voraus.  Darauf
antworten  wir,  daß  die  Taxämter  Realkreditreform  und
Entschuldung  direkt  ausschließen  wenn  man  von  der
gewaltsamen  Entschuldung  durch  die  Zwangsversteigerung
  absieht.  Der  preußische  Landesverband  der  Haus-  und
Grundbesitzervereine,  der  unter  dem  Widerspruch  anderer  Hausbesitzerorganisationen
  einer  der  Rufer  nach  Tarämtern  ist,  hat  denn  auch
schon  den  Rückzug  angetreten,  wenn  er  folgende  Eingabe  an  den
Landwirtschaftsminister  machte:
„Zeitungsnachrichten  zufolge  ist  ein  Gesetzentwurf  über  Taxämter ­
  in  Ausarbeitung.  Es  wird  befürchtet,  daß  diejenigen  Hypotheken, ­
  welche  die  Hypothekenbanken  auf  Grund  der  alten
Beleihungsvorschriften  ausgeliehen  haben,  bei  deren  Prolongation
erheblich  verkürzt  werden  müßten;  das  würde  für  den  Realkredit
unabsehbare  schädliche  Nachteile  haben.  Ts  dürste  sich  deshalb  in
jedem  Falle  empfehlen,  in  dem  Gesetz  eine  dahingehende  Vorschrift ­
  aufzunehmen,  daß  es  keine  rückwirkende  Kraft  hat,  daß
es  insbesondere  nicht  auf  die  von  Hypothekenbanken  bei  Inkrafttreten ­
  des  Gesetzes  bereits  ausgeliehenen  Hypotheken  Anwendung ­
  findet  und  auch  nicht  auf  deren  Prolongation,  sondern
        <pb n="50" />
        -■■■  '■■■  —  :  50  =-'
daß  für  diese  Hypotheken  die  alten  Taxvorschriften  in  Kraft
bleiben."
Ganz  abgesehen  davon,  daß  die  Landesgesetzgebung,  wenn
sie  dieser  Eingabe  gerecht  werden  wollte,  sich  mit  dem  Reichsrecht  in
Widerspruch  setzen  würde  (das  hypothekenbankwesen  ist  durch
Reichsgesetz  geregelt-  der  §  12  Rbs.  2  dieses  Gesetzes  enthält  bereits
einschlägige  Bestimmungen,  nach  denen  der  Bundesrat  bestimmen
kann,  daß  der  bei  der  Beleihung  angenommene  wert  den  durch
eine  Schätzung  des  Taxamts  festgestellten  Wert  nicht  übersteigen
darf)  ist  zu  bedenken,  daß  durch  derartige  Vorschriften  die  Geldgeber ­
  gar  nicht  gebunden  werden  können  und  anderseits  ein
Mittel  erlangen,  sich  die  Schuldner  noch  mehr,  wie  bisher  zinsund
  abgabepflichtig  ZU  machen.
Ganz  ähnlich  liegt  die  Sache,  wenn  man  ableugnen ­
  wollte,  die  Einführung  von  Taxämtern  leiste
den  bodenreformerischen  Zielen  Vorschub.  Wieweit
die  Bodenreformer  ihre  Ziele  nach  dieser  Richtung  stecken,
hat  in  einem  der  letzten  hefte  der  „Grenzboten"  (1.  Januar ­
  1913)  der  Senatspräsident  des  Reichsversicherungsamt  Fleischauer
verraten,  wenn  er  durch  Taxämter  zu  einem  bestimmten  Zeitpunkt
den  gemeinen  Wert  der  Grundstücke  festgestellt  und  im  Grundbuche
eingetragen  wünscht.  Tr  fährt  dann  wörtlich  fort:
„Dieser  Wert  des  Rreals  wäre  für  alle  Zukunft
als  Höchstpreis  bei  allen  rechtlichen  Verfügungen
über  das  Grund  st  ückreichsgesetzlich  maßgebend.  Zuwiderlaufende ­
  Rechtshandlungen  und  Umgehungen ­
  wären  für  nichtig  zu  erklären  "
Es  würde  falsch  sein,  wollten  wir  an  dieser  Stelle  nur  die
primären,  speziell  auch  in  bodenreformerischer  Hinsicht  mit  der
Einführung  der  Taxämter  in  Preußen  entstehenden  Rachteile
sehen.  Unzweifelhaft  werden  nämlich  auch  noch  andere  Folgen ­
  eintreten.  Da  ist  z.  B.  in  erster  Linie  des  Umstandes  zu  gedenken, ­
  daß  dis  zukünftigen  Taxämter  auch  zu  Zwecken  der  Rbschätzung
  von  Rbsindungen  für  die  Enteignung  von  Grundstücken
oder  wegen  Zufügung  von  Bergschäden  verwandt  werden  könnten.
Die  Feldgerichte  in  Hessen-Nassau  können  schon  heute  zu  ähnlichen
Abschätzungen  herangezogen  werden  und  selbst,  wenn  man  bei  Einführung ­
  der  Taxämter  in  Preußen  zunächst  hieran  noch  nicht  denken
sollte,  so  wird  die  Stunde  doch  schon  sehr  bald  kommen,  in  der
auch  dieser  Stein  dem  Bauwerk  eingefügt  wird.  Was  das  für  die
Grund-  und  Hausbesitzer  bedeuten  würde,  können  wir  nur  andeuten.
Zunächst  erinnern  wir  da  an  die  Bedeutung,  die  man  der  Enteignung ­
  des  Grundbesitzes  zu  wohnungpolitischen_  Zwecken  in  den
Kreisen  der  Reformer  beimißt.  So  wirft  ein  eifriger  Vertreter  der
Taxämter,  Dr.  K.  v.  Mangold,  Generalsekräter  des  deutschen
Vereins  für  Wohnungsreform  in  einer  „Rechtsordnung  und  WohnunZSverhältnisse"
  überschriebenen  Broschüre  u.  a.  folgende  drei
an  den  Deutschen  Juristentag  gerichtete  Fragen  auf:
        <pb n="51" />
        ■■■■—-  —  ■:  61  --„Ist
  die  Einführung  der  sog.  Ionenenteignung,  und  zwar
insbesondere  (?)  für  unbebautes  Land  zur  Beschaffung  von  Baugelände ­
  notwendig,  und  auf  welchem  Wege  geschähe  sie  am  besten?
Wie  läßt  sich  das  Lnteignungsverfahren  für  die  Zwecke  der
Wohnungsbeschaffung  beschleunigen  und  vereinfachen?  Bus
welchem  Wege  läßt  sich  den  übermäßig  hohen  Entschädigungen
bei  der  Enteignung  von  Grundeigentum  begegnen?"
Wer  diese  3  Fragen  liest,  dem  sollte  sofort  klar  sein,  warum
von  diesem  Frager  Taxämter  verlangt  werden.  Er  möchte  den
Gemeinden  das  Recht,  große  Bodenflächen,  bebaute  und  unbebaute, ­
  zu  Zwecken  der  Wohnungsbeschaffung  zu  enteignen,  auf
möglichst  billige  Weise  sichern.  Ob  der  Besitzer  100  000  Mk.  für
das  Grundstück  bezahlt  hat,  das  ist  gleich,  wenn  die  Gemeinde
es  nur  um  einen  geringeren  preis  enteignen  kann!  Wirklich,  das
in  der  Verfassung  gewährleistete  „Eigentum  ist  unverletzlich"  gilt  auch
hier  nichts  mehr.  Fordern  demgegenüber  auch  die  Haus-  und  Grundbesitzer ­
  solche  „Bemter",  so  sind  sie  sich  entweder  unklar  über  die
Wirkungen,  die  die  Verwirklichung  ihrer  Forderung  haben  muß
oder  sie  haben  noch  nicht  genug  an  Bürden  und  Lasten.  Iedenfalls  zeigen
sie  sich  an  diesem  Punkte  als  die  Schrittmacher  ihrer  ärgsten  Feinde.
Denn—wir  widerholen  nochmals—von  jener  Leite,  von  Leiten ­
  derjenigen,  denen  das  Privateigentum  an  Grund
und  Bo  den  verhaßt  ist,  werden  dieGaxämter  nur  gef  ordert ­
  um  eben  ihren  bekannten  Forderungen  auf  die
Beine  zu  helfen  und  gerade  dieser  Gesichtspunkt
sollte  alle  die,  denen  das  Wohl  des  Privateigentums
anGrundundBodenam  herzenliegt,  inderFrageder
Taxämter  recht  vorsichtig  machen.
Zu  bedenken  ist  übrigens,  daß  in  Preußen  die  Verhältnisse
doch  zu  ungleichartig  sind,  als  daß  man  alles  über  einen  Ramm
scheren  könnte.  Für  eine  Großstadt  ist  es  doch  kaum  möglich,  ein
einheitliches  Taxamt  zu  schaffen.  Was  in  dem  einen  Fall  geht,  muß
in  dem  anderen  vollständig  Lchiffbruch  leiden.  In  Preußen  sind  die
Verhältnisse  denn  doch  zu  verschieden,  als  daß  man  hier  eine  gewisse ­
  Generalformel  aufstellen  könnte.
Und,  hat  man  auch  bedacht,  welche  Wirkungen  die
Einführung  der  Lchätzungsämter  für  das  gewerbliche
Leben  haben  wird?  Gder  sollte  es  nicht  richtig  sein,  daß  zahlreiche
Gewerbetreibende  wegen  Kürzung  ihres  Realkredits  auch  in  ihrem
Gewerbebetriebe  mattgesetzt  und  zu  einem  erheblichen  Prozentsatz
ruiniert  werden?
Zuletzt  dürfen  wir  nicht  unterlassen,  der  Wirkungen  zu  gedenken, ­
  die  die  Einführung  irgendwie  gearteter  Taxämter  für  die
privaten  Schätzer  haben  würde.  Wenn  auch  anzunehmen  ist,  daß
ein  kleiner  Teil  derselben  als  Mitglieder  der  Lchätzungsämter  Verwendung ­
  finden  würde,  so  steht  doch  die  Tatsache  außer  allem
Zweifel,  daß  der  größte  Teil  derselben  materiell  in  erheblichem
Umfange  geschädigt  würde.  Nach  den  Grundsätzen  unserer  Rechts-
        <pb n="52" />
        —  -  52  •—  —
Ordnung  müßten  sie,  wenn  man  nicht  einfach  über  die  ihnen  zugefügten ­
  Vermögensschädigungen  zur  Tagesordnung  übergehen  will,
nach  Analogie  des  Branntweinsteuergesetzes,  des  Reichssüßstoffgesetzes ­
  und  der  Artikel  4  und  5  des  Gesetzes  betreffend  das  Postwesen ­
  vom  20.  12.  1899  (Aufhebung  der  Privatposten)  tn  der
einen  oder  anderen  Weise  entschädigt  werden.  Wer  sollte  die  Enrschädigungeir
  dann  aber  wohl  anders,  wie  die  Allgemeinheit  aufbringen
müssen?  Auch  unter  diesem  Gesichtspunkte  betrachtet,  ist  die  Ausschaltung ­
  der  privaten  Schätzer  und  die  Einführung  der  Taxämter
keine  süße  Ituf}.  —
Ts  fehlt  nicht  an  versuchen,  dem  Ratasterkontrolleur
die  ausschlaggebende  Position  innerhalb  der  in  Preußen  angestrebten
kollegialen  Taxinstitute  zu  geben.  Vas  würde,  von  der  Hauptfrage
ganz  abgesehen,  sehr  verfehlt  sein  und  ein  Uebersehen  erheblicher ­
  Voraussetzungen  der  Wertermittlung  bedeuten,  die  beim  im
praktischen  Leben  stehenden  Sachverständigen  sämtlich  gegeben  sind.
Zunächst  überwiegt  in  der  größeren  Hälfte  der  Fälle  der  Wert  des
ausstehenden  Hauses  den  Wert  des  Bodens  außerordentlich,  das  Maß
des  Wertes  der  Baulichkeiten,  die  bereits  eingetretene  Abnutzung,
die  Stockwerkzahl,  der  Romfort,  wer  wollte  darüber  und  über  die
Beziehung  zwischen  diesen  Dingen  und  dem  Roherträge  wohl  besser
zu  urteilen  vermögen,  wie  ein  Bausachverständiger.  3a,  wendet
man  nun  ein,  der  Ratasterkontrolleur  vermag  aber,  weil  er
die  bereits  entwickelten  und  ermittelten  preise  statistisch  verarbeitet
und  bewertet  hat,  ein  genaueres  Bild  zu  gewinnen,  wie  der  Bausachverständige. ­
  Das  leuchtet  ein,  ist  aber  trotzdem  falsch,
denn  die  Tätigkeit  des  Rata  st  er  Kontrolleurs  ist
denn  doch  eine  zu  schematische,  als  daß  sie  die  vielen
Rüancen,  die  hier  in  Betracht  kommen,  zu  erfassen
per  möchte.  Besonders  wenn  er  den  Grt  seiner  Tätigkeit
öfter  wechselt.  Zunächst  einmal,  und  das  scheint  uns  das  entscheidende
zu  sein,  wie  kommt  das  Material,  aus  welchem  er  schöpft,  zu
Stande?  Es  handelt  sich  durchweg  um  die  Sammlung  von  Rauspreisen, ­
  die  er  zu  steuertechnischen  Zwecken  vornimmt.  Eine  Nachprüfung, ­
  ob  die  preise  angemessen  sind,  vermag  der  Ratasterkontrolleur ­
  wegen  mangelnder  Sachkenntnis  in  den  meisten  Fällen  nicht
vorzunehmen.  Nun  ist  es  doch  Tatsache,  daß  nur  der  fluktuierende!
Grundbesitz  zu  dieser  Sammlung  beiträgt.  Der  Rauf  und  der  Verkauf
von  Grundstücken  vollzieht  sich  doch  im  Wesentlichen  bei  den  derzeit
schlechten  Verhältnissen  der  Grundbesitzes  nur  in  besonderen  Grenzen.  In
der  Hauptsache  werden  Bauplätze  gehandelt,  deren  Wert  sich  oft  von
heute  aus  morgen  ändert  und  in  den  seltensten  Fällen  ein»
gewisse  Ronstante  hat.  Bei  den  bebauten  Grundstücken  wechseln
freihändig  öfter  nur  beliebte  Geschäftsgrundstücke  den  Besitzer,
während  bebaute  WohNgrundstücke  nur  ausnahmsweise,  in  der
Regel,  weil  der  Besitzer  sie  unter  allen  Umständen  los  sein  will,
den  Eigentümer  wechseln.  Daneben  ist  aber  das  Maß  des  Besitzwechsels, ­
  wie  Tabelle  17  erweist,  gar  nicht  so  umfangreich,  daß
        <pb n="53" />
        --  -  -  -  ..  ■  53

