8 Vas Konkursverfahren. ZU erzwingen, hierin liegt ein Hauptmangel des geltenden Rechts, das eben eine gesetzliche Regelung des Ronkursabwendungsver- gleichs nicht enthält. Außerdem bestehen viele andere Uneben heiten, die hier nur zum Teil berührt werden können. Mangels einer gesetzlichen Gestattung hat der Schuldner Lein Recht auf einst weilige Nichteröffnung des Konkurses, selbst wenn der Abschluß eines außergerichtlichen Arrangements oder die Herbeischaffung der benötigten Mittel nahezu gesichert ist,' ein einzelner widerstreben der Gläubiger erzwingt durch Stellung des Ronkursantrages mög licherweise seine sofortige Vollbefriedigung. Diese läßt sich im Einzelfalle nicht vermeiden, falls die Konkurseröffnung hintange halten werden soll. Mangels einer gesetzlichen Regelung des außer gerichtlichen Ausgleichsverfahrens fehlt es zur Zeit bei uns außer halb des Konkurses an den Einrichtungen, die der Konkurs der Gläubigerschaft bringt, so an einer zuverlässigen Schuldenermitt lung und an der im Konkursfalle vorhandenen Garantie für die Ausdehnung der Haftungsmasse auf die ihr in anfechtbarer Weise entzogenen Vermögenswerte. Diese Mängel führen heute in Fällen, in welchen eine Abwicklung ohne das langwierige und kostspielige Konkursverfahren durchführbar und angezeigt wäre, zur Konkurs eröffnung, mit der Folge, daß dadurch Gläubiger- und Schuldner interessen Schaden leiden, hieraus erklärt es sich, daß, trotz an fänglicher Ablehnung durch die Reichsregierung, der Ruf nach einem Gesetz zur Regelung des Konkursabwendungsvergleichs nicht verstummt ist, sondern vom Handel und Gewerbe immer aufs neue erhoben wurde. Aus juristischen Kreisen *) fand die Forderung Unterstützung- der Reichstag machte sie sich in einer Resolution zu eigen. Neuerdings verhält sich auch die Reichsregierung nicht mehr vollständig ablehnend, wie die Erklärung des Staatssekretärs des Reichsjustizamtes vom 17. Februar 1914 * 2 ) ersehen läßt. !) I aeg er hatte sich schon in der zweiten Auflage seines nun in 5. Auflage erscheinenden Kommentars zur Konkursordnung (1914) dahin ausgesprochen, daß „die Lösung dieses Problem; zu den nächsten Auf gaben der Reichsgesetzgebung gehört". Der deutsche Juristentag sollte sich auf seiner Düsseldorfer Tagung im September 1914 mit der Frage der gesetzgeberischen Behandlung des außergerichtlichen Akkords be fassen. 2 ) Oer Staatssekretär des Reichsjustizamtes v. Lisco erklärte in der Reichstagssitzung vom 17. Februar 1914: „Das hohe Haus hat im vorigen Jahr eine Resolution betreffend die Einführung des gericht lichen Zwangsvergleichs außerhalb des Konkurses gefaßt. Die Resolution hat mich veranlaßt, mit den beteiligten Ressorts des Reiches und Preußens in Verbindung zu treten. Ts ist in Aussicht ge-