Wesen des Konkurses. 3 Behandlung aller Gläubiger (von den wenigen Vorrechten *) und der ausnahmsweise bestehenden Minderberechtigung 1 2 ) hier abge sehen). Das im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vorhandene beschlagsfähige b) vermögen des Gemeinschuldners wird gleich mäßig unter alle Gläubiger verteilt. Derjenige, der ein längeres Ziel bewilligt hat oder dessen Forderung zur Zeit noch bestritten ist, der privatgläubiger und der Geschäftsgläubiger, der Inhaber einer Warenforderung und der Gläubiger aus einem Wechsel: sie alle kommen mit ihren Forderungen — mit erst künftig fälligen unverzinslichen Forderungen unter Abrechnung der Zwischenzinsen — in gleicher Weise zum Zuge, wie jener Gläubiger, der durch schleuniges Vorgehen,gegen den Schuldner, selbst wenn dieser seine Zahlungen vielleicht schon eingestellt hatte, sich in den Besitz des Vermögensrestes des Schuldners setzen zu können glaubte. Zwangs maßnahmen des einzelnen sind nunmehr verdrängt,- er darf nicht besser gestellt werden als andere Gläubiger,- auf der anderen Seite hat er aber auch die Gewähr dafür, daß er nicht schlechter behandelt wird als seine Schicksalsgenossen. Willkürliche Maß nahmen des Schuldners über sein bei Konkurseröffnung vor handenes vermögen sind von nun an ausgeschlossen. In der Person des Konkursverwalters wird ein Hüter der gemeinschaft lichen Interessen bestellt,- ihm obliegt die Sammlung, Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Konkursmasse unter Mitwirkung der Gläubigerschaft cknd des Konkursgerichtes,- den Gleichrang der Gläubiger wahrt er auch dadurch, daß er verdächtige vor Kon kurseröffnung zugunsten einzelner Gläubiger erfolgte Manipu lationen anficht und damit ihre Unwirksamkeit gegenüber der Konkursmasse herbeiführt- so umfaßt die Konkursmasse nicht nur das gesamte im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch vorhandene vermögen des Gemeinschuldners, vielmehr wird sie noch um die Vermögenswerte erweitert, die vor Konkurseröffnung in anfecht barer Weise dem Schuldvermögen entzogen wurden und durch die vom Konkursverwalter betätigte Anfechtung zur Konkurs masse wieder zurückgewonnen werden. Diese Gegenüberstellung von Linzelvollstreckung und Konkurs könnte den Anschein erwecken, als sei der Konkurs, vom Stand punkt der Allgemeinheit der Gläubiger aus betrachtet, dem Linzel- vorgehen vorzuziehen. In manchen Fällen ist dies in der Tat 1) Siehe S. 84 ff. 2 ) Liehe unten § 24. 3 ) Siehe S. 16 ff.