man  unter  Berücksichtigung  der  verschiedenen  „Lagen"  daraus  gewisse ­
  Einheitspreise  abzuleiten  vermöchte.
Tabelle  17.
Mit  Häusern  bebaute  'Fläche  und  Vesitzwechssl  einiger  rheinisch-westfälischer ­
  Städte  im  Bahre  1909.

Städte

Die  mit  Häusern
bebaute  Fläche
(einschl.  Hofraum
u.kl.Hausgarten)
betr.  in  Prozent
der  Gesamtfläche

Flächen  überhaupt, ­
  die  ihren
Besitzer  gewechs.
haben,  in  Prozent
der  Gesamtfläche

Uubeb.  Flächen,  die  ihren
Besitzer  gewechs.  haben  in
Prozenten  der  gesamten  unbebaut. ­
  Fläche  (ohne  Wege,
Straßen,  Eisenbahnen,
öffentl.  Anlagen,  Begräbnisplätze ­
  u.  Wasserflächen)

Essen-sRuhr)

37

4,8

8,6

M  -Eladbach

31

4,2

4,7

Cöln

14

2,6

2,9

MülheimsNH.)

26

2,6

4,7

Bonn

14

2,5

2,6

Remscheid

19

1,6

1,2

Düsseldorf

15

1,5

1,8

Aachen

11

1,3

1,2

Hagen

11

1,3

1,2

Dortmund

28

1,2

1,4

Bielefeld

25

1,2

0,8

Elberfeld

19

1,1

0,6

Coblenz

11

0,9

0,8

Erefeld

14

0,8

0,8

Diesen  Momenten  entsprechen  denn  auch  die  ka  t  a  st  e  r  a  mt  li  ch  e  n
Arbeiten.  Bekanntlich  haben  die  Kontrolleure  nach  §  17/18  der
Geschäftsanweisung  für  die.preußischen  Katasterämter  auch  die  vorarbeiten ­
  für  die  Besteuerung  des  Grund  und  Bodens  (Grund-Gebäude-,
  Ergänzungs-  und  Zuwachssteuer)  auszuführen.  Wie  sie
dieser  Aufgabe  gerecht  werden,  ist  zwar  nicht  direkt  ersichtlich.  Indirekt ­
  kann  man  aber  aus  der  Gemeindebesteuerung  darauf  schließen.
So  teilte  z.  L.  Rechtsanwalt  Dr.  Wirtz  auf  der  am  25.  November
1912  in  Berlin  stattgefundenen  Protestoersammlung  der  Grundbesitzer
mit,  daß  im  Bahre  1  9  0  5  in  Köln  durch  die  Einführung  der  kommunalen ­
  Wertzuwachssteuer  der  ganze  städtische  Boden  hätte  nach
dem  gemeinen  Wert  geschätzt  werden  müssen.  „Die  Stadt  hatte",  so
führte  0er  Referent  aus  „hier  mit  Rücksicht  auf  zukünftige  Preissteigerungen, ­
  &amp;gt;ein  großes  Interesse  daran,  daß  die  Werte  möglichst
niedrig  festgesetzt  wurden  nud  nun  wurde  unter  diefem  Gesichtspunkte
geschätzt.  Die  Unterschiede  in  den  Schätzungen  und  das
Verhältnis  der  ersten  Schätzungen  der  Stadt  zu  den
w  irkli  che  n^verka  ufs  preisen  sind,  wie  sich  aus  nachstehenden ­
  Tabellen  ergibt,  derart  kolossal,  daß  man
wirklich  gar  keinen  zutreffenden  Ausdruck  mehr  für
das  ganze  Verfahren  anwenden  kann.
        <pb n="54" />
        54
I.

1.  Schätzung  der  Stadt  (1905).  3.  Schätzung  der  Stadt  (1905).

5  000  M.

23  400  M.

105  000  „

175  000  „

11  160  „

46  600  „

1  000  „

3  750  „

3  000  „

15714  „

1131  „

6  655  „

13332  „

66  660  „

1  308  „

7  848  „

9  627  „

48  135  „

17  840  „

54  320  „

3  411  „

20  466  „

3153  „

21  020  „

22  000  „

75  000  „

II.

Selbstschätzung

1.  Schätzung
der  Stadt

Verkauf

34320  M.

5000  M.

am  10.  5.  1910  ....

39000  M.

20068  „

9120  „

„  10.  5.  1910  ....

22800  „

17160  „

7800  „

„  10.  5.  1910  ....

19500  „

20380  „

4000  „

8.  8.  1908  .  .  .  .

22677  ..

(und  zwar  an  die  Stadt  Köln  selbst.)

66735  „

14830  „

am  10.  5.  1910  .  .  .  .
(Teilungshalber)

52780  M.

23344  „

23610  „

1905  (und  zwar  an  die

Stadt  Köln

selbst)

40154  M.

16560  „

13800  „

1905  (und  zwar  an  die  Stadt  Köln

selbst)

23460  M.

10416  „

8680  „

1905  (und  zwar  an  die

Stadt  Köln

selbst)

14756  M.

unbekannt

17951  „

am  6.  3.  1909  ....

68970  M.

unbekannt

3500  „

1905  (an  die  Stadt  selbst)  18300  M.

III.

erste  Schätzung

der  Stadt  1905:  2535  M.  Einkauf  1899

:  26  000  M.

Unzweifelhaft  hat  das  zuständige  Uatastercrmt  zu
diesen  S  chätzungen  das  Material  geliefert.  Dis  Differenzen ­
  in  d  en  Schätzungen  usw.  lassen  aus  den  Wert
desselben  schließen.
Uehnliche  Beispiele  könnte  man  in  hülle  und  Fülle  anführen.
Ueberdies  stehen  die  Kenntnisse,  die  der  Uatasterkontrolleur
für  Taxationszwecke  in  die  Wagschale  werfen  könnte,  schon  heute  in
ausreichendem  Maße  und  vollem  Umfange  den  Beleihungsinstituten
zur  Verfügung.  Die  Kaufpreise  werden,  wie  wir  bereits  an  anderer
Stelle  mitgeteilt  haben,  sämtlichen  hppothekengläubigern  im  Falle
des  Besitzwechsels  mitgeteilt.
        <pb n="55" />
        56

vergegenwärtigen  wir  uns  nun  einmal  unter  diesem  Gesichtspunkte ­
  z.  B.  den  Betrieb  bei  den  Sparkassen.  Nach  der  Drucksache ­
  des  preuß.  Herrenhauses  No.  58  Session  1912  waren  von  den
Sparkassen  an  Hypotheken  und  Grundschulden  vom  100  der  absoluten ­
  Summe  ausgeliehen:

im  Garantie-  in  an  den  Garantiebezirk
  der  bezirk  angrenzenden
Sparkasse  Land-  u.  Stadtkreisen

Preuß.  Staat
(Ostpreußen
Westpreußen
Stadt  Berlin
Brandenburg
Pommern
Posen
Schlesien
Sachsen
Schleswig-Holstein
Hannover
Westfalen
Hessen-Nassau
Nheinprovinz
hol;«nzollern

