Die Konkursmasse. 19 weiterem Umfange ist die Möglichkeit der Verschleuderung durch gesetzliche Bestimmungen nicht hintangehalten. Der Konkursver walter wird jederzeit bestrebt sein, die Bestandteile der Konkurs masse so gut als möglich zu verwerten- hierzu ist er verpflichtet, häufig jedoch ergeben sich hierbei Schwierigkeiten, zumal die Ver wertung im Interesse einer raschen Konkursabwicklung beschleu nigt erfolgen muß. Wertverluste lassen sich vielfach nicht vermei den. Die durch die konkursmäßige Verwertung eintretende Ver nichtung von Werten wird neben den bedeutenden Kosten und der langen Dauer des Konkursverfahrens mit Recht als sein Haupt mangel bezeichnet. Wenn schon die Masseverwertung ganz all gemein dem pflichtmäßigen Ermessen des Konkursverwalters — teilweise im Benehmen mit den Grganen der Gläubigerschaft, dem Gläubigerausschusse oder der Gläubigerversammlung — überwiesen ist, so hat der Gemeinschuldner erst recht nicht die Befugnis, einer Verwertung von Massegegenständen aus dem Grunde zu wider sprechen, weil der Affektionswert der Zache für ihn ungleich höher ist als ihr verkaufswert. Zu denken ist hier z. B. an die Verwertung von Liebhabersammlungen, wie Briefmarken-, Ge mälde-, Münz- und Autographensammlungen. Weil nur jene Ansprüche in die Konkursmasse fallen, die über tragbar sind, wird das Recht der ehelichen und elterlichen Nutz nießung vom Konkursbeschlage nicht ergriffen - wohl aber werden jene Nutzungen, welche dem Gemeinschuldner auf Grund eines rechtsgeschäftlich oder testamentarisch bestellten Nießbrauchs zu stehen, in die Konkursmasse einbezogen. Steht also z. B. dem Schuldner an einem Teile des Vermögens seines minderjährigen Kindes die elterliche Nutznießung zu, weil das betreffende Kapital dem Kinde ohne Ausschließung der elterlichen Nutznießung geschenkt wurde, und ist dem Schuldner der Nießbrauch an einem anderen vermögensteile des Kindes durch Testament oder Vertrag zuge wendet, so sind die Nutzungen des ersterwähnten Vermögensteiles konkursfrei, nicht aber auch jene der durch Vertrag oder Testament nießbrauchbelasteten Gegenstände. In der Praxis taucht häufig die Frage auf, ob wechsel- blankette und Versicherungsscheine für die Konkursmasse in Anspruch genommen und verwertet werden können. Diese Frage ist zu bejahen. Blankowechsel gelten als beschlagsfähige Vermögenswerte, inso weit als der Inhaber ermächtigt ist, durch die bestimmungsgemäße Rusfüllung des Blanketts einen vollständigen Wechsel herzustellen.