Die Konkursmasse. 21 der Konkursmasse dann nicht entzogen, wenn sich die Abtretung als anfechtbar erweist- bezüglich der Frage, ob überhaupt eine form gültige Abtretung vorliegt, sind die Policebestimmungen zu be achten- darüber hinaus erscheint beispielsweise eine Abtretung der Versicherungsansprüche des Ehemannes an seine mit ihm in all gemeiner Gütergemeinschaft lebende Ehefrau ohne weiteres als wirkungslos, wenn die Ehegatten es versäumt haben, die Form eines gerichtlichen oder notariellen Lhevertrages für die Abtretung zu wählen und in diesem Vertrag die Versicherungsansprüche als vorbehaltsgut des bedachten Ehegatten zu erklären. Dadurch, daß der Schuldner einem Gläubiger, wie es häufig geschieht, einen Versicherungsschein als Pfand hingibt, werden die Versicherungsansprüche selbst bei Unanfechtbarkeit der Pfand hingabe dem Zugriffe der Gläubigerschaft nicht entzogen; die Ver pfändung der Police gewährt für sich allein — ohne gleichzeitige Verpfändung der Versicherungsansprüche und ohne Benachrich tigung der Versicherungsgesellschaft durch den Schuldner — kein Pfandrecht an den Versicherungsansprüchen. Der Konkursver walter ist berechtigt, die Herausgabe der Police, die er zur Ver wertung der Versicherungsansprüche benötigt, von ihrem der zeitigen Besitzer zu verlangen. Wie bereits oben hervorgehoben wurde, ist Bestandteil der Konkursmasse nur das im Zeitpunkte der Konkurseröf- nung dem Gemeinschuldner gehörige beschlagsfähige vermögen. Was der Gemeinschuldper erst nach Konkursbeginn erwirbt, kann nicht zur Konkursmasse gezogen werden. Ueuerwerb ist kon kursfrei, ohne Unterschied, ob er durch Arbeit erzielt wird, oder aus welcher sonstigen Quelle er dem Gemeinschuldner zufließt- Früchte und Nutzungen der Konkursmasse dagegen sind kein Neuerwerb- sie fallen in die Konkursmasse. Dem gemäß gehören zu dieser Zinsen und Gewinne aus den Klasse- bestandteilen, der auf ein zur Klasse gehöriges Los entfallende Treffer, die Versicherungssumme für Bestandteile der Konkurs masse. Die Freilassung des Neuerwerbs rechtfertigt sich aus dem Bestreben, ein lviederemporkommen des Gemeinschuldners zu er möglichen. An den Neuerwerb können sich nur Gläubiger halten, welche nach dem Gesetze nicht als Konkursgläubiger anerkannt sind, insbesondere neue Gläubiger, d. h. Gläubiger, deren Forderungen erst nach Konkurseröffnung entstanden find. Wer also z. L. dem Schuldner während des Konkurses Waren ver kauft oder Darlehen gewährt hat, kann seine Forderung auch