18 Das Konkursverfahren. 8. die Bücher, welche zum Gebrauche des Schuldners und seiner Familie in der Kirche oder Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt oder bei der häuslichen Andacht bestimmt sind' 9. die in Gebrauch genommenen Haushaltungsbücher (die Geschäfts bücher fallen kraft besonderer Bestimmung der Konkurrordnung in die Konkursmasse; sie sind für die ordnungsmäßige Abwicklung der Geschäfte durch den Konkursverwalter unentbehrlich und können von diesem mit dem Geschäfte als Ganzem veräußert werden^), eie Fa milienpapiere, sowie die Trauringe, (Orden und Ehrenzeichen,' 10. Künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Ge brechen notwendige Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Ge brauche des Schuldners und seiner Familie bestimmt sind; 11. die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten Gegenstände. Weiter sind dem Konkursbeschlage Kraft Gesetzes die auf gesetz licher Vorschrift beruhenden Rlimentenforderungen, sowie die dem Gemeinschuldner zustehenden Pensionsansprüche entzogen. Im ein zelnen ist hier auf Z 850 der Zivilprozeßordnung und andere diese Bestimmungen ergänzende Gesetze, wie §40 des Rlilitärversorgungs- gesetzes vom 51. Rlai 1906 zu verweisen. Ganz allgemein gilt dann noch die Regel, daß jene Forderungen dem Konkursbeschlage nicht unterworfen sind, welche nicht übertragbar sind,' beispiels weise kann daher, wenn die bewegliche habe des Schuldners durch Brand vernichtet wurde, der auf die unentbehrlichen Möbelstücke treffende Teil der Brandversicherungssumme nicht zur Konkurs masse gezogen werden; er ist zur Rnschaffung von Lrsatzstücken für die unpfändbaren und darum konkursfreien Sachen bestimmt. Reben diesen absoluten Schranken für die Bildung der Konkurs masse enthält das Gesetz das Gebot, solche Gegenstände, welche zum gewöhnlichen hausrate gehören und im haushalte des Schuldners gebraucht werden, dann nicht in die Konkursmasse einzubeziehen, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch deren Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, welcher zum wirklichen Werte außer allem Verhältnis steht. Vie erwähnten Beschränkungen des Konkursbeschlags dienen dem öffentlichen Interesse- eine Rackt- oder Kahlpfändung soll ver mieden werden,' bei dem Vorgehen der Gläubiger und der Ver silberung des Schuldnervermögens muß dem Schuldner das belassen werden, was nach Ruffassung des Gesetzgebers zum Leben unbedingt notwendig und daher für den Schuldner unentbehrlich ist. Vie Be stimmung, welche haushaltungsgegenstände von der Verwertung dann ausnehmen will, wenn durch sie nur ein unverhältnismäßig geringfügiger Erlös erzielt wird, will der zweckwidrigen Verschleu derung der gewöhnlichen haushaltungsgegenstände vorbeugen. In i) vgl. § 117 Abs. II KD.