20.31
3.43
11.05

66.33
96.22
86.32
100.00
77,37
77.31
86.42
§2.76
62.43
63.77
68.75
52.36
87.17
57.64
98.24

18.37
18.51
12.71
15.37
18.38
26.34
20.20
24.49
11.41
23.76

Fast  neun  Zehntel  der  Hypothekengelder  der  Sparkassen  ruhen
hiernach  in  den  Garantiebezirken  der  Sparkassen  oder  diesen  angelegenen ­
  Gebieten.  Nus  diesen  Gebieten  werden  darum  den  Sparkassen ­
  auf  Grund  der  bereits  mehrfach  erwähnten  Ministerialversügung
  auch  eine  entsprechend  große  Zahl  von  Kaufpreisen  gemeldet. ­
  Die  Sparkassen  sind  also  in  der  Sage,  das  aus  diesen
Kaufpreisen  zu  gewinnend«  Material  zu  verwerten  und  es  wäre
merkwürdig,  wenn  sie  es  bisher  unterlassen  hätten.  Das  ist  allerdings ­
  zuzugeben,  daß  aus  den  Sparkassenberichten  nicht  hervorgeht,
in  welchem  Umfange  dieses  Material  dienstbar  gemacht  ist,  daß  auch
statistische  Angaben  darüber  bisher  in  nur  geringem  Maße,gemacht
worden  sind.  Sn  gleicher  Meise  stehen  den  Sparkassen  die  Ergebnisse ­
  der  staatlichen  und  kommunalen  Grund-  und  Gebäudesteurrveranlagung
  zur  Verfügung.
Dazu  kommt  aber  noch,  daß  die  Vergebung  der  Sparkassengelder ­
  auf  Hypotheken  und  Grundschulden  in  Sparkassenkommissionen ­
  erfolgt,  deren  Mitglieder  dem  Gemeinderate
angehören.  Letztere  werden  aber  in  ihrer  Eigenschaft  als  Gemeinderatsmitglieder ­
  so  oft  mit  Nn-  und  Verkäufen  von  Grundstücken ­
  für  die  Gemeinde  beschäftigt,  daß  sie  der  Kenntnis,  die  ihnen
die  Tätigkeit  des  Katasterkontrolleurs  oder  die  Mitteilung  der  Kaufpreise ­
  vermitteln  könnte,  vielfach  gar  nicht  bedürfen,  da  sie  diese  —
wenigstens  im  Nohen  —  schon  aus  ihrem  übrigen  Wirkungskreis
besitzen  und  durch  ihre  Ortsansässigkeit  tagtäglich  Gelegenheit
haben,  die  Entwicklung  der  Gemeinde  im  Ganzen  und  in  den  Ein-
        <pb n="56" />
        BG

