Die Konkursmasse. 17 beschlag sind diejenigen Werte, welche nicht als vermögen des Gemeinschuldners zu gelten haben, wie seine Arbeitskraft, sein Name, sein Titel, seine Firma. Der Verwalter kann daher das Geschäft des Gemeinschuldners mit der Firma nur mit Zustimmung des Schuldners veräußern, vom Konkursbeschlag sind weiter die jenigen Vermögenswerte ausgenommen, welche nach gesetzlicher Norm der Pfändung entzogen sind; gegenüber der Unpfändbarkeit außerhalb des Konkurses x ) sind die Grenzen für die Heranziehung zur Konkursmasse nur in einzelnen Punkten verschoben. Folgende Sachen fallen nicht in die Konkursmasse: 1. Die Kleidungsstücke, die Betten, das Haus- und Küchengerät, ins besondere die heiz- und Kochöfen, soweit diese Gegenstände für den Bedarf des Schuldners oder zur Erhaltung eines angemessenen Haus standes unentbehrlich sind; 2. die für den Schuldner, seine Familie und sein Gesinde auf vier Wochen erforderlichen llahrungs-, Feuerung?- und Beleuchtungsmittel oder soweit solche Vorräte auf zwei Wochen nicht vorhanden und ihre Be schaffung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag; 3. eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuldners statt einer solchen zwei Ziegen oder zwei Schafe nebst den zum Unterhalt und zur Streu für dieselben auf vier Wochen erforderlichen Futter- und Streuvor räten oder soweit solche Vorräte auf zwei Wochen nicht vorhanden, der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag, wenn die bezeichneten Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie, sowie seine; Gesindes unentbehrlich sind; 4. Bei Künstlern, Handwerkern, gewerblichen Arbeitern und anderen Personen, welche aus Handarbeit oder sonstigen persönlichen Leistun gen ihren Erwerb ziehen, die zur persönlichen Fortsetzung der Lr- werbstätigkeit unentbehrlichen Gegenstände; 5. bei den Witwen und minderjährigen Erben der unter Ziffer 4 be zeichneten Personen, wenn sie das Lrwerbsgeschäft für ihre Rechnung durch einen Stellvertreter fortführen, die zur persönlichen Fort führung des Geschäfts durch den Stellvertreter unentbehrlichen Gegenstände; 6. bei Gffizieren, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen, Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten, Rechtsanwälten, Notaren, sowie Ärzten und Hebammen die zur Verwaltung des Dienstes oder Aus übung des Berufs erforderlichen Gegenstände, sowie anständige Kleidung; 7. bei Gffizieren, Militärärzten, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen, bei Ärzten und Lehrern an öffentlichen Anstalten ein Geldbetrag, welcher dem der Pfändung nicht unterworfenen Teile des Dienst einkommens oder der Pension für die Zeit von der Konkurseröffnung bis zum nächsten Termine der Gehalts- oder Pensionszahlung gleich kommt; h vgl. besonders §§ 811, 850 3PG.