2 Das Konkursverfahren. Gläubiger voll befriedigt wird, der zweite und alle erst später die Vollstreckung betreibenden Gläubiger leer ausgehen. Dabei ist es gleichgültig, aus welcher Zeit die Forderung stammt und ob geschäftliche Verbindlichkeiten oder privatschulden, Wechsel- verbindlichkeiten oder urkundlich nicht belegte Schulden in Frage stehen. Der nachsichtige Gläubiger wird vom rücksichtslosen ver drängt. lver sich zunächst vertrösten läßt und zuwartet, kommt gegenüber jenem Gläubiger ins Hintertreffen, der nach Ablauf des Zahlungsziels sofort Klage erhebt und ohne Aufschub die Voll streckung einleitet. So hat beispielsweise jener Kaufmann leicht das Aachsehen, der für sein Guthaben Wechselakzepte mit verschie denen Verfallterminen nimmt, ohne die Fälligkeit der ganzen je weiligen Restschuld für den Fall auszubedingen, daß ein Wechsel nicht pünktlich eingelöst wird oder daß ein anderer Gläubiger gegen den Schuldner vorgeht. Venn ohne eine solche Vereinbarung muß er zum mindesten mit der Vollstreckung bis zur Fälligkeit der einzelnen Teilabschnitte zuwarten' inzwischen können ihm Dutzende von Gläubigern den Rang ablaufen, mit der Wirkung, daß er bei der Verteilung des Vermögens seines Schuldners unter Umständen vollständig ausfällt. Die Linzelvollstreckung hat weiter den Aachteil, daß sich für den einzelnen Gläubiger ein Ankämpfen gegenüber unredlichen Vermögensverschiebungen des Schuldners schwieriger gestaltet als für die gemeinschaftlich vorgehende Gläubigerschaft. Dazu kommt, daß dem einzelnen Gläubiger durch ein solches Vorgehen ein Kostenrisiko erwächst, das zur höhe seiner Forderung vielleicht außer jedem Verhältnis steht. Auch der Zusammenschluß der größeren Gläubiger kann hier nicht genügen. Venn für die Be kämpfung unredlicher Vermögensverschiebungen stehen außerhalb des Konkurses nicht die gleichen Behelfe zur Verfügung wie im Konkurs. Als Ausweg gegenüber den Alißständen der Tinzelvollstreckung bleibt in vielen Fällen nur die Beantragung des Konkurses. Der Konkurs, dessen Zweck die gleichheitliche verhältnismäßige Berück sichtigung aller einzelnen Gläubiger — der Inhaber von fälligen und nicht fälligen Forderungen — ist, setzt dem Recht des Schuld ners, über sein vermögen zu verfügen, ein Ende und verhindert auch die Linzelzwangsvollstreckung in das vermögen des Schuld ners. An die Stelle der Linzelvollstreckung tritt die gleichmäßige Selbst wenn ihm nach § 257 ZPD. die Einklagung sämtlicher Teil abschnitte schon vorher möglich ist.