12 Das Konkursverfahren. „Ich bin im Bedarfsfälle bereit, einen zur Deckung der Kosten des Verfahrens ausreichenden Geldbetrag vorzuschießen." Dem Antragsteller ist es unbenommen, von sich aus eine nach seiner Meinung für das Amt des Konkursverwalters besonders geeignete Persönlichkeit vorzuschlagen. Vas Gericht ist jedoch an eine solche Anregung nicht gebunden,- ebensowenig muß es einem Ersuchen des Antragstellers, einen vorläufigen Gläubigerausschuß einzusetzen, stattgeben; zweckmäßigerweise wird mit einem solchen Ersuchen die Benennung der mit dem Gemeinschuldner nicht ver wandten Hauptgläubiger und ihrer Vertreter verbunden. hat der Gläubiger seine Forderung und die Zahlungsunfähig keit des Schuldners „glaubhaft" gemacht, so wird sein Konkurs antrag „zugelassen"^). hiermit ist der Konkurs noch nicht eröffnet, vielmehr wird nun zunächst der Schuldner vom Gericht über den Antrag gehört- das Gericht ordnet die etwa erforderlichen Ermittlungen darüber an, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist, und trifft alle zur Sicherung der Masse erforderlichen einstweiligen Anordnungen. Als solche kommen je nach den Umständen insbesondere die Erlassung eines allge meinen Veräußerungsverbotes an den Schuldner, die geeignete Be kanntgabe des Veräußerungsverbotes und unter Umständen sogar die haft des Schuldners in Frage. Solche Maßnahmen sind dann geboten, wenn sich die verbescheidung des Konkursantrags aus irgend welchen Gründen verzögert,- so ist beispielsweise ein all gemeines Veräußerungsverbot nicht zu umgehen, wenn der Schuld ner oder seine Angehörigen damit umgehen, Vermögenswerte zu verschleudern, die Einvernahme des Schuldners sich aber infolge seiner Erkrankung hinauszieht. Bst beispielsweise bekannt, daß der Gemeinschuldner einen Teil seiner habe bereits bei Nacht wegschaffen ließ, oder daß verwandte oder gute Freunde sich einen Teil seiner Ernte aneigneten, um sich für ihre Ansprüche gegen den Schuldner zu decken, so wird das Konkursgericht, dem dieses Sachverhältnis bei Eingang des Konkursantrags bekannt wird, einer weiteren Verschleuderung von Vermögenswerten durch Erlaß eines Veräußerungsverbotes vorbeugen. Trotz nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit unterbleibt die Kon kurseröffnung, wenn?) nach dem Ermessen des Gerichts nicht ein mal eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse vorhanden ist und ein zur Deckung der i) § 105 K®. § 107 Kffl.