Konkursantrag. 9 § 3. Konkursantrag. Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (des Linzelschuldners, der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft) führt nicht von selbst zur Konkurseröffnung- die Konkurseröff nung wird nicht von Amtswegen in die lvege geleitet, sobald der Zustand der Zahlungsunfähigkeit dem Gerichte oder einer anderen Behörde bekannt wird. Ohne Stellung eines Antrags *) auf Er öffnung des Konkurses kommt es in keinem Falle zum Konkurs. Ein Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers ist die notwendige Voraussetzung für jede Konkurseröffnung. Außer dem Gemeinschuldner ist jeder einzelne Konkursgläubiger zur Stellung des Konkursantrags befugt, ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist, ob es eine Geldschuld ist, eine Geschäfts schuld oder eine privatschuld, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt oder nicht. Rur in den wenigen Fällen, in welchen ein Gläubiger kraft besonderer Gesetzesnorm seinen Anspruch nicht im Konkurs verfolgen kann * 2 ), fehlt dem Gläubiger auch das Antragsrecht. Line Pflicht zur Stellung des Konkursantrags besteht für den Schuldner nicht, sei er eine Einzelperson oder Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft 3 ). Die Unterlassung der Konkursbeantragung allein macht den konkurs reifen Schuldner nicht strafbar,- aber sie kann doch recht unan genehme Folgen tatsächlicher und rechtlicher Art nach sich ziehen. Richt selten lassen sich Gläubiger durch den Umstand, daß der Schuldner seinen Konkurs nicht rechtzeitig beantragt hat, be stimmen, gegen die Gewährung einer Unterstützung an den Gemein schuldner zu stimmen und ihre Zustimmung zu einem Zwangsver gleiche zu verweigern. Ist ein ungünstiges Ergebnis des Konkurses darauf zurückzuführen, daß der Gemeinschuldner durch ein un redliches Verhalten die Eröffnung des Konkursverfahrens ver zögert hat, so ist kraft gesetzlicher Vorschrift^) dem von der nommen, zunächst über eine Reihe grundsätzlicher fragen, von denen die weitere Entschließung in der Angelegenheit abhängt, Vertreter der Industrie, des Handels und Gewerbes wie auch der Landwirtschaft und sonstige sachkundige Persönlichkeiten gutachtlich zu hören. Diese Be sprechung soll alsbald stattfinden." 1) § 103 ff. K®. 2 ) Siehe unten S. 82 ff. 3 ) Anders bei der Aktiengesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Siehe unten § 22. *) § 187 Kffl. Stern, Das Konkursverfahren. 2