Konkursantrag. 13 Kosten ausreichender Geldbetrag nicht vorgeschossen wird. Die Fälle der Konkursablehnung mangels Klasse werden in ein fünf Jahre lang zur Einsicht offen liegendes in der Ge richtsschreiberei des Konkursgerichts geführtes Verzeichnis ein getragen. Die Zahl der Fälle, in welchen die Konkurseröffnung mangels Masse abgelehnt wird, ist groß- sie weist eine ständige und beträchtliche Zunahme auf, insbesondere in den Großstädten I. während die Zahl in den Jahren 1895—1899 einschließlich noch zwischen 570 und 685 jährlichen Ablehnungen (das waren z.B. 1896 nur 8,4 o/g sämtlicher Konkursanträge) schwankte, stieg sie 1905 auf 1649 d. i. 17,6 % sämtlicher Konkursanträge, 1906 „ 1633 „ 17,4°/, „ n 1907 „ 1754 „ 17,8 7o „ „ 1908 „ 2193 „ 19 % „ „ 1909 „ 2375 „ 21,6°/, „ „ 1910 „ 2396 „ 22,2 °/ 0 „ „ 1911 „ 2351 „ 21,3% „ „ 1912 „ 2885 „ 23,9 % „ 1913 „ 3006 „ 23,99 % sämtlicher durch eröffnung oder Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Masse erledigten Konkursanträge^.j Sache des antragstellenden Gläubigers ist es, das Vorhanden sein einer die verfahrenskosten deckenden Masse nötigenfalls glaub haft zu machen oder aber einen zur Deckung der verfahrens kosten ausreichenden Vorschuß an das Konkursgericht behufs Ver meidung der Konkursablehnung einzuzahlen. Die höhe des Vor schusses wird vom Konkursgericht bestimmt- in einem Fall kann ein Vorschuß von 100 M genügen, in einem andern Fall wird ein beträchtlich höherer Betrag in Frage kommen. Daß der antrag stellende Gläubiger den Vorschuß selbst und aus eigenen Mitteln entrichtet, ist nicht erforderlich- häufig wird er sich zum Zwecke der Vorschußleistung mit anderen Großgläubigern zusammentun. Die Rückerstattung des Vorschusses erfolgt, sobald genügend Masse beigebracht ist,- die Rückerstattung obliegt dem Konkursverwalter, der bei andauernder Verzögerung auf Rückzahlung verklagt wer- K vgl. hierüber Moll, a. a. (D., S. 5. 2 ) Nach der Kundesratsbestimmung vom 31. Vktober 1912 (Zentral- blatt für das deutsche Reich Nr. 53 vom 15. November 1912 5. 821 ff.) werden nicht mehr sämtliche Konkursanträge gezählt, vielmehr nur noch die eröffneten Konkursverfahren und die mangels hinreichender Masse abgelehnten Anträge auf Konkurseröffnung.