5 Voraussetzungen der Konkurseröffnung. Deutschland einen M ohn sitz hat oder nicht. Die Eröffnung eines Konkursverfahrens in Deutschlands hat im allgemeinen zur Vor aussetzung, daß der Schuldner im deutschen Reiche seinen allge meinen Gerichtsstand (Wohnsitz) hat. In Ermangelung desselben wird in Deutschland der Konkurs nur eröffnet, falls der Schuldner in Deutschland eine gewerbliche Niederlassung besitzt oder ein in Deutschland gelegenes mit Mohn- und Wirtschaftsgebäuden ver sehenes Gut selber als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter be wirtschaftet. Sachliche Voraussetzung der Konkurseröffnung ist die Zahlungsunfähigkeit?). Diese ist gegeben, wenn der Schuldner derart Mangel an Zahlungsmitteln leidet, daß ihm da durch die Möglichkeit genommen ist, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu berichtigen, vorausgesetzt ist dabei, daß diese Situation nicht eine bloß vorübergehende ist. Eine nur vorübergehende Zahlungsverlegenheit (Zahlungs stockung) macht den Schuldner nicht konkursreif. Die Zahlungs unfähigkeit kann in verschiedener weise in die Erscheinung treten. vielfach ergeben die Flucht des Schuldners, die Unterlassung von Wechselzahlungen trotz Vorlegung der Wechsel zur Einlösung, die Unterlassung der Zahlung trotz Rndrohung der Pfändung durch den Gerichtsvollzieher, die Versendung von Urrangementvorschlägen die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Kommt in diesen Fällen in der Unterlassung der Schuldenzahlung die Erklärung des Schuld ners zum Rusdruck, daß die Schuldenbegleichung wegen eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an Zahlungsmitteln unterbleibt, so liegt die Zahlungseinstellung des Schuldners vor. Uber auch ohne diese kann sich die Zahlungsunfähigkeit offenbaren,' ein besonders symptomatischer Fall ist die Verschleuderung von Ver mögensstücken durch den Schuldner, der auf diese Weise versucht, sich noch einige Zeit über Wasser zu halten, wiewohl er keine Mittel mehr besitzt, um die fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. _ Zahlungsunfähigkeit und Zahlungseinstellung find hiernach nicht sich ausschließende Begriffe, vielmehr ist die Zahlungsein stellung als eine besonders häufige Form der Offenbarung der Zahlungsunfähigkeit gegenüber den Gläubigern zu betrachten. Einzig und allein die Zahlungsunfähigkeit bildet einen aus reichenden Grund zur Eröffnung des Konkurses über das ver mögen von Einzelschuldnern (Kaufleuten oder Nichtkaufleuten), p 8 238 Kffl. -) § 102 KG.