zelheiten  zu  beachten.  Mas  hier  mangelt,  ist  nur  eine  individuelle ­
  Taxe.  Ls  verbleiben  damit  nur  noch  die  außerhalb  des  Garantiebezirks ­
  und  seiner  angrenzenden  Gebiete  erfolgenden  Ausleihungen. ­
  Auch  hinsichtlich  dieser  Ausleihungen  stehen  den  Sparkassen  die
Kaufpreise  und  die  Ergebnisse  der  Grund-  und  Gebäudesteuerveranlagung ­
  zur  Verfügung,  allerdings  sind  sie  hier  von  nur  geringer
Bedeutung,  weil  diese  Unterlagen  in  nur  schwacher  Anzahl.fließen,
fjicr  muß  dann  eben  verdoppelte  Vorsicht  einsetzen,  wenn  die  Sparkassen ­
  nicht  vorziehen,  von  den  Beleihungen,  zu  denen  sie  nicht
gezwungen  sind,  ganz  abzusehen.Das  letztere  wird  ihnen  ja  mehr
oder  weniger  auch  stark  empfohlen.  So  läßt  z.  ö.  die  dem  herrenhause
  vorgelegte  Begründung  zu  dem  Entwurf  eines  Gesetzes
betreffend  die  Anlegung  von  Sparkassenbeständen  in  Inhaberpapieren ­
  keinen  Zweifel  darüber,  .daß  die  Staatsregierung  auf  diesem
Standpunkt  steht.
In  dem  der  22.  ordentlichen  Verbandsversammlung  des  Uheinisch-lvestfälischen
  Sparkassen-Verbandes  (1912)  vorgelegten  Auszug ­
  aus  den  Ergebnissen  der  fachmännischen  Kassenrevisionen  des
Sparkassenverbandes  im  Iahre  1911  heißt  es:
„Ausleihungen  in  Bezirken,  die  von  der  Sparkasse  weit  entfernt ­
  liegen,  sind  unter  Umständen  bedenklich,  da  es  für  die  Sparkassen ­
  mit  erheblichen  Schwierigkeiten  verknüpft  ist,  die  Sicherheit ­
  dieser  Forderungen  dauernd  zu  überwachen."
Und  gewissermaßen  wie  ein  Echo  klingt  es,  wenn  wir  noch
hören,  was  das  Kaiserliche  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung  über
den  Unterschied  zwischen  örtlicher  und  auswärtiger  Beleihung  sagt.  In
dem  Geschäftsbericht  dieses  Amtes  für  1907  finden  wir  folgende  Ausführungen ­
  :
„Das  Aufsichtsamt  hat  beobachtet,  daß  Unternehmungen,
welche  die  Beleihungen  auf  ihr  heimatgebiet  beschränken,  fast
durchweg  günstige  Grgebnissezuverzeichnenhaben.
Die  ihnen  hierbei  zugute  kommenden  genauen  Kenntnisse  der  örtlichen ­
  Verhältnisse,  der  Schätzer,  Baustoffe,  Arbeitspreise,  die  Möglichkeit ­
  ständiger  'Besichtigung  und  Ueberwachung  gewähren  wohl
zu  beachtende  Vorteile."
„Einige  Anstalten,  die  in  der  Heimat  durchaus  einwandfreie
Beleihungen  vornahmen,  wurden  an  entfernteren  Orten  von  geringerem ­
  Erfolge  begleitet.  Daß  andere  Unternehmen  aber  auch
in  entfernteren  Gebieten  gute  Ergebnisse  zu  erzielen  vermögen,
ist  ihrer  vorzüglichen  Organisation  und  der  Sachkenntnis  ihrer
'Leiter  zu  danken."
Alles  in  Allem  ergibt  sich  hieraus,  daßfürbald
neun  Zehntel  ihrer  Be  leih  u  n  g  s  g  es  ch  äste  den  Sparkassen ­
  genau  dasselbe,  oft  besseres  Material,  wie
den  Katasterkontrolleuren  zur  Verfügung  st  eh  t,  —
das  übrige  Zehntel  ist  umstrittenes  Gebiet,  betreten  die  Sparkassen ­
  es,  dann  darf  man  ihnen  nicht  auch  noch  die  Verantwortung
abnehmen.
        <pb n="57" />
        57  -  '
Nicht  viel  anders  ist  es  bei  den  Hypothekenbanken ­
  und  versi  cherung  sunternehmen.  Auch  dort
sind  die  Kaufpreise  und  Ergebnisse  der  staatlichen
Veranlagung  im  weite  st  en  Umfange  dienstbar  gemacht. ­
  vorbildlich  geschehen  ist  dies  bei  den  Hypothekenbanken.
Dabei  nehme  man  nicht  an,  daß  diese  ganz  „systemlos"  beleihen,  sie
haben  wohl  alle  nur  einen  Kreis  bestimmter  Orte,  an  welchen
sie  tätig  sind  und  besitzen  mithin  auch  entsprechend  umfangreiches
Material  über  jeden  dieser  Orte.  Sie  würden  sich  übrigens,  zpenn
sie  Mängel  in  ihrem  Material  entdeckt  hätten,  längst  dazu  entschlossen ­
  haben,  gemeinsame  statistische  Bureaus  für  die  Verarbeitung ­
  der  Kaufpreise  und  ähnlicher  Daten  einzurichten.
Nach  dieser  Sachlage  ist  es,  selbst,  wenn  einmal
ganz  davon  ab  gesehen  wird,  daß  die  k  ata  st  er  statistischen ­
  Arbeiten  rein  schematischer  Natur  sind,  unerfindlich, ­
  wo  die  Fruchtbarkeit  der  Katasterkontrolleure ­
  für  das  Schätzungswesen  liegen  sollte.
viel  Beachtung  hat  der  in  der  Einleitung  mitgeteilte  Vorschlag ­
  von  hartmann  gefunden,  wonach  gewissermaßen  der  Kataslerkontrolleur,
  ein  Bausachverständiger,  ein  Vertreter  der  Allgemeinheit ­
  (Bäckermeister  z.  B.)  und  ein  Vertreter  der  Bankwelt
  das  Taxamt  bilden  sollen.  Der  ruhende  pol  in  der  Erscheinungen ­
  Flucht  würde  unzweifelhaft,  wenigstens  wenn  wir  die
Großstadt  zum  Ausgangspunkt  nehmen,  der  erstere,  der  —  allerdings ­
  auch  oft  zur  Versetzung  gelangende  —  Katasterkontrolleur
sein.  Alle  übrigen  Personen  würden  kommen  und  gehen.  Der
Bausachverständige  sowohl,  wie  das  Laienelement,  lvas  der  Vertreter ­
  der  Allgemeinheit  in  diesem  Ouartett  eigentlich  soll,  ist
uns  unerfindlich.  Lr  könnte  bestenfalls  über  die  Mieten  Auskunft
geben.  Sn  allen  Fällen  wird  die  aber  weit  zutreffender  der  Bausachverständige, ­
  wenn  es  wirklich  einer  ist,  zu  Leben  vermögen.
Der  „Banks  a  ch  verst  ändi  ge"  als  Vertreter  der  Interessen  der
Bankinstitute  ist  einfach  undenkbar.  Wir  kennen  Gemeinden  mit
20  bis  40  000  Einwohnern,  in  denen  ein  solcher  Sachverständiger
außer  dem  Sparkassenleiter  nicht  zu  finden  ist.  Schließlich  würde
dieser  Vertreter  der  Interessen  der  „Beleihungsinstitute"  wahrscheinlich ­
  aus  seinem  Herzen  keine  Mördergrube  machen  und  die  Interessen ­
  des  Instituts,  dem  er  nahe  steht,  besonders  aufs  Korn
nehmen.  Die  ganze  Einrichtung  würde  letzten  Endes  —
abgesehen  davon,  daß  sie  allgemein  gar  nicht  durchzuführen ­
  ist  —  nur  eine  Konzession  an  das  „Beamtentum" ­
  sein.  Tin  Heer  neuer  Beamten  wäre  notwendig, ­
  um  die  aus  den  Katasterämtern  zusammendrängenden ­
  Arbeiten  zu  erledigen,  während  anderseits ­
  eine  Taxe  trotz  größter  Dringlichkeit  vielleicht
nach  mehreren  Monaten  noch  nicht  zu  haben  wäre,
weil  sie  noch  nicht  den  ganzen  „Instanzenweg"  gegangen ­
  wäre.  Dabei  ist  es  ganz  gleichgültig,  ob  nun
        <pb n="58" />
        ■  58  =================die
  Gemeinden  oder  der  Staat  als  Träger  dieser  undenkbaren ­
  Einrichtung  fungieren  würde.
Kuch  eine  schärfere  hastpslichtderTaxatoren  dürfte
kaum  zum  Ziele  führen.  Venn  sie  würde  doch  nur  zur  Folge  haben,  daß
eben  jetzt  auch  die  Taxatoren  so  niedrig  taxieren,  daß  man  ihnen
nie  etwas  anhaben  kann.  Unser  verlangen  geht  aber  nicht
nach  niedrigen,  sondern  nach  richtigen  Taxen.
Wenn  die  Ausführungen  dieses  Kapitels  sich  nach  allem  vorausgegangenen ­
  im  Wesentlichen  auch  als  eine  Abwehr  gemachter  Reformvorschläge ­
  darstellen,  so  soll  damit  anderseits  an  sich  die  Resormbedürftigkeit
  des  Schätzungswesens  in  Preußen  nicht  bestritten
werden.  (Es  sind  tatsächlich,  wenn  auch  in  beschränktem  Umfange.
Mißbräuche  zu  beseitigen.  Dies  ist  um  so  notwendiger,  als  jeder
versuch,  die  Realkreüitverhältnisse,  die  nachgewiesener  Maßen  vielfach ­
  im  Argen  liegen,  zu  bessern,  sich  nur  vollziehen  kann,  wenn
eine  möglichst  sichere  Schätzung  gewährleistet  ist.  Insbesondere  wird
die  Lösung  der  Frage  der  „zweiten  Hypothek"  eng  mit  einer
„richtigen"  Schätzung  zusammenhängen,  .wennschon  man  sich  keine
zu  weit  gehenden  Hoffnungen  nach  dieser  Richtung  machen  darf,
da  diese  Frage  auch  dort  nock  nicht  gelöst  istj  wo  man  dhe
aus  diesen  Gründen  viel  verlangten  Taxämter  hat.
Wie  reformiert  man  nun  das  Schätzungswesen.
wenn  nicht  aus  der  Grundlage  der  hier  bekämpften ­
  „Taxämter?"  Wir  meinen,  daß  hier  der  Taxausschuß  des  Verbandes ­
  Deutscher  Gutachterkammern  recht  beachtenswerte  Vorschläge
gemacht  hätte.  Die  grundlegende  Forderung  ist  die  nach  Gutachterkammern ­
  aus  gesetzlicher  Grundlage.  Diese  Gutachterkammern ­
  bestehen  zwar  schon  heute  als  eingetragene  Vereine,  aber  ohne  gesetzliche ­
  Grundlage,  sie  sind  also  reine  Privatunternehmen.  Daß  es  aber
Zweck  hätte,  diese  Gutachterkammern  zu  gesetzlichen  Einrichtungen  zu
machen,  den  Beitrittszwang  einzuführen,  und  zugleich  die  Gutachter  damit ­
  gewissen  Ehrenpflichten  zu  unterstellen,  dürfte  wohl  niemand  bezweifeln ­
  können.  Derartige  Einrichtungen  bestehen  bereits  für  Aerzte.
Anwälte  und  Apotheker.  Wach  §  63  der  deutschen  Rechtsanwaltsordnung ­
  kann  z.  B.  das  Ehrengericht  der  Anwaltskammer  die
Ausschließung  von  der  Rechtsanwaltschaft  und  eine  Reihe  milderer
Strafen  beschließen.  Die  Einführung  gesetzlicher  Gutachterkammern, ­
  denen  alle  vereideten  Sachverständigen  .anzugehören ­
  hätten,  also  nicht  allein  die  Schätzer,  müßte  ähnliche  Strafen
für  den  Gutachter  vorsehen,  der  seine  Schätzung  oder  sein  Gutachten ­
  njcht  nach  Recht  und  Gewissen  abgibt.  Dadurch  würde  unzweifelhaft ­
  der  Stand  der  vereideten  Sachverständigen  von  solchen
Elementen  gesäubert,  die  entweder  unfähig,  oder  unwürdig  zu
ihrem  Amte  sind.
Wenn  demgegenüber  der  deutsche  handelstag  davon  spricht,
daß  die  Gutachterkammern  ein  berufsmäßiges  „Sachverständigentum"
  züchten,  so  ist  dem  entgegenzuhalten,  daß  die  handelskam-
        <pb n="59" />
        ■  59  ■
mmt,  deren  Zentralvertretung  der  handelstag  ist,  ja  selbst
neben  Handwerkskammern  und  anderen  Standesvertretungen  berufen ­
  sind,  den  Gerichten  Zachverständige  vorzuschlagen,  daß  sie
ferner  selbst  Zachverständige  beeidigen.  Es  wird  also,  soweit  sie  davon ­
  berührt  werden,  nur  aus  die  Handelskammern  selbst  ankommen, ­
  welcher  Dualität  die  sie  interessierenden  Sachverständigen  sind.
Der  deutsche  handelstag  sieht  in  den  Gutachterkammern  auch
„die  Gefahr  der  teilweisen  Ausschaltung  der  Handelskammern  als
Hilfsorgane  der  staatlichen  Rechtspflege."  _Das  könnte  wirklich  in
einzelnen  Fällen  absolut  nichts  schaden.  Zu  erinnern  ist  hier  z.
B.  daran,  daß  von  den  Gerichten  des  rheinisch-westfälischen  Kohlenreviers ­
  sehr  oft  in  Bergschädenprozessen  der  Beweisbeschluß ­
  ergeht,  einen  von  der  Handelskammer  vorzuschlagenden
sachverständigen  ,zu  hören.  Das  kommt  beispielsweise  beim  Landgericht ­
  Essen  jährlich  wohl  viele  Dutzende  Mal  vor.  Betrachten
wir  uns  nun  einmal  die  Zusammensetzung  der  Handelskammer  in
Essen.  Nach  dem  Jahresbericht  1911  gehören  ihr  allein  12  direkte ­
  Vertreter  des  Bergbaues  an.  Daß  diese  auch  in  Bergschädenfällen
  —  wenn  auch  unabsichtlich  —  darauf  hinwirken,  daß  nur
solche  Sachverständige  vorgeschlagen  werden,  die  dem  Bergbau  genehni
  sind,  dürste  aus  der  Hand  liegen,  während  die  Gutachterkammer, ­
  wenn  sie  vom  Gericht  angerufen  würde,  wesentlich  unabhängiger ­
  zu  arbeiten  vermöchte.  Dieser  eine  Fall  tut  dar,  daß
unter  Umständen  die  Ausschaltung  am  Platze  sein  kann.  Trotzdem  soll
aber  der  Tätigkeitsbereich  der  Handelskammern,  Handwerkskammern ­
  usw.  mit  der  Einführung  gesetzlicher  Gutachterkammern  absolut ­
  nicht  beengt  werden,  die  Handelskammern  z.  B.  sollen  vor
wie  nach,  soweit  Handelsinteressen  in  Frage  kommen,  ihre  alte
Funktion  behalten-  die  Gutachterkammern  würden,  zryeckmäßig  ausgebaut, ­
  sogar  die  Ziel«  der  Handelskammern  fördern  können,
indem  sie,  da  sie  auch  deren  beeidete  Sachverständige  mitumfassen
würden,  hinsichtlich  der  Auswahl  derselben  entsprechende  Vorschläge
machen  oder  zwischen  den  in  Betracht  kommenden  Instanzen  vermitteln ­
  könnten.
Im  Uebrigen  ist  aber  dem  handelstag  entgegenzuhalten,  daß
das  Sachverständigenwesen,  soweit  es  ihn  berührt,  doch  nur  einen
Bruchteil  der  Gesamtheit  der  vereideten  Sachverständigen  betrifft.
Der  hauptsächlichste  Stamm  der  Sachverständigen  gehört  dem  Baugewerbe ­
  an.  Derartige  Sachverständige  können  die  Handelskammern
aber  gar  nicht  bestellen.  Das  ist  wenigstens  einer  Verfügung  des  Regierungspräsidenten ­
  in  Arnsberg  zu  entnehmen.  Sie  lautet:
„Die  Herren  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  und  dev
öffentlichen  Arbeiten  haben  unterm  28.  August  1911
II.  a  2099  M.  f.  H.  u.  (5.
HI.  P.  2.  476  D.  M.  b.  ö.  21.
dahin  entschieden,  daß  im  vorliegenden  Falle  die
Bestellung  und  Beeidigung  gewerblicher  Sachverständiger  für  die
Beschaffenheit  von  Bauten  durch  die  Handelskammer  nicht  statt-
        <pb n="60" />
        '—  60  -
haft  sei.  Bauten  sind  nicht  Waren  im  Liane  des  §  36  der  Gewerbeordnung. ­
  Diese  Bestimmung  verfolgt  im  wesentlichen  den
Zweck,  den  Handel-  und  Gewerbetreibenden  die  Möglichkeit  zu
geben,  die  Beschaffenheit,  Menge  oder  Verpackung  ihrer  Waren
von  bestimmter  unparteiischer  Leite  prüfen  zu  lassen  und  den
Umsatz  der  Waren  dadurch  zu  erleichtern  und  zu  fördern.  Dieser
Gesichtspunkt  trifft  auf  Bauten  nicht  zu.  Nach  dem  Bericht  der
Handelskammer  handelt  es  sich  vielmehr  darum,  zur  Begutachtung ­
  für  gerichtliche  Zwecke  bestimmte  Personen  als  geeignet
vorzuschlagen.  Das  kann  indes  auch  geschehen,  ohne  daß  diese
Personen  aus  Grund  des  §  36  der  Gewerbeordnung  angestellt  und
beeidet  werden."
Ln  der  Gerichtspflege  s  e  l  b  st  werden  übrigens  die  Anschaungen
des  Handelstages  über  die  Gutachterkammern  nicht  geteilt.  Dies
bestätigte  der  Vertreter  der  Handelskammer  Dortmund  in  der  Nusschußsitzung ­
  des  Deutschen  Handelstages  vom  l5.  und  17.  April
1912,  wenn  er  sagte:  „Der  Landgerichtspräsident  (Dortmund)  habe
sich  sogar  anerkennend  über  sie  (die  Gutachterkammer)  ausgesprochen, ­
  und  sie  für  noch  befähigter  als  die  Handelskammern ­
  ehalten,  wenn  es  gelte,  schnell  einzugreifen,  um
einen  Sachverständigen,  der  entgleist  sei,  auszuschalten,  weil  dieses
Gremium  über  eine  eingehendere  Kenntnis  der  persönlichen ­
  Verhältnisse  seiner  Mitglieder  verfüge.  Der
Landgerichtspräsident  habe  sich  auch  dahingeäußert,
daß  die  Gutachterkammer  die  Liste  der  Sachverständigen ­
  in  gutem  Sinne  revidiert  habe."  hier  hat  der  Landgerichtspräsident ­
  des  Landgerichts  Dortmund  also  das  als  praktisch
ausgeführt  bezeichnet,  was  u.  (E.,  wenn  auch  in  Anwendung  auf
das  Schätzerwesen,  mehr  wie  .jeder  andere  Schritt  geeignet  sein
würde,  die  soliden  und  zuverlässigen  Schätzer  von  den  unzuverlässigen ­
  zu  scheiden  und  so  dazu  beizutragen,  daß  nur  solche  Schätzungen
.zu  Stande  kommen,  die  das  Auge  des  Kritikers  vertragen  können,
daß  nur  solche  Schätzer  für  Beleihungszwecke  in  Anspruch  genommen
werden,  die  eine  Lösung  der  „Personenfrage",  wenn  wir  einen
Ausdruck  des  Kaiser!.  Aussichtsamts  für  privatversichecung  gebrauchen ­
  dürfen,  gewährleisten.
Der  Taxausschuß  des  Verbandes  deutscher  Gutachterkammern
normiert  in  seinen  Leitsätzen  (2  und  3)  auch  die  Führung  von
Taxbüchern  und  die  Sammlung  statistischen  Materials  über  die  bei
freihändigen  Verkäufen  erzielten  preise  durch  die  Gutachterkammern.
Die  Fassung  der  Leitsätze  läßt  keinen  Zweifel  darüber,  daß  es
sich  um  Kontrollmittel  handelt,  die  einen  Ueberblick  über  die  Tätigkeit ­
  des  einzelnen  Schätzers  gestatten  sollen.  In  der  Tat  würden
derartige  Maßnahmen  sicher  geeignet  sein,  die  Tätigkeit  der  Gutachterkammern ­
  hinsichtlich  der  Reinhaltung  des  Standes  wirksam
gu  unterstützen,  wenn  dabei  auch  zu  berücksichtigen  ist,  daß  einzelne
Kaufpreise  ein  Urteil  über  die  Schätzertätigkeit  eines  einzelnen
sachverständigen  ohne  Weiteres,  wie  aus  einem  früheren  Kapitel
        <pb n="61" />
        —  ■  ..  —  61  ■
ZU  ersehen  ist,  nicht  zulassen.  (Es  wird  wohl  immer  einer  gewissen
Vielheit  von  Fällen  bedürfen,  aus  denen  heraus  man  mit  Sicherheit
  auf  die  (Dualität  des  Schätzers  schließen  kann.  Unter  diesem
Gesichtspunkte  möchten  wir  eine  noch  weitergehende  Forderung,
wie  sie  in  den  Leitsätzen  des  Tarausschusses  des  Verbandes  Deutscher
Gutachterkammern  aufgestellt  ist,  erheben,  nämlich  die,  daß  bei
der  gesetzlichen  Einführung  der  Gutachterkammern  jedem  Mitgliede
  derselben  die  Verpflichtung  auferlegt  wird,  periodisch  tabellarische ­
  Uebersichten  seiner  Schätzungen  dem  Vorstande  seiner  Gutachterkammer ­
  einzureichen.  Außerdem  sollte  den  Grundbuchämtern
die  Verpflichtung  auferlegt  werden,  die  Mitteilung  der  Kaufpreise,,
die  sie  nach  der  bereits  mitgeteilten  Ministerialverfügung  heute
bereits  den  hppothekengläubigern  machen  müssen,  auch  den  Gutachterkammern ­
  zu  machen,  sollten  Bedenken  entgegenstehen,  eine
derartige  Verpflichtung  den  Grundbuchämtern  aufzuerlegen,  so  wäre
hier  Baum  für  die  Tätigkeit  des  Katasterkontrolleurs,  indem  er
den  Gutachterkammern  Uebersichten  über  die  Kaufpreise  zu  machen
hätte.  —
Den  Gutachterkammern  müßte  —  und  darin  würden  wir  die
bedeutsamste  Seite  der  Führung  von  Taxbüchern  und  Sammlung
von  Kaufpreisen  sehen  —  natürlich  auch  die  Möglichkeit  gelassen
werden,  das  gewonnene  Material  auch  der  praktischen  Schätzertätigkeit ­
  zuzuführen,  indem  die  Taxbücher  und  Kaufpreissammlungen ­
  den  einzelnen  Schätzern  zur  Einsicht  (oder  Abschriften  daraus)
zur  Verfügung  gestellt  werden.
ljier  möchten  wir  auch  noch  einen  anderen  Punkt  berühren.
Das  ist  die  Einsicht  des  Grundbuchs.
§11  der  Grundbuchordnung  bestimmt  darüber  u.  a
„Die  Einsicht  des  Grundbuchs  (auch  der  Grundbuchakten)
ist  jedem  gestattet,  der  ein  berechtigtes  Interesse  darlegt."
Mir  ineinen,  bei  der  Tätigkeit  als  Schätzer  käme  ein  berechtigtes ­
  Interesse  unbedingt  in  Betracht  und  es  sollte  seitens  der
hier  in  Betracht  kommenden  Sachverständigen  dieses  Interesse  geltend ­
  gemacht  werden,  jedenfalls  sollte  man  wenigstens  höchstinstanzliche
  Entscheidungen  darüber  herbeiführen.
In  der  Begel  wird  ^war  die  Einsicht  des  Grundbuchs  und  der
Grundbuchakten  ohne  Bedeutung  für  die  Taxe  sein,  es  kann
aber  anderseits  nichts  schaden,  wenn  man  alle  Hilfsmittel,  selbst,
wenn  sie  noch  so  unbedeutend  sind,  heranzieht.  Die  Rechtsprechung
über  den  §  11  der  Grundbuchordnung  ist  jedenfalls  nicht  so  abweisend, ­
  wie  es  allgemein  von  den  Sachverständigen  angenommen
wird.  Können  unter  Umständen  sogar  die  Makler  das  Grundbuch
einsehen,  dar  n  ist  kein  Grund  zu  finden,  die  Einsicht  den  Schätzern
zu  wehren  wie  gesagt,  glauben  wir  nicht,  daß  diese  Maßnahme
das  Schätzungsgeschäft  wesentlich  beeinflussen  könnte.  Trotzdem  kann
es,  schor-"  um  den  Beweis  der  größten  Vorsicht  zu  erbringen,
nichts  .chaden,  wenn  auch  die  Einsicht  des  Grundbuchs,  soweit  sie
erreick'iar  ist,  angestrebt  wird.
        <pb n="62" />
        Der  Leitsatz  4  des  Taxausschusses  des  Verbandes  deutscher  Gutachterkammern, ­
  wonach  die  Sparkassen,  Hypothekenbanken  und  Versicherungsgesellschaften ­
  die  Taxen  den  betreffenden  Schätzen  selbst  in  Auftrag ­
  geben  sollen,  um  dadurch  die  Taxatoren  unabhängig  von  den  Varlehnssuchern ­
  zu  stellen,  halten  wir  vorerst  für  zweckmäßig.  Nach  Einführung ­
  gesetzlicher  Gutachterkammern  würden  wir  ihn  für  überflüssig  halten, ­
  an  dessen  Stelle  aber  eine  Bestimmung  im  Interesse  des  soliden
Schätzungswesens  für  notwendig  halten,  nach  der  entweder  nur  vereidete ­
  Sachverständige  Schätzungen  vornehmen  dürfen  oder  die
Sparkassen,  Versicherungsanstalten  und  Hypothekenbanken  ihren  Beleihungsarbeiten ­
  nur  solche  Schätzungen  zu  Grunde  legen  dürfen,
die  von  Schätzern  vorgenommen  sind,  von  denen  feststeht,  daß  sie
Mitglied  einer  Gutachterkammer  sind.
Der  in  dem  Leitsatz  4  des  Taxausschusses  ausgestellte  Grundsatz ­
  ist  übrigens,  wie  an  früherer  Stelle  zu  sehen  war,  nicht  neu.
Sowohl  das  Kaiserliche  Aussichtsamt  für  Privatversicherung,  wie
auch  die  Aufsichtsbehörden  der  Hypothekenbanken  wirken  in  seinem
Sinne;  nur  bei  den  Sparkassen  ist  noch  hier  und  da  zu  beobachten,
daß  sie  es  dem  Darlehnssucher  überlassen,  die  Taxen  herbeizuschaffen. ­
  Es  käme  also  lediglich  daraus  an,  die  Sparkassen,  soweit ­
  sie  den  Leitsatz  4  noch  nicht  befolgen,  zu  dieser  Befolgung
zu  veranlassen.
Der  Leitsatz  5  des  Taxausschusses  des  Verbandes  Deutscher  ff
Gutachterkammern,  wonach  die  Schätzer  möglichst  nur  im  Heimatbezirke ­
  schätzen  sollen,  kann  auch  nur  als  richtig  bezeichnet  werden.
Die  übrigen  Leitsätze  kommen  grundsätzlich  für  den  Gegenstand ­
  der  vorliegenden  Arbeit  wohl  nur  sekundär  in  Frage.
Fassen  wir  die  grundsätzlichen  Vorschläge  des  Taxausschusses
des  Verbandes  deutscher  Gutachterkammern  in  ihrer  GesamtlM
ins  Auge,  so  ergibt  sich  als  ihr  größter  Vorteil,  daß  sie  auf  der
einmal  vorhandenen,  der  gegebenen  Grundlage  weiterbauen,  entwickeln, ­
  aber  nicht  revolutionieren.  Vas  ist  es,  was  sie  uns  noch
besonders  .sympathisch  macht.
Wie  man  sich  einen  etwaigen  versuch,  die  Gutachterkammern
auf  gesetzliche  Grundlage  zu  stellen,  denken  könnte,  zeigt  der  besonders ­
  folgende,  unter  weitgehender  Heranziehung  der  Anwaltsordnung ­
  aufgestellte  Nohentwurs  zu  einem  Gutachterkammergesetz. ­

Er  zeigt,  daß  es  Mittel  und  Wege  gibt,  die  Mißbräuche ­
  zu  bannen,  ohne  einen  durchaus  fähigen  und  L
ehrlichen  Stand  zu  beseitigen.  Denn  daraus  würde  die
Einführung  der  Taxämter  hinauslaufen.  Vas  aber
wäre  nur  gerechtfertigt,  wenn  es  wirklich  notwendig ­
  wäre.  !
Eine  solche  Notwendigkeit  liegt  aber  nicht  vor.  Eben  darum
müssen  alle  Stände  und  Berufe  zusammenstehen  und  die  Nechte  der
hier  bedrohten  Minorität  wahrnehmen.  Wahrnehmen  auch  darum.,
weil  sie  es  nicht  um  ihrer  selbst  willen,  sondern  auch  aus  Gründen  *
des  wirklichen  Allgemeinwohls  verdient.
        <pb n="63" />
        Gesetzentwurf

Erster  Abschnitt.
8  i.
Wer  unter  Berufung  aus  den  von  ihm  geleisteten  allgemeinen
Sachverständigeneid  eine  sachverständige  Erklärung,  Schätzung,  Gutachten ­
  usw.  abgibt,  ist  zur  beruflichen  Gewissenhaftigkeit  verpflichtet, ­
  ohne  Rücksicht  darauf,  für  wen  die  sachverständige  Erklärung
die  Schätzung,  das  Gutachten  usw.  bestimmt  ist.
8  2.
Rls  Berufung  auf  den  geleisteten  allgemeinen  Sachverständigeneid ­
  gilt  auch  die  Tatsache,  daß  eine  Schätzung,  ein  Gutachten  usw.
seitens  des  Sachverständigen  mit  seiner  Unterschrift  versehen  oder
sonstwie  in  irgend  einer  Rrt  der  Unschein  erweckt  wird,  als  handle  es
sich  um  eine  unter  Berufung  aus  den  Sachverständigcneid  abgegebene
Erklärung,  ein  Gutachten,  eine  Schätzung  usw.
8  3-Wer
  unter  Berufung  auf  den  von  ihm  geleisteten  allgemeinen
Sachverständigeneid  dauernd  Erklärungen,  Schätzungen,  Gutachten
usw.  abgibt,  ist  verpflichtet,  der  für  seinen  Bezirk  zuständigen  Gutachterkammer ­
  anzugehören  und  ihr  nach  näherer  Bestimmung  des
Vorstandes  Uebersichten  über  seine  sachverständige  Tätigkeit  mitzuteilen. ­

8  4.
Die  Voraussetzungen  der  §§  1—3  treffen  ohne  Weiteres  zu  auf
alle  Sachverständigen,  welche  dauernd
1)  von  den  Gerichten,
2)  von  den  Handelskammern,
3)  usw.
vereidigt  oder  öffentlich  bestellt  sind.
8  5.
Sachverständige  Erklärungen,  Gutachten,  Schätzungen  usw.,  die
zur  Eingehung  von  Rechtsgeschäften  oder  Begründung  von  Rechten
dienen,  darf  nur  abgeben,  wer  von  Finem  Gericht,  einer  dazu  berufenen ­
  Behörde  oder  einer  zur  Vereidigung  von  Sachverständigen
berechtigten  Körperschaft  zu  diesem  Zwecke  vereidigt  ist  und  falls
die  Vereidigung  eine  dauernde  ist,  der  zuständigen  Gutachterkammer ­
  angehört.
Zuwiderhandlungen  gegen  Rbsatz  1  werden  in  jedem  einzelnen
Falle  mit  Geldstrafen  bis  5000  Mark  und  nicht  unter  300  Mark
bestraft.
        <pb n="64" />
        -  66
Zweiter  Abschnitt.
§6.
Die  innerhalb  des  Bezirks  eines  Gberlandesgerichts  (bezw.  Landgerichts) ­
  wohnenden,  zur  Abgabe  von  Gutachten  und  Schätzungen
vereideten  Sachverständigen  bilden  eine  Gutachterkammer.
8  7.
Die  Kammer  hat  einen  Vorstand  von  9  Mitgliedern.  Durch  die
Geschäftsordnung  kann  die  Zahl  der  Mitglieder  auf  15  erhöht
werden.
8  8.
Der  Vorstand  wird  durch  die  Kammer  gewählt.
Wählbar  sind  die  Mitglieder  der  Kammer.
Nicht  wählbar  sind:
1.  diejenigen,  welche  infolge  gerichtlicher  Anordnung  in  der
Verfügung  über  ihr  vermögen  beschränkt  sind,'
2.  diejenigen,  gegen  welche  im  ehrengerichtlichen  Verfahren,
oder  wegen  einer  strafbaren  Handlung,  welche  bie'  Unfähigkeit ­
  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  zur  Folge  haben
kann,  die  öffentliche  Klage  erhoben  ist;
3.  diejenigen,  gegen  welche  im  ehrengerichtlichen  Verfahren  auf
verweis  oder  auf  Geldstrafe  von  mehr  als  einhundert  und
fünfzig  Mark  erkannt  ist,  auf  die  Dauer  von  5  Jahren
nach  der  Rechtskraft  des  Urteils.
verliert  ein  'Mitglied  des  Vorstandes  die  Wählbarkeit,  so
scheidet  dasselbe  aus  dem  Vorstände.
8  9-Die
  Wahl  des  Vorstandes  erfolgt  auf  4  Jahre,  jedoch  mit  der
Maßgabe,  daß  alle  2  Jahre  die  Hälfte  der  Mitglieder,  bei  ungrader
Zahl  zum  ersten  Male  die  größere  Zahl  ausscheidet.  Die  zum
ersten  Male  Ausscheidenden  werden  durch  das  Los  bestimmt.
Line  Ersatzwahl  für  ein  vor  dem  Ablaufe  der  Wahlperiode  ausscheidendes ­
  Mitglied  erfolgt  für  den  Nest  derselben.
8  M.
Die  Wahl  zum  Mitgliede  des  Vorstandes  darf  ablehnen:
1.  wer  das  65.  Lebensjahr  vollendet  hat,'
2.  wer  die  letzten  4  Jahre  Mitglied  des  Vorstandes  gewesen
ist,  für  die  nächsten  4  Jahre.
Das  freiwillige  Ausscheiden  eines  Mitgliedes  bedarf  der  Zustimmung ­
  des  Vorstandes.
8  11.
Der  Vorstand  wählt  aus  feiner  Mitte  einen  Vorsitzenden,  einen
stellvertretenden  Vorsitzenden,  einen  Schriftführer  und  einen  stellvertretenden ­
  Schriftführer.
8  12.
Das  Ergebnis  der  Wahlen  wird  der  Landesjustizverwaltung,  den
zuständigen  Handels-,  Landwirtschafts-  und  Handwerkskammern
        <pb n="65" />
        —  67  —-  :  —  -
uttb  dem  Gberlandes-,  resp.  Landgericht  angezeigt  und  von  dem
letzten  aus  Kosten  der  Gutachterkammer  durch  den  Deutschen  Reich  sanzeiger
  bekannt  gemacht.
8  13.
Der  Kammer  liegt  ob:
1.  die  Feststellung  der  Geschäftsordnung  für  die  Kammer  und
den  Vorstands
2.  die  Bewilligung  der  Mittel  zur  Bestreitung  des  für  die  gemeinschaftlichen ­
  Angelegenheiten  erforderlichen  Aufwandes  und
die  Bestimmung  des  Beitrages  der  Mitglieüer;
3.  die  Prüfung  und  Abnahme  der  seitens  des  Vorstandes  zu
legenden  Rechnung;
4.  der  Erlaß  von  Bestimmungen  über  besondere  Arbeiten  der
Kammer,  insbesondere  die  Führung  von  Taxbüchern,  Sammlung ­
  von  Kaufpreisen  usw.;
5.  der  Erlaß  von  Bestimmungen,  daß  und  unter  welchen  Bedingungen ­
  die  Mitglieder  der  Kammer  deren  besondere
Arbeiten  benutzen  müssen  oder  können.
8  14.
Der  Vorstand  hat:
1.  die  Aufsicht  über  die  Erfüllung  der  den  Mitgliedern  der
Kammer  obliegenden  pflichten  zu  üben,  die  besonderen  Arbeiten ­
  der  'Kammer  zu  überwachen  und  die  ehrengerichtliche ­
  Strasgewalt  zu  handhaben;
2.  Streitigkeiten  unter  den  Mitgliedern  der  Kammer  auf  Antrag
zu  vermitteln;
3.  Streitigkeiten  aus  dem  Auftragsverhältnisse  zwischen  einem
Mitglieds  der  Kammer  und  dem  Auftraggeber  auf  Antrag
des  letzteren  zu  vermitteln;
4.  Gutachten,  welche  von  der  Landesjustizverwaltung,  sowie
solche,  welche  in  Streitigkeiten  zwischen  einem  Mitglieds  der
Kammer  und  seinem  Auftraggeber  von  den  Gerichten  erfordert ­
  werden,  zu  erstatten;
5.  den  Gerichten  aus  Erfordern  Sachverständige  zu  bezeichnen;
6.  das  vermögen  der  Kammer  zu  verwalten  und  derselben  über
die  Verwaltung  jährlich  Rechnung  zu  legen.
Der  Vorstand  kann  die  in  Nr.  2,  3  bezeichneten  Geschäfte  einzelnen ­
  seiner  Mitglieder  übertragen.
8  IS-Der
  vorstand,  sowie  die  Kammer  sind  berechtigt,  Vorstellungen
und  Anträge,  welche  das  Interesse  des  Sachverständiger  Wesens  betreffen, ­
  an  die  Landesjustizverwaltung  zu  richten.
8  16.
Die  Geschäfte  des  Vorstandes  werden  —  abgesehen  vom  Vorsitzenden ­
  und  dem  Schriftführer  —  von  den  Mitgliedern  unentgeltlich
geführt;  bare  Auslagen  werden  ihnen  erstattet.
        <pb n="66" />
        ■  -  68  ;
Dem  Vorsitzenden  und  dem  Schriftführer  kann  eine  ihrem  Zeitverluste ­
  entsprechende  Entschädigung  gewährt  werden.  Soweit  es  die
Geschäfte  erforderlich  machen,  sind  sie  befugt,  fremde  Hilfskräfte  zu  den
Rammerarbeiten  hinzuzuziehen.
8  17.
Der  Vorsitzende  beruft  die  Versammlungen  der.  Rammer  und
des  Vorstandes  und  führt  in  beiden  den  Vorsitz.
Die  Berufung  der  Rammer  muß  erfolgen,  wenn  fünf  Mitglieder ­
  derselben,  die  Berufung  des  Vorstandes,  wenn  zwei  Mitglieder ­
  desselben  unter  Angabe  des  zu  verhandelnden  Gegenstandes
schriftlich  daraus  antragen.  Durch  die  Geschäftsordnung  kann  die
Zahl  der  Mitglieder,  auf  deren  Antrag  die  Berufung  der  Rammer
erfolgen  muß,  erhöht  werden.  Die  Rammer  kann  auf  Beschluß  des
Vorstandes  an  jeden  innerhalb  des  Rammerbezirks  Gelegenen  Grt,
welcher  der  Sitz  eines  Gerichts  ist,  berufen  werden.
8  18.
Die  Versammlungen  der  Rammer  werden  mittels  öffentlicher
Bekanntmachung  in  den  durch  die  Geschäftsordnung  Gestimmten
Blättern  oder  mittels  schriftlicher  Einladung  der  Mitglieder  berufen. ­
  Die  Berufung  des  Vorstandes  erfolgt  mittels  schriftlicher  Einladung. ­

Die  öffentliche  Bekanntmachung  muß  spätestens  am  fünften
Tage  vor  der  Versammlung  erfolgen.
Die  schriftliche  Einladung  von  Mitgliedern,  welche  nicht  am
Litze  der  Rammer  wohnen,  gilt  als  bewirkt,  wenn  das  Einladungsschreiben ­
  spätestens  am  fünften  Tage  vor  der  Versammlung  zur
Post  gegeben  ist.
Bei  der  Berufung  der  Rammer  muß  der  Gegenstand,  über
welchen  in  der  Versammlung  ein  Beschluß  gefaßt  werden  soll,  bekannt ­
  gemacht  werden.  Ueber  andere  Gegenstände  mit  Ausnahme
des  Antrages  auf  abermalige  Berufung  der  Rammer  darf  ein
Beschluß  nicht  gefaßt  werden.
8  19-Die
  Beschlüsse  der  Rammer  und  des  Vorstandes  werden  nach
absoluter  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Mahlen.
Iw  §alle  der  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden, ­
  bei  Mahlen  das  Los.
Die  bei  einer  Angelegenheit  beteiligten  Mitglieder  sind  von
der  Beschlußfassung  über  dieselbe  ausgeschlossen.
8  20.
Zur  Beschlußfähigkeit  des  Vorstandes  ist  die  Teilnahme  der
Mehrheit  der  Mitglieder  erforderlich.
Die  Beschlüsse  des  Vorstandes  können  mittels  schriftlicher  Ahstimmung
  gefaßt  werden,  sofern  nicht  ein  Mitglied  mündliche  Abstimmung ­
  verlangt.
        <pb n="67" />
        §  21.
Ueber  die  in  einer  Versammlung  gefaßten  Beschlüsse  und  die
Ergebnisse  der  Wahlen  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches
von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Schriftführer  zu  unterzeichnen  ist.
8  22.
Der  Vorsitzende  hat  den  geschäftlichen  Verkehr  der  Kammer  und
des  Vorstandes  zu  vermitteln,  die  Beschlüsse  derselben  zur  Ausführung ­
  zu  bringen  und  die  Urkunden  im  Kamen  derselben  zu  vollziehen. ­
  Auch  vertritt  er  die  Kammer  in  Prozessen.
Die  Kassengeschäfte  liegen  dem  Schriftführer  ob,  er  ist  zur
Empfangnahme  von  Geld  berechtigt.
8  23.
Die  Mitglieder  der  Kammer  haben  auf  die  in  Gemäßheit  dieses
Gesetzes  ergehenden  Ladungen  zu  erscheinen,  die  verlangten  Aufschlüsse ­
  zu  erteilen  und  den  zu  diesem  Zwecke  erlassenen  Anordnungen ­
  Folge  zu  leisten.
Zur  Erzwingung  einer  solchen  Anordnung  können  Geldstrafen
bis  zum  Gesamtbeträge  von  300  Mark  festgesetzt  werden.  Der  Festsetzung ­
  einer  Strafe  muß  deren  schriftliche  Androhung  vorangehen.
Gegen  die  Anordnungen  oder  Straffestsetzungen  eines  beauftragten ­
  Mitgliedes  des  Vorstandes  findet  Beschwerde  an  den  Vorstand
statt.
8  24.
Die  Aufsicht  über  den  Geschäftsbetrieb  des  Vorstandes  steht  dem
Präsidenten  des  Gberlandesgerichtes  resp.  Landgerichts  zu.  Derselbe ­
  entscheidet  über  Beschwerden,  welche  den  Geschäftsbetrieb  des
Vorstandes  betreffen.
Für  die  Aufsicht  und  die  Beschwerden,  sind  die  landesgesetzlichen ­
  Vorschriften  maßgebend,  welche  die  Aufsicht  und  die  Beschwerden ­
  über  den  Geschäftsbetrieb  der  Gerichte  reLeln.
Gesetzwidrige  Beschlüsse  oder  Wahlen  der  Kammer  oder  des
Vorstandes  können  von  dem  Gberlandesgericht  resp.  Landgericht
aufgehoben  werden.
8  25.
Die  Verhandlungen  und  Erlasse  der  Kammer,  sowie  die  an  dieselben ­
  gerichteten  Erlasse  und  Eingaben  sind,  soweit  dieselben  nicht
eine  Beurkundung  von  Rechtsgeschäften  enthalten,  frei  von  Gebühren ­
  und  Stempeln.
8  26.
Der  Vorsitzende  hat  jährlich  der  Landesjustizverwaltung  und
dem  Gberlandesgericht  resp.  Landgericht  einen  schriftlichen  Bericht
über  die  Tätigkeit  der  Kammer  und  des  Vorstandes  zu  erstatten.
Abschrift  dieses  Berichtes  ist  den  Handels-,  Landwirtschafts-  und
Handwerkskammern  mitzuteilen.
        <pb n="68" />
        :■  70  ======================Dritter
  Abschnitt.
§  27.
Ein  Lachverständiger  im  Zinne  des  §  1  u.  ff.,  welcher  die  ihm
abliegenden  Pflichten  verletzt,  hat  die  ehrengerichtliche  Bestrafung
verwirkt.
§  28.
Die  Strafen  sind:
1)  Warnung,
2)  verweis,
3)  Geldstrafe,
4)  Busschließung  aus  der  Kammer.
8  29.
Ist  gegen  den  Sachverständigen  wegen  der  gleichen  Pflichtverletzung ­
  die  öffentliche  Klage  erhoben,  so  ist  das  ehrengerichtliche
Verfahren  nicht  zu  eröffnen  oder  auszusetzen.
Ist  im  Strafverfahren  auf  Freisprechung  erkannt,  so  findet
wegen  derjenigen  Tatsachen,  welche  in  diesem  zur  Erörterung  gekommen ­
  sind,  ein  ehrengerichtliches  Verfahren  nur  insofern  statt,
als  dieselben  an  sich  und  unabhängig  van  dem  Tatbestand  einer
im  Strafgesetze  vorgesehenen  Handlung  die  ehrengerichtliche  Bestrafung ­
  begründen.
Ist  im  Strafverfahren  eine  Verurteilung  erfolgt,  so  beschließt
das  Ehrengericht,  ob  außerdem  das  ehrengerichtliche  Verfahren  zu
eröffnen  oder  fortzusetzen  sei.
Kann  im  Strafverfahren  eine  Hauptverhandlung  nicht  stattfinden, ­
  weil  der  Angeklagte  abwesend  ist,  so  findet  die  Vorschrift  des
Absatzes  l  keine  Anwendung.
8  30.
Soweit  dieses  Gesetz  nichts  abweichendes  bestimmt,  finden  auf
das  ehrengerichtliche  Verfahren  die  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung ­
  über  das  Verfahren  in  den  zur  Zuständigkeit  der  Landgerichte ­
  gehörigen  Strafsachen  und  die  Vorschriften  der  §§  156
No.  II  177  186  bis  200  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  entsprechende ­
  Anwendung.
8  31.
Der  Vorstand  entscheidet  im  ehrengerichtlichen  Verfahren  als
Ehrengericht  in  der  Besetzung  von  5  Mitgliedern.  Dasselbe  besteht
aus  dem  Vorsitzenden,  dem  stellvertretenden  Vorsitzenden  und  3  andern ­
  Mitgliedern  des  Vorstandes.  Der  Vorstand  prahlt  die  letzteren
und  bestimmt  die  Reihenfolge,  in  welcher  die  übrigen  Mitglieder
als  Stellvertreter  zu  berufen  find.
8  32.
Zuständig  ist  das  Ehrengericht  der  Kammer,  welcher  der  Angeschuldigte ­
  zur  Zeit  der  Erhebung  der  Klage  angehört.
        <pb n="69" />
        §  33.
Der  Antrag  auf  Eröffnung  der  Voruntersuchung  kann  von  dem
Ehrengerichte  sowohl  aus  rechtlichenals  aus  tatsächlichen  Gründen
abgelehnt  werden.  Gegen  den  ablehnenden  Beschluß  steht  der  Staatsanwaltschaft
  die  sofortige  Beschwerde  zu.
Gegen  den  die  Voruntersuchung  eröffnenden  Beschluß  steht
dem  Angeschuldigten  die  Beschwerde  nur  wegen  Unzuständigkeit  des
Ehrengerichtes  zu.
8  34.
Das  Ehrengericht  kann  beschließen,  daß  ohne  Voruntersuchung
das  hauptverfahren  zu  eröffnen  sei.
Beschwerde  findet  nicht  statt.
§  35.
Mit  der  Führung  der  Voruntersuchung  wird  ein  Richter  durch
den  Präsidenten  des  Gberlandesgerichts  resp.  Landgerichts  beauftragt. ­

Die  Verhaftung  und  vorläufige  Festnahme  sowie  die  Vorführung ­
  des  Angeschuldigten  ist  unzulässig.
&amp;gt;  8  36.
Die  Beeidigung  von  Zeugen  und  Lachverständigen  Hann  in  der
Voruntersuchung  erfolgen,  auch  wenn  die  Voraussetzungen  des  8  65
Abs.  2  und  des  8  222  der  Strafprozeßordnung  nicht  vorliegen.
8  37.
Beantragt  die  Staatsanwaltschaft  eine  Ergänzung  der  Voruntersuchung, ­
  so  hat  der  Untersuchungsrichter  wenn  er  dem  Antrage
nicht  stattgeben  will,  die  Entscheidung  des  Ehrengerichts  einzuholen.
8  38.
Nach  geschlossener  Voruntersuchung  sind  dem  Angeschuldigten  aus
seinen  Antrag  die  Ergebnisse  des  bisherigen  Verfahrens  mitzuteilen.
8  39.
Die  Anklageschrift  hat  die  dem  Angeschuldigten  zur  Last  gelegte ­
  Pflichtverletzung  durch  Angabe  der  sie  begründenden  Tatsachen
zu  bezeichnen,  und,  soweit  in  der  Hauptverhandlung  Beweise  erhoben ­
  werden  sollen,  die  Beweismittel  anzugeben.
8  40.
Ist  der  Angeschuldigte  außer  Verfolgung  gesetzt,  so  kann  die
Klage  nur  während  eines  Zeitraumes  von  5  Sahren  vom  Tage  des
Beschlusses  av  und  nur  auf  Grund  neuer  Tatsachen  oder  Beweismittel ­
  wieder  aufgenommen  werden.
8  4L
3n  dem  Beschlusse,  durch  welchen  das  hauptverfahren  eröffnet
wird,  ist  die  dem  Angeklagten  zur  Last  gelegte  Pflichtverletzung
durch  Angabe  der  sie  begründenden  Tatsachen  zu  bezeichnen.
8  42.
Die  Mitteilung  der  Anklageschrift  erfolgt  mit  der  Ladung  zur
Hauptoerhandlung.
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        I  §  43.
Die  Mitglieder  des  Vorstandes,  welche  bei  der  Entscheidung
über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  mitgewirkt  haben,  sind
von  der  Teilnahme  an  dem  hauptverfahren  nicht  ausgeschlossen.
8  44.
In  der  Hauptverhandlung  ist  als  Gerichtsschreiber  ein  dem  Vorstände ­
  nicht  angehörendes,  am  Litze  der  Kammer  wohnhaftes  Mitglied ­
  der  Kammer  von  dem  Vorsitzenden  zuzuziehen.
8  45.
Die  Hauptverhandlung  ist  nicht  öffentlich.  Die  Mitglieder  der
Kammer  sind  als  Zuhörer  zuzulassen,  andere  Personen  nur  auf
Antrag  des  Angeklagten  nach  dem  Ermessen  des  Vorsitzenden.
8  46.
Die  Hauptverhandlung  kann  auch  ohne  Anwesenheit  des  Angeklagten ­
  stattfinden,  sofern  er  zu  derselben  geladen  ist,  auch  wenn
er  im  Sinne  des  §  318  der  Strafprozeßordnung  als  abwesend
gilt.  Line  öffentliche  Ladung  ist  unzulässig.
Das  Ehrengericht  kann  das  persönliche  Erscheinen  des  Angeklagten ­
  unter  der  Verwarnung  anordnen,  daß  bei  seinem  Ausbleiben ­
  ein  Vertreter  nicht  werde  zugelassen  werden.
8  47.
In  der  Hauptverhandlung  hält  nach  Verlesung  des  Beschlusses
über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  ein  Berichterstatter  in  Abwesenheit ­
  der  Zeugen  einen  Vortrag  über  die  Ergebnisse  des  bisherigen ­
  Verfahrens,  soweit  dieselben  sich  auf  die  in  dem  Beschlusse ­
  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  enthaltenen  Tatsachen ­
  beziehen.
8  48.
Das  Ehrengericht  bestimmt  den  Umfang  der  Beweisaufnahme^
ohne  hierbei  durch  Anträge,  verzichte  oder  frühere  Beschlüsse  gebunden ­
  zu  sein.
8  49.
Das  Ehrengericht  kann  nach  freiem  Ermessen  die  Vernehmung
von  Zeugen  oder  Sachverständigen  durch  einen  ersuchten  Richter
oder  in  der  Hauptverhandlung  anordnen.
Auf  das  Ersuchen  finden  die  §§  158  bis  160,  .166  de^
Gerichtsverfassungsgesetzes  entsprechende  Anwendung.
Die  Vernehmung  muß  aus  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  oder
des  Angeschuldigten  in  der  Hauptverhandlung  erfolgen,  sofern
nicht  voraussichtlich  der  Zeuge  oder  Sachverständige  am  Erscheinen ­
  in  der  Hauptverhandlung  verhindert  oder  sein  Erscheinen  wegen ­
  großer  Entfernung  besonders  erschwert  sein  wird.
8  50.
Die  Verhängung  von  Zwangsmaßregeln,  sowie  die  Festsetzung
von  Strafen  gegen  Zeugen  und  Sachverständige,  welche  in
der  Hauptverhandlung  ausbleiben  oder  ihre  Aussagen  oder  deren
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        73  —  -
Beeidigung  verweigern,  erfolgt  auf  Ersuchen  durch  das  Amtsgericht
in  dessen  Bezirk  dieselben  ihren  Wohnsitz  und  in  Ermangelung  eines
solchen  ihren  Aufenthalt  haben.
8  51.
Die  Aussage  eines  außerhalb  der  Hauptverhandlung  vernommenen ­
  Zeugen  oder  Sachverständigen,  dessen  Vernehmung  nicht  in  der
Hauptverhandlung  erfolgen  muß,  ist,  sofern  es  die  Staatsanwaltschaft ­
  oder  der  Angeklagte  beantragt,  oder  das  Ehrengericht  es
für  erforderlich  erachtet,  zu  verlesen.
8  52.
5ür  die  Verhandlung  und  Entscheidung  des  Rechtsmittels  der
Beschwerde  ist  das  Gberlandesgericht  zuständig.
8  53
Gegen  die  Urteile  des  Ehrengerichtes  ist  die  Berufung  an
den  Lhrengerichtshof  zulässig.
Der  Lhrengerichtshof  besteht  aus  dem  Präsidenten,  des  Gberlandes-
  resp.  Landgerichts  als  Vorsitzenden,  drei  Mitgliedern  des
Dberlandes-  resp.  Landgerichts  und  drei  Mitgliedern  der  Kammer.
8  54.
Die  Mitglieder  des  Gerichts  werden  nach  den  Vorschriften  der
88  62,  63  133  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  bestimmt.
Die  Mitglieder  der  Kammer  werden  vor  Beginn  des  Geschäftsjahres ­
  auf  die  Dauer  desselben  von  der  Kammer  gewählt.  Sie  dürfen
nicht  dem  Vorstande  der  Kammer  angehören.
Sn  gleicher  Weise  werden  3  Vertreter  der  Mitglieder  des  Gerichts
und  3  Stellvertreter  der  Mitglieder  der  Kammer  bestimmt.
Aus  die  Vertretung  des  Präsidenten  findet  die  Vorschrift  des
8  65  Abs.  2  des  Gerichtsverfafsungsgesetzes  entsprechende  Anwendung. ­

8  55.
Auf  das  Verfahren  in  der  Beschwerdeinstanz  und  in  der
Berufungsinstanz  finden  die  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung
und  die  88  45,  46,  Abs.  l,  47,  49—51  dieses  Gesetzes  entsprechende
Anwendung.
8  56.
Die  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  werden  von  der
Staatsanwaltschaft  bei  dem  Gberlandesgericht  bezw.  Landgericht
wahrgenommen.
8  57.
Für  das  Verfahren  werden  weder  Gebühren  noch  Stempel,
sondern  nur  bare  Auslagen  in  Ansatz  gebracht.
Der  Betrag  der  Kosten  ist  von  dem  Vorsitzenden  festzustellen.
Die  Festsetzung  ist  vollstreckbar.
Kosten,  welche  weder  dem  Angeschuldigten  noch  einem  Dritten
auferlegt  werden,  oder  von  dem  verpflichteten  nicht  eingezogen
werden  können,  fallen  der  Kammer  zur  Last.  Dieselbe  hastet  den
Zeugen  und  Sachverständigen  für  die  ihnen  zukommenden  Entschä-
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        -----  ■  —  74
dingungen  im  gleichem  Umfange,  wie  in  Strafsachen  die  Staatskasse.
Bei  weiterer  Entfernung  des  Aufenthaltsortes  der  geladenen  Personen ­
  ist  denselben  auf  Antrag  ein  Vorschuß  zu  bewilligen.
Die  Hinterlegung  der  gesetzlichen  Entschädigung  für  Personen,
welche  von  dem  Angeklagten  unmittelbar  Leladen  sind,  erfolgt  bei
dem  Schriftführer  des  Vorstandes.
_§  58.
Ausfertigungen  und  Auszüge  der  Urteile  des  Ehrengerichtes  sind
von  dem  Schriftführer  des  Vorstandes  zu  erteilen.
8  59.
Die  Ausschließung  aus  der  Kammer  tritt  mit  der  Rechtskraft  des
Urteils  ein.  Dieselbe  wird  von  dem  Schriftführer  des  Vorstandes
unter  Mitteilung  einer  mit  der  Bescheinigung  der  Vollstreckbarkeit ­
  versehenen  beglaubigten  Abschrift  der  Urteilsformel  derjenigen
Stelle,  die  den  verurteilten  vereidigt  hat,  und  dem  zuständigen
Oberlandes-  resp.  Landgericht  mitgeteilt.  Die  Löschung  des  verurteilten ­
  Sachverständigen  in  der  Liste  der  vereideten  Sachverständigen
muß  hierauf  ohne  Weiteres  erfolgen.
8  60.
Geldstrafen  fließen  zur  Kasse  der  Kammer.
Die  Vollstreckung  der  eine  Geldstrafe  aussprechenden  Entscheidung ­
  erfolgt  auf  Grund  einer  von  dem  Schriftführer  des
Vorstandes  erteilten,  mit  der  Bescheinigung  der  Vollstreckbarkeit
versehenen  beglaubigten  Abschrift  der  Entscheidungsformel  nach  den
Vorschriften  über  die  Vollstreckung  der  Urteile  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten.
Dasselbe  gilt  von  der  Vollstreckung  der  die  Kosten  festsetzenden ­
  Verfügung.
Die  Vollstreckung  wird  von  dem  Schriftführer  des  Vorstandes
betrieben.
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§  33.
Der  Antrag  aus  Eröffnung  der  Voruntersuchung  kann  von  dem
igerichte  sowohl  aus  rechtlichen'als  aus  tatsächlichen  Gründen
ehnt  werden.  Gegen  den  ablehnenden  Beschluß  steht  der  Staatsltschaft
  die  sofortige  Beschwerde  zu.
Degen  den  die  Voruntersuchung  eröffnenden  Beschluß  steht
Angeschuldigten  die  Beschwerde  nur  wegen  Unzuständigkeit  des
Gerichtes  zu.
8  34.
Vas  Ehrengericht  kann  beschließen,  daß  ohne  Voruntersuchung
hauptversahren  zu  eröffnen  sei.
Beschwerde  findet  nicht  statt.
§  35.
THt  der  Führung  der  Voruntersuchung  wird  ein  Richter  durch
Präsidenten  des  Gberlandesgerichts  resp.  Landgerichts  beauf-Vie
  Verhaftung  und  vorläufige  Festnahme  sowie  die  vorfühdes
  Angeschuldigten  ist  unzulässig.
l  8  36.  '
)ie  Beeidigung  von  Zeugen  und  Lachverständigen  Kann  in  der
ltersuchung  erfolgen,  auch  wenn  die  Voraussetzungen  des  8  65
2  und  des  §  222  der  Ltrafprozeßordnung  nicht  vorliegen.
8  37.
leantragt  die  Staatsanwaltschaft  eine  Ergänzung  der  voruchung,
  so  hat  der  Untersuchungsrichter  wenn  er  dem  Antrage
stattgeben  will,  die  Entscheidung  des  Ehrengerichts  einzuholen.
8  38.
lach  geschlossener  Voruntersuchung  sind  dem  Angeschuldigten  aus
Antrag  die  Ergebnisse  des  bisherigen  Verfahrens  mitzuteilen.
8  39.
)ie  Anklageschrift  hat  die  dem  Angeschuldigten  zur  Last  gepflichtverletzung
  durch  Angabe  der  sie  begründenden  Tatsachen
zeichnen,  und,  soweit  in  der  Hauptverhandlung  Beweise  erwerben ­
  sollen,  die  Beweismittel  anzugeben.
8  40.
ft  der  Angeschuldigte  außer  Verfolgung  gesetzt,  so  kann  die
nur  während  eines  Zeitraumes  von  5  bahren  vom  Tage  des
:  jiffcs  av  und  nur  auf  Grunö  neuer  Tatsachen  oder  Beweis--
  wieder  aufgenommen  werden.
8  41.
:  n  dem  Beschlusse,  durch  welchen  das  hauptverfahren  eröffnet
ist  die  dem  Angeklagten  zur  Last  gelegte  Pflichtverletzung
Angabe  der  sie  begründenden  Tatsachen  zu  bezeichnen.
8  42.
le  Mitteilung  der  Anklageschrift  erfolgt  mit  der  Ladung  zur
Verhandlung